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Art. 42 — Bedingter Vollzug

Gesetzeswortlaut

Art. 42 Bedingter Vollzug

1 Das Gericht vollzieht eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren bedingt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 40 Ziff. 2), und wenn die persönlichen Verhältnisse des Täters eine günstige Prognose zulassen.

2 Es kann den bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren anordnen, wenn das Gericht aussergewöhnliche, in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände berücksichtigt, die nicht in einem Zusammenhang mit der Tat stehen.

3 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren aufschieben, wenn die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe voraussichtlich zu einer solchen persönlichen Krise des Verurteilten führen würde, dass eine Bewährung für die Zeit nach dem Strafvollzug äusserst unwahrscheinlich zu erwarten ist.

4 Der Strafaufschub nach Absatz 3 darf ein einziges Mal angeordnet und maximal für die Dauer von einem Jahr gewährt werden.

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 42 StGB regelt den bedingten Vollzug von Freiheitsstrafen und ist eine der praktisch wichtigsten Normen des Sanktionenrechts. Der bedingte Vollzug ersetzt den unbedingten Strafvollzug durch eine Probezeit und ermöglicht dem Verurteilten, sich in Freiheit zu bewähren. Die Norm steht im Spannungsfeld zwischen Resozialisierungsgedanken und Generalprävention und wird in der Praxis des Bundesgerichts extensiv angewendet — mit Ausnahme bei einschlägigen Vorstrafen und mangelnder Einsicht.

II. Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Abs. 1)

a) Strafhöhe

Der bedingte Vollzug kommt für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren in Betracht. Bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren ist der bedingte Vollzug nach Abs. 2 nur aussergewöhnlich möglich.

b) Günstige Prognose

Die persönliche Prognose muss günstig sein. Massgeblich ist, ob der Täter voraussichtlich keine weiteren Straftaten begehen wird (BGE 144 IV 277, E. 3.1.1). Die Prognose stützt sich auf:

  • die Persönlichkeit des Täters,
  • sein Vorleben, insbesondere Vorstrafen,
  • die Umstände der Tat,
  • sein Verhalten nach der Tat (insbesondere Einsicht).

c) Keine Notwendigkeit der unbedingten Vollstreckung

Der bedingte Vollzug setzt voraus, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Spezialprävention). Die Generalprävention allein rechtfertigt die Verweigerung des bedingten Vollzugs nicht (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2).

III. Schlechtprognose und einschlägige Vorstrafen

a) Einschlägige Vorstrafen

Einschlägige Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu wichten und stehen einer günstigen Prognose entgegen (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2). Bisherige (auch unbedingte) Geldstrafen und Führerausweisentzüge, die den Täter nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten haben, indizieren eine ungünstige Prognose.

b) Fehlende Einsicht

Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine Schlechtprognose rechtfertigen (BGer 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024, E. 5.1). Dies gilt insbesondere, wenn der Täter die Tat leugnet oder verharmlost.

c) Ermessensspielraum

Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Prognosebeurteilung zu (BGE 145 IV 137, E. 2.2). Das Bundesgericht greift nur bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch ein.

IV. Aussergewöhnliche Umstände (Abs. 2)

Bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren kann der bedingte Vollzug nur angeordnet werden, wenn aussergewöhnliche, in der Persönlichkeit des Täters liegende Umstände vorliegen, die nicht im Zusammenhang mit der Tat stehen. Die Praxis ist restriktiv: Straftatbegünstigende Persönlichkeitszüge (z.B. kriminelle Neigungen) können nicht als aussergewöhnliche Umstände herangezogen werden.

V. Strafaufschub (Abs. 3–4)

a) Persönliche Krise

Der Strafaufschub nach Abs. 3 setzt voraus, dass die unbedingte Vollstreckung voraussichtlich zu einer persönlichen Krise führen würde, die eine Bewährung nach dem Vollzug äusserst unwahrscheinlich macht. Der Aufschub ist die mildeste Form des bedingten Vollzugs und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

b) Einmaligkeit und Dauer

Der Aufschub darf ein einziges Mal angeordnet werden und maximal für ein Jahr gewährt werden (Abs. 4). Nach Ablauf der Aufschubfrist beginnt die Probezeit.

VI. Kasuistik

Geschwindigkeitsübertretung mit einschlägigen Vorstrafen: Bei einer innerorts toleranzbereinigten Geschwindigkeitsübertretung von 36 km/h mit zwei früheren Verurteilungen und Führerausweisentzügen kann eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen ohne bedingten Vollzug gerechtfertigt sein. Die mangelnde Einsicht und die einschlägigen Vorstrafen rechtfertigen eine Schlechtprognose (BGer 6B_1205/2023 vom 30. April 2026, 5er-Besetzung).

Mehrere Vorstrafen: Bereits unbedingte Geldstrafen, die den Täter nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten haben, indizieren eine ungünstige Prognose. Bisherige Sanktionen haben ihre spezialpräventive Wirkung verfehlt (BGE 135 IV 180, E. 2.1).

VII. Abgrenzungen

Art. 42 vs. Art. 43 StGB (Probezeit): Art. 42 regelt die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs; Art. 43 regelt die Probezeit und die moglichen Weisungen.

Art. 42 vs. Art. 41 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe): Art. 41 benennt die Fälle, in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe zwingend ist (insbesondere bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne aussergewöhnliche Umstände).

Art. 42 Abs. 3 vs. Art. 42 Abs. 1: Der Strafaufschub (Abs. 3) hat mildere Voraussetzungen als der bedingte Vollzug (Abs. 1) und kommt bei drohender persönlicher Krise des Verurteilten in Betracht.

Literatur

  • Donatsch/Roth/Tag, Kurzkommentar StGB, 4. Aufl. 2024 — Art. 42 Rz. 1–45
  • BGE 144 IV 277 — Leitentscheid zur Prognosebeurteilung
  • BGE 135 IV 180 — Schlechtprognose und Strafaufschub
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