Rechtsprechung zu Art. 56 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 146 IV 1 E. 3.2 — Aktengutachten bei Untersuchungsverweigerung und Begriff der schweren psychischen Störung
- Thema: Sachverständigenbegutachtung nach Art. 56 Abs. 3 StGB; Aktengutachten; funktioneller Begriff der schweren psychischen Störung.
- Sachverhalt: Ein wegen mehrfacher Delikte Beschuldigter verweigerte jede persönliche Exploration. Der psychiatrische Sachverständige erstellte ein umfassendes Aktengutachten gestützt auf Vorstrafakten, Vollzugsberichte und Fremdauskünfte von Angehörigen.
- Kernaussage: Verweigert der Explorand die Mitwirkung, ist ein Aktengutachten als Entscheidungsgrundlage für eine stationäre Massnahme nach Art. 56 Abs. 3 StGB vollumfänglich verwertbar, sofern die Aktenlage eine verlässliche Beurteilung erlaubt. Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur und bemisst sich an der Behandlungsbedürftigkeit zur Verbesserung der Legalprognose; eine starre ICD-Diagnose ist nicht zwingend.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB.
BGE 140 IV 49 E. 2 — Facharztqualifikation der sachverständigen Person
- Thema: Formelle Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen nach Art. 56 Abs. 3 und Art. 20 StGB.
- Sachverhalt: Das Kantonsgericht St. Gallen ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB gestützt auf das Gutachten eines praktischen Arztes ohne psychiatrischen Facharzttitel an.
- Kernaussage: Die sachverständige Person, die Gutachten über Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB erstattet, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Fehlt die fachärztliche Qualifikation, leidet das Gutachten an einem wesentlichen formellen Mangel und darf nicht als Urteilsgrundlage dienen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 20 StGB, Art. 59 StGB.
BGE 144 IV 176 E. 4.2 — Delegationsverbot und Transparenzgebot bei Hilfspersonen
- Thema: Persönliche Ausführung des Gutachtensauftrags; Grenzen des Beizugs von Assistenz- und Oberärzten; Transparenzgebot nach Art. 187 Abs. 1 StPO.
- Sachverhalt: Der persönlich beauftragte Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der PUK Zürich war bei den Explorationen des Beschuldigten lediglich eine halbe Stunde anwesend; 4,25 Stunden der Untersuchung führte ein Oberarzt durch.
- Kernaussage: Der Sachverständige hat den Begutachtungsauftrag grundsätzlich persönlich auszuführen. Eine Delegation der gutachterlichen Kernaufgaben (Befunderhebung, Diagnose, Beantwortung der Fragen) ist unzulässig. Hilfspersonen dürfen nur für untergeordnete Vorbereitungsarbeiten oder testpsychologische Teilfragen eingesetzt werden. Art und Umfang des Beizugs von Hilfspersonen müssen im Gutachten transparent offengelegt werden.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 184 f. und Art. 187 StPO.
BGE 140 IV 1 E. 1–3 — Zwei unabhängige Gutachten bei lebenslänglicher Verwahrung
- Thema: Voraussetzungen der lebenslänglichen Verwahrung; dauerhafte Behandlungsunfähigkeit; Anforderungen an die Begutachtung nach Art. 56 Abs. 4bis StGB.
- Sachverhalt: Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Mörder von Lucie Trezzini zur lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB, obwohl die Gutachter festhielten, dass therapeutische Fortschritte in ferner Zukunft (in 20 bis 30 Jahren) nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
- Kernaussage: Nach Art. 56 Abs. 4bis StGB müssen sich mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachter übereinstimmend darüber aussprechen, dass der Täter auf Lebzeiten untherapierbar ist. Verbleibt auch nur eine minimale Resthoffnung auf therapeutische Entwicklung in ferner Zukunft, darf nur die ordentliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) angeordnet werden.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 4bis StGB, Art. 64 Abs. 1bis StGB.
BGE 142 IV 105 E. 4–5 — Verhältnismässigkeit und Beginn der Fünfjahresdauer
- Thema: Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB); Fristbeginn nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; Anrechnung von Sicherheitshaft vor Behandlungsbeginn.
