Rechtsprechung zu Art. 39 aStGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 134 IV 97 E. 4, 6 — Sanktionensystem und gemeinnützige Arbeit
- Sachverhalt: Das BGer legte in einem Grundsatzentscheid die systematische Stellung der gemeinnützigen Arbeit im Sanktionenrecht dar und definierte die Geldstrafe als Hauptsanktion im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität.
- Kernaussage: Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (E. 4). Gemeinnützige Arbeit als eigenständige Hauptstrafe erfordert die Zustimmung des Verurteilten und ist bei fehlendem Anwesenheitsrecht offensichtlich ungeeignet (E. 6.3.3.4). Die Mahnung vor der Umwandlung ist zwingend (E. 6.3.6.1).
- Einschlägig für: Art. 34, 37, 39, 40, 41 StGB — Sanktionensystem, gemeinnützige Arbeit, Mahnungserfordernis.
BGE 135 IV 121 E. 3 — Direkte Umwandlung in Freiheitsstrafe
- Sachverhalt: X. war zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Er hatte fünf aufeinanderfolgende Fristen für die Kontaktaufnahme mit der Bewährungsstiftung ungenutzt verstreichen lassen und war der formellen Mahnung nicht nachgekommen. Das kantonale Gericht wandelte die gemeinnützige Arbeit direkt in eine Freiheitsstrafe um.
- Kernaussage: Die direkte Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine unbedingte Freiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen. Sie setzt voraus, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diese Prognose ist eigenständig vorzunehmen und richtet sich nicht notwendigerweise nach den Kriterien von Art. 35 Abs. 3 oder Art. 41 Abs. 1 StGB. Der Richter verfügt über einen grossen Ermessensspielraum (E. 3). Wer die gemeinnützige Arbeit grundlos verweigert, gibt hinreichenden Anlass zur Annahme, dass auch eine Geldstrafe nicht freiwillig bezahlt wird (E. 3.3.3, 3.4.2).
- Einschlägig für: Art. 35 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1 StGB — Direkte Umwandlung, Vollstreckungsprognose, Ermessensspielraum.
BGE 134 IV 60 E. 6.2 — Bemessung der Ersatzgeldstrafe
- Sachverhalt: Der Beschuldigte war zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das BGer legte die Grundsätze zur Bemessung der Tagessatzhöhe dar.
- Kernaussage: Wird gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe umgewandelt, bestimmt sich die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten (Art. 34 StGB). Massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (E. 6.1, 6.2).
- Einschlägig für: Art. 34 StGB, Art. 39 StGB — Tagessatzbemessung, Ersatzgeldstrafe.
BGE 141 IV 396 E. 3, 4 — Rechtsmittel bei nachträglichen Entscheiden
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Umwandlungsverfahren. Streitig war, ob Berufung oder Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist.
- Kernaussage: Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3, 4). Die Beschwerde ist das alleinige zulässige Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide (E. 4.7). Der Grundsatzentscheid wurde in der amtlichen Sammlung publiziert.
- Einschlägig für: Art. 363 ff. StPO, Art. 39 StGB — Rechtsmittel, Beschwerde, selbstständiger nachträglicher Entscheid.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_754/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2, 1.4, 1.5 — Verweigerungshaltung und Umwandlung in Freiheitsstrafe
- Sachverhalt: X. war zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Er trat die Arbeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht an und reagierte weder auf Aufgebote noch auf die Mahnung. Die Vorinstanz wandelte die gemeinnützige Arbeit in eine Freiheitsstrafe von 171 Tagen um.
- Kernaussage: Reagiert der Verurteilte weder auf Aufgebote noch auf die Mahnung, rechtfertigt dies die Feststellung fehlender Zahlungs- und Leistungsbereitschaft (E. 1.4). Ein Darlehen nahestehender Personen verbessert das Einkommen im Sinne von Art. 34 StGB nicht (E. 1.4). Die mangelnde Zahlungsbereitschaft rechtfertigt die direkte Umwandlung in Freiheitsstrafe (E. 1.5).
- Einschlägig für: Art. 39 Abs. 1 und 3 StGB — Verweigerungshaltung, direkte Umwandlung, fehlende Zahlungsbereitschaft.
BGer 6B_140/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3 — Spezialregelung bei Übertretungen
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Muri hatte X. wegen Verkehrsregelverletzungen zu einer Busse von Fr. 300.— verurteilt und an deren Stelle 12 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet. X. leistete die Arbeit trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung nicht. Das Gericht ordnete die Vollstreckung der Busse an.
- Kernaussage: Art. 107 Abs. 3 StGB ist eine Spezialregelung im Bereich der Übertretungen, wo die Busse die Hauptsanktion darstellt. Das Gericht kann bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit nur die Vollstreckung der Busse anordnen und nicht nach dem Vorbild von Art. 39 Abs. 1 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe umwandeln. Art. 107 Abs. 3 StGB geht dem Art. 39 Abs. 1 StGB vor (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 107 Abs. 3 StGB, Art. 39 StGB — Übertretungen, Bussen, Spezialregelung.
III. Kantonale Entscheide
Gericht LU 21 08 125 vom 4. November 2008 — Anrechnung von Teilleistungen
- Kanton: Luzern (LU)
- Kernaussage: Nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit kann in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Vom Verurteilten bereits geleistete Arbeitseinsätze sind erst beim Vollzug der umgewandelten Strafe anrechenbar; anrechenbar sind nur volle Vier-Stunden-Einheiten (Leitsatz).
- Einschlägig für: Art. 39 StGB — Anrechnung, Teilleistungen, Vier-Stunden-Einheiten.
Obergericht TG RBOG 2008 Nr. 26 vom 30. September 2008 — Höchstpersönliche Strafhaftung und Ehegattenbelastung
- Kanton: Thurgau (TG)
- Kernaussage: Eine Umwandlung in Geldstrafe ist unzulässig, wenn die Zahlungspflicht ausschliesslich den unbeteiligten Ehegatten treffen würde. Die höchstpersönliche Natur der Strafe gebietet in einem solchen Fall die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe. Der Umrechnungssatz lautet: vier Stunden gemeinnützige Arbeit = ein Tagessatz Freiheitsstrafe (600 Stunden = 150 Tage).
- Einschlägig für: Art. 39 StGB — Höchstpersönlichkeit, Ehegattenbelastung, Umrechnungssatz.
Verwaltungsgericht ZH VB.2014.00336 vom 19. August 2014 — Verlust des Anwesenheitsrechts und Einstellung ohne Mahnung
- Kanton: Zürich (ZH)
- Kernaussage: Verliert der Verurteilte während des Vollzugs sein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht, kann die Vollzugsbehörde die gemeinnützige Arbeit ohne vorgängige Mahnung einstellen und die Umwandlung beantragen. Das rechtsgültige Anwesenheitsrecht ist eine Voraussetzung für die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit; fällt es weg, entfällt eine wesentliche Bedingung für den Vollzug (E. 4.2).
- Einschlägig für: Art. 39 StGB, Ausländerrecht — Anwesenheitsrecht, Einstellung ohne Mahnung, Undurchführbarkeit.