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Rechtsprechung zu Art. 34 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 134 IV 60 E. 4–8 — Leitentscheid zum zweistufigen Tagessatzsystem

  • Sachverhalt: X. wurde wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und falschen Zeugnisses verurteilt. Das Bundesgericht befasste sich erstmals umfassend mit der Ausgestaltung des neuen Tagessatzsystems nach der Sanktionenrechtsrevision 2007.
  • Kernaussage: Die Bemessung der Geldstrafe trennt strikt zwischen der verschuldensabhängigen Zahl der Tagessätze (Abs. 1) und der leistungsfähigkeitsabhängigen Tagessatzhöhe (Abs. 2). Ausgangspunkt für die Höhe ist das Nettoeinkommen; zu den berücksichtigungsfähigen Kriterien zählen Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum (E. 4–6). Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (E. 4). Wegen der Subsidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter sechs Monaten hat das Gericht vorab zu prüfen, ob eine Geld- oder Arbeitsstrafe vollziehbar wäre (E. 8).
  • Einschlägig für: Art. 34, Art. 37, Art. 40, Art. 41, Art. 42 StGB (Tagessatzsystem, Opfergleichheit, Vorrang der Geldstrafe).

BGE 134 IV 97 E. 4–7 — Vorrang der Geldstrafe und Sozialhilfebezug

  • Kernaussage: Das Gesetz räumt der Geldstrafe im Anwendungsbereich bis zu 180 Tagessätzen den Vorzug vor der Freiheitsstrafe ein; eine Freiheitsstrafe verlangt besondere Begründung (E. 4). Aus dem Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen und auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden kann (E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 34 StGB, Art. 41 StGB (Vorrang der Geldstrafe, Vollstreckungsprognose).

BGE 135 IV 180 E. 1.3, 1.4 — Ausnahmesenkung auf CHF 10 bei Mittellosigkeit

  • Sachverhalt: X. wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt; ausserdem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. X. bezog Sozialhilfe und war mittellos.
  • Kernaussage: Bei Mittellosen und Fürsorgeempfängern gebieten es die wirtschaftlichen Verhältnisse, den Tagessatz bis auf den gesetzlichen Mindestansatz von CHF 10 zu senken. Eine Geldstrafe ist nicht symbolisch, sofern der Tagessatz mindestens CHF 10 beträgt (E. 1.4). Wurde gegen die zu einer Geldstrafe verurteilte Person eine Massnahme angeordnet, muss für die Berechnung ihres Reineinkommens festgelegt werden, ob die Kosten derselben nach Art. 380 StGB zu ihren Lasten oder denjenigen des Kantons gehen (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB, Art. 380 StGB (Ausnahmesenkung, Mittellosigkeit, Massnahmenkosten).

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 — Zulässige Abzugsposten beim Nettoeinkommen

  • Kernaussage: Abzugsfähig sind zwingende Auslagen wie Steuern, Krankenkassenprämien und tatsächliche Unterhaltspflichten; freiwillige Schuldenrückzahlungen bleiben unberücksichtigt. Bei der Bestimmung des Tagessatzes ist vom Nettoeinkommen auszugehen.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (Nettoeinkommen, Abzugsposten).

BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 — Verbot symbolischer Tagessätze

  • Kernaussage: Ein Tagessatz unter CHF 10 hat rein symbolischen Charakter und ist mit dem Sinn einer spürbaren Kriminalstrafe unvereinbar. Die Geldstrafe trifft einkommensschwache Personen prinzipiell härter als wohlhabendere; das Existenzminimum bleibt jedoch geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (Mindestansatz, Symbolikverbot).

BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.3 — Massgeblicher Beurteilungszeitpunkt

  • Kernaussage: Für die Bemessung des Tagessatzes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Sachurteils massgebend, nicht diejenigen im Zeitpunkt der Tatbegehung. Art. 34 Abs. 2 StGB trifft eine Regelung, die dem Gericht einen Ermessensspielraum einräumt.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (Beurteilungszeitpunkt, Ermessensspielraum).

III. Kantonale Praxis

BE Obergericht SK 2009 176 vom 13. August 2009 — Grundsätze kantonaler Tagessatzberechnung

  • Kernaussage: Der Tagessatz entzieht dem Verurteilten denjenigen Teil des Einkommens, der nicht für den unumgänglichen Lebensunterhalt benötigt wird. Konsumverzicht und Opfergleichheit sind Strafzweck der Geldstrafe.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (Konsumverzicht, Opfergleichheit).

BE Obergericht SK 2007 445 vom 24. Juli 2008 — Hypothetisches Einkommen

  • Kernaussage: Schöpft der Täter seine zumutbare Erwerbskraft mutwillig nicht aus, kann der Tagessatz auf Basis eines hypothetischen Einkommens festgesetzt werden. DieZumutbarkeit richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten und dem Arbeitsmarkt.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (hypothetisches Einkommen, Zumutbarkeit).

BE Obergericht SK 2018 50 vom 15. August 2018 — Tagessatz bei Sozialhilfebezügern

  • Kernaussage: Bei Personen im Bezug von Sozialhilfeleistungen ist der Tagessatz regelmässig im Bereich von CHF 10 bis CHF 25 anzusetzen. Härtefälle werden auf Vollzugsebene durch Zahlungsfristen und Ratenzahlungen nach Art. 35 StGB abgefedert.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB, Art. 35 StGB (Sozialhilfebezug, Mindestansatz).

LU Obergericht 21 09 123 vom 2. März 2010 — Konkrete Berechnung des Lebensaufwandes

  • Kernaussage: Bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, kommt bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes die Höhe des Tagessatzes kaum je unter die vom Bundesgericht geforderten CHF 10 zu liegen. Zum Einkommen zählen auch Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (Lebensaufwand, Existenzminimum).

Obergericht TG RBOG 2008 Nr. 25 vom 20. November 2008 — Ehegattenunterhalt und Familieneinkommen

  • Kernaussage: Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten stellt eine berücksichtigungsfähige Einkommensquelle für die Tagessatzbemessung dar. Erzielt der Täter kein eigenes Einkommen, führt aber den Haushalt für die Familie, wird der Unterhaltsanspruch gegenüber dem verdienenden Ehegatten als Einkommen gewertet.
  • Einschlägig für: Art. 34 Abs. 2 StGB (Ehegatteneinkommen, Unterhaltsanspruch).