Art. 56 StGB — Allgemeine Voraussetzungen der Massnahmen
Gesetzeswortlaut
Art. 56 StGB — Allgemeine Voraussetzungen der Massnahmen
1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.
5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
I. Überblick, Normzweck und Entstehungsgeschichte
1. Die Generalnorm des schweizerischen Massnahmenrechts
1 Art. 56 StGB bildet die grundlegende Generalnorm und den gemeinsamen Nenner für sämtliche strafrechtlichen Massnahmen des schweizerischen Erwachsenenstrafrechts. Die Bestimmung regelt die materiellen und formellen Mindestanforderungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit das Strafgericht eine therapeutische Massnahme (stationäre Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB, Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB oder ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB) oder eine Verwahrung (Art. 64 StGB, Art. 64 Abs. 1bis StGB) anordnen oder im nachträglichen Verfahren (Art. 65 StGB) anpassen darf.
2. Das dualistisch-vikariierende Sanktionensystem
2 Das schweizerische Strafrecht folgt dem dualistisch-vikariierenden System:
- Dualismus: Strafen und Massnahmen unterscheiden sich fundamental in ihren Zwecken und Legitimationen. Während die Strafe schuldangemessene Vergeltung und Schuldausgleich bezweckt (nulla poena sine culpa), dienen Massnahmen ausschliesslich spezialpräventiven Zielen – primär der Resozialisierung und Behandlung des Täters (therapeutische Massnahmen) oder dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern (Verwahrung).
- Vikariieren: Strafe und Massnahme können nebeneinander ausgesprochen werden. Beim Vollzug hat jedoch die therapeutische Massnahme grundsätzlich Vorrang vor der Strafe (Art. 57 Abs. 2 StGB), wobei der mit dem Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug an die Strafe angerechnet wird (Art. 57 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.3).
3. Gesetzgeberische Entwicklung
3 Die Bestimmung wurde mit der Totalrevision des Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 neu gefasst (BBl 1999 1979). Mit Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zur Verwahrungsinitiative per 1. August 2008 wurde Abs. 4bis eingefügt (AS 2008 2961; BBl 2006 889), welcher bei drohender lebenslänglicher Verwahrung zwingend zwei voneinander unabhängige Gutachten vorschreibt.
II. Absatz 1 — Allgemeine Anordnungsvoraussetzungen
1. Subsidiarität der Strafe allein (lit. a)
4 Eine Massnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters wirksam zu begegnen. Das Erfordernis bringt den Grundsatz zum Ausdruck, dass Massnahmen ultima ratio sind. Kann der spezialpräventive Zweck bereits durch den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder durch strafbegleitende Hilfen erreicht werden, scheidet eine Massnahme aus. Eine Massnahme ist demgegenüber indiziert, wenn die Ursache der Delinquenz in einer behandlungsbedürftigen Störung, Abhängigkeit oder charakterlichen Fehlentwicklung liegt, welche durch den blossen Strafvollzug unberührt bliebe.
2. Behandlungsbedürfnis oder Erfordernis der öffentlichen Sicherheit (lit. b)
5 Das Gesetz unterscheidet zwei Ausrichtungen:
- Therapeutische Massnahmen (Art. 59–61, 63 StGB) setzen ein medizinisches oder psychotherapeutisches Behandlungsbedürfnis sowie hinreichende Behandlungserfolgsaussichten voraus. Die Massnahme muss geeignet sein, den Täter so zu stabilisieren oder heilen, dass die Gefahr künftiger Straftaten im Zusammenhang mit der Störung deutlich reduziert wird (BGE 134 IV 315 E. 4.2).
- Sicherungsmassnahmen (Art. 64 StGB) knüpfen primär an das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vor schweren Rückfalltaten an, wenn eine therapeutische Behandlung nicht erfolgversprechend ist.
