Rechtsprechung zu Art. 56 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 146 IV 1 E. 3.2 — Aktengutachten bei Untersuchungsverweigerung und Begriff der schweren psychischen Störung
- Thema: Sachverständigenbegutachtung nach Art. 56 Abs. 3 StGB; Aktengutachten; funktioneller Begriff der schweren psychischen Störung.
- Sachverhalt: Ein wegen mehrfacher Delikte Beschuldigter verweigerte jede persönliche Exploration. Der psychiatrische Sachverständige erstellte ein umfassendes Aktengutachten gestützt auf Vorstrafakten, Vollzugsberichte und Fremdauskünfte von Angehörigen.
- Kernaussage: Verweigert der Explorand die Mitwirkung, ist ein Aktengutachten als Entscheidungsgrundlage für eine stationäre Massnahme nach Art. 56 Abs. 3 StGB verwertbar, wenn die Aktenlage eine verlässliche Beurteilung erlaubt. Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur und bemisst sich an der Behandlungsbedürftigkeit zur Verbesserung der Legalprognose.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB.
BGE 140 IV 49 E. 2 — Facharztqualifikation der sachverständigen Person
- Thema: Formelle Anforderungen an den Sachverständigen nach Art. 56 Abs. 3 StGB.
- Sachverhalt: Die Vorinstanz ordnete eine therapeutische Massnahme gestützt auf das Gutachten eines praktischen Arztes ohne psychiatrischen Facharzttitel an.
- Kernaussage: Die sachverständige Person, die Gutachten über Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB erstattet, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Fehlt die fachärztliche Qualifikation, leidet das Gutachten an einem wesentlichen Mangel und kann den Massnahmenentscheid nicht tragen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 20 StGB.
BGE 144 IV 176 E. 4.2 — Delegationsverbot und Transparenzgebot bei Hilfspersonen
- Thema: Persönliche Ausführung des Gutachtensauftrags; Grenzen des Beizugs von Assistenzärzten.
- Sachverhalt: Ein beauftragter Chefarzt delegierte die Durchführung der psychiatrischen Exploration an eine Assistenzärztin, ohne dies im Gutachten transparent darzulegen oder die Gesamtverantwortung ersichtlich wahrzunehmen.
- Kernaussage: Der Sachverständige hat den Begutachtungsauftrag grundsätzlich persönlich auszuführen. Hilfspersonen dürfen nur für untergeordnete Vorbereitungsarbeiten herangezogen werden. Art und Umfang des Beizugs von Hilfspersonen müssen im Gutachten vollständig offengelegt werden.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 184 f. StPO.
BGE 149 IV 325 E. 4 — Statische Prognoseinstrumente und Altersproblematik
- Thema: Methodische Anforderungen an forensische Prognosegutachten; aktuarische Instrumente bei älteren Straftätern.
- Sachverhalt: Einem älteren Gewaltstraftäter wurde eine stationäre Massnahme verlängert, wobei die Risikoprognose unter Heranziehung statischer Prognoseinstrumente erfolgte.
- Kernaussage: Aktuarische (statische) Prognoseinstrumente sind blosse Hilfsmittel und können die individuelle klinische Beurteilung nicht ersetzen. Ihre Anwendung bei Personen fortgeschrittenen Alters führt jedoch nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB.
BGE 134 IV 246 E. 4.3 — Aktualitätserfordernis bei Massnahmenänderungen
- Thema: Gutachtenpflicht bei der Umwandlung oder Aufhebung von Massnahmen.
- Sachverhalt: Das Gericht entschied über die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme gestützt auf ein mehrere Jahre altes Gutachten.
- Kernaussage: Aus Art. 56 Abs. 3 StGB folgt, dass auch Entscheide über Sanktionsänderungen (Art. 63b, Art. 65 StGB) auf ein aktuelles Gutachten gestützt werden müssen. Hat ein früheres Gutachten durch Zeitablauf oder veränderte Verhältnisse an Aktualität eingebüsst, ist eine Neuerstellung zwingend.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 63b StGB, Art. 65 StGB.
BGE 140 IV 1 E. 1–3 — Zwei unabhängige Gutachten bei lebenslänglicher Verwahrung
- Thema: Voraussetzungen der lebenslänglichen Verwahrung; dauerhafte Behandlungsunfähigkeit.
- Sachverhalt: Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB bei einem Mörder, obwohl die Sachverständigen eine minimale therapeutische Beeinflussbarkeit in Jahrzehnten nicht ausschliessen konnten.
