Rechtsprechung zu Art. 30 StGB
Rechtsprechung zu Art. 30 StGB — Strafantrag
Leitentscheide
BGE 147 IV 199 — Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten
Datum: 25.03.2021
Ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB kann immer nur für bereits begangene Handlungen gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für künftige Straftaten ist unzulässig. Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat.
BGE 145 IV 190 — Protokollierung des mündlichen Strafantrags
Datum: 15.05.2019
Kernsatz: Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Zudem werden Grundsätze zum Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren aufgestellt.
BGE 144 IV 49 — Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung
Datum: 16.03.2018
Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Strafantrag berechtigt.
BGE 142 IV 82 — Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen
Datum: 01.02.2016
Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt. Im Strafpunkt können sie jedoch nur Strafantrag stellen bzw. Strafkläger sein, wenn die verstorbene Person keinen Verzicht geleistet hat.
BGE 141 IV 380 — Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft
Datum: 03.09.2015
Zum Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB berechtigt ist, wer durch die Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff des Verletzten gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist identisch mit dem des Geschädigten nach Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte.
BGE 138 IV 248 — Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten
Datum: 26.09.2012
Der Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB ist der Strafklage gleichgestellt. Damit kommt der antragstellenden Person die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden.
BGE 132 IV 97 — Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs
Datum: 2006
Wird der Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurückgezogen, so gilt dieser Rückzug für alle Beschuldigten. Dieses Unteilbarkeitsprinzip gilt auch, wenn der selektive Rückzug einzig wegen der Immunität eines Tatbeteiligten erfolgte. In der früheren Rechtsprechung (BGE 80 IV 209, E. 3) erwogene Ausnahmen von der Unteilbarkeit werden verworfen.
BGE 127 I 1 — Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
Datum: 2000
Der bei Antragsdelikten in Art. 30 StGB ausdrücklich geregelte Grundsatz der Unteilbarkeit gelte auf Grund des Gebots der rechtsgleichen Behandlung beziehungsweise des Willkürverbots erst recht für das Offizialdelikt. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt.
BGE 121 IV 150 — Strafantrag bei mehreren Tatbeteiligten, Unteilbarkeit
Datum: 1995
Ein bewusst auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag kann angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit einen Widerspruch in sich selbst darstellen. Die Behörde muss den Antragsteller darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligte zu verfolgen sind oder kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann.
BGE 86 IV 145 — Rückzug des Strafantrags
Datum: 1960
Der Privatstrafkläger, der gegen einen der Beteiligten Anklage erhebt, stellt damit gleichzeitig Strafantrag gegen die andern und kann deshalb auf das Antragsrecht nicht mehr verzichten, sondern nur noch den Antrag zurückziehen. Der Rückzug bedarf keiner ausdrücklichen Willenserklärung.
BGE 80 IV 209 — Wirkung des Strafantrags und des Rückzugs
Datum: 1954
Grundlegend zur Frage, gegen wen der Strafantrag und sein Rückzug wirken. Die Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt erst zu laufen, wenn der Verletzte persönlich, nicht schon, wenn sein Bevollmächtigter die Tat und den Täter kennt.
Weiterführende Entscheide
- BGE 110 IV 87 — Ehrverletzende Äusserungen in einer Rechtsschrift; Mitwirkung von Partei und Rechtsanwalt beim Strafantrag
- BGE 97 IV 1 — Unteilbarkeit des Strafantrags; Tragweite der Willenserklärung und Verhaltens der Strafbehörden
- BGE 81 IV 273 — Unteilbarkeit des Strafantrags; mehrere Personen durch je besondere Tat