Rechtsprechung zu Art. 58 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 147 IV 259 E. 2, 3 — Trennungsgebot bei Untersuchungshaft in Strafvollzugsanstalt
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer befand sich in Untersuchungshaft in der JVA Pöschwies. Er war wiederholt aggressiv aufgefallen und hatte Gewalt gegen das Anstaltspersonal ausgeübt. Er beantragte seine Verlegung in eine andere Anstalt und machte geltend, der Vollzug der Untersuchungshaft in einer Strafvollzugsanstalt verstosse gegen das Trennungsgebot.
- Kernaussage: Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings waren solche besonderen Umstände zu bejaht. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2, 3).
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 10 Abs. 2 lit. a EMRK (Trennungsgebot, Untersuchungshaft, Ausnahmen).
BGE 142 IV 1 E. 2 — Kleine Verwahrung als Vollzugsfrage
- Kernaussage: Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den zuständigen Vollzugsbehörden zu beurteilen ist. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist weder eine neue Massnahme noch wird damit die angeordnete Massnahme abgeändert — es geht um die Frage des Orts des Massnahmevollzugs, mithin eine Vollzugsmodalität (E. 2.5).
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB (Vollzugsfrage, kleine Verwahrung).
BGer 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2, 3 — JVA Pöschwies: Kleine Verwahrung trotz gerichtlicher Ablehnung
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ wegen Schändung, mehrfacher versuchter sexueller Nötigung, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB) an und sprach sich in den Urteilserwägungen ausdrücklich gegen einen Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung aus. Das Amt für Justizvollzug setzte die Massnahme dennoch in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies in Vollzug. Die psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierten eine deutlich ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine akute polymorphe psychotische Störung (ICD-10 F23.1) sowie ein Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90). Die ROS-Abklärung attestierte eine hohe Rückfallgefahr für mittelschwere und schwere Sexualdelikte.
- Kernaussage: Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2.5). Gerichtliche Erwägungen zu den Vollzugsmodalitäten sind für die Massnahmevollzugsbehörde beachtlich, aber nicht unmittelbar bindend. Sie dürfen aus triftigen Gründen von den gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abweichen, wenn diese Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden beschlagen (E. 2.4.5). Die besondere künftige Gefährlichkeit setzt eine konkrete und wahrscheinliche Gefahr weiterer Straftaten voraus, mit der in einer offenen therapeutischen Einrichtung schlechthin nicht umgegangen werden kann (E. 3.3).
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB (Vollzugsfrage, kleine Verwahrung, gerichtliche Erwägungen).
BGer 6B_625/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 4.3 — Anforderungen an den Massnahmevollzug in einer Strafanstalt
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Chirurg, der nach einem Fahrradunfall eine schwere traumatische Hirnverletzung erlitten hatte, wurde unter anderem wegen Raubs, mehrfachen versuchten Raubs und Gewalt gegen Beamte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Eine stationäre therapeutische Massnahme wurde angeordnet. Er befand sich seit über 28 Monaten in Haft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, wo er eine wöchentliche Therapiestunde von 60 Minuten erhielt. Er machte geltend, dieser Therapieumfang sei ungenügend und sein Vollzug sei nicht gesetzeskonform.
- Kernaussage: Geschlossene Strafanstalten oder geschlossene Abteilungen offen geführter Strafanstalten im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB sind gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB nur dann als geeignete Einrichtungen anzusehen, wenn die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (E. 4.2.3). Lediglich eine Therapiestunde pro Woche reicht jedenfalls mittelfristig nicht als ausreichend im Sinne eines stationären Therapieangebots (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist sobald als möglich in einer spezialisierten Institution unterzubringen.
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB (Therapiemindeststandard, Strafanstaltvollzug).
BGE 134 IV 315 E. 3, 5 — Altrechtliche Verwahrung: Behandlungschance als Voraussetzung
- Kernaussage: Gegenüber einem altrechtlich verwahrten, psychisch schwer gestörten gefährlichen Straftäter hat der Richter an Stelle der Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind (E. 3–5).
- Einschlägig für: Art. 58 StGB, Art. 59 StGB (Behandlungschance, altrechtliche Verwahrung).
II. Weitere Entscheide
BGE 142 IV 105 E. 4, 5 — Beginn der fünfjährigen Dauer der Massnahme
- Kernaussage: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn. Die fünfjährige Höchstdauer beginnt nicht erst mit dem Therapiebeginn zu laufen (E. 4, 5).
- Einschlägig für: Art. 59 Abs. 4 StGB (Beginn der Massnahmendauer, Freiheitsentzug vor Behandlungsbeginn).
ZH Verwaltungsgericht VB.2014.00726 vom 13. Mai 2015 E. 2, 4, 5 — Kleine Verwahrung: Vollzugsbehörde darf aus triftigen Gründen abweichen
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Zürich hatte in den Urteilserwägungen einen Massnahmevollzug in einer geschlossenen Einrichtung ausdrücklich ausgeschlossen. Das Amt für Justizvollzug setzte die Massnahme dennoch in der FPA der JVA Pöschwies in Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurde gutachterlich eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Sexualdelikte attestiert.
- Kernaussage: Die kleine Verwahrung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB ist nicht als eigenständige, gerichtlich anzuordnende Massnahme, sondern als Vollzugsfrage anzusehen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt (E. 2). Gerichtliche Erwägungen zu den Vollzugsmodalitäten sind für die Massnahmevollzugsbehörde beachtlich, aber nicht unmittelbar bindend. Sie dürfen aus triftigen Gründen von den gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abweichen, wenn diese Kernkompetenzen der Vollzugsbehörden beschlagen (E. 4). Die Anordnung der kleinen Verwahrung muss auf einem psychiatrischen Gutachten beruhen, darf aber aus triftigen Gründen von der gutachterlichen Empfehlung abweichen (E. 3, 5 f.).
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB (kleine Verwahrung, Vollzugsbehörde, triftige Gründe).
ZH Verwaltungsgericht VB.2014.00135 vom 15. Mai 2014 E. 5.3, 5.4 — Vorzeitiger Massnahmeantritt: fehlende Zustimmung
- Kernaussage: Der vorzeitige Antritt einer Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; das Einverständnis muss klar und unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten Massnahme einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (E. 5.3). Vorliegend fehlte es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Beschuldigten für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, da eine rechtsgenügende Information darüber, dass die vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt zur Diskussion steht, nicht aktenkundig war (E. 5.4).
- Einschlägig für: Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB (vorzeitiger Massnahmeantritt, Aufklärungspflicht, Zustimmung).