Skip to content

Art. 58 StGB — Einrichtungen für den Vollzug

Wortlaut

Art. 58 StGB — Einrichtungen für den Vollzug

1 …¹

2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

¹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Normstruktur

1. Funktion des Trennungsgebots

1 Art. 58 Abs. 2 StGB verankert das strikte Trennungsgebot zwischen dem therapeutischen Massnahmenvollzug (Art. 59–61 StGB) und dem regulären Strafvollzug. Die Bestimmung stellt sicher, dass der Behandlungszweck therapeutischer Massnahmen nicht durch die Rahmenbedingungen des Strafvollzugs beeinträchtigt wird.

2. Aufhebung von Absatz 1

2 Der ursprüngliche Abs. 1, welcher allgemeine Qualitätsanforderungen an Vollzugseinrichtungen enthielt, wurde per 1. Januar 2011 mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung aufgehoben. Die Kriterien an eine geeignete Einrichtung ergeben sich seither direkt aus Art. 59 Abs. 2 StGB sowie Art. 56 Abs. 5 StGB.


II. Das Trennungsgebot und seine Durchbrechung (Abs. 2)

1. Grundsatz der organisatorischen und baulichen Trennung

3 Therapeutische Einrichtungen sind organisatorisch, personell und räumlich getrennt vom Strafvollzug zu führen. Dieser Grundsatz entspricht den allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an die Differenzierung von Haft- und Vollzugsformen (BGE 147 IV 259 E. 2).

4 Sachverhalt BGE 147 IV 259 — Untersuchungshaft in Strafvollzugsanstalt: Der Beschwerdeführer befand sich in strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in der JVA Pöschwies. Er beantragte seine Verlegung in eine andere Anstalt und machte geltend, der Vollzug der Untersuchungshaft in einer Strafvollzugsanstalt verstosse gegen das Trennungsgebot. Das Bundesgericht hielt fest: Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor; eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings waren solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv war, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2, 3).

2. Ausnahme: Vollzug in einer Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB

5 Das Trennungsgebot gilt nicht schrankenlos. Bei Flucht- oder Rückfallgefahr lässt das Gesetz den Vollzug einer stationären Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt als lex specialis zu (BGE 142 IV 1 E. 2).

6 Sachverhalt BGer 6B_708/2015 — Kleine Verwahrung als Vollzugsfrage: Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ unter anderem wegen Schändung, mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. Das Bezirksgericht sprach sich in den Urteilserwägungen ausdrücklich gegen einen Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung aus. Das Amt für Justizvollzug setzte die Massnahme dennoch in der JVA Pöschwies (Forensisch-Psychiatrische Abteilung) in Vollzug. Das Bundesgericht hielt fest: Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist keine eigenständige gerichtliche Massnahme, sondern eine Vollzugsfrage, die in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fällt (E. 2.5). Gerichtliche Erwägungen zu den Vollzugsmodalitäten sind für die Vollzugsbehörde beachtlich, aber nicht unmittelbar bindend — sie dürfen aus triftigen Gründen abweichen (E. 2.4.5).

7 Der Vollzug in einer Strafanstalt stellt eine besondere Vollzugsform der Massnahme dar, bei der die therapeutische Behandlung durch Fachpersonal sichergestellt bleiben muss. Geschlossene Strafanstalten oder geschlossene Abteilungen offen geführter Strafanstalten im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB sind gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB nur dann als geeignete Einrichtungen anzusehen, wenn die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (BGer 6B_625/2012 E. 4.2.4).

8 Sachverhalt BGer 6B_625/2012 — Unzureichende Therapie in der Strafanstalt: Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Chirurg, der nach einem Fahrradunfall eine schwere traumatische Hirnverletzung erlitten hatte, wurde wegen Raubs, mehrfachen versuchten Raubs und Gewalt gegen Beamte verurteilt. Er befand sich seit über 28 Monaten in Haft — zuletzt in der Strafanstalt Bostadel, wo er eine wöchentliche Therapiestunde von 60 Minuten erhielt. Er machte geltend, dieser Therapieumfang entspreche einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, nicht einer stationären therapeutischen Behandlung. Das Bundesgericht hielt fest: Lediglich eine Therapiestunde pro Woche reicht in der Regel nicht als ausreichend im Sinne eines stationären Therapieangebots (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist sobald als möglich in einer spezialisierten Institution unterzubringen.

