Rechtsprechung zu Art. 42 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
Regelaufschub bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und Verhältnis zur Verbindungsstrafe
- Sachverhalt: Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verweigerte den bedingten Strafvollzug mit Hinweis auf das schwere Verschulden und generalpräventive Bedenken.
- Kernaussage: Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der vollbedingte Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die gesetzliche Regel, von der nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Der teilbedingte Vollzug bildet die Ausnahme. Vorgängig ist stets zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug kombiniert mit einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv ausreichend ist. Bei der Strafenkombination liegt das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe; die unbedingte Verbindungsbusse darf nicht zu einer Straferhöhung führen.
- Praxishinweis: Das schwere Verschulden bestimmt die Höhe der Strafe nach Art. 47 StGB, darf aber nicht isoliert herangezogen werden, um den Vollzug zu verweigern, wenn die spezialpräventive Zukunftsprognose nicht negativ ausfällt.
Bedingte Geldstrafe und Strafenkombination im revidierten Sanktionenrecht
- Sachverhalt: Ein Ersttäter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz verhängte den Vollzug unbedingt mit der Begründung, eine bedingte Geldstrafe besitze keine spürbare Sanktionswirkung.
- Kernaussage: Geldstrafen sind grundsätzlich bedingt auszusprechen, es sei denn, eine ungünstige Prognose gebiete den unbedingten Vollzug. Das Argument mangelnder Spürbarkeit ist unzulässig; soll dem Täter ein spürbarer Denkzettel verabreicht werden, ist das Instrument der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB heranzuziehen.
- Praxishinweis: Die Verweigerung des bedingten Vollzugs bei einer Geldstrafe bedarf einer besonders stichhaltigen Begründung bezüglich der Rückfallgefahr.
Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und Aufenthaltsstatus
- Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Die Vorinstanz stellte eine schlechte Legalprognose, weil er sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, obwohl er zwischenzeitlich geheiratet und eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erlangt hatte.
- Kernaussage: Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts erlaubt nicht die Stellung einer schlechten Prognose, wenn dem Verurteilten in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist und er sich nunmehr rechtmässig im Land aufhält. Massgebend für die Prognose ist der Urteilszeitpunkt.
- Praxishinweis: Veränderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse bis zur Urteilsfällung (Arbeitsaufnahme, Legalisierung des Aufenthalts, Heirat) sind bei der Prognose zwingend zugunsten des Täters zu berücksichtigen.
Verzicht auf den Widerruf und Prognosekriterien
- Sachverhalt: Während laufender Probezeit beging der Verurteilte neue Delikte. Die Vorinstanz widerrief den früheren bedingten Vollzug automatisch und verweigerte für die neue Strafe den Aufschub.
- Kernaussage: Auch bei Rückfall während der Probezeit darf der Vollzug der neuen Strafe nicht schematisch verweigert werden. Kann die Warnwirkung des früheren Urteils durch eine Verwarnung oder die Verlängerung der Probezeit nach Art. 46 Abs. 2 StGB bzw. durch den Vollzug einer Vorstrafe aufgefangen werden, kann für die neue Strafe dennoch eine nicht ungünstige Prognose bejaht werden.
- Praxishinweis: Der Vollzug einer früheren Strafe kann spezialpräventiv ausreichen, sodass für die neu zu beurteilende Tat der bedingte Strafvollzug gewährt werden darf.
Vorstrafen und Neubewertung der «besonders günstigen Umstände» bei teilbedingten Strafen
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wies Vorstrafen auf, die unter die Fünfjahressperre fielen. Das kantonale Gericht schloss eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB kategorisch aus, weil keine «besonders günstigen Umstände» im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen.
- Kernaussage (Änderung der Rechtsprechung): Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich. Bei der Beurteilung, ob besonders günstige Umstände vorliegen, ist die Warnwirkung des tatsächlich zu vollziehenden unbedingten Teils der Strafe mitzuberücksichtigen. Diese kann erst die Grundlage für eine positive Bewährungsaussicht hinsichtlich des aufgeschobenen Teils schaffen.
- Praxishinweis: BGE 144 IV 277 eröffnet vorbestraften Tätern bei Strafen ab 12 Monaten den Zugang zum Teilaufschub, indem die Vollzugswarnung selbst als günstiger Umstand gewertet werden darf.
Fristberechnung nach Art. 42 Abs. 2 StGB: Dies a quo der Fünfjahresfrist
- Sachverhalt: Streitig war, wie der Fünfjahreszeitraum von Art. 42 Abs. 2 StGB zu berechnen ist: Gilt das Datum des früheren Urteils, dessen Rechtskraft oder der Zeitpunkt des Strafvollzugs?
- Kernaussage: Die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB beginnt mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils (dies a quo) und endet am Tag der Begehung der neuen Straftat (dies ad quem).
- Praxishinweis: Liegt die Eröffnung des rechtskräftigen Vorurteils auch nur wenige Tage mehr als fünf Jahre vor der neuen Tat, greift die Umkehrung der Beweislast nach Abs. 2 nicht mehr; es gilt die Regelvermutung nach Abs. 1.
Absolute Obergrenze von 20 % für die Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB)
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde wegen Verkehrsdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100 verurteilt, kombiniert mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'500. Der Beschuldigte rügte, die Verbindungsbusse übersteige die zulässige Relation zur Hauptstrafe.
- Kernaussage (Präzisierung der Rechtsprechung): Die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB darf höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Gesamtsanktion betragen. Die Kombination darf zudem nicht zu einer Gesamterhöhung der Strafe führen.
- Praxishinweis: Bei jeder Strafkombination muss rechnerisch nachgewiesen werden, dass die Verbindungsbusse maximal einen Fünftel der Gesamtstrafe ausmacht (z.B. bei 100 Tagessätzen Gesamtschuld maximal 20 Tagessätze Gegenwert als Busse).
Ausschluss des bedingten Vollzugs bei stationärer therapeutischer Massnahme
- Sachverhalt: Das Gericht verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt auf.
- Kernaussage: Die Verurteilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme schliesst die Gewährung des bedingten Strafvollzugs begrifflich aus. Die Anordnung der Massnahme setzt zwingend voraus, dass vom Täter eine erhebliche Gefahr weiterer Delikte ausgeht, was mit einer günstigen oder nicht ungünstigen Legalprognose unvereinbar ist.
- Praxishinweis: Ein bedingter Vollzug kommt bei gleichzeitiger Anordnung von Art. 59 oder Art. 60 StGB nicht in Betracht.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)
Fehlende Schlechtprognose genügt für Regelaufschub
BGer 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 1
- Kernaussage: Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die blosse Abwesenheit einer ungünstigen Prognose. Der vollständige Aufschub ist die gesetzliche Regel. Eine Verweigerung bedarf nachvollziehbarer Feststellungen, dass der Vollzug spezialpräventiv zwingend erforderlich ist.
Bestreiten und Schweigen als unzulässiges Prognosekriterium
BGer 6B_38/2013 vom 08.07.2013 E. 2.2
- Kernaussage: Bei der Legalprognose darf nicht zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, dass er im gerichtlichen Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder die Tat bestritten hat. Das Beharren auf der Unschuld darf nicht als fehlende Einsicht ausgelegt werden.
Unterlassene Schadenbehebung als blosser Indikator (Art. 42 Abs. 3 StGB)
BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011 E. 2.3
- Kernaussage: Die Verweigerung des Strafaufschubs einzig und allein mit der unterbliebenen Schadenbehebung nach Art. 42 Abs. 3 StGB ist bundesrechtswidrig. Die unterlassene Wiedergutmachung stellt lediglich ein weiteres Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung dar und setzt zudem die wirtschaftliche Zumutbarkeit voraus.
Verbindungsbusse als spezialpräventiver Denkzettel
BGer 6B_271/2025 vom 12.06.2025 E. 1.3
- Kernaussage: Die Verhängung einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verfolgt den legitimen spezialpräventiven Zweck, dem Verurteilten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Dies stellt keine herabwürdigende Bestrafung dar, sofern die Kriterien von BGE 149 IV 321 gewahrt bleiben.
Stabilität der Lebensverhältnisse und Prognosebeurteilung
BGer 6B_58/2022 vom 28.03.2022 E. 1.2
- Kernaussage: Familiäre Ereignisse (wie der Tod von Angehörigen) verändern die Legalprognose nur dann massgeblich, wenn dadurch die deliktsbegünstigenden Umstände wegfallen oder sich die Lebensführung grundlegend stabilisiert.
Verzicht auf Verbindungsbusse bei Unterhaltspflichtverletzungen (Art. 217 StGB)
BE OG SK 2008 362 vom 03.12.2008
- Kernaussage: Bei der Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB ist regelmässig auf eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verzichten, wenn die finanziellen Mittel des Täters beschränkt sind, um die Erfüllung der zivilrechtlichen Alimentenansprüche der unterhaltsberechtigten Kinder nicht zu gefährden.
Durchsetzung der 20 %-Obergrenze in der kantonalen Praxis
BS APG SB.2023.96 vom 25.09.2024 E. 3.2
- Kernaussage: Das Appellationsgericht Basel-Stadt hebt eine erstinstanzliche Strafzumessung auf, weil die Verbindungsbusse mehr als 20 % der hypothetischen Gesamtsanktion ausmachte. Die Gerichte sind verpflichtet, die schuldangemessene Gesamtstrafe vorab rechnerisch zu beziffern und die Busse strikt auf ein Fünftel zu begrenzen.
Schnittstellenproblematik und Begründungsdichte der Verbindungsbusse
SG KG ST.2011.98/99 vom 27.12.2012
- Kernaussage: Die Verbindungsbusse dient dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen unbedingten Übertretungsbussen und bedingten Geldstrafen zu entschärfen. Das Gericht hat seine Überlegungen bei der Festsetzung der Verbindungsbusse transparent zu begründen; eine pauschale Verhängung ohne Darlegung der Denkzettel-Notwendigkeit verletzt die Begründungspflicht.
Bedingter Vollzug nach Beendigung ambulanter Massnahmen (Art. 63b Abs. 4 StGB)
LU KG 4N 21 2 vom 19.10.2021 (LGVE 2022 II Nr. 4)
- Kernaussage: Bei der Aufhebung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB darf der Verurteilte im Nachverfahren nicht schlechter gestellt werden als im Hauptverfahren. Erzielt die Massnahme den gewünschten Besserungserfolg, ist der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB bedingt zu gewähren.
Vermutung der günstigen Prognose bei Verkehrsvergehen
- Kernaussage: Bei grober Verletzung der Verkehrsregeln greift für den nicht vorbestraften Täter die gesetzliche Vermutung der günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Vollzug der Geldstrafe ist bedingt aufzuschieben; spezialpräventiven Bedenken ist primär mit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu begegnen.