Rechtsprechung zu Art. 46 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 145 IV 146 E. 2.1–2.4 — Zwingende Gesamtstrafenbildung bei Gleichartigkeit (Änderung der Rechtsprechung)
- Sachverhalt: X. wurde vorgeworfen, im August/September 2016 in Dietlikon von einem Unbekannten einen Sack mit einer unbestimmten Menge Kokaingemisch übernommen und an seinem Logierort zur teilweisen Veräusserung aufbewahrt zu haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und widerrief eine am 12. Januar 2016 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Widerruf und sprach die 16 Monate als Zusatzstrafe zur widerrufenen Strafe aus.
- Kernaussage: Am 1. Januar 2018 trat die revidierte Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Kraft. Bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht nunmehr zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (E. 2.1–2.3). Dies stellt eine ausdrückliche Änderung der Rechtsprechung gegenüber BGE 134 IV 241 dar. Bei der Gesamtstrafenbildung dient die neu für die Probezeitdelikte ausgefällte Strafe als «Einsatzstrafe» und ist in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Vorstrafe angemessen zu erhöhen (E. 2.4.2). Eine Kumulation beider Strafen oder das Aussprechen einer separaten Zusatzstrafe ist ausgeschlossen (E. 2.4.1).
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 49 StGB — Zwingende Gesamtstrafenbildung, Asperation, Methodik der Einsatzstrafe.
BGE 134 IV 140 E. 4–5 — Voraussetzungen für den Widerruf und den Widerrufsverzicht (Fehlen einer Schlechtprognose)
- Sachverhalt: X. wurde am 25. November 2005 vom Bezirksgericht Hinwil wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Betrugs und Urkundenfälschung zu 12 Monaten Gefängnis (bedingt) verurteilt. Das Gericht widerrief den im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2003 gewährten bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten. X. hatte in einer kurzen ersten Phase der Probezeit einschlägig weiterdelinquiert, befand sich jedoch ab dem 10. Februar 2003 für fast drei Monate (80 Tage) in Untersuchungshaft. Seither delinquierte er nicht mehr, leistete beachtliche Schadenswiedergutmachung, fand eine feste Anstellung, wurde zum Lagerchef mit Personalverantwortung befördert, heiratete und wurde Vater. Das Obergericht Zürich bestätigte den Widerruf mit der Begründung, nur der Vollzug der Vorstrafe ermögliche eine günstige Prognose für die neue Strafe.
- Kernaussage: Der Widerruf setzt das Vorliegen einer eigentlichen Schlechtprognose voraus; verlangt wird nicht eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen (E. 4.3). Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich (E. 4.5). Die Beurteilung verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände; es ist unzulässig, einem einzigen Kriterium — der erneuten Delinquenz während der Probezeit — vorrangige Bedeutung beizumessen (E. 4.4). Da die ausgestandene Untersuchungshaft hinreichende Warnwirkung entfaltet hatte und sich die Lebensumstände grundlegend gefestigt hatten, war der Widerruf bundesrechtswidrig (E. 5).
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB — Massstab der Legalprognose, Schlechtprognose, Gesamtwürdigung, Verzicht auf Widerruf.
BGE 143 IV 441 E. 2 — Probezeit bei teilbedingten Strafen und Lauf der Dreijahresfrist
- Sachverhalt: X. wurde am 1. April 2009 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt (9 Monate unbedingt, 17 Monate bedingt bei drei Jahren Probezeit). Die Probezeit wurde in der Folge wegen weiterer Delikte um insgesamt anderthalb Jahre verlängert. Nach Verbüssung des unbedingten Teils verübte X. am 9. Mai 2013 einen Angriff mit Körperverletzungen. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn am 16. Juli 2015 und widerrief die 17 Monate bedingte Strafe. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Widerruf am 14. November 2016. X. rügte vor Bundesgericht, der Widerruf sei unzulässig, da seit dem regulären Ablauf der Probezeit (1. Oktober 2013) bis zum Berufungsurteil mehr als drei Jahre vergangen seien (Art. 46 Abs. 5 StGB).
