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Art. 41 StGB — Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

Wortlaut

Art. 41 StGB — Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe

1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder

b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

2 Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.

3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Ausnahme vom Grundsatz der Geldstrafe

1 Art. 41 StGB regelt die Ausnahme vom Grundsatz, dass im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4). Die Norm eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn entweder eine generalpräventive Negativprognose (Abs. 1 lit. a) oder die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (Abs. 1 lit. b) dies rechtfertigt. Damit bildet Art. 41 StGB das Scharnier zwischen dem regulären Sanktionensystem, das auf Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit als Sanktionen der ersten Stufe aufbaut, und der Freiheitsstrafe als Ultima Ratio.

2. Systematischer Zusammenhang

2 Art. 41 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Strafe im Bereich liegt, in dem grundsätzlich eine Geldstrafe zulässig ist (Art. 34 StGB). Die Norm setzt eine Strafzumessungsentscheidung voraus, bei der das Gericht im Ausgangspunkt eine Geldstrafe in Betracht ziehen würde, sich dann aber ausnahmsweise für die Freiheitsstrafe entscheidet.


II. Die beiden Alternativen des Abs. 1

1. Abs. 1 lit. a — Präventive Negativprognose

3 Die Freiheitsstrafe muss geboten erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Massgeblich ist eine Negativprognose, die auf einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit beruht. Es genügt nicht, dass eine Freiheitsstrafe schlicht angemessener oder zweckmässiger erschiene; es muss eine konkrete Gefahr weiterer Straftaten bestehen, die nur mit einer Freiheitsstrafe wirksam abgewendet werden kann (BGE 134 IV 97 E. 4).

4 Sachverhalt BGE 134 IV 97 — Vorrang der Geldstrafe und Sozialhilfebezug: X. wurde wegen mehrfacher Vergehen verurteilt. Die Vorinstanz hatte eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, weil X. Sozialhilfe bezog und eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Das Bundesgericht hob die Freiheitsstrafe auf: Der Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, rechtfertigt es nicht, von vornherein auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen. Vielmehr ist eine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Eine unbedingte Freiheitsstrafe kann nicht mit der Begründung der Zahlungsunfähigkeit verhängt werden, wenn die Geldstrafe bei sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse vollzogen werden kann (E. 4).

2. Abs. 1 lit. b — Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

5 Eine Geldstrafe ist voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, wenn der Täter voraussichtlich nicht in der Lage ist, sie zu bezahlen, und auch die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB) keinen sinnvollen Vollzug erwarten liesse. Allein der Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, rechtfertigt es jedoch nicht, von vornherein auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zu erkennen (BGE 134 IV 97 Regeste b). Eine uneinbringliche Geldstrafe allein rechtfertigt die Wahl einer Freiheitsstrafe nur, wenn diese auch den Anforderungen von Abs. 1 lit. a standhält; die blosse Uneinbringlichkeit ist nicht selbstständig tragend.


III. Begründungspflicht (Abs. 2)

6 Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe nach Art. 41 Abs. 2 StGB näher zu begründen. Eine ungenügende Begründung der Strafzumessung — insbesondere wenn nicht dargelegt wird, warum eine Geldstrafe nicht ausreicht — kann zur Aufhebung des Urteils führen (BGE 117 IV 112 E. 1c). Die Begründung muss sich konkret mit den Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a oder lit. b auseinandersetzen und darf sich nicht in formelhaften Wendungen erschöpfen.

7 Sachverhalt BGE 117 IV 112 — Anforderungen an die Begründung: X. wurde wegen mehrfacher Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz hatte die Wahl der Freiheitsstrafe mit der allgemeinen Erwägung begründet, dass eine Geldstrafe nicht geeignet sei, den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Begründung der Sanktionswahl genügt nicht, wenn sie sich auf eine allgemeine Negativprognose beschränkt, ohne die konkreten Umstände darzulegen, die eine Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen (E. 1).


IV. Abgrenzungen

1. Zu Art. 36 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe)

8 Art. 41 Abs. 3 StGB stellt klar, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für nicht bezahlte Geldstrafen nach Art. 36 StGB vorbehalten bleibt. Art. 41 StGB regelt die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe im Urteil, während Art. 36 StGB den Übergang zur Freiheitsstrafe erst bei Nichtzahlung im Vollzugsstadium betrifft. Die beiden Institute sind dogmatisch klar zu trennen: Art. 41 StGB ist eine primäre Sanktionswahlentscheidung, Art. 36 StGB eine Vollzugsfolge.

2. Zu Art. 34 StGB (Geldstrafe)

9 Art. 34 StGB regelt die Bemessung der Geldstrafe, wenn diese gewählt wird. Art. 41 StGB regelt die Ausnahmeentscheidung, von der Geldstrafe abzurücken. Die Bemessungskriterien für die Geldstrafe (Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familienpflichten, Existenzminimum; BGE 134 IV 60 E. 5–6) sind vorab zu prüfen, bevor eine Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB erwogen wird.

3. Zu Art. 42–43 StGB (bedingte / teilbedingte Strafe)

10 Die Möglichkeit, eine Geldstrafe bedingt oder teilbedingt aufzuschieben (Art. 42, 43 StGB), ist vor der Wahl einer Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB auszuschöpfen. Eine Freiheitsstrafe kann ihrerseits bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausfallen. Die Wahl der Sanktionsart und die Frage des bedingten Vollzugs sind getrennt zu prüfen (BGE 134 IV 60 E. 7).

4. Zu Art. 49 StGB (Konkurrenzen)

11 Bei mehreren Straftaten hat das Gericht für jede Tat zunächst die Sanktionsart zu bestimmen. Eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die für die Einzeltaten verhängten Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen; das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, um eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.2). Auch bei retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) kann keine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3).


V. Strafzumessungspraxis

1. Sanktionswahl im neuen Sanktionensystem

12 Mit dem Sanktionenrecht des StGB 2007 hat der Gesetzgeber die Geldstrafe als Hauptsanktion im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität etabliert. Die Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB ist die Ausnahme. Das Bundesgericht betont, dass Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen sind und der Freiheitsstrafe der Vorrang der milderen Sanktion entgegensteht, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 StGB nicht konkret belegt sind (BGE 134 IV 97 E. 4).

2. Intertemporales Kollisionsrecht

13 Bei Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen wurden, ist nach Art. 2 StGB das mildere Recht anzuwenden. Bei der Wahl der Sanktionsart im Übergangsbereich bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (BGE 134 IV 82 E. 3–8).

3. Doppelverwertungsverbot

14 Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz aus der Strafzumessungsrechtsprechung gilt auch für die Sanktionswahl nach Art. 41 StGB.


VI. Literatur

  • DOLGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41.
  • SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 4.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 41.
  • TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 41.
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