Art. 39 — Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit
Gesetzeswortlaut
1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.
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3 Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 39 StGB regelt die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die ihm auferlegte Arbeit trotz Mahnung nicht leistet. Die Norm bildet das vollzugsrechtliche Scharnier zwischen der gemeinnützigen Arbeit als eigenständiger Sanktion des revidierten Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2007) und den klassischen Sanktionsarten Geld- und Freiheitsstrafe. Sie sichert die Durchsetzbarkeit der gemeinnützigen Arbeit, indem sie bei mangelnder Kooperation des Verurteilten eine Ersatzsanktion bereitstellt. Damit ist Art. 39 StGB von zentraler Bedeutung für die Praxis des Straf- und Massnahmenvollzugs: Er konstituiert das Nachverfahren, in dem die Vollzugsbehörde bei Nichtleistung die Umwandlung beantragt und das Gericht über die Ersatzsanktion befindet (BGE 141 IV 396 E. 3.1; BGer 6B 1021/2014 E. 1). Die Norm ist Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips: Die Freiheitsstrafe als Ultima Ratio kommt nur in Betracht, wenn auch eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 3).
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
Art. 39 StGB setzt eine rechtskräftige Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit voraus. Die Umwandlung wird ausgelöst durch:
- Nichtleistung trotz Mahnung: Der Verurteilte muss die gemeinnützige Arbeit entgegen dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht geleistet haben, und zwar trotz Mahnung. Die Mahnung ist konditio sine qua non; sie muss vor der Umwandlung erfolgt sein (BGer 6B 754/2009 E. 1.2). Wurde der Verurteilte erfolglos zum Stellenantritt aufgeboten und reichte trotz Aufforderung keine Stellungnahme im Umwandlungsverfahren ein, rechtfertigt dies die Annahme mangelnder Kooperation (BGer 6B 754/2009 E. 1.5).
- Gerichtliche Umwandlung: Die Umwandlung erfolgt durch das Gericht, nicht durch die Verwaltungs- oder Vollzugsbehörde. Das Nachverfahren richtet sich nach den Art. 363 ff. StPO; die zuständige Behörde reicht dem Gericht die Akten und ihren Antrag ein, und das Gericht entscheidet in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren (BGE 141 IV 396 E. 3.2).
- Wahl der Ersatzsanktion: Das Gericht kann in Geld- oder Freiheitsstrafe umwandeln. Die direkte Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen, setzt aber voraus, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 3; BGE 135 IV 121 E. 3.3).
Abgrenzungen
Abgrenzung zu Art. 37 StGB (Gemeinnützige Arbeit): Art. 37 StGB regelt die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit als primäre Sanktion, Art. 39 StGB deren Umwandlung bei Nichtleistung. Art. 37 StGB ist die Anordnungsnorm, Art. 39 StGB die Durchsetzungs- und Umwandlungsnorm. Die gemeinnützige Arbeit kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.1).
Abgrenzung zu Art. 36 StGB (Ersatzfreiheitsstrafe): Art. 36 StGB regelt die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Geldstrafe. Art. 39 StGB betrifft die Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit. Beide Normen sind dogmatisch zu trennen: Art. 36 StGB ist eine Vollzugsfolge der Nichtzahlung, Art. 39 StGB eine Umwandlung bei mangelnder Kooperation im Vollzug der gemeinnützigen Arbeit. Art. 39 Abs. 3 StGB verweist jedoch auf das Subsidiaritätsprinzip des Art. 41 StGB: Eine Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGE 135 IV 121 E. 3.2).
Abgrenzung zu Art. 107 Abs. 3 StGB (Übertretungen): Bei Übertretungen ordnet das Gericht bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit die Vollstreckung der Busse an, nicht eine Umwandlung in Geld- oder Freiheitsstrafe nach Art. 39 StGB. Art. 107 Abs. 3 StGB ist eine Spezialregel im Bereich der Übertretungen, wo die Busse die Hauptsanktion darstellt, und geht Art. 39 Abs. 1 StGB vor (BGer 6B 140/2016 E. 3).
