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Art. 59 — Stationäre Behandlung von psychischen Störungen

Gesetzeswortlaut

Art. 59 StGB — Stationäre Behandlung von psychischen Störungen

1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.


Prüfschema

MerkmalBejahtVerneint
ASchwere psychische StörungICD/DSM-Diagnose einer Schwerstörung (schizophrene Psychose, schwere Persönlichkeitsstörung mit struktureller Desorganisation, organische Hirnschädigung)Blosse Verhaltensauffälligkeit; leichtere Persönlichkeitsstörung ohne strukturelle Desorganisation
BAnlasstat und Kausalzusammenhang (lit. a)Tat steht in symptomatischem Zusammenhang mit der Störung; die Störung war Mitursache der TatauslösungTat bei Vollremission begangen; akzidenteller (nicht-symptomatischer) Zusammenhang
CErfolgsprognose / Therapiefähigkeit (lit. b)Hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Taten über fünf Jahre deutlich verringern lässtVage Hoffnung auf Besserung; bloss minimale Verringerung der Rückfallgefahr
DSubsidiarität gegenüber VerwahrungTherapie verspricht Erfolg → Art. 59 vor Art. 64Dauerhaft unbehandelbar → Verwahrung nach Art. 64
EVollzug (Abs. 2/3)Klinik oder MVE; bei Flucht-/Wiederholungsgefahr: geschlossenOffener Vollzug bei günstiger Prognose (Vollzugsbehörde entscheidet)
FDauer und Verlängerung (Abs. 4)5 Jahre Regelhöchstdauer; Verlängerung um je max. 5 Jahre möglichVerhältnismässigkeitsprüfung bei jeder Verlängerung
GAufhebung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a)Definitive Aussichtslosigkeit nach mehrfachen TherapieversuchenVorübergehende Krise; noch vorhandene Motivierbarkeit
HUmwandlung / nachträgliche Verwahrung (Art. 62c Abs. 4)Nach rechtskräftiger Aufhebung: gerichtliche Verwahrung auf Antrag der VollzugsbehördeKeine direkte Umwandlung ambulant → Verwahrung

I. Überblick und systematische Einordnung

1 Art. 59 StGB regelt die stationäre therapeutische Massnahme für psychisch schwer gestörte Straftäter. Sie bildet das Herzstück des schweizerischen Massnahmenrechts und folgt dem dualistisch-vikariierenden System: Neben einer schuldangemessenen Strafe kann das Gericht eine therapeutische Massnahme anordnen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird (Art. 57 Abs. 2 StGB).

2 Das Primärziel ist die Heilung oder Besserung des Täters zur Beseitigung oder deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr — nicht die bloss sichernde Verwahrung. Die therapeutische Massnahme hat eine «therapeutische, dynamische Einflussnahme» und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine «statisch-konservative Zuwendung» (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Botschaft BBl 1999 2077). Fehlt jede realistische Behandlungsperspektive, ist die Massnahme unzulässig und darf nicht als Surrogat einer Verwahrung angeordnet werden.

3 Gegenüber gefährlichen psychisch gestörten Tätern ist grundsätzlich zuerst zu prüfen, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet erscheint, den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Erst wenn sich herausstellt, dass eine Behandlung nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, soll wenn nötig die Verwahrung angeordnet werden (BGE 134 IV 315 E. 3.2; Botschaft BBl 1999 2078, 2097). Die Verwahrung ist subsidiär und ultima ratio: Ist der Täter behandlungsfähig, geht die stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in gesichertem Rahmen vor (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4).


