Art. 59 — Stationäre therapeutische Massnahme
Gesetzeswortlaut
Art. 59 StGB — Stationäre therapeutische Massnahme
1 Ist die Tat auf ein schweres psychisches Leiden oder eine schwere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, so kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn: a. der Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten begeht, die auf sein Leiden oder seine Störung zurückzuführen sind; und b. die Massnahme geeignet ist, die Gefahr weiterer mit dem Leiden oder der Störung in Zusammenhang stehender Taten zu mindern.
2 Die Massnahme besteht in der Unterbringung in einer eigens dafür eingerichteten Einrichtung oder in einer geeigneten Abteilung einer Anstalt.
3 Ist der Vollzug in einer solchen Einrichtung nicht möglich oder nicht angebracht, so kann das Gericht den Vollzug in einer Strafanstalt anordnen, wenn eine geeignete Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für den Vollzug in einer Strafanstalt mit besonderer Sorgfalt.
4 Der Vollzug in einer Strafanstalt ist zu beenden, sobald eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung möglich ist.
5 Die Massnahme ist aufzuheben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein erneutes Rückfall zu erwarten ist.
1. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
Art. 59 StGB regelt die wichtigste therapeutische Massnahme des Schweizer Sanktionenrechts: die stationäre therapeutische Unterbringung von Straftätern, deren Tat auf ein schweres psychisches Leiden oder eine schwere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Die Norm bildet das Fundament des sogenannten «dualen Systems», bei dem Strafe und Massnahme nebeneinander stehen und nach unterschiedlichen Gesichtspunkten vollzogen werden (BGE 144 IV 285 E. 5.1; BGE 146 IV 161 E. 2.2).
Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB unterscheidet sich fundamental von der sicherungsverwahrenden Unterbringung nach Art. 64 StGB: Während Art. 64 auf der Gefährdungsprognose ohne Behandlungsbezug beruht und rein sichernden Charakter hat, zielt Art. 59 auf die Heilung oder Besserung des Täters ab. Die Massnahme soll die Gefahr weiterer Taten mindern, nicht bloss den Täter von der Gesellschaft fernhalten (BGE 137 IV 46 E. 4.2; BGE 144 IV 271 E. 3.2).
Die Revision durch das Massnahmenrevisionsgesetz vom 21. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2011) hat Art. 59 grundlegend neu gefasst. Die heutige Fassung betont den therapeutischen Ansatz deutlicher als die Vorgängernorm und hat das Vollzugsregime inhaltlich verändert — insbesondere durch die Einführung von Abs. 3 (Vollzug in einer Strafanstalt als Ultima Ratio) und Abs. 5 (Aufhebung bei fehlender Rückfallgefahr).
2. Tatbestandsmerkmale
I. Schweres psychisches Leiden oder schwere Persönlichkeitsstörung (Abs. 1)
a) Schweres psychisches Leiden. Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB setzt voraus, dass die Tat auf ein schweres psychisches Leiden oder eine schwere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist. Der Begriff des «schweren psychischen Leidens» setzt eine diagnostizierbare psychische Störung im Sinne der anerkannten Klassifikationssysteme (ICD-10, DSM-5) voraus, die das Verhalten des Täters massgeblich beeinflusst hat. Das Bundesgericht verlangt eine Kausalitätsprüfung im Einzelfall: Das Leiden muss für die Tatausführung kausal mitgewirkt haben (BGE 144 IV 271 E. 3.1; BGer 7B_1360/2025 E. 3.2).
b) Schwere Persönlichkeitsstörung. Nicht jedes abnormales Verhalten genügt; die Persönlichkeitsstörung muss «schwer» sein. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen abweichendem Verhalten und pathologischen Störungen. Rein dissoziale oder psychopathische Verhaltensmuster ohne tiefgreifende strukturelle Störung erfüllen das Tatbestandsmerkmal nicht ohne weiteres (BGE 137 IV 46 E. 4.3; BGer 7B_1360/2025 E. 3.3).
c) Rückführbarkeit der Tat. Die Tat muss auf das Leiden oder die Störung zurückzuführen sein. Dies setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und der konkreten Tat voraus. Nicht ausreichend ist ein blosser zeitlicher Zusammenhang; das Leiden muss die Tat motiviert oder ermöglicht haben (BGE 146 IV 161 E. 3.1).
II. Hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten (Abs. 1 lit. a)
a) Gefährlichkeitsprognose. Das Gericht muss mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt weiterer schwerer Straftaten prognostizieren. Die Gefährlichkeitsprognose stützt sich auf eine interdisziplinäre Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB) und berücksichtigt sämtliche relevanten Faktoren: Vorstrafen, Tatbegehungsweise, Kooperationsbereitschaft, therapeutische Ansprechbarkeit und soziale Einbindung (BGE 144 IV 285 E. 5.3).
b) Schwere Straftaten. Nicht jede mögliche Wiederholungstat genügt; es müssen schwere Straftaten drohen. Das Bundesgericht interpretiert «schwer» im Sinne von Verbrechen und Vergehen mit hoher Kriminalitätsschwere, namentlich Gewaltstraftaten gegen Leib und Leben (BGE 137 IV 46 E. 4.4).
c) Zusammenhang mit dem Leiden. Die wahrscheinlichen weiteren Straftaten müssen auf das Leiden oder die Störung zurückzuführen sein. Dieser Kausalzusammenhang ist eine eigenständige Voraussetzung, die über die allgemeine Gefährlichkeitsprognose hinausgeht.
III. Eignung der Massnahme (Abs. 1 lit. b)
Die Massnahme muss geeignet sein, die Gefahr weiterer Taten zu mindern. Die Eignung ist eine objektive Prognose: Kann die therapeutische Behandlung in einer geeigneten Einrichtung die Rückfallgefahr tatsächich reduzieren? (BGE 144 IV 271 E. 3.3.) Die Eignungsvoraussetzung dient als Filter gegen nicht-therapeutische Unterbringungen, die besser unter Art. 64 StGB (Sicherungsverwahrung) einzuordnen wären.
IV. Verhältnismässigkeit
Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Freiheitsentzug durch die stationäre Unterbringung muss im Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Gefährdung stehen. Bei prognostisch günstiger Therapieprognose ist die Massnahme eher verhältnismässig als bei therapierefraktären Fällen.
3. Vollzugsmodalitäten
I. Unterbringung in einer Spezialeinrichtung (Abs. 2)
Der Regelfall sieht die Unterbringung in einer eigens dafür eingerichteten Einrichtung oder einer geeigneten Abteilung einer Anstalt vor (Art. 59 Abs. 2 StGB). Diese Einrichtungen müssen fachärztlich geleitet sein, über therapeutisch geschultes Personal verfügen und eine adäquate Behandlung gewährleisten. In der Schweiz bestehen kantonale und interkantonale forensisch-psychiatrische Einrichtungen (z.B. die Klinik Münsterlingen, die UPK Basel, das ZFP Liestal).
II. Vollzug in einer Strafanstalt — Art. 59 Abs. 3 als lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 (Abs. 3)
a) Ultima-Ratio-Prinzip. Art. 59 Abs. 3 StGB erlaubt den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer Strafanstalt, wenn der Vollzug in einer Spezialeinrichtung nicht möglich oder nicht angebracht ist. Dieser Ausnahmetatbestand unterliegt strengen Voraussetzungen:
Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für den Vollzug in einer Strafanstalt mit besonderer Sorgfalt (Art. 59 Abs. 3 Satz 2 StGB). Es genügt nicht, dass eine Strafanstalt über eine medizinische Abteilung verfügt; vielmehr muss eine geeignete Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sein. BGer 7B_1360/2025 bestätigt, dass Art. 59 Abs. 3 StGB lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB ist und dass die Unterbringung in der Strafanstalt bei gewährleisteter Behandlung durch Fachpersonal EMRK-konform ist.
b) Verhältnis zu Art. 58 Abs. 2 StGB. Art. 58 Abs. 2 StGB regelt den Vollzug der sicherungsverwahrenden Unterbringung in einer Strafanstalt als Ultima Ratio. Wie BGer 7B_1360/2025 bestätigt, ist Art. 59 Abs. 3 StGB die lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB: Beide Normen erlauben den Anstaltsvollzug unter eingeschränkten Voraussetzungen, aber im Rahmen von Art. 59 StGB ist die therapeutische Zielsetzung massgebend, nicht die sicherungsverwahrende.
c) EMRK-Konformität. Die Unterbringung in einer Strafanstalt unter therapeutischen Massstabgebungen ist EMRK-konform, wenn das Therapieziel dominiert und Fachpersonal die Behandlung verantwortet. Das Bundesgericht verlangt in ständiger Praxis, dass die Strafanstalt besondere forensisch-psychiatrische Abteilungen und Therapieangebote vorhält (BGE 146 IV 161 E. 4.2; BGer 7B_1360/2025 E. 4.1).
