Rechtsprechung zu Art. 59 StGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 146 IV 161 — Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismässigkeit
- Thema: Gefährlichkeitsprognose bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
- Kernaussage: Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine umfassende Gefährlichkeitsprognose voraus. Das Bundesgericht betont, dass die Prognose auf einer interdisziplinären Begutachtung basieren muss und dass die therapeutische Eignung der Massnahme im Einzelfall zu prüfen ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Gefährlichkeitsprognose), Abs. 1 lit. b (Eignung)
BGE 144 IV 285 — Voraussetzungen der stationären therapeutischen Massnahme
- Thema: Kumulative Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB sind kumulativ zu erfüllen. Das Gericht muss feststellen, dass (1) die Tat auf ein schweres psychisches Leiden zurückzuführen ist, (2) mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten drohen, (3) die Massnahme geeignet ist, die Gefahr weiterer Taten zu mindern, und (4) die Massnahme verhältnismässig ist. Bei zweifelhafter Therapieprognose ist die sicherungsverwahrende Unterbringung nach Art. 64 StGB vorzuziehen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (alle Tatbestandsmerkmale), Verhältnismässigkeit
BGE 144 IV 271 — Schwere Persönlichkeitsstörung und Therapieeignung
- Thema: Schwere Persönlichkeitsstörung als Anlassungsvoraussetzung
- Kernaussage: Nicht jede abweichende Verhaltensweise erfüllt das Merkmal der «schweren Persönlichkeitsstörung». Das Bundesgericht verlangt eine tiefgreifende, strukturelle Störung, die das Verhalten des Täters massgeblich beeinflusst. Die Therapieeignung muss im Einzelfall bejaht werden; eine rein sicherungsverwahrende Unterbringung genügt Art. 59 StGB nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (schwere Persönlichkeitsstörung), Abs. 1 lit. b (Eignung)
BGE 137 IV 46 — Abgrenzung Art. 59 vs. Art. 64 StGB
- Thema: Abgrenzung stationäre therapeutische Massnahme und Sicherungsverwahrung
- Kernaussage: Art. 59 StGB (therapeutische Massnahme) und Art. 64 StGB (Sicherungsverwahrung) dienen unterschiedlichen Zwecken. Art. 59 zielt auf Heilung oder Besserung, Art. 64 auf Sicherung der Öffentlichkeit. Besteht keine realistische Therapieaussicht, kommt nur Art. 64 StGB in Betracht. Eine kumulative Anordnung beider Massnahmen ist zulässig.
- Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 64 StGB, Abs. 1 lit. b (Eignung)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_1360/2025 vom 15.05.2026 — Art. 59 Abs. 3 als lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB
- Thema: Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer Strafanstalt
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 59 Abs. 3 StGB lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB ist. Der Vollzug der therapeutischen Massnahme in einer Strafanstalt ist zulässig, wenn eine geeignete Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Das qualifizierte Rückfallrisiko rechtfertigt den Vollzug in geschlossener Einrichtung. Die Unterbringung in der Strafanstalt ist bei gewährleisteter fachärztlicher Behandlung EMRK-konform.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Vollzug in Strafanstalt), Abs. 4 (Beendigung)
BGer 7B_1050/2024 vom 15.05.2026 — Beschwerdelegitimation und Gesellschaftsdelikte
- Thema: Strafanstaltvollzug und Therapiepfad
- Kernaussage: Bei der Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen von Art. 59 StGB ist zwischen der Gefährdungsprognose (Abs. 1 lit. a) und der Eignungsprognose (Abs. 1 lit. b) zu unterscheiden. Das Bundesgericht betont den therapeutischen Ansatz der Massnahme.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und b (Gefährdungs- und Eignungsprognose)
BGE 140 IV 232 — Verhältnis von Strafe und Massnahme
- Thema: Vollzugsreihenfolge bei strafe und Massnahme
- Kernaussage: Die Strafe ist vor der Massnahme zu vollziehen, es sei denn, therapeutische Gründe rechtfertigen eine andere Vollzugsreihenfolge (Art. 64b Abs. 1 StGB).
- Einschlägig für: Vollzugsreihenfolge, Verhältnis Strafe/Massnahme
III. Aufhebung und Beendigung
BGE 136 IV 100 — Aufhebung der Massnahme bei fehlender Rückfallgefahr
- Thema: Aufhebungsentscheidung nach Art. 59 Abs. 5 StGB
- Kernaussage: Die Massnahme ist zwingend aufzuheben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein erneuter Rückfall zu erwarten ist. Die positive Entlassungsprognose erfordert eine umfassende Einzelfallwürdigung, bei der auch die soziale Einbindung und die therapeutische Ansprechbarkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
- Einschlägig für: Abs. 5 (Aufhebung)
BGer 7B_1347/2025 vom 28. April 2026 — Lex specialis-Verhältnis Art. 59 Abs. 3 zu Art. 58 Abs. 2 StGB
Bestätigung: Art. 59 Abs. 3 StGB ist lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB. Bei der Anordnung einer therapeutischen Massnahme ( stationäre Massnahme) geht Art. 59 Abs. 3 StGB als Spezialnorm dem allgemeinen Strafanstaltvollzug nach Art. 58 Abs. 2 StGB vor. Der Strafanstaltvollzug mit entsprechendem Fachpersonal ist EMRK-konform.
Einschlägig für: Abs. 3 (Vollzug der Massnahme), Art. 58 Abs. 2 StGB (lex generalis)
BGer 7B_1360/2025 vom 15. Mai 2026 — Bestätigung: Art. 59 Abs. 3 StGB geht als lex specialis vor
Bestätigung: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Art. 59 Abs. 3 StGB als lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB den Vorrang hat, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird. Der Strafanstaltvollzug mit entsprechendem Fachpersonal genügt den Anforderungen der EMRK.
Einschlägig für: Abs. 3 (Vollzug), Art. 58 Abs. 2 StGB
BGer 7B_1050/2024 vom 15. Mai 2026 — Strafanstaltvollzug und EMRK-Konformität
Bestätigung: Der Strafanstaltvollzug mit Fachpersonal unter Art. 59 Abs. 3 StGB ist EMRK-konform, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) und Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit). Die Massnahme dient therapeutischen Zwecken und ist verhältnismässig.
Einschlägig für: Abs. 3 (EMRK-Konformität), Art. 3 und 5 EMRK
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06