II. Schwere psychische Störung

4 Der Begriff der schweren psychischen Störung ist weiter als der der Geisteskrankheit im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. Er umfasst psychische Störungen, die eine therapeutische Intervention erfordern und geeignet erscheinen lassen. Massgeblich ist eine Diagnose nach den anerkannten Klassifikationssystemen ICD-10/DSM-5. Erfasst werden namentlich:

  • Schizophrene Psychosen und andere psychotische Störungen
  • Schwere Persönlichkeitsstörungen (insbesondere Borderline-Persönlichkeitsstörung mit struktureller Desorganisation)
  • Organische Hirnschädigungen und deren Folgeerkrankungen
  • Schwere affektive Störungen mit Psychoserisiko
  • Paraphile Störungen mit Bezug zur Anlasstat

5 Nicht genügen blosse Verhaltensauffälligkeiten oder leichtere Persönlichkeitsakzentuierungen. Die Störung muss von erheblicher Schwere sein und eine therapeutische Beeinflussbarkeit erkennen lassen. Die Diagnose ist durch ein unabhängiges psychiatrisches Sachverständigengutachten zu fundieren (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).

Grenzkasuistik: Schwere psychische Störung

BejahtVerneint
Schizophrene Psychose mit mehrfachen Exazerbationen (ZH OG SM240009)Leichte Persönlichkeitsakzentuierung ohne strukturelle Desorganisation
Schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung mit struktureller Desorganisation und Impulsivität (BGE 134 IV 315)Dissoziale Persönlichkeitsstörung ohne therapeutische Zugänglichkeit
Paraphile Störung (Pädophilie) mit Bezug zur Anlasstat (BStGer CA.2024.25)Blosse Alkoholabhängigkeit ohne comorbide Schwerstörung
Organische Hirnschädigung mit aggressiven DurchbrüchenVorübergehende psychische Krise (akute Belastungsreaktion)

III. Anlasstat und Kausalzusammenhang (lit. a)

6 Die Anlasstat muss ein Verbrechen oder Vergehen sein, das mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht (sog. symptomatische Anlasstat). Der Zusammenhang ist kausaler Natur: Die psychische Störung muss die Tat mitverursacht oder zumindest mitbestimmt haben. Es genügt nicht, dass die Störung und die Tat lediglich zeitlich zusammenfallen.

7 Der symptomatische Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Störung die Tat motiviert oder die Tat als krankheitsbedingte Entäusserung der Störung erscheint. Bei Schizophrenie und Psychosen ist der Zusammenhang oft offensichtlich: Wahnvorstellungen oder Halluzinationen motivieren die Tat direkt. Bei Persönlichkeitsstörungen und Paraphilien ist die Beurteilung diffuser, aber ebenfalls zu bejahen, wenn die Störung die Impulssteuerung oder die sexuelle Präferenz massgeblich beeinflusst.

Sachverhaltschilderung: Schizophrene Serienmörderin und der symptomatische Zusammenhang

X., geboren 1973, hatte am 26. Juni 1991 und am 22. Januar 1997 in Zürich entsprechend einem vorgefassten Plan, ohne Anlass und ersichtliches Motiv, eine ihr unbekannte Frau durch Messerstiche getötet. Sie hatte im Herbst 1996 und am 21. März 1998 entsprechend einem vorgefassten Plan, ohne Anlass und ersichtliches Motiv, eine Frau durch Messerstiche zu töten versucht, wobei der erste Versuch unvollendet blieb und der zweite Versuch vollendet wurde. Zudem hatte sie zahlreiche Brandstiftungen, Diebstähle und Hausfriedensbrüche begangen. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte sie am 18. Dezember 2001 des mehrfachen Mordes, des vollendeten und des unvollendeten Mordversuchs sowie weiterer Straftaten und ordnete die Verwahrung an. Nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuchs überprüfte das Gericht die Verwahrung und stellte fest, dass bei X. eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorliegt, die mit den Taten in symptomatischem Zusammenhang steht — die Taten waren Ausdruck der strukturellen Persönlichkeitsstörung mit fehlender Impulssteuerung. (BGE 134 IV 315)


IV. Erfolgsprognose / Therapiefähigkeit (lit. b)

8 Das zentrale Anordnungskriterium ist die Erfolgsprognose: Es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch die stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die blosse vage Möglichkeit einer Verringerung genügt ebenso wenig wie die Erwartung einer bloss minimalen Verringerung.

9 Die Erfolgsprognose umfasst zwei Elemente:

  1. Behandlungsfähigkeit (Therapiefähigkeit): Der Täter muss überhaupt einer therapeutischen Intervention zugänglich sein. Dies ist eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018).

  2. Behandlungserfolg: Es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Behandlung eine therapeutische dynamische Einflussnahme bewirkt, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt — nicht bloss eine «statisch-konservative Zuwendung» (Pflege) (BGE 134 IV 315 E. 3.6).

10 Es ist nicht erforderlich, dass bereits nach fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren. Die Verlängerungsmöglichkeit nach Abs. 4 trägt gerade chronischen Verläufen Rechnung (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021).

11 Die Beurteilung der Erfolgsprognose hat aufgrund eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu erfolgen, das sich äussert über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Ein altes oder unvollständiges Gutachten genügt nicht; es muss sich zu den Fragen der Behandlungsfähigkeit, der Erfolgsaussichten und der Vollzugsmöglichkeiten äussern.

Sachverhaltschilderung: Schizophrene Serienmörderin und die Erfolgsprognose

Im Fall der Serienmörderin X. (BGE 134 IV 315) verneinte die Vorinstanz eine hinreichende Erfolgsprognose, weil eine konkrete Aussicht, in fünf oder auch zehn Jahren eine Bewährung in Freiheit zu erreichen, nicht bestand. Das Bundesgericht hielt diese Massstäbe für zu hoch: Nicht erforderlich sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt seien. Es genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Taten deutlich verringern lasse. Die Vorinstanz hatte zudem nicht geprüft, ob im Rahmen einer stationären Massnahme zusätzliche therapeutische Behandlungen durchgeführt werden könnten, welche die Fortschritte beschleunigen würden. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens zurück. (BGE 134 IV 315)

Grenzkasuistik: Erfolgsprognose

Bejaht (Anordnung gerechtfertigt)Verneint (Anordnung nicht gerechtfertigt)
Therapierbare paraphile Störung mit Deliktorientiertheit; hinreichende Wahrscheinlichkeit deutlicher Gefahrreduktion über 5 Jahre (BGE 134 IV 315)Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit; bloss vage Hoffnung auf Besserung
Schizophrene Psychose mit Behandlungsansprechbarkeit; trotz hoher Gefährlichkeit ist eine dynamische Einflussnahme möglich (ZH OG SB240277)Unbehandelbare schwere Persönlichkeitsstörung; Therapiemassnahmen gescheitert, keine Aussicht auf Legalprognoseverbesserung (ZH VG VB.2015.00466)
Persönlichkeitsstörung mit Deliktorientiertheit und nachgewiesener TherapiemotivationTäter einer deliktorientierten Behandlung nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich (ZH VG VB.2015.00466)

Judikaturdivergenz: Massstab der Erfolgsprognose

Die Vorinstanzen legen den Massstab der «hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung» unterschiedlich streng aus. Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 klargestellt, dass die blosse vage Möglichkeit einer Verringerung ebenso wenig genügt wie die Erwartung einer bloss minimalen Verringerung. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Einige kantonale Instanzen verlangen praktisch einen Beweis des Behandlungserfolgs innerhalb von fünf Jahren — ein Massstab, der dem Gesetz nicht entspricht. Massgeblich ist, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der deutlich spürbaren Gefahrreduktion über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren besteht. Die Prognose muss nicht gesichert, aber auch nicht bloss spekulativ sein.


V. Subsidiarität gegenüber Verwahrung (Art. 59 vs. Art. 64)

12 Die Verwahrung nach Art. 64 StGB setzt voraus, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Das «Erfolgsversprechen» in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB entspricht der «Erwartung» in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB: Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Gefahrreduktion, ist Art. 59 StGB anzuwenden; besteht sie nicht, weil der Täter dauerhaft unbehandelbar ist, kommt Art. 64 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 315 E. 3.4.2; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4).