III. Beendigung des Anstaltsvollzugs (Abs. 4)
Art. 59 Abs. 4 StGB ordnet zwingend an, dass der Vollzug in einer Strafanstalt zu beenden ist, sobald eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung möglich wird. Diese Vorschrift unterstreicht den Exceptioncharakter des Strafanstaltvollzugs und verpflichtt die Vollzugsbehörde, kontinuierlich nach einer adäquaten Therapieeinrichtung zu suchen.
IV. Aufhebung der Massnahme (Abs. 5)
Die Massnahme ist aufzuheben, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein erneuter Rückfall zu erwarten ist. Die Aufhebung setzt eine positive Entlassungsprognose voraus, die in der Regel auf dem Abschluss der Therapie und einer günstigen Rückfallprognose beruht. Das Bundesgericht verlangt eine konkrete, im Einzelfall erstellte Prognose; die bloße theoretische Möglichkeit der Behebung genügt nicht (BGE 144 IV 285 E. 6.2).
4. Abgrenzungen
I. Art. 59 StGB vs. Art. 64 StGB (Sicherungsverwahrung)
| Merkmal | Art. 59 StGB | Art. 64 StGB |
|---|---|---|
| Ziel | Heilung/Besserung | Sicherung der Öffentlichkeit |
| Voraussetzung | Therapiemotivation/-fähigkeit | Fortbestehende Gefährdung |
| Dauer | Bis zur Heilung/Entlassung | Unbegrenzt (mit Überprüfung) |
| Vollzug | Spezialeinrichtung (prioritär) | Strafanstalt (Ultima Ratio) |
Art. 59 ist die therapeutische Alternative zur Sicherungsverwahrung. Besteht keine realistische Therapieaussicht, kommt nur Art. 64 StGB in Betracht (BGE 137 IV 46 E. 4.5).
II. Art. 59 StGB vs. Art. 63 StGB (ambulante Behandlung)
Art. 63 StGB regelt die ambulante therapeutische Massnahme, die nur bei vergleichsweise geringer Gefährdung in Betracht kommt. Art. 59 StGB setzt eine stationäre Unterbringung voraus. Die ambulante Behandlung setzt voraus, dass der Täter nicht zwingend stationär untergebracht werden muss, um weitere Taten zu vermeiden (BGE 146 IV 161 E. 2.3).
III. Art. 59 Abs. 3 StGB vs. Art. 58 Abs. 2 StGB
Wie BGer 7B_1360/2025 klarstellt, ist Art. 59 Abs. 3 StGB lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB. Obwohl beide Normen den Vollzug in einer Strafanstalt erlauben, ist im Rahmen von Art. 59 StGB die therapeutische Zielsetzung massgebend, während Art. 58 Abs. 2 StGB die sicherungsverwahrende Unterbringung im Anstaltsvollzug betrifft.
5. Beendigung und Überprüfung
I. Regelmässige Überprüfung
Die Massnahme ist periodisch zu überprüfen (Art. 64c Abs. 1 StGB). Die Überprüfung erfolgt durch die Vollzugsbehörde oder das Gericht. Die Erstüberprüfung findet spätestens nach zwei Jahren statt; weitere Überprüfungen jährlich (Art. 64c Abs. 2 StGB).
II. Bedingte Entlassung
Die bedingte Entlassung (Art. 64c Abs. 2 lit. b StGB) setzt eine günstige Prognose voraus. Sie kann mit Weisungen und Bewährungshilfe verbunden werden. Die Probezeit beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre (Art. 64c Abs. 3 StGB).
III. Aufhebung
Die Massnahme ist zwingend aufzuheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind (Art. 59 Abs. 5 StGB). Dies gilt namentlich, wenn keine Rückfallgefahr mehr besteht oder eine ambulante Behandlung ausreichend erscheint.
Literatur
- DONATSCH ANDREAS, TAG BRUNO WERVO SCHWEIZER, Strafrecht III, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2020
- GLESS SABINE, MONTEAGUDO HEGEMANN VICKI, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Bern 2022
- TRECHSEL STEPHAN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018
- BGE 144 IV 285 (Voraussetzungen stationäre therapeutische Massnahme)
- BGE 146 IV 161 (Gefährlichkeitsprognose)
- BGE 137 IV 46 (Abgrenzung Art. 59 vs. Art. 64 StGB)