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Rechtsprechung zu Art. 49 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 144 IV 313 — Asperationsprinzip, konkrete Methode, Gleichartigkeit und Begründungspflicht

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter war wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und SVG-Widerhandlungen erstinstanzlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Die kantonale Vorinstanz bildete eine Gesamtstrafe «aus einem Guss», ohne hypothetische Einzelstrafen getrennt auszuweisen, und bezog Geldstrafendelikte in die Freiheitsstrafe ein.
  • Kernaussage:
    1. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; sie können de lege lata nicht zu einer einheitlichen Gesamtstrafe verschmolzen werden (E. 1.1).
    2. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur weil die hypothetische Gesamtgeldstrafe das gesetzliche Höchstmass überschreiten würde (E. 1.1.2).
    3. Das Gericht muss die hypothetischen Einzelstrafen für jede Tat zumindest gedanklich bilden und im Urteil transparent ausweisen; die Ausfällung einer Einheitsstrafe verstösst gegen Bundesrecht (E. 1.1.1).
    4. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl nach Art. 41 Abs. 2 StGB gesondert zu begründen (E. 1.1).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 41 Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB (Gleichartigkeit, konkrete Methode, Einheitsstrafenverbot, Begründungspflicht).

BGE 144 IV 217 — Ausschluss der Einheitsstrafe und Kumulationsgebot bei Ungleichartigkeit

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Steuerdelikte und Veruntreuung verurteilt. Die Vorinstanz verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe, obwohl für einzelne Steuerwiderhandlungen ausschliesslich Geldstrafen in Betracht kamen.
  • Kernaussage:
    1. Die Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt («konkrete Methode»); die abstrakte Gleichartigkeit der Strafdrohung genügt nicht (E. 2.2, 3.3).
    2. De lege lata ist es weder zulässig, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen zu bilden, noch mehrere Geldstrafen über das gesetzliche Höchstmass von Art. 34 Abs. 1 StGB hinaus zusammenzuziehen (E. 3.6).
    3. Bei Zusammentreffen ungleichartiger Strafen gilt zwingend das Kumulationsprinzip (E. 3.6).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (konkrete Methode, Ausschluss der Einheitsstrafe, Kumulationsgebot).

BGE 143 IV 145 — Kumulationsverbot als absolute Obergrenze des Asperationsprinzips

  • Sachverhalt: Ein Täter wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt. Für die Ausländerdelikte veranschlagte die Vorinstanz hypothetische Einzelstrafen von 3 und 4 Monaten, erhöhte die für den Betrug festgesetzte Einsatzstrafe infolge Konkurrenz jedoch um 12 Monate.
  • Kernaussage:
    1. Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB kann nicht zu einer Höchststrafe führen, die höher ist als die Höchststrafe, die bei Anwendung des Kumulationsprinzips möglich wäre (E. 8.2.3).
    2. Ratio legis des Asperationsprinzips ist es, die Härte des reinen Kumulationsprinzips zu mildern; es darf den Täter niemals schlechter stellen als die blosse rechnerische Addition aller hypothetischen Einzelstrafen (E. 8.2.3).
    3. Die Schärfung der Einsatzstrafe darf die Summe der hypothetischen Strafen für die Nebendelikte nicht übersteigen.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (Obergrenzen der Asperation, Kumulationsverbot als Begrenzung).

BGE 142 IV 265 — Methodik der Zusatzstrafe und Differenzmethode bei retrospektiver Konkurrenz

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte war rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Nachträglich wurden Straftaten bekannt, die er vor dieser Verurteilung verübt hatte. Das urteilende Gericht unterzog die rechtskräftige Grundstrafe einer erneuten Würdigung und sprach eine einheitliche Gesamtstrafe von 10.5 Jahren unter Anrechnung der 9 Jahre aus.
  • Kernaussage:
    1. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung oder Abänderung (Reformation) der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe des Ersturteils (E. 2.4.1).
    2. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (E. 2.4.4).
    3. Das Gericht bestimmt die Zusatzstrafe nach der Differenzmethode: Es ermittelt die hypothetische Gesamtstrafe, die bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten ausgesprochen worden wäre, und zieht die rechtskräftige Grundstrafe rechnerisch ab (E. 2.4.3).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafe, Differenzmethode, Schutz der materiellen Rechtskraft).

BGE 145 IV 1 — Dreistufiges Vorgehen bei teilweise retrospektiver Konkurrenz

  • Sachverhalt: Das Gericht hatte mehrere Taten zu beurteilen, wovon ein Teil vor und ein anderer Teil nach einem rechtskräftigen Ersturteil begangen worden war (teilweise retrospektive Konkurrenz).
  • Kernaussage:
    1. Für Taten, die nach der ersten Verurteilung begangen wurden (Nachtaten), ist zwingend eine unabhängige Strafe festzulegen, da der Täter durch das Ersturteil gewarnt war (E. 1.2).
    2. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Vortaten (vor dem Ersturteil) unter Beachtung der Gleichartigkeit eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden ist (E. 1.3).
    3. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Nachtaten eine unabhängige Gesamtstrafe fest (gegebenenfalls unter Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB) (E. 1.3).
    4. Schliesslich addiert das Gericht die Zusatzstrafe für die Vortaten und die unabhängige Strafe für die Nachtaten rein rechnerisch zusammen (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB (teilweise retrospektive Konkurrenz, stufenweise Sanktionsbildung).

BGE 138 IV 113 — Zäsurwirkung des Ersturteils und massgebender Stichtag

  • Sachverhalt: Ein Täter beging Straftaten nach Ergehen des erstinstanzlichen Sachurteils, jedoch vor Abschluss des Berufungsverfahrens. Die Verteidigung verlangte die Einbeziehung dieser Taten in eine Zusatzstrafe, da das Urteil noch nicht formell rechtskräftig gewesen sei.
  • Kernaussage:
    1. Für die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 2 StGB (Zusatzstrafenbildung) ist das Datum des Sachurteils im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) massgebend, da das erstinstanzliche Gericht an der Hauptverhandlung letztmals neue Tatsachen berücksichtigen konnte (E. 3.4.2).
    2. Für die Bemessung der Zusatzstrafe ist demgegenüber das schliesslich in Rechtskraft erwachsene Urteil massgebend (E. 3.4.2).
    3. Delikte, die nach dem erstinstanzlichen Urteil verübt werden, sind Nachtaten; wer nach dem Urteil delinquiert, hat keinen Anspruch auf das Asperationsprivileg (E. 3.4.3).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 StGB (Zäsurwirkung, Stichtag, erstinstanzliches Sachurteil).

BGE 137 IV 57 — Gleichartigkeit bei Zusatzstrafen und Ausschluss der Asperation

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter war mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Für eine vor dem Strafbefehl begangene Tat sollte nachträglich eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe ausgesprochen werden.
  • Kernaussage:
    1. Das Erfordernis gleichartiger Strafen gilt für die Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB gleichermassen wie für die gleichzeitige Konkurrenz nach Abs. 1 (E. 4.3).
    2. Es ist ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (E. 4.3).
    3. Bei Ungleichartigkeit scheidet Art. 49 Abs. 2 StGB aus; die ungleichartigen Strafen sind kumulativ nebeneinander zu vollziehen.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 StGB (Gleichartigkeit bei Zusatzstrafen, Kumulation bei Ungleichartigkeit).

BGE 141 IV 61 — Konkurrenz bei mehreren Mordtaten und lebenslängliche Freiheitsstrafe

  • Sachverhalt: Ein Angeklagter tötete zwei Personen in getrennten, jedoch zeitnah aufeinanderfolgenden Handlungen unter besonders verwerflichen Umständen. Die Vorinstanz verhängte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.
  • Kernaussage:
    1. Bei Tötungsdelikten an mehreren Opfern schliesst der höchstpersönliche Charakter des Rechtsguts Leib und Leben die Annahme einer Handlungseinheit aus; es liegt echte Konkurrenz vor (E. 6).
    2. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei Konkurrenz erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat; in diesem Fall greift die 20-jährige Schranke von Art. 40 StGB nicht (E. 6).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 112 StGB, Art. 40 StGB (Konkurrenz bei Tötungsdelikten, lebenslängliche Freiheitsstrafe).

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der Kantonsgerichte

BGE 123 IV 113 — Echte Realkonkurrenz beim Einbruchdiebstahl

  • Sachverhalt: Ein Seriendieb brach nachts gewerbsmässig in Geschäftsräume ein, beschädigte Türen und Vitrinen und entwendete Wertsachen.
  • Kernaussage: Bei Einbruchdiebstahl stehen Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in echter Realkonkurrenz (E. 3h). Eine Konsumtion der Sachbeschädigung scheidet aus, weil der Sachschaden das Eigentum an der Substanz schützt und die Beute an Wert oft übersteigt.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (echte Konkurrenz, Vermögensdelikte).

BGE 129 IV 53 — Echte Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung

  • Sachverhalt: Zur Erlangung von Krediten reichte der Angeklagte gefälschte Bilanzen und Debitorenlisten bei Bankinstituten ein.
  • Kernaussage: Zwischen den Tatbeständen der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Betrugs (Art. 146 StGB) besteht grundsätzlich echte Gesetzeskonkurrenz (E. 3). Art. 251 StGB schützt die Sicherheit des Urkundenbeweisverkehrs, Art. 146 StGB das Individualvermögen. Beide Delikte sind nebeneinander anzuwenden und zu asperieren.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (echte Gesetzeskonkurrenz, Urkundenfälschung und Betrug).

BGE 141 IV 437 — Unechte Konkurrenz (Konsumtion) bei Raub

  • Sachverhalt: Die Täter bedrohten ein Opfer mit dem Tode und wandten körperliche Gewalt an, um die Herausgabe der Brieftasche zu erzwingen.
  • Kernaussage: Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung von Gefahr), die ausschliesslich der Ermöglichung des Gewahrsamsbruchs dienen, werden durch den Tatbestand des Raubes (Art. 140 StGB) konsumiert (E. 3.2). Nötigung (Art. 181 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) treten im Wege unechter Konkurrenz zurück.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (unechte Konkurrenz, Konsumtion, Raubdelikte).

BGE 126 IV 80 — Echte Konkurrenz bei SVG-Delikten

  • Sachverhalt: Ein angetrunkener Fahrzeuglenker verursachte infolge übersetzter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn einen Verkehrsunfall.
  • Kernaussage: Zwischen dem Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) und einer Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG) besteht echte Konkurrenz (E. 1). Art. 91 SVG schützt die Verkehrssicherheit vor fahruntüchtigen Personen (abstraktes Gefährdungsdelikt); Art. 90 SVG erfasst das konkrete Fehlverhalten im Verkehr.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (echte Konkurrenz bei Strassenverkehrsdelikten).

BGE 138 IV 120 — Kumulationsprinzip bei Zusammentreffen unterschiedlicher Sanktionsformen

  • Sachverhalt: Der Richter hatte über mehrere Strafen zu befinden, bei denen teilweise ein bedingter Vollzug und teilweise ein unbedingter Vollzug geboten war.
  • Kernaussage: Treffen bedingte und unbedingte Strafen oder unterschiedliche Sanktionsarten aufeinander, gilt das Kumulationsprinzip; die Strafen werden nebeneinander ausgesprochen und vollzogen, nicht asperiert.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (Kumulation bei Ungleichartigkeit von Sanktionsformen).

ZH OG SB250457 vom 02.02.2026 — Ausschluss der Zusatzstrafe bei Gewerbsmässigkeit über den Zäsurzeitpunkt

  • Sachverhalt: Ein Serienbetrüger beging Betrugshandlungen vor und nach dem Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls und verlangte für die vor dem Strafbefehl begangenen Taten eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB.
  • Kernaussage: Liegt der letzte Einzelakt eines gewerbsmässigen Delikts zeitlich nach dem Ersturteil (Strafbefehl), scheidet die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vollständig aus. Das gewerbsmässige Delikt bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit; eine Aufspaltung in eine Zusatzstrafe und eine selbständige Reststrafe ist unzulässig. Es ist eine einheitliche, selbständige Strafe auszufällen.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit, Ausschluss der Zusatzstrafe bei Delinquenz über Zäsurdatum).

AG OG SST.2025.237 vom 19.05.2026 — Asperationsberechnung bei Geldstrafen im Sexualstrafrecht

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter verbreitete in mehreren Chats auf Telegram harte Pornografie. Das Gericht bildete eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für das schwerste Video und erhöhte diese nach Art. 49 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze à Fr. 70.00.
  • Kernaussage: Die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn für sämtliche Delikte konkret Geldstrafe gewählt wird und die Gesamtstrafe das gesetzliche Höchstmass von Art. 34 Abs. 1 StGB nicht überschreitet.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB (Geldstrafenasperation, Einsatzstrafe).

BE OG SK 2025 203 vom 11.12.2025 — Zweistufige Asperation bei schwerer Drogenkriminalität und Geldwäscherei

  • Sachverhalt: Qualifizierter Kokainhandel im Kilobereich und Geldwäscherei von Fr. 95'000 Deliktserlösen.
  • Kernaussage: Festsetzung einer Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für die qualifizierte BetmG-Widerhandlung als schwerstes Delikt und angemessene Asperation um 8 Monate auf 44 Monate Freiheitsstrafe zur Abgeltung der Geldwäscherei. Bestätigung der zweistufigen Methodik unter Berücksichtigung des sachlichen und wirtschaftlichen Konnexes.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB (Methodik der Asperation, Konnex bei Nebendelikten).

BS APG SB.2025.39 vom 09.01.2026 — Trennung von Vorstrafenwiderruf und Zusatzstrafenbildung

  • Sachverhalt: Der Täter beging während der Probezeit einer Vorstrafe eine versuchte schwere Körperverletzung, die zugleich vor einem zweiten Urteil lag.
  • Kernaussage: Das Appellationsgericht trennt die Prüfung des Vorstrafenwiderrufs nach Art. 46 StGB strikt von der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB zur zweiten Grundstrafe. Die rechtskräftige Grundstrafe bleibt unantastbar; die Zusatzstrafe bemisst sich streng nach dem Differenzbetrag.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 46 StGB (Verhältnis Vorstrafenwiderruf und Zusatzstrafe).

SO OG STBER.2025.19 vom 03.12.2025 — Zwingende Kumulation bei Ungleichartigkeit im Berufungsverfahren

  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter war wegen einfacher und versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt; zu einem früheren Strafbefehl bestand eine Konkurrenzsituation.
  • Kernaussage: Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB greift nur bei gleichartigen Strafen. Ist für die neue Tat Freiheitsstrafe geboten, während die Grundstrafe auf Geldstrafe lautet, sind die Sanktionen zwingend kumulativ nebeneinander zu verhängen.
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB (Ungleichartigkeit, Kumulation).