13 Die Gefährlichkeit des Täters ist durch den Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, nicht durch vorzeitige Anordnung der Verwahrung. Die Botschaft betont ausdrücklich, dass der geschlossene Vollzug der öffentlichen Sicherheit «in demselben Masse» Rechnung trägt wie die Verwahrung (BBl 1999 2097). Eine Verwahrung ist mithin unzulässig, solange eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (BGE 134 IV 315 E. 3.5).

14 Im Fall der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1^bis StGB gilt Verschärftes: Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Die blosse Aussicht auf eine langfristige, aber schliesslich erfolgreiche Behandlung steht der lebenslänglichen Verwahrung entgegen (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGer 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024).


VI. Vollzugsregime (Abs. 2 und 3)

1. Vollzugseinrichtungen (Abs. 2)

15 Die Massnahme wird in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer spezialisierten Massnahmevollzugseinrichtung vollzogen (Art. 59 Abs. 2 StGB). Massgeblich ist die Eignung der Einrichtung für die spezifische Störung und die erforderliche therapeutische Behandlung.

2. Geschlossener Vollzug und Strafanstaltvollzug (Abs. 3)

16 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Ausnahmsweise kann der Vollzug auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB erfolgen, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch psychiatrisches Fachpersonal gewährleistet ist.

17 Die Frage, ob ein Täter in einer geschlossenen Einrichtung oder einer Strafanstalt unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden — nicht vom Gericht — zu beurteilen ist. Das Gericht kann sich in seinen Urteilserwägungen zur Notwendigkeit eines geschlossenen Vollzugs äussern, darf diesen aber nicht im Urteilsdispositiv anordnen. Diese Rechtsprechung wird durch den Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 StGB gestützt (keine gerichtliche Anordnungskompetenz, sondern zeitliches Element «solange die Gefahr besteht») und durch die systematische Einordnung als Vollzugsvorschrift bestätigt (BGE 142 IV 1 E. 2.5).

Sachverhaltschilderung: Sexualdelinquent im Strafanstaltsvollzug

X. wurde 2013 wegen Schändung, mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt; das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Das Amt für Justizvollzug setzte die Massnahme in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vollzugsseitig um. X. beschwerte sich dagegen und verlangte den Vollzug in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Vollzugsfrage sei, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden falle. (BGE 142 IV 1)

Divergenz: Gerichtliche Anordnungskompetenz bei Art. 59 Abs. 3 StGB

In der Lehre wird teilweise vertreten, die Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung habe sich in der Praxis zu einer eigenständigen Massnahme entwickelt («kleine Verwahrung») und müsse angesichts ihrer Eingriffsintensität von einem Gericht angeordnet werden (HEER, Basler Kommentar, Art. 59 N. 103 ff.). Die herrschende Rechtsprechung hält dem entgegen, dass der Gesetzgeber die Bestimmung als Vollzugsvorschrift konzipiert habe und eine gerichtliche Anordnungskompetenz weder dem Wortlaut noch der Systematik entspreche. Die Eingriffsintensität sei durch die Voraussetzungen (Flucht- und Wiederholungsgefahr), nicht durch die Anordnungskompetenz zu berücksichtigen (BGE 142 IV 1 E. 2.5). Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO sprechen zwar von «einer Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB», was für eine gerichtliche Anordnung sprechen könnte — das Bundesgericht qualifiziert dies jedoch als redaktionelle Ungenauigkeit des strafprozessualen Gesetzgebers.

Zwangsmedikation

18 Art. 59 StGB stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Zwangsmedikation dar, wenn diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat. Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung zuständig. Die Zwangsmedikation muss geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein (ZH VG VB.2023.00081 vom 1. September 2023).


VII. Dauer und Verlängerung (Abs. 4)

19 Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem rechtskräftigen Anordnungsentscheid, wenn der Massnahmenvollzug nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (ZH VG VB.2021.00700 vom 13. Januar 2022).

