Rechtsprechung zu Art. 52 StGB — Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 135 IV 130 E. 5 (6. März 2009) — Grundsatzurteil zu Art. 52 StGB
- Thema: Zwingender Charakter der Strafbefreiung, kumulative Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen, Quervergleich zu Regelfällen und Einbezug von Täterkomponenten sowie Zeitablauf.
- Sachverhalt: Ein Notar und ein Treuhänder beurkundeten im Jahr 1996 eine AG-Gründung, bei welcher die Liberierung über ein Bankkonto inhaltlich unrichtig und rückdatiert bescheinigt wurde (Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB). Es entstand weder ein materieller Schaden noch ein persönlicher Vermögensvorteil. Erst rund 12 Jahre nach der Tat verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn beide Täter wegen Falschbeurkundung, sah jedoch gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe ab. Die Staatsanwaltschaft führte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
- Kernaussagen:
- Art. 52 StGB ist zwingender Natur: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde von Strafverfolgung oder Bestrafung absehen (E. 5.3.2).
- Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ geringfügig sein. Schwerwiegendere Tatfolgen können nicht durch geringes Verschulden kompensiert werden (E. 5.3.2).
- Das Verhalten muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten unerheblich erscheinen; die Bestimmung dispensiert nicht pauschal alle Bagatelldelikte, sondern verlangt ein offensichtlich fehlendes Strafbedürfnis (E. 5.3.3).
- In die Verschuldensprüfung fliessen nach Art. 47 StGB auch sämtliche Täterkomponenten (Vorleben, Nachtatverhalten), eine drohende Berufs- oder Disziplinarstrafe sowie ein langer Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB) ein (E. 5.4, 5.5).
- Die Existenz privilegierter Tatbestände für leichte Fälle (wie Art. 251 Ziff. 2 StGB) schliesst Art. 52 StGB nicht aus, wenn besondere Täterkomponenten hinzutreten (E. 5.3.4).
BGE 139 IV 220 E. 3.4 (8. Juli 2013) — Keine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Anklageerhebung
- Thema: Verhältnis von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO zu Art. 52–54 StGB; Pflicht des Sachgerichts zum Sachentscheid (Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht).
- Sachverhalt: Eine Beschuldigte wurde wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz angeklagt. Das erstinstanzliche Gericht stellte das Verfahren unter Berufung auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Das Obergericht des Kantons Zürich und hernach das Bundesgericht befassten sich mit der Frage, ob ein Gericht das Verfahren nach Anklageerhebung gestützt auf Art. 8 StPO einstellen darf.
- Kernaussagen:
- Art. 8 StPO bildet keine Rechtsgrundlage für eine Verfahrenseinstellung durch das Sachgericht nach Anklageerhebung in den Fällen von Art. 52–54 StGB (E. 3.4.5).
- Das Gericht hat über die Anklage materiell zu entscheiden: Ist der Tatbestand nicht erfüllt, hat ein Freispruch zu erfolgen; ist der Tatbestand erfüllt und sind die Voraussetzungen von Art. 52 StGB gegeben, ergeht ein Schuldspruch ohne Strafe (Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO) (E. 3.4.5).
- Unter den «Gerichten» in Art. 8 StPO sind ausschliesslich Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft urteilen (Beschwerdeinstanz) oder im selbständigen Massnahmen-/Einziehungsverfahren tätig sind (E. 3.4.6).
BGE 138 IV 13 E. 9 (17. November 2011) — Anwendbarkeit auf Übertretungen und Verwerfung bei fehlendem Strafbedürfnis (Nacktwandern)
- Thema: Geltung von Art. 52 StGB für Übertretungsstrafrecht; Ausschluss der Strafbefreiung bei provokativem, die Öffentlichkeit störendem Verhalten.
- Sachverhalt: Ein Mann wanderte an einem sonnigen Sonntagnachmittag im Naherholungsgebiet bei Herisau vollkommen nackt an einer Familie mit Kleinkindern vorbei. Die kantonalen Behörden verurteilten ihn gestützt auf Art. 19 des kantonalen Strafrechts (grobe Verletzung von Sitte und Anstand) zu einer Busse von CHF 100.-. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer Strafbefreiung nach Art. 52 StGB.
- Kernaussagen:
- Art. 52 StGB gilt gemäss Art. 104 und 105 StGB uneingeschränkt auch für Übertretungen des Bundes- und des kantonalen Rechts (E. 9).
- Dass Übertretungen an sich Bagatelldelikte sind, genügt nicht für Art. 52 StGB: Die Tat muss im Quervergleich zum typischen Regelfall deutlich weniger schwer wiegen (E. 9).
- Wer an einem belebten Sonntagnachmittag auf einem Familienwanderweg nackt spaziert und Empörung hervorruft, handelt weder mit geringer Schuld noch mit geringen Tatfolgen; ein Strafverzicht lässt sich weder spezial- noch generalpräventiv rechtfertigen (E. 9).
