Rechtsprechung zu Art. 47 StGB — Strafzumessung
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 136 IV 55 — Grundlegung des Drei-Stufen-Modells, Tatverschulden und verminderte Schuldfähigkeit
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 136 IV 55)
- Gegenstand: Art. 19 Abs. 2, Art. 47 und Art. 50 StGB; Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; richterliche Begründungspflicht.
- Sachverhalt: Ein Täter beging schwere Delikte in einem Zustand gutachterlich bescheinigter verminderter Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe, ohne die Reduktion des Verschuldens nachvollziehbar offenzulegen.
- Kernaussage (E. 5.4): Die Strafzumessung folgt primär dem Prinzip des Verschuldensausgleichs. Spezial- oder generalpräventive Erwägungen dürfen nur innerhalb des durch das persönliche Verschulden gezogenen Rahmens berücksichtigt werden.
- Kernaussage (E. 5.5): Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall vorliegen, um zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) vor, so ist dies zwingend bei der Verschuldensbewertung auf der ersten Stufe strafmindernd zu berücksichtigen.
- Kernaussage (E. 5.7): Das Bundesgericht definiert das dreistufige Zumessungsmodell:
- Schuldfähigkeit und Gesamtverschulden qualifizieren und auf einer Skala einordnen (Tatkomponenten).
- Hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bestimmen.
- Einsatzstrafe anhand der Täterkomponenten (Vorleben, Vorstrafen, Geständnis, Reue, Strafempfindlichkeit) und allfälligen Milderungsgründen modifizieren.
- Kernaussage (E. 5.8): Verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht zum Unterschreiten des ordentlichen gesetzlichen Strafrahmens; dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Milderungsumstände im Sinne von Art. 48 StGB.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Drei-Stufen-Modell, Tatkomponenten, Einsatzstrafe), Art. 19 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit), Art. 50 StGB (Begründungspflicht).
BGE 144 IV 313 — Bestimmung der Einsatzstrafe, Wahl der Sanktionsart und Begründungspflicht
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 144 IV 313)
- Gegenstand: Art. 41 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB; Strafzumessung, Gesamtstrafenbildung und Wahl der Sanktionsart.
- Sachverhalt: Die Vorinstanz bildete bei mehreren Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe, wandelte jedoch hypothetische Geldstrafen in Freiheitsstrafen um, ohne dies näher zu begründen.
- Kernaussage (E. 1.1): Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) anhand des Verschuldens (Art. 47 StGB) und der spezialpräventiven Kriterien (Art. 41 StGB) isoliert festzulegen. Die Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur zulässig, wenn gleichartige Strafen vorliegen. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl ausdrücklich zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
- Kernaussage (E. 1.2): Bestätigung der Begründungsdichte nach Art. 50 StGB: Das Gericht muss die massgebenden Umstände und deren Gewichtung in den Grundzügen wiedergeben, ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Zumessungsfaktor in Zahlen oder Prozenten auszuweisen.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Einsatzstrafenbildung), Art. 41 StGB (Wahl der Sanktionsart), Art. 49 StGB (Asperation), Art. 50 StGB.
BGE 136 IV 1 — Praxisänderung: Vorstrafenlosigkeit wirkt grundsätzlich neutral
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 136 IV 1)
- Gegenstand: Art. 47 Abs. 1 StGB; Vorleben und Vorstrafenlosigkeit.
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter ohne Vorstrafen verlangte mit der Berufung eine Reduktion der Freiheitsstrafe und machte geltend, seine bisherige Straffreiheit müsse als Täterkomponente zwingend strafmindernd gewichtet werden.
- Kernaussage (E. 2.6): Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung: Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ein rechtskonformes Verhalten wird von der Rechtsordnung von jedem Bürger erwartet und rechtfertigt keinen Strafnachlass.
- Kernaussage (E. 2.6.4): Ausnahmsweise darf die Straffreiheit als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen, wenn sie auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Dies ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung restriktiv handzuhaben (beispielsweise bei einem seit Jahrzehnten im Berufsverkehr tätigen Chauffeur, der sich keinerlei Verkehrsverfehlung zuschulden kommen liess).
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StGB (Vorleben, Vorstrafenlosigkeit als Neutralfaktor).
BGE 150 IV 103 — Wegfall des Verwertungsverbots für gelöschte Vorstrafen nach Aufhebung von aArt. 369 Abs. 7 StGB
- Entscheid: Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung (BGE 150 IV 103, Urteil 7B_215/2023 vom 30. November 2023)
- Gegenstand: Art. 47 Abs. 1 StGB; aArt. 369 Abs. 7 StGB (aufgehoben per 22. Januar 2023); Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG, SR 331); Verwertung von Urkunden und Urteilen aus früheren Verfahren, die im Strafregister gelöscht/entfernt wurden.
- Sachverhalt: In einem Strafverfahren wurde der Beizug von Akten und Urteilen aus früheren, bereits abgeschlossenen Strafverfahren angeordnet, deren Einträge im Strafregister infolge Zeitablaufs gelöscht worden waren. Der Beschuldigte erhob Beschwerde an das Bundesgericht und berief sich auf das «Recht auf Vergessen» sowie das Verwertungsverbot gemäss der bisherigen Rechtsprechung zu aArt. 369 Abs. 7 StGB (BGE 135 IV 87).
- Kernaussage (E. 2.2): Das Bundesgericht stellt den gesetzgeberischen Paradigmenwechsel dar: Nach altem Recht (aArt. 369 Abs. 7 StGB) durfte eine Verurteilung dem Betroffenen nach der Entfernung nicht mehr vorgehalten werden. Mit Inkrafttreten des StReG per 23. Januar 2023 wurde dieses gesetzliche Verbot ersatzlos aufgehoben; im Gegenzug wurden die Entfernungsfristen verlängert. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das «Recht auf Vergessen» einzuschränken. Es besteht kein gesetzliches Verwertungsverbot mehr, sodass Strafbehörden (und Gutachter) aus dem Register entfernte Urteile und frühere Akten bei der Beurteilung des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und der Legal- bzw. Gefährlichkeitsprognose (Art. 47 Abs. 1 StGB) heranziehen und verwerten dürfen.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StGB (Vorleben, Vorstrafen), StReG (SR 331), aArt. 369 Abs. 7 StGB (aufgehoben).
BGE 141 IV 61 — Doppelverwertungsverbot und Ausmass-Differenzierung
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 141 IV 61)
- Gegenstand: Art. 47, Art. 49 und Art. 112 StGB; Mord; Doppelverwertungsverbot bei qualifizierten Tatbeständen.
- Sachverhalt: Ein Täter tötete ein wehrloses Opfer im Schlaf im Bett. Das Gericht verurteilte ihn wegen Mordes und berücksichtigte die Heimtücke und Ausnutzung der Arglosigkeit auch bei der Strafzumessung innerhalb des Mord-Strafrahmens.
- Kernaussage (E. 6.1.3): Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die bereits zur Anwendung eines höheren oder tieferen gesetzlichen Strafrahmens (z.B. Qualifikation als Mord) geführt haben, innerhalb des geänderten Strafrahmens nochmals zur Straferhöhung heranzuziehen. Dem Gericht ist es jedoch nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem konkreten Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Doppelverwertungsverbot), Art. 112 StGB (Mordqualifikation und Verschuldensausmass).
BGE 151 IV 249 — Strafzumessungsneutralität der Landesverweisung
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 151 IV 249)
- Gegenstand: Art. 47, 54 und 66a ff. StGB; Strafzumessung bei gleichzeitiger Landesverweisung.
- Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig für fünf Jahre des Landes verwiesen. Er rügte, die Landesverweisung treffe ihn existenziell und müsse nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB («Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters») strafmindernd berücksichtigt werden.
- Kernaussage (E. 5.3): Die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung ist bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB ist eine sichernde strafrechtliche Massnahme mit eigener Zielsetzung (Fernhaltung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit) und unterscheidet sich grundlegend von der Strafe als Verschuldensausgleich.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StGB (Strafempfindlichkeit, Strafwirkung), Art. 66a StGB (Landesverweisung).
BGE 143 IV 373 — Rechtsfolgenkaskade bei Verletzung des Beschleunigungsgebots
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 143 IV 373)
- Gegenstand: Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 47 StGB; Rechtsfolgen bei unbegründeter Verfahrensverzögerung.
- Sachverhalt: Ein Strafverfahren blieb über Jahre hinweg bei den Justizbehörden ohne sachlichen Grund liegen. Der Beschuldigte verlangte die Einstellung des Verfahrens oder eine massive Strafreduktion.
- Kernaussage (E. 1.4.1): Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots richten sich nach einer dreistufigen Kaskade: (1) Im Regelfall erfolgt eine Strafreduktion; (2) bei schwerwiegenden Verzögerungen ein Strafverzicht (Art. 54 StGB); (3) als Ultima Ratio in extremen Ausnahmefällen die Verfahrenseinstellung. Das Gericht hat bei einer Strafreduktion den Umfang des Abzugs im Dispositiv oder in den Erwägungen rechnerisch offenzulegen.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Strafminderung bei Verfahrensverzögerung), Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV.
BGE 121 IV 202 — Gewichtung von Geständnis, Kooperation und Einsicht
- Entscheid: Bundesgericht, Kassationshof (BGE 121 IV 202)
- Gegenstand: Art. 47 StGB (aArt. 63 StGB); Gewichtung des Nachtatverhaltens im Drogenhandel.
- Sachverhalt: Ein im organisierten Drogenhandel tätiger Beschuldigter legte ein umfassendes Geständnis ab, kooperierte vollumfänglich mit den Strafverfolgungsbehörden und trug massgeblich zur Aufdeckung der Täterstrukturen bei. Das Geschwornengericht verurteilte ihn zu einer Strafe, die im Quervergleich zu Mitbeteiligten auffallend hoch war.
- Kernaussage (E. 2d): Ein freiwilliges, frühes und auf Reue beruhendes Geständnis, verbunden mit aktiver Aufklärungshilfe, muss bei der Strafzumessung als gewichtige Täterkomponente spürbar strafmindernd honoriert werden.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 1 StGB (Geständnis, Kooperation, Reue).
BGE 135 IV 191 — Relative Strafgerechtigkeit unter Mittätern
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 135 IV 191)
- Gegenstand: Art. 47 StGB, Art. 8 Abs. 1 BV; Verhältnis der Strafen unter Beteiligten; kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
- Sachverhalt: Zwei Mittäter begingen gemeinsam Straftaten. Ein Mittäter wurde in einem rechtskräftigen separaten Urteil nach Auffassung des Gerichts unverständlich milde bestraft. Der zweite Mittäter verlangte gestützt auf Art. 8 BV die gleiche milde Sanktion.
- Kernaussage (E. 3.2–3.3): Das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern ist ein wesentliches Element der Strafzumessung. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: Ist die Strafe des Mittäters unhaltbar milde ausgefallen, darf das Gericht eine schuldangemessene Strafe gegen den anderen Mittäter nicht künstlich reduzieren. Es hat jedoch im Urteil darzutun, weshalb sich die Strafe des Mittäters nicht als Vergleichsmassstab eignet.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB (Mittäterschaft, relative Strafgerechtigkeit), Art. 8 Abs. 1 BV.
BGE 149 IV 217 — Tatverschulden bei politisch motivierten Straftaten
- Entscheid: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (BGE 149 IV 217)
- Gegenstand: Art. 47 und Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB; Straftaten von Klimaaktivisten; achtenswerte Beweggründe.
- Sachverhalt: Aktivisten blockierten Verkehrswege und verübten Sachbeschädigungen an Gebäuden und Einrichtungen, um auf die Gefahren des Klimawandels aufmerksam zu machen. Sie beriefen sich auf Handeln aus achtenswerten Beweggründen.
- Kernaussage (E. 1.3): Ein Handeln aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB kann bei gewaltfreien Protesten in Betracht fallen; es ist jedoch in jedem Fall zu verneinen, wenn die Aktionen wegen ihrer Gewalttätigkeit mit Sachbeschädigungen oder Gefährdungen der körperlichen Integrität einhergehen. Das Tatverschulden nach Art. 47 Abs. 2 StGB bemisst sich nach den realen Tatfolgen.
- Einschlägig für: Art. 47 Abs. 2 StGB (Motive, Beweggründe), Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB.
BGE 127 IV 101 — Begründungsdichte der Strafzumessung nach Art. 50 StGB
- Entscheid: Bundesgericht, Kassationshof (BGE 127 IV 101)
- Gegenstand: Art. 47 StGB (aArt. 63 StGB), Art. 50 StGB; Anforderungen an die richterliche Urteilsbegründung.
