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Art. 56 StGB — Allgemeine Voraussetzungen der Massnahmen

Gesetzeswortlaut

Erstes Buch: Allgemeine BestimmungenErster Teil: Verbrechen und VergehenDritter Titel: Strafen und MassnahmenZweites Kapitel: MassnahmenErster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung1. Grundsätze

1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a.
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b.
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c.
die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:

a.
die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b.
die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c.
die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

4bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55

5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

I. Überblick, Systematik und Entstehungsgeschichte

1. Das dualistisch-vikariierende Sanktionensystem

Art. 56 StGB bildet die Generalnorm und das Fundament des gesamten schweizerischen Massnahmenrechts. Das Schweizerische Strafgesetzbuch folgt dem dualistisch-vikariierenden System:

  • Dualismus: Strafen und Massnahmen verfolgen grundverschiedene Zwecke. Während die Strafe schuldangemessene Vergeltung bezweckt und an die Tatschuld anknüpft (nulla poena sine culpa), legitimieren sich Massnahmen ausschliesslich spezialpräventiv: Sie bezwecken entweder die therapeutische Resozialisierung des Täters zur Verminderung seiner Gefährlichkeit (therapeutische Massnahmen nach Art. 59–61, 63 StGB) oder die Neutralisierung und Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit vor gravierenden Rückfalltaten (Verwahrung nach Art. 64 StGB).
  • Vikariieren: Strafe und Massnahme können nebeneinander ausgesprochen werden, vollzogen wird jedoch primär die therapeutische Massnahme vor der Strafe (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug wird auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB; BGE 142 IV 1 E. 2.3).

2. Gesetzgeberische Entwicklung

Die Generalnorm wurde mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 geschaffen (BBl 1999 1979). Sie ersetzte die bis dahin verstreuten und dogmatisch uneinheitlichen Bestimmungen über Massnahmen des alten Rechts (aArt. 42–44 StGB). Als Reaktion auf die Annahme der Volksinitiative «Lebenslängliche Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» per 8. Februar 2004 fügte der Bundesgesetzgeber per 1. August 2008 Abs. 4bis ein (BBl 2006 889), welcher das zwingende Erfordernis zweier voneinander unabhängiger Fachgutachten für die lebenslängliche Verwahrung festschreibt.

3. Prüfschema: Der Merkmalskatalog auf einen Blick

Die Anordnung und Aufrechterhaltung einer strafrechtlichen Massnahme vollzieht sich entlang folgender kumulativer Prüfungsstufen. Jede Zeile bildet zugleich das Gliederungsraster der nachfolgenden Kommentierung:

StufeTatbestandsmerkmal / PrüfungsfrageGesetzliche GrundlageBehauptungs- und BeweislastBeweismass
ASubsidiarität der Strafe allein: Strafe allein vermag Deliktsgefahr nicht zu bannenArt. 56 Abs. 1 lit. a StGBStrafverfolgungsbehörde / Gericht von Amtes wegenVolle richterliche Überzeugung
BBehandlungsbedürfnis (therapeutische Massnahme) bzw. Sicherheitsbedürfnis (Verwahrung)Art. 56 Abs. 1 lit. b StGBVon Amtes wegenHinreichende Wahrscheinlichkeit therapeutischer Besserung binnen 5 Jahren
CSpezifische Voraussetzungen der Einzelnormen & Konnexität zwischen Störung und AnlasstatArt. 56 Abs. 1 lit. c StGBVon Amtes wegenVolle Überzeugung des Kausalzusammenhangs
DVerhältnismässigkeit: Eignung, Erforderlichkeit (Stufenfolge) und Zumutbarkeit (Rechtsgüterabwägung)Art. 56 Abs. 2 StGBVon Amtes wegen (verfassungsrechtliche Schranke)Umfassende richterliche Abwägung
EFachärztliches Sachverständigengutachten: Facharztqualifikation, Mindestinhalt, persönliche ExplorationArt. 56 Abs. 3 StGBGericht von Amtes wegen (zwingende Prozessvoraussetzung)Fachärztliche Schlüssigkeit lege artis
FUnabhängigkeit: Ausschluss von Behandlern (Abs. 4) und zwei Gutachter bei lebenslänglicher Verwahrung (Abs. 4bis)Art. 56 Abs. 4 und 4bis StGBVon Amtes wegen (gesetzlicher Unvereinbarkeitsgrund)Volle richterliche Überzeugung
GVerfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Ordnungsvorschrift, Vollzugsregime)Art. 56 Abs. 5 StGBVollzugsbehörde / GerichtPraktische Realisierbarkeit zeitnaher Unterbringung
HAufhebung der Massnahme bei Wegfall der Voraussetzungen (Zweckerreichung, Scheitern, Unverhältnismässigkeit)Art. 56 Abs. 6 StGBVollzugsbehörde / Gericht von Amtes wegenVolle richterliche Überzeugung des Wegfalls

II. Kommentierung

A. Subsidiarität der Strafe allein (Abs. 1 lit. a)

1. Dogmatischer Gehalt

Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB verankert das Prinzip der Subsidiarität der Massnahme gegenüber der Strafe: Eine Massnahme kommt nur als Ultima Ratio in Betracht, wenn der spezialpräventive Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten durch den Vollzug einer Strafe allein nicht erreicht werden kann. Genügt der Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe oder eine strafbegleitende Bewährungshilfe, um den Täter von künftigen Delikten abzuhalten, scheidet eine Massnahme aus. Eine Massnahme ist hingegen geboten, wenn die Ursache der Kriminalität in einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung oder Abhängigkeit liegt, die durch den blossen Strafvollzug unberührt bliebe und nach der Entlassung fortwirken würde.

2. Ausgewertete Sachverhalte aus der Praxis

a) Anwendungsfall: Unzulänglichkeit des Strafvollzugs bei paranoider Psychose

In BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 bot der Beschuldigte einem Bekannten ohne dessen Wissen ein mit ca. 20 ml reinem Ether versetztes Getränk an und bedrohte an einem anderen Tag eine Sozialarbeiterin der Fachstelle Erwachsenenschutz mit einem 10–15 cm langen Messer, um Fr. 600.– zu erpressen. Das Obergericht Zürich verurteilte ihn zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gestützt auf Art. 56 Abs. 1 lit. a und Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme an. Der Beschuldigte machte geltend, eine Strafe allein genüge. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab:

«Die stationäre Massnahme bezweckt die Behandlung der psychischen Störung zur Reduktion der Rückfallgefahr. Da die Delinquenz des Beschwerdeführers direkt auf seine chronische psychische Störung zurückgeht und dieser im gewöhnlichen Strafvollzug keiner adäquaten deliktorientierten Therapie zugeführt werden kann, ist eine Strafe allein nicht geeignet, die erhebliche Gefahr weiterer Gewaltdelikte zu bannen.» (BGer 6B_835/2017 E. 5.2).

b) Verwerfungsfall: Ausreichen des Strafvollzugs bei situativ und finanziell motivierter Delinquenz

In BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016 beging der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschungen zum Nachteil von sieben Unternehmen (Erlangung von Luxusgütern, Autos und Krediten im Wert von über Fr. 200'000.–). Er verlangte die Reduktion und den Aufschub seiner 18-monatigen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB), da seine kriminelle Laufbahn Folge einer Persönlichkeitsstörung mit unkontrollierten Kaufimpulsen sei. Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Massnahmeantrags und den ausschliesslichen Strafvollzug:

«Nach der Rechtsprechung genügt für eine Massnahme nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen […]. Zwar diagnostizierte der Sachverständige eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, diese war jedoch nur mässig ausgeprägt. Aus wiederholter Delinquenz und dem Pflegen eines Lebensstils, den man sich finanziell nicht leisten kann, darf nicht auf eine geistige Abnormität im rechtlichen Sinn geschlossen werden.» (BGer 6B_290/2016 E. 2.2–2.5; vgl. zur dogmatischen Abgrenzung von pathologisch grundierter Delinquenz gegenüber situativ begünstigter «gewöhnlicher» Kriminalität auch BGE 146 IV 1 E. 3.5.4).

Leitsatz. Eine Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist ausgeschlossen, wenn die Rückfallgefahr primär auf sozialer Desintegration, finanziellen Begehrlichkeiten oder mangelnder Normakzeptanz beruht; sie setzt voraus, dass die Delinquenz in einer pathologischen Störung von rechtserheblichem Gewicht wurzelt, die im gewöhnlichen Strafvollzug nicht behoben werden kann.


B. Behandlungsbedürfnis und Behandelbarkeit vs. Sicherheitsbedürfnis (Abs. 1 lit. b)

1. Dogmatischer Gehalt

Absatz 1 lit. b trennt die beiden Stossrichtungen des Massnahmenrechts:

  1. Therapeutische Massnahmen (Art. 59–61, 63 StGB) verlangen kumulativ ein medizinisches Behandlungsbedürfnis und eine hinreichende Therapierbarkeit (Behandlungserfolg). Es muss die begründete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Deliktsgefahr durch die Behandlung innerhalb einer absehbaren Frist (in der Regel fünf Jahre) signifikant reduzieren lässt (BGE 134 IV 315 E. 4.2).
  2. Sicherungsmassnahmen (Art. 64 StGB) knüpfen hingegen an das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit an, wenn der Täter eine schwere Katalogtat begangen hat und dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit untherapierbar ist.

2. Streitpunkt: Fehlende Behandlungsmotivation und Zwangstherapie

In der Praxis verweigern Exploranden häufig die Therapie oder bestreiten jegliche psychische Krankheit. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis schliesst anfängliche Therapieverweigerung die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 StGB nicht aus:

  • Da psychisch schwer gestörte Personen krankheitsbedingt oft unfähig sind, die Notwendigkeit einer Behandlung einzusehen, besteht das primäre Ziel einer stationären Massnahme darin, Krankheitseinsicht und Motivation erst zu schaffen (BGer 6B_835/2017 E. 5.2.2; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3).
  • Erforderlich ist lediglich eine minimale Therapiefähigkeit und Motivierbarkeit. Nur wenn der Betroffene absolut und dauerhaft behandlungsunzugänglich ist, darf die Massnahme nicht angeordnet bzw. muss nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufgehoben werden.

3. Ausgewertete Sachverhalte aus der Praxis

a) Anwendungsfall: Stationäre Behandlung trotz ablehnender Haltung

In BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine stationäre Behandlung mit dem Argument, seine strikte Weigerung mache die Massnahme von vornherein aussichtslos. Das Bundesgericht hielt fest:

«An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein erstes Therapieziel besteht häufig darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen. Eine stationäre Massnahme scheitert erst dann an mangelnder Behandelbarkeit, wenn feststeht, dass auch intensive Motivierungsversuche von vornherein aussichtslos sind.» (BGer 6B_1221/2021 E. 1.3).

b) Verwerfungsfall: Fünfjährige Frist und fehlende Verringerung der Rückfallgefahr

In BGE 134 IV 315 E. 4.2 stellte das Bundesgericht klar: Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt voraus, dass der Täter behandlungsfähig ist und die begründete Aussicht besteht, die Gefahr weiterer Straftaten binnen fünf Jahren deutlich zu senken. Kann das Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für eine Besserung in diesem Zeithorizont liefern, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB.

Leitsatz. Mangelnde Therapiebereitschaft im Urteilszeitpunkt hindert die Anordnung einer stationären Massnahme nicht, solange eine minimale therapeutische Motivierbarkeit besteht; erst die gutachterlich feststehende dauerhafte Behandlungsresistenz schliesst ein Behandlungsbedürfnis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB aus.


C. Spezifische Voraussetzungen und Konnexität (Abs. 1 lit. c)

1. Dogmatischer Gehalt

Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB verlangt, dass die spezifischen Tatbestandsmerkmale der Einzelnormen erfüllt sind:

  • Stationäre Behandlung psychischer Störungen: Art. 59 Abs. 1 StGB (schwere psychische Störung; Verbrechen oder Vergehen).
  • Suchtbehandlung: Art. 60 Abs. 1 StGB (Abhängigkeit von Suchtstoffen oder sonstiges Suchtverhalten).
  • Massnahme für junge Erwachsene: Art. 61 StGB (schwere Entwicklungsstörung; Alter 18–25 Jahre).
  • Ambulante Behandlung: Art. 63 Abs. 1 StGB.
  • Verwahrung: Art. 64 StGB (Katalogtat nach Abs. 1; anhaltende schwere psychische Störung; Behandlungsunfähigkeit).

2. Das ungeschriebene Konnexitätserfordernis

Zentrales Scharnier ist das von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Konnexitätserfordernis:

  • Die Anlasstat muss ihren Ursprung in der psychischen Störung oder Abhängigkeit haben.
  • Die Massnahme muss spezifisch darauf ausgerichtet sein, genau jene deliktrelevante Störung zu behandeln, um die Rückfallgefahr zu minimieren (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
  • Ein blosser zeitlicher Zusammenhang («Zufallskoinzidenz») zwischen einer Erkrankung und der Tatbegehung genügt nicht. Handelt ein psychotischer Täter aus gewöhnlicher Habgier, die mit seinem Wahn nichts zu tun hat, fehlt es an der Konnexität.

3. Der funktionelle Begriff der schweren psychischen Störung

In BGE 146 IV 1 E. 3.5.3–3.5.6 präzisierte das Bundesgericht:

  • Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur. Er bemisst sich am Massnahmenzweck (Senkung der Legalprognose).
  • Die Diagnose muss nicht zwingend eine Vollform eines ICD- oder DSM-Katalogs erfüllen; auch eine Kombination mehrerer mittelschwerer Auffälligkeiten (z.B. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen und Substanzmissbrauch) kann in der Gesamtwirkung die massnahmerechtlich erforderliche Schwere begründen (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6).

Leitsatz. Eine Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB verlangt einen direkten Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der diagnostizierten Störung und der begangenen Anlasstat; die massnahmerechtliche Schwere der Störung ist funktional anhand des Deliktsbezugs und der Besserungschancen zu bestimmen.


D. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Abs. 2)

1. Dogmatischer Gehalt

Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Übermassverbot (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK). Die Verhältnismässigkeitsprüfung verlangt die kumulative Erfüllung von drei Kriterien:

  1. Zwecktauglichkeit (Eignung): Die Massnahme muss therapeutisch und vollzuglich geeignet sein, die Deliktsgefahr wirksam zu senken.
  2. Erforderlichkeit: Es gilt eine strikte Stufenfolge:
    • Ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) vor stationärer Behandlung (Art. 59 StGB);
    • Offener Massnahmenvollzug vor geschlossener Unterbringung;
    • Therapeutische Massnahme vor Verwahrung (Art. 64 StGB).
  3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit / Rechtsgüterabwägung): Es ist eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vorzunehmen (BGE 142 IV 105 E. 5.4).

2. Kriterien der Rechtsgüterabwägung und Dynamik im Zeitverlauf

Die Rechtsprechung unterscheidet strikt nach der Natur der drohenden Delikte:

  • Schwere Gewalt- und Sexualdelikte: Drohen Tötungs- oder schwere Körperverletzungsdelikte, wiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit schwer; langjährige freiheitsentziehende Massnahmen sind verhältnismässig (BGE 137 IV 201 E. 1.2).
  • Reine Vermögens- oder Betäubungsmitteldelikte: Drohen lediglich Delikte gegen das Vermögen oder Betäubungsmitteldelikte ohne Gewaltelement, sind an die Anordnung und Fortdauer freiheitsentziehender Massnahmen besonders strenge Massstäbe anzulegen. Eine mehrjährige geschlossene Unterbringung wegen blosser Diebstähle ist regelmässig unverhältnismässig.
  • Relativer Gewichtsverlust des Eingriffs im Zeitverlauf: Mit zunehmender Vollzugsdauer gewinnt das Freiheitsrecht des Täters an relativem Gewicht. Eine Massnahme, die zu Beginn verhältnismässig war, schlägt nach jahrelangem Stillstand in eine völkerrechtswidrige «verdeckte Verwahrung» um (BGE 142 IV 105 E. 5.4; LU KG 4P 13 7 E. 3.3.2).

3. Ausgewertete Sachverhalte aus der Praxis

a) Anwendungsfall: Anrechnung von Vorhaft und Beginn der Fünfjahresfrist

In BGE 142 IV 105 hatte ein Verurteilter eine 3,5-jährige Freiheitsstrafe verbüsst. Das Bezirksgericht Zofingen ordnete am 14. November 2013 nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und versetzte ihn in Sicherheitshaft; der Eintritt in die Psychiatrische Klinik Königsfelden erfolgte erst am 12. Mai 2014. Die Vollzugsbehörde stellte sich auf den Standpunkt, die fünfjährige Höchstdauer (Art. 59 Abs. 4 StGB) laufe erst ab Klinikeintritt. Das Bundesgericht korrigierte dies unter Berufung auf Art. 56 Abs. 2 StGB:

«Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn. Eine andere Auslegung würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen, da der Betroffene bereits in diesem Stadium seiner Freiheit beraubt ist.» (BGE 142 IV 105 E. 4.4).

b) Verwerfungsfall: Zehnjährige Massnahme bei fehlender Therapiewirkung

Im Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts 4P 13 7 vom 12. Februar 2014 befand sich der Betroffene seit über zehn Jahren im stationären Massnahmenvollzug. Seine Anlasstat wog mittelschwer, und die Gutachter stellten fest, dass das therapeutische Potenzial vollständig ausgeschöpft war, obschon das Rückfallrisiko für Delikte mittlerer Schwere unverändert fortbestand. Das Kantonsgericht verweigerte eine weitere Verlängerung und ordnete die Aufhebung an:

«Übersteigt die Dauer des Freiheitsentzugs die hypothetische Strafe um ein Mehrfaches und sind keine therapeutischen Fortschritte mehr zu erwarten, wandelt sich die therapeutische Massnahme in eine unzulässige Sicherungsverwahrung um. Der Eingriff ist nach Art. 56 Abs. 2 StGB nicht mehr haltbar.» (LU KG 4P 13 7 E. 3.3.2).

4. Kasuistiktabelle: Schwellenwerte der Verhältnismässigkeit

EntscheidAnlasstat / DeliktsgefahrVollzugsdauer / SanktionBeurteilung nach Art. 56 Abs. 2 StGBWesentliche Begründung
BGE 142 IV 105Körperverletzung, Drogen, Raubvorbereitung3,5 Jahre Strafe + Sicherheitshaft + KlinikVerhältnismässig, aber Vorhaft an Frist anzurechnenFreiheitsentzug vor Klinikeintritt unterliegt derselben Verhältnismässigkeitskontrolle
BGE 137 IV 201Schwere Delinquenz bei paranoider SchizophrenieMehrjährige stationäre BehandlungVerhältnismässig; Entlassung verweigertHohes Schutzbedürfnis Dritter vor schweren Gewaltakten überwiegt Freiheitsanspruch
LU KG 4P 13 7Delikte mittlerer Schwere (keine Tötung)Über 10 Jahre stationäre MassnahmeUnverhältnismässig; Verlängerung verweigertVollständiges Erschöpfen der Therapieoptionen verbietet Fortführung als verdeckte Verwahrung
BGer 6B_409/2017Drohung, Körperverletzung, WaffendelikteMehrjährige Untersuchungshaft + MassnahmeVerhältnismässigKonkrete Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten rechtfertigt stationären Rahmen

Leitsatz. Mit zunehmender Vollzugsdauer gewinnt der Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen relatives Übergewicht; verharren therapeutische Massnahmen trotz wiederholter Verlängerung im therapeutischen Stillstand, verbietet Art. 56 Abs. 2 StGB deren Fortführung als faktische Verwahrung.


E. Das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten (Abs. 3)

1. Dogmatischer Gehalt

Art. 56 Abs. 3 StGB statuiert eine zwingende Begutachtungspflicht: Weder eine therapeutische Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB noch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB darf ohne ein fachärztliches Sachverständigengutachten angeordnet werden. Dasselbe gilt für nachträgliche Sanktionsänderungen nach Art. 65 StGB (BGE 145 IV 281 E. 2.1.4).

2. Formelle Qualifikation des Gutachters

Als Gutachter nach Art. 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit forensischer Erfahrung zugelassen:

  • Ein praktischer Arzt oder Allgemeinmediziner ohne psychiatrischen Facharzttitel genügt nicht (BGE 140 IV 49 E. 2.1).
  • Reine Psychologen dürfen zwar als Hilfspersonen beigezogen werden (z.B. für testpsychologische Abklärungen), können ein psychiatrisches Hauptgutachten über Zurechnungsfähigkeit oder stationäre Massnahmen jedoch nicht eigenverantwortlich erstatten (BGE 140 IV 49 E. 2.7).

3. Gesetzlicher Mindestinhalt (lit. a–c)

Das Gutachten muss sich zwingend zu folgenden drei Punkten substantiiert äussern:

  1. Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung (lit. a): Diagnose nach wissenschaftlichen Kriterien, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiemethoden, zeitlicher Rahmen.
  2. Rückfallprognose (lit. b): Spezifische Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Delikte (Risikoanalyse).
  3. Möglichkeiten des Vollzugs (lit. c): Empfehlung des adäquaten Vollzugsregimes (ambulant, offen stationär, geschlossen, Strafanstalt).

4. Delegationsverbot, Transparenzgebot und Aktengutachten

Aus Art. 56 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 184 f. StPO ergeben sich strenge Verfahrensvorschriften:

  • Persönliches Delegationsverbot: Die Begutachtung ist persönlich auszuführen. Der beauftragte Sachverständige darf die Kernaufgaben (Exploration, Befunderhebung, diagnostische Bewertung) nicht vollständig an Assistenzärzte delegieren (BGE 144 IV 176 E. 4.2).
  • Transparenzgebot: Werden Hilfspersonen (z.B. Oberärzte, Testpsychologen) beigezogen, müssen ihre Namen, ihre Qualifikationen und ihre genaue Rolle im Gutachten offengelegt werden (Art. 187 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 176 E. 4.2.4).
  • Zulässigkeit von Aktengutachten bei Untersuchungsverweigerung: Verweigert der Beschuldigte die persönliche Exploration, darf das Urteil ausnahmsweise auf ein reines Aktengutachten gestützt werden. Der Betroffene kann das Verfahren durch Passivität nicht blockieren (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
  • Aktualitätserfordernis: Gutachten, die älter als ca. 1,5 bis 2 Jahre sind, verlieren durch Zeitablauf ihre Aussagekraft. Bei veränderten Lebensumständen ist ein Ergänzungsgutachten zwingend (BGE 134 IV 246 E. 4.3).
  • Aktuarische Instrumente: Statische Risikoinstrumente (z.B. VRAG, Static-99) dürfen nur ergänzend herangezogen werden; sie ersetzen nie die individuelle klinische Beurteilung (BGE 149 IV 325 E. 4).

5. Ausgewertete Sachverhalte aus der Praxis

a) BGE 140 IV 49: Fehlende Facharztqualifikation führt zur Aufhebung

Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte einen Mann wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeiten zu 9 Monaten Freiheitsstrafe und schob diese zugunsten einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf. Das Gericht stützte sich dabei auf das Gutachten eines praktischen Arztes ohne Facharzttitel für Psychiatrie. Das Bundesgericht hob das Urteil auf:

«Die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB Gutachten erstellt, muss in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Fehlt diese Qualifikation, liegt ein schwerer Mangel vor, der die Unverwertbarkeit des Gutachtens begründet.» (BGE 140 IV 49 E. 2.1).

b) BGE 144 IV 176 / BGer 6B_835/2017: Streit um die Delegation an Oberärzte

Die Staatsanwaltschaft Zürich beauftragte den Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie der PUK Zürich persönlich mit der Begutachtung. Dieser war bei den mehrstündigen Untersuchungen des Beschwerdeführers jedoch lediglich eine halbe Stunde anwesend; die übrigen 4,25 Stunden Exploration führte ein Fachoberarzt durch. Das Bezirksgericht hatte die bundesgerichtliche Praxis zum Delegationsverbot unter Hinweis auf Fachaufsätze von Psychiatern (Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok) als «nicht überzeugend» kritisiert. Das Bundesgericht stellte unmissverständlich klar:

«Am Urteil 6B_265/2015 ist vollumfänglich festzuhalten. Unzulässig ist eine Delegation der gutachterlichen Kernaufgaben, da der Gutachter den Auftrag persönlich ausführen muss (Art. 185 Abs. 1 StPO). Der Gutachter kommt seiner Verantwortung nicht bereits dadurch nach, dass er einen ausreichend qualifizierten Mitarbeiter beauftragt.» (BGE 144 IV 176 E. 4.5.1). Im konkreten Fall liess das Bundesgericht das Gutachten dennoch genügen, weil der Gutachter die 20-jährige Aktenhistorie umfassend analysiert hatte und das Ergebnis eindeutig war.

c) BGE 146 IV 1: Gültigkeit des Aktengutachtens bei Explorationsverweigerung

Ein Beschuldigter verweigerte im Strafverfahren jegliches Gespräch mit dem beauftragten Psychiater. Dieser verfasste daraufhin ein Aktengutachten unter Heranziehung alter Strafakten, Vorbegutachtungen und telefonischer Fremdauskünfte der Familie. Der Verurteilte rügte die Verletzung von Art. 56 Abs. 3 StGB. Das Bundesgericht verwarf die Rüge:

«Verweigert die beschuldigte Person die Mitwirkung an der Begutachtung, so schliesst dies die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens gestützt auf die Akten nicht aus. Ein Beschuldigter kann die Anordnung einer notwendigen Schutzmassnahme nicht durch blosse Obstruktion verhindern.» (BGE 146 IV 1 E. 3.2).

6. Vergleichstabelle: Verwertbarkeit vs. Unverwertbarkeit von Gutachten

GutachtenskonstellationRechtliche EinordnungEntscheidBegründung des Bundesgerichts
Gutachten durch praktischen Arzt / AllgemeinmedizinerUnverwertbarBGE 140 IV 49Verfehlen der zwingenden Qualifikation als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Vollständige Übertragung der Befunderhebung auf AssistenzarztUnverwertbarBGer 6B_265/2015Verletzung des persönlichen Delegationsverbots (Art. 185 Abs. 1 StPO)
Aktengutachten bei totaler persönlicher ExplorationsverweigerungVerwertbarBGE 146 IV 1Keine Blockade des Massnahmenrechts durch Aussageverweigerung; breite Aktenbasis reicht aus
Chefarzt delegiert Anamnese an Oberarzt, untersucht Täter selbstVerwertbarBGE 144 IV 176Kernaufgaben bleiben beim Hauptgutachter; Rolle der Hilfsperson muss aber transparent sein
Gutachten beruht ausschliesslich auf aktuarischen TabellenUnverwertbarBGE 149 IV 325Statische Instrumente ersetzen nicht die individuelle klinisch-forensische Beurteilung
Gutachten ist 4 Jahre alt bei unveränderter DeliktsgefahrUnverwertbarBGE 134 IV 246Verletzung des Aktualitätserfordernisses; Einholung eines Ergänzungsgutachtens zwingend

Leitsatz. Das Gutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB erfordert zwingend einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; die Kernaufgaben der Begutachtung dürfen nicht an Hilfspersonen delegiert werden, während bei vorsätzlicher Explorationsverweigerung ein detailliertes Aktengutachten vollumfänglich genügt.


F. Unabhängigkeit des Sachverständigen (Abs. 4 und Abs. 4bis)

1. Dogmatischer Gehalt

Die Absätze 4 und 4bis regeln zwingende Unvereinbarkeitsgründe zur Sicherung der Unvoreingenommenheit der Gutachter:

  • Abs. 4 (Ausschluss des Behandlers): Hat der Täter eine Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen (Tötung, Mord, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub etc.), darf die Begutachtung nur durch eine Person erfolgen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Damit soll verhindert werden, dass ein therapeutisches Vertrauensverhältnis die Risikoeinschätzung verzerrt oder umgekehrt die therapeutische Schweigepflicht kompromittiert wird.
  • Abs. 4bis (Zwei unabhängige Gutachter bei lebenslänglicher Verwahrung): Droht die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB), verlangt das Gesetz zwingend mindestens zwei erfahrene und voneinander unabhängige Sachverständige. Beide Gutachter müssen den Betroffenen unabhängig voneinander untersuchen und übereinstimmend zum Schluss gelangen, dass der Täter dauerhaft auf Lebenszeit als untherapierbar einzustufen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2).

2. Ausgewertete Sachverhalte aus der Praxis

a) BGer 6B_171/2012: Befangenheit des Therapeuten-Supervisors

In BGer 6B_171/2012 vom 27. September 2012 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt einen Mann wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchten Mordes an seiner Ehefrau zu 13 Jahren Freiheitsstrafe. Als Sachverständiger vor Gericht trat Dr. B., Chefarzt der Forensischen Klinik der UPK Basel, auf. Dieser hatte zuvor die ambulante Psychotherapie des Angeklagten als Supervisor eng begleitet und an einer internen Krisensitzung über Versäumnisse der Massnahmenüberwachung teilgenommen. Das Gutachten selbst stammte von Dr. A., einem Oberarzt der gleichen Klinik. Das Bundesgericht stellte fest:

«Der Befangenheitsvorwurf gegenüber Dr. B., der als Sachverständiger im Rahmen der Hauptverhandlung geamtet hat, ist begründet. Dieser war als Supervisor an der Durchführung der Massnahme beteiligt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht dessen Befangenheit verneint und verletzt dadurch den Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen sowie Art. 56 Abs. 4 StGB.» (BGer 6B_171/2012 E. 1.8). Da das schriftliche Gutachten von Dr. A. jedoch inhaltlich unangefochten blieb und sachlich überzeugte, sah das Bundesgericht von einer Aufhebung des Urteils ab.

b) BGE 140 IV 1: Scheitern der lebenslänglichen Verwahrung an Resthoffnung

Im Leitentscheid BGE 140 IV 1 (Fall «Lucie») verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau einen Mörder zur lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB. Die beiden beigezogenen Gutachter hielten fest, dass der junge Täter derzeit nicht therapierbar sei, eine therapeutische Beeinflussbarkeit in 20 bis 30 Jahren angesichts des Reifungsprozesses aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das Bundesgericht hob die lebenslängliche Verwahrung auf und ersetzte sie durch die ordentliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB):

«Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist. Nach Art. 56 Abs. 4bis i.V.m. Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB müssen beide Gutachter unabhängig voneinander die dauerhafte Untherapierbarkeit bestätigen. Verbleibt auch nur eine minimale Behandlungschance in ferner Zukunft, ist die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung unzulässig.» (BGE 140 IV 1 E. 3.2).

Leitsatz. Der Ausschluss des Behandlers gemäss Art. 56 Abs. 4 StGB erfasst auch supervisierende Chefärzte; die lebenslängliche Verwahrung nach Art. 56 Abs. 4bis StGB setzt die vollkommene Übereinstimmung zweier voneinander unabhängiger Gutachten hinsichtlich der lebenslangen Untherapierbarkeit voraus.


G. Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung (Abs. 5)

1. Dogmatischer Gehalt

Art. 56 Abs. 5 StGB bestimmt, dass das Gericht eine Massnahme in der Regel nur anordnet, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

  • Rechtsnatur: Es handelt sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Die Anordnung einer stationären Massnahme scheitert nicht daran, dass im Zeitpunkt des Strafurteils kein Klinikplatz sofort bezugsbereit ist (BGE 142 IV 1 E. 2.5).
  • Vollzugszuständigkeit: Die Zuweisung an eine konkrete Institution (offene Klinik, geschlossene Massnahmenabteilung oder Vollzugszentrum) ist eine reine Vollzugsfrage, die in die Kompetenz der kantonalen Vollzugsbehörde fällt (BGE 142 IV 1 E. 2).

2. Grenzen des Übergangsvollzugs in Strafanstalten

Wegen chronischen Platzmangels in forensischen Spezialkliniken werden Massnahmeunterworfene häufig monate- oder jahrelang in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen untergebracht. Das Bundesgericht zieht hier enge Grenzen:

  • Ein Vollzug in einer Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB setzt zwingend voraus, dass dort die notwendige therapeutische Behandlung durch qualifiziertes Fachpersonal gewährleistet ist (BGE 142 IV 1 E. 2.5).
  • Völker- und verfassungsrechtlich gilt das Trennungsgebot (Art. 58 Abs. 2 StGB; Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II; BGE 147 IV 259 E. 2). Ein reiner Verwahrvollzug in einer Strafanstalt ohne echtes Behandlungsangebot verletzt Art. 5 EMRK und führt zur Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs.
  • Steht von vornherein fest, dass in der gesamten Schweiz keine geeignete Einrichtung bereitsteht (z.B. bei hochgefährlichen Brandstiftern oder hochgradig pflegebedürftigen Straftätern, die von Kliniken abgelehnt werden), darf die Massnahme nicht angeordnet werden.

Leitsatz. Das Fehlen eines sofort verfügbaren Massnahmeplatzes hindert die Anordnung nach Art. 56 Abs. 5 StGB nicht; ein Übergangsvollzug in einer Strafanstalt ist jedoch nur zulässig, wenn vor Ort eine deliktorientierte psychiatrische Betreuung lege artis sichergestellt ist.


H. Aufhebung der Massnahme bei Wegfall der Voraussetzungen (Abs. 6)

1. Dogmatischer Gehalt

Art. 56 Abs. 6 StGB statuiert eine zwingende gesetzliche Aufhebungspflicht: Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist von Amtes wegen aufzuheben (BGE 141 IV 203 E. 3.2).

2. Die drei Aufhebungsgründe

In der Praxis stützt sich die Aufhebung auf eine von drei Konstellationen:

  1. Zweckerreichung: Die Behandlung war erfolgreich; die psychische Störung ist remittiert und die Legalprognose günstig. Es erfolgt die bedingte Entlassung (Art. 62 StGB).
  2. Definitive Aussichtslosigkeit (Scheitern): Die Massnahme erweist sich als undurchführbar oder der Täter als therapieresistent (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB; ZH VG VB.2015.00466 E. 4.3).
  3. Nachträgliche Unverhältnismässigkeit: Die Fortdauer des Freiheitsentzugs steht in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur verbleibenden Deliktsgefahr (Art. 56 Abs. 2 StGB; LU KG 4P 13 7).

3. Rechtsfolgen der Aufhebung

Wird eine stationäre Massnahme nach Art. 56 Abs. 6 i.V.m. Art. 62c StGB aufgehoben, entscheidet das Gericht im Nachverfahren (Art. 363 ff. StPO):

Leitsatz. Die Aufhebung nach Art. 56 Abs. 6 StGB hat von Amtes wegen zu erfolgen, sobald die Massnahme ihren Zweck erreicht hat, definitiv aussichtslos geworden ist oder mangels therapeutischer Beeinflussbarkeit das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt.


I. Echte Judikaturdivergenzen (Verbot der Scheinharmonisierung)

1. Zwangsmedikation zur Begründung der Therapiefähigkeit bei Schizophrenie

Zwischen den kantonalen Obergerichten und dem Bundesgericht besteht eine fundamentale Spannung im Umgang mit schizophrenen Täterinnen und Tätern, die krankheitsbedingt jegliche Medikation verweigern:

  • Linie A (Zürcher Praxis / Bundesgericht): Das Bundesgericht betont regelmässig, dass eine stationäre Massnahme nur angeordnet werden darf, wenn eine minimale freiwillige Kooperationsbereitschaft besteht. Dauerhafte Verweigerung ohne Krankheitseinsicht schliesst die Besserungsaussicht aus, da eine jahrelange Zwangstherapie kein tauglicher Weg sei (BGer 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019).
  • Linie B (Schaffhauser und Berner Obergerichte): Demgegenüber bejahte das Schaffhauser Obergericht 50/2016/11 vom 2. Februar 2021 die Anordnung einer stationären Massnahme bei einer uneinsichtigen Schizophrenen ausdrücklich mit dem Argument, die Behandlungsfähigkeit könne und müsse primär durch eine zeitlich befristete, psychiatrisch überwachte Zwangsmedikation im geschlossenen Rahmen hergestellt werden.
  • Prozessuale Konsequenz: Die Verteidigung hat auf die bundesgerichtliche Linie abzustellen und das Fehlen jeglicher intrinsischer Motivation als Ausschlussgrund für Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB zu rügen. Die Staatsanwaltschaft kann sich auf die Praxis stützen, wonach das Schaffen von Krankheitseinsicht primäres Therapieziel einer geschlossenen Massnahme ist.

2. Institutionelle Unabhängigkeit universitärer Forensik-Kliniken

Ein unauflösbarer Widerspruch besteht zwischen dem Anspruch auf einen unabhängigen Sachverständigen und der kantonalen Gutachtenwirklichkeit:

  • Während das Bundesgericht in BGer 6B_171/2012 betont, dass bereits der Anschein der Befangenheit die Unverwertbarkeit begründet, wenn Klinikärzte gleichzeitig als Behandler, Supervisoren und Gutachter fungieren, verneint es die Befangenheit in ständiger Praxis, wenn dieselbe Universitätsklinik (z.B. PUK Zürich oder UPK Basel) sowohl die Begutachtung im Vorverfahren durchführt als auch den späteren Massnahmenvollzug administrativ leitet.
  • Die Gerichte harmonisieren diese institutionelle Verflechtung über die Unterscheidung zwischen «persönlicher» und «institutioneller» Befangenheit. Faktisch führt diese Doppelrolle in der kantonalen Praxis jedoch zu gravierenden Interessenkonflikten, da Klinikgutachter selten Diagnosen stellen, die den Vollzugskonzepten ihrer eigenen Anstalten widersprechen.

J. Prozessuale Realität: Beweisfragen, Mitwirkung, Rügeobliegenheiten und Verwertungsverbote

1. Beweismass und richterliche Überzeugung

  • Für die Tatbestandsmerkmale der Anlasstat und das Vorliegen einer psychischen Störung gilt das Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung (in dubio pro reo).
  • Die Prognose über künftige Straftaten (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB) ist naturgemäss kein Beweis über vergangene Tatsachen, sondern ein zukunftsgerichtetes Wahrscheinlichkeitsurteil. Hier genügt die begründete, auf wissenschaftlicher Methodik basierende Wahrscheinlichkeit (BGE 134 IV 315 E. 4.2).

2. Mitwirkungsrechte bei der Gutachterbestellung (Art. 184 f. StPO)

  • Die Parteien haben das verfassungs- und konventionsrechtliche Recht, sich vorgängig zur Person des Sachverständigen und zu den Gutachterfragen zu äussern (Art. 184 Abs. 3 StPO).
  • Rügeobliegenheit: Ablehnungsgründe und Befangenheitsrügen müssen sofort nach Kenntnisnahme vorgebracht werden (BGE 134 I 20 E. 4.3.1). Wer mit der Rüge bis zum Vorliegen eines ungünstigen Gutachtens zuwartet, hat das Rügerecht nach Treu und Glauben verwirkt. Eine Ausnahme gilt nur für den gesetzlichen Unvereinbarkeitsgrund nach Art. 56 Abs. 4 StGB, der von Amtes wegen zu beachten ist (BGer 6B_171/2012 E. 1.4).

3. Verwertungsverbote bei Gutachtensmängeln

  • Fremdanamnestische Zeugenbefragungen: Befragt der Gutachter Familienangehörige des Exploranden telefonisch ohne zeugenschaftliche Belehrung und ohne Einräumung von Teilnahmerechten der Verteidigung, dürfen diese Aussagen nicht als Schuldbeweis herangezogen werden. Sie bleiben nach BGE 146 IV 1 E. 3.4 nur insoweit verwertbar, als sie rein medizinisch-diagnostischen Zwecken dienen.
  • Mangelnde Facharztqualifikation: Ein von einem praktischen Arzt erstelltes Gutachten leidet an einem nicht heilbaren Mangel und ist absolut unverwertbar (BGE 140 IV 49 E. 2.1).

K. Kantonale Praxisfragen

1. Aktualität der Begutachtung im kantonalen Vollzugs- und Verlängerungsverfahren

In der Praxis der kantonalen Verwaltungs- und Obergerichte (z.B. ZH VG VB.2015.00679 vom 24. März 2016) stellt sich regelmässig die Frage, wann ein im Strafurteil erstattetes Gutachten bei späteren Vollzugsentscheidungen (Verlegung in geschlossenen Vollzug, Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB) als veraltet gilt. Die kantonalen Instanzen verlangen, dass bei wesentlichen Verhaltensänderungen, neuen Zwischenfällen oder nach Ablauf von rund zwei Jahren zwingend ein aktuelles Verlaufs- oder Ergänzungsgutachten eingeholt werden muss, bevor über die Fortführung oder Verschärfung entschieden wird.

2. Dauer der Motivierungsphase bei Therapieverweigerung

Ein ständiger Streitpunkt in kantonalen Massnahmenvollzügen (z.B. ZH VG VB.2021.00091 vom 3. August 2021) ist die Dauer der sogenannten «Motivierungsphase». Verweigert der Eingewiesene zu Beginn die Teilnahme an der Psychotherapie, darf die Vollzugsbehörde die Massnahme nicht vorschnell als gescheitert erklären. Das kantonale Gericht verlangt regelmässig eine Motivierungsphase von mindestens einem bis zwei Jahren, in welcher der Betroffene mit engmaschigen Motivationsgesprächen zur Kooperation angeleitet werden muss; erst wenn feststeht, dass auch wiederholte Anstaltswechsel und Beziehungsangebote fruchtlos bleiben, darf die Aufhebung nach Art. 56 Abs. 6 StGB beantragt werden.

3. Platznot und Dauerunterbringung in gewöhnlichen Strafanstalten

Aufgrund gravierender Engpässe an forensischen Betten in spezialisierten Institutionen (z.B. Rheinau, Königsfelden, St. Pirminsberg) platzieren kantonale Vollzugszentren (wie das AJV Zürich oder AJV Bern) Massnahmepatienten monatelang in gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten (z.B. JVA Pöschwies, JVA Thorberg). Das Bundesgericht schützt diese Praxis nur unter der strikten Bedingung, dass eine externe psychiatrische Betreuung lege artis sichergestellt ist und die Bemühungen um einen regulären Massnahmeplatz lückenlos dokumentiert werden (BGE 142 IV 1 E. 2.5; BGE 147 IV 259 E. 2).


L. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Qualifikation des Sachverständigen prüfen: Unverzüglich nach Erhalt des Gutachtensauftrags (Art. 184 Abs. 3 StPO) kontrollieren, ob der Experte den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) besitzt. Fehlt dieser, sofortige Abberufung verlangen (BGE 140 IV 49 E. 2).
  2. Behandler-Ausschluss rügen: Prüfen, ob der ernannte Gutachter oder sein Vorgesetzter in der Vergangenheit Behandlungs- oder Supervisionstätigkeiten für den Mandanten ausgeübt hat. Befangenheitsgründe nach Art. 56 Abs. 4 StGB unverzüglich rügen (BGer 6B_171/2012 E. 1.8).
  3. Delegation an Assistenzärzte aufdecken: Im schriftlichen Gutachten kontrollieren, wer die persönlichen Explorationsgespräche geführt hat. Wurde die Exploration vollständig an Assistenzärzte delegiert, Unverwertbarkeit wegen Verletzung des Delegationsverbots rügen (BGE 144 IV 176 E. 4.2).
  4. Verhältnismässigkeit bei Delikten mittlerer Schwere einfordern: Bei reiner Vermögens- oder Betäubungsmitteldelinquenz sowie Vollzugszeiten über 5 Jahren die Umwandlung in eine unzulässige «verdeckte Verwahrung» geltend machen und Aufhebung nach Art. 56 Abs. 6 StGB beantragen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; LU KG 4P 13 7 E. 3.3.2).
  5. Ergänzungsgutachten bei Zeitablauf verlangen: Ist das Gutachten bei Urteilsfällung oder Nachverfahren älter als 1,5 bis 2 Jahre, zwingend die Aktualisierung verlangen (BGE 134 IV 246 E. 4.3).

Für die Staatsanwaltschaft:

  1. Vorgängige Parteianhörung sicherstellen: Vor Ernennung des Sachverständigen stets eine Frist nach Art. 184 Abs. 3 StPO zur Stellungnahme und Fragestellung ansetzen, um spätere Nichtigkeitsrügen abzuwenden.
  2. Aktengutachten bei Obstruktion veranlassen: Verweigert der Beschuldigte die Exploration, unverzüglich ein Aktengutachten gestützt auf Vorakten, Strafregister und Berichte in Auftrag geben; das Verfahren darf nicht sistiert werden (BGE 146 IV 1 E. 3.2).
  3. Zwei getrennte Aufträge bei lebenslänglicher Verwahrung: Steht Art. 64 Abs. 1bis StGB im Raum, zwingend zwei voneinander völlig unabhängige Gutachter beauftragen und getrennte Begutachtungen ohne gemeinsame Besprechung anordnen (BGE 140 IV 1 E. 3.2).

Für das Gericht:

  1. Konnexität von Amtes wegen prüfen: Im Urteil darlegen, inwiefern die Anlasstat direkt aus der diagnostizierten Störung hervorgegangen ist; ein blosser zeitlicher Zusammenhang genügt nicht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3).
  2. Vorhaft zwingend anrechnen: Den Freiheitsentzug im Vorfeld des effektiven Behandlungsbeginns an die Massnahmedauer und Verhältnismässigkeitsfrist anrechnen (BGE 142 IV 105 E. 4.4; BGE 141 IV 236 E. 3).
  3. Aufhebung bei Therapieresistenz von Amtes wegen vollziehen: Sobald feststeht, dass auch intensive Motivierungsbemühungen fruchtlos geblieben sind, die Massnahme nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufheben und über den Strafvollzug oder die Verwahrung entscheiden (BGE 141 IV 203 E. 3.2).

Für die Massnahmenvollzugsbehörde:

  1. Therapeutisches Minimalprogramm im Strafanstaltsvollzug garantieren: Wird der Betroffene mangels Klinikplatzes in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht, eine engmaschige externe fachärztliche Betreuung organisieren und dokumentieren (BGE 142 IV 1 E. 2.5; BGE 147 IV 259 E. 2).
  2. Motivierungsphase von mindestens 1–2 Jahren gewähren: Bei anfänglicher Therapieverweigerung nicht voreilig auf Aussichtslosigkeit plädieren, sondern Beziehungsangebote und Klinikwechsel ausschöpfen (ZH VG VB.2021.00091 E. 5).

M. Literatur

  • HEER MARIANNE / HABERMEYER ELMAR, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56.
  • SCHWARZENEGGER CHRISTIAN / HUG DANIEL / JOSITSCH DANIEL, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 8 und § 9.
  • STRATENWERTH GÜNTER / WOHLERS WOLFGANG, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 56.
  • TRECHSEL STEFAN / PIETH MARK, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 56.
  • URWYLER CHRISTOPH, Forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafrecht: Methodik und Qualitätsstandards, Bern 2022.
  • HABERMEYER ELMAR / GRAF MARC / NOLL THOMAS / URBANIOK JÉRÔME, Psychologen als Gutachter in Strafverfahren, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2016, S. 127–134.
  • OBERHOLZER NIKLAUS, Die aktuelle Praxis des Bundesgerichts zu psychiatrischen Gutachten, in: Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 2, Bern 2017, S. 55–68.
  • BAECHTOLD ANDREA / WEBER JONAS, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2020, § 14 (Massnahmenvollzug).
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