Art. 43 — Teilbedingte Freiheitsstrafe
Wortlaut
Art. 43 StGB — Teilbedingter Vollzug
1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Funktion als Mittellösung
1 Art. 43 StGB regelt die teilbedingte Freiheitsstrafe als vermittelnde Sanktionsform zwischen dem vollständigen Strafaufschub (Art. 42 StGB) und dem vollumfänglich unbedingten Vollzug. Innerhalb des gesetzlichen Stufensystem stellt die teilbedingte Strafe eine Mittellösung dar, die im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung kommt, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
2. Stufensystem der Sanktionswahl
2 Das Sanktionensystem folgt einer abgestuften Reihenfolge: Bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel, von der nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Vorgängig ist zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
1. Strafrahmen und Verschuldensadäquanz
3 Der teilbedingte Aufschub setzt eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren voraus (Abs. 1). Die Anordnung muss erforderlich sein, um dem Verschulden des Täters adäquat Rechnung zu tragen. Die Verschuldensklausel verlangt, dass ein vollständiger Aufschub dem Verschulden nicht genügt und ein spürbarer Freiheitsentzug notwendig ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; BGE 134 IV 17 E. 3).
2. Subjektive Voraussetzungen: Legalprognose
4 Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB: eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose nicht negativ ausfällt, dh wenn eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Erneute Straffälligkeit («Rückfall») stellt keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte Strafe dar; auch die härtere Sanktionsform der teilbedingten Strafe muss bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich sein (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2).
3. Besonders günstige Umstände (Art. 42 Abs. 2 StGB)
5 Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB (besonders günstige Umstände) möglich. Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann (BGE 144 IV 277 E. 3.2 — Änderung der Rechtsprechung).
4. Begründungspflicht
6 Beantragt eine Partei den teilbedingten Vollzug, hat das Gericht in den Urteilserwägungen substanziiert darzulegen, weshalb ein Teilaufschub gewährt oder verweigert wird (BGE 134 IV 53 E. 5.1). Führt die Strafzumessung zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten oder teilbedingten Vollzug liegt, hat sich der Richter ausdrücklich zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt (BGE 134 IV 17 E. 3; BGE 145 IV 137 E. 2.2).
III. Gesetzliche Schranken (Abs. 2 und 3)
1. Halbe-Strafe-Grenze und Mindestdauern
7 Der unbedingte Strafteil darf maximal die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe betragen (Abs. 2). Sowohl der vollziehbare als auch der aufgeschobene Teil müssen zwingend mindestens sechs Monate umfassen (Abs. 3 Satz 1). Bei einer Freiheitsstrafe von genau einem Jahr bedeutet dies, dass höchstens sechs Monate unbedingt vollzogen werden dürfen und mindestens sechs Monate aufgeschoben bleiben müssen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
2. Ausschluss der bedingten Entlassung
8 Auf den unbedingt zu vollziehenden Teil der teilbedingten Strafe finden die Vorschriften über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB) von Gesetzes wegen keine Anwendung (Abs. 3 Satz 2). Der unbedingte Teil ist zwingend zu vollziehen, was die Warnwirkung der teilbedingten Strafe verstärkt und den gesetzgeberischen Willen umsetzt, dem Täter den unbedingten Teil spürbar vor Augen zu führen.
IV. Verhältnis zu anderen Sanktionsformen
1. Abgrenzung zur Strafenkombination (Art. 42 Abs. 4 StGB)
9 Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB ermöglicht die Verbindung einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse. Liegt das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe und kommt der Geldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zu, ist die Strafenkombination gegenüber der teilbedingten Strafe vorzuziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Verbindungsgeldstrafe darf nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 53 E. 5.2).
2. Eigenständiger Anwendungsbereich bei zwei bis drei Jahren
10 Im Bereich von zwei bis drei Jahren Freiheitsstrafe sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor, der weder mit der bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1) noch mit der Strafenkombination (Art. 42 Abs. 4) konkurriert (BGE 134 IV 1 E. 5.1). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
V. Literatur
- SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 43.
- TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 43.
- STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N 30 ff.