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Art. 48 StGB — Strafmilderungsgründe

Wortlaut

Art. 48 StGB — Strafmilderungsgründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a. der Täter gehandelt hat:

  1. aus achtenswerten Beweggründen,
  2. in schwerer Bedrängnis,
  3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
  4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Wirkung der obligatorischen Milderung

1 Art. 48 StGB enthält eine abschliessende Aufzählung besonderer Strafmilderungsgründe. Liegt einer der Milderungsgründe vor, ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, die Strafe nach Massgabe von Art. 48a StGB unter die Mindestgrenze des ordentlichen Strafrahmens zu mildern (BGE 136 IV 55 E. 5.5).


II. Die einzelnen Milderungsgründe (lit. a bis e)

1. Achtenswerte Beweggründe (lit. a Ziff. 1)

2 Ein achtenswerter Beweggrund verlangt ein Motiv, das sich in der oberen Hälfte der ethischen Wertskala befindet — nicht bloss ein nicht tadelnswertes Motiv, sondern eines, das auf achtenswerten Überzeugungen beruht (BGE 149 IV 217 E. 1.3.2). Politische Motive sind nicht per se achtenswert; sie können als achtenswert, als ethisch neutral oder gar als erschwerend eingestuft werden (E. 1.3.2).

3 Klimaaktivisten und achtenswerte Beweggründe: BGE 149 IV 217 konkretisiert die Grenzen. Ein Klimaaktivist bemalte als Mitglied des Kollektivs C. am 13. Oktober 2018 die Fassade einer Bank in Genf mit roter Farbe und Flugblättern; die roten Hände symbolisierten das Blut der Klimawandelopfer, die Apposition sollte die Bank als Verursacherin benennen. Er wurde wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) verurteilt. Das Bundesgericht hielt fest: Achtenswerte Beweggründe können bei Klimaaktivisten in Betracht kommen, soweit sie in der Absicht vorgehen, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren — sie sind jedoch in jedem Fall zu verneinen, wenn die Taten wegen deren Gewalttätigkeit mit Sachbeschädigungen oder einer Gefahr der Verletzung der körperlichen Integrität anderer verbunden sind (E. 1.3.7, 1.3.8). Konkret: Die Bemalung der Bankfassade mit roter Farbe führte zu Sachschäden von über 400 Franken und überstieg das erlaubte Mass — der achtenswerte Beweggrund wurde dadurch völlig überdeckt.

4 Gewaltfreie Proteste: Dagegen bejahte das Bundesgericht in einem früheren Fall den achtenswerten Beweggrund bei einem Greenpeace-Aktivisten, der 1998 ohne Gewaltanwendung und ohne Sachschäden auf dem Gelände des Zwischenlagers für radioaktive Abfälle (Zwilag) eine Krone bestieg und ein Transparent entrollte — kein Akt der Gewalt gegen Personen, kein Sachschaden (BGE 129 IV 6 E. 3.3 i.V.m. Urteil 6S.337/1998). Ein Lausanner Klimaaktivist, der wiederholt Verkehrwege blockierte und schliesslich die physische Konfrontation mit Polizeikräften suchte, wurde der achtenswerte Beweggrund hingegen abgesprochen (E. 1.3.4 i.V.m. Urteil 6B_1061/2021).

5 Abgrenzung innerhalb von lit. a: Schwere Bedrängnis (Ziff. 2) setzt eine situation nahe dem Notstand voraus — der Täter glaubt, keinen anderen Ausweg als die Tat zu sehen, und es muss ein gewisses Proportionalitätsverhältnis zwischen Motiv und verletztem Rechtsgut gewahrt bleiben (BGE 149 IV 217 E. 1.4.1). Grosse seelische Belastung (lit. c) erfasst einen über längere Zeit heranreifenden Zustand der Verzweiflung, der entschuldbar sein muss — meist durch vorwerfbares Verhalten des Opfers, aber auch durch objektive äussere Umstände (E. 1.4.1). Beide Milderungsgründe wurden im Klimaaktivisten-Fall verneint: Die Angst vor dem Klimawandel teilt der Täter mit vielen legal handelnden Personen; ein kontrolliert, überlegt und geplant vorgehender Aktivist befindet sich weder in schwerer Bedrängnis noch in entschuldbarer seelischer Belastung (E. 1.4.3, 1.4.4).