Abgrenzung zu Art. 41 StGB (Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe): Art. 39 Abs. 3 StGB verweist auf das Subsidiaritätsprinzip von Art. 41 StGB. Die Prognose, ob eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, ist jedoch eigenständig vorzunehmen und richtet sich nicht notwendigerweise nach den Kriterien, welche die Anwendung von Art. 35 Abs. 3 oder Art. 41 Abs. 1 StGB beherrschen. Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 135 IV 121 E. 3.3).
Kasuistik
Direkte Umwandlung in Freiheitsstrafe: Die direkte Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit in eine unbedingte Freiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen. Sie setzt voraus, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diese Prognose ist eigenständig vorzunehmen und richtet sich nicht notwendigerweise nach den Kriterien der Art. 35 Abs. 3 oder Art. 41 Abs. 1 StGB. Der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 135 IV 121 E. 3). Die Prognose wird dadurch beeinflusst, dass der Täter die gemeinnützige Arbeit entgegen seinem anfänglichen Einverständnis grundlos nicht leistete. Der Richter muss prüfen, ob dem Verurteilten der Wille für den Vollzug jeglicher Strafe bzw. insbesondere einer Geldstrafe fehlt (BGer 6B 754/2009 E. 1.2).
Finanzlage und Zahlungsbereitschaft: Nicht massgebend für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen. Ein solches verbessert das Einkommen, aus welchem die Geldstrafe zu bezahlen ist, nicht. Selbst wenn der Verurteilte durch ein Darlehen kurzfristig über liquide Mittel verfügt, ist es nicht Sinn der Geldstrafe, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGer 6B 754/2009 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 134 IV 60 E. 6.2). Eine Umwandlung in eine Geldstrafe fällt auch bei mangelnder Zahlungsbereitschaft ausser Betracht, wenn der Verurteilte trotz wiederholter Aufforderungen nicht zum Antritt der gemeinnützigen Arbeit erschien und im Umwandlungsverfahren keine Stellungnahme einreichte (BGer 6B 754/2009 E. 1.5).
Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO: Die Umwandlung nach Art. 39 StGB erfolgt in einem selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO. Die Entscheide ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4). Die inhaltliche Bandbreite der Nachverfahren ist weit: Es geht einerseits um Bagatellen im strafvollzugsrechtlichen Massengeschäft, andererseits um Entscheidungen mit massiven Konsequenzen für den Betroffenen (BGer 6B 1021/2014 E. 1).
Verhältnis zu Art. 106 Abs. 5 StGB (Busse): Art. 106 Abs. 5 StGB erklärt die Art. 35 und 36 Abs. 2-5 StGB sinngemäss anwendbar, wenn die Busse nicht vollstreckt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vollstreckung der Busse zuvor gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB angeordnet wurde. Art. 107 Abs. 3 StGB geht Art. 39 Abs. 1 StGB im Bereich der Übertretungen vor (BGer 6B 140/2016 E. 3 mit Verweis auf BGE 135 IV 121 nicht publizierte E. 4).
Bagatellfall und unentgeltliche Verteidigung: Im Strafbefehlsverfahren ist bei der Anwendung von Art. 352 Abs. 3 StPO auch die Widerrufsmöglichkeit bedingter Geldstrafen nach Massgabe der Umrechnungssätze von Art. 36 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Dies betrifft die Beurteilung, ob ein Fall als Bagatellfall gilt, in dem keine amtliche Verteidigung gewährt wird (BGer 1B 444/2013 E. 2.1.2).
Querverweise
- Art. 41 — Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
- Art. 42 — Bedingter Vollzug
- Art. 46 — Widerruf der bedingten Strafe
- Art. 47 — Grundsätze der Strafzumessung
- Art. 49 — Mehrere Strafen bei einer Tat
- Art. 34 — Geldstrafe (nicht als separater Artikel vorhanden)
- Art. 35 — Wahl zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe (nicht als separater Artikel vorhanden)
- Art. 36 — Ersatzfreiheitsstrafe (nicht als separater Artikel vorhanden)
- Art. 37 — Gemeinnützige Arbeit (nicht als separater Artikel vorhanden)
- Art. 43 — Teilbedingter Vollzug (nicht als separater Artikel vorhanden)
- Art. 107 — Busse (nicht als separater Artikel vorhanden)