- Sachverhalt: Ein Verurteilter befand sich zwischen rechtskräftiger Massnahmeanordnung und tatsächlichem Eintritt in die Psychiatrische Klinik Königsfelden monatelang in Sicherheitshaft. Die Vollzugsbehörde wollte die fünfjährige Höchstdauer erst ab Klinkeintritt berechnen.
- Kernaussage: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen rechtskräftiger Massnahmeanordnung und effektivem Behandlungsbeginn. Aus Art. 56 Abs. 2 StGB folgt, dass jede Phase des staatlichen Freiheitsentzugs der strikten Verhältnismässigkeitskontrolle untersteht. Mit fortschreitender Vollzugsdauer gewinnt der Freiheitsanspruch des Täters an relativem Gewicht.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 10 Abs. 2 BV.
BGE 134 IV 315 E. 4.2 — Behandlungschance und Fünfjahresprognose
- Thema: Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen bei psychisch schwer gestörten Straftätern; Behandlungsbedürfnis und Prognosezeitraum.
- Sachverhalt: Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung; Beurteilung der Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB.
- Kernaussage: Für die Anordnung einer stationären Massnahme genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Deliktsgefahr über eine Dauer von fünf Jahren deutlich verringert werden kann. Nicht erforderlich ist, dass bereits nach fünf Jahren die vollständige Heilung oder bedingte Entlassung in die Freiheit möglich wird.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 59 StGB.
BGE 142 IV 1 E. 2.5 — Vollzugsort und Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen
- Thema: Vollzug stationärer Massnahmen in geschlossenen Einrichtungen oder Strafanstalten; Ordnungsvorschrift von Art. 56 Abs. 5 StGB; Vollzugszuständigkeit.
- Sachverhalt: Das Amt für Justizvollzug Zürich wies einen Massnahmeunterworfenen wegen Flucht- und Rückfallgefahr zum Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies ein.
- Kernaussage: Ob ein Täter in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt unterzubringen ist, ist eine reine Vollzugsfrage, die von der Vollzugsbehörde zu beurteilen ist. Art. 56 Abs. 5 StGB hindert die richterliche Massnahmeanordnung nicht, wenn ein geeigneter Therapieplatz zeitnah bereitgestellt werden kann. Ein Vollzug in einer Strafanstalt ist jedoch nur zulässig, wenn eine engmaschige deliktorientierte psychiatrische Betreuung lege artis gewährleistet ist.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 5 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB, Art. 76 Abs. 2 StGB.
BGE 147 IV 259 E. 2 — Trennungsgebot und Eignung der Vollzugsanstalt
- Thema: Verfassungs- und völkerrechtliche Anforderungen an das Vollzugsregime; Trennungsgebot beim Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen und Haft.
- Sachverhalt: Unterbringung eines aggressiven Gefangenen in der Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies.
- Kernaussage: Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein striktes Trennungsgebot beim Vollzug von Untersuchungshaft, Strafvollzug und Massnahmenvollzug (Art. 58 Abs. 2 StGB; Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II). Ausnahmen sind nur als Ultima Ratio bei gravierender Fremdgefährdung zulässig; bei langer Dauer stellt sich die Frage des menschenwürdigen Vollzugs.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 5 StGB, Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 32 BV, Art. 5 EMRK.
BGE 141 IV 203 E. 3.2 — Gesetzliche Aufhebungspflicht bei Wegfall der Voraussetzungen
- Thema: Zwingende Aufhebungspflicht nach Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Sachverhalt: Nachträgliche Massnahmeanordnung nach Art. 65 Abs. 1 StGB bei Fehlen einer vollziehbaren unbedingten Freiheitsstrafe.
- Kernaussage: Eine Massnahme, für welche die materiellen Grundvoraussetzungen des Gesetzes von vornherein fehlten oder nachträglich weggefallen sind, ist vom Gericht von Amtes wegen zwingend aufzuheben.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 65 StGB.
BGE 134 IV 246 E. 4.3 — Aktualitätserfordernis bei Begutachtung und Massnahmenänderung
- Thema: Zeitliche Geltungsdauer psychiatrischer Gutachten; Begutachtungspflicht bei Sanktionsänderungen.
- Sachverhalt: Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme gestützt auf ein mehrere Jahre altes Gutachten.
- Kernaussage: Gutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB müssen zeitnah zur Urteilsfällung oder Vollzugsänderung erstellt worden sein. Liegen die Untersuchungen länger als 1,5 bis 2 Jahre zurück oder haben sich die Verhältnisse massgeblich verändert, ist zwingend ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 63b StGB, Art. 65 StGB.
BGE 137 IV 201 E. 1.2 — Verhältnismässigkeit bei paranoider Schizophrenie und Sucht
- Thema: Rechtsgüterabwägung nach Art. 56 Abs. 2 StGB; Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären Behandlung.
- Sachverhalt: Verurteilter mit paranoider Schizophrenie und Polytoxikomanie; Überprüfung der fortdauernden Gefährlichkeit.
- Kernaussage: Bei schweren Störungen mit hoher Rückfallgefahr für Gewalttaten wiegt das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit schwerer als der Freiheitsanspruch des Verurteilten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt eine umfassende Gesamtwürdigung von Eingriffsintensität, Behandlungsstand und Deliktschwere.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB, Art. 62 StGB.
BGE 149 IV 325 E. 4 — Grenzen aktuarischer Prognoseinstrumente
- Thema: Methodische Standards forensischer Prognosegutachten; statische Risikoinstrumente.
- Sachverhalt: Verlängerung einer Massnahme gestützt auf Risikoskalen (u.a. Static-99) bei einem älteren Gewaltstraftäter.
- Kernaussage: Aktuarische Instrumente stellen blosse Hilfsmittel dar und dürfen die individuelle klinisch-forensische Einzelfallbeurteilung durch den Sachverständigen nicht ersetzen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB.
BGE 136 IV 156 E. 2–3 — Nachträgliche stationäre Massnahme nach Strafverbüssung
- Thema: Verhältnismässigkeit der Umwandlung ambulanter Massnahmen nach Art. 63b StGB nach vollständiger Strafverbüssung.
- Kernaussage: Die Umwandlung einer ambulanten in eine freiheitsentziehende stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe bleibt unter strengster Beachtung von Art. 56 Abs. 2 StGB und Art. 5 EMRK in seltenen Ausnahmefällen zulässig.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 63b StGB, Art. 5 EMRK.
BGE 141 IV 236 E. 3 — Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
- Thema: Haftanrechnung an therapeutische Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB.
- Kernaussage: Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem dualistisch-vikariierenden System folgt, dass erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an den Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB) anzurechnen ist.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 431 StPO.
BGE 145 IV 281 E. 2.1.4 — Gutachtenpflicht im Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO
- Thema: Begutachtungspflicht bei nachträglichen richterlichen Sanktionsänderungen.
- Kernaussage: Das Gericht muss sich bei der Anordnung einer stationären Massnahme anstelle des Strafvollzugs im Nachverfahren zwingend auf ein Sachverständigengutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB stützen. Ein von der Vollzugsbehörde veranlasstes Gutachten darf im Gerichtsverfahren verwendet werden, sofern die Parteirechte nach Art. 184 Abs. 3 StPO gewahrt wurden.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 63b StGB, Art. 363 ff. StPO.
BGE 145 IV 65 E. 2 — Beginn der Fünfjahresfrist bei Massnahmenverlängerung
- Thema: Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft.
- Kernaussage: Die Fünfjahresfrist für die stationäre therapeutische Behandlung beginnt mit Rechtskraft des Massnahmenentscheids zu laufen. Das Gericht hat rechtzeitig vor Fristablauf über die Verlängerung oder Aufhebung zu befinden.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 81 BGG.
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonale Entscheide
BGer 6B_171/2012 vom 27. September 2012 E. 1.8 — Ausschluss des Behandlers/Supervisors nach Art. 56 Abs. 4 StGB
- Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Thema: Gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund nach Art. 56 Abs. 4 StGB; Befangenheit des Chefarztes als Supervisor der Behandlung.
- Sachverhalt: Ein Mann wurde wegen versuchter Tötung seiner Frau angeklagt. Als gerichtlicher Sachverständiger trat ein Chefarzt der UPK Basel auf, der zuvor die ambulante Therapie des Angeklagten als Supervisor begleitet und an einer internen Krisensitzung über Versäumnisse der Massnahmenüberwachung teilgenommen hatte.