- Kernaussage: Nach Art. 56 Abs. 4bis StGB müssen sich mindestens zwei voneinander unabhängige Gutachter übereinstimmend darüber aussprechen, dass der Täter auf Lebzeiten untherapierbar ist. Verbleibt eine Resthoffnung auf therapeutische Entwicklung, darf nur die ordentliche Verwahrung angeordnet werden.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 4bis StGB, Art. 64 Abs. 1bis StGB.
BGE 142 IV 105 E. 5.4 — Verhältnismässigkeit bei Verlängerung stationärer therapeutischer Massnahmen
- Thema: Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) bei der fünfjährigen Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB.
- Sachverhalt: Verlängerung einer stationären Behandlung bei einem Verurteilten; Anrechnung von Vollzugszeiten vor Behandlungsbeginn.
- Kernaussage: Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters muss im Hinblick auf die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte verhältnismässig bleiben. Bei der Rechtsgüterabwägung gewinnen die Freiheitsrechte des Täters mit fortschreitender Dauer an relativem Gewicht.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB.
BGE 134 IV 315 E. 4.2 — Behandlungschance und Fünfjahresprognose
- Thema: Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen bei psychisch schwer gestörten Straftätern.
- Sachverhalt: Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung; Feststellung der Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme.
- Kernaussage: Für die Anordnung einer stationären Massnahme genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Deliktsgefahr über eine Dauer von fünf Jahren deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist, dass bereits nach fünf Jahren die vollständige bedingte Entlassung möglich ist.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 59 StGB.
BGE 142 IV 1 E. 2.5 — Vollzugsort und Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen
- Thema: Vollzug stationärer Massnahmen in geschlossenen Abteilungen oder Strafanstalten; Ordnungsvorschrift von Art. 56 Abs. 5 StGB.
- Sachverhalt: Einweisung eines Massnahmeunterworfenen in eine geschlossene Vollzugsanstalt bei Flucht- und Rückfallgefahr.
- Kernaussage: Ob eine Massnahme im geschlossenen Rahmen oder in einer Strafanstalt vollzogen wird, ist eine von der Vollzugsbehörde zu entscheidende Vollzugsfrage. Art. 56 Abs. 5 StGB schliesst die Anordnung nicht aus, wenn ein adäquater Platz zeitnah beschafft werden kann.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 5 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB.
BGE 136 IV 156 E. 2–3 — Umwandlung ambulanter Massnahmen nach Strafverbüssung
- Thema: Verhältnismässigkeit der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe.
- Kernaussage: Die Umwandlung einer ambulanten in eine freiheitsentziehende stationäre Massnahme nach Strafverbüssung bleibt in klaren Ausnahmefällen unter strengster Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 56 Abs. 2 StGB) zulässig.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 63b StGB, Art. 5 EMRK.
BGE 141 IV 236 E. 3 — Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Massnahmen
- Thema: Anrechnung strafprozessualer Haft an freiheitsentziehende Massnahmen nach Art. 56 ff. StGB.
- Kernaussage: Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem dualistisch-vikariierenden System folgt, dass erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an den Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB) anzurechnen ist.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 431 StPO.
BGE 145 IV 281 E. 2.1.4 — Gutachten im selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahren
- Thema: Begutachtungspflicht im Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO / Art. 63b Abs. 5 StGB.
- Kernaussage: Das Gericht muss sich bei der Anordnung einer stationären Massnahme anstelle des Strafvollzugs zwingend auf ein Sachverständigengutachten stützen. Ein von der Vollzugsbehörde veranlasstes Gutachten darf im Gerichtsverfahren verwendet werden, sofern die Parteirechte gewahrt bleiben.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 63b StGB, Art. 363 ff. StPO.
BGE 141 IV 203 E. 3.2 — Aufhebungspflicht bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen
- Thema: Gesetzliche Aufhebungspflicht nach Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Sachverhalt: Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB bei Fehlen einer unbedingten Freiheitsstrafe.
- Kernaussage: Eine Massnahme, für welche die materiellen Grundvoraussetzungen des Gesetzes von vornherein fehlen oder nachträglich weggefallen sind, ist von Amtes wegen nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 65 StGB.
BGE 147 IV 259 E. 2 — Trennungsgebot und Eignung der Vollzugsanstalt
- Thema: Verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen an das Vollzugsregime.
