Art. 45 StGB — Bewährung
Wortlaut
Art. 45 StGB — Bewährung
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Bedeutung und systematische Stellung
1 Art. 45 StGB regelt die positive Rechtsfolge der bedingten Strafe: War der Verurteilte während der gesamten Probezeit (Art. 44 StGB) rückfallfrei und hat er die Bewährungsauflagen eingehalten, so erlischt die Vollstreckungspflicht für die aufgeschobene Strafe. Die Norm ist die dogmatische Kehrseite des Widerrufs nach Art. 46 StGB und bildet den Abschluss des dreiteiligen Regelungszusammenhangs Aufschub (Art. 42–43 StGB) – Probezeit (Art. 44 StGB) – Bewährung oder Widerruf (Art. 45–46 StGB).
2 Obwohl die Vorschrift nur einen Satz umfasst, ist sie von zentraler praktischer Bedeutung, weil sie den Resozialisierungsgedanken des bedingten Vollzugs überhaupt erst sanktionsrechtlich abbildet: Die Freiheitsstrafe wird endgültig zur Bewährungsprobe, an deren positivem Ausgang die Vollstreckung entfällt.
II. Voraussetzungen
1. Aufgeschobene Strafe
3 Art. 45 StGB setzt eine nach Art. 42 StGB (bedingte Strafe) oder Art. 43 StGB (teilbedingte Strafe) aufgeschobene Freiheits- oder Geldstrafe voraus. Der bedingte Teil der teilbedingten Strafe unterliegt derselben Regelung.
2. Ablauf der Probezeit
4 Die nach Art. 44 StGB bestimmte Probezeit (zwei bis fünf Jahre) muss vollumfänglich abgelaufen sein. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils (Art. 44 Abs. 4 StGB). Eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 46 Abs. 2 StGB verschiebt den Zeitpunkt des Bewährungseintritts entsprechend.
3. Bewährung
5 Der Verurteilte hat sich während der Probezeit bewährt, d.h. er hat keine neue Straftat begangen, die einen Widerruf nach Art. 46 StGB rechtfertigt, und er hat — sofern angeordnet — die Bewährungshilfe besucht und die Weisungen eingehalten (Art. 44 Abs. 2 StGB, Art. 95 Abs. 3–5 StGB).
III. Rechtsfolge
6 Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Dies geschieht grundsätzlich kraft Gesetzes: Es bedarf keines besonderen Gerichtsbeschlusses; die Vollstreckungsbehörde stellt fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die aufgeschobene Strafe erlischt nicht, sondern wird lediglich nicht mehr vollzogen; rechtlich bleibt das Urteil bestehen.
IV. Verhältnis zu Art. 46 StGB (Widerruf)
7 Art. 45 und Art. 46 StGB sind komplementär. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wird die bedingte Strafe nach Art. 46 StGB widerrufen und vollzogen. Ist dagegen — auch bei einer neuen Tat — keine ungünstige Prognose zu stellen, so verzichtet das Gericht auf den Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB) und kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit verlängern. Erst wenn weder ein Widerruf noch eine Verlängerung erfolgt und die (ggf. verlängerte) Probezeit ablauft, greift Art. 45 StGB ein.
8 Sachverhalt BGE 134 IV 140 — Verzicht auf Widerruf: X. wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und beging während der Probezeit mehrere Verkehrsdelikte. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug. Das Bundesgericht hob den Widerruf auf: Die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Widerruf sind gegeben, wenn auch bei einer neuen Tat keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Das Bundesgericht rügte, dass die Vorinstanz die günstige Prognose zu Unrecht verneint und den Widerruf formularhaft ausgesprochen hatte, statt eine eigenständige Prognoseentscheidung vorzunehmen (E. 4–5).
V. Schnittstellenproblematik und intertemporales Kollisionsrecht
9 Sachverhalt BGE 134 IV 82 — Grundzüge des neuen Sanktionensystems: Das Bundesgericht hat die Grundzüge des neuen Sanktionensystems (in Kraft seit 1. Januar 2008) dargestellt und dabei die Stellung des bedingten Vollzugs sowie die Bedeutung der Bewährung nach Ablauf der Probezeit systematisch eingeordnet. Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr (sog. Schnittstellenbereich) bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium; der bedingte Vollzug mit anschliessender Bewährung ist dabei ein zentrales Instrument der spezialpräventiven Steuerung (E. 3–5, 8). BGer 6B_109/2007 vom 17. März 2008 bestätigt diese Grundsätze zur Schnittstellenproblematik und zur Bestimmung des milderen Rechts nach Art. 42 Abs. 4 StGB.
VI. Widerrufsfrist und gesicherte Rechtsstellung
10 Der Widerruf darf nach Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese Frist schützt die Rechtsposition des Verurteilten und stellt sicher, dass nach fristgerechtem Ablauf die Bewährung nach Art. 45 StGB endgültig eintritt und die Strafe nicht mehr vollzogen werden kann. Die Kombination von Probezeitablauf und dreijähriger Widerrufsfrist begründet eine gesicherte Rechtsstellung.
VII. Vollzugsfragen und Massnahmenvollzug
11 Bei aufgeschobenen Strafen im Zusammenhang mit ambulanten oder stationären Massnahmen stellen sich besondere Vollzugsfragen. Der Entscheid, ob sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig erweist, ist von der zuständigen Vollzugsbehörde in einer separaten Verfügung zu treffen (BGE 121 IV 303 E. 3). Beim nachträglichen Vollzug einer ursprünglich zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe ist die ambulante Behandlung in dem Mass anzurechnen, als der Betroffene in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich eingeschränkt war; wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung in Frage (BGE 121 IV 303 E. 4b).
12 Die psychiatrische Begutachtung bei Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Massnahmen ist in BGE 128 IV 241 zusammengefasst; die Anforderungen an die Aktualität eines Gutachtens sind strikt. Im Massnahmevollzug besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für konkrete Verfahren wie die Prüfung einer probeweisen Entlassung, nicht aber für die gesamte Vollzugsdauer (BGE 128 I 225 E. 2.4–2.5). Diese Verfahrensgarantien sichern die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Bewährungs- und Vollzugsregimes, in das Art. 45 StGB eingebettet ist.
13 BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017: Das Bundesgericht behandelte die Strafzumessung und den Widerruf im Zusammenhang mit bedingt aufgeschobenen Strafen und bestätigte die Praxis, dass das Bewährungsversagen bei der Bemessung der neuen Strafe und beim Widerruf zu berücksichtigen ist. Damit wird der funktionale Zusammenhang zwischen Art. 45 (Bewährung) und Art. 46 (Widerruf) in der Fallpraxis konkret.
VIII. Querverweise
- Art. 42 StGB (Bedingter Vollzug) — Voraussetzungen des bedingten Strafaufschubs
- Art. 43 StGB (Teilbedingter Strafaufschub) — Aufschub eines Teils der Strafe
- Art. 44 StGB (Probezeit) — Dauer, Bewährungshilfe, Weisungen, Beginn der Probezeit
- Art. 46 StGB (Widerruf der bedingten Strafe) — negative Rechtsfolge bei Bewährungsversagen
- Art. 47 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) — Strafzumessung bei neuen Taten
- Art. 95 StGB (Verletzung von Weisungen) — Sanktionen bei Nichtbefolgen von Bewährungsweisungen
- Art. 63 StGB (Ambulante Behandlung) — Aufschub zugunsten einer ambulanten Massnahme
IX. Literatur
- DOLGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 45.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 4.
- TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 45.