Art. 39 aStGB — Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit
Wortlaut
Art. 39 StGB — Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit (aufgehoben)
Art. 37–39 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
Quelle: Fedlex (SR 311.0). Art. 39 aStGB ist per 1. Januar 2018 aufgehoben. Die dogmatischen Grundsätze bleiben für Altfälle und das heutige Vollzugsrecht von Bedeutung.
I. Historischer Kontext und Rechtsentwicklung
1. Die Bestimmung im Sanktionenrecht 2007–2017
1 Art. 39 StGB (in Kraft gestanden vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2017) regelte die gerichtliche Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die Arbeitsleistung trotz Mahnung pflichtwidrig verweigerte.
2. Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018
2 Mit der Revision des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 wurden die Art. 37–39 StGB aufgehoben. Die gemeinnützige Arbeit ist seither keine eigenständige Hauptstrafe mehr, sondern eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe (Art. 79a StGB). Die dogmatischen Grundsätze der Rechtsprechung zu Art. 39 aStGB behalten jedoch für Altfälle und das heutige Vollzugsrecht wesentliche Bedeutung.
II. Voraussetzungen der Umwandlung nach bisherigem Recht
1. Pflichtwidrige Nichtleistung trotz Mahnung
3 Die Umwandlung setzte voraus, dass der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz förmlicher Mahnung nicht entsprechend den Vollzugsauflagen leistete (BGer 6B_754/2009 E. 1.2). Eine vorgängige Mahnung bildete eine zwingende Vollzugsvoraussetzung (BGE 134 IV 97 E. 6.3).
4 Sachverhalt BGer 6B_754/2009 — Verweigerungshaltung und Umwandlung in Freiheitsstrafe: X. war zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Er trat die Arbeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht an und reagierte weder auf Aufgebote noch auf die Mahnung. Das BGer bestätigte die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe von 171 Tagen. Die Vorinstanz durfte aus dem Verhalten des Beschwerdeführers — Nichterscheinen trotz Mahnung, keine Stellungnahme im Umwandlungsverfahren — auf fehlende Zahlungs- und Leistungsbereitschaft schliessen (E. 1.4). Ein Darlehen nahestehender Personen verbessert das Einkommen im Sinne von Art. 34 StGB nicht (E. 1.4).
2. Wahl der Ersatzsanktion (Geld- oder Freiheitsstrafe)
5 Das Gericht verfügte über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Ersatzsanktion. Die direkte Umwandlung in eine unbedingte Freiheitsstrafe war zulässig, wenn die begründete Prognose bestand, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (BGE 135 IV 121 E. 3.3.3).
6 Sachverhalt BGE 135 IV 121 — Direkte Umwandlung in Freiheitsstrafe: X. war zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Er hatte fünf aufeinanderfolgende Fristen für die Kontaktaufnahme mit der Bewährungsstiftung ungenutzt verstreichen lassen und war dem formellen Mahnungsaufforderung nicht nachgekommen. Das BGer hielt fest, dass die Prognose über die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe eigenständig und nicht zwingend nach den Kriterien von Art. 35 Abs. 3 oder Art. 41 Abs. 1 StGB zu stellen sei. Wer die gemeinnützige Arbeit grundlos verweigert, gibt hinreichenden Anlass zur Annahme, dass er auch eine Geldstrafe nicht freiwillig bezahlen wird (E. 3.3.3, 3.4.2). Der Richter hat einen grossen Ermessensspielraum (E. 3.3.3).
7 Wurde in eine Geldstrafe umgewandelt, richtete sich die Tagessatzhöhe nach den allgemeinen Bemessungskriterien von Art. 34 StGB (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
III. Verfahren und Konkurrenzen
1. Selbstständiges nachträgliches Gerichtsverfahren
8 Die Umwandlung erfolgte in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO durch das Gericht (BGE 141 IV 396 E. 3, 4). Entscheide im Umwandlungsverfahren ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anfechtbar (E. 3.1, 4.7).
2. Verhältnis zu Übertretungsbussen
9 Bei Übertretungen ging die Spezialregelung von Art. 107 Abs. 3 StGB der allgemeinen Umwandlung nach Art. 39 aStGB vor (BGer 6B_140/2016 E. 3).
10 Sachverhalt BGer 6B_140/2016 — Spezialregelung bei Übertretungen: Das Bezirksgericht Muri hatte X. wegen Verkehrsregelverletzungen zu einer Busse von Fr. 300.— verurteilt und an deren Stelle 12 Stunden gemeinnützige Arbeit angeordnet. Nachdem X. die Arbeit trotz mehrfacher Aufforderung und Mahnung nicht geleistet hatte, ordnete das Gericht die Vollstreckung der Busse an. Das BGer bestätigte, dass Art. 107 Abs. 3 StGB als Spezialregelung für Übertretungen Vorrang vor Art. 39 Abs. 1 StGB hat: Das Gericht kann bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit nur die Vollstreckung der Busse anordnen, nicht aber eine Geld- oder Freiheitsstrafe umwandeln (E. 3).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Anrechnung geleisteter Teilarbeit
11 Bereits erbrachte Arbeitsleistungen werden erst beim Vollzug der umgewandelten Ersatzstrafe in Abzug gebracht; anrechenbar sind jeweils volle Vier-Stunden-Einheiten pro Tagessatz (Gericht LU 21 08 113; Leitsatz).
2. Umwandlung bei Mittellosigkeit und Ehegattenhaftung
12 Würde die Umwandlung in eine Geldstrafe faktisch den unbeteiligten Ehegatten belasten, gebietet die höchstpersönliche Natur der Strafe die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe (Obergericht TG RBOG 2008 Nr. 26). Das Gericht wandelte 600 Stunden gemeinnützige Arbeit in 150 Tage Freiheitsstrafe um (fester Umrechnungssatz: vier Stunden Arbeit = ein Tagessatz).
3. Entfallen des Anwesenheitsrechts
13 Verliert der Verurteilte während des Vollzugs sein ausländerrechtliches Anwesenheitsrecht, kann die kantonale Vollzugsbehörde die gemeinnützige Arbeit ohne Mahnung einstellen und die Umwandlung beantragen. Ohne rechtsgültiges Anwesenheitsrecht ist die gemeinnützige Arbeit als Sanktion offensichtlich undurchführbar (Verwaltungsgericht ZH VB.2014.00336 E. 4.2).
V. Übergangsrecht und heutige Bedeutung
14 Die dogmatischen Grundsätze zu Art. 39 aStGB bleiben für Altfälle relevant, für die die Umwandlung noch nach bisherigem Recht zu beurteilen ist. Für das geltende Recht ist auf Art. 79a StGB (besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) sowie die entsprechenden vollzugsrechtlichen Bestimmungen zu verweisen. Die Sanktionenvollzugsverordnungen der Kantone regeln das Nähere.
VI. Literatur
- DOLGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 3. Aufl., Basel 2013, aArt. 39.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, § 5.
- TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, aArt. 39.