Rechtsprechung zu Art. 30 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 147 IV 199 E. 1.3 — Zeitlicher Umfang des Strafantrags bei Dauerdelikten
- Thema: Verbot vorsorglicher Strafanträge und Reichweite bei Hausfriedensbruch.
- Kernaussage: Ein Strafantrag kann grundsätzlich nur für bereits begangene Lebenssachverhalte gestellt werden; vorsorgliche Anträge für künftige Taten sind unzulässig. Bei Dauerdelikten (Hausfriedensbruch) erfasst der Strafantrag das Geschehen bis zur Beendigung und wirkt auch gegen nachträglich hinzutretende Mittäter und Gehilfen, nicht jedoch gegen Nebentäter mit eigenständigem Vorsatz (wie z.B. eine Journalistin zur Berichterstattung).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB.
BGE 145 IV 190 E. 1.3–1.5 — Protokollierung im Polizeirapport und Desinteresse
- Thema: Beweiskraft des protokollierten Strafantrags und Abgrenzung zum Rückzug.
- Kernaussage: Der Vermerk eines mündlich gestellten Strafantrags im Polizeirapport ist eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB und erbringt vollen Beweis der Antragstellung, ohne dass eine Unterschrift des Anzeigers oder des Beamten zwingend erforderlich ist. Der blosse Verzicht auf die Privatklägerstellung gilt nicht als Rückzug des Strafantrags nach Art. 33 StGB.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 33 StGB, Art. 110 Abs. 4 StGB.
BGE 144 IV 49 E. 1.2–1.3 — Antragsrecht des Entlehners bei Sachbeschädigung
- Thema: Verletztenstellung und Gebrauchsbeeinträchtigung bei Gebrauchsleihe.
- Kernaussage: Neben dem Eigentümer ist auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift. Der Entlehner eines Motorfahrzeugs (Gebrauchsleihe nach Art. 305 ff. OR) ist bei Sachbeschädigung jedoch nur dann antragsberechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung beeinträchtigt wurde und eine Zufallshaftung trägt (Art. 306 Abs. 3 OR).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR.
BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 — Antragsrecht bei Gesamthandschaften (Erbengemeinschaft)
- Thema: Selbstständige Legitimation einzelner Gesamthänder.
- Kernaussage: Bei Delikten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft steht das Antragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB jedem einzelnen Erben persönlich und selbstständig zu. Der Erbe kann sich ohne Zustimmung der Miterben als Strafkläger konstituieren und Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme führen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 115 StPO, Art. 602 ZGB.
BGE 131 IV 97 E. 3.3 — Substanziierung des Lebenssachverhalts bei Beschimpfung
- Thema: Anforderungen an die Umschreibung des deliktischen Verhaltens.
- Kernaussage: Für einen gültigen Strafantrag genügt die hinreichende Umschreibung des konkreten Lebenssachverhalts unter Schilderung der näheren Umstände. Die wörtliche Aufzählung jedes einzelnen Schimpfworts ist nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 177 StGB.
BGE 121 IV 150 E. 3a — Unteilbarkeit und Aufklärungspflicht der Behörde
- Thema: Selektive Strafanträge gegen einzelne von mehreren Beteiligten.
- Kernaussage: Ein bewusst auf einzelne Tatbeteiligte beschränkter Strafantrag verstösst gegen den Grundsatz der Unteilbarkeit. Die Strafbehörde trifft in solchen Fällen eine Aufklärungspflicht: Sie muss den Antragsteller belehren, dass entweder alle oder niemand verfolgt werden kann. Erst wenn er trotz Belehrung an der Verschonung Einzelner festhält, ist der Antrag ungültig.
- Einschlägig für: Art. 30 StGB, Art. 32 StGB.
BGE 118 IV 209 E. 2 — Antragsrecht des Nutzungsberechtigten bei Sachentziehung
- Thema: Antragsberechtigung bei Entwendung von Holzpfosten durch Hirten.
- Kernaussage: Das Recht, Strafantrag zu stellen, steht bei Aneignungs- und Entwendungsdelikten neben dem Eigentümer auch jedem Berechtigten zu, dessen tatsächliche Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme unmittelbar beeinträchtigt werden.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 141 StGB.
BGE 122 IV 207 E. 2 — Antragsrecht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
- Thema: Generelle Ermächtigung zur Strafantragstellung an Inkassostellen.
