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Rechtsprechung zu Art. 48 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 149 IV 217 E. 1.3, 1.4 — Achtenswerte Beweggründe, Bedrängnis und seelische Belastung bei Klimaaktivisten

  • Sachverhalt: A., Mitglied des Klimaaktivisten-Kollektivs C., bemalte am 13. Oktober 2018 zusammen mit einer nicht identifizierten Person die Fassade des Bankgebäudes von B. SA in U. (GE) mit roter Farbe und Flugblättern. Rote Hände symbolisierten das Blut der Klimawandelopfer; die Apposition auf dem Bankgebäude sollte die Bank als Verursacherin benennen und sie zum Rückzug aus fossilen Energien bewegen. A. wurde wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) zu einer Busse von 100 Franken verurteilt; der Sachschaden betrug 409,28 Franken (Reinigungs- und Reparaturkosten).
  • Achtenswerte Beweggründe (lit. a Ziff. 1): Das Bundesgericht hält fest, dass der Milderungsgrund bei Klimaaktivisten in Betracht kommen kann, wenn sie in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren — er ist aber in jedem Fall zu verneinen, wenn die Taten wegen deren Gewalttätigkeit mit Sachbeschädigungen oder einer Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität anderer verbunden sind (E. 1.3.7). Gewaltfreie Besetzungen, kurzzeitige Sitzblockaden oder das Entrollen von Transparenten können unter den achtenswerten Beweggrund fallen (E. 1.3.7). Die Bemalung der Bankfassade überstieg dieses Mass (E. 1.3.8).
  • Abgrenzung zu Greenpeace: Im Urteil 6S.337/1998 wurde ein achtenswerter Beweggrund bejaht für einen Greenpeace-Aktivisten, der ohne Gewalt und ohne Sachschaden auf einer Krananlage im Zwilag ein Transparent entrollte. Im Urteil 6B_1061/2021 wurde der achtenswerte Beweggrund einem Lausanner Aktivisten abgesprochen, der wiederholt Verkehrwege blockierte und die physische Konfrontation mit Polizeikräften suchte (E. 1.3.4).
  • Schwere Bedrängnis (lit. a Ziff. 2): Setzt eine situation nahe dem Notstand voraus mit Proportionalität zwischen Motiv und verletztem Rechtsgut. Im Klimaaktivisten-Fall verneint: Die Tat war nicht das einzige Mittel zur Sensibilisierung; mildere Mittel standen zur Verfügung (E. 1.4.4).
  • Grosse seelische Belastung (lit. c): Beschreibt einen über längere Zeit heranreifenden Zustand der Verzweiflung. Verneint: Die Angst vor dem Klimawandel teilt A. mit vielen legal handelnden Personen; sein Vorgehen war überlegt, kontrolliert und geplant (E. 1.4.3).
  • Einschlägig für: Art. 48 lit. a Ziff. 1, lit. a Ziff. 2, lit. c StGB, Art. 48a StGB (achtenswerte Beweggründe, Bedrängnis, seelische Belastung, Strafmilderung bei Protestaktionen).

BGE 129 IV 6 E. 2–6 — Greenpeace-Blockadeaktionen gegen Kernkraftwerke: Nötigung und Rechtfertigung

  • Sachverhalt: 37 Greenpeace-Aktivisten blockierten zwischen dem 9. und 20. März 1997 die Zufahrtsgeleise zum Kernkraftwerk Beznau (11 Tage Dauer), am 17. November 1997 das Geleise zum KKW Gösgen und am 29. März 1998 die Zufahrtsgeleise zum KKW Leibstadt. Sie setzten Bügelschlösser, Handschellen und einen improvisierten Turm ein. Verurteilt wegen Nötigung, versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung; Bussen zwischen 400 und 1'700 Franken.
  • Kernaussage: Die Blockadeaktionen überschritten das im Rahmen einer umweltpolitischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme deutlich. Die Intensität und Dauer (11 Tage Beznau-Blockade) überstiegen selbst die in früheren Fällen bejahte Nötigungsschwelle (E. 2.5). Die Rechtfertigungsgründe der Notwehr, des Notstands und der Wahrnehmung berechtigter Interessen greifen nicht: In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische Anliegen auf dem Rechtsweg zu verfolgen; von einer notstandsähnlichen Situation kann keine Rede sein (E. 3.5). Auch ein Verbotsirrtum wurde verneint (E. 4.2). Im Urteil 6S.337/1998 (Zwilag-Besetzung) wurde der achtenswerte Beweggrund für eine gewaltfreie Transparentaktion ohne Sachschaden bejaht (E. 3.3).
  • Einschlägig für: Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 32–34 StGB (achtenswerte Beweggründe, Nötigung, Rechtfertigungsgründe bei Protestaktionen).

