Rechtsprechung zu Art. 42 StGB — Bedingter Vollzug
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 277, E. 3.1.1
- Thema: Prognosebeurteilung und Ermessensspielraum
- Kernaussage: Der bedingte Vollzug setzt eine günstige Prognose voraus. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Prognosebeurteilung zu. Das Bundesgericht greift nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch ein.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 StGB
BGE 136 IV 1, E. 2.6.2
- Thema: Einschlägige Vorstrafen als straferhöhend
- Kernaussage: Einschlägige Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu wichten und stehen einer günstigen Prognose entgegen. Bisherige Sanktionen, die den Täter nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten haben, indizieren einen schlechten Verlauf.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 StGB
BGE 135 IV 180, E. 2.1
- Thema: Schlechtprognose und Strafaufschub
- Kernaussage: Vom Strafaufschub darf grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden. Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 StGB
BGE 134 IV 1, E. 4.2.2
- Thema: Generalprävention und bedingter Vollzug
- Kernaussage: Die Generalprävention allein rechtfertigt nicht die Verweigerung des bedingten Vollzugs. Massgeblich ist die Spezialprävention — ob die unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 StGB
BGE 145 IV 137, E. 2.2
- Thema: Ermessensspielraum bei Prognose
- Kernaussage: Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Prognose zu. Das Bundesgericht hebt Entscheide nur bei Ermessensmissbrauch auf.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 StGB
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1205/2023 vom 30. April 2026 (5er-Besetzung)
- Thema: Schlechtprognose bei Geschwindigkeitsübertretung mit einschlägigen Vorstrafen; bedingter Vollzug verweigert
- Kernaussage: Bei einer innerorts toleranzbereinigten Geschwindigkeitsübertretung von 36 km/h mit zwei früheren Verurteilungen und Führerausweisentzügen kann eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen gerechtfertigt sein. Die mangelnde Einsicht des beschuldigten Täters und die einschlägigen Vorstrafen rechtfertigen eine Schlechtprognose, die den bedingten Vollzug ausschliesst. Strafmassempfehlungen der SKG haben nur Richtlinienfunktion.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 StGB
BGer 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024, E. 5.1
- Thema: Fehlende Einsicht als Schlechtprognose-Indiz
- Kernaussage: Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Der Täter, der seine Tat Leugnet oder verharmlost, zeigt, dass bisherige Sanktionen ihre spezialpräventive Wirkung verfehlt haben.
- Einschlägig für: Art. 42 Abs. 1 StGB
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07