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Art. 58 — Einrichtungen für den Vollzug

Gesetzeswortlaut

Art. 58 StGB — Einrichtungen für den Vollzug

1 Der Vollzug von Massnahmen nach den Artikeln 59–61 wird in besonderen Einrichtungen oder in besonderen Abteilungen von Einrichtungen vollzogen, die den Anforderungen des Massnahmenvollzugs entsprechen.

2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 58 StGB normiert die organisatorischen Grundanforderungen an den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59–61 StGB). Die Norm stellt zwei zentrale Anforderungen auf: Die Eignung der Einrichtungen (Abs. 1) und das Trennungsgebot (Abs. 2). Diese Bestimmungen sind Grundpfeiler eines massnahmenvollzugsrechtlichen Systems, das die therapeutische Ausrichtung der Massnahmen sicherstellen soll und gleichzeitig den Strafvollzug von der Massnahmebehandlung trennt.

Das Trennungsgebot hat in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangt, weil der Vollzug in geschlossener Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine lex specialis-Ausnahme zum Trennungsgebot von Abs. 2 darstellt (BGE 149 IV 325, E. 4.2; BGer 7B_1360/2025, E. 2.2.2). Die Spannung zwischen dem Grundsatz der Trennung von Straf- und Massnahmenvollzug und der Notwendigkeit, bei qualifiziertem Rückfallrisiko den Vollzug auch in einer Strafanstalt zuzulassen, ist das zentrale Thema der Rechtsprechung zu Art. 58 StGB.

II. Einrichtungen des Massnahmenvollzugs (Abs. 1)

1. Begriff der besonderen Einrichtungen

Abs. 1 verlangt, dass der Vollzug der Massnahmen nach Art. 59–61 StGB in besonderen Einrichtungen oder in besonderen Abteilungen von Einrichtungen erfolgt, die den Anforderungen des Massnahmenvollzugs entsprechen. Die Einrichtungen müssen:

  • speziell für den Massnahmenvollzug konzipiert sein (besondere Einrichtungen); oder
  • als besondere Abteilungen innerhalb einer bestehenden Einrichtung organisiert sein.

Massgeblich ist, dass die therapeutische Ausrichtung der Massnahme sichergestellt ist. Die Einrichtung muss über geeignetes Fachpersonal (Psychiater, Psychologen, Sozialarbeiter) und über ein therapeutisches Konzept verfügen, das auf die Behandlung der massgeblichen Störung ausgerichtet ist (BGE 144 IV 285, E. 4).

2. Anforderungen an die Einrichtungen

Die Anforderungen an die Einrichtungen ergeben sich aus dem Zweck der Massnahme: Bei der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) besteht der Zweck in der Heilung oder Besserung des Täters, nicht primär in der Sicherungsverwahrung. Daher müssen die Einrichtungen:

  • über adäquate therapeutische Angebote verfügen;
  • eine adäquate Betreuung durch Fachpersonal sicherstellen;
  • eine angemessene Unterbringung gewährleisten.

Diese Anforderungen gelten modifiziert auch beim Vollzug in einer Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB: Auch dort muss die geeignete Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sein (BGer 7B_1360/2025, E. 2.2.4).

III. Trennungsgebot (Abs. 2)

1. Normzweck

Das Trennungsgebot von Abs. 2 bezweckt die Trennung von Straf- und Massnahmenvollzug. Therapeutische Einrichtungen sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. Das Gebot verfolgt zwei Zwecke:

  • Therapeutischer Zweck: Die Behandlung soll nicht durch den strafvollzuglichen Rahmen beeinträchtigt werden.
  • Rechtlicher Zweck: Die Massnahme ist keine Strafe — die Trennung soll den Sanktionscharakter der Massnahme betonen und eine stigmatisierende Gleichsetzung mit dem Strafvollzug vermeiden.

2. Der Grundsatz und seine Durchbrechung (Art. 59 Abs. 3 StGB)

Das Trennungsgebot ist kein absolutes Gebot. Art. 59 Abs. 3 StGB regelt ausdrücklich, dass der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in einer Strafanstalt angeordnet werden kann, wenn:

  1. der Vollzug in einer therapeutischen Einrichtung nicht möglich oder nicht angebracht ist; und
  2. eine geeignete Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

In diesem Fall ist Art. 59 Abs. 3 StGB lex specialis zu Art. 58 Abs. 2 StGB und verdrängt das Trennungsgebot (BGer 7B_1360/2025, E. 2.2.2; BGer 7B_551/2025, E. 2.2.2; BGer 7B_278/2025, E. 2.2.2; BGE 149 IV 325, E. 4.2).