BGE 146 IV 297 E. 2.3 (30. Juni 2020) — Verbot der doppelten Privilegierung bei gesetzlichen Sondertatbeständen
- Thema: Verhältnis von Art. 52 StGB zu gesetzlich vertypten leichten Fällen (Art. 116 Abs. 2 AIG); Verbot der Kumulation ohne zusätzliche aussergewöhnliche Täterkomponenten.
- Sachverhalt: Eine Beschuldigte half einer asylsuchenden Person bei der rechtswidrigen Einreise aus Italien in die Schweiz im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Sie berief sich auf Notstandshilfe sowie auf Strafbefreiung nach Art. 52 StGB. Die Vorinstanz wandte die Milderung für leichtere Fälle nach Art. 116 Abs. 2 AIG an, verweigerte jedoch Art. 52 StGB.
- Kernaussagen:
- Hat der Gesetzgeber bei einem Tatbestand bereits eine Privilegierung für leichte Fälle normiert (wie Art. 116 Abs. 2 AIG), hat er den typischen Minderunwert bereits erfasst (E. 2.3).
- Eine Kumulation der Privilegierung mit einer vollständigen Strafbefreiung nach Art. 52 StGB («doppelte Privilegierung») ist unzulässig, ausser wenn die Täterkomponenten in ganz besonderem Masse zugunsten der beschuldigten Person sprechen (E. 2.3).
BGE 135 IV 27 E. 2 (27. November 2008) — Zweiteilung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeit
- Thema: Verfahrensrechtliche Umsetzung der Strafbefreiungsgründe der Art. 52–54 StGB im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren.
- Sachverhalt: Verfahren betreffend die prozessuale Erledigung von Strafbefreiungsgründen (im Leitfall Art. 53 StGB) durch Staatsanwaltschaft und Gerichtsinstanzen.
- Kernaussagen:
- Im Vorverfahren führt das Vorliegen eines Strafbefreiungsgrundes zur Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (E. 2.2).
- Tritt der Strafbefreiungsgrund erst im gerichtlichen Hauptverfahren zutage oder gelangt die Sache an das Gericht, darf kein Freispruch ergehen; stattdessen ist ein Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht auszusprechen (E. 2.2).
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte
BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 1.2, 2.1 — Geltung der Urteilspflicht bei Einsprache gegen Strafbefehl
- Thema: Unzulässigkeit der Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Einsprache gegen einen Strafbefehl; Prüfungsanforderungen an Art. 52 StGB.
- Sachverhalt: Ein Unternehmensverantwortlicher versandte bewilligungspflichtige Güter ohne Ausfuhrbewilligung nach Norwegen. Die Bundesanwaltschaft erliess einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG). Auf Einsprache hin stellte das Bundesstrafgericht das Verfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein. Die Bundesanwaltschaft führte Beschwerde.
- Kernaussage: Da der Strafbefehl bei Überweisung an das Gericht als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), greift auch im Einspracheverfahren das Verbot der gerichtlichen Einstellung gemäss BGE 139 IV 220. Das Gericht muss ein Urteil in der Sache fällen (Schuldspruch ohne Strafe oder Freispruch) und darf nicht auf Einstellung erkennen (E. 1.2). Zudem betont das Bundesgericht erneut das Erfordernis des Quervergleichs zum Regelfall (E. 2.1).
BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4, 2.5 — Regelfall bei Sans-Papiers schliesst Art. 52 StGB aus
- Thema: Fehlender Quervergleich; rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Art. 115 AIG) von Sans-Papiers als typischer Regelfall.
- Sachverhalt: Eine bolivianische Staatsangehörige hielt sich über fast sechs Jahre hinweg ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und arbeitete als Haushaltshilfe und Betreuerin betagter Menschen. 2016 legte sie ihre Identität im Rahmen eines Härtefallgesuchs offen und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sprach sie schuldig, sah jedoch in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Strafe ab. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt focht diesen Strafverzicht an.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Das Appellationsgericht unterliess den gebotenen Quervergleich zu typischen Taten derselben Bestimmung. Sans-Papiers, die sich illegal aufhalten und arbeiten, bilden den typischen Regelfall von Art. 115 AIG. Das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls und die Offenlegung der Identität heben die Tat nicht qualitativ aus dem Regelfall heraus; ein Strafverzicht nach Art. 52 StGB scheidet aus (E. 2.5).
BGer 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2, 2.2 — Kein Art. 52 StGB bei Delikten gegen öffentliche Mittel trotz Rückzahlung
- Thema: Verneinung von Art. 52 StGB bei Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkasse; Vorrang von Generalprävention und Schutz der Sozialwerke.