- Kernaussage: Die Mitwirkung des Supervisors als gerichtlicher Sachverständiger begründet den objektiven Anschein der Befangenheit und verletzt Art. 56 Abs. 4 StGB sowie Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Ergänzungsgutachten kann die Befangenheit des Erstgutachters nicht heilen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 4 StGB, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 56 StPO.
BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4–5 — Subsidiarität der Strafe allein und Delegationsgrenzen
- Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Thema: Subsidiarität der Strafe allein (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB); Anforderung an persönliche Untersuchung durch Gutachter.
- Sachverhalt: Ein psychisch kranker Täter verabreichte einem Dritten Ether im Getränk und bedrohte eine Sozialarbeiterin mit einem Messer, um Fr. 600.– zu erpressen. Das Obergericht Zürich ordnete eine Massnahme nach Art. 59 StGB an, gestützt auf ein Gutachten, bei dem der Klinikdirektor nur eine halbe Stunde an der persönlichen Untersuchung anwesend war.
- Kernaussage: Eine Strafe allein ist ungeeignet, wenn die Gewaltdelinquenz direkt in einer behandelbaren chronischen Psychose wurzelt. Eine minimale persönliche Anwesenheit des Gutachters bewegt sich an der Grenze des Zulässigen, ist aber noch verwertbar, wenn eine 20-jährige Aktenhistorie sorgfältig aufgearbeitet wurde.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB.
BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2 — Ausreichen des Strafvollzugs bei situativem und finanziellem Deliktsmuster
- Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Thema: Subsidiarität der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB); Abgrenzung von Persönlichkeitsakzentuierung und schwerer psychischer Störung.
- Sachverhalt: Ein gewerbsmässiger Betrüger mit Deliktsbeträgen über Fr. 200'000.– verlangte den Aufschub der 18-monatigen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) mit der Begründung, seine Taten beruhten auf einer Persönlichkeitsstörung mit unkontrollierten Kaufimpulsen.
- Kernaussage: Für eine therapeutische Massnahme genügt nicht jede Persönlichkeitsauffälligkeit im weiten medizinischen Sinn. Eine nur mässig ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung erreicht das massnahmerechtlich geforderte Gewicht nicht. Beruht die Delinquenz auf der Finanzierung eines überhöhten Lebensstils und mangelnder Normakzeptanz, scheidet eine Massnahme mangels Behandlungsbedürfnisses aus; der Vollzug der Strafe allein ist ausreichend und geboten.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB, Art. 63 StGB.
BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3 — Therapiewilligkeit vs. minimale Motivierbarkeit
- Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Thema: Fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen bei Anordnung der stationären Massnahme.
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen eine stationäre Behandlung mit der Begründung, seine strikte Therapieverweigerung mache die Massnahme von vornherein aussichtslos.
- Kernaussage: An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des Urteils dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Da psychisch Kranken oft die Krankheitseinsicht fehlt, besteht das primäre Ziel einer stationären Massnahme darin, Einsicht und Motivation erst aufzubauen. Erforderlich ist nur eine minimale Motivierbarkeit.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 59 StGB.
BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.1 — Verhältnismässigkeit und Berücksichtigung des bisherigen Freiheitsentzugs
- Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung
- Thema: Berücksichtigung von Vordeliquenz und Untersuchungshaft bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 56 Abs. 2 StGB.
- Sachverhalt: Verurteilung wegen mehrfacher Drohung und Körperverletzung; Anordnung einer stationären Massnahme bei bereits mehrjährigem Freiheitsentzug.
- Kernaussage: Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Gesamtdauer des bisher erstandenen Freiheitsentzugs in die Rechtsgüterabwägung einzubeziehen. Drohen schwere Gewalttaten gegen Leib und Leben, vermag auch eine längere Vorhaft die Massnahme nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB.
Luzerner Kantonsgericht 4P 13 7 vom 12. Februar 2014 E. 3.3 — Verhältnismässigkeit bei mehr als 10-jährigem Massnahmenvollzug
- Gericht: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung
- Thema: Ablehnung der Massnahmenverlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB wegen Erschöpfung des therapeutischen Potenzials; verdeckte Verwahrung.
