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Rechtsprechung zu Art. 53 StGB — Schadenswiedergutmachung

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 135 IV 27 E. 2 (27. November 2008) — Leitentscheid zur verfahrensrechtlichen Umsetzung nach Verfahrensstadien

  • Thema: Zwingender Charakter der Strafbefreiung bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen; verfahrensrechtliche Zweiteilung zwischen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren; zwingender Schuldspruch mit Strafverzicht im Gerichtsverfahren (Ausschluss der gerichtlichen Einstellung).
  • Sachverhalt: Zwei Beteiligte gerieten in eine tätliche Auseinandersetzung mit Körperverletzung. Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren schlossen die Parteien eine förmliche Wiedergutmachungsvereinbarung. Das erstinstanzliche Gericht nahm davon Vormerk und schrieb das Strafverfahren als erledigt ab — ohne Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft focht die Verfahrenserledigung an und rügte eine Verletzung von Art. 53 StGB.
  • Kernaussagen:
    • Sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt, ist die Bestimmung zwingender Natur («sieht die zuständige Behörde … ab»): Die Behörde muss von einer Verfolgung oder Bestrafung absehen (E. 2.1).
    • Je nach Verfahrensstadium zeitigt die Norm unterschiedliche Rechtsfolgen: Vor Verfahrenseröffnung verfügt die Behörde die Nichtanhandnahme. Im laufenden Vorverfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder von einer Anklageerhebung absehen (E. 2.3).
    • Gelangt das Verfahren vor das Sachgericht, ist eine gerichtliche Verfahrenseinstellung von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Abweichendes kantonales Strafprozessrecht ist wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) derogiert (E. 2.4).
    • Das Sachgericht hat zwingend einen Schuldspruch bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Bestrafung auszufällen (E. 2.3). Nur so bleibt das strafrechtliche Unwerturteil als präventives Element erhalten (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 53 StGB (zwingender Charakter, Verfahrensstadien, Schuldspruch mit Strafverzicht statt Einstellung im Gerichtsverfahren).

BGE 135 IV 12 E. 3 (27. November 2008) — Differenzierung der Verfolgungsinteressen nach Rechtsgütern (Massenfälschung beim Auto-Leasingschwindel)

  • Thema: Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses (Art. 53 lit. b StGB); Abgrenzung zwischen Delikten gegen Individualinteressen und solchen gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit; Schutz des Vertrauens in Urkunden.
  • Sachverhalt: Im Rahmen eines organisierten Grossbetrugs mit fiktiven Auto-Leasingverträgen (Gesamtschaden ca. CHF 12 Mio., rund 240 Fälle) liessen sich drei Beschwerdeführer gegen ein Entgelt von je CHF 1'600.- bis 1'800.- als Strohleute anwerben. Sie unterzeichneten auf Parkplätzen und Motorhauben ungelesen Verträge und gefälschte Übergabeprotokolle über Luxusfahrzeuge (BMW, Ford, Audi A6). Nachträglich schlossen sie mit der geschädigten Leasingbank eine Zivilvereinbarung, hielten die Bank vollumfänglich schadlos und erwirkten deren förmliche Desinteresseerklärung am Strafverfahren. Dennoch verweigerte das Obergericht Zürich die Strafbefreiung nach Art. 53 StGB wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB).
  • Kernaussagen:
    • Selbst wenn der Schaden vollständig gedeckt ist und die Straferwartung im bedingten Bereich liegt, entfällt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nicht automatisch (E. 3.4.3).
    • Bei Straftaten gegen reine Individualinteressen (z.B. einfaches Vermögen) entfällt das Verfolgungsinteresse regelmässig mit der Annahme der Wiedergutmachung durch den Verletzten (E. 3.4.3).
    • Bei Straftaten gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit (wie die Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs) bleibt stets zu prüfen, ob Schuldausgleich und Generalprävention eine Strafe gebieten (E. 3.4.3).
    • Bei deliktischen Mitwirkungshandlungen in einem gewerbsmässigen Betrugs- und Fälschungssystem gebietet das Vertrauen der Allgemeinheit in den Rechtsverkehr eine Bestrafung, damit sich wohlhabende Täter nicht von Strafen freikaufen können (E. 3.4.1, 3.6).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. b StGB (öffentliches Interesse, Rechtsgüterdifferenzierung, Urkundendelikte, Generalprävention).