- Kernaussage: Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit von Gesetzes wegen um die Dauer des Vollzugs des unbedingten Strafteils (E. 2.3). Der Verurteilte kann sich nur in Freiheit ungehindert bewähren. Entsprechend beginnt die dreijährige Frist zur Anordnung des Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen (E. 2.4). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war die Frist daher noch nicht abgelaufen.
- Einschlägig für: Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 5 StGB — Lauf der Probezeit bei teilbedingten Strafen, Beginn der Verwirkungsfrist.
BGE 147 IV 329 E. 2 — Urteilskompetenz des Einzelgerichts bei gleichzeitigem Widerruf von Vorstrafen
- Sachverhalt: A. wurde vom ausserordentlichen Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern als Einzelrichter wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hob der Einzelrichter eine früher angeordnete ambulante Behandlung auf, womit eine zuvor aufgeschobene Freiheitsstrafe von 30 Monaten vollziehbar wurde. Damit verantwortete der Einzelrichter einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten. A. rügte eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 334 StPO.
- Kernaussage: Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug für die Urteilskompetenz des Einzelgerichts (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO) ist strikt zu handhaben und darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf bedingter Sanktionen nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Entlassung oder dem Vollzug einer aufgeschobenen Strafe nach Massnahmeaufhebung (E. 2.8). Übersteigt die neu beantragte Strafe zusammen mit der zu widerrufenden Vorstrafe die Kompetenzgrenze, ist das Einzelgericht unzuständig und muss den Fall gemäss Art. 334 StPO an das Kollegialgericht überweisen (E. 2.9–2.11).
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 3 StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 334 StPO — Urteilskompetenz des Einzelgerichts, Überweisungspflicht.
BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3, 3.6 — Gleichartigkeit von Strafen bei der Asperation (konkrete Methode)
- Sachverhalt: Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit den Konkurrenzen und den Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der Sanktionenrechtsreform 2018.
- Kernaussage: Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (konkrete Methode; E. 2.2, 3.3). De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (E. 3.6). Dies gilt unmittelbar für Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB: Treffen eine widerrufene bedingte Freiheitsstrafe und eine neue Geldstrafe zusammen, ist eine Gesamtstrafe ausgeschlossen; beide Strafen sind kumulativ nebeneinander zu vollziehen.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB — Begriff der Gleichartigkeit, Ausschluss der Asperation bei Geld- und Freiheitsstrafe.
BGE 137 IV 249 E. 3.4 — Verbot der Verschlechterung der Vorstrafe im Widerrufsverfahren
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter war zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden und beging während der Probezeit neue Verkehrsdelikte. Die Vorinstanz erwog, die Art der widerrufenen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln, um mit der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
- Kernaussage: Es widerspricht der ratio legis von Art. 46 StGB, eine in Rechtskraft erwachsene bedingte Vorstrafe zulasten der verurteilten Person in eine schwerere Sanktionsart umzuwandeln. Das Widerrufsverfahren darf nicht dazu missbraucht werden, eine frühere Geldstrafe nachträglich in eine Freiheitsstrafe zu transformieren (E. 3.4.3).
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 1 StGB — Schutz der Rechtskraft, Verbot der reformatio in peius bezüglich der Vorstrafenart.
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonale Leitpraxis
BGer 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1 — Absolute Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 5 StGB (keine Hemmung oder Unterbrechung)
- Sachverhalt: A. war 2013 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (24 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit) verurteilt worden. Zwischen Oktober 2013 und Dezember 2017 verübte er gewerbsmässige Betrügereien mit einer Deliktssumme von über Fr. 1.4 Mio. Das erstinstanzliche Gericht widerrief die bedingte Strafe am 9. August 2018 (vor Fristablauf). Das Obergericht des Kantons Bern entschied über die Berufung erst am 8. April 2019 und stellte das Widerrufsverfahren ein, weil seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen waren. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte eine unhaltbare Gesetzeslücke.
