Art. 47 StGB — Strafzumessung
Gesetzeswortlaut
Art. 47 StGB — Strafzumessung
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. {: .gesetzeszitat}
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.
Die Strafzumessungsstufen auf einen Blick
| Stufe / Dimension | Gesetzliche Grundlage | Prüfungsgegenstand | Dogmatische Funktion / Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Stufe 1: Tatkomponenten (Tatverschulden) | Art. 47 Abs. 2 StGB | Objektive Schwere des Unrechts (Erfolg, Tatausführung, kriminelle Energie) und subjektives Unrecht (Motive, Vorsatzgrad, Vermeidbarkeit, Art. 19 Abs. 2 StGB) | Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe auf einer Skala innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens |
| Stufe 2: Täterkomponenten | Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB | Vorleben, Vorstrafen (einschlägig vs. nicht einschlägig), Verhalten nach der Tat (Geständnis, Reue, Kooperation, Wiedergutmachung), Strafempfindlichkeit | Modifikation der Einsatzstrafe (Strafschärfung oder Strafminderung) |
| Stufe 3: Sonderfaktoren & Konkurrenzen | Art. 48/48a StGB, Art. 49 StGB, Art. 5 Abs. 1 StPO | Gesetzliche Milderungsgründe (Strafrahmenunterschreitung), Asperation bei mehreren Taten, Kompensation bei Verletzung des Beschleunigungsgebots | Festsetzung der Endstrafe; allfälliger Strafabzug in Zeiteinheiten |
Überblick und Bedeutung
Art. 47 StGB bildet das normative Fundament der gesamten richterlichen Strafzumessung im schweizerischen Strafrecht. Die Bestimmung kodifiziert das Verschuldensprinzip als verfassungsmässiges und völkerrechtliches Leitprinzip (Art. 1 BV, Art. 7 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK): Strafe darf nur im Mass des persönlichen Verschuldens verhängt werden; sie dient primär dem gerechten Ausgleich der durch die Tat gesetzten Rechtsgutverletzung. General- oder spezialpräventive Überlegungen (etwa das Erfordernis der Abschreckung der Allgemeinheit oder die Resozialisierung des Täters) dürfen nur innerhalb des durch das Tatverschulden abgesteckten Rahmens fruchtbar gemacht werden; eine Strafe darf mithin weder zur Abschreckung Dritter noch aus Sicherungsgründen über das schuldangemessene Mass hinaus geschärft werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).
Die praktische Rechtsanwendung folgt dem vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Drei-Stufen-Modell (BGE 136 IV 55 E. 5.5–5.8; BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGer 6B_988/2025 vom 26. Mai 2026, E. 3.3.1):
- Auf der ersten Stufe werden die Tatkomponenten isoliert gewürdigt. Aus der Synthese von objektiver Tatschwere und subjektiver Vorwerfbarkeit bestimmt das Gericht das Tatverschulden und ordnet dieses auf einer Schweregrad-Skala ein. Anhand dieser Einordnung setzt es die hypothetische Einsatzstrafe fest.
- Auf der zweiten Stufe werden die Täterkomponenten berücksichtigt (Vorleben, Vorstrafen, Nachtatverhalten wie Geständnis und Kooperation sowie die persönliche Strafempfindlichkeit). Sie führen zu einer Erhöhung oder Herabsetzung der Einsatzstrafe.
- Auf der dritten Stufe werden allfällige gesetzliche Schärfungs- oder Milderungsgründe (z.B. Art. 48 StGB, Art. 48a StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), die Asperation bei Realkonkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie verfahrensbezogene Strafabschläge (insbesondere die Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer nach Art. 5 Abs. 1 StPO) vollzogen.
Flankiert wird Art. 47 StGB durch zwei zentrale Verfassungsschranken: das Doppelverwertungsverbot (Umstände, die bereits den Grundtatbestand oder eine Qualifikation begründen, dürfen innerhalb des neuen Strafrahmens nicht nochmals strafschärfend wirken) und die richterliche Begründungspflicht nach Art. 50 StGB, die eine rationale und überprüfbare Darlegung der massgebenden Zumessungsfaktoren verlangt.
Prüfschema: Die Kriterien der Strafzumessung in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die nachfolgende Tabelle fasst die dogmatische Prüfungsreihenfolge zusammen. Jede Zeile bildet zugleich einen Hauptabschnitt der vorliegenden Kommentierung:
| Nr. | Prüfungsstufe / Merkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | Gesetzlicher Strafrahmen & Strafart | Bestimmung des abstrakten Strafrahmens des verletzten Delikts; Wahl zwischen Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse (Art. 34, 40, 41 StGB) | Gericht von Amtes wegen; Rechtsfrage | A.1 |
| 1 | Objektive Tatkomponenten | Schwere der Rechtsgutverletzung/-gefährdung, Verwerflichkeit des Handelns, Tatmittel, Brutalität, Heimtücke, Deliktsbetrag, Tatdauer | Staatsanwaltschaft; voller Beweis der Tatsachenbasis (Art. 10 Abs. 3 StPO) | A.2 |
| 2 | Subjektive Tatkomponenten | Beweggründe und Motive (Habgier, Eifersucht vs. Notlage), Willensrichtung (Dolus directus 1./2. Grades vs. Eventualvorsatz), Vermeidbarkeit, verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) | Tatsachenfeststellung gebunden an Art. 10 Abs. 3 StPO; Schuldfähigkeit gutachterlich | A.3 |
| 3 | Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe | Qualifikation des Tatverschuldens auf einer Abstufungsskala (sehr leicht bis ausserordentlich schwer) und Festlegung der Einsatzstrafe | Gericht; richterliches Ermessen, begründungspflichtig (Art. 50 StGB) | A.4 |
| 4 | Täterkomponenten: Vorleben und Vorstrafen | Vorstrafenlosigkeit als Neutralfaktor; Berücksichtigung einschlägiger (strafschärfend) vs. nicht einschlägiger Vorstrafen; Zulässigkeit der Verwertung entfernter/gelöschter Vorstrafen nach Aufhebung von aArt. 369 Abs. 7 StGB per 23.01.2023 (BGE 150 IV 103) | Strafregisterauszug und Vorakten; Verwertbarkeit von Amtes wegen zu prüfen | B.1 |
| 5 | Täterkomponenten: Nachtatverhalten | Geständnis (Aufklärungswert, Zeitpunkt, Freiwilligkeit vs. erdrückende Beweislage), Kooperation, Reue, Wiedergutmachung (Art. 48a StGB) | Beschuldigter trägt Darlegungslast für entlastende Tatsachen; freie richterliche Beweiswürdigung | B.2 |
| 6 | Täterkomponenten: Strafempfindlichkeit | Aussergewöhnliche persönliche Härten des Strafvollzugs (hohes Alter, schwere Krankheit, Suizidalität, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen) | Beschuldigter; Nachweis aussergewöhnlicher Umstände erforderlich | B.3 |
| 7 | Doppelverwertungsverbot | Ausschluss der nochmaligen Gewichtung tatbestandsbegründender oder qualifizierender Merkmale; Zulässigkeit der Berücksichtigung des konkreten Ausmasses | Gericht von Amtes wegen; Rüge im Rechtsmittelverfahren | C |
| 8 | Verletzung des Beschleunigungsgebots | Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO / Art. 29 Abs. 1 BV; Kaskade der Rechtsfolgen (Strafabzug mit exakter Bezifferung, Strafverzicht, Verfahrenseinstellung) | Beschuldigter rügt konkrete Inaktivitätsphasen; Gericht beziffert Abzug ausdrücklich | D |
| 9 | Relative Strafgerechtigkeit unter Beteiligten | Vergleich der Strafen von Mittätern und Gehilfen; kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, aber Begründungspflicht bei Diskrepanzen | Rüge der Ungleichbehandlung; sachliche Rechtfertigung im Urteil erforderlich | E |
| 10 | Begründungspflicht (Art. 50 StGB) | Darlegung aller wesentlichen schärfenden und mindernden Faktoren und ihrer relativen Gewichtung im Urteil; Kognition des Bundesgerichts | Gericht von Amtes wegen; Formrüge bei Fehlen wesentlicher Kriterien | F |
Kommentierung
A. Stufe 1 — Tatkomponenten und Verschuldensbewertung (Art. 47 Abs. 2 StGB)
1. Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens und Wahl der Sanktionsart
Bevor das konkrete Tatverschulden bemessen werden kann, ist der gesetzliche Strafrahmen des zur Anwendung gelangenden Straftatbestands festzulegen. Stehen alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zur Verfügung (z.B. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), entscheidet sich die Wahl der Sanktionsart nach dem Verschulden und den spezialpräventiven Erfordernissen (Art. 41 StGB). Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit bilden dabei die primären Sanktionsformen im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität (BGE 134 IV 97 E. 4). Fällt das Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens an, ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen; eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB verhängt werden und bedarf einer besonderen Begründung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2. Objektive Tatkomponenten (Art. 47 Abs. 2 StGB)
Das objektive Tatverschulden beurteilt sich nach der tatsächlichen Ausprägung des Unrechtsgehalts:
- Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts: Bei Vermögensdelikten ist der eingetretene Gesamtschaden bzw. der Deliktserlös massgebend; bei Gewaltdelikten die physische und psychische Zerstörungskraft, die Dauer und Heftigkeit des Angriffs sowie die Schwere der Verletzungen (z.B. Impressionsbrüche, bleibende Entstellungen oder Traumata).
- Art und Weise des Vorgehens (Verwerflichkeit des Handelns): Geprüft werden die angewandten Tatmittel (z.B. waffenähnliche Werkzeuge, Steine, Gift), die Vorgehensweise (planmässig, raffiniert, hinterhältig, brutal, grausam) und die Ausnutzung einer besonderen Hilflosigkeit oder eines bestehenden Vertrauensverhältnisses.
- Kriminelle Energie und Tatdauer: Ein über Jahre hinweg aufrechterhaltenes Deliktsmuster mit zahlreichen Einzelhandlungen indiziert eine deutlich höhere kriminelle Energie als eine spontane Gelegenheitstat.
3. Subjektive Tatkomponenten und Vermeidbarkeit
Das subjektive Tatverschulden spiegelt die persönliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens wider:
- Beweggründe und Handlungsziele: Zu differenzieren ist zwischen egoistischen, nichtigen oder verwerflichen Motiven (wie Habgier, Eifersucht, Rache, Machtstreben) und verständlichen Motiven (wie schwere Bedrängnis, Notlage). Politische oder ideologische Überzeugungen vermögen ein Delikt nicht zu entschuldigen; gewaltsame Aktionen von Protestierenden schliessen das Vorliegen achtenswerter Beweggründe aus (BGE 149 IV 217 E. 1.3).
- Willensrichtung: Direkter Vorsatz (Dolus directus 1. Grades) wiegt grundsätzlich schwerer als Eventualvorsatz (Dolus eventualis) oder bewusste Fahrlässigkeit.
- Vermeidbarkeit und Entschlussspielraum: Entscheidend ist, wie frei der Täter in seinem Entschluss war. Stand er unter äusserem Druck, Verlockung oder Ausbeutung, relativiert sich der Vorwurf.
- Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB): Eine gutachterlich festgestellte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit vermindert den Schuldvorwurf unmittelbar auf der ersten Zumessungsstufe. Die Einsatzstrafe ist im Umfang der Verminderung (leicht-, mittel- oder schwergradig) zwingend zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
4. Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe
Aus der Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten bestimmt das Gericht das Tatverschulden und ordnet dieses in eine fünfstufige Schweregradskala ein:
sehr leicht — leicht — mittel — schwer — sehr schwer / ausserordentlich schwer.