9 Die Frage, ob ein Täter in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar, die von der zuständigen Vollzugsbehörde beurteilt wird (BGer 6B_708/2015 E. 2.5).

3. Anforderungen an die Vollzugseinrichtung

10 Auch im geschlossenen Rahmen darf der Vollzug nicht in eine reine Sicherungsverwahrung umschlagen; es müssen konkrete therapeutische Angebote vorhanden sein (BGer 6B_625/2012 E. 4.3).

11 Die Umwandlung oder Überprüfung altrechtlicher Sanktionen in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB setzt eine hinreichende Behandlungschance in einer geeigneten Institution voraus. Bei psychisch schwer gestörten gefährlichen Straftätern, die früher verwahrt wurden, kann eine stationäre therapeutische Massnahme anstelle der Weiterführung der Verwahrung angeordnet werden, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Massnahme die Gefahr weiterer mit der Störung zusammenhängender Straftaten deutlich verringert wird (BGE 134 IV 315 E. 3, 5).

12 Der Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn; die fünfjährige Höchstdauer beginnt nicht erst mit dem Therapiebeginn zu laufen (BGE 142 IV 105 E. 4, 5).


III. Kantonale Praxisfragen

1. Zuständigkeit und Ausschlussklauseln im Sachurteil

13 In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob das Sachgericht den Vollzug in einer Strafanstalt im Dispositiv verbindlich ausschliessen kann. Nach der Zürcher Praxis obliegt der Vollzugsort der Vollzugsbehörde, selbst wenn das Sachgericht eine Strafanstaltplatzierung in den Erwägungen kritisch beurteilte. Die Vollzugsbehörde darf aus triftigen Gründen von den gerichtlichen Vollzugsempfehlungen abweichen, insbesondere wenn die Beurteilung des konkreten Vollzugsangebots einer Massnahmenvollzugseinrichtung zu ihren Kernkompetenzen gehört (ZH Verwaltungsgericht VB.2014.00726 E. 4, 5).

14 Sachverhalt ZH Verwaltungsgericht VB.2014.00726 — Kleine Verwahrung trotz gerichtlicher Ablehnung: Das Bezirksgericht Zürich hatte in den Urteilserwägungen einen Massnahmevollzug in einer geschlossenen Einrichtung ausdrücklich ausgeschlossen. Das Amt für Justizvollzug setzte die Massnahme dennoch in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der JVA Pöschwies in Vollzug (sog. kleine Verwahrung). Das Verwaltungsgericht hielt fest: Die kleine Verwahrung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB ist nicht als eigenständige, gerichtlich anzuordnende Massnahme, sondern als Vollzugsfrage anzusehen. Die Anordnung muss auf einem psychiatrischen Gutachten beruhen, darf aber aus triftigen Gründen von der gutachterlichen Empfehlung abweichen. Die Vollzugsbehörde durfte hier aus triftigen Gründen von den strafgerichtlichen Erwägungen abweichen, zumal dem Beschwerdeführer gutachterlich eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Sexualdelikte attestiert wurde (E. 2, 5 f.).

2. Vorzeitiger Massnahmevollzug und Geeignetheit der Vollzugsanstalt

15 Bei der Verlegung in eine kantonale Justizvollzugsanstalt im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts ist die betroffene Person zwingend über die Vollzugsbedingungen aufzuklären. Der vorzeitige Antritt einer Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; das Einverständnis muss klar und unmissverständlich sein. Vorliegend fehlte es an einer unmissverständlichen Zustimmung des Beschuldigten für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, da eine rechtsgenügende Information darüber, dass die vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt zur Diskussion steht, nicht aktenkundig war (ZH Verwaltungsgericht VB.2014.00135 E. 5.3, 5.4).


IV. Literatur

  • HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 58.
  • SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 11.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 58.
  • TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 58.
Last updated on