Art. 34 StGB — Geldstrafe
Gesetzeswortlaut
Art. 34 StGB — Geldstrafe
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Grundkonzeption des Tagessatzsystems
1 Art. 34 StGB verankert das zweistufige Tagessatzsystem als Hauptsanktion im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität. Das System bezweckt die Verwirklichung der Opfergleichheit: Täter mit unterschiedlicher Finanzkraft sollen bei gleichem Verschulden relativ gleich schwer in ihrem Lebensstandard getroffen werden (BGE 134 IV 60 E. 5.2).
2. Vorrang der Geldstrafe
2 Bei Strafen unterhalb eines Jahres geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4).
II. Zweistufige Bemessung
1. Stufe 1: Bestimmung der Tagessatzanzahl (Abs. 1)
3 Die Anzahl der Tagessätze (3 bis 180 Tagessätze) bemisst sich ausschliesslich nach dem individuellen Verschulden des Täters gemäss Art. 47 StGB. Finanzielle Aspekte dürfen bei der Festlegung der Anzahl nicht einfliessen.
2. Stufe 2: Bestimmung der Tagessatzhöhe (Abs. 2)
4 Die Höhe des Tagessatzes (in der Regel CHF 30 bis 3000) richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt, massgeblich nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.3).
5 Vom Bruttoeinkommen sind unumgängliche Aufwendungen wie Steuern, Sozialabgaben, Krankenkassenprämien und tatsächliche Unterhaltspflichten abzuziehen (BGer 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1). Reine Konsumschulden bleiben unberücksichtigt.
3. Ausnahmesenkung und Verbot symbolischer Strafen
6 Bei ausgewiesener Mittellosigkeit oder Sozialhilfebezug kann der Tagessatz bis auf CHF 10 gesenkt werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Ein Unterschreiten der 10-Franken-Grenze ist unzulässig, da rein symbolische Tagessätze den Sanktionscharakter der Strafe aushöhlen würden (BGer 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
III. Kantonale Praxisfragen
1. Anrechnung hypothetischen Einkommens
7 In der kantonalen Rechtsprechung wird bei vorsätzlicher oder mutwilliger Untätigkeit auf ein zumutbar erzielbares hypothetisches Einkommen abgestellt (Zivil- und Strafgericht BE SK 2007 445 vom 21. Februar 2008).
2. Bemessung bei Sozialhilfeempfängern
8 Bei Personen im Sozialhilfebezug legt die kantonale Gerichtspraxis den Tagessatz regelmässig im Bereich zwischen 10 und 25 Franken fest, um den Grundbedarf nicht anzutasten (Zivil- und Strafgericht BE SK 2018 50 vom 15. August 2018; Zivil- und Strafgericht BE SK 2009 176 vom 2. Juli 2009).
3. Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen
9 Erzielt der Täter kein eigenes Einkommen, führt aber den Haushalt für die Familie, wird der Unterhaltsanspruch gegenüber dem verdienenden Ehegatten als Einkommensbestandteil gewertet (Obergericht TG RBOG 2008 Nr. 25 vom 20. November 2008).
IV. Literatur
- DOLGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34.
- SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 4.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 34.
- TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 34.