- Kernaussage: Die dreijährige Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB ist eine absolute Verwirkungsfrist. Anders als die Verfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 3 StGB) wird sie durch ein erstinstanzliches Urteil weder unterbrochen noch gehemmt; es liegt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor (E. 1.4). Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das zweitinstanzliche Berufungsurteil (E. 1.3.2). Ergeht dieses nach Fristablauf, ist der Widerruf absolut ausgeschlossen.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 5 StGB — Absolute Verwirkung, keine Fristunterbrechung, Massgeblichkeit des Berufungsurteils.
BGer 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3 — Schranken der Strafbefehlskompetenz und Warnwirkung einer unbedingten Geldstrafe
- Sachverhalt: X. beging während der auf sechs Jahre verlängerten Probezeit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten einen Raufhandel, indem er nach Provokationen mit einem Staubsaugerrohr aus dem Fenster sprang. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und sprach hinsichtlich der Vorstrafe eine Verwarnung aus. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte vor Bundesgericht den Widerruf und eine Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe.
- Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Der Vollzug der 13-monatigen Freiheitsstrafe stünde ausser Verhältnis zum leichten Verschulden am Raufhandel; die unbedingte Geldstrafe entfaltete ausreichende Warnwirkung (E. 3.3.1). Zudem hielt das Gericht fest, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren von vornherein nicht befugt gewesen wäre, die 13-monatige Freiheitsstrafe zu widerrufen, da eine Widerrufsstrafe bei der Kompetenzobergrenze von höchstens 6 Monaten (Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO) zwingend mitzuzählen ist (E. 3.3.2).
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO — Verwarnung statt Widerruf, Schranken des Strafbefehlsverfahrens.
BStGer SK.2023.31 vom 28. Dezember 2023 — Auslandstaten während der Probezeit und selbständiges Nachverfahren
- Sachverhalt: Ein wegen Diebstahls von Luxusuhren (Wert über EUR 111'000) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilter Schweizer Staatsangehöriger transportierte während der Probezeit in Deutschland rund 990 Gramm Kokain und wurde vom Landgericht Freiburg im Breisgau zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Mitteilung der deutschen Behörden leitete das Bundesstrafgericht ein selbständiges Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO ein.
- Kernaussage: Begeht der Verurteilte während der Probezeit eine Straftat im Ausland, ist das ausländische Gericht nicht zum Widerruf der schweizerischen Strafe befugt; zuständig ist das schweizerische Erstgericht im selbständigen Nachverfahren nach Art. 363 StPO. Droht der Widerruf einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO) vor. Das Bundesstrafgericht verzichtete auf den Widerruf und verlängerte die Probezeit um ein Jahr unter Erteilung einer Therapieweisung (Art. 94 StGB): Die harte deutsche Haftverbüssung samt Einreisesperre hatte hinreichende Warnwirkung; zudem war die Tat Ausfluss einer krisenhaften Abwärtsspirale infolge schwerer Long-Covid-Erkrankung und Suchtmittelabhängigkeit.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 1–3 StGB, Art. 363 StPO — Auslandstaten, selbständiges Nachverfahren, Verzicht auf Widerruf bei Haftwarnung.
LU KG 4M 22 70 vom 20. März 2023 (LGVE 2023 II Nr. 5) E. 4.6 — Das Höchstmass von 180 Tagessätzen bei der Gesamtstrafenbildung und das Absorptionsproblem
- Sachverhalt: Die Vorinstanz widerrief zwei bedingte Geldstrafen von insgesamt 105 Tagessätzen und bildete mit der neuen Geldstrafe von 120 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen. Sie begründete das Überschreiten der gesetzlichen Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) damit, dass die Vorstrafe sonst sachwidrig absorbiert und der Täter doppelt privilegiert würde.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht Luzern hob die Gesamtstrafe auf: Der Grundsatz nulla poena sine lege certa verbietet es, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen zu überschreiten. Das Gericht darf weder eine höhere Geldstrafe ausfällen noch willkürlich auf eine Freiheitsstrafe ausweichen. Dass die Begrenzung dazu führt, dass die widerrufene Vorstrafe zu einem Grossteil oder vollständig absorbiert wird, ist die gesetzliche Konsequenz der Sanktionenrechtsreform und von den Gerichten zu respektieren.