3. Spezifische Tatbestandsvoraussetzungen und Konnexität (lit. c)
6 Die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 56 StGB ersetzen nicht die spezifischen Tatbestandsmerkmale der Einzelnormen, sondern treten kumulativ hinzu. Namentlich muss das Konnexitätserfordernis gewahrt sein: Die Anlasstat muss ihren Ursprung in der psychischen Störung oder Sucht haben, und die Massnahme muss gerade darauf abzielen, die aus dieser Störung resultierende Deliktsgefahr zu bannen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
III. Absatz 2 — Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
1. Verfassungs- und konventionsrechtliche Verankerung
7 Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK). Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte des Täters (insb. persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV) darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGE 142 IV 105 E. 5.4).
2. Die dreistufige Prüfung
8 Die Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt die kumulative Erfüllung von drei Kriterien:
- Eignung (Zwecktauglichkeit): Die Massnahme muss medizinisch und vollzuglich geeignet sein, den Behandlungs- oder Sicherungszweck zu erreichen und das Rückfallrisiko zu senken.
- Erforderlichkeit (Übermassverbot): Unter mehreren gleich geeigneten Mitteln ist dasjenige zu wählen, welches den Täter am wenigsten belastet. Dies begründet die Rangordnung: ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) vor stationärer Behandlung (Art. 59 StGB); offene Einrichtung vor geschlossener Unterbringung; therapeutische Massnahme vor Verwahrung (Art. 64 StGB).
- Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit / Güterabwägung): Es ist eine umfassende Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs für den Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorzunehmen.
3. Kriterien der Rechtsgüterabwägung
9 Bei der Abwägung gilt nach gefestigter Praxis (BGE 142 IV 105 E. 5.4):
- Je schwerer die drohenden Straftaten wiegen (z.B. Tötungs- und schwere Sexualdelikte), desto eher ist ein intensiver, langandauernder und freiheitsentziehender Eingriff verhältnismässig.
- Drohen lediglich Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikte ohne Gewaltelement, sind an die Anordnung und Fortdauer freiheitsentziehender stationärer Massnahmen besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 249).
- Einfluss der Vollzugsdauer: Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs gewinnt der Freiheitsanspruch des Betroffenen relatives Übergewicht. Eine Massnahme, die bei Erstanordnung verhältnismässig war, kann mit fortschreitender Dauer ohne nennenswerten Therapieerfolg unverhältnismässig werden (vgl. Kantonsgericht LU 4P 13 7; Verwaltungsgericht ZH VB.2019.00788).
IV. Absatz 3 — Das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten
1. Zwingende Begutachtungspflicht und Sachverständigenqualifikation
10 Die Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59–61, 63 und 64 StGB sowie deren nachträgliche Änderung nach Art. 65 StGB erfordert zwingend ein fachärztliches Sachverständigengutachten.
- Der Gutachter muss in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit fundierter forensischer Erfahrung sein (BGE 140 IV 49 E. 2). Psychologische Gutachter genügen für die Erstanordnung schwerer stationärer Massnahmen oder Verwahrungen regelmässig nicht allein.
2. Gesetzlicher Mindestinhalt des Gutachtens (lit. a–c)
11 Das Gutachten muss sich zu drei Kernfragen fundiert äussern:
- Behandlungsbedürfnis und Erfolgsaussichten (lit. a): Diagnostische Einordnung der Störung, Therapierbarkeit und voraussichtliche Behandlungsdauer.
- Rückfallprognose (lit. b): Art, Schwere, Muster und Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (Risiko- und Bedrohungsanalyse).
- Vollzugsmöglichkeiten (lit. c): Empfehlung des geeigneten Behandlungsrahmens (ambulant, offen stationär, geschlossen stationär oder Strafanstalt).
3. Formelle Anforderungen, Transparenz und Aktengutachten
12 Für das Gutachten gelten strenge Verfahrensgarantien:
- Persönliches Delegationsverbot und Transparenzgebot: Der beauftragte Sachverständige muss die Exploration und Beurteilung persönlich verantworten. Werden Hilfspersonen (z.B. Assistenzärzte, Testpsychologen) beigezogen, muss dies im Gutachten offengelegt und deren konkreter Einsatz transparent dargestellt werden (BGE 144 IV 176 E. 4.2).
