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Art. 50 StGB — Begründungspflicht der Strafzumessung

Art. 50 StGB — Begründung der Strafzumessung Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. {: .gesetzeszitat}

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.

Kurzüberblick
NormzweckTransparenz der Strafzumessung: die für die Strafhöhe massgebenden Überlegungen müssen aus dem Urteil nachvollziehbar sein
AdressatSämtliche Strafgerichte, die ein Urteil zu begründen haben (Erstinstanz und Rechtsmittelinstanzen)
AnwendungsbereichVergehen und Verbrechen (Art. 47 ff. StGB); nach ständiger Praxis auch bei der Zumessung von Bussen und bei der Sanktionenwahl
RechtsnaturBegründungspflicht als Teil und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs und der Kognition; keine selbständige Justizverweigerungsgarantie, aber Grundlage der Überprüfung durch das Bundesgericht
VerletzungsfolgeRückweisung zur neuen Strafzumessung — ausser das Strafmass erweist sich trotz ungenügender Begründung im Ergebnis als bundesrechtskonform («Reparatur-Regel»)

Überblick und Bedeutung

Art. 50 StGB ist die verfahrensmässige Ergänzung der materiellen Strafzumessungsregeln von Art. 47 ff. StGB. Während Art. 47 StGB festlegt, welche Umstände zu berücksichtigen sind, verpflichtet Art. 50 StGB das Gericht, diese Umstände und ihre Gewichtung im Urteil ausdrücklich festzuhalten. Die Bestimmung verwirklicht damit das Transparenzgebot: Die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht müssen nachvollziehen können, auf welchen Erwägungen die Strafe beruht.

Die Begründungspflicht dient der Sicherung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens: Sie macht die Ermessensausübung kontrollierbar, ohne das richterliche Ermessen — das die Strafzumessung im Kern charakterisiert — anzutasten. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur zurückhaltend ein und prüft bloss, ob das Gericht den gesetzlichen Rahmen eingehalten, die massgebenden Gesichtspunkte beachtet und nicht wesentliche Umstände ausser Acht gelassen oder in stossender Weise falsch gewichtet hat. Die Begründung ist dabei der Massstab, an dem sich diese Prüfung orientiert.

Dogmatisch ist Art. 50 StGB die bundesrechtliche Konkretisierung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Gehörsansprüche im Bereich der Strafzumessung. Rügt ein Beschwerdeführer eine ungenügende Strafbegründung, prüft das Bundesgericht die Sache vorab unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 StGB; Ausführungen zum rechtlichen Gehör erübrigen sich, wenn die Beschwerde bereits wegen Verletzung der Begründungspflicht gutzuheissen ist (BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009, E. 3).

Prüfschema

SchrittPrüffrageMassstab
1. VorfrageIst das Urteil überhaupt zu begründen?Formelles Urteil mit Begründungspflicht (keine prozessleitenden Verfügungen)
2. UmfangSind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände (Art. 47 StGB) festgehalten?Tat- und Täterkomponente in den Grundzügen nachvollziehbar
3. GewichtungErfolgt eine Gewichtung, d. h. ist das Gesamtverschulden benannt und die Gewichte sind erkennbar?Qualitative Einordnung (leicht / mitte / schwer) und erkennbare Gewichtung ohne Zahlenzwang
4. AnforderungslagenLiegt eine erhöhte Begründungsdichte vor?Ungewöhnlich hohe/milde Strafe, Grenzwertfrage (bedingt/teilbedingt), verminderte Schuldfähigkeit, Gesamtstrafe/Asperation, Verbindungsbusse
5. WiderspruchsfreiheitStehen Begründung und Strafmass zueinander im Einklang?Keine widersprüchlichen oder unvereinbaren Qualifizierungen
6. RechtsfolgeVerletzt das Gericht die Begründungspflicht — was folgt daraus?Rückweisung; nur bei Ergebnis, das trotzdem bundesrechtskonform ist: Bestätigung (Reparatur-Regel)

Kommentierung

A. Anwendbarkeit — «Ist ein Urteil zu begründen»

1 Sachlicher Anwendungsbereich Art. 50 StGB knüpft an die Begründungspflicht an: Wird das Urteil begründet — was für Strafurteile im ordentlichen und im Berufungsverfahren regelmässig der Fall ist —, hat die Begründung auch die Strafzumessungserwägungen zu enthalten. Die Pflicht gilt für jede Strafzumessung, also für Hauptstrafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) wie für die Wahl der Sanktionsart und den Vollzugsmodus (bedingt, teilbedingt, unbedingt; BGE 134 IV 17, E. 2.1; BGE 134 IV 53, E. 5.1).