- Sachverhalt: Ein ehemaliger Polizist bezog Arbeitslosenentschädigung und gab auf den amtlichen Formularen wahrheitswidrig an, keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben, wodurch er zu Unrecht CHF 3'489.- erwirkte. Auf erste Aufforderung hin zahlte er den Betrag vollständig zurück. Vor Bundesgericht rügte er die Verweigerung von Art. 52 StGB.
- Kernaussage: Auch wenn der Täter den Schaden umgehend erstattet und sein persönliches Tatverschulden als leicht eingestuft wird, schliessen die Generalprävention und das gewichtige öffentliche Interesse an der Integrität öffentlich finanzierter Sozialwerke die Geringfügigkeit aus. Es besteht ein klares Strafbedürfnis (E. 2.2).
BGer 6B_983/2017 & 6B_1030/2017 vom 20. März 2018 E. 1.4 — Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Einstellung nach Art. 52 StGB
- Thema: Vereinbarkeit der Verfahrenskostenauflage bei Verfahrenseinstellung infolge Art. 52 StGB mit der Unschuldsvermutung.
- Sachverhalt: Ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB eingestellt. Dem Beschuldigten wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt und eine Parteientschädigung verweigert. Er rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
- Kernaussage: Die Verfahrenseinstellung nach Art. 52 StGB erfolgt nicht mangels Tatverdachts oder wegen erwiesener Schuldlosigkeit, sondern wegen fehlenden staatlichen Strafbedürfnisses. Steht fest, dass die beschuldigte Person die Untersuchung durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten veranlasst hat, ist eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zulässig und verstösst nicht gegen Art. 32 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 2 EMRK (E. 1.4).
Obergericht Zug, Beschluss BS 2022 48 vom 22. November 2022 E. 4, 6 — Mittelfinger-Emoji per SMS und Anwaltsentschädigung bei Bagatelle
- Thema: Beschimpfung via Kurznachricht; Geringfügigkeit bei Fehlen von Öffentlichkeit; keine Parteientschädigung für Verteidiger bei Bagatelluntersuchung.
- Sachverhalt: In einem geschäftlichen Konflikt sandte der Beschuldigte seinem Kontrahenten um 23.29 Uhr eine SMS mit drei «Mittelfinger»-Emojis und drei lachenden Emojis, nachdem dieser Betreibungen über CHF 90 Mio. eingeleitet hatte. Wochen später folgten spöttische Bemerkungen über dessen Herkunft. Der Beschuldigte zeigte keinerlei Reue und verweigerte eine Entschuldigung. Die Staatsanwaltschaft Zug stellte das Verfahren gestützt auf Art. 52 StGB ein, wogegen der Privatkläger Beschwerde erhob.
- Kernaussagen:
- Das Versenden von Mittelfinger-Emojis per SMS erfüllt zwar den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), die objektive Tatschwere wiegt mangels Öffentlichkeit oder persönlicher Aggression jedoch äusserst leicht (E. 4.1).
- Trotz vorsätzlichen Handelns und fehlender Einsicht bewegt sich das Verschulden im Quervergleich zu typischen Beschimpfungen noch im geringfügigen Bereich; die Einstellung nach Art. 52 StGB wurde geschützt (E. 4.3).
- Dem Beschuldigten steht für das kantonale Verfahren keine Entschädigung nach Art. 429 StPO für Anwaltskosten zu: Der Beizug eines Anwalts bei einer einfachen, nach der ersten Einvernahme einzustellenden Bagatelluntersuchung war nicht angemessen (E. 6).
Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid AK.2024.309-AK vom 22. August 2024 E. 4 — Berufsqualifikation schliesst geringe Schuld im Umweltstrafrecht aus
- Thema: Fahrlässige Gewässerverunreinigung; Ausschluss von Art. 52 StGB bei professionellen Akteuren aufgrund von Sorgfaltspflichten und Abklärungsmöglichkeiten.
- Sachverhalt: Ein erfahrener Bohrmeister und Geschäftsführer führte Sondierbohrungen durch. Dabei floss über mindestens eine Stunde Bohrwasser über einen Meteorschacht direkt in die Thur und trübte den Fluss. Der Beschuldigte stoppte die Arbeiten bei Polizeikontrolle sofort und bezahlte die Einsatzkosten. Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 52 StGB ein. Das kantonale Amt für Umwelt erhob Beschwerde an die Anklagekammer.
- Kernaussage: Die Anklagekammer hob die Einstellung auf: Bei einem diplomierten Bohrmeister mit 25 Jahren Erfahrung wiegt das Verschulden nicht gering, wenn er in Gewässernähe bohrt, ohne im öffentlich zugänglichen Geoportal die Entwässerung des Schachts zu prüfen. Professionelle Sorgfaltsanforderungen verbieten im Quervergleich mit anderen Fahrlässigkeitstaten die Annahme einer geringfügigen Schuld nach Art. 52 StGB (E. 4).
Letzte Aktualisierung: 2026-10-03