Art. 42 — Bedingter Vollzug
Gesetzeswortlaut
Art. 42 StGB — Bedingter Vollzug
1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 42 StGB regelt den bedingten Vollzug von Freiheitsstrafen und ist eine der praktisch wichtigsten Normen des Sanktionenrechts. Der bedingte Vollzug ersetzt den unbedingten Strafvollzug durch eine Probezeit und ermöglicht dem Verurteilten, sich in Freiheit zu bewähren. Die Norm steht im Spannungsfeld zwischen Resozialisierungsgedanken und Generalprävention und wird in der Praxis des Bundesgerichts extensiv angewendet — mit Ausnahme bei einschlägigen Vorstrafen und mangelnder Einsicht.
II. Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Abs. 1)
a) Strafart und Strafhöhe
Der bedingte Vollzug nach Art. 42 kommt für Geldstrafen sowie für Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren in Betracht. Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei (bis zu drei) Jahren ist nur der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB möglich; ein vollständig bedingter Vollzug ist dann ausgeschlossen.
b) Fehlende Schlechtprognose
Erforderlich ist, dass keine ungünstige Prognose vorliegt. Massgeblich ist, ob der Täter voraussichtlich keine weiteren Straftaten begehen wird (BGE 144 IV 277, E. 3.1.1). Die Prognose stützt sich auf:
- die Persönlichkeit des Täters,
- sein Vorleben, insbesondere Vorstrafen,
- die Umstände der Tat,
- sein Verhalten nach der Tat (insbesondere Einsicht).
c) Keine Notwendigkeit der unbedingten Vollstreckung
Der bedingte Vollzug setzt voraus, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Spezialprävention). Die Generalprävention allein rechtfertigt die Verweigerung des bedingten Vollzugs nicht (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2).
III. Schlechtprognose und einschlägige Vorstrafen
a) Einschlägige Vorstrafen
Einschlägige Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu wichten und stehen einer günstigen Prognose entgegen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2). Bisherige (auch unbedingte) Geldstrafen und Führerausweisentzüge, die den Täter nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten haben, indizieren eine ungünstige Prognose.
b) Fehlende Einsicht
Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine Schlechtprognose rechtfertigen (BGer 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024, E. 5.1). Dies gilt insbesondere, wenn der Täter die Tat leugnet oder verharmlost.
c) Ermessensspielraum
Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Prognosebeurteilung zu (BGE 145 IV 137, E. 2.2). Das Bundesgericht greift nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch ein.
IV. Qualifizierte Vorstrafe (Abs. 2)
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Die qualifizierte Vorstrafe begründet damit eine Vermutung gegen den bedingten Vollzug, die nur durch besonders günstige Umstände entkräftet werden kann. Diese müssen über das hinausgehen, was für die gewöhnliche Gewährung des bedingten Vollzugs (Fehlen einer Schlechtprognose) genügt; verlangt wird eine eigentliche Verbesserung der Lebensumstände des Täters (z.B. stabile Arbeit, geordnete Wohnverhältnisse, Therapie).
V. Verweigerung bei unterlassener Schadenbehebung und Verbindungsbusse (Abs. 3–4)
a) Unterlassene Schadenbehebung (Abs. 3)
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Vorausgesetzt ist, dass dem Täter die Wiedergutmachung tatsächlich möglich und zumutbar war.
b) Verbindung mit Busse (Abs. 4)
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Abs. 4). Diese Verbindungsbusse erlaubt es dem Gericht, dem Verurteilten trotz bedingten Vollzugs eine spürbare, unbedingt zu vollziehende Sanktion aufzuerlegen.
VI. Kasuistik
Geschwindigkeitsübertretung mit einschlägigen Vorstrafen: Bei einer innerorts toleranzbereinigten Geschwindigkeitsübertretung von 36 km/h mit zwei früheren Verurteilungen und Führerausweisentzügen kann eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen ohne bedingten Vollzug gerechtfertigt sein. Die mangelnde Einsicht und die einschlägigen Vorstrafen rechtfertigen eine Schlechtprognose (BGer 6B_1205/2023 vom 30. April 2026, 5er-Besetzung).
Mehrere Vorstrafen: Bereits unbedingte Geldstrafen, die den Täter nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten haben, indizieren eine ungünstige Prognose. Bisherige Sanktionen haben ihre spezialpräventive Wirkung verfehlt (BGE 135 IV 180, E. 2.1).
VII. Abgrenzungen
Art. 42 vs. Art. 43 StGB (teilbedingter Vollzug): Der vollständig bedingte Vollzug nach Art. 42 ist auf Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren beschränkt. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei und höchstens drei Jahren steht nur der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB offen, bei dem ein Teil der Strafe vollzogen und ein Teil aufgeschoben wird.
Art. 42 vs. Art. 44 StGB (Probezeit): Schiebt das Gericht den Vollzug auf, so bestimmt es nach Art. 44 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren und kann Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen.
Art. 42 vs. Art. 41 StGB (kurze unbedingte Freiheitsstrafe): Art. 41 StGB regelt, wann das Gericht statt einer Geldstrafe auf eine (kurze) Freiheitsstrafe erkennen darf; Art. 42 betrifft demgegenüber die Frage, ob die ausgesprochene Strafe bedingt aufgeschoben wird.
Literatur
- Donatsch/Roth/Tag, Kurzkommentar StGB, 4. Aufl. 2024 — Art. 42 Rz. 1–45
- BGE 144 IV 277 — Leitentscheid zur Prognosebeurteilung
- BGE 135 IV 180 — Schlechtprognose und Strafaufschub