2. Versuchung durch das Opfer (lit. b)

6 Ein relevantes Opferverhalten erfordert ein provokatives oder verführerisches Vorverhalten des Geschädigten, das den Täter in Versuchung geführt hat. Die Versuchung muss ernsthaft sein und in einem ursächlichen Zusammenhang zur Tat stehen.

3. Gemütsbewegung und seelische Belastung (lit. c)

7 Die entschuldbare heftige Gemütsbewegung (affektive Kurzschlussreaktion) beschreibt einen akuten Erregungszustand, der durch einen äusseren Anlass ausgelöst wird und der auch einen besonnenen Menschen aus der Fassung bringen könnte. Die grosse seelische Belastung (chronischer Druck) erfasst einen über längere Zeit heranreifenden Zustand der Verzweiflung, der schliesslich zur Tat führt — der Zustand selbst muss entschuldbar sein (BGE 149 IV 217 E. 1.4.1). Massgeblich ist eine objektive Beurteilung: Ob ein Dritter in derselben Situation ebenfalls in diesen Zustand geraten wäre (E. 1.4.1).

4. Aufrichtige Reue und Schadenswiedergutmachung (lit. d)

8 Die Betätigung aufrichtiger Reue verlangt mehr als ein blosses Geständnis; erforderlich ist ein aktiver, selbstloser Einsatz zur Schadenswiedergutmachung und Opferentschädigung. Der Milderungsgrund nach Art. 48 lit. d StGB ist kein notwendiger Bestandteil des Urteilsdispositivs im Sinne von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO; sein Fehlen im Dispositiv verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, solange die Strafe nicht verschärft wird (BGE 143 IV 469 E. 4.2.2).

9 Sachverhalt BGE 143 IV 469: Zwei Männer überfielen am 8. März 2010 das Ehepaar A./B. in dessen Wohnung. Sie legten B. eine Waffe an die Schläfe, schlugen A. mehrfach und fesselten beide, um Bargeld und Schmuck im Wert von mehreren Zehntausenden Franken zu erbeuten. Die Vorinstanz hatte den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue gewährt; die Berufungsinstanz verneinte ihn im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, bestätigte aber die Strafe — ohne Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius, da Art. 48 lit. d StGB nicht zum Dispositiv gehören muss (E. 4.2.2).

5. Vermindertes Strafbedürfnis nach langem Zeitablauf (lit. e)

10 Ein Strafmilderungsanspruch besteht regelmässig, wenn mindestens zwei Drittel der relativen Verjährungsfrist verstrichen sind, das Verfahren ohne Verschulden des Täters verzögert wurde und Wohlverhalten vorliegt (BGE 140 IV 145 E. 3.1).

11 Unverjährbare Straftaten: Für unverjährbare Verbrechen nach Art. 101 Abs. 1 StGB (z.B. sexuelle Handlungen mit Kindern unter 12 Jahren) ist Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar; an seine Stelle tritt Art. 101 Abs. 2 StGB, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Die analoge Anwendung der Zweidrittelfrist bedeutet, dass der Milderungsgrund frühestens bei Erreichen der fiktiven Verjährungsfrist in Betracht kommt (BGE 140 IV 145 E. 3.2, 3.6).

12 Sachverhalt BGE 140 IV 145: X. beging zwischen 1997 und 2001 sexuelle Handlungen mit seiner Nichte A. (geb. 1989), die zu den relevanten Tatzeiten unter 12 Jahre alt war. Die Taten unterlagen der Unverjährbarkeit nach Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB. Für die Taten ab dem 29. März 2001 (nach Vollendung des 12. Altersjahres von A.) waren mehr als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen — für diese Taten war der Mildergrund nach Art. 48 lit. e StGB zwingend zu gewähren (E. 3.7).


III. Literatur

  • WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 48.
  • TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 48.
  • STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 45 ff.
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