Rechtsprechung zu Art. 59 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 134 IV 315 E. 3.4.1, 3.5, 4.3 — Voraussetzungen der stationären Massnahme; Abgrenzung zur Verwahrung
- Thema: Anordnungsvoraussetzungen von Art. 59 StGB; Erfolgsprognose; Verhältnis zur Verwahrung.
- Kernaussage: Gegenüber einem gefährlichen psychisch gestörten Straftäter ist eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der Störung zusammenhängender Taten deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Die Verwahrung ist unzulässig, solange eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB.
BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 — Lebenslängliche Verwahrung; dauerhafte Nichttherapierbarkeit
- Thema: Art. 64 Abs. 1^bis und Abs. 1^bis lit. c StGB; Voraussetzungen der lebenslänglichen Verwahrung.
- Kernaussage: Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Eine blosse langfristige Nichttherapierbarkeit genügt nicht; es muss sich um eine dauerhafte, irreversible Behandlungsunfähigkeit handeln. Dies unterstreicht den Vorrang von Art. 59 StGB gegenüber Art. 64 StGB.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1^bis StGB.
BGE 141 IV 49 E. 2, 3 — Aufhebung stationärer Massnahme; Rechtsweg
- Thema: Zuständigkeit für die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und für die nachträgliche Verwahrung.
- Kernaussage: Den Entscheid, ob und wann eine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtslos erscheint und aufzuheben ist, trifft die Vollzugsbehörde. Die Frage fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen Höchstdauer nicht als gegenstandslos dahin. Nach rechtskräftiger Aufhebung obliegt es dem Sachgericht, auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden, d.h. gegebenenfalls die Verwahrung anzuordnen.
- Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a, Art. 62c Abs. 4, Art. 59 Abs. 4 StGB.
BGE 142 IV 1 E. 2 — Geschlossener Vollzug als Vollzugsfrage
- Thema: Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage.
- Kernaussage: Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist. Das Gericht kann sich in den Urteilserwägungen zur Notwendigkeit eines geschlossenen Vollzugs äussern, darf dies aber nicht im Dispositiv anordnen.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, Art. 76 Abs. 2 StGB.
BGE 136 IV 70 E. 2 — Vorzeitiger Massnahmeantritt
- Thema: Vorzeitiger Antritt der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB.
- Kernaussage: Der vorzeitige Massnahmeantritt stellt für das Sachgericht eine wertvolle Entscheidungshilfe dar. Die im vorzeitigen Vollzug gesammelten Erfahrungen über Therapiewilligkeit und Behandlungsansprechbarkeit dürfen bei der Prognose berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde darf den vorzeitigen Massnahmeantritt nicht allein mit der Begründung ablehnen, dieser sei nicht dringlich.
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 1 StGB, Art. 59 Abs. 1 StGB.
BGE 148 IV 1 E. 3.4.1–3.4.3, 3.6 — Verfahrensfragen bei Aufhebung, nachträglicher Verwahrung und Verfahrensvereinigung
- Thema: Umwandlung ambulanter Massnahme in Verwahrung; Zuständigkeit; Grundsatz der Formstrenge; Verfahrensvereinigung.
- Kernaussage: Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich. Das Gericht hat im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB lediglich über die Verlängerung zu befinden; für die Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit ist die Vollzugsbehörde zuständig. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme ist es am erstinstanzlichen Gericht, auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Die Verfahrensvereinigung eines Nachverfahrens auf nachträgliche Verwahrung mit einem Verfahren auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte ist zulässig.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 4, Art. 62c Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, Art. 64 Abs. 1 StGB.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGE 137 V 154 E. 6 — Sistierung der IV-Rente während Massnahmenvollzug
- Thema: Rechtswirkungen des stationären Massnahmenvollzugs auf sozialversicherungsrechtliche Ansprüche.
- Kernaussage: Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Von einer Differenzierung zwischen Behandlungsbedürftigkeit und Sozialgefährlichkeit ist abzusehen.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 21 Abs. 5 ATSG.
BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 — Anforderungen an die Erfolgsprognose
- Thema: Massvolle Anforderungen an die Begründung der Therapieeignung nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB.
- Kernaussage: Für die Anordnung einer Massnahme muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch die Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt. Eine blosse Möglichkeit genügt nicht. Das Gericht hat die Erfolgsaussichten aufgrund des Sachverständigengutachtens und der übrigen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 56 Abs. 3 StGB.
BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 — Erfolgsprognose und deutliche Verringerung
- Thema: Konkretisierung des Massstabs der «hinreichenden Wahrscheinlichkeit der deutlichen Verringerung».
- Kernaussage: Massgeblich ist, ob im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt. Die Beurteilung der Erfolgsprognose obliegt dem nach pflichtgemässem Ermessen urteilenden Sachgericht.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB.
BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 — Behandlungsfähigkeit als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
- Thema: Abgrenzung zwischen Behandlungsfähigkeit und Behandlungserfolg.
- Kernaussage: Eine blosse Behandlungsfähigkeit genügt nicht; erforderlich ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Behandlung zu einer deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr führt. Die Erfolgsprognose erfordert eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt, nicht bloss eine statisch-konservative Zuwendung.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB.
BGer 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 — Lebenslängliche Verwahrung und Nichttherapierbarkeit
- Thema: Art. 64 Abs. 1^bis StGB; dauerhafte Nichttherapierbarkeit als Voraussetzung der lebenslänglichen Verwahrung.
