Rechtsprechung zu Art. 43 StGB
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I. Systematik: Teilbedingte Strafe als Mittellösung
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 144 IV 277 | 2018 | Mittellösung zwischen bedingt und unbedingt: aArt. 42 Abs. 2, aArt. 43 Abs. 1 StGB; die teilbedingte Strafe ist eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub und dem vollständigen Vollzug. Bei Strafen von 1–2 Jahren ist der bedingte Vollzug die Regel; der teilbedingte Vollzug setzt besonders günstige Voraussetzungen voraus. | E. 1 |
| BGE 134 IV 1 | 2007 | Stufensystem: Bei Freiheitsstrafen von 1–2 Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger Prognose abzuweichen ist. Bei Strafen von 2–3 Jahren ist umgekehrt der unbedingte Vollzug die Regel; der teilbedingte Vollzug setzt ein günstiges Gesamtbild des Täters voraus. | E. 2.3 |
II. Begründungspflicht bei teilbedingtem Antrag der Staatsanwaltschaft
| Bezug | Jahr | Kurzbeschreibung | Erwägung |
|---|---|---|---|
| BGE 134 IV 53 | 2007 | Begründungspflicht: Hat die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und lassen frühere Verurteilungen zumindest Zweifel an der Legalprognose aufkommen, muss das Gericht bei Gewährung des bedingten/teilbedingten Vollzugs die Gründe besonders sorgfältig begründen (Art. 50 StGB). | Regeste |
III. Aktuelle Entscheide (KW31/2026)
BGer 6B_114/2026 — Negative Legalprognose bei acht Vorverurteilungen
BGer 6B_114/2026 vom 13. Juli 2026 (I. strafrechtliche Abteilung, 3er, Abweisung)
Bestätigung der Rechtsprechung zur teilbedingten Strafe (Art. 43, 42 StGB) und zur Strafzumessung (Art. 47 StGB). Der Beschwerdeführer, verurteilt zu 26 Monaten Freiheitsstrafe, begehrt einen «zumindest teilbedingten» Vollzug, ohne einen spezifischen Einwand gegen die Strafzumessung als solche (Art. 47) zu erheben (E. 2). Die Vorinstanz hat die Grundsätze für die Gewährung einer teilbedingten Strafe — namentlich die erforderliche Prognose und die relevanten Elemente — zutreffend dargelegt (E. 3). Die negative Legalprognose durfte auf die acht Vorverurteilungen (Freiheitsstrafe, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit, Bussen zwischen September 2023 und den Delikten) und weitere, nicht ausschliesslich auf die Vorstrafen gestützte Erwägungen gestützt werden (E. 3.3–3.4). Eine negative Legalprognose ist nicht willkürlich, wenn sie sich nicht ausschliesslich auf die Vorstrafen stützt, sondern auch die aktuelle Lebensführung und die Deliktsschwere einbezieht. Der Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); «interne» Tatsachen (Wissen, Wollen, Inkaufnahme) binden den Tatrichter (E. 1). Beschwerde abgewiesen; keine unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlich aussichtslosem Begehren (Art. 64 Abs. 1 BGG).
IV. Weitere Entscheide
- BGE 134 IV 1 (12. November 2007, 5er-Besetzung) — Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-02