Art. 46 StGB — Nichtbewährung des bedingten Strafaufschubs
Gesetzeswortlaut
Art. 46 StGB — Nichtbewährung
1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.
2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 46 StGB regelt die Rechtsfolgen, wenn sich eine verurteilte Person während der gerichtlich festgesetzten Probezeit (Art. 44 StGB) nicht bewährt. Der Widerruf bildet das Gegenstück zum erfolgreichen Ablauf der Probezeit gemäss Art. 45 StGB.
II. Voraussetzungen des Widerrufs (Abs. 1)
1. Delinquenz während der Probezeit
2 Erforderlich ist die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der laufenden Probezeit; blosse Übertretungen genügen nicht. Massgebend ist der Tatzeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Entdeckung oder Verurteilung.
2. Negative Legalprognose
3 Der Widerruf erfolgt nicht automatisch bei jeder Neudeliquenz, sondern setzt voraus, dass infolge der neuen Tat eine negative Legalprognose für künftiges Wohlverhalten besteht (BGE 134 IV 140 E. 4).
3. Gesamtstrafenbildung bei Gleichartigkeit (Satz 2)
4 Seit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 bildet das Gericht bei Widerruf mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB, sofern die Strafen gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1).
5 Sind die widerrufene und die neue Strafe ungleichartig (z.B. Freiheitsstrafe und Geldstrafe), ist eine Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen und beide Strafen sind kumulativ nebeneinander zu vollziehen (BGE 144 IV 217 E. 2.1; BGE 134 IV 60 E. 5.2).
III. Verzicht auf Widerruf und Ersatzmassnahmen (Abs. 2)
1. Verwarnung und Probezeitverlängerung
6 Kann trotz der Neudeliquenz eine positive oder neutrale Prognose gestellt werden, verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen, die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern sowie Weisungen oder Bewährungshilfe anordnen (BGE 134 IV 140 E. 4).
IV. Zuständigkeit und Verwirkung (Abs. 3 bis 5)
1. Annexzuständigkeit und Nachverfahren
7 Über den Widerruf entscheidet das Gericht, das für die Beurteilung der neuen Tat zuständig ist (Abs. 3). Ergeht der Widerruf ausnahmsweise selbstständig, erfolgt das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (BGE 141 IV 396 E. 3.1; BGer 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 1).
2. Dreijährige Verwirkungsfrist (Abs. 5)
8 Der Widerruf ist absolut verwirkt, wenn seit dem formellen Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (BGE 135 IV 180 E. 1.4).
V. Kantonale Praxisfragen
1. Prognosebegründung bei Verzicht auf Widerruf
9 In der kantonalen Gerichtspraxis muss der Verzicht auf den Widerruf nach einer einschlägigen Neutat substanziiert und nachvollziehbar im Urteil begründet werden (Obergericht ZH SB190011 vom 10. Dezember 2019).
VI. Literatur
- SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 46.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N 35 ff.
- TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 46.