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Rechtsprechung zu Art. 43 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 3.1.2, 3.2 — Teilbedingte Strafe bei Vorstrafenbelastung; besonders günstige Umstände

  • Sachverhalt: Ein vorstrafenbelasteter Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz hatte den bedingten Vollzug verweigert und eine unbedingt zu vollziehende Strafe ausgesprochen.
  • Kernaussage: Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub und dem Vollzug dar. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB: eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt (E. 3.1.1). Erneute Straffälligkeit («Rückfall») stellt keinen objektiven Ausschlussgrund dar; auch die härtere Sanktionsform der teilbedingten Strafe muss bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich sein (E. 3.1.2, Präzisierung der Rechtsprechung). Bei der Frage der besonders günstigen Umstände (Art. 42 Abs. 2 StGB) ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann (E. 3.2, Änderung der Rechtsprechung).
  • Einschlägig für: Art. 43 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB (teilbedingte Strafe, Vorstrafenbelastung, Legalprognose).

BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 5.3.1, 5.5.2, 5.6 — Bedingte und teilbedingte Strafe: Stufensystem und subjektive Voraussetzungen

  • Sachverhalt: Das Bundesgericht hatte über die Sanktionierung mehrerer Täter zu befinden, bei denen die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe im Bereich von ein bis drei Jahren im Vordergrund stand.
  • Kernaussage: Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (E. 4.2.2). Der teilbedingte Vollzug bildet die Ausnahme. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB müssen auch bei der Anwendung von Art. 43 StGB gelten (E. 5.3.1). Vorgängig ist zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (E. 5.5.2). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (E. 5.6).
  • Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1, 4, Art. 43 Abs. 1 StGB (Stufensystem, Legalprognose, Strafenkombination).

II. Weitere BGer- und BGE-Entscheide

BGE 134 IV 17 E. 3 — Obergrenzen für bedingten und teilbedingten Vollzug; Begründungspflicht

  • Kernaussage: Führt die Strafzumessung zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Es bleibt kein Raum, die gesetzliche Grenze auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu relativieren (E. 3). In jedem Fall hat der Richter seinen Entscheid in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen.
  • Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 47, Art. 50 StGB (Obergrenzen, Ermessensspielraum, Begründungspflicht).

BGE 134 IV 53 E. 5.1, 5.2 — Begründungspflicht und Verbindungsgeldstrafe

  • Kernaussage: Hat die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und lassen frühere Verurteilungen zumindest Zweifel an der Legalbewährung des Täters aufkommen, verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie nicht darlegt, weshalb sie den teilbedingten Vollzug als nicht notwendig einstuft (E. 5.1). Wird eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse verbunden, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (E. 5.2).
  • Einschlägig für: Art. 42 Abs. 4, Art. 43, Art. 50 StGB (Begründungspflicht, Strafenkombination).

BGE 145 IV 137 E. 2.2 — Ermessensspielraum des Sachgerichts

  • Kernaussage: Das Bundesgericht ist kein Sachgericht und keine Appellationsinstanz. Es greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- oder unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Die Frage, ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe geboten ist, gehört zur Ermessensentscheidung des Sachgerichts.
  • Einschlägig für: Art. 42, Art. 43, Art. 47 StGB (Ermessensspielraum, Kognition des Bundesgerichts).