- Kernaussage: Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Die blosse Aussicht auf eine langfristige, aber schliesslich erreichbare Besserung steht der lebenslänglichen Verwahrung entgegen. Dies unterstreicht den Vorrang von Art. 59 StGB.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1^bis StGB.
BGE 147 IV 433 — Einzelrichterliche Zuständigkeit bei Art. 59 Abs. 3 StGB
- Thema: Tragweite der einzelrichterlichen Zuständigkeit für Massnahmeverfahren.
- Kernaussage: Die Zuständigkeit des Einzelrichters erfasst nicht die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit; diese ist von der dreigliedrigen Strafkammer zu beurteilen.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 3, Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO.
III. Kantonale Entscheide
ZH VG VB.2015.00466 vom 2. März 2016 — Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit nach langjährigem Vollzug
- Thema: Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit nach mehrfachen gescheiterten Therapieversuchen.
- Kernaussage: Beim Beschwerdeführer waren trotz langjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings und vorgängig ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da er einer deliktorientierten Behandlung nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich war, bestand keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung. Die Massnahme wurde zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.
- Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB.
ZH VG VB.2016.00040 vom 8. Februar 2016 — Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit; Verhältnismässigkeit
- Thema: Aufhebung der stationären Massnahme nach vielfach gescheiterten Behandlungsversuchen.
- Kernaussage: Auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Massnahmenvollzug im Einzelfall auch in einem offeneren Setting erfolgen kann, besteht aufgrund der Aussichtslosigkeit keine Grundlage mehr für die Wünsche des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass die aufgeschobenen Freiheitsstrafen vollumfänglich erstanden seien, verneinte die Beschwerdelegitimation.
- Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB.
ZH VG VB.2021.00091 vom 3. August 2021 — Aussichtslosigkeit noch nicht erreicht; Verhältnismässigkeit
- Thema: Bedingte Entlassung und Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit.
- Kernaussage: Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden; es muss sich als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise allein genügt nicht. Die Schwelle der definitiven Undurchführbarkeit war insgesamt noch nicht ganz erreicht, da mit der geplanten Versetzung in ein weniger geschlossenes Setting neue therapeutische Möglichkeiten bestanden.
- Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 StGB.
ZH VG VB.2024.00143 vom 11. Juni 2024 — Aussichtslosigkeit verneint; weitere therapeutische Möglichkeiten
- Thema: Bedingte Entlassung und Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit.
- Kernaussage: Der Betroffene hatte im Behandlungsverlauf gewisse Fortschritte erzielt, vermochte die Rückfallgefahr aber nicht hinreichend zu mindern. Bevor eine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird, dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Therapieversuche gemacht werden. Der Betroffene war nicht gänzlich therapieunwillig, und mit der geplanten Versetzung in ein anderes Massnahmenzentrum bestanden neue therapeutische Möglichkeiten.
- Einschlägig für: Art. 62c Abs. 1 lit. a, Art. 62 Abs. 1 StGB.
LU KG 4P 13/7 vom 12. Februar 2014 — Verlängerung und Verhältnismässigkeit bei langjährigem Vollzug
- Thema: Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB; Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
- Kernaussage: Der Umstand, dass sich die massnahmebedürftige Person freiwillig in einer geeigneten Einrichtung aufhält oder mit einer zivilrechtlichen Anordnung untergebracht werden könnte, hindert das Gericht unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht an der Verlängerung. Ist die betroffene Person jedoch zwar schutzbedürftig, sind die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjähriger Massnahmedauer aber sehr eingeschränkt, ist auf eine Verlängerung zu verzichten.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 4, Art. 56 Abs. 2 StGB.
SG KG ST.2024.19-SK3 vom 11. Juli 2024 — Verlängerung um nur ein Jahr statt der beantragten zwei Jahre
- Thema: Verkürzte Verlängerung wegen nicht nachvollziehbaren Verzögerungen bei Vollzugslockerungen.
- Kernaussage: Die Verlängerung einer stationären Massnahme muss im Entscheidzeitpunkt auch in Bezug auf die weitere Dauer verhältnismässig sein. Nicht nachvollziehbare Verzögerungen bei den bisher erfolgten Vollzugslockerungen können eine Verkürzung der Verlängerungsdauer rechtfertigen.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 4 StGB.
ZH VG VB.2023.00081 vom 1. September 2023 — Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug
- Thema: Anordnung einer antipsychotischen Zwangsmedikation im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
- Kernaussage: Art. 59 StGB stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation dar, wenn diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat. Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung zuständig. Die Zwangsmedikation muss geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 2 Abs. 1 BV.
ZH VG VB.2015.00679 vom 24. März 2016 — Geschlossener Vollzug als Vollzugsfrage; Ermessen der Vollzugsbehörde
- Thema: Einweisung in eine geschlossene Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB.
- Kernaussage: Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage. Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen und gerichtlichen Urteilserwägungen abweichen.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StGB.
ZH VG VB.2021.00700 vom 13. Januar 2022 — Beginn der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB
- Thema: Massnahmebeginn und Fristenlauf.
- Kernaussage: Wird der Vollzug der Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Die vorbestehende Sicherheitshaft führt zu keinem früheren Fristbeginn.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 4, Art. 63b Abs. 5 StGB.
BStGer CA.2024.25 vom 8. Januar 2025 — Anordnung bei Schuldunfähigkeit
- Thema: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bei schuldunfähigem Täter.
- Kernaussage: Bei schuldunfähigen Personen kann eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB.