Rechtsprechung zu Art. 41 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 313, E. 2
- Thema: Strafzumessung, Konkurrenzen, Begründungspflicht
- Kernaussage: Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden; es kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren Geldstrafe das Höchstmass überschreitet.
- Einschlägig für: Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 StGB — Sanktionswahl bei Konkurrenzen
BGE 144 IV 217, E. 2.2, 3.3, 3.4
- Thema: Konkurrenzen, Gesamtstrafenbildung, konkrete Methode
- Kernaussage: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. «konkrete Methode»; Bestätigung der Rechtsprechung).
- Einschlägig für: Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 StGB — Gleichartigkeit bei Konkurrenzen
BGE 134 IV 97, E. 4
- Thema: Wahl der Sanktionsart, Anwendungsbereich der Geldstrafe, Eingriff ins Existenzminimum
- Kernaussage: Nach der Konzeption des neuen Rechts stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen. Aus dem Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen und auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden muss.
- Einschlägig für: Art. 34, 37, 40, 41 StGB — Systematik der Sanktionswahl, Existenzminimum
BGE 134 IV 60, E. 5–7
- Thema: Geldstrafe/Bemessung, bedingte und teilbedingte Geldstrafen
- Kernaussage: Grundlagen und Zweck der Geldstrafe im neuen Sanktionensystem. Grundsätze zur Bemessung der Geldstrafe: Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten, persönliche Verhältnisse und Existenzminimum als Kriterien. Voraussetzungen des bedingten und teilbedingten Geldstrafenaufschubs; Verbindung von bedingter Geldstrafe mit unbedingter Geldstrafe.
- Einschlägig für: Art. 34, 41, 42, 43 StGB — Bemessung der Geldstrafe als Vorfrage von Art. 41
BGE 134 IV 82, E. 3–8
- Thema: Intertemporales Kollisionsrecht, Schnittstellenproblematik
- Kernaussage: Darstellung der Grundzüge des neuen Sanktionensystems. Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium. Systematische Darstellung des intertemporalen Kollisionsrechts. Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB im Sanktionsbereich der sogenannten Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsstrafrecht.
- Einschlägig für: Art. 2, 41, 42 Abs. 4 StGB — intertemporales Recht bei Sanktionswahl
BGE 137 IV 57, E. 4.3
- Thema: Gleichartigkeit der Strafen bei retrospektiver Konkurrenz
- Kernaussage: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen nicht möglich; diese sind kumulativ zu verhängen. Das gilt auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Es ist ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen.
- Einschlägig für: Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 StGB — retrospektive Konkurrenz
BGE 118 IV 97, E. 2c–2d
- Thema: Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand
- Kernaussage: Für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug sind beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls Rückfall sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. Berücksichtigung eines Führerausweisentzuges von zehn Monaten Dauer.
- Einschlägig für: Art. 41 Ziff. 1 StGB aF (bedingter Vollzug) — Prognose bei Strassenverkehrsdelikten
BGE 128 IV 193, E. 3
- Thema: Bedingter Strafvollzug bei schwerem Rückfall, Alkoholabstinenz
- Kernaussage: Bei einem schweren Rückfall von Fahren in angetrunkenem Zustand vermag auch eine bereits lang andauernde Alkoholtotalabstinenz eine günstige Prognose nur zu rechtfertigen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen deren weitere konsequente Einhaltung gewährleisten, beispielsweise regelmässige Überprüfung durch einen unabhängigen Facharzt und Garantien für die Durchführung unabhängiger Kontrollen.
- Einschlägig für: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aF — Prognose, Kontrollmechanismen
BGE 117 IV 97, E. 3
- Thema: Leichter Fall
- Kernaussage: Ein leichter Fall ist in der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen; Ausnahmen sind möglich bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren (Änderung der Rechtsprechung).
- Einschlägig für: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB aF — Grenze der Freiheitsstrafenwahl im unteren Bereich
BGE 117 IV 112, E. 1, 3
- Thema: Strafzumessung, Begründungspflicht, bedingter Vollzug
- Kernaussage: Darstellung der Tat- und Täterkomponenten bei der Strafzumessung; Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung. Der Umstand, dass ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer Straftaten verübte, genügt für sich allein nicht, seine Assimilierung in der Schweiz zu verneinen. Der bedingte Vollzug kann nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Landesverweisung abgelehnt werden.
- Einschlägig für: Art. 41, 55, 63 StGB aF — Begründungsanforderungen, bedingter Vollzug
BGE 118 IV 342, Regeste
- Thema: Doppelverwertungsverbot, qualifizierte Widerhandlungen
- Kernaussage: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Der Richter darf aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes berücksichtigen.
- Einschlägig für: Art. 63 StGB aF — Doppelverwertungsverbot im Kontext der Strafzumessung
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B 466/2013 vom 25. Juli 2013
- Thema: Strafzumessung, Willkür, Verletzung des Beschleunigungsgebots
- Kernaussage: Prüfung der Begründung der Sanktionswahl im Lichte von Willkür und Verletzung des Beschleunigungsgebots.
BGer 6B 483/2016 vom 30. April 2018
- Thema: Strafzumessung, therapeutische Massnahme bei mehrfacher einfacher Körperverletzung
- Kernaussage: Anordnung einer therapeutischen Massnahme neben der Strafzumessung; Verhältnis von Sanktionswahl und Massnahme.
BGer 6B 210/2017 vom 25. September 2017
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- Kernaussage: Willkürprüfung der Sanktionswahl und Strafzumessung.
BGer 6B 125/2018 vom 14. Juni 2018
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- Kernaussage: Wahl einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe bei rechtswidrigem Aufenthalt.
BGer 6B 523/2018 vom 23. August 2018
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- Kernaussage: Strafzumessungsentscheid, Prüfung der Sanktionswahl.
BGer 6B 1011/2014 vom 16. März 2015
- Thema: Gefährdung des Lebens, rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung
- Kernaussage: Strafzumessung bei Gefährdung des Lebens; Willkürprüfung.
BGer 6B 1048/2010 vom 6. Juni 2011
- Thema: Strafzumessung
- Kernaussage: Grundsätze der Strafzumessung und Sanktionswahl.
BGer 6B 496/2020 vom 11. Januar 2021
- Thema: Gewerbsmässiger Betrug, Willkür, Strafzumessung
- Kernaussage: Strafzumessung bei gewerbsmässigem Betrug; Willkürprüfung.
BGer 6B 112/2020 vom 7. Oktober 2020
- Thema: Gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug; Strafzumessung
- Kernaussage: Beweiswürdigung und Strafzumessung bei Vermögensdelikten.
BGer 6B 141/2021 vom 23. Juni 2021
- Thema: Strafzumessung
- Kernaussage: Strafzumessungsentscheid, Sanktionswahl.
BGer 6B 93/2022 vom 24. November 2022
- Thema: Strafzumessung bei mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, Massnahme
- Kernaussage: Strafzumessung und Massnahme bei Sexualdelikten.
BGer 6B 382/2021 vom 25. Juli 2022
- Thema: Strafzumessung, Kosten
- Kernaussage: Strafzumessung und Kostenregelung.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-04