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Art. 48 — Strafmilderungsgründe

Gesetzeswortlaut

Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

a. der Täter gehandelt hat:

  1. aus achtenswerten Beweggründen,
  2. in schwerer Bedrängnis,
  3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
  4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 48 StGB enthält eine taxative Aufzählung von Strafmilderungsgründen, die das Gericht mildert die Strafe — zwingend anzuwenden hat, wenn einer der Gründe erfüllt ist. Im Gegensatz zu Art. 47 StGB, der die allgemeinen Strafzumessungsgründe umschreibt, normiert Art. 48 StGB besondere, im Gesetz abschliessend aufgezählte Milderungsgründe, die zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach unten führen (Art. 48a StGB). Die Vorschrift wurde durch das Strafzumessungsrecht-Revisionsgesetz von 2006 (in Kraft seit 1.1.2007) neu gefasst, wobei die früheren Einzelbestimmungen (Art. 63–67 aStGB) in der heutigen systematischen Form zusammengeführt wurden.

Voraussetzungen und Anwendungsbereich

Art. 48 StGB nennt fünf Kategorien von Strafmilderungsgründen. Diese sind kumulativ anwendbar — mehrere Gründe können gleichzeitig vorliegen, wobei das Gericht jeden einzelnen in der Strafzumessung zu berücksichtigen und zu begründen hat (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Das Bundesgericht verlangt eine subsumierende Begründung: das Gericht muss dartun, in welchem Masse sich der jeweilige Milderungsgrund verschuldensmindernd auswirkt.

I. Achtenswerte Beweggründe (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB)

1. Begriff und Voraussetzungen

Der Täter handelt aus achtenswerten Beweggründen, wenn die Motive seiner Tat sittlich oder moralisch als wertvoll oder zumindest verständlich anzusehen sind. Es genügt nicht, dass der Täter sich in einer schwierigen Lage befindet — die Beweggründe selbst müssen Achtung verdienen. Typische Beispiele sind Handlungen aus Mitgefühl, zur Hilfeleistung für Hilfsbedürftige oder aus politisch-gesellschaftlichem Engagement.

2. Klimaaktivisten und politisches Engagement

In der neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Strafmilderungsgrund des Handelns aus achtenswerten Beweggründen im Kontext von Klimaaktivisten präzisiert. In BGE 149 IV 217, E. 1.2, bejahte das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB bei Klimaaktivisten, die in der Absicht handelten, in ökologischen Belangen zu sensibilisieren und das Bewusstsein für die Unzulänglichkeit der politischen Vorkehrungen zu schärfen. Der Strafmilderungsgrund kann jedoch je nach der Natur der begangenen Taten — insbesondere bei Gewaltanwendung oder massiver Sachbeschädigung — verneint werden. Die Grenze verläuft dort, wo die achtenswerten Beweggründe durch die Art und Weise der Tatausführung überlagert werden.

3. Greenpeace-Aktivisten

Bereits in BGE 129 IV 6, E. 4, befasste sich das Bundesgericht mit Blockadeaktionen von Greenpeace-Aktivisten gegen Kernkraftwerke. Während die Frage der Rechtfertigung (Wahrnehmung berechtigter Interessen) im Vordergrund stand, wurde auch die strafzumessungsrechtliche Komponente des Handelns aus achtenswerten Beweggründen thematisiert. Das Bundesgericht hob hervor, dass politische Motive grundsätzlich als achtenswert anerkannt werden können, solange die Handlungen nicht das zulässige Mass der Protestäusserung überschreiten.

II. Schwere Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB)

1. Begriff

Schwere Bedrängnis liegt vor, wenn der Täter sich in einer aussergewöhnlichen Notlage befindet, die ihn starkem psychischem oder physischem Druck aussetzt. Die Bedrängnis muss eine solche Intensität erreichen, dass sie das Handeln des Täters in einer Weise beeinflusst, die strafmildernd zu berücksichtigen ist. Eine mittlere Bedrängnis genügt nicht.

2. Abgrenzung zu heftiger Gemütsbewegung und grosser seelischer Belastung

Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 249, E. 2.1–2.3, die Abgrenzung der Strafmilderungsgründe der schweren Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB), der heftigen Gemütsbewegung und der grossen seelischen Belastung (beide Art. 48 lit. c StGB) präzisiert. Die schwere Bedrängnis ist durch eine aussengesteuerte Notlage gekennzeichnet (z.B. existentielle finanzielle Not, akute Bedrohung), während die heftige Gemütsbewegung ein affektives Geschehen und die grosse seelische Belastung ein anhaltender innerer Zustand voraussetzt. Die Übergänge können fliessend sein, doch muss das Gericht die jeweiligen Kriterien sauber trennen und subsumieren.

3. Ausschluss bei Mord

In derselben Entscheidung stellte das Bundesgericht klar, dass die für den Mord (Art. 112 StGB) typische Skrupellosigkeit die Bejahung der Strafmilderungsgründe der heftigen Gemütsbewegung und der grossen seelischen Belastung ausschliesst (BGE 147 IV 249, E. 2.5). Wer mit der für den Mord erforderlichen Rücksichtslosigkeit handelt, kann sich nicht gleichzeitig auf eine entschuldbare Gemütsbewegung berufen.

III. Handeln unter dem Eindruck einer schweren Drohung (Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB)

Dieser Strafmilderungsgrund erfasst Situationen, in denen der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass die Drohung unmittelbar vor der Tat den Willen des Täters beeinflusst hat. Eine allgemeine Bedrohungslage (z.B. in einem Gewaltverhältnis) kann genügen, sofern sie für die konkrete Tat kausal wurde. Der Grund ist eng verwandt mit dem Notstand (Art. 16 StGB), setzt aber — anders als dieser — keine objektive Gefahr voraus, sondern stellt auf die subjektive Einwirkung ab.

IV. Handeln auf Veranlassung einer Person, der Gehorsam geschuldet wird (Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB)

Dieser Milderungsgrund erfasst Konstellationen, in denen der Täter durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, zur Tat veranlasst wurde. Typische Anwendungsfälle sind das Handeln von Untergebenen auf Weisung eines Vorgesetzten oder von Kindern auf Anweisung der Eltern. Die Abhängigkeit kann hierarchischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein. Entscheidend ist, dass die Veranlassung das Verschulden des Täters mindert, ohne es полностью aufzuheben — andernfalls wäre der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe oder der Gesetzesplicht (Art. 32–34 StGB) einschlägig.

V. Versuchung durch das Verhalten der verletzten Person (Art. 48 lit. b StGB)

1. Voraussetzungen

Der Täter muss durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden sein. Es genügt nicht ein blosses Provozieren — die Versuchung muss eine Intensität erreichen, die das Handeln des Täters in einer Weise nahelegt, die strafmildernd zu berücksichtigen ist. Typische Fälle sind Beleidigungen, tätliche Angriffe oder sonstiges provokantes Verhalten des Tatopfers, die beim Täter zu einer verständlichen, wenn auch nicht gerechtfertigten Reaktion führen.

2. Abgrenzung

Dieser Milderungsgrund ist von der Notwehrprovokation zu unterscheiden: Während bei der Notwehrprovokation die Rechtfertigung selbst in Frage steht, bleibt die Rechtswidrigkeit der Tat bei Art. 48 lit. b StGB unbestritten — nur das Verschulden wird gemindert. Die Grenze verläuft dort, wo das Verhalten des Opfers so gravierend ist, dass es den Täter in einen Rechtfertigungsgrund drängt.

VI. Entschuldbare heftige Gemütsbewegung und grosse seelische Belastung (Art. 48 lit. c StGB)

1. Heftige Gemütsbewegung

Eine heftige Gemütsbewegung ist ein intensiver, momentan auftretender Affekt, der die Steuerungsfähigkeit des Täters vorübergehend einschränkt. Sie muss nach den Umständen entschuldbar sein — ein unkontrollierter Wutausbruch ohne äusseren Anlass genügt nicht. Typische Auslöser sind plötzliche Schockerlebnisse, unerwartete schwere Kränkungen oder das unmittelbare Miterleben eines traumatischen Ereignisses.

2. Grosse seelische Belastung

Die grosse seelische Belastung setzt — im Gegensatz zur heftigen Gemütsbewegung — einen anhaltenden inneren Druck voraus. Das Bundesgericht hat dies in BGE 147 IV 249, E. 2.2–2.3, dahingehend präzisiert, dass die Belastung über einen längeren Zeitraum aufgebaut haben muss und in der konkreten Tatsituation zum Durchbruch gekommen ist. Beispiele sind langandauernde psychische Belastungen in einer problematischen Beziehung, Mobbing oder existentielle Sorgen.

3. Entschuldbarkeit

Das Kriterium der Entschuldbarkeit setzt voraus, dass der Täter die Situation nicht vermeiden konnte und die affektive Reaktion unter den gegebenen Umständen als menschlich verständlich erscheint. Hat der Täter die belastende Situation selbst verschuldet, scheidet eine Entschuldigung in der Regel aus.

VII. Aufrichtige Reue (Art. 48 lit. d StGB)

1. Begriff

Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Tat aufrichtig bereut und insbesondere den Schaden, soweit ihm zuzumuten, ersetzt hat. Die Reue muss tatsächlich betätigt werden — ein bloszes Bedauern genügt nicht. Die Schadenswiedergutmachung ist das wichtigste, aber nicht das einzige Mittel der Reuebetätigung; auch andere Formen der Wiedergutmachung (z.B. Entschuldigung, Tatbeichte) können genügen, sofern sie den Willen zu echter Umkehr erkennen lassen.