- Kernaussage: Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) genügt eine generelle Ermächtigung an die mit der Interessenwahrung betraute Alimentenhilfestelle; die Ermächtigung muss sich nicht auf eine bereits begangene, konkrete Pflichtverletzung beschränken.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 217 StGB.
BGE 128 IV 81 E. 2a — Dauerdelikt Hausfriedensbruch und Ausdehnung
- Thema: Reichweite des Strafantrags bei fortgesetzter Besetzung.
- Kernaussage: Beim Dauerdelikt erstrecken sich die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auf das gesamte deliktische Geschehen bis zu dessen Beendigung und erfassen alle Beteiligten, die sich nachträglich an der Besetzung beteiligen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB.
BGE 117 IV 437 E. 1b/c — Antragsrecht von Vereinsorganen und einfachen Gesellschaftern
- Thema: Sachbeschädigung an Denkmälern und Legitimation.
- Kernaussage: Bei Sachbeschädigung an gesellschaftseigenen Gegenständen ist der Vereinspräsident kraft Organstellung sowie jeder einfache Gesellschafter einer Gesamthandschaft selbstständig zum Strafantrag berechtigt.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB.
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und der Kantone
BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4 — Strafantrag durch Hüttenwart für einen Verein
- Thema: Fehlende Organstellung und Ungültigkeit des Strafantrags.
- Kernaussage: Ein einfaches Vereinsmitglied oder eine untergeordnete Hilfsperson (Hüttenwart/Faktotum) besitzt keine Vertretungsmacht für den Verein. Ein von ihr eingereichter Strafantrag ist ungültig und führt mangels Prozessvoraussetzung zur Verfahrenseinstellung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 55 ZGB, Art. 69 ZGB.
BGer 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4 — Strafantragsberechtigung juristischer Personen
- Thema: Vertretungsbefugnis bei Delikten gegen das Geschäftsvermögen.
- Kernaussage: Bei juristischen Personen richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren interner Organisation; befugt sind Organe oder Handlungsbevollmächtigte, die mit der Verwaltung des Vermögenswerts betraut sind.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB.
Kantonsgericht SG, ST.2018.133 vom 10. Januar 2020 E. III.2 — Interessenkollision im Eltern-Kind-Verhältnis
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Strafantrag wegen Tonbandaufnahmen des Kindes im Scheidungsstreit (Art. 30 Abs. 3 StGB).
- Kernaussage: Richtet sich der Vorwurf einer Straftat gegen einen Elternteil zum Nachteil des Kindes, darf der andere Elternteil wegen eines Interessenkonflikts nicht im Namen des Kindes Strafantrag stellen; das Antragsrecht ist durch einen Beistand oder die KESB auszuüben.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 2/3 StGB, Art. 179ter StGB.
Obergericht Schaffhausen, 51/2007/5 vom 15. Februar 2021 — Endgültigkeit des Verzichts
- Kanton: Schaffhausen
- Thema: Ausdrücklicher Verzicht auf den Strafantrag gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB.
- Kernaussage: Ein einmal ausdrücklich erklärter Verzicht auf den Strafantrag ist unwiderruflich und bindend; spätere Strafanträge sind unwirksam und das Verfahren ist definitiv einzustellen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 5 StGB.
Kantonsgericht Luzern, 2N 15 6 vom 27. Mai 2015 — Substanziierung und Auslegung von Laieneingaben
- Kanton: Luzern
- Thema: Anforderungen an den Strafverfolgungswillen bei Antragsdelikten.
- Kernaussage: Für das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist erforderlich, dass der Verletzte unmissverständlich seinen Willen zur Bestrafung des Täters äussert; die Auslegung erfolgt nach dem objektiven Sinn der Erklärung.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, OG O1S-15-5 vom 5. Januar 2016 — Abgrenzung Strafanzeige und Strafantrag
- Kanton: Appenzell Ausserrhoden
- Thema: Erforderlichkeit eines klaren Verfolgungswillens bei Antragsdelikten.
- Kernaussage: Eine blosse Strafanzeige (Art. 301 StPO) ohne ausdrücklichen Bestrafungsantrag genügt bei Antragsdelikten nicht, um ein Strafverfahren wirksam in Gang zu setzen.
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 301 StPO.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29