Art. 45 — Bewährung
Gesetzeswortlaut
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 45 StGB regelt die positive Rechtsfolge der bedingten Strafe: War der Verurteilte während der gesamten Probezeit (Art. 44 StGB) rückfallfrei und hat er die Bewährungsauflagen eingehalten, so erlischt die Vollstreckungspflicht für die aufgeschobene Strafe. Die Norm ist die dogmatische Kehrseite des Widerrufs nach Art. 46 StGB und bildet den Abschluss des dreiteiligen Regelungszusammenhangs Aufschub (Art. 42–43) – Probezeit (Art. 44) – Bewährung oder Widerruf (Art. 45–46). Obwohl die Vorschrift nur einen Satz umfasst, ist sie von zentraler praktischer Bedeutung, weil sie den Resozialisierungsgedanken des bedingten Vollzugs überhaupt erst sanktionsrechtlich abbildet: Die Freiheitsstrafe wird endgültig zur Bewährungsprobe, an deren positivem Ausgang die Vollstreckung entfällt.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
Art. 45 StGB setzt voraus:
- Aufgeschobene Strafe: Eine nach Art. 42 (bedingte Strafe) oder Art. 43 (teilbedingte Strafe) aufgeschobene Freiheits- oder Geldstrafe. Der bedingte Teil der teilbedingten Strafe unterliegt derselben Regelung.
- Ablauf der Probezeit: Die nach Art. 44 StGB bestimmte Probezeit (zwei bis fünf Jahre) muss vollumfänglich abgelaufen sein. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils (Art. 44 Abs. 4 StGB).
- Bewährung: Der Verurteilte hat sich während der Probezeit bewährt, d.h. er hat keine neue Straftat begangen, die einen Widerruf nach Art. 46 StGB rechtfertigt, und er hat — sofern angeordnet — die Bewährungshilfe besucht und die Weisungen eingehalten (Art. 44 Abs. 2, Art. 95 Abs. 3–5 StGB).
Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Dies geschieht grundsätzlich kraft Gesetzes, d.h. es bedarf keines besonderen Gerichtsbeschlusses; die Vollstreckungsbehörde stellt fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abgrenzungen
Verhältnis zu Art. 46 StGB (Widerruf): Art. 45 und Art. 46 StGB sind komplementär. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wird die bedingte Strafe nach Art. 46 StGB widerrufen und vollzogen. Ist dagegen — auch bei einer neuen Tat — keine ungünstige Prognose zu stellen, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB) und kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit verlängern. Erst wenn weder ein Widerruf noch eine Verlängerung erfolgt und die (ggf. verlängerte) Probezeit ablauft, greift Art. 45 StGB ein. Das Bundesgericht betont, dass der Verzicht auf den Widerruf eine eigenständige Prognoseentscheidung verlangt und nicht formularhaft erfolgen darf (BGE 134 IV 140 E. 4–5).
Verhältnis zu Art. 44 StGB (Probezeit): Art. 44 StGB regelt die Ausgestaltung der Probezeit (Dauer, Bewährungshilfe, Weisungen, Beginn). Art. 45 StGB regelt die Rechtsfolge des regulären Ablaufs. Die Dauer der Probezeit ist für den Eintritt der Bewährung massgeblich; eine Verlängerung nach Art. 46 Abs. 2 StGB verschiebt den Zeitpunkt des Bewährungseintritts entsprechend.
Verhältnis zu Art. 42–43 StGB (bedingte / teilbedingte Strafe): Art. 42 und 43 StGB regeln die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs im Urteil. Art. 45 StGB setzt diese Entscheidungen voraus und bestimmt die finale Sanktionsfolge bei erfolgreicher Bewährung. Die intertemporale Schnittstellenproblematik (Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr im Übergang vom alten zum neuen Sanktionenrecht) betrifft die Wahl der Sanktionsart nach Art. 42 Abs. 4 StGB und wird in BGE 134 IV 82 systematisch dargestellt; die Grundsätze zur Bewährung nach Art. 45 StGB gelten aber für das gesamte neue Sanktionensystem einheitlich.