2. Reformatio in peius und dispositiver Charakter

In BGE 143 IV 469, E. 2, befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Berufungsgericht den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue verneinen darf, wenn die Vorinstanz ihn bejaht hatte, ohne dass dies zu einer Schlechterstellung des Täters führt. Das Bundesgericht bejahte dies: Das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) wird nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht die Strafe der ersten Instanz bestätigt, aber den Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue in ihren Erwägungen verneint und im Urteilsdispositiv nicht aufführt. Art. 48 StGB nennt lediglich einzelne Strafmilderungsgründe, ohne dass das Gericht bei deren Verneinung zwingend eine höhere Strafe aussprechen müsste.

VIII. Langer Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB)

1. Voraussetzungen

Der Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs erfordert, dass (a) das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und (b) der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der Grund greift nicht automatisch mit Zeitablauf ein, sondern setzt eine qualitative Beurteilung voraus, ob die Bestrafung nach langer Zeit noch einem legitimen Strafbedürfnis entspricht.

2. Zwei-Drittel-Regel

In BGE 140 IV 145, E. 3.1, stellte das Bundesgericht fest, dass der Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Damit hat das Bundesgericht eine klare zeitliche Schwelle definiert, ab der der Milderungsgrund rechtlich faktisch greift.

3. Unverjährbare Straftaten

Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101 Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48 lit. e StGB ist auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar, da die Verjährungsfrist als Referenzgrösse fehlt (BGE 140 IV 145, E. 3.2). Stattdessen greift die Sonderbestimmung von Art. 101 Abs. 2 StGB, die eine analoge Regelung trifft.

IX. Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Art. 48 StGB ist im Kontext der allgemeinen Strafzumessungsregeln zu sehen. In BGE 136 IV 55, E. 5.5–5.6, präzisierte das Bundesgericht, dass der Richter bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) die verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des Tatverschuldens zu berücksichtigen hat. Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist. Dies gilt auch für die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB: Sie müssen im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verschuldens berücksichtigt und begründet werden.

X. Verhältnis zu Art. 48a und Art. 52 StGB

1. Art. 48a StGB — Verschiebung des Strafrahmens

Liegt ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vor, verschiebt sich der anwendbare Strafrahmen nach Art. 48a StGB nach unten. Dies bedeutet eine fakultative oder obligatorische Milderung der Strafe je nach Qualifikation des Grundes. Das Bundesgericht hat in BGE 149 IV 217, E. 1.4, im Kontext von Klimaaktivisten die systematische Verbindung von Art. 48 und Art. 48a StGB betont: Die Bejahung eines Milderungsgrundes nach Art. 48 StGB zieht die Anwendung von Art. 48a StGB nach sich.

2. Art. 52 StGB — Absehen von Bestrafung

In BGE 135 IV 130, E. 5, erörterte das Bundesgericht das Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB. Voraussetzung für die Strafbefreiung ist ein vom Verschulden wie von den Tatfolgen her unerhebliches Verhalten des Täters. Dabei sind sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten — einschliesslich der Täterkomponenten — zu berücksichtigen. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB können zwar das Verschulden mindern, führen aber nicht automatisch zum Absehen von Strafe; vielmehr ist ein qualitativer Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden strafbaren Handlungen anzustellen.

XI. Kasuistik und Praxisbeispiele

1. Verkehrsstrafrecht

In BGE 120 IV 67, E. 3, befasste sich das Bundesgericht mit der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart und der Strafzumessung. Es stellte fest, dass für die Wahl der Strafart die gleichen Kriterien wie für die Strafzumessung gelten, wobei Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion eine wichtige Rolle spielen. Zivilrechtliche Folgen der Tat dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden.

2. Verminderte Schuldfähigkeit und Tötungsdelikte

Bei Tötungsdelikten mit verminderter Schuldfähigkeit hat das Bundesgericht die Strafzumessung eingehend kommentiert. In BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 wurde die versuchte vorsätzliche Tötung bei vermindelter Schuldfähigkeit beurteilt, wobei die Strafzumessung unter Einbezug der Kriterien von Art. 48 StGB zu prüfen war. Das Bundesgericht verlangt eine sorgfältige Begründung, in welchem Masse sich die verminderte Schuldfähigkeit und allfällige weitere Milderungsgründe nach Art. 48 StGB verschuldensmindernd auswirken.

3. Geldstrafenbemessung

In BGE 134 IV 60, E. 4–7, legte das Bundesgericht die Grundlagen und den Zweck der Geldstrafe im neuen Sanktionensystem dar. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB sind auch bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Bestimmung der Anzahl Tagessätze und der Höhe des einzelnen Tagessatzes.

Querverweise

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