BGE 140 IV 145 E. 3.1, 3.2, 3.6–3.7 — Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs; unverjährbare Straftaten

  • Sachverhalt: X. beging zwischen 1997 und 2003 sexuelle Handlungen mit seiner Nichte A. (geb. 1989), die zu den relevanten Tatzeiten unter 12 Jahre alt war. Er wurde wegen sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) verurteilt. Die Vorinstanz verweigerte den Milderungsgrund des langen Zeitablaufs unter Hinweis auf die Unverjährbarkeit der Taten.
  • Zweidrittelfrist (lit. e): Der Milderungsgrund des langen Zeitablaufs ist in jedem Fall zu gewähren, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (E. 3.1). Massgebender Zeitpunkt ist die souveräne Feststellung der Tat durch das Berufungsgericht, nicht das erstinstanzliche Urteil (E. 3.1).
  • Unverjährbare Straftaten: Für unverjährbare Verbrechen nach Art. 101 Abs. 1 StGB ist Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar; an seine Stelle tritt Art. 101 Abs. 2 StGB, der den Zeitpunkt der möglichen Strafmilderung analog zur Zweidrittelfrist bestimmt (E. 3.2). Für die Taten ab dem 29. März 2001 (nach Vollendung des 12. Altersjahres von A.) waren mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen — der Milderungsgrund war zwingend zu gewähren (E. 3.7).
  • Einschlägig für: Art. 48 lit. e StGB, Art. 101 Abs. 2 StGB, Art. 97 StGB (Zeitablauf, Verjährung, unverjährbare Verbrechen).

BGE 143 IV 469 E. 4.2 — Aufrichtige Reue und Verbot der reformatio in peius

  • Sachverhalt: X. und Y. überfielen am 8. März 2010 das Ehepaar A./B. in deren Wohnung. Sie legten B. eine Waffe an die Schläfe, schlugen A. mehrfach, fesselten beide und erbeuteten mehrere Zehntausend Franken Bargeld und Schmuck. X. wurde wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz hatte den Milderungsgrund der aufrichtigen Reue (Art. 48 lit. d StGB) gewährt; die Berufungsinstanz verneinte ihn in ihren Erwägungen, bestätigte aber die Strafhöhe.
  • Kernaussage: Das Berufungsgericht, an das nur der Beschuldigte appelliert hat, verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), wenn es den Milderungsgrund der aufrichtigen Reue in den Erwägungen verneint und aus dem Dispositiv entfernt — solange es die Strafe nicht verschärft. Art. 48 StGB gehört nicht zu den dispositiv-notwendigen Rechtsnormen im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO (E. 4.2.2).
  • Einschlägig für: Art. 48 lit. d StGB, Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 81 Abs. 4 StPO (aufrichtige Reue, reformatio in peius, Urteilsdispositiv).

BGE 136 IV 55 E. 5.5–5.8 — Methodik der Strafrahmenverschiebung bei Milderungsgründen

  • Kernaussage: Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten und dabei die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Umfang sich diese verschuldensmindernd auswirkt (E. 5.5, 5.6). Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen (E. 5.7). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens; dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände (E. 5.8).
  • Einschlägig für: Art. 48, Art. 48a, Art. 50 StGB (Strafzumessung, Strafrahmenverschiebung, Begründungspflicht).