- Kernaussage: Der Vollzug von Massnahmen erfordert die Trennung vom ordentlichen Strafvollzug. Die Unterbringung in Strafanstalten ist nur als Ausnahme bei gravierender Fremdgefährdung und unter Aufrechterhaltung eines therapeutischen Minimalprogramms zulässig.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 5 StGB, Art. 58 Abs. 2 StGB, Art. 32 BV.
II. Weitere kantonale Gerichtsentscheide
Luzerner Kantonsgericht 4P 13 7 vom 12. Februar 2014 E. 3.3 — Verhältnismässigkeit bei mehr als 10-jährigem Massnahmenvollzug
- Kanton: Luzern (Kantonsgericht, 2. Abteilung)
- Thema: Ablehnung der Massnahmenverlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB wegen Erschöpfung therapeutischer Möglichkeiten.
- Sachverhalt: Nach über 10 Jahren Massnahmenvollzug bestanden keine realistischen therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten mehr; die Legalprognose für Delikte mittlerer Schwere blieb ungünstig.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht verweigerte die weitere Verlängerung gestützt auf Art. 56 Abs. 2 StGB: Eine therapeutische Massnahme darf nicht fortgeführt werden, wenn sie in eine faktische Sicherungsverwahrung ohne Behandlungserfolg umschlägt.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2015.00466 vom 2. März 2016 E. 4.3 — Aufhebung wegen definitiver Therapieverweigerung
- Kanton: Zürich (Verwaltungsgericht, 3. Abteilung)
- Thema: Aussichtslosigkeit der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Sachverhalt: Der Massnahmeunterworfene verweigerte über Jahre jede deliktorientierte Therapie in unterschiedlichen Anstalten.
- Kernaussage: Steht fest, dass der Betroffene einer deliktorientierten Behandlung dauerhaft unzugänglich ist und keine Verbesserung der Legalprognose erreichbar ist, ist die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 62c StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2021.00091 vom 3. August 2021 E. 5–6 — Schwelle der definitiven Undurchführbarkeit
- Kanton: Zürich (Verwaltungsgericht, 3. Abteilung)
- Thema: Abgrenzung von temporärer Krise und definitiver Aussichtslosigkeit bei Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Kernaussage: Das Scheitern einer therapeutischen Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Verweigerungshaltung oder Motivationskrise rechtfertigt die Aufhebung noch nicht; erforderlich ist die feststehende definitive Undurchführbarkeit.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 und Abs. 6 StGB, Art. 62c StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2019.00788 vom 8. Juli 2020 E. 2 — Rechtsgüterabwägung bei Verwahrung im Zeitverlauf
- Kanton: Zürich (Verwaltungsgericht, 3. Abteilung)
- Thema: Verhältnismässigkeit der Fortdauer der Verwahrung nach Art. 56 Abs. 2 StGB.
- Kernaussage: Was relevante schwere Straftaten im Sinne des Massnahmerechts sind, unterliegt mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Wertungsanpassung. Der gewichtig werdende Freiheitsanspruch stösst jedoch an Grenzen, wo bei schweren Gewalttaten unvertretbare Risiken für Dritte drohen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 64 StGB.
Zürcher Verwaltungsgericht VB.2015.00679 vom 24. März 2016 E. 2.2 — Pflicht zur Einholung eines aktuellen Gutachtens bei Vollzugsänderungen
- Kanton: Zürich (Verwaltungsgericht, 3. Abteilung)
- Thema: Veraltetes Strafurteilgutachten im Vollzugsverfahren; Pflicht zur Begutachtung nach Art. 56 Abs. 3 StGB.
- Kernaussage: Ein anlässlich des Strafurteils erstattetes Gutachten verliert durch den Vollzugsverlauf und Zwischenfälle an Aktualität. Vor tiefgreifenden Vollzugsentscheidungen ist zwingend ein aktuelles Verlaufsgutachten einzuholen.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 59 Abs. 3 StGB.
Schaffhauser Obergericht 50/2016/11 vom 2. Februar 2021 — Stationäre therapeutische Massnahme mit Zwangsmedikation
- Kanton: Schaffhausen (Obergericht)
- Thema: Voraussetzungen einer stationären Massnahme nach Art. 56 und Art. 59 StGB bei krankheitsuneinsichtigen Täterinnen.
- Kernaussage: Bei schweren psychotischen Störungen mit fehlender Krankheitseinsicht kann eine stationäre Massnahme auch dann verhältnismässig und erfolgversprechend sein, wenn die Behandlungsfähigkeit erst durch eine fachärztlich überwachte Zwangsmedikation im geschlossenen Rahmen hergestellt werden muss.
- Einschlägig für: Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB.
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026