2 Keine Selbstverständlichkeitsausnahme Auch bei geringen Delikten, im Strafbefehlsverfahren und beim Widerruf einer bedingten Strafe darf die Begründung nicht durch einen blossen Verweis oder eine leere Formel ersetzt werden. Ein pauschaler Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung genügt insbesondere dann nicht, wenn das Urteil neu ausgefällt wird und die Rechtslage oder die persönlichen Verhältnisse sich seit der ersten Beurteilung geändert haben (BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009, E. 1.3 — Gutheissung, weil der Verweis die Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht erfüllte).

3 Abgrenzung zum rechtlichen Gehör Die Begründungspflicht von Art. 50 StGB überlagert die allgemeine Gehörsgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie ist bundesrechtlicher Natur und wird vom Bundesgericht selbständig durchgesetzt; einer zusätzlichen Prüfung des rechtlichen Gehörs bedarf es insoweit nicht (BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009, E. 3). Umgekehrt kann sich die kantonal-rechtliche Berufung auf die Begründungspflicht auf Art. 50 StGB stützen.

B. Umfang der erheblichen Umstände

4 Massgebliche Umstände Der Umfang der Begründung richtet sich nach den für die Strafzumessung erheblichen Umständen im Sinn von Art. 47 StGB: namentlich die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, die Beweggründe und Ziele sowie die Frage, wie weit der Täter in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (Tatkomponente); ferner Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit (Täterkomponente) (BGE 134 IV 17, E. 2.1; BGE 127 IV 101, E. 2).

5 Keine Vollständigkeit Die Begründung muss die Überlegungen «in den Grundzügen» wiedergeben; sie braucht nicht jeden in die Waagschale fallenden Gesichtspunkt einzeln aufzuführen. Genügend ist eine Begründung, aus der sich ergibt, dass das Gericht alle wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegung einbezogen hat (BGE 134 IV 17, E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 127 IV 101, E. 2c).

C. Gewichtungspflicht und ihre Grenzen

6 Gewichtung festhalten Über das blosse Aufzählen hinaus verlangt Art. 50 StGB, dass das Gericht die Gewichtung der Umstände erkennen lässt — also angibt, welches Gewicht den einzelnen Strafzumessungsgründen zukommt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (BGE 136 IV 55, Regeste und E. 5.7). In der Praxis bedeutet das: Das Gericht soll den Verschuldensgrad ausdrücklich einordnen (z. B. «leicht», «mittelschwer», «schwer») und darlegen, wie sich dies im Strafmass niederschlägt.

7 Kein Zahlenzwang Die Gewichtung ist nicht in Zahlen oder Prozenten wiederzugeben; es ist auch nicht erforderlich, sich bei der Darstellung der Bewegung im Strafrahmen auf eine bezifferte «Einsatzstrafe» festzulegen (BGE 127 IV 101, E. 2c; BGE 136 IV 55, E. 5.6). Entscheidend ist, dass die Gewichtung aus der Begründung nachvollziehbar ist — nicht, dass sie in eine bestimmte technische Form gegossen wird. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe verlangt dagegen die konkrete Methode, dass für jedes Delikt die (hypothetische) Einzelstrafe bestimmt und die Einsatzstrafe samt Asperations-Erhöhungen im Urteil ausgewiesen wird (BGer, 6B_499/2025 v. 5.3.2026, E. 1.1.4 und 1.4.1; dazu unten E. 10).

8 Widerspruchsfreiheit Begründung und Strafmass müssen «begrifflich im Einklang stehen»: Die Qualifizierung des Verschuldens muss in dem ausgesprochenen Strafmass ihren Ausdruck finden. Eine Formulierung des Verschuldens, die mit der Strafhöhe unvereinbar ist, oder eine Begründung, die sich in der Sache widerspricht, verletzt Art. 50 StGB (BGer, 6B_905/2024 v. 8.9.2025, E. 1.5.2 und 1.5.4; die Solothurner Strafkammer spricht insoweit von einem vom Bundesgericht verlangten «begrifflich im Einklang stehen» und verweist auf die Urteile 6B_1096/2010 E. 4.2, 6B_1048/2010 E. 3.2 und 6B_763/2010 E. 4.1; SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.4).

D. Besondere Anforderungslagen

9 Ungewöhnlich hohe oder auffallend milde Strafe An die Begründung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend mild erscheint. Das Gericht muss dann den Abweichungsgründe nachvollziehbar machen, da die Plausibilitätskontrolle ins Zentrum rückt (BGE 134 IV 17, E. 2.1; BGE 127 IV 101, E. 2c).

10 Grenzwertfrage bedingt / teilbedingt Bei der Frage, ob eine Freiheitsstrafe (noch) bedingt oder teilbedingt zu vollziehen ist, genügt — weil die Schwelle zwischen Sanktionsarten betroffen ist und sich das Strafmass in einem engen Bereich bewegt — keine formelhafte Begründung. Das Gericht muss seinen Entscheid im Urteil ausdrücklich begründen, andernfalls kommt es seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach (BGE 134 IV 17, E. 3.5 f.; BGE 134 IV 53, E. 5.1). Wird auf eine bestimmte Sanktion wie die Verbindungsbusse erkannt, muss deren Wahl in der Begründung ausgewiesen werden (BGE 149 IV 321, E. 1.3.2; BGE 146 IV 145, E. 2).

11 Verminderte Schuldfähigkeit Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) im Raum, sind die Auswirkungen auf die Strafzumessung gesondert zu würdigen. Das Gericht hat die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu benennen und auseinanderzuhalten, welcher Teil des verschuldeten Erfolgs auf die verminderte Steuerungsfähigkeit zurückgeht (BGE 136 IV 55, E. 5.5–5.7).

12 Gesamtstrafe / Asperation Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB verlangt Art. 50 StGB eine Begründung, die den Weg zur Gesamtstrafe nachvollziehbar macht: Die Strafartenwahl für die Einzeltaten ist näher zu begründen, und die Gewichtung der Einzeldelikte im Rahmen der Asperation muss ausgewiesen werden (BGE 144 IV 313, E. 1.1 f.). Ebenso ist bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zu begründen, wie die hypothetische Gesamtstrafe für alle miteinander abzuurteilenden Taten ermittelt wird (BGer, 6B_808/2017 v. 16.10.2017, E. 2.1). Das Bundesgericht verlangt insbesondere, dass bei der Gesamtstrafenbildung die Gewichtung der einzelnen Straftaten und deren Verhältnis zueinander aus dem Urteil hervorgeht. Es rügt namentlich, wenn die Vorinstanz Delikte wider die konkrete Methode zu einer Einheit zusammenfasst («alles in allem») statt eine Einsatzstrafe zu bestimmen und die weiteren Delikte asperationsweise zu erhöhen, oder wenn aus dem Entscheid nicht hervorgeht, ob und wie die Täterkomponente überhaupt gewichtet wurde (BGer, 6B_499/2025 v. 5.3.2026, E. 1.4.1, 1.4.3 und 1.5 — Gutheissung; die Strafzumessung «entzieht sich einer Überprüfung»). Gleich gelagert ist der Anlass-Entscheid 6B_814/2025 v. 26.8.2026 (teilweise Gutheissung: die Vorinstanz addierte die Einzelstrafen von 50 und 30 Tagessätzen, ohne eine Gesamtstrafe nach der konkreten Methode zu bilden und die Gewichtung der Kriterien von Art. 47 StGB auszuweisen; Rückweisung zur neuen Strafzumessung). Zu den Konkurrenzen im Übrigen wird auf den Kommentar zu Art. 49 StGB verwiesen.

13 Nachträgliche Sanktionen / Rückversetzung Auch bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB) gilt die Begründungspflicht: Das Gericht hat darzulegen, warum und in welchem Mass der Vorstrafenrest die Gesamtstrafe erhöht (SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 2.8 f., bestätigt durch BGer, 6B_374/2025 v. 2.10.2025).

E. Rechtsfolgen der Verletzung und Kognition des Bundesgerichts

14 Eingriffspunkte Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Strafzumessung grosse Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in stossender Weise falsch gewichtet hat. Es trifft keine eigene Strafzumessung, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der Ermessensausübung (BGE 149 IV 217, E. 1.1).

15 Reparatur-Regel Eine ungenügende Begründung allein führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist; das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil «nicht nur der besseren Begründung wegen» auf (BGE 127 IV 101, E. 2c am Ende; BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGer, 6B_905/2024 v. 8.9.2025, E. 1.2.2). Die Begründungspflicht ist so gesehen kein Selbstzweck, sondern ein Kontrollmittel: Führt die mangelhafte Begründung nicht zu einem materiell fehlerhaften Ergebnis, bleibt das Urteil bestehen.

