Art. 34 StGB — Geldstrafe
Wortlaut
Art. 34 StGB — Geldstrafe
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Grundkonzeption des Tagessatzsystems
1 Art. 34 StGB verankert das zweistufige Tagessatzsystem als Hauptsanktion im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität. Das System bezweckt die Opfergleichheit: Täter mit unterschiedlicher Finanzkraft sollen bei gleichem Verschulden relativ gleich schwer in ihrem Lebensstandard getroffen werden. Die Zahl der Tagessätze drückt die Schwere des Verschuldens aus, die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 5.2).
2. Vorrang der Geldstrafe
2 Bei Strafen unterhalb eines Jahres geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn eine Geld- oder Arbeitsstrafe nicht vollziehbar wäre und diese Vollstreckungsprognose im Urteil besonders begründet wird (BGE 134 IV 97 E. 4; BGE 134 IV 60 E. 8).
II. Zweistufige Bemessung
1. Stufe 1: Bestimmung der Tagessatzanzahl (Abs. 1)
3 Die Anzahl der Tagessätze (3 bis 180 Tagessätze) bemisst sich ausschliesslich nach dem individuellen Verschulden des Täters gemäss Art. 47 StGB. Finanzielle Aspekte dürfen bei der Festlegung der Anzahl nicht einfliessen.
2. Stufe 2: Bestimmung der Tagessatzhöhe (Abs. 2)
4 Die Höhe des Tagessatzes (in der Regel CHF 30 bis 3000) richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt, massgeblich nach dem Nettoeinkommensprinzip. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag erzielt (BGE 134 IV 60 E. 6.1; BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.3).
5 Vom Bruttoeinkommen sind unumgängliche Aufwendungen wie Steuern, Sozialabgaben, Krankenkassenprämien und tatsächliche Unterhaltspflichten abzuziehen (BGer 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1). Reine Konsumschulden bleiben unberücksichtigt. Der Tagessatz entspricht dem Betrag, der dem Täter durchschnittlich an einem Tag frei zur Verfügung steht, also dem täglichen Nettoeinkommen nach Abzug der unumgänglichen Lebenshaltungskosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
6 Sachverhalt BGE 134 IV 60 — Leitentscheid zum Tagessatzsystem: X. wurde wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und falschen Zeugnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30 verurteilt. Das Bundesgericht hielt fest: Die Geldstrafe dient der Opfergleichheit — bei gleichem Verschulden soll der Täter unabhängig von seiner Finanzkraft einen gleich spürbaren Anteil seines Einkommens abgeben. Die Bemessung trennt strikt zwischen der verschuldensabhängigen Zahl der Tagessätze (Abs. 1) und der leistungsfähigkeitsabhängigen Tagessatzhöhe (Abs. 2). Zu den berücksichtigungsfähigen Abzugsposten zählen Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum (E. 4–6).
3. Ausnahmesenkung und Verbot symbolischer Strafen
7 Bei ausgewiesener Mittellosigkeit oder Sozialhilfebezug kann der Tagessatz bis auf CHF 10 gesenkt werden. Ein Unterschreiten der 10-Franken-Grenze ist unzulässig, da rein symbolische Tagessätze den Sanktionscharakter der Strafe aushöhlen würden (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
8 Sachverhalt BGE 135 IV 180 — Ausnahmesenkung bei Mittellosigkeit: X. wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, ausserdem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. X. bezog Sozialhilfe und war mittellos. Das Bundesgericht hielt fest: Bei Mittellosen und Fürsorgeempfängern gebieten es die wirtschaftlichen Verhältnisse, den Tagessatz bis auf den gesetzlichen Mindestansatz von CHF 10 zu senken. Eine Geldstrafe ist nicht symbolisch, sofern der Tagessatz mindestens CHF 10 beträgt (E. 1.4). Wurde zudem eine Massnahme angeordnet, müssen für die Berechnung des Reineinkommens die Massnahmenkosten geklärt werden (E. 1.3).
III. Kantonale Praxisfragen
1. Anrechnung hypothetischen Einkommens
9 In der kantonalen Rechtsprechung wird bei vorsätzlicher oder mutwilliger Untätigkeit auf ein zumutbar erzielbares hypothetisches Einkommen abgestellt (BE Obergericht SK 2007 445 vom 24. Juli 2008). Schöpft der Täter seine zumutbare Erwerbskraft mutwillig nicht aus, kann der Tagessatz auf Basis eines hypothetischen Einkommens festgesetzt werden.
2. Bemessung bei Sozialhilfeempfängern
10 Bei Personen im Sozialhilfebezug legt die kantonale Gerichtspraxis den Tagessatz regelmässig im Bereich zwischen CHF 10 und CHF 25 fest, um den Grundbedarf nicht anzutasten (BE Obergericht SK 2018 50 vom 15. August 2018; BE Obergericht SK 2009 176 vom 13. August 2009). Bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, kommt die Höhe des Tagessatzes bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes kaum je unter CHF 10 zu liegen (LU Obergericht 21 09 123 vom 2. März 2010).
3. Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen
11 Erzielt der Täter kein eigenes Einkommen, führt aber den Haushalt für die Familie, wird der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem verdienenden Ehegatten als Einkommensbestandteil gewertet (Obergericht TG RBOG 2008 Nr. 25 vom 20. November 2008; vgl. auch BGE 134 IV 60 E. 6.1).
IV. Literatur
- DOLGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 4.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 34.
- TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 34.