- Sachverhalt: Das Sachgericht fällte eine Freiheitsstrafe aus, ohne die Gewichtung der Tat- und Täterkomponenten in den Urteilserwägungen substanziiert darzulegen.
- Kernaussage (E. 2c): Die Begründung muss die wesentlichen strafzumessungsrelevanten Umstände so darlegen, dass nachvollziehbar ist, wie das Gericht von der Tatschwere zur Endstrafe gelangt ist. Reine Floskeln genügen nicht; eine exakte mathematische Bezifferung jedes einzelnen Faktors in Prozenten ist hingegen bundesrechtlich nicht vorgeschrieben.
- Einschlägig für: Art. 47 StGB, Art. 50 StGB (Begründungspflicht).
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte
BGer 6B_988/2025 vom 26. Mai 2026 — Einsatzstrafenbildung bei Mord (Waldversteck-Fall) und Doppelverwertungsverbot
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Eine Mutter erschlug ihre achtjährige Tochter in einem Wald bei Bern mit einem 8.1 kg Stein (Schädelbasisbruch), täuschte eine Suchaktion vor und führte ihre eigene Mutter an den Leichenfundort. Die Vorinstanz verhängte 18 Jahre Freiheitsstrafe.
- Kernaussage (E. 3.4): Das Bundesgericht bestätigt die Einsatzstrafe von 18 Jahren. Die Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses, die Arglosigkeit des Kindes und die Kaltblütigkeit durften trotz Qualifikation als Mord zur Bestimmung des Ausmasses der Skrupellosigkeit verschärfend gewichtet werden. Kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot.
BGer 6B_689/2025 vom 30. April 2026 — 1/3 Geständnisrabatt bei Buchhalterinnen-Betrug und Verneinung erhöhter Strafempfindlichkeit
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Eine Bau-Buchhalterin veruntreute über 10 Jahre hinweg Fr. 590'000 durch 134 manipulierte Sammelüberweisungen zur Finanzierung ihrer Spielsucht. Sie war von Beginn weg geständig, liess vor Gericht aber Freispruch beantragen. Zudem berief sie sich auf erhöhte Strafempfindlichkeit wegen der Betreuung ihres an Krebs leidenden Ehemanns.
- Kernaussage (E. 5.2–5.4):
- Die Reduktion der Einsatzstrafe um einen Drittel (von 45 auf 30 Monate) für Geständnis, Reue und Kooperation ist ermessenskonform; der widersprüchliche Freisprechungsantrag der Verteidigung durfte relativierend berücksichtigt werden.
- Die schwere Krebserkrankung des Ehemanns begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten.
- Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei Verzögerungen infolge Corona, Gutachten und Terminwünschen der Verteidigung.
BGer 6B_636/2025 vom 6. Juli 2026 — Alter des Täters und Strafempfindlichkeit
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Ein betagter Verurteilter verlangte unter Berufung auf sein fortgeschrittenes Alter eine generelle Strafminderung.
- Kernaussage: Das kalendarische Alter eines Täters kann zwar in die Strafzumessung einfliessen, begründet für sich allein jedoch keinen Anspruch auf Strafreduktion, solange keine gravierenden altersbedingten Gesundheitsschäden oder Vollzugsunfähigkeit vorliegen.
BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 — Berücksichtigung gelöschter Vorstrafen bei der Legalprognose und kein Verstoss gegen «ne bis in idem»
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Ein früher wegen versuchter Tötung Verurteilter wurde wegen Betäubungsmittel- und Waffendelikten belangt. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Vorlebens und der Gefährlichkeits- bzw. Legalprognose wurden auch frühere, mittlerweile im Register gelöschte Straftaten herangezogen. Der Beschuldigte rügte eine Verletzung von «ne bis in idem» und des Schutzes vor Berücksichtigung entfernter Vorstrafen.
- Kernaussage (E. 2.4.3): Das Bundesgericht bestätigt unter Verweis auf BGE 150 IV 103 (Urteil 7B_215/2023 E. 2.2), dass neu auch aus dem Strafregister gelöschte Vorstrafen bei der Prognosestellung und als Kriterium bei der gerichtlichen Gesamtbetrachtung des Vorlebens berücksichtigt werden dürfen. Der Grundsatz «ne bis in idem» ist nicht verletzt, wenn früher abgeurteilte Taten als Umstände aus dem Vorleben in die Legalprognose und Persönlichkeitsbeurteilung einfliessen.
BGer 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 — Quantifizierter Strafabzug bei mehrjähriger behördlicher Untätigkeit
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Ein Wirtschaftsstrafverfahren lag nach ersten Untersuchungshandlungen fast drei Jahre ohne sachlichen Grund bei der Staatsanwaltschaft still.
- Kernaussage: Unbegründete Verfahrenslücken von mehreren Jahren verletzen Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV zwingend. Das Gericht hat den Strafnachlass im Dispositiv oder den Erwägungen rechnerisch genau zu beziffern.
BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 — Doppelverwertungsverbot bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Ein Drogenhändler rügte, die Vorinstanz habe die grosse Drogenmenge doppelt verwertet.
- Kernaussage: Die qualitative Erfüllung des schweren Falls (Art. 19 Abs. 2 BetmG) eröffnet den verschärften Rahmen; das konkrete quantitative Ausmass der Menge (Vielfaches des Schwellenwerts) darf innerhalb des Rahmens straferhöhend berücksichtigt werden.
BGer 6B_788/2013 vom 15. November 2013 — Weites richterliches Ermessen bei der Strafzumessung
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Beschwerde gegen eine Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten unter Rüge ermessensfehlerhafter Gewichtung der Täterkomponenten.
- Kernaussage: Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung, Ausserachtlassung wesentlicher Kriterien oder offensichtlicher Unhaltbarkeit ein.
BGer 6B_631/2010 vom 24. Januar 2011 — Keine Strafminderung für begleitenden Führerausweisentzug
- Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Ein Verurteilter machte geltend, der mit dem Urteil verbundene administrative Führerausweisentzug müsse die Strafe mildern.
- Kernaussage: Gesetzliche Nebenfolgen wie der Führerausweisentzug sind Standardfolgen von Verkehrsdelikten und wirken sich grundsätzlich nicht strafmindernd aus.
BE OG SK 2025 148 vom 5. Mai 2026 — Gewährung eines deutlichen Geständnisrabatts
- Gericht: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer
- Sachverhalt: Gewerbsmässiger Betrug und Diebstahl; Beschuldigter gestand frühzeitig und ermöglichte eine rasche Prozesserledigung.
- Kernaussage: Das Obergericht gewährt in ständiger kantonaler Praxis einen substanziellen Geständnisrabatt, wenn das Geständnis den Sachverhalt klärt und das Gerichtsverfahren wesentlich verkürzt.
BE OG SK 2025 146 vom 29. Januar 2026 — Verweigerung des Geständnisrabatts bei Taktikgeständnis
- Gericht: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer
- Sachverhalt: Der Beschuldigte bestritt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 83 km/h und gestand erst, nachdem das amtliche Gutachten vorlag.
- Kernaussage: Ein Eingeständnis erst nach Vorliegen des erdrückenden Gutachtens rechtfertigt keinen Geständnisrabatt; es fehlt an Freiwilligkeit und Aufklärungswert.
BE OG SK 2024 328 vom 5. September 2025 — Verweigerung des Geständnisrabatts bei erdrückender Beweislage
- Gericht: Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer
- Sachverhalt: Der Beschuldigte stritt im gesamten Vorverfahren alle Vorwürfe ab und gab den Sachverhalt erst zu, als die Beweise vor Schranken lückenlos waren.
- Kernaussage: Wer zunächst alles leugnet und erst unter dem Eindruck erdrückender Beweise gesteht, hat keinen Anspruch auf einen Geständnisrabatt.
AG OG SST.2025.180 vom 25. Juni 2026 — Verschulden, Vorstrafen und Strafempfindlichkeit
- Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht (Berufungskammer)
- Sachverhalt: Mehrfache Sachbeschädigungen und Freiheitsstrafe von 4 Jahren; Rüge übermässiger Härte des Vollzugs.
- Kernaussage: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit setzt aussergewöhnliche Umstände voraus. Ist die Vollzugsfähigkeit medizinisch gewährleistet, bleibt die Strafempfindlichkeit neutral.
