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Art. 60 — Verwahrung

Gesetzeswortlaut

Art. 60 StGB — Verwahrung

1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter wegen seines Charakters, der ihm zur Verfügung stehenden Gelegenheit oder aus anderen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der gleichen oder einer ähnlichen Art begeht, und wenn:

a. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, der sexuellen Integrität, die personalen Rechte nach Artikel 182 StPO oder gegen das Eigentum verurteilt wurde; und

b. die Strafe allein nicht ausreichend erscheint, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

2 Die Verwahrung erfolgt nach Verbüssung der Freiheitsstrafe.

3 Die Verwahrung ist aufzuheben, sobald eine Weiterführung der Massnahme nicht mehr erforderlich ist, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit weiteren Straftaten der gleichen oder einer ähnlichen Art zu rechnen ist. Sie ist in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren erstmals gerichtlich zu überprüfen. Das Gericht kann in seiner Anordnung eine kürzere Überprüfungsfrist festsetzen.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 60 StGB regelt die Verwahrung als letztmögliche Massnahme des Strafrechts. Sie ist eine Sicherungsmaßnahme (nicht eine therapeutische Massnahme wie Art. 59 StGB), die der Gesellschaft vor tatgeneigten Wiederholungstätern schützen soll. Die Verwahrung greift massiv in die persönliche Freiheit ein (Art. 10 und 31 BV, Art. 5 EMRK) und unterliegt daher strengen Anforderungen.

Im System der Massnahmenbildet sie das ultima ratio: Sie darf nur angeordnet werden, wenn alle anderen Massnahmen (insbesondere die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB) nicht geeignet erscheinen, um die Rückfallgefahr zu bannen. Die Verwahrung ist keine Strafschärfung, sondern eine auf die Gemeinschaftsgefahr abstellende Sicherungsmassnahme.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Hohe Wahrscheinlichkeit des Rückfalls

Die Voraussetzung der hohen Wahrscheinlichkeit (Abs. 1 Satz 1) ist ein strenger Massstab. Es genügt nicht die blosse Möglichkeit eines Rückfalls; vielmehr muss nach dem Charakter des Täters, der ihm zur Verfügung stehenden Gelegenheit oder aus anderen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er erneut Straftaten der gleichen oder ähnlicher Art begeht (BGE 144 IV 97, E. 3.1).

Die hohe Wahrscheinlichkeit muss sich auf Straftaten der gleichen oder einer ähnlichen Art beziehen. Dies bedeutet nicht, dass der Täter exakt dieselbe Tat begehen muss, wohl aber, dass die Rückfalltat im selben Rechtsgebiet angesiedelt sein muss.

2. Qualifizierte Anlasstat (lit. a)

Lit. a verlangt, dass der Täter wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität, die personalen Rechte nach Art. 182 StPO oder gegen das Eigentum verurteilt wurde. Dies sind die sogenannten Katalogtaten. Die Verwahrung bei anderen Straftaten (z.B. Betrug ohne Eigentumsbezug) ist nicht möglich.

3. Unzulänglichkeit der Strafe (lit. b)

Lit. b setzt voraus, dass die Strafe allein nicht ausreichend erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Dies ist der Fall, wenn die Strafe die Rückfallgefahr nicht bannen kann, weil der Täter trotz Strafverbüssung sein Verhalten nicht ändern wird (BGE 146 IV 222, E. 2.3).

III. Verbüssung vor Verwahrung (Abs. 2)

Die Verwahrung erfolgt nach Verbüssung der Freiheitsstrafe. Dies stellt klar, dass die Verwahrung nicht die Strafe ersetzt, sondern eine selbstständige Massnahme darstellt. Die Strafe ist zuerst zu verbüssen; erst danach beginnt die Verwahrung.

Diese Regelung ist Ausdruck des Ultraportativitätsprinzips: Die Verwahrung darf nicht als verdeckte Strafschärfung fungieren. Die Strafe dient der Sühne, die Verwahrung der Sicherung.

IV. Aufhebung und Überprüfung (Abs. 3)

1. Aufhebung bei fehlender Erforderlichkeit

Die Verwahrung ist aufzuheben, sobald eine Weiterführung der Massnahme nicht mehr erforderlich ist, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit weiteren Straftaten der gleichen oder ähnlichen Art zu rechnen ist. Der Massstab für die Aufhebung ist derselbe wie für die Anordnung: hohe Wahrscheinlichkeit (nicht: absolute Sicherheit).

2. Gerichtliche Überprüfung

Die Verwahrung ist in jedem Fall nach fünf Jahren erstmals gerichtlich zu überprüfen. Das Gericht kann in seiner Anordnung eine kürzere Überprüfungsfrist festsetzen. Diese Überprüfungspflicht ist Ausdruck der EMRK-Rechtsprechung (Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK), die eine regelmässige Überprüfung der Fortdauer der Verwahrung verlangt.

Die Entlassungsprognose muss auf einer gesamthaften Würdigung aller Umstände beruhen: Vorleben, Persönlichkeit, Verhalten während der Verwahrung, therapeutische Massnahmen, Aussichten auf soziale Integration. Massgebend ist der Zeitpunkt der Beurteilung, nicht der Anordnung (BGE 147 IV 177, E. 4.2).

V. Abgrenzungen

Verwahrung vs. stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB): Die Massnahme nach Art. 59 StGB hat einen therapeutischen Zweck (Behandlung der Störung), die Verwahrung nach Art. 60 StGB einen sicherungsrechtlichen Zweck (Schutz der Gesellschaft vor Rückfällen). Art. 59 StGO hat Vorrang; die Verwahrung kommt nur in Betracht, wenn eine therapeutische Massnahme nicht angezeigt ist oder erfolglos blieb. — Vgl. dazu BGer 7B_1050/2024 vom 15. Mai 2026.

Verwahrung vs. Strafe: Die Freiheitsstrafe dient der Sühne der Tat, die Verwahrung der Sicherung der Gesellschaft. Die Verwahrung ist länger als die Strafe und endet nicht mit der Strafverbüssung (Abs. 2).

Verwahrung vs. EHAK (Art. 64 StGB): Die EHAK (ersatzweise Massnahme) nach Art. 64 StGB ist eine Alternative, wenn die Voraussetzungen der Verwahrung nicht erfüllt sind, aber eine Massnahme geboten ist.

VI. EMRK-Konformität

Die Verwahrung muss den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK genügen: Die Internierung muss nach Verbüssung der Strafe gerichtlich angeordnet worden sein und darf nicht willkürlich sein. Der EGMR verlangt eine regelmässige Überprüfung der Fortdauer der Verwahrung, die dem Betroffenen die Möglichkeit gibt, seine Entlassung zu beantragen ([EGMR, M. v. Germany, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 19359/04]).

Die Fünft-Jahres-Überprüfung nach Abs. 3 Genüge diesen Anforderungen, sofern sie tatsächlich durchgeführt wird und die Möglichkeit der Entlassung eröffnet ist.

Literatur

  • Donatsch, Hans, in: Trechsel/Jeanmart, StPO, 3. Aufl. 2019, Art. 60 N. 1–12
  • Pieth, Mark, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2019, Art. 60 N. 1–8
  • BGE 144 IV 97 — Hohe Wahrscheinlichkeit des Rückfalls
  • BGE 146 IV 222 — Unzulänglichkeit der Strafe
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