Anhand dieser Einordnung legt es die hypothetische Einsatzstrafe fest, welche die gedankliche Ausgangsbasis für die weitere Strafzumessung bildet (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
5. Kasuistik zu den Tatkomponenten: Angewandt vs. Verworfen
Angewandt: Schweres Tatverschulden bei Tötung eines Kindes mit Stein im Wald
Eine Mutter begab sich an einem Februarnachmittag mit ihrer achtjährigen Tochter in ein abgelegenes Waldstück bei Bern zu einem eine Woche zuvor gemeinsam erbauten «Hüttli». Dort wirkte sie mit einem 8.1 kg schweren Stein mit massiver Wucht mehrfach auf den ungeschützten Kopf des wehrlosen Kindes ein, wodurch dieses ausgedehnte Trümmerbrüche der Schädelkalotte und einen Scharnierbruch der Schädelbasis erlitt und verstarb. Anschliessend liess sie die Leiche im Wald liegen, täuschte über Stunden hinweg eine verzweifelte Suche vor und bezog ahnungslose Mütter sowie ihre eigene Mutter ein, welche sie schliesslich an den Fundort führte. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen Mordes und die vorinstanzliche Festsetzung einer Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe bei einem ordentlichen Strafrahmen von 10 bis 20 Jahren bzw. lebenslänglich: Der schamlose Missbrauch des absoluten kindlichen Vertrauens, die ungeschützte Arglosigkeit des Opfers, die grausame Wucht der Gewalteinwirkung und die emotionale Gefühlskälte im Nachtatverhalten begründeten ein ausserordentlich schweres objektives Tatverschulden (BGer 6B_988/2025 vom 26. Mai 2026, E. 3.4).
Angewandt: Gewerbsmässiger Betrug einer Buchhalterin über 10 Jahre mit Fr. 590'000 Deliktssumme
Eine langjährige Mitarbeiterin einer Zürcher Baufirma im Bereich Personal und Buchhaltung reichte ihrem Vorgesetzten über einen Zeitraum von zehn Jahren bei 134 Sammelzahlungsaufträgen Rechnungen doppelt zur Unterschrift ein (einmal mit Skontoabzug, einmal ohne) und tauschte vor Weiterleitung an die Bank die Einzahlungsscheine durch solche ihres Privatkontos aus. Sie erbeutete dadurch Fr. 590'000 (nach Eintritt der Verjährung für frühere Handlungen) und finanzierte damit ihre Spielsucht. Das Obergericht Zürich veranschlagte für den gewerbsmässigen Betrug eine objektive Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe (am oberen Rand des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren) und reduzierte diese wegen einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (kombinierte Persönlichkeitsstörung und Spielsucht) um einen Viertel auf 45 Monate. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Das zehnjährige, monatliche Delinquieren, die erhebliche Deliktssumme und der krasse Missbrauch des persönlichen Vertrauens des Geschäftsführers rechtfertigten die Annahme eines erheblichen objektiven Tatverschuldens vollumfänglich (BGer 6B_689/2025 vom 30. April 2026, E. 5.2.1–5.2.2).
Verworfen: Keine Strafminderung für politische Motivation bei gewaltsamen Klimaaktionen
Klimaaktivisten besetzten Geschäftsräume und verübten Sachbeschädigungen, wobei sie geltend machten, ihr Handeln sei von der uneigennützigen Absicht getragen gewesen, die Öffentlichkeit für die Klimakrise zu sensibilisieren, weshalb ein leichtes Verschulden bzw. ein Handeln aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB) vorliege. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine noch so hehre politische oder ökologische Zielsetzung kein Freibrief für Rechtsbrüche darstellt: Sobald Taten mit Sachbeschädigungen oder Gefährdungen von Personen einhergehen, scheidet die Annahme achtenswerter Beweggründe aus. Das Tatverschulden bemisst sich objektiv nach dem Ausmass der Beeinträchtigung (BGE 149 IV 217 E. 1.3).
Verworfen: Keine verschuldensmindernde «finanzielle Notlage» bei Spielsucht
Dieselbe Buchhalterin machte geltend, ihre subjektive Tatschwere sei als leicht einzustufen, da sie sich in einer schweren finanziellen Notlage befunden habe und das Unternehmen durch fehlende Kontrollen und laxe Revision die Taten über zehn Jahre hinweg geradezu provoziert habe. Das Bundesgericht verwarf dies: Wer als Angestellte Deliktsbeträge von über einer halben Million Franken zur Befriedigung einer Spielsucht abzweigt, handelt aus rein egoistischen Motiven; unzureichende interne Betriebskontrollen vermögen das Tatverschulden der Täterin nicht herabzusetzen (BGer 6B_689/2025 E. 5.4.1).
6. Kasuistiktabelle: Verschuldensbewertung und Einsatzstrafenbildung
| Sachverhalt / Delikt | Objektive Tatschwere | Subjektive Umstände | Einsatzstrafe | Entscheid |
|---|---|---|---|---|
| Mutter tötet 8-jährige Tochter mit 8.1 kg Stein im Waldversteck; vorgetäuschte Suche | Schwerst (Schädelzertrümmerung, Heimtücke, brutale Gewalt) | Dolus directus 1. Grades; Motiv unklar/egoistisch; voll schuldfähig | 18 Jahre Freiheitsstrafe (Rahmen 10–20 J. / lebenslänglich) | BGer 6B_988/2025 |
| Buchhalterin veruntreut über 10 Jahre Fr. 590'000 durch 134 manipulierte Sammelüberweisungen | Erheblich (hohe Deliktssumme, Vertrauensmissbrauch, Dauer) | Direktvorsatz; Spielsucht führt zu leicht verminderter Schuldfähigkeit (-25%) | 60 Monate objektiv → 45 Monate subjektiv | BGer 6B_689/2025 |
| Einfuhr und Handeltreiben mit knapp 1 kg Kokain auf Provisionsbasis durch Mutter | Mittelschwer (grosse Menge Betäubungsmittel) | Täterin wollte Behandlung ihres kranken Sohnes finanzieren; Motiv verständlich, aber nicht achtenswert | 27 Monate Freiheitsstrafe | BGE 134 IV 17 |
| Sachbeschädigungen an Infrastruktur im Rahmen unbewilligter Klimademonstrationen | Leicht bis mittelschwer je nach Schadenshöhe | Ökologisches Motiv schliesst Unrecht bei Sachbeschädigung nicht aus | Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe; kein Art. 48 lit. a | BGE 149 IV 217 |
Leitsatz. Die Tatkomponenten nach Art. 47 Abs. 2 StGB umfassen die objektive Schwere des Unrechts und die subjektive Vorwerfbarkeit. Sie bestimmen das Tatverschulden und bilden die hypothetische Einsatzstrafe. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) wirkt bereits auf dieser Stufe zwingend strafmindernd; hehre politische oder gesellschaftliche Motive schliessen ein schweres Tatverschulden bei Gewalt- oder Sachbeschädigungsdelikten hingegen nicht aus.