- Einschlägig für: Art. 34 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 49 Abs. 1 StGB — Gesetzliches Höchstmass, Absorptionsfalle bei Geldstrafen.
AG OG SBK.2011.305 vom 6. Dezember 2011 E. 2 — Absolute Nichtigkeit des Strafbefehls bei Widerruf von Freiheitsstrafen über 6 Monaten
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft erliess gegen eine Beschuldigte einen Strafbefehl, verurteilte sie zu einer Busse und widerrief gleichzeitig den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Beschuldigte erhob keine Einsprache; der Strafbefehl erwuchs formell in Rechtskraft. Bei Einleitung des Vollzugs rief die Verurteilte das Obergericht an.
- Kernaussage: Nach Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO darf die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren Freiheitsstrafen von maximal 6 Monaten aussprechen. Diese Obergrenze gilt zwingend auch für die Widerrufsstrafe. Widerruft die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl eine bedingte Strafe von mehr als 6 Monaten, liegt eine funktionelle Kompetenzanmassung vor. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler führt zur absoluten Nichtigkeit des Strafbefehls von Amtes wegen.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 3 StGB, Art. 352 Abs. 1 StPO — Nichtigkeit des Strafbefehls, sachliche Zuständigkeit.
BE OG BK 2019 218 vom 7. August 2019 E. 3 — Zuständigkeit und Verfahren bei Weisungsverletzung (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 StGB)
- Sachverhalt: Ein zu einer bedingten Strafe Verurteilter widersetzte sich wiederholt der gerichtlich angeordneten Therapieweisung. Nach erfolgloser Mahnung durch die Bewährungshilfe beantragte die Vollzugsbehörde beim erstinstanzlichen Regionalgericht den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Das Gericht widerrief die Strafe im selbständigen Nachverfahren.
- Kernaussage: Für Entscheide über die Nichtbewährung infolge Weisungsverletzung oder Entziehens der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 Abs. 3–5 StGB) ist gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO dasjenige Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Der Entscheid ergeht im selbständigen Nachverfahren als Beschluss oder Verfügung und unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 StPO.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 4 StGB, Art. 95 StGB, Art. 363 StPO — Weisungsverletzung, Zuständigkeit des Erstgerichts.
BGer 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.4 — Massgeblichkeit des Berufungsurteils für die Wahrung der Verwirkungsfrist
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, das Obergericht habe Art. 46 Abs. 5 StGB verletzt, da die dreijährige Widerrufsfrist im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils bereits abgelaufen gewesen sei.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung: Massgebend für die Einhaltung der Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es den erstinstanzlichen Entscheid auch betreffend den Widerruf ersetzt. Ergeht das oberinstanzliche Urteil nach Ablauf der Frist, tritt absolute Verwirkung ein.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 5 StGB — Fristberechnung, Berufungsurteil als massgebender Stichtag.
BGer 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.4 — Bindung an das gesetzliche Höchstmass bei der Gesamtstrafenbildung
- Sachverhalt: Die Vorinstanz hatte bei der Beurteilung von Probezeitdelikten und gleichzeitigem Widerruf einer Vorstrafe die Asperationsgrundsätze unzureichend angewandt.
- Kernaussage: Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Gericht strikt an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es ist unzulässig, eine Freiheitsstrafe nur deshalb auszusprechen, um die Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu umgehen.
- Einschlägig für: Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB — Gesetzliche Obergrenzen, Verbot der Umgehung.
Letzte Aktualisierung: 10. September 2026