- Sachverhalt: Nach über 10 Jahren Massnahmenvollzug bestanden keine realistischen Aussichten auf einen therapeutischen Durchbruch mehr; das Rückfallrisiko für Delikte mittlerer Schwere blieb ungünstig.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht verweigerte die weitere Verlängerung gestützt auf Art. 56 Abs. 2 StGB: Eine therapeutische Massnahme darf nicht fortgeführt werden, wenn der Freiheitsentzug die schuldangemessene Strafe um ein Vielfaches übersteigt und mangels Behandlungsfortschritts in eine faktische Sicherungsverwahrung umschlägt.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2015.00466 vom 2. März 2016 E. 4.3 — Aufhebung wegen definitiver Therapieverweigerung
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
- Thema: Aussichtslosigkeit der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Sachverhalt: Der Massnahmeunterworfene verweigerte über Jahre hinweg jede deliktorientierte Psychotherapie in verschiedenen Vollzugseinrichtungen.
- Kernaussage: Steht fest, dass der Betroffene einer deliktorientierten Behandlung dauerhaft unzugänglich ist und keine Verbesserung der Legalprognose erreichbar ist, ist die Massnahme wegen definitiver Aussichtslosigkeit aufzuheben.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 62c StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2021.00091 vom 3. August 2021 E. 5–6 — Schwelle der definitiven Undurchführbarkeit und Motivierungsphase
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
- Thema: Abgrenzung von temporärer Motivationskrise und definitiver Aussichtslosigkeit bei Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Sachverhalt: Ein Massnahmepatient verweigerte nach Verlegung die Therapiegespräche; die Vollzugsbehörde leitete sofort das Aufhebungsverfahren ein.
- Kernaussage: Das Scheitern einer therapeutischen Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Verweigerungshaltung rechtfertigt die Aufhebung noch nicht; dem Täter ist eine angemessene Motivierungsphase einzuräumen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, Art. 62c StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2015.00679 vom 24. März 2016 E. 2.2 — Pflicht zur Einholung eines aktuellen Gutachtens bei Vollzugsänderungen
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
- Thema: Veraltetes Strafurteilgutachten im Vollzugsverfahren; Begutachtungspflicht nach Art. 56 Abs. 3 StGB.
- Sachverhalt: Die Vollzugsbehörde verfügte eine einschneidende Vollzugsverschärfung gestützt auf ein fast drei Jahre altes Hauptgutachten.
- Kernaussage: Ein anlässlich des Strafurteils erstattetes Gutachten verliert durch Zeitablauf und zwischenzeitliche Vollzugsentwicklungen an Aussagekraft. Vor tiefgreifenden Vollzugsentscheidungen ist zwingend ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2019.00788 vom 8. Juli 2020 E. 2 — Rechtsgüterabwägung bei Verwahrung im Zeitverlauf
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
- Thema: Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Verwahrung nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 64 StGB.
- Sachverhalt: Überprüfung der Verwahrung nach mehr als 15 Jahren Freiheitsentzug.
- Kernaussage: Der mit fortschreitender Dauer gewichtig werdende Freiheitsanspruch des Verwahrten stösst an seine verfassungsrechtlichen Grenzen, wo bei schweren Gewalttaten unvertretbare Risiken für die körperliche Integrität Dritter drohen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 64 StGB, Art. 64b StGB.
Schaffhauser Obergericht 50/2016/11 vom 2. Februar 2021 — Stationäre therapeutische Massnahme mit Zwangsmedikation
- Gericht: Obergericht des Kantons Schaffhausen
- Thema: Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 56 und Art. 59 StGB bei krankheitsuneinsichtigen Schizophrenen.
- Sachverhalt: Eine psychotische Täterin verweigerte strikt jede neuroleptische Medikation und bestritt jede Erkrankung.
- Kernaussage: Bei schweren psychotischen Störungen mit fehlender Krankheitseinsicht kann eine stationäre Massnahme verhältnismässig und erfolgversprechend sein, wenn die Behandlungsfähigkeit erst durch eine fachärztlich überwachte Zwangsmedikation im geschlossenen Rahmen hergestellt werden muss.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB.
Letzte Aktualisierung: 22. September 2026