B. Stufe 2 — Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 StGB)
1. Vorleben und Vorstrafen
Das Vorleben des Täters gibt Aufschluss über dessen soziale Integration und Gesetzestreue:
- Vorstrafenlosigkeit: Das Bundesgericht hat seine frühere Praxis mit BGE 136 IV 1 E. 2.6 grundlegend geändert: Die blosse Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und begründet keinen Anspruch auf Strafminderung. Gesetzestreues Verhalten wird von jeder Rechtsunterworfenen erwartet. Nur ganz ausnahmsweise, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue unter erschwerten Bedingungen hinweist (z.B. bei einem seit Jahrzehnten im Berufsverkehr tätigen Berufschauffeur ohne jede SVG-Verfehlung), darf sie strafmindernd gewichtet werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
- Einschlägige Vorstrafen: Weist der Täter Vorstrafen auf, die denselben Deliktstypus oder dasselbe Rechtsgut betreffen (z.B. wiederholte Vermögens- oder Körperverletzungsdelikte), wiegen diese schwer. Sie belegen ein Bewährungsversagen, eine erhöhte Rückfallgefahr und eine Gleichgültigkeit gegenüber gerichtlichen Verurteilungen; sie führen zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe (BL KG 460 25 136 vom 22. September 2025).
- Nicht einschlägige Vorstrafen: Nicht einschlägige Vorstrafen dürfen zwar in die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit einfliessen, wirken jedoch wesentlich schwächer straferhöhend.
- Berücksichtigung entfernter/gelöschter Vorstrafen (Paradigmenwechsel):
- Frühere Rechtslage bis 22. Januar 2023: Unter der Geltung des alten Rechts normierte aArt. 369 Abs. 7 StGB ausdrücklich: «Nach der Entfernung darf die Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden». Daraus leitete die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein striktes Verwertungsverbot ab; entfernte Vorstrafen durften bei der Strafzumessung nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 3).
- Neuregelung durch das Strafregistergesetz (StReG) per 23. Januar 2023: Mit dem Inkrafttreten des StReG (SR 331) wurden die strafregisterrechtlichen Vorschriften im StGB grundlegend revidiert. Der frühere aArt. 369 Abs. 7 StGB wurde ersatzlos aufgehoben; im Gegenzug wurden die Entfernungsfristen verlängert.
- Aktuelle Rechtsprechung (BGE 150 IV 103 E. 2.2): In BGE 150 IV 103 (Urteil 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2; bestätigt in BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024, E. 2.4.3 und BGer 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, E. 3.4.1) hielt das Bundesgericht fest, dass nach Aufhebung von aArt. 369 Abs. 7 StGB kein gesetzliches Verbot mehr besteht, aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen bzw. Aktenbestandteile aus früheren Strafverfahren heranzuziehen. Der Gesetzgeber hat das «Recht auf Vergessen» bewusst zugunsten der Wahrheitsfindung und des Persönlichkeitsbildes eingeschränkt: Gerichte dürfen gelöschte Verurteilungen bei der Gesamtwürdigung des Vorlebens, der Beurteilung der Täterpersönlichkeit und der Prognose nach Art. 47 Abs. 1 StGB beiziehen und verwerten. Gleichwohl nimmt das strafschärfende Gewicht einer früheren Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit mit zunehmender zeitlicher Distanz und seitheriger Legalbewährung deutlich ab.
2. Verhalten nach der Tat: Geständnis, Reue und Kooperation
Das Verhalten nach der Tat offenbart die innere Haltung des Täters zum begangenen Unrecht:
- Aufrichtiges Geständnis und Reue: Ein Geständnis, das von Einsicht und Reue getragen ist und zur wesentlichen Erleichterung und Verkürzung des Strafverfahrens beiträgt, wirkt sich spürbar strafmindernd aus (BGE 121 IV 202 E. 2d). In der Praxis kantonaler Gerichte führt ein frühes und umfassendes Geständnis regelmässig zu einem Strafnachlass («Geständnisrabatt») von 20 % bis zu einem Drittel (BGer 6B_689/2025 E. 5.2.3; BE OG SK 2025 148 vom 5. Mai 2026).
- Taktisches Geständnis bei erdrückender Beweislage: Erfolgt ein Geständnis erst, nachdem der Täter durch Sachbeweise (wie DNA-Spuren, Videoüberwachung, Gutachten) unwiderlegbar überführt wurde, oder dient es lediglich prozesstaktischen Zwecken ohne echte Schuldeinsicht, rechtfertigt es keinen oder nur einen geringfügigen Strafabzug (BE OG SK 2025 146 vom 29. Januar 2026; BL KG 460 25 189 vom 7. November 2025).
- Wiedergutmachung: Tätige Reue und Schadenswiedergutmachung vor Urteilsfällung wirken als Täterkomponente bzw. Strafmilderungsgrund (Art. 48a StGB) strafmindernd.
3. Strafempfindlichkeit: Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt die Berücksichtigung der Strafwirkung auf das künftige Leben des Täters:
- Erhöhte Strafempfindlichkeit: Ein Strafnachlass unter diesem Titel setzt aussergewöhnliche persönliche Umstände voraus, aufgrund derer der Täter durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe unverhältnismässig härter getroffen würde als ein Durchschnittsdelinquent (z.B. schwerste Pflegebedürftigkeit, Dialysepflicht, Querschnittlähmung, akute Suizidalität oder fortgeschrittenes Greisenalter bei gleichzeitigem körperlichem Zerfall; BGer 6B_636/2025 vom 6. Juli 2026).
- Allgemeine Härten des Vollzugs genügen nicht: Normale Begleiterscheinungen eines Freiheitsentzugs — wie die Trennung von Ehepartner und Kindern, der Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Einbussen oder die Scham im sozialen Umfeld — treffen jeden Verurteilten und begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 3.4).
- Schwerkranke Angehörige: Dass der Ehepartner oder nahe Angehörige schwer krank sind (z.B. an Krebs leiden) und auf Unterstützung angewiesen wären, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Täters selbst (BGer 6B_689/2025 E. 5.4.1).
- Landesverweisung und Administrativmassnahmen: Die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung (Art. 66a StGB) ist nach Grundsatzurteil BGE 151 IV 249 E. 5.3 strafzumessungsneutral und darf die Strafe nicht mindern. Dasselbe gilt grundsätzlich für den Entzug des Führerausweises nach SVG (BGer 6B_631/2010 vom 24. Januar 2011, E. 3).
4. Offenlegung der Judikaturdivergenz: Die Kontroverse um den «Geständnisrabatt»
Zwischen der kantonalen Gerichtspraxis und dem Bundesgericht besteht hinsichtlich der Gewichtung des Geständnisses eine echte methodische Divergenz:
- Kantonale Praxis (Obergerichte ZH, BE, SG, AG): Die kantonalen Gerichte wenden in gefestigter Praxis feste Prozentkorridore an. Ein frühes, umfassendes und von Reue getragenes Geständnis wird standardmässig mit einem festen Nachlass von 20 % bis 33 % (ein Drittel) auf die Einsatzstrafe honoriert (BE OG SK 2025 148; ZH OG SB240118). Diese Tarifpraxis dient der Vorhersehbarkeit im Vorverfahren und bildet den Hauptanreiz für abgekürzte Verfahren (Art. 358 ff. StPO) oder konsensuale Erledigungen.
- Bundesgericht: Das Bundesgericht untersagt demgegenüber wiederholt rein mathematische oder prozentuale Strafabzüge und fordert eine individuelle Gesamtwürdigung (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht ist nach Bundesrecht nicht verpflichtet — und soll es nach der Bundesgerichtsdoktrin tunlichst vermeiden —, Faktoren in Zahlen oder Prozenten zu quantifizieren.
- Prozessuale Bewältigung: Das Bundesgericht toleriert die kantonale Prozentpraxis im Ergebnis, solange die resultierende Gesamtstrafe im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens bleibt. Für die Verteidigung bedeutet dies: Im kantonalen Verfahren ist der Geständnisrabatt primär anhand der kantonalen Richtwerte (z.B. 25–33 % in Zürich und Bern) einzufordern; vor Bundesgericht darf die Rüge hingegen nicht auf das blosse Unterschreiten eines Prozentsatzes gestützt werden, sondern muss aufzeigen, dass das Sachgericht das Geständnis schlechterdings unhaltbar gewürdigt hat.
5. Kasuistiktabelle: Täterkomponenten im Fallvergleich
| Fallkonstellation / Kriterium | Würdigung durch das Gericht | Rechtsfolge / Begründung | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Geständnis von Beginn an; 134 Betrugsüberweisungen gestanden; vor Gericht Freispruchantrag gestellt | Geständnisrabatt von 1/3 (von 45 auf 30 Monate FS) gewährt | Geständnis erleichterte Verfahren massgeblich; widersprüchliche Verteidigungstaktik schloss Rabatt nicht aus | BGer 6B_689/2025 |
| Geständnis erst nach Vorliegen des Gutachtens über Tempo 83 km/h | Kein Geständnisrabatt | Taktisches Verhalten nach unumstösslicher Beweislage; keine Reue | BE OG SK 2025 146 |
| Zunächst Leugnen im Vorverfahren; Geständnis erst bei erdrückenden Beweisen vor Gericht | Kein Geständnisrabatt | Fehlende Aufrichtigkeit; keine substantielle Verfahrensverkürzung | BE OG SK 2024 328 |
| Ersttäter ohne jede Vorstrafe | Neutral | Gesetzestreues Verhalten ist der Normalfall und begründet keine Strafminderung | BGE 136 IV 1 |
| Einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten | Deutlich strafschärfend | Bewährungsversagen und Uneinsichtigkeit erhöhen Einsatzstrafe | BL KG 460 25 136 |
| Ehemann leidet an chronischer Krebserkrankung und bedarf Unterstützung | Keine erhöhte Strafempfindlichkeit | Allgemeine familiäre Härte des Freiheitsentzugs begründet keinen Strafnachlass | BGer 6B_689/2025 |
| Gleichzeitige Landesverweisung nach Art. 66a StGB | Neutral (keine Minderung) | Massnahmecharakter; Strafe und Massnahme verfolgen unterschiedliche Zwecke | BGE 151 IV 249 |
Leitsatz. Vorstrafenlosigkeit wirkt bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral. Einschlägige Vorstrafen wiegen schwer, während entfernte Einträge einem strikten Verwertungsverbot unterliegen. Ein aufrichtiges, frühes Geständnis rechtfertigt regelmässig einen Rabatt von 20 % bis zu einem Drittel; ein erst nach Vorliegen erdrückender Sachbeweise abgelegtes Taktikgeständnis bleibt ohne massnahmerelevante Auswirkung. Erhöhte Strafempfindlichkeit verlangt aussergewöhnliche persönliche Härten des Vollzugs.
C. Das Doppelverwertungsverbot (Art. 47 StGB)
1. Was das Merkmal verlangt
Das aus dem Schuldprinzip fliessende Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die bereits zur Anwendung eines höheren oder tieferen gesetzlichen Strafrahmens führen (z.B. qualifizierte oder privilegierte Tatbestände wie Mord, gewerbsmässiger Betrug, Raub oder Totschlag), innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGer 6B_988/2025 E. 3.3.2). Andernfalls würde dem Täter derselbe Umstand unzulässigerweise doppelt zur Last gelegt.
2. Die Differenzierung nach dem Ausmass
Dem Sachgericht ist es jedoch keineswegs verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem konkreten Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand erfüllt ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGer 6B_988/2025 E. 3.3.2; BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018):
- Die qualitative Erfüllung des Qualifikationsmerkmals (z.B. Gewerbsmässigkeit, besondere Skrupellosigkeit beim Mord, schwere Körperverletzung) eröffnet lediglich den verschärften Strafrahmen.
- Die quantitative Intensität (z.B. ob ein Betrug mit Fr. 50'000 oder mit Fr. 5 Millionen begangen wurde; ob eine Tötung die Mindestskrupellosigkeit knapp erreicht oder durch ein Bündel extremer Verwerflichkeitsmomente gekennzeichnet ist) darf und muss innerhalb des Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden.
3. Kasuistik: Angewandt vs. Verworfen
Angewandt: Zulässige Gewichtung des Ausmasses der Skrupellosigkeit beim Mord
Eine Mutter erschlug ihr achtjähriges Kind im Waldversteck mit einem 8.1 kg Stein. Die Vorinstanz bejahte Mord (Art. 112 StGB) und setzte die Einsatzstrafe auf 18 Jahre fest (Rahmen: 10 bis 20 Jahre oder lebenslänglich), wobei sie die Heimtücke, die Wucht des Steins und das gefühlskalte Vortäuschen einer Suchaktion hervorhob. Die Verurteilte rügte eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots, da dieselben Momente bereits für die Bejahung des Mordtatbestands verwendet worden seien. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Die besondere Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Indem die Vorinstanz darlegte, dass die Kaltblütigkeit und kriminelle Energie deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass lagen, bestimmte sie zulässigerweise das konkrete Ausmass des Verschuldens (BGer 6B_988/2025 E. 3.4.2).
Verworfen: Unzulässige Doppelverwertung bei individuellem Steuerbussenrahmen
Kennt ein Straftatbestand (z.B. Art. 85 Abs. 1 aMWSTG, Art. 97 Abs. 1 MWSTG) keinen generell-abstrakten Bussenrahmen, sondern bemisst sich der obere Bussenrahmen im Einzelfall ausschliesslich nach der Höhe der hinterzogenen Steuer, darf die Höhe des Steuerbetrags für die Frage, ob die Busse im oberen oder unteren Bereich dieses individuellen Rahmens anzusetzen ist, nicht nochmals herangezogen werden. Eine solche Berücksichtigung verletzt das Doppelverwertungsverbot (BGE 149 IV 395 E. 3.7.1).
Leitsatz. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, tatbestandsbegründende Umstände innerhalb des modifizierten Strafrahmens nochmals zur Schärfung oder Milderung heranzuziehen. Zulässig und geboten bleibt jedoch die Berücksichtigung des konkreten Ausmasses (Intensität, Deliktssumme, Häufung von Qualifikationsmomenten), in dem das Merkmal im Einzelfall verwirklicht wurde.
D. Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV)
1. Was das Merkmal verlangt
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet Justizbehörden zu stetigem Vorantreiben. Ob das Gebot verletzt ist, beurteilt sich nicht nach starren Fristen, sondern nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls: Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhalts, notwendige Beweismassnahmen (z.B. internationale Rechtshilfe, Gutachten) sowie das Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Zeiten behördlichen Stillstands sind unvermeidlich; eine Verletzung liegt erst vor, wenn krasse, sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrenslücken (z.B. monate- oder jahrelange Untätigkeit) zutage treten.
2. Kaskade der Rechtsfolgen
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, sieht die bundesgerichtliche Praxis eine Kaskade von Wiedergutmachungsformen vor (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1):
- Strafreduktion (Regelfall): Die Strafe wird im Dispositiv oder in den Erwägungen um ein genau beziffertes Mass (z.B. um 3 Monate oder um 20 %) herabgesetzt. Das Gericht muss darlegen, welche Strafe ohne die Verzögerung angemessen gewesen wäre und in welchem Umfang der Abzug erfolgt (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGer 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020).
- Strafverzicht (Ausnahmefall): Bei schweren Verzögerungen kann nach Art. 54 StGB gänzlich von einer Strafe abgesehen werden, wenn die durch die Dauer erlittene Belastung die Strafbedürftigkeit aufwiegt.
- Verfahrenseinstellung (Ultima Ratio): Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn ein Verfahren derart verschleppt wurde, dass jede Verurteilung rechtsmissbräuchlich erschiene, kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht.
3. Kasuistik: Angewandt vs. Verworfen
Angewandt: Jahrelange behördliche Untätigkeit erzwingt messbaren Strafabzug
In einem Wirtschaftsstrafverfahren liess die Staatsanwaltschaft das Dossier nach Abschluss der ersten Einvernahmen während fast drei Jahren ohne jede ersichtliche Untersuchungshandlung liegen, bevor sie Anklage erhob. Die beschuldigte Person befand sich während dieser Zeit in Ungewissheit und litt unter beruflichen Einschränkungen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung im Urteil förmlich festzustellen und die schuldangemessene Strafe um einen ausdrücklich bezifferten Betrag zu mindern (BGer 6B_128/2020).
Verworfen: Keine Verletzung bei sachlich bedingten Verzögerungen und Terminwünschen der Verteidigung
In einem Betrugsverfahren rügte die Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte eine Strafreduktion von 50 %, weil zwischen Tatende und Urteil über sechs Jahre vergangen waren. Die Vorinstanz wies dies ab und gewährte bloss einen allgemeinen Täterrabatt wegen «langer Verfahrensdauer». Das Bundesgericht bestätigte dies: Die Staatsanwaltschaft hatte innerhalb von etwas mehr als einem Jahr Anklage erhoben; im erstinstanzlichen Verfahren mussten zwei Hauptverhandlungen wegen Krankheit der Beschuldigten und Covid-Restriktionen verschoben sowie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden; im Berufungsverfahren war die Verzögerung von fünf Monaten darauf zurückzuführen, dass der Verteidiger vor Mai 2025 keine Verhandlungstermine wahrnehmen konnte. Verzögerungen, die der Beschuldigte oder dessen Verteidigung zu vertreten haben, begründen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGer 6B_689/2025 E. 5.2.3 und 5.4.1).
Leitsatz. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt unbegründete, krasse Inaktivitätsphasen der Behörden voraus. Verzögerungen durch sachlich gebotene Beweiserhebungen oder terminliche Verhinderung der Verteidigung begründen keine Verletzung. Liegt eine Verzögerung vor, ist die Strafe in der Regel um einen im Urteil ausdrücklich quantifizierten Betrag herabzusetzen.
E. Relative Strafgerechtigkeit und Mittäterschaft
1. Was das Merkmal verlangt
Haben mehrere Personen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen an derselben Tat mitgewirkt, verlangt das Prinzip der relativen Strafgerechtigkeit, dass die ausgesprochenen Strafen in einem sachgerechten, einleuchtenden Verhältnis zueinander stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2; LU OG 21 08 159.1 vom 5. Mai 2009). Dies bedeutet nicht, dass alle Mittäter dieselbe Strafe erhalten müssen: Unterschiedliche Rollen, kriminelle Intensität, Vorstrafen und Reue führen regelmässig zu differenzierten Strafmassen.
2. Kein Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht»
Wurde gegen einen Mittäter in einem separaten oder früheren Verfahren eine nach Auffassung des Gerichts unhaltbar milde Strafe verhängt, verleiht Art. 8 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf «Gleichbehandlung im Unrecht»:
- Der Richter darf eine schuldangemessene Strafe nicht allein deshalb herabsetzen, um ein rechnerisches Missverhältnis zu einem fehlerhaften Urteil gegen den Mittäter zu korrigieren (BGE 135 IV 191 E. 3.3).
- Begründungspflicht: Weicht das Gericht jedoch bei vergleichbaren Tatbeiträgen markant von der Strafe des Mittäters ab, trifft es eine gesteigerte Begründungspflicht: Es muss im Urteil ausdrücklich darlegen, weshalb sich die Strafe des Mittäters nicht als Vergleichsgrösse eignet (BGE 135 IV 191 E. 3.3; LU OG 21 08 159.1).
Leitsatz. Das Strafmass unter Beteiligten muss in einem sachgerechten Verhältnis zueinander stehen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht; weicht das Gericht jedoch signifikant von der Strafe eines Mittäters ab, hat es die Differenzierung im Urteil nachvollziehbar zu begründen.
F. Richterliche Begründungspflicht (Art. 50 StGB) und bundesgerichtliche Kontrolle
1. Umfang der Begründungsanforderungen
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Urteil festzuhalten. Es muss seine Überlegungen in den Grundzügen so wiedergeben, dass für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ist, ob alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden — sowohl im straferhöhenden als auch im strafmindernden Sinn (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_988/2025 E. 3.3.4).
- Eine rein floskelhafte Aufzählung von Gesetzesbegriffen verletzt Art. 50 StGB und begründet die Aufhebung des Urteils (LU KG 7W 20 57 vom 27. Juli 2021).
- Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Faktor in Zahlen oder Prozenten auszuweisen; eine rein rechnerische Begründung wird vom Bundesgericht nicht verlangt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2c).
2. Kognition des Bundesgerichts
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn:
- der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten wurde,
- das Sachgericht von rechtlich unmassgebenden Kriterien ausgegangen ist,
- wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden, oder
- die Strafe dermassen exzessiv hoch oder milde ausfällt, dass sie als Ermessensmissbrauch erscheint (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGer 6B_988/2025 E. 3.3.3; BGer 6B_788/2013 vom 15. November 2013).
Leitsatz. Art. 50 StGB verpflichtet das Sachgericht, alle wesentlichen Strafzumessungskriterien und deren Gewichtung nachvollziehbar im Urteil offenzulegen. Reine Floskeln verletzen Bundesrecht. Das Bundesgericht überprüft die Strafzumessung mit Zurückhaltung und interveniert ausschliesslich bei Überschreitung oder Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens.
G. Kantonale Praxisfragen
1. Geständnisrabatt: Feste Prozentkorridore vs. freie Gesamtwürdigung
In den Kantonen Zürich und Bern existieren gefestigte richterliche Leitlinien, wonach ein volles und von Reue getragenes Geständnis einen Abzug von 20 % bis zu einem Drittel rechtfertigt (ZH OG SB240118; BE OG SK 2025 148). Dagegen verweigern Gerichte in der Innerschweiz und der Ostschweiz starre Prozentsätze und nehmen Geständnisse ausschliesslich im Rahmen einer unbezifferten Gesamtwürdigung auf. Praktiker müssen sich bei Vergleichsgesprächen und Plädoyers an den regionalen Usanzen orientieren: Im Kanton Bern und Zürich führt das Fehlen einer prozentualen Erläuterung regelmässig zu Rückfragen an der Hauptverhandlung, während ein Beharren auf festen Prozentsätzen vor Bundesgericht unbehelflich ist.
2. Führerausweisentzug (SVG) und Strafzumessung
In der kantonalen Gerichtspraxis (insbesondere im Strassenverkehrsstrafrecht) wird regelmässig argumentiert, der mit dem Delikt verbundene administrative Führerausweisentzug (Art. 16 ff. SVG) treffe den Verurteilten (etwa einen Berufschauffeur oder Handwerker) existenzbedrohend und müsse daher die strafrechtliche Geld- oder Freiheitsstrafe mindern. Das Bundesgericht und die kantonale Obergerichtspraxis (z.B. SG VG B 2021/64 vom 8. Juli 2021; BGer 6B_631/2010) halten dem entgegen: Straf- und Administrativverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke (Verschuldensausgleich vs. Gefahrenabwehr); der Ausweisentzug ist eine gesetzliche Standardfolge und wirkt sich nur bei absolut aussergewöhnlicher Härte auf das Strafmass aus.
3. Kompensation von rechtswidrigen Haftbedingungen und Überhaft
Erleidet eine beschuldigte Person während der Untersuchungshaft ungesetzliche Haftbedingungen (z.B. anhaltende schwere Überbelegung in Zellen von unter 4 m² pro Insasse oder fehlende Belüftung; BGE 140 I 125) oder Überhaft, stellt sich die Frage der Wiedergutmachung. Das Sachgericht kann die Entschädigung wahlweise über eine finanzielle Genugtuung (Art. 431 StPO) oder über einen direkten Strafabzug bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB vornehmen (BGE 141 IV 349 E. 2.1; BGE 140 I 246 E. 2.5). Der Strafabzug ist im Dispositiv explizit als Kompensation für die erlittene Haftrechtsverletzung auszuweisen.
H. Praxishinweise
Für die Verteidigung:
- Geständnisrabatt früh sichern: Ein Geständnis entfaltet seinen vollen Minderungswert (bis zu 33 %) nur, wenn es frühzeitig im Vorverfahren abgelegt wird und zur tatsächlichen Aufklärung beiträgt. Ein Zuwarten bis zum Vorliegen unumstösslicher Gutachten oder DNA-Ergebnisse entwertet den Rabatt vollständig (BE OG SK 2025 146).