3. Voraussetzungen des Strafanstaltvollzugs

a) Qualifiziertes Rückfall- oder Fluchtrisiko

Der Strafanstaltvollzug nach Art. 59 Abs. 3 StGB setzt ein qualifiziertes Rückfall- oder Fluchtrisiko voraus. Qualifiziert bedeutet, dass es hochgradig wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten gegen wesentliche Rechtsgüter begeht, und dass dieses Risiko nur durch den Platz in einer geschlossenen Einrichtung eingedämmt werden kann (BGE 149 IV 325, E. 4.2; BGer 7B_1360/2025, E. 2.2).

Indizien für ein qualifiziertes Risiko sind:

  • Rückfall innerhalb kurzer Frist nach der Entlassung aus einem ambulanten oder offenen Rahmen
  • Strukturelle Gleichheit des Deliktmusters (z.B. wiederholte partnerbezogene Gewalt)
  • Anhaltende Disziplinverstösse auch im geschlossenen Vollzug
  • Suchtprobleme, die im Vollzug nicht kontrollierbar sind

b) Gewährleistung der fachärztlichen Behandlung

Im Strafanstaltvollzug muss die geeignete Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sein. Dies erfordert:

  • Regelmässige psychiatrische Betreuung durch einen Facharzt
  • Psychotherapeutische Behandlung in angemessenem Rhythmus
  • Keine ständige Anwesenheit von Therapiepersonal erforderlich — das Gesetz fordert keine 24-Stunden-Psychiatrie-Präsenz (BGer 7B_68/2022, E. 3.5.3; BGer 7B_1360/2025, E. 2.2.4)

c) EMRK-Konformität

Der Vollzug in einer Strafanstalt muss den Anforderungen der EMRK genügen, namentlich:

  • Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung): Die Unterbringung in einer Strafanstalt verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, solange die Behandlung durch Fachpersonal sichergestellt ist.
  • Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK (Freiheitsentzug von psychisch Gestörten): Die Unterbringung muss in einer geeigneten Einrichtung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Rooman c. Belgique, Grosskammer, 31.01.2019, §§ 208 ff.; Kadušić c. Suisse, 09.01.2018, § 45; Mehenni c. Suisse, 09.04.2024, § 28) kann eine Strafanstalt eine geeignete Einrichtung sein, wenn angemessene Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (BGer 7B_1360/2025, E. 2.2.4).

4. Beendigung des Strafanstaltvollzugs

Nach Art. 59 Abs. 4 StGB ist der Vollzug in einer Strafanstalt zu beenden, sobald eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung möglich ist. Das bedeutet, dass die Behörde regelmässig zu prüfen hat, ob eine offene oder halboffene therapeutische Einrichtung den Vollzug übernehmen kann.

IV. Abgrenzungen

1. Art. 58 vs. Art. 59 Abs. 3 StGB

Art. 58 Abs. 2 StGB (Trennungsgebot) ist die lex generalis. Art. 59 Abs. 3 StGB (Vollzug in Strafanstalt) ist die lex specialis. Wenn Art. 59 Abs. 3 StGB eingreift, wird das Trennungsgebot verdrängt — der Strafanstaltvollzug ist dann rechtmässig, solange die fachärztliche Behandlung gewährleistet ist.

2. Art. 58 vs. Art. 76 StGB (Vollzug der Freiheitsstrafe)

Art. 76 StGB regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe. Der Massnahmenvollzug nach Art. 59–61 StGB ist grundsätzlich vom Strafvollzug getrennt. Art. 58 Abs. 2 konkretisiert diesen Grundsatz für die therapeutischen Einrichtungen.

3. Verhältnis zu Art. 64 StGB (Sicherungsverwahrung)

Die Sicherungsverwahrung (Art. 64 StGB) unterliegt ebenfalls den organisatorischen Anforderungen von Art. 58 StGB. In der Praxis werden Sicherungsverwahrte oft in speziellen Abteilungen untergebracht, die vom regulären Strafvollzug getrennt sind.

V. Materialien

  • BBl 1999 1979 (Botschaft zum Sanktionenrecht): Die Trennung von Straf- und Massnahmenvollzug wurde als wesentliches Reformelement hervorgehoben.
  • BBl 2018 2827 (Harmonisierung der Strafrahmen): Keine Änderung von Art. 58 StGB.

Literatur

  • OnlineKommentar.ch, Art. 58 StGB (Roth/Zenhäusern)
  • BGE 149 IV 325 — Leitentscheid zum qualifizierten Rückfallrisiko und lex specialis-Verhältnis
  • EGMR Rooman c. Belgique, Grosskammer, 31.01.2019 — Anforderungen an geeignete Einrichtungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK
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