16 Rückweisung bei nicht nachvollziehbarer Gewichtung Ist das Strafmass ohne die gebotene Gewichtung nicht überprüfbar, fehlt es an der Grundlage für die Kognition, und die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Typische Konstellationen:

  • Das Gericht lässt offen, welchen Verschuldensgrad es annimmt («noch leicht», «nicht mehr leicht» oder Verschulden «im mittleren Bereich»), und die verschiedenen Qualifizierungen bedingen unterschiedliche Strafmasse (BGer, 6B_905/2024 v. 8.9.2025, E. 1.5.4 — Rückweisung mit wörtlicher Feststellung der Begründungspflichtverletzung).
  • Die Begründung zur Anrechnung bereits verbüsster Strafen ist nicht nachvollziehbar (BGer, 6B_352/2012 v. 1.11.2012, E. 3.4, mit Hinweis auf Art. 50 StGB und BGE 134 IV 17 E. 2.1).
  • Die Vorinstanz verweist pauschal auf das erstinstanzliche Urteil, obwohl sich Rechtslage oder Täterverhältnisse geändert haben (BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009, E. 1.3).
  • Die Vorinstanz spricht trotz (teilweisem) Freispruch dieselbe Strafe aus wie die erste Instanz, ohne die unveränderte Strafhöhe zu begründen (BGer, 6B_859/2013 v. 2.10.2014).

F. Verfahrensfragen, Rechtsmittel

17 Berufungs- und Beschwerdeverfahren Die Begründungspflicht gilt auch für Rechtsmittelinstanzen: Eine mit voller Kognition urteilende Berufungsinstanz muss das Gesamtverschulden und dessen Gewichtung selbst in einem Mass offenlegen, das der Rechtsmittelkontrolle standhält. Verweist sie auf die erstinstanzliche Begründung, so trägt sie dieser Pflicht nur Rechnung, wenn die erste Instanz ihrer Pflicht bereits genügt hat und sich nichts Wesentliches geändert hat (BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009, E. 1.3; SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.4).

18 Begründungsbedürftige Nebenpunkte Die Begründungspflicht erstreckt sich auf alle Punkte, die für die ausgesprochene Sanktion erheblich sind: die Wahl der Strafart (Geld- statt Freiheitsstrafe und umgekehrt), den Vollzugsmodus, die Bildung einer Gesamtstrafe (inkl. der Gewichtung im Rahmen von Art. 49 StGB) sowie die Ausführungen zum Vorleben bei der Berücksichtigung von Vorstrafen — die nur als täterbezogenes, nicht als tatbezogenes Kriterium erhöhend wirken dürfen (SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.3).

