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Rechtsprechung zu Art. 39 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 135 IV 121, E. 3

  • Thema: Direkte Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in Freiheitsstrafe
  • Kernaussage: Die direkte Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine unbedingte Freiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen. Sie setzt voraus, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diese Prognose ist eigenständig vorzunehmen und richtet sich nicht notwendigerweise nach den Kriterien, welche die Anwendung von Art. 35 Abs. 3 oder Art. 41 Abs. 1 StGB beherrschen. Der Richter verfügt über einen grossen Ermessensspielraum.
  • Einschlägig für: Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 StGB

BGE 141 IV 396, E. 3 und 4

  • Thema: Zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide
  • Kernaussage: Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten. Das Nachverfahren, in dem die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 39 StGB erfolgt, ist im Gesetz nur rudimentär geregelt.
  • Einschlägig für: Verfahrensrecht der Umwandlung

BGE 134 IV 97, E. 6.3.3.1

  • Thema: Gemeinnützige Arbeit im Sanktionensystem
  • Kernaussage: Nach der Konzeption des neuen Rechts stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen. Wird die Arbeitsstrafe nicht geleistet, ist sie in einem gerichtlichen Verfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 39 StGB).
  • Einschlägig für: Systematische Stellung von Art. 39 StGB

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B 754/2009 vom 1. Dezember 2009, E. 1.2

  • Thema: Umwandlung gemeinnützige Arbeit in Freiheitsstrafe
  • Kernaussage: Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem im Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 StGB). Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 39 Abs. 3 StGB). Die Prognose wird dadurch beeinflusst, dass der Täter die gemeinnützige Arbeit entgegen seinem anfänglichen Einverständnis grundlos nicht leistete. Ein Darlehen verbessert das Einkommen, aus welchem die Geldstrafe zu bezahlen ist, nicht.
  • Einschlägig für: Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 StGB; Prognose über Vollziehbarkeit

BGer 6B 140/2016 vom 14. Februar 2017, E. 3

  • Thema: Verhältnis von Art. 107 Abs. 3 StGB (Übertretungen) zu Art. 39 Abs. 1 StGB
  • Kernaussage: Art. 107 StGB ist eine Spezialregel im Bereich der Übertretungen, wo die Busse die Hauptsanktion darstellt. Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB nur die Vollstreckung der Busse anordnen und nicht etwa nach dem Vorbild von Art. 39 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Art. 107 Abs. 3 StGB geht Art. 39 Abs. 1 StGB vor. Art. 106 Abs. 5 StGB erklärt Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB nur sinngemäss anwendbar, wenn die Busse nicht vollstreckt werden kann.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Art. 107 vs. Art. 39 StGB

BGer 6B 1021/2014 vom 3. September 2015, E. 1

  • Thema: Nachverfahren bei Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit
  • Kernaussage: Die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe bei mangelnder Kooperation des Betroffenen nach Art. 39 StGB gehört zu den selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Die inhaltliche Bandbreite der Nachverfahren ist weit, von Bagatellen bis zu Entscheidungen mit massiven Konsequenzen für den Betroffenen.
  • Einschlägig für: Verfahrensrechtliche Einordnung

BGer 1B 444/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2.1.2

  • Thema: Bagatellfall und unentgeltliche Verteidigung
  • Kernaussage: Bei der Anwendung von Art. 352 Abs. 3 StPO ist auch die Widerrufsmöglichkeit bedingter Geldstrafen nach Massgabe der Umrechnungssätze von Art. 36 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Dies betrifft die Beurteilung, ob ein Fall als Bagatellfall gilt, in dem keine amtliche Verteidigung gewährt wird.
  • Einschlägig für: Art. 39 Abs. 2 StGB im Kontext des Strafbefehlsverfahrens

BGer 6B 341/2007 vom 17. März 2008, E. 6.3

  • Thema: Gemeinnützige Arbeit als Alternativsanktion
  • Kernaussage: Wird die Arbeitsstrafe nicht geleistet, ist sie in einem gerichtlichen Verfahren in eine Geld- oder Freiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 39 StGB). Die gemeinnützige Arbeit ist eine sozial konstruktive und individualpräventive Sanktion, deren Zweck in der Beschränkung der Freizeit liegt und die dem Tatausgleich und der Wiedergutmachung Rechnung trägt.
  • Einschlägig für: Systematische Einordnung

Kantonale Entscheide

Verwaltungsgericht ZH VB.2012.00641 vom 25. August 2011

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Einstellung gemeinnütziger Arbeit
  • Kernaussage: Von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ist abzusehen. Die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers ist nur hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu berücksichtigen. Die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit und die damit verbundene Umwandlung nach Art. 39 Abs. 1 StGB betreffen das Vollzugsverfahren.
  • Einschlägig für: Vollzugspraxis der kantonalen Behörden

Letzte Aktualisierung: 2026-07-04