BGE 139 IV 220 E. 3.4 (8. Juli 2013) — Pflicht des Sachgerichts zum Sachentscheid nach Anklageerhebung (Geltung für Art. 52–54 StGB)

  • Thema: Ausschluss der gerichtlichen Verfahrenseinstellung nach Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52–54 StGB nach Überweisung der Anklage; Pflicht zur Fällung eines Sachurteils (Schuldspruch ohne Strafe).
  • Sachverhalt: In einem Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz stellte das erstinstanzliche Sachgericht das Verfahren nach Anklageerhebung unter Berufung auf Art. 8 StPO i.V.m. den Strafbefreiungsgründen ein. Das Obergericht Zürich und hernach das Bundesgericht beurteilten die prozessuale Zulässigkeit einer solchen gerichtlichen Einstellung.
  • Kernaussagen:
    • Art. 8 StPO ermächtigt das erstinstanzliche Sachgericht nach Anklageerhebung nicht dazu, das Verfahren einzustellen (E. 3.4.5).
    • Die Strafbefreiungsgründe der Art. 52–54 StGB sind materiellrechtliche Normen. Das Gericht hat über die Anklage in der Sache zu urteilen: Ist der Tatbestand erfüllt und greift ein Befreiungsgrund, ergeht ein Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO (E. 3.4.5).
    • Unter den «Gerichten» in Art. 8 Abs. 4 StPO sind ausschliesslich Beschwerdeinstanzen oder Gerichte im selbständigen Massnahmen-/Einziehungsverfahren zu verstehen, nicht jedoch das erkennende Sachgericht in der Hauptverhandlung (E. 3.4.6).
  • Einschlägig für: Art. 53 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 351 Abs. 1 StPO (Urteilspflicht des Sachgerichts).

BGE 144 IV 202 E. 2 (27. April 2018) — Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB

  • Thema: Vereinbarkeit der Verfahrenskostenauflage bei Nichteintreten oder Einstellung infolge Art. 53 StGB mit der verfassungs- und konventionsrechtlichen Unschuldsvermutung.
  • Sachverhalt: Ein Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 53 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO eingestellt. Dem Beschuldigten wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Er erhob Beschwerde und rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
  • Kernaussagen:
    • Art. 53 StGB setzt tatbestandsmässig voraus, dass der Täter eine rechtswidrige und schuldhafte Tat begangen hat, deren Schaden er deckt oder deren Unrecht er ausgleicht (E. 2.2).
    • Die Einstellung erfolgt nicht wegen Schuldlosigkeit oder mangelnden Tatverdachts, sondern aus Opportunitätsüberlegungen infolge erbrachter Wiedergutmachungsleistung (E. 2.2).
    • Es ist sachgerecht und verletzt die Unschuldsvermutung nicht, wenn dem Beschuldigten die durch sein rechtswidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO überbunden werden und ihm keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen wird (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 53 StGB, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 429 StPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen).

BGE 136 IV 41 E. 1 (29. Oktober 2009) — Beschwerdelegitimation der geschädigten Person (Star-Praxis)

  • Thema: Rechtsmittelbefugnis des Opfers/Geschädigten vor Bundesgericht (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) bei Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 53 StGB; Begrenzung auf formelle Verfahrensrechte.
  • Sachverhalt: Nach einer angeblichen Tätlichkeit und Beleidigung stellte die Untersuchungsbehörde das Verfahren gestützt auf Art. 53 StGB ein, nachdem der Beschuldigte Wiedergutmachungsbemühungen dargelegt hatte. Die Geschädigte erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und rügte, die materielle Schadensdeckung genüge nicht und das öffentliche Strafbedürfnis bestehe fort.
  • Kernaussagen:
    • Art. 53 StGB verleiht der geschädigten Person kein materielles Recht auf Bestrafung des Täters (E. 1.2).
    • Die geschädigte Person kann die Einstellung nach Art. 53 StGB vor Bundesgericht nur im Rahmen der «Star-Praxis» anfechten, d.h. sie kann ausschliesslich die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (z.B. Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Akteneinsichtsrechts) (E. 1.3).
    • Eine Überprüfung der materiellrechtlichen Auslegung von Art. 53 StGB (z.B. ob das öffentliche Verfolgungsinteresse tatsächlich gering war) steht dem Geschädigten mangels rechtlich geschützter Parteistellung im Strafpunkt nicht offen (E. 1.4).
  • Einschlägig für: Art. 53 StGB, Art. 81 BGG, Art. 382 StPO (Rechtsmittelbefugnis der geschädigten Person).