Verhältnis zu Art. 63 StGB (ambulante Behandlung): Wird eine Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten massnahme nach Art. 63 StGB (früher Art. 43 StGB aF) aufgeschoben, so beurteilt sich der nachträgliche Vollzug nach den besonderen Regeln der Massnahmenvollzugs; der Entscheid, ob sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig erweist, ist von der zuständigen Vollzugsbehörde in einer separaten Verfügung zu treffen (BGE 121 IV 303 E. 3; BGE 128 IV 241 Regeste). Für die eigentliche Bewährung nach Art. 45 StGB bleibt diese Konstellation eine Sonderform.
Kasuistik
Systematische Stellung im neuen Sanktionensystem: Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 82 die Grundzüge des neuen Sanktionensystems (in Kraft seit 1. Januar 2018) dargestellt und dabei die Stellung des bedingten Vollzugs sowie die Bedeutung der Bewährung nach Ablauf der Probezeit systematisch eingeordnet. Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr (sog. Schnittstellenbereich) bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium; der bedingte Vollzug mit anschliessender Bewährung ist dabei ein zentrales Instrument der spezialpräventiven Steuerung (E. 3–5, 8). BGer 6B 109/2007 bestätigt diese Grundsätze zur Schnittstellenproblematik und zur Bestimmung des milderen Rechts nach Art. 42 Abs. 4 StGB.
Verzicht auf Widerruf und anschliessende Bewährung: Begeht der Verurteilte während der Probezeit eine neue Straftat, ist aber nicht zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen für den Verzicht sind in BGE 134 IV 140 E. 4 zusammengefasst; das Bundesgericht rügt dort eine zu Unrecht verneinte günstige Prognose (E. 5). Läuft die (ggf. verlängerte) Probezeit danach ohne weiteren Anlass ab, so greift Art. 45 StGB ein und die Strafe wird nicht mehr vollzogen.
Widerrufsfrist: Der Widerruf darf nach Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese Frist schützt die Rechtsposition des Verurteilten und stellt sicher, dass nach fristgerechtem Ablauf die Bewährung nach Art. 45 StGB endgültig eintritt und die Strafe nicht mehr vollzogen werden kann. Die Kombination von Probezeitablauf und dreijähriger Widerrufsfrist begründet eine gesicherte Rechtsstellung.
Vollzugsfragen und Massnahmenvollzug: Bei aufgeschobenen Strafen im Zusammenhang mit ambulanten oder stationären Massnahmen stellen sich besondere Vollzugsfragen. Die psychiatrische Begutachtung bei Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen ist in BGE 128 IV 241 zusammengefasst; der Entscheid über den nachträglichen Vollzug einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe ist von der zuständigen Vollzugsbehörde in einer separaten Verfügung zu treffen (BGE 121 IV 303 E. 3). Im Massnahmevollzug besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für konkrete Verfahren wie die Prüfung einer probeweisen Entlassung, nicht aber für die gesamte Vollzugsdauer (BGE 128 I 225 E. 2.4–2.5). Diese Verfahrensgarantien sichern die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Bewährungs- und Vollzugsregimes, in das Art. 45 StGB eingebettet ist.
Strafzumessung bei Rückfällen mit Bewährungsbezug: In BGer 6B_1137/2016 (Fahren in fahrunfähigem Zustand, 25. April 2017) behandelt das Bundesgericht die Strafzumessung und den Widerruf im Zusammenhang mit bedingt aufgeschobenen Strafen und bestätigt die Praxis, dass das Bewährungsversagen bei der Bemessung der neuen Strafe und beim Widerruf zu berücksichtigen ist. Damit wird der funktionale Zusammenhang zwischen Art. 45 (Bewährung) und Art. 46 (Widerruf) in der Fallpraxis konkret.
Querverweise
- Art. 42 StGB (Bedingter Vollzug) — Voraussetzungen des bedingten Strafaufschubs
- Art. 43 StGB (Teilbedingter Strafaufschub) — Aufschub eines Teils der Strafe
- Art. 44 StGB (Probezeit) — Dauer, Bewährungshilfe, Weisungen, Beginn der Probezeit
- Art. 46 StGB (Widerruf der bedingten Strafe) — negative Rechtsfolge bei Bewährungsversagen
- Art. 47 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) — Strafzumessung bei neuen Taten
- Art. 95 StGB (Verletzung von Weisungen) — Sanktionen bei Nichtbefolgen von Bewährungsweisungen
- Art. 63 StGB (Ambulante Behandlung) — Aufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme
Gesetzestext verifiziert via Fedlex MCP (Konsolidierung vom 12. Juni 2026, SR 311.0).