BL KG 460 25 189 vom 7. November 2025 — Geständnis unter Beweisdruck und persönliche Verhältnisse
- Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
- Sachverhalt: Gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug; Geständnis erfolgte erst nach umfassender Bankdatenauswertung.
- Kernaussage: Ein Geständnis unter erdrückender Beweislage begründet keinen signifikanten Strafabzug. Erhöhte Strafempfindlichkeit ist mangels aussergewöhnlicher Lebensumstände zu verneinen.
BL KG 460 25 136 vom 22. September 2025 — Vorstrafenlosigkeit vs. einschlägige Vorstrafen
- Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
- Sachverhalt: SVG-Widerhandlung; Täter rügte mangelnde Milderung für bisherige Unbescholtenheit.
- Kernaussage: Vorstrafenlosigkeit ist neutral; nur einschlägige Vorstrafen führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe.
LU OG 21 08 159.1 vom 5. Mai 2009 — Begründungspflicht bei Mittäter-Vergleichen
- Gericht: Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer (LGVE 2009 I Nr. 45)
- Sachverhalt: Ein Beteiligter verglich seine Strafe mit der milderen Strafe des Mitangeklagten.
- Kernaussage: Straffälle sind individuell zu beurteilen; zieht ein Täter jedoch Vergleiche zu einem Mitangeklagten und rügt Ungleichbehandlung, hat sich das Gericht im Urteil ausdrücklich damit auseinanderzusetzen.
LU KG 7W 20 57 vom 27. Juli 2021 — Gehörsverletzung bei floskelhafter Strafzumessung
- Gericht: Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung (LGVE 2021 IV Nr. 9)
- Sachverhalt: Die Vorinstanz verwies im Strafentscheid lediglich formelhaft und pauschal auf das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse.
- Kernaussage: Eine rein floskelhafte Verweisung auf Gesetzesbegriffe verletzt Art. 50 StGB und Art. 29 Abs. 2 BV und führt zur Aufhebung des Entscheids.
SO OG STBER.2025.11 vom 13. Januar 2026 — Strafzumessungstabellen im Betäubungsmittelstrafrecht
- Gericht: Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer
- Sachverhalt: Qualifizierte BetmG-Widerhandlung; Streit über die Bemessung der Einsatzstrafe nach Drogenmenge.
- Kernaussage: Das Gericht stützt sich als Orientierungshilfe auf die anerkannte Strafzumessungstabelle gemäss OFK-BetmG (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Art. 47 StGB N. 45), betont jedoch das Erfordernis der individuellen Anpassung an Tat- und Täterkomponenten.
III. Übersicht nach Themen
| Thema | Leitentscheide (BGE) | Weitere Entscheide (BGer & Kantone) |
|---|---|---|
| Drei-Stufen-Modell & Einsatzstrafe | BGE 136 IV 55, BGE 144 IV 313 | BGer 6B_988/2025, SO OG STBER.2025.11 |
| Vorstrafen und Vorstrafenlosigkeit | BGE 136 IV 1 | BL KG 460 25 136 |
| Geständnis und Reue (Geständnisrabatt) | BGE 121 IV 202 | BGer 6B_689/2025, BE OG SK 2025 148, BE OG SK 2025 146, BE OG SK 2024 328, BL KG 460 25 189 |
| Doppelverwertungsverbot | BGE 141 IV 61 | BGer 6B_988/2025, BGer 6B_237/2018 |
| Strafempfindlichkeit & Nebenfolgen | BGE 151 IV 249 | BGer 6B_689/2025, BGer 6B_636/2025, BGer 6B_631/2010, AG OG SST.2025.180 |
| Verletzung des Beschleunigungsgebots | BGE 143 IV 373 | BGer 6B_128/2020, BGer 6B_689/2025 |
| Relative Strafgerechtigkeit (Mittäterschaft) | BGE 135 IV 191 | LU OG 21 08 159.1 |
| Begründungspflicht (Art. 50 StGB) & Ermessen | BGE 127 IV 101, BGE 136 IV 55 | BGer 6B_788/2013, LU KG 7W 20 57 |
Zuletzt aktualisiert: 11. September 2026 | Bearbeiten | Anregung einreichen