- Aktengutachten bei Untersuchungsverweigerung: Verweigert der Beschuldigte die persönliche Exploration, darf ausnahmsweise ein reines Aktengutachten erstattet werden, sofern die Aktenlage (bisherige Vorstrafakten, Vollzugsberichte, Vorbegutachtungen) eine verlässliche Beurteilung zulässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
- Aktuarische Prognoseinstrumente: Statische Prognoseinstrumente (z.B. Static-99, VRAG) dürfen als Orientierungshilfe herangezogen werden, ersetzen aber nie die individuelle klinisch-forensische Einzelfallbeurteilung (BGE 149 IV 325 E. 4).
- Aktualität: Bei Urteilsfällung oder nachträglichen Entscheiden darf das Gutachten nicht veraltet sein. Liegen wesentliche neue Entwicklungen vor oder ist seit der Begutachtung ein längerer Zeitraum verstrichen (in der Praxis meist ab 1,5 bis 2 Jahren), ist ein Ergänzungsgutachten einzuholen (BGE 134 IV 246 E. 4.3).
V. Absätze 4 und 4bis — Unabhängigkeit der Sachverständigen
1. Ausschluss des behandelnden Arztes (Abs. 4)
13 Wurde eine Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub etc.) begangen, darf der Sachverständige den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. Die strikte Trennung von Therapie und Begutachtung soll therapeutische Vertrauensverhältnisse schützen und eine unvoreingenommene Risikoeinschätzung sichern.
2. Zwei unabhängige Gutachter bei lebenslänglicher Verwahrung (Abs. 4bis)
14 Steht eine lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB) im Raum, verlangt das Gesetz zwingend das Vorliegen von Gutachten durch mindestens zwei erfahrene und voneinander unabhängige Sachverständige. Beide Gutachter müssen unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Absprache zur übereinstimmenden Einschätzung gelangen, dass der Täter auf Lebzeiten als untherapierbar einzustufen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2).
VI. Absatz 5 — Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung
15 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht.
- Rechtsnatur: Art. 56 Abs. 5 StGB ist eine Ordnungsvorschrift. Das Fehlen eines sofort verfügbaren Platzes im Urteilszeitpunkt hindert die Anordnung nicht zwingend, sofern absehbar ist, dass zeitnah ein geeigneter Therapieplatz bereitgestellt werden kann.
- Grenzen: Steht jedoch fest, dass für den Betroffenen in der Schweiz keine adäquate Institution existiert (z.B. bei hochspezifischen Störungen oder extremer Fremdgefährlichkeit, die von psychiatrischen Kliniken abgelehnt werden), darf keine stationäre Massnahme angeordnet werden (BGE 142 IV 1 E. 2.5, BGE 147 IV 259 E. 2).
VII. Absatz 6 — Aufhebung der Massnahme
16 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
- Aufhebungsgründe:
- Erfolgreicher Abschluss: Der Behandlungszweck wurde erreicht, die Legalprognose ist hinreichend günstig; es folgt die bedingte Entlassung (Art. 62 StGB).
- Aussichtslosigkeit / Scheitern: Die Massnahme erweist sich als definitiv undurchführbar oder therapieresistent (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; Verwaltungsgericht ZH VB.2015.00466).
- Unverhältnismässigkeit: Der fortgesetzte Eingriff steht in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur verbleibenden Deliktsgefahr (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 105 E. 5.6).
- Folgen der Aufhebung: Nach Aufhebung einer therapeutischen Massnahme entscheidet das Gericht über den Vollzug der aufgeschobenen Reststrafe, die Anordnung einer anderen Massnahme oder die Verwahrung (Art. 62c StGB; BGE 141 IV 203).
VIII. Ausführliche Kasuistik: Gerichtliche Sachverhaltsbeurteilungen
Die folgende Kasuistik veranschaulicht anhand zentraler Leitentscheide des Bundesgerichts und kantonaler Obergerichte, wie die allgemeinen Massnahmenvoraussetzungen von Art. 56 StGB in der Praxis angewandt werden.
1. Gutachten und Exploration bei totaler Untersuchungsverweigerung
17 In BGE 146 IV 1 verweigerte der wegen mehrfacher Delikte Beschuldigte jegliche Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung und verweigerte persönliche Explorationsgespräche. Der Gutachter erstellte daraufhin ein Aktengutachten unter Beizug von Vorakten und telefonischen Auskünften von Angehörigen.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigte die Verwertbarkeit des Aktengutachtens für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
- Tragende Begründung: Ein Beschuldigter darf das Verfahren nicht durch Verweigerung der Mitwirkung blockieren. Wenn umfassende Vorakten und verlässliche Verhaltensbeobachtungen vorliegen, reicht ein Aktengutachten den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB aus (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
2. Formelle Qualifikation der Gutachterperson
18 In BGE 140 IV 49 stützte das Kantonsgericht St. Gallen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf ein Gutachten eines Allgemeinmediziners ohne psychiatrischen Facharzttitel.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht hob den Massnahmenentscheid auf.
- Tragende Begründung: Die Begutachtung nach Art. 56 Abs. 3 StGB erfordert in aller Regel einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Fehlt diese Qualifikation, leidet das Gutachten an einem schweren formellen Mangel und darf nicht als Entscheidungsgrundlage dienen (BGE 140 IV 49 E. 2.1).
3. Delegationsverbot und unzulässige Hilfspersonentätigkeit
19 In BGE 144 IV 176 überliess der beauftragte leitende Chefarzt die wesentliche psychiatrische Exploration vollständig einer Assistenzärztin in Weiterbildung, ohne dies im Gutachten klar zu deklarieren oder selbst an der Hauptuntersuchung teilzunehmen.
- Gerichtliche Entscheidung: Rückweisung zur Einholung einer neuen Begutachtung.
- Tragende Begründung: Die persönliche Untersuchung des Exploranden ist das Kernstück der forensischen Begutachtung und unterliegt dem Delegationsverbot. Hilfspersonen dürfen nur für untergeordnete Vorbereitungsarbeiten eingesetzt werden, was im Gutachten transparent auszuweisen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2–4.5).
4. Verhältnismässigkeit bei mehr als zehnjähriger Vollzugsdauer
20 Im Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts 4P 13 7 vom 12. Februar 2014 befand sich ein Verurteilter seit über 10 Jahren im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Obwohl die Legalprognose für Delikte mittlerer Schwere ungünstig blieb, waren die therapeutischen Einwirkungsmöglichkeiten vollständig erschöpft.
- Gerichtliche Entscheidung: Verweigerung der weiteren Verlängerung der Massnahme und Aufhebung.
- Tragende Begründung: Art. 56 Abs. 2 StGB verbietet die Fortführung einer therapeutischen Massnahme, wenn der Freiheitsentzug die Dauer einer schuldangemessenen Strafe um ein Vielfaches übersteigt und mangels therapeutischer Entwicklungspotenziale in eine verdeckte Verwahrung umschlagen würde (Luzerner Kantonsgericht 4P 13 7 E. 3.3.2).
5. Aussichtslosigkeit und Aufhebung nach Art. 56 Abs. 6 StGB
21 Im Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2015.00466 vom 2. März 2016 verweigerte der Massnahmeunterworfene über Jahre hinweg jegliche deliktorientierte Psychotherapie in verschiedenen Vollzugseinrichtungen.
- Gerichtliche Entscheidung: Bestätigung der Aufhebung der stationären Massnahme wegen definitiver Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB.