BGE 137 I 16 E. 2 (6. Oktober 2010) — Justizöffentlichkeit und Medienzugang bei Einstellungen nach Art. 53 StGB

  • Thema: Geltung des Prinzips der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) und der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) für staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen infolge Wiedergutmachung; kein Geheimbereich im Strafrecht.
  • Sachverhalt: Ein hochrangiger Armeeangehöriger (Fall Roland Nef) wurde von seiner früheren Lebenspartnerin wegen Nötigung und weiterer Delikte angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Abschluss einer Wiedergutmachungsvereinbarung gestützt auf Art. 53 StGB ein. Journalisten verlangten gestützt auf das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz Einsicht in die Einstellungsverfügung. Die Vorinstanzen bejahten den Anspruch teilweise, wogegen der Betroffene Willkür und Verletzung des Schutzes der Privatsphäre rügte.
  • Kernaussagen:
    • Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert die Informationsfreiheit und gilt grundsätzlich auch für Verfahrenserledigungen durch Einstellungsverfügungen (E. 2.2).
    • Auch Einstellungsverfügungen gemäss Art. 53 StGB unterliegen dem Prinzip der Justizöffentlichkeit. Es darf innerhalb der Justiz kein «Geheimbereich» geschaffen werden, in dem sich Betroffene unter Ausschluss jeder öffentlichen Kontrolle von einer Strafverfolgung freikaufen können (E. 2.3).
    • Medienvertreter haben bei Nachweis eines schutzwürdigen Informationsinteresses Anspruch auf Einsichtnahme, wobei die Persönlichkeitsrechte der Parteien durch Anonymisierung zu wahren sind (E. 2.4).
  • Einschlägig für: Art. 53 StGB, Art. 30 Abs. 3 BV (Justizöffentlichkeit, Akteneinsicht Dritter und Medien).

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte

BGer 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 1.2, 3 — Ausschluss von Art. 53 StGB bei Sozialhilfebetrug trotz Ratenrückzahlung

  • Thema: Generalprävention bei Massendelinquenz im Bereich öffentlicher Finanzen; kein automatischer Wegfall des Strafbedürfnisses trotz Geständnis und Schadensrückzahlung.
  • Sachverhalt: Eine Frau bezog über zweieinhalb Jahre finanzielle Unterstützung von den Sozialen Diensten Zürich und verschwieg Nebeneinkünfte als Reinigungskraft von insgesamt CHF 5'790.80. Nach Entdeckung legte sie ein volles Sachverhaltsgeständnis ab, entschuldigte sich bei der Behörde und zahlte den geschuldeten Betrag in monatlichen Raten zurück. Sie verlangte Strafbefreiung nach Art. 53 StGB.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht schützte die Verweigerung von Art. 53 StGB: Bei Massendelinquenz gegen öffentliche Kassen (Sozialversicherungs- und Sozialhilfebetrug) mit hohem Dunkelfeld gebietet die Generalprävention eine Bestrafung. Würde bei blosser Schadloshaltung Straflosigkeit gewährt, verlöre das Strafrecht jede präventive Warnwirkung; Betrugsversuche würden mangels weitergehender Sanktionen risikolos («einen Versuch wert») (E. 1.2, 3).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. b StGB (Sozialhilfebetrug, Generalprävention, Massendelinquenz).

BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.2–4.4 — Fahrlässige Tötung durch ungesicherten Lift; Ausschluss bei Bestreiten des Verschuldens

