Rechtsprechung zu Art. 47 StGB — Strafzumessung
I. Drei-Stufen-Modell
BGE 136 IV 55 — Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht
- Entscheid: Bundesgericht
- Gegenstand: Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und 50 StGB; Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht
- Kernaussage (E. 5.4): Die Strafzumessung folgt primär dem Prinzip des Verschuldensausgleichs. Spezial- oder generalpräventive Erwägungen dürfen nur innerhalb des durch das Verschulden gesetzten Rahmens berücksichtigt werden.
- Kernaussage (E. 5.5): Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Verminderte Schuldfähigkeit ist bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen.
- Kernaussage (E. 5.7): Das Drei-Stufen-Modell verlangt: (1) Schuldfähigkeit und Gesamtverschulden qualifizieren; (2) hypothetische Strafe bestimmen; (3) Täterkomponenten berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht zum Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens.
- Kernaussage (E. 5.8): Strafmilderungsgründe nach Art. 48 und 48a StGB wirken auf der dritten Stufe als Täterkomponenten und können zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Drei-Stufen-Modell, Verschulden, Begründungspflicht), Art. 19 StGB (verminderte Schuldfähigkeit), Art. 50 StGB (Begründungspflicht)
II. Verschulden und Täterkomponenten
BGer 6B_788/2013 — Strafzumessung bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Entscheid: BGer, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG); Art. 47 Abs. 1 StGB
- Kernaussage: Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 StGB wird wörtlich zitiert und als Massstab der Strafzumessung bestätigt.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StGB (Verschulden, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Strafwirkung)
BGer 6B_1027/2019 — Strafzumessung; Berufsverbot
- Entscheid: BGer, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Strafzumessung; Berufsverbot
- Kernaussage: Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Bestätigt die Anwendung des Drei-Stufen-Modells.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StGB (Verschulden, Täterkomponenten)
III. Doppelverwertungsverbot und Ermessensspielraum
BGer 6B_237/2018 — Strafzumessung; Willkür
- Entscheid: BGer, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG); Willkür; Art. 47 StGB
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt, die Vorinstanz verletze Art. 47 StGB, den Grundsatz des Doppelverwertungsverbots und das Willkürverbot. Bestätigt den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Doppelverwertungsverbot, Ermessensspielraum, Willkür)
BGer 6B_591/2025 — Strafzumessung
- Entscheid: BGer, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Strafzumessung
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und rügt deren Rechtswidrigkeit. Bestätigt die Grundsätze von Art. 47 StGB.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Strafzumessung, Ermessensspielraum)
IV. Beschleunigungsgebot
BGer 6B_128/2020 — Strafzumessung; Beschleunigungsgebot
- Entscheid: BGer, Strafrechtliche Abteilung
- Gegenstand: Strafzumessung; Beschleunigungsgebot
- Kernaussage: Verletzungen des Beschleunigungsgebots sind durch einen expliziten Strafabzug zu kompensieren. Bei der Bemessung des Abzugs sind die Schwere der Verzögerung für die beschuldigte Person, die Gravität der vorgeworfenen Taten und die Komplexität des Falls zu berücksichtigen.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Beschleunigungsgebot, Strafabzug), Art. 5 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV
V. Verminderte Schuldfähigkeit
BGE 136 IV 55 (siehe auch unter I.)
- Die verminderte Schuldfähigkeit ist im ersten Schritt des Drei-Stufen-Modells bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen. Der Schuldvorwurf gegenüber einem nur vermindert schuldfähigen Täter ist geringer; das Schuldprinzip verlangt eine niedrigere Strafe. Allein die verminderte Schuldfähigkeit führt jedoch grundsätzlich nicht zum Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens — dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände.
VI. Übersicht nach Themen
| Thema | Entscheide |
|---|---|
| Drei-Stufen-Modell | BGE 136 IV 55 (E. 5.4–5.8) |
| Verschulden / Art. 47 Abs. 1 | BGer 6B_788/2013, BGer 6B_1027/2019 |
| Doppelverwertungsverbot | BGer 6B_237/2018 |
| Ermessensspielraum | BGer 6B_237/2018, BGer 6B_591/2025 |
| Beschleunigungsgebot | BGer 6B_128/2020 |
| Verminderte Schuldfähigkeit | BGE 136 IV 55 (E. 5.5–5.8) |
Zuletzt aktualisiert: 11. August 2026 | Bearbeiten | Anregung einreichen