- Tragende Begründung: Eine stationäre Massnahme darf nicht aufrechterhalten werden, wenn feststeht, dass der Täter einer Behandlung dauerhaft unzugänglich ist und sich die Legalprognose durch Fortführung der Massnahme nicht verbessern lässt (Verwaltungsgericht ZH VB.2015.00466 E. 4.3).
6. Lebenslängliche Verwahrung und dauerhafte Untherapierbarkeit
22 In BGE 140 IV 1 verurteilte die Vorinstanz einen Mörder zur lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB, obwohl die beiden Gutachter festhielten, dass angesichts des Alters des Täters therapeutische Fortschritte in ferner Zukunft (in 20 bis 30 Jahren) nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könnten.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht hob die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnete die ordentliche Verwahrung an.
- Tragende Begründung: Eine lebenslängliche Verwahrung nach Art. 56 Abs. 4bis i.V.m. Art. 64 Abs. 1bis StGB setzt voraus, dass der Täter nach übereinstimmender Beurteilung zweier Gutachter auf Lebzeiten untherapierbar ist. Verbleibt auch nur eine minimale Behandlungschance, ist die Massnahme unverhältnismässig und unzulässig (BGE 140 IV 1 E. 3.2).
IX. Kantonale Praxisfragen
1. Aktualität der Begutachtung im kantonalen Vollzugs- und Verlängerungsverfahren
23 In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. Verwaltungsgericht ZH VB.2015.00679 vom 24. März 2016) stellt sich regelmässig die Frage, wann ein im Hauptverfahren erstelltes Gutachten bei nachfolgenden Vollzugsentscheiden (z.B. Versetzung in den geschlossenen Vollzug, Verlängerungsgesuch nach Art. 59 Abs. 4 StGB) veraltet ist. Die kantonalen Instanzen verlangen, dass bei wesentlichen Verhaltensänderungen, neuen Zwischenfällen oder nach Ablauf von rund zwei Jahren zwingend ein aktuelles Verlaufs- oder Ergänzungsgutachten eingeholt werden muss, bevor über die Fortführung oder Aufhebung entschieden wird.
2. Umgang mit anfänglicher Therapieunwilligkeit (Motivierungsphase)
24 Ein ständiger Streitpunkt in kantonalen Massnahmevollzügen ist die Abgrenzung zwischen vorübergehender Therapieverweigerung und definitiver Aussichtslosigkeit (vgl. Verwaltungsgericht ZH VB.2021.00091 vom 3. August 2021). Die Gerichte betonen, dass das Scheitern einer Massnahme nicht voreilig angenommen werden darf. Dem Täter ist insbesondere zu Beginn der Massnahme eine angemessene Frist (Motivierungsphase) einzuräumen, um Therapiebereitschaft zu entwickeln; erst wenn feststeht, dass auch intensive Motivierungsversuche fruchtlos bleiben, ist die Massnahme nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben.
3. Mangel an Massnahmeplätzen und Vollzug in Strafanstalten
25 Wegen chronischer Engpässe in spezialisierten Massnahmeeinrichtungen stehen die kantonalen Vollzugsbehörden oft vor dem Dilemma, dass Massnahmeunterworfene über Monate oder Jahre in herkömmlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht werden müssen. Das Bundesgericht und kantonale Obergerichte betonen unter Hinweis auf Art. 56 Abs. 5 StGB und Art. 58 Abs. 2 StGB, dass ein solcher Übergangsvollzug nur zulässig ist, wenn in der Strafanstalt eine engmaschige psychiatrische Betreuung lege artis gewährleistet ist und die Verlegung in eine therapeutische Einrichtung aktiv vorangetrieben wird (BGE 142 IV 1 E. 2.5, BGE 147 IV 259 E. 2.1).
X. Literatur
- HEER/HABERMEYER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 8 und § 9.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 56.
- TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 56.
- URWYLER, Forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafrecht: Methodik und Qualitätsstandards, Bern 2022.
- BAECHTOLD/WEBER, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2020, § 14 (Massnahmenvollzug).