20 Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die Verlängerung setzt voraus:

  1. Die Massnahmebedürftigkeit besteht weiterhin;
  2. Die Erfolgsprognose (hinreichende Wahrscheinlichkeit der deutlichen Gefahrreduktion) ist weiterhin zu bejahen;
  3. Die Verlängerung ist verhältnismässig.

21 Die Verlängerung ist keine Formalität. Sie erfordert eine eigenständige Prüfung der Verhältnismässigkeit auch in Bezug auf die weitere Dauer. Hat die Vollzugsbehörde den Vollzug durch nicht nachvollziehbare Verzögerungen bei Lockerungsschritten selbst verzögert, kann eine Verlängerung um die vollen fünf Jahre unverhältnismässig sein (SG KG ST.2024.19-SK3 vom 11. Juli 2024: Verlängerung nur um ein Jahr statt der beantragten zwei Jahre).

22 Die Vollzugsbehörde hat jährlich von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind (Art. 62d Abs. 1 StGB).

Sachverhaltschilderung: Verlängerung bei langjährigem Vollzug und eingeschränkter Therapierbarkeit

Im Fall LU KG 4P 13/7 (12. Februar 2014) verlangte die Vollzugsbehörde die Verlängerung einer seit über zehn Jahren laufenden stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Betroffene hielt sich freiwillig in einer geeigneten Einrichtung auf. Das Kantonsgericht verneinte die Erforderlichkeit der Verlängerung: Zwar war der Betroffene weiterhin schutzbedürftig, doch waren die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjährigem Massnahmenvollzug sehr eingeschränkt. Bei weiterbestehender deutlich negativer Legalprognose aber sehr eingeschränkter Therapierbarkeit war auf die Verlängerung zu verzichten. (LU KG 4P 13/7 vom 12. Februar 2014)

Grenzkasuistik: Verlängerung

Verlängerung bejahtVerlängerung verneint
Weiterbestehende Massnahmebedürftigkeit und Therapiefähigkeit; hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefahrreduktion (BL KG 470 11 130)Sehr eingeschränkte therapeutische Einwirkungsmöglichkeiten nach über zehnjährigem Vollzug (LU KG 4P 13/7)
Deutlich negative Legalprognose bei weiter bestehender Behandelbarkeit (BS APG BES.2019.81)Nicht nachvollziehbare Verzögerungen bei Lockerungsschritten; Verhältnismässigkeit gebietet kürzere Verlängerung (SG KG ST.2024.19-SK3)

VIII. Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a)

23 Die Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Aussichtslosigkeit setzt voraus, dass sich die Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Das Scheitern darf nicht leichthin angenommen werden; es muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise allein genügt nicht (ZH VG VB.2021.00091 vom 3. August 2021).

24 Zuständig für die Aufhebung ist die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB; BGE 141 IV 49 E. 2.4; BGE 148 IV 1 E. 3.4.2). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB lediglich über die Verlängerung zu befinden. Die Frage der Aussichtslosigkeit und der Aufhebung der Massnahme ist dem Vollzug zugewiesen; sie fällt nicht mit dem Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer als gegenstandslos dahin.

25 Die Aussichtslosigkeit kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben:

  • Mehrfache gescheiterte Therapieversuche in unterschiedlichen Settings
  • Nachgewiesene Unmotivierbarkeit oder Unbehandelbarkeit des Betroffenen
  • Keine Aussicht auf Besserung der Legalprognose trotz fortgesetzter Behandlung

26 Bevor eine stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird, dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivations- und Therapieversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Fachpersonen gemacht werden. Der Betroffene ist gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB vor dem Entscheid persönlich anzuhören (ZH VG VB.2012.00210 vom 8. Juni 2012).