  • Thema: Voraussetzung der Anerkennung der Normverletzung; Gefährdung der Allgemeinheit durch Sicherheitsmängel schliesst geringes öffentliches Interesse aus.
  • Sachverhalt: In einem Mehrfamilienhaus fehlte an der Lifttür ein Glaseinsatz. Ein sechsjähriger Knabe kletterte durch die Öffnung, wurde beim Anfahren der Kabine eingeklemmt und erstickte. Der Liegenschaftsverwalter war zwei Tage zuvor über das Fehlen der Scheibe informiert worden, unterliess aber Sicherungsmassnahmen. Im Strafverfahren drückte er sein Bedauern aus und die Mutter des Knaben erklärte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung. Der Verwalter bestritt jedoch jede Sorgfaltspflichtverletzung und forderte Strafbefreiung nach Art. 53 StGB.
  • Kernaussage: Art. 53 StGB setzt voraus, dass der Täter die Normverletzung anerkennt und Verantwortung übernimmt; blosses Bedauern der Tatfolgen ohne Eingeständnis des pflichtwidrigen Verhaltens genügt nicht (E. 4.3). Zudem schliesst das öffentliche Interesse an sicheren Personenaufzügen und die konkrete Gefährdung weiterer Hausbewohner ein Absehen von Strafe aus (E. 4.4).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. b und c StGB (Anerkennung der Normverletzung, Gefährdung der Allgemeinheit, fahrlässige Tötung).

BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.4, 2.5 — Sexuelle Handlungen mit Kind; Unbeachtlichkeit der Desinteresseerklärung bei hochrangigen Schutzgütern

  • Thema: Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern (Art. 187 StGB); generalpräventiver Ausschluss von Art. 53 StGB trotz materieller Genugtuung und Desinteresseerklärung.
  • Sachverhalt: Ein 30-jähriger Nachtclubbetreiber vollzog mehrfach sexuelle Handlungen mit einer 15-jährigen Jugendlichen. Im Strafverfahren zahlte er eine finanzielle Genugtuung, entschuldigte sich und legte ein Geständnis ab. Sowohl die Jugendliche als auch deren sorgeberechtigte Mutter unterzeichneten eine Wiedergutmachungsvereinbarung und erklärten ihr Desinteresse an der Strafverfolgung.
  • Kernaussagen:
    • Die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren ist ein derart hochwertiges Rechtsgut, dass aus generalpräventiven Gründen ein eminentes öffentliches Interesse an der Sanktionierung besteht (E. 2.5.3).
    • Da jugendliche Opfer oft einwilligen und allfällige Langzeitfolgen im Tatzeitpunkt noch nicht überblicken, darf ihre Zustimmung zur Wiedergutmachung das öffentliche Verfolgungsinteresse nicht ausschalten. Art. 53 StGB wurde zu Recht verweigert; die Ausgleichsbemühungen wirken lediglich strafmindernd (Art. 48 lit. d StGB) (E. 2.5.3 f.).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. b StGB (Sexualstrafrecht, Schutz von Minderjährigen, Verhältnis zu Art. 48 lit. d StGB).

Obergericht Zürich, Urteil SB230380 vom 12. Februar 2024 E. III.1 — Taktisches Geständnis im Berufungsverfahren bei Senioren-Betrug

  • Thema: Anwendung von Art. 53 StGB n.F. (Revision 2019); Scheitern an lit. a (keine bedingte Strafe bei Vorstrafen), an lit. b (Seniorenkriminalität) und an lit. c (taktisches Geständnis im Rechtsmittelverfahren).
  • Sachverhalt: Ein mehrfach vorbestrafter Täter betrog einen über 80-jährigen Rentner um Bargeld und eine Jubiläumsuhr. Erstinstanzlich wurde er zu 8 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Im Berufungsverfahren schloss er mit dem Rentner eine Vereinbarung über die Rückzahlung von CHF 5'300.- sowie die Rückgabe der Uhr, entschuldigte sich, gestand den Vorwurf und beantragte Strafverzicht gemäss Art. 53 StGB.
  • Kernaussagen:
    • Art. 53 lit. a StGB ist verfehlt, wenn dem Täter aufgrund einschlägiger Vorstrafen keine günstige Prognose für eine bedingte Strafe gestellt werden kann (E. III.1.3).
    • Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung seniorenzentrierter Kriminalität zum Schutz vulnerabler Personen verbietet die Strafbefreiung aus general- und spezialpräventiven Gründen (E. III.1.3).
    • Ein erst nach erstinstanzlicher Verurteilung abgelegtes Geständnis im Rechtsmittelverfahren beruht regelmässig auf Prozesstaktik zwecks Strafvermeidung und erfüllt die teleologischen Anforderungen von Art. 53 lit. c StGB nicht (E. III.1.3).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. a, b und c StGB (Revision 2019, Seniorenkriminalität, Geständniszeitpunkt).