- Keine widersprüchlichen Freisprechungsanträge nach Geständnis: Wird trotz Geständnisses vor Schranken ein vollumfänglicher Freispruch mit der Begründung beantragt, der Sachverhalt sei nicht erstellt, wertet das Gericht dies regelmässig als Indiz für fehlende Reue und kürzt den Geständnisrabatt (BGer 6B_689/2025 E. 5.2.3).
- Verletzungen des Beschleunigungsgebots rügen und beziffern: Inaktivitätsphasen der Behörden von über 6 bis 12 Monaten sind chronologisch aufzulisten. Verlangen Sie im Rechtsmittelverfahren nicht nur die Feststellung der Verletzung, sondern einen explizit bezifferten Abzug an der Freiheitsstrafe oder Tagessatzzahl (BGer 6B_128/2020).
- Strafempfindlichkeit detailliert belegen: Berufen Sie sich auf erhöhte Strafempfindlichkeit (Art. 47 Abs. 1 StGB), müssen Sie konkrete medizinische oder psychiatrische Atteste vorlegen, die belegen, weshalb der Mandant im Vollzug unverhältnismässig schwerer getroffen wird als andere Häftlinge. Allgemeine familiäre Pflichten oder der Verlust des Arbeitsplatzes genügen den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht (BGE 134 IV 17 E. 3.4).
- Gelöschte Vorstrafen – Strategiewechsel nach Aufhebung von aArt. 369 Abs. 7 StGB: Seit Inkrafttreten des Strafregistergesetzes am 23. Januar 2023 und der Aufhebung des früheren aArt. 369 Abs. 7 StGB gibt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein gesetzliches Verwertungsverbot für entfernte Einträge mehr; Gerichte dürfen diese zur Beurteilung des Vorlebens heranziehen (BGE 150 IV 103 E. 2.2). Eine formelle Rüge des Verwertungsverbots (wie noch unter BGE 135 IV 87) geht daher fehl. Die Verteidigung muss materiell ansetzen: Betonen Sie die zeitliche Ferne der früheren Taten, die seitherige deliktsfreie Zeit (Legalbewährung), den zwischenzeitlichen Lebenswandel (soziale, familiäre und berufliche Stabilisierung) sowie die allfällig fehlende Einschlägigkeit, um darzutun, dass den Altakten für das aktuelle Verschulden und die Legalprognose keine oder nur noch eine minimale Bedeutung zukommt.
Für die Staatsanwaltschaft:
- Saubere Trennung der Zumessungsstufen im Strafantrag: Gliedern Sie den Strafantrag strikt nach dem Drei-Stufen-Modell (Einsatzstrafe nach Tatkomponenten → Modifikation nach Täterkomponenten → Sonderabzüge). Dies verhindert Willkürrügen vor Gericht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
- Keine Vorstrafenlosigkeit als Minderungsgrund: Vermeiden Sie es, dem Beschuldigten für blosse Straffreiheit einen Strafnachlass zuzugestehen; Vorstrafenlosigkeit ist nach BGE 136 IV 1 neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
- Verwertung von Altstrafen nach neuem StReG: Gestützt auf die Aufhebung von aArt. 369 Abs. 7 StGB und BGE 150 IV 103 dürfen auch aus dem Register entfernte Verurteilungen für die Gesamtwürdigung des Vorlebens und die Täterpersönlichkeit herangezogen werden (BGE 150 IV 103 E. 2.2; BGer 6B_1110/2023 E. 2.4.3). Die schärfende Wirkung ist jedoch anhand der konkreten Einschlägigkeit und des Zeitablaufs differenziert zu begründen.
- Doppelverwertungsverbot bei Qualifikationen beachten: Begründen Sie das hohe Strafmass bei Qualifikationsdelikten (z.B. Mord, Gewerbsmässigkeit) nicht mit dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals an sich, sondern weisen Sie das quantitative Ausmass und die konkrete kriminelle Intensität nach (BGer 6B_988/2025 E. 3.4.2).
- Verfahrenslücken dokumentieren: Liegt das Verfahren wegen externer Faktoren (Rechtshilfe, Gutachten) still, halten Sie diese Gründe in Aktennotizen fest, um späteren Rügen der Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzubeugen.
Für das Gericht / die Verfahrensleitung:
- Begründungspflicht nach Art. 50 StGB einhalten: Nennen Sie alle wesentlichen verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Kriterien im Urteil. Floskelhafte Scheinbegründungen führen zur Aufhebung des Urteils durch die Rechtsmittelinstanz (LU KG 7W 20 57).
- Bezifferung bei Kompensation überlanger Verfahrensdauer: Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist die Reduktion im Dispositiv oder den Erwägungen rechnerisch auszuweisen (z.B. «Freiheitsstrafe von 36 Monaten; zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots um 6 Monate auf 30 Monate reduziert»; BGE 143 IV 373).
- Mittäterstrafen vergleichen: Weichen die Strafen gleichzeitig oder getrennt beurteilter Mittäter bei vergleichbarem Tatbeitrag signifikant voneinander ab, ist die Differenzierung anhand der Täterkomponenten im Urteil ausdrücklich darzutun (BGE 135 IV 191 E. 3.3).
Für die Privatklägerschaft:
- Tatschwere substanziieren: Legen Sie die physischen, psychischen und finanziellen Tatfolgen (z.B. Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Schmerztherapien, bleibende Schäden) substantiiert dar, damit das Gericht diese als objektive Tatkomponenten verschärfend werten kann.
- Widerstand gegen unberechtigte Milderungsgründe: Wehren Sie sich gegen den Versuch der Verteidigung, rein eigennützige Motive (wie Spielsucht oder angebliche Notlagen) als strafmindernd darzustellen oder die Vorstrafenlosigkeit als Rabattgrund zu beanspruchen.
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der Leitentscheide und kantonalen Urteile: → Rechtsprechung zu Art. 47 StGB
Literatur
- Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, N. 1 ff. zu Art. 47 StGB.
- Stefan Trechsel / Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N. 1 ff. zu Art. 47 StGB.
- Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 2 (Die Grundsätze der Strafzumessung).
- Thomas Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker (Hrsg.), BetmG, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, Kommentar (OFK), 3. Aufl., Zürich 2016, N. 15 ff. und N. 45 zu Art. 47 StGB.
- Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 5 StPO.
- Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019.