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Rechtsprechung zu Art. 45 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 134 IV 82, E. 3–8

  • Thema: Neues Sanktionensystem, Schnittstellenproblematik, Art. 42 Abs. 4 StGB
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellt die Grundzüge des neuen Sanktionensystems dar und erläutert das intertemporale Kollisionsrecht bei der Wahl der Sanktionsart im Übergangsbereich (Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr). Die Zweckmässigkeit ist dabei ein wichtiges Kriterium; der bedingte Vollzug mit anschliessender Bewährung ist ein zentrales Instrument der spezialpräventiven Steuerung.
  • Einschlägig für: Systematische Stellung von Art. 45 StGB im Gesamtrahmen des bedingten Vollzugs; intertemporales Kollisionsrecht
  • BGE 134 IV 82

BGE 134 IV 140, E. 4–5

  • Thema: Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 46 StGB)
  • Kernaussage: Zusammenfassung der Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Widerruf nach Art. 46 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht rügt im konkreten Fall eine zu Unrecht verneinte günstige Prognose. Der Verzicht auf den Widerruf ist die dogmatische Voraussetzung dafür, dass nach Ablauf der (ggf. verlängerten) Probezeit die Bewährung nach Art. 45 StGB eintritt.
  • Einschlägig für: Verhältnis Art. 45 ↔ Art. 46 StGB; Voraussetzungen der Bewährung trotz neuer Tat
  • BGE 134 IV 140

BGE 128 IV 241

  • Thema: Psychiatrische Begutachtung bei Massnahmen; Vollstreckung aufgeschobener Strafen
  • Kernaussage: Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Aktualität eines psychiatrischen Gutachtens bei Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen im Zusammenhang mit aufgeschobenen Strafen. Relevant für die Vollzugsfragen, die der Bewährung nach Art. 45 StGB vorgelagert sind.
  • Einschlägig für: Vollzugsfragen bei aufgeschobenen Strafen mit Massnahmenbezug
  • BGE 128 IV 241

BGE 121 IV 303, E. 3

  • Thema: Vollzug der zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe
  • Kernaussage: Der Entscheid, ob sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig erweist, ist von der zuständigen Vollzugsbehörde in einer separaten Verfügung zu treffen, die nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. Beim nachträglichen Vollzug einer ursprünglich aufgeschobenen Freiheitsstrafe gelten besondere Verfahrensregeln.
  • Einschlägig für: Sonderform der Bewährung bei ambulanten Massnahmen nach Art. 63 StGB (früher Art. 43 StGB aF)
  • BGE 121 IV 303

BGE 128 I 225, E. 2.4–2.5

  • Thema: Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Massnahmevollzug
  • Kernaussage: Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht nur für ein konkretes Verfahren (z.B. Prüfung einer probeweisen Entlassung, von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen), nicht jedoch für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend Ausgestaltung der Massnahme. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein Verfahren um Urlaubsgewährung im konkreten Fall bejaht.
  • Einschlägig für: Verfahrensgarantien im Vollzugs- und Bewährungsregime, in das Art. 45 StGB eingebettet ist
  • BGE 128 I 225

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B 109/2007 vom 17. März 2008

  • Thema: Schnittstellenproblematik, Art. 42 Abs. 4 StGB, milderes Recht
  • Kernaussage: Bestätigt die Grundsätze von BGE 134 IV 82 zur Bestimmung des milderen Rechts und zur Sanktionierung im Rahmen der Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht.
  • BGer 6B 109/2007

BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

  • Thema: Strafzumessung und Widerruf bei Fahren in fahrunfähigem Zustand
  • Kernaussage: Behandelt die Strafzumessung und den Widerruf im Zusammenhang mit bedingt aufgeschobenen Strafen; bestätigt die Praxis, dass das Bewährungsversagen bei der Bemessung der neuen Strafe und beim Widerruf zu berücksichtigen ist (funktionaler Zusammenhang Art. 45 ↔ Art. 46 StGB).
  • BGer 6B_1137/2016

BGer 6B 443/2014 vom 19. Januar 2015

  • Thema: Strafzumessung (Raufhandel)
  • Kernaussage: Strafzumessungsentscheid mit Bezug zum bedingten Vollzug und zur Bewährung; Bestätigung der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze im Kontext aufgeschobener Strafen.
  • BGer 6B 443/2014

Letzte Aktualisierung: 2026-07-04