Grenzfälle in der Rechtsprechung

Angewandt: Begründung genügt / kein Eingriff
  • Bestätigung eines ausführlich begründeten Strafmasses trotz Anrechnung von Vorstrafen: Die Solothurner Strafkammer qualifizierte das Gesamtverschulden ausdrücklich (sehr leicht bis leicht), benannte das Gesamtverschulden mit Blick auf Art. 50 StGB, wies die Gewichtung aus (Einsatzstrafe, Asperationserhöhungen) und setzte die Strafe in einem damit vereinbaren Rahmen fest; das Bundesgericht bestätigte den Entscheid (SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, bestätigt durch BGer, 6B_374/2025 v. 2.10.2025).
  • Benennung der Gesamteinschätzung trotz verminderter Schuldfähigkeit: Die Vorinstanz benannte das Tatverschulden ausdrücklich und setzte die (verminderte) Zurechnungsfähigkeit in konkrete Relation zum Verschulden; das Bundesgericht bestätigte dies, ohne in die Strafzumessung einzugreifen (BGE 136 IV 55).
  • Bestätigung trotz lückenhafter Detailbegründung bei materiell vertretbarem Ergebnis: Fehlt es nur an der besseren Begründung, bleibt das Urteil bestehen (Reparatur-Regel; BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGer, 6B_905/2024, E. 1.2.2).
Verworfen: Verletzung von Art. 50 StGB (Rückweisung)
  • Uneindeutige Verschuldensqualifizierung: Das Strafgericht liess offen, ob das Verschulden «noch leicht», «nicht mehr leicht» oder «im mittleren Bereich» liegt, und wählte je nach Lesart unterschiedliche Strafen; das Bundesgericht wies die Sache zurück, weil die Vorinstanz damit ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt habe (BGer, 6B_905/2024 v. 8.9.2025, E. 1.5.4).
  • Einheitsstrafe statt Gesamtstrafenbildung mit Gewichtung: Die Vorinstanz fasste drei Veruntreuungen zu einer Einheit zusammen und gewichtete die Täterkomponente nicht erkennbar; die Strafzumessung entzog sich einer Überprüfung. Rückweisung wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB (BGer, 6B_499/2025 v. 5.3.2026, E. 1.4.1, 1.4.3 und 1.5; gleich gelagert der Anlass 6B_814/2025 v. 26.8.2026, der eine blosse Addition von Einzelstrafen (50 und 30 Tagessätze) ohne Asperation und ohne Ausweisung der Gewichtung betrifft).
  • Pauschaler Verweis auf die Vorinstanz: Die Appellationsinstanz verwies vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil, ohne auf die seither eingetretenen Änderungen (Gesetzesrevision, persönliche Umstände) einzugehen; die blosse Verweisbegründung genügte den Anforderungen von Art. 50 StGB nicht (BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009, E. 1.3).
  • Nicht nachvollziehbare Anrechnung verbüsster Strafen: Die Begründung, in welchem Umfang bereits verbüsste Freiheitsstrafen strafmindernd angerechnet werden, fehlte; die Sache ging an die Vorinstanz zurück (BGer, 6B_352/2012 v. 1.11.2012, E. 3.4).
  • Teilweiser Freispruch, gleich hohe Strafe ohne Begründung: Die Vorinstanz sprach nach weitgehendem Freispruch (Strafe von 3 1/3 auf 1 2/3 Jahre reduziert) dieselbe Strafe wie die erste Instanz aus, ohne dies zu begründen; die Strafzumessung war deshalb nicht nachvollziehbar, was gegen Art. 50 StGB verstösst. Rückweisung zur Neubegründung (BGer, 6B_859/2013 v. 2.10.2014).

Kasuistikübersicht

EntscheidThemenfokusAusgang
BGer, 6B_905/2024 v. 8.9.2025Uneindeutige Verschuldensqualifizierung, Reparatur-RegelRückweisung (5er-Besetzung)
BGer, 6B_499/2025 v. 5.3.2026Gesamtstrafe: Einheitsstrafe statt Asperation, unerkennbare Gewichtung der TäterkomponenteGutheissung, Rückweisung
BGer, 6B_814/2025 v. 26.8.2026Blosse Addition von Einzelstrafen (50+30 Tagessätze) statt Asperation, ungenügende GewichtungTeilweise Gutheissung, Rückweisung (Anlass)
BGer, 6B_352/2012 v. 1.11.2012Anrechnung verbüsster StrafenRückweisung
BGer, 6B_152/2009 v. 2.6.2009Pauschaler Verweis auf Vorinstanz, Widerruf/bedingter VollzugGutheissung, Rückweisung
BGer, 6B_374/2025 v. 2.10.2025Bestätigung ausführlich begründeter GewichtungBeschwerde abgewiesen
SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025Qualifizierungspflicht, Einsatzstrafe, RückversetzungBestätigt durch BGer

Kantonale Praxisfragen

1. Genügt eine «qualifizierte» Verschuldensumschreibung als Gewichtung? Die Solothurner Strafkammer verlangt, dass das Gesamtverschulden qualifiziert und im Urteil ausdrücklich benannt wird, und lehnt dies an BGE 136 IV 55 E. 5.7 an; sie lässt zugleich erkennen, dass ein vom Bundesgericht in den Urteilen 6B_1096/2010, 6B_1048/2010 und 6B_763/2010 aufgestelltes Erfordernis gilt, wonach Verschuldensformulierung und Strafmass begrifflich im Einklang stehen müssen (SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.4).

2. Wie ist die Einsatzstrafe in der Begründung darzustellen? Die kantonale Praxis macht die Einsatzstrafe zur Grundlage der Asperation und weist die Erhöhungsschritte (z. B. + 0,5 Monate wegen engem sachlichem Zusammenhang) offen aus, obwohl die Bildung einer bezifferten Einsatzstrafe bundesrechtlich nicht gefordert ist (SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 2.3 ff.; FR Tribunal cantonal, 501-2023-172 v. 23.9.2024).