Sachverhaltschilderung: Aufhebung nach langjährigem Vollzug

A. war seit 2008 in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB untergebracht. Trotz langjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings und vorgängig ambulanter Therapien waren keine Erfolge zu verzeichnen, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. A. war einer deliktorientierten Behandlung nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich. Das Amt für Justizvollzug hob die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte: es bestand keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Fortführung der Massnahme eine Verbesserung der Legalprognose erreichen lasse. (ZH VG VB.2015.00466 vom 2. März 2016)

Grenzkasuistik: Aussichtslosigkeit

Aufhebung bejaht (definitiv aussichtslos)Aufhebung verneint
Keine Therapieerfolge nach mehrfachen Versuchen in verschiedenen Settings; deliktorientierte Behandlung nicht oder kaum zugänglich (ZH VG VB.2015.00466)Vorübergehende Krise; Betroffener ist noch motivierbar und zeigt Therapiefortschritte (ZH VG VB.2024.00143)
Aussichtslosigkeit nach über 14 Jahren Massnahmenvollzug ohne relevante Legalprognoseverbesserung (ZH VG VB.2016.00040)Geplante Versetzung in weniger geschlossenes Setting mit neuen therapeutischen Möglichkeiten (ZH VG VB.2024.00143)

IX. Umwandlung in Verwahrung (Art. 62c Abs. 4)

27 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Voraussetzung ist eine rechtskräftige Aufhebung der stationären Massnahme. Die Zuständigkeit für die nachträgliche Verwahrung liegt beim erstinstanzlichen Gericht (BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; BGE 141 IV 49 E. 2.6).

28 Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Rechtsprechung nicht möglich (BGE 148 IV 1 E. 3.4.1; BGE 143 IV 445 E. 2 und 3). Der Weg führt stets über die Aufhebung der therapeutischen Massnahme und — in einem zweiten Schritt — die gerichtliche Verwahrung.

29 Bis zum Entscheid über die nachträgliche Verwahrung kann der Betroffene in analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (BGE 141 IV 49 E. 2.6; BGE 137 IV 333 E. 2).


X. Prozessuales

1. Sachverständigengutachten

30 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über:

  • die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung (lit. a);
  • die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b);
  • die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c).

Ein veraltetes oder unvollständiges Gutachten genügt nicht; es muss sich zu den konkreten Fragen der Behandlungsfähigkeit, der Erfolgsaussichten und der Vollzugsmöglichkeiten äussern (BGE 134 IV 315 E. 4.3).

2. Vorzeitiger Massnahmeantritt

31 Der vorzeitige Massnahmeantritt (Art. 58 Abs. 1 StGB) stellt für das Sachgericht eine wertvolle Entscheidungshilfe dar. Die im vorzeitigen Vollzug gesammelten Erfahrungen über die Therapiewilligkeit und Behandlungsansprechbarkeit dürfen bei der Prognose berücksichtigt werden. Der vorzeitige Antritt ermöglicht es, die Zeit der Untersuchungshaft sinnvoll zu nutzen, und verhindert, dass die Therapiebereitschaft durch eine längere Haft zerstört wird (BGE 136 IV 70 E. 2).

3. Zuständigkeit bei Aufhebung und nachträglicher Verwahrung

32 Die Kompetenzen sind zweigeteilt: Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB); das Sachgericht entscheidet über die Rechtsfolgen nach rechtskräftiger Aufhebung, einschliesslich der nachträglichen Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB; BGE 141 IV 49 E. 2.6). Das Sachgericht ist dabei nicht an den Antrag oder die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden.

33 Die Frage der Aussichtslosigkeit fällt mit dem Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer nicht als gegenstandslos dahin. Dies wäre mit der gesetzlichen Kompetenzordnung nicht vereinbar, da die sachgerichtlichen Verfahren regelmässig erst gegen Ende der Massnahmedauer eingeleitet werden und häufig mehrere Jahre dauern (BGE 141 IV 49 E. 3.2).

4. Einzelrichterliche Zuständigkeit

34 Die Zuständigkeit des Einzelrichters nach Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO erfasst nicht die Überprüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit. Diese ist von der dreigliedrigen Strafkammer zu beurteilen (BGE 147 IV 433).

5. Sozialversicherungsrechtliche Wirkungen

35 Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Von der Differenzierung einer gegenüber der Sozialgefährlichkeit im Vordergrund stehenden Behandlungsbedürftigkeit ist abzusehen (BGE 137 V 154 E. 6).


