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Art. 43 — Teilbedingte Freiheitsstrafe

Art. 43 StGB — Teilbedingte Freiheitsstrafe

Gesetzeswortlaut

Art. 43 StGB

1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Quelle: Fedlex SR 311.0 Art. 43.

I. Bedeutung und Systematik

Art. 43 StGB regelt die teilbedingte Freiheitsstrafe (sursis partiel) als Mittellösung zwischen der rein bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) und dem unbedingten Vollzug. Die Norm wurde durch das Sanktionsrechtsänderungsgesetz vom 19. Juni 2015 (in Kraft seit 1. Januar 2018) neu gefasst und kodifiziert die bisherige Rechtsprechung zu aArt. 43 StGB.

Die teilbedingte Strafe ist im dreistufigen System der Freiheitsstrafe die Mittellösung (BGE 144 IV 277, E. 1): Bei Freiheitsstrafen von 1–2 Jahren ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel; der teilbedingte Vollzug setzt besonders günstige Voraussetzungen voraus, und der unbedingte Vollzug ist die ultima ratio. Bei Freiheitsstrafen von 2–3 Jahren ist umgekehrt der unbedingte Vollzug die Regel; der teilbedingte Vollzug setzt in diesem Bereich ein günstiges Gesamtbild des Täters voraus (BGE 134 IV 1, E. 2.3).

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Strafrahmen (Mindestens 1 Jahr, höchstens 3 Jahre)

Die teilbedingte Strafe ist nur bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren möglich. Bei kürzeren Strafen kommt nur Art. 42 StGB (bedingt) oder unbedingter Vollzug in Betracht; bei längeren Strafen ist der Vollzug grundsätzlich unbedingt (Art. 40 StGB).

2. Verschuldensadäquanz

Die teilbedingte Strafe muss notwendig sein, «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen». Das bedeutet: Der bedingte Vollzug (Art. 42) allein würde das Verschulden unterschreiten, der unbedingte Vollzug würde es überschreiten. Die teilbedingte Strafe ist verschuldensadäquat, wenn weder die bedingte noch die unbedingte Strafe allein dem Verschulden entsprechen.

3. Positive Legalprognose

Wie bei Art. 42 StGB setzt die Gewährung der teilbedingten Strafe eine positive Legalprognose voraus: Die Gefahr, dass der Täter während der Probezeit erneut straffällig wird, muss gering erscheinen (BGE 134 IV 1, E. 2.3). Bei der Prognose sind namentlich die Vorstrafen, die aktuelle Lebensführung, die Deliktsschwere und die Bereitschaft zur Resozialisierung zu berücksichtigen.

Eine negative Legalprognose ist nicht willkürlich, wenn sie sich nicht ausschliesslich auf die Vorstrafen stützt, sondern auch die aktuelle Lebensführung und die Deliktsschwere einbezieht (BGer 6B_114/2026 vom 13. Juli 2026, E. 3.3–3.4). Acht Vorverurteilungen (Freiheitsstrafe, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit, Bussen) rechtfertigen eine negative Prognose, wenn zusätzlich aktuelle Negativindikatoren vorliegen.

III. Mindest- und Höchstmasse (Abs. 2–3)

1. Höchstmass des unbedingten Teils (Abs. 2)

Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei einer Strafe von 24 Monaten darf also der unbedingte Teil höchstens 12 Monate betragen.

2. Mindestmasse (Abs. 3)

Sowohl der aufgeschobene (bedingte) wie auch der zu vollziehende (unbedingte) Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Diese doppelte Mindestgrenze stellt sicher, dass die teilbedingte Strafe einen sinnvollen Strafaufschub und einen sinnvollen Vollzugsteil umfasst.

3. Keine bedingte Entlassung auf den unbedingten Teil (Abs. 3 Satz 2)

Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingten Teil nicht anwendbar. Der unbedingte Teil muss somit voll verbüsst werden; eine vorzeitige bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil ist ausgeschlossen.

IV. Abgrenzung zur bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42)

Die bedingte Freiheitsstrafe (Art. 42) schiebt den Vollzug der gesamten Strafe auf. Die teilbedingte Strafe (Art. 43) schiebt nur einen Teil auf. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Verschulden:

  • Ist eine bedingte Strafe verschuldensadäquat → Art. 42.
  • Ist eine unbedingte Strafe verschuldensadäquat → unbedingter Vollzug.
  • Ist weder die eine noch die andere allein verschuldensadäquat → Art. 43 (teilbedingt).

Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der bedingte Vollzug (Art. 42) die Regel; die teilbedingte Strafe setzt besonders günstige Voraussetzungen voraus, die das Verschulden so weit relativieren, dass ein bedingter Vollzug der Gesamtstrafe geboten wäre (BGE 144 IV 277, E. 1; BGE 134 IV 53).

V. Verfahren und Begründungspflicht

Hat die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und lassen frühere Verurteilungen zumindest Zweifel an der Legalprognose aufkommen, so muss das Gericht — wenn es den beantragten bedingten oder teilbedingten Vollzug gewährt — die Gründe für die positive Prognose besonders sorgfältig begründen (BGE 134 IV 53). Die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB gilt sinngemäss.

VI. Querverweise

Literaturhinweise

  • BSK StGB-WIPRÄCHTIGER, Art. 43; TRECHSEL/SEELMANN, Kurzkommentar StGB, Art. 43; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht III, § 7.
  • GILGEN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 43 N. 1 ff.
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