3. Begründung der Strafartwahl: Erkennt das Gericht auf Freiheitsstrafe anstelle einer (bedingten) Geldstrafe, muss die Begründung der Strafartwahl den Überlegungen zu Art. 41 StGB Rechnung tragen und insbesondere darlegen, inwiefern die Geldstrafe nicht ausreicht; die Zürcher Strafkammern prüfen dazu namentlich die Ausführungen zur Zweckmässigkeit und zum Verschulden (ZH OGer, SB250280 v. 13.11.2025, unter Hinweis auf BGE 144 IV 313, E. 1.1.1).

4. Verbindungsbusse und Begründung: Wird neben einer Freiheitsstrafe eine Verbindungsbusse ausgesprochen, ist deren Höhe und ihr Verhältnis zur Freiheitsstrafe begründungspflichtig; die Obergerichte halten die Anforderungen an die Begründung der Bussenbemessung hoch (SH OGer, 50/2018/29 v. 10.2.2021, E. 2.3).

5. Aktuelle Bezugnahme der kantonalen Praxis auf die Kognition: Neuere kantonale Entscheide stützen die Zurückhaltung bei der Überprüfung ausdrücklich auf BGE 149 IV 217 E. 1.1 und wiederholen die Eingriffsschwelle (u. a. GR Kantonsgericht, SR1-2025-52 v. 18.6.2026).

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  • Präzisieren Sie in der Rechtsmittelschrift, welche Strafzumessungsumstände nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind. Die Behauptung, die Begründung fehle «unter Hinweis auf Art. 50 StGB» pauschal, verfängt im Beschwerdeverfahren regelmässig nicht; massgeblich ist die konkrete Rüge der Gewichtung.
  • Weisen Sie auf widersprüchliche Verschuldensqualifizierungen hin (z. B. «noch leicht» bei gleichzeitig hoher Strafe): Das ist der in der jüngeren Praxis erfolgreichste Rückweisungsgrund (6B_905/2024, E. 1.5.4).
  • Prüfen Sie bei der Gesamtstrafenbildung, ob das Gericht eine blosse Addition vorgenommen oder die gebotene Gewichtung und hypothetische Gesamtstrafe ausgewiesen hat (6B_499/2025; 6B_814/2025).

Für die Staatsanwaltschaft:

  • Erarbeiten Sie Ihre Strafzumessungsanträge in der Anklage und im Plädoyer so, dass die Gewichtung der einzelnen Umstände erkennbar ist; die Berufungsinstanz kann sonst nicht auf Ihre Argumentation zurückgreifen.
  • Achten Sie bei der Anrechnung verbüsster Strafen und bei Vorstrafen darauf, dass deren strafzumessungsrelevante Funktion (Täterkomponente, nicht Tatkomponente) begründet wird.
  • Im Beschwerdeverfahren kann gegen eine blosse Begründungsrüge die Reparatur-Regel eingewandt werden, wenn das Strafmass im Ergebnis vertretbar ist (6B_905/2024, E. 1.2.2).

Für das Gericht / die Verfahrensleitung:

  • Benennen Sie das Gesamtverschulden ausdrücklich mit einer schlüssigen Qualifizierung (leicht / mittel / schwer) und halten Sie die Gewichtung fest; das schafft Rechtssicherheit und reduziert Rückweisungsrisiken erheblich.
  • Legen Sie in Grenzwertfragen (bedingt/teilbedingt, Strafartwahl) die Abwägung offen — hier werden die höchsten Anforderungen gestellt (BGE 134 IV 17 E. 3.5 f.; BGE 134 IV 53 E. 5.1).
  • Bei Gesamtstrafen: Ermitteln Sie die hypothetische Gesamtstrafe und weisen Sie die Asperationsschritte (nicht zwingend zahlenmässig, aber nachvollziehbar) aus.
  • Vermeiden Sie einen pauschalen Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, soweit sich in der Zwischenzeit Änderungen ergeben haben.

Literatur

  • Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018 — Kommentierung zu Art. 47 und Art. 50 StGB (zitiert u. a. in SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.1 und 1.4).
  • Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 42 ff., insb. Art. 47 und Art. 50 StGB, Basel 2019 (zitiert u. a. in SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.7).
  • Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006 (zitiert in SO OGer, STBER.2024.50 v. 19.2.2025, E. 1.7).

Vollständige Entscheidsammlung mit weiterführenden Fallinhalten: Rechtsprechung zu Art. 50 StGB.

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