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Art. 39 StGB — Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit

Gesetzeswortlaut

Art. 39 StGB — Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit

Art. 37–39 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).


I. Historischer Kontext und Rechtsentwicklung

1. Die Bestimmung im Sanktionenrecht 2007–2017

1 Art. 39 StGB (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017) regelte die gerichtliche Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die Arbeitsleistung trotz Mahnung pflichtwidrig verweigerte.

2. Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018

2 Mit der Revision des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 wurden die Art. 37–39 StGB aufgehoben. Die gemeinnützige Arbeit ist seither keine eigenständige Hauptstrafe mehr, sondern eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe (Art. 79a StGB). Die dogmatischen Grundsätze der Rechtsprechung zu Art. 39 aStGB behalten jedoch für Altfälle und das heutige Vollzugsrecht wesentliche Bedeutung.


II. Voraussetzungen der Umwandlung nach bisherigem Recht

1. Pflichtwidrige Nichtleistung trotz Mahnung

3 Die Umwandlung setzte voraus, dass der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz förmlicher Mahnung nicht entsprechend den Vollzugsauflagen leistete (BGer 6B_754/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2). Eine vorgängige Mahnung bildete eine zwingende Vollzugsvoraussetzung (BGE 134 IV 97 E. 6.3).

2. Wahl der Ersatzsanktion (Geld- oder Freiheitsstrafe)

4 Das Gericht verfügte über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Ersatzsanktion. Die direkte Umwandlung in eine unbedingte Freiheitsstrafe war zulässig, wenn die begründete Prognose bestand, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (BGE 135 IV 121 E. 3.2).

5 Wurde in eine Geldstrafe umgewandelt, richtete sich die Tagessatzhöhe nach den allgemeinen Bemessungskriterien von Art. 34 StGB (BGE 134 IV 60 E. 6.2).


III. Verfahren und Konkurrenzen

1. Selbstständiges nachträgliches Gerichtsverfahren

6 Die Umwandlung erfolgte in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO durch das Gericht (BGer 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 1). Entscheide im Umwandlungsverfahren ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 3.1).

2. Verhältnis zu Übertretungsbussen

7 Bei Übertretungen ging die Spezialregelung von Art. 107 Abs. 3 StGB der allgemeinen Umwandlung nach Art. 39 aStGB vor (BGer 6B_140/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3).


IV. Kantonale Praxisfragen

1. Anrechnung geleisteter Teilarbeit

8 In der kantonalen Gerichtspraxis wurde geklärt, dass bereits erbrachte Arbeitsleistungen erst beim Vollzug der umgewandelten Ersatzstrafe in Abzug gebracht werden; anrechenbar sind jeweils volle Vier-Stunden-Einheiten pro Tagessatz (Gericht LU 21 08 125 vom 17. Januar 2008).

2. Umwandlung bei Mittellosigkeit und Ehegattenhaftung

9 Würde die Umwandlung in eine Geldstrafe faktisch den unbeteiligten Ehegatten belasten, gebietet die höchstpersönliche Natur der Strafe die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe (Obergericht TG RBOG 2008 Nr. 26 vom 30. September 2008).

3. Entfallen des Anwesenheitsrechts

10 Verliert der Verurteilte während des Vollzugs sein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht, kann die kantonale Vollzugsbehörde die gemeinnützige Arbeit ohne Mahnung einstellen und die Umwandlung beantragen (Verwaltungsgericht ZH VB.2014.00336 vom 19. August 2014).


V. Literatur

  • DOLGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 3. Aufl., Basel 2013, aArt. 39.
  • SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, § 5.
  • TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, aArt. 39.
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