Leitsätze

Leitsatz 1. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich durch die Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Taten deutlich verringern lässt — nicht, dass nach fünf Jahren bereits die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. (BGE 134 IV 315)

Leitsatz 2. Die Verwahrung nach Art. 64 StGB ist subsidiär: Sie kommt nicht in Betracht, solange eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht. Der Gefährlichkeit des Täters ist durch den geschlossenen Vollzug nach Art. 59 Abs. 3 StGB Rechnung zu tragen. (BGE 134 IV 315 E. 3.5; BGE 140 IV 1 E. 3.2.4)

Leitsatz 3. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB ist eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden — nicht vom Gericht — zu beurteilen ist. Das Gericht kann sich in den Urteilserwägungen dazu äussern, darf sie aber nicht im Dispositiv anordnen. (BGE 142 IV 1)

Leitsatz 4. Die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit erfolgt durch die Vollzugsbehörde. Die Frage fällt mit dem Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer nicht als gegenstandslos dahin. Nach rechtskräftiger Aufhebung entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Rechtsfolgen. (BGE 141 IV 49; BGE 148 IV 1)

Leitsatz 5. Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich. Der Weg führt über die Aufhebung der stationären Massnahme und — in einem zweiten Schritt — die gerichtliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB. (BGE 148 IV 1 E. 3.4.1)


Praxishinweise

Für Strafgerichte:

  • Prüfen Sie bei gefährlichen psychisch gestörten Tätern immer zuerst Art. 59 StGB, bevor Sie Art. 64 StGB erwägen. Die Verwahrung ist ultima ratio.
  • Fordern Sie ein aktuelles, umfassendes psychiatrisches Sachverständigengutachten, das sich zu allen drei Fragen nach Art. 56 Abs. 3 StGB äussert (Notwendigkeit, Erfolgsaussichten, Vollzugsmöglichkeiten). Ein unvollständiges Gutachten ist keine Entscheidungsgrundlage.
  • Äussern Sie sich in den Urteilserwägungen zur Notwendigkeit eines geschlossenen Vollzugs, ohne ihn im Dispositiv anzuordnen.
  • Bei der Verlängerung nach Abs. 4 prüfen Sie die Verhältnismässigkeit auch in Bezug auf die Dauer — nicht mechanisch fünf Jahre.

Für Vollzugsbehörden:

  • Prüfen Sie jährlich von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind (Art. 62d Abs. 1 StGB).
  • Die Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit erfordert die definitive Undurchführbarkeit — nicht eine vorübergehende Krise oder eine noch verbleibende Restmotivierbarkeit. Mehrere fachlich fundierte Therapieversuche in unterschiedlichen Settings sind geboten, bevor aufgehoben wird.
  • Vor der Aufhebung den Betroffenen persönlich anhören (Art. 62d Abs. 1 StGB).
  • Nach rechtskräftiger Aufhebung: Antrag auf nachträgliche Verwahrung beim erstinstanzlichen Gericht stellen, wenn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

Für Verteidigerinnen und Verteidiger:

  • Bestehen Sie auf einem aktuellen, umfassenden Gutachten, das die Behandlungsfähigkeit und die Erfolgsprognose konkret beurteilt — nicht nur die Diagnose.
  • Die Massstäbe der Vorinstanzen für die Erfolgsprognose sind oft zu streng: Es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit der deutlichen Gefahrreduktion, nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit der bedingten Entlassung nach fünf Jahren.
  • Verlangen Sie bei der Verlängerung die konkrete Darlegung, warum die Therapie weiterhin Aussicht auf Erfolg bietet und warum die weitere Dauer verhältnismässig ist.

Literatur

  • HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 59.
  • SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 8.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 59.
  • WEDER, Die «kleine Verwahrung» (Art. 59 Abs. 3 StGB) im Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, ZSR 130/2011 I, S. 577 ff.
  • TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 59.
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