Obergericht Zürich, Beschluss UE200399 vom 19. Mai 2021 E. II.2–4 — Gemeinnützige Spende an Rega bei Beschimpfung; kein Vetorecht des Geschädigten

  • Thema: Gültige Wiedergutmachungsleistung durch Entschuldigung und gemeinnützige Zuwendung an Dritte; Schutz der staatsanwaltschaftlichen Einstellung gegen den Widerstand des Verletzten.
  • Sachverhalt: In einem Nachbarschaftskonflikt beschimpfte ein Hauswart einen Mitbewohner als «geistig gestört» und «himmeltrauriges Arschloch». Bei der staatsanwaltschaftlichen Vergleichsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte und zahlte CHF 200.- an die Rega ein. Der Anzeiger verweigerte die Annahme der Entschuldigung und verlangte Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach Art. 53 StGB ein.
  • Kernaussagen:
    • Geldleistungen an anerkannte gemeinnützige Organisationen stellen ein tauchliches Äquivalent zum Ausgleich des Unrechts dar, auch wenn sie auf Anregung der Staatsanwaltschaft erfolgen (E. II.2.c, 4.d).
    • Die Ablehnung der Wiedergutmachung durch die geschädigte Person hindert die Einstellung nicht; Art. 53 StGB räumt dem Opfer kein absolutes Vetorecht ein (E. II.2.c, 4.e).
    • Bei Antragsdelikten wie Ehrverletzungen wiegt das öffentliche Interesse gering; Provokationen im Vorfeld relativieren das Strafbedürfnis zusätzlich (E. II.4.d).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. b StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (Antragsdelikte, Spende an Gemeinwohl, Ablehnung durch Opfer).

Obergericht Luzern, Entscheid KA 08 129 vom 16. Januar 2009 (LGVE 2009 I Nr. 46) — Unterhaltsverzicht im Scheidungskonvenium als Unrechtsausgleich bei Urkundenfälschung

  • Thema: Wiedergutmachung bei Vermögens- und Urkundendelikten im familiären Nahverhältnis; Schadloshaltung durch zivilrechtlichen Anspruchsverzicht.
  • Sachverhalt: Eine mittellose Ehefrau fälschte zweimal die Unterschrift ihres Ehemannes auf Bankvollmachtskarten, um Gelder auf ihr Konto abzuzweigen. Im nachfolgenden Scheidungsverfahren einigten sich die Ehegatten: Die Frau verzichtete auf nachehelichen Unterhalt (Beschränkung auf zwei Jahre) sowie auf pensionskassen- und güterrechtliche Ansprüche. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einstellung wegen Urkundenfälschung nach Art. 53 StGB.
  • Kernaussage: Da sich die Urkundenfälschung primär gegen das Vermögen des Ehemannes richtete und kein Dritter geschädigt wurde, überwogen die privaten Interessen an einer friedlichen Gesamterledigung das öffentliche Interesse (E. 2). Der Verzicht auf substantielle Unterhalts- und Vorsorgeansprüche stellte alle der Beschuldigten zumutbaren Anstrengungen zum Unrechtsausgleich dar; die Einstellung wurde geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 53 StGB (Unrechtsausgleich durch Anspruchsverzicht, familiäres Nahverhältnis).

Kantonsgericht Wallis, Urteil P1 10 29 vom 12. November 2010 E. 5 — Mangelhafte Wiedergutmachung bei Bestreiten der strafrechtlichen Schuld

  • Thema: Ungenügen blosser Höflichkeitsentschuldigungen; zwingendes Erfordernis des Eingeständnisses strafrechtlicher Verantwortung; Ausschluss bei Kindesschutzdelikten.
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde wegen sexueller Grenzverletzungen gegenüber einem Kind angezeigt. Er räumte ein, die Grenzen des Anstands überschritten zu haben, bestritt jedoch jede strafrechtliche Schuld und bot finanzielle Entschädigung an, um eine Einstellung nach Art. 53 StGB zu erreichen.
  • Kernaussage: Es fehlt an einer tauglichen Wiedergutmachung, wenn der Täter zwar Unhöflichkeit einräumt, aber die strafrechtliche Verantwortung leugnet (E. 5c/aa). Ausserdem verbietet das öffentliche Strafverfolgungsinteresse bei Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB (E. 5c/bb).
  • Einschlägig für: Art. 53 lit. b und c StGB (strafrechtliche Verantwortungsübernahme, Sexualdelikte).

Letzte Aktualisierung: 2026-10-03