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Art. 30 — Strafantrag

Gesetzeswortlaut

Art. 30 StGB — Strafantrag

1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.

3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.


I. Überblick und Bedeutung

1. Begriff, Rechtsnatur und Funktion als Prozessvoraussetzung

1 Art. 30 StGB bildet die Grundnorm des schweizerischen Strafantragsrechts. Bei sogenannten Antragsdelikten (im Gegensatz zu Offizialdelikten) macht der Gesetzgeber die Strafverfolgung vom ausdrücklichen Verfolgungswillen des unmittelbar Verletzten abhängig. Der Strafantrag ist das an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichtete, bedingungslose Begehren, es solle ein bestimmter Lebenssachverhalt strafrechtlich verfolgt und der Täter bestraft werden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGE 128 IV 81 E. 2a).

2 Zwingende Prozessvoraussetzung Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist eine negative Prozessvoraussetzung bzw. ein unverzichtbares Prozesshindernis bei dessen Fehlen: Fehlt der Strafantrag, ist er formungültig, verspätet eingereicht (Art. 31 StGB) oder wurde darauf wirksam verzichtet (Art. 30 Abs. 5 StGB), darf kein Strafverfahren eröffnet werden bzw. ein bereits eröffnetes Verfahren ist zwingend einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5; BGer 6B_776/2016 vom 8.11.2016 E. 1.5).

3 Normzweck und Dispositionsmaxime Das Antragsrecht überlässt es dem Opfer, zu entscheiden, ob das staatliche Strafbedürfnis seine persönlichen Interessen überwiegt. Damit soll verhindert werden, dass die Verfolgung von Delikten, die primär die Intimsphäre, das persönliche Ehrgefühl oder geringfügige Vermögenswerte verletzen, gegen den Willen des Betroffenen zu einer zusätzlichen Belastung (sekundäre Viktimisierung) führt.

2. Verhältnis zum früheren Recht (aArt. 28 StGB)

4 Art. 30 StGB entspricht inhaltlich dem früheren Art. 28 aStGB (in Kraft bis 31. Dezember 2006). Durch das Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wurden die Absätze 2 und 3 sprachlich und terminologisch angepasst (Ersetzung der Vormundschaft durch die umfassende Beistandschaft sowie Nennung der KESB). Die zur früheren Bestimmung ergangene bundesgerichtliche Leitpraxis behält uneingeschränkt ihre Gültigkeit.


II. Kommentierung

1. Abs. 1 — Begriff des Verletzten und Antragsberechtigung

a) Unmittelbar Verletzte Person (Rechtsgutsträger)

5 Antragsberechtigt gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist jede Person, die durch die Straftat verletzt worden ist. Der Begriff der verletzten Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB ist deckungsgleich mit dem Begriff der geschädigten Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO: Verletzter ist derjenige, der Träger des durch die verletzte Strafbestimmung geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 144 IV 49 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.4).

6 Unmittelbarkeit des Rechtsgutsangriffs Ein blosser mittelbarer Schaden oder ein Reflexschaden begründet keine Antragsberechtigung. Wer nur indirekt wirtschaftlich oder emotional betroffen ist, ist nicht antragsberechtigt (BGer 6B_776/2016 vom 8.11.2016 E. 1.4.2).

b) Erweiterung auf Gebrauchs- und Obhutsträger bei Sach- und Vermögensdelikten

7 Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter (wie Leib und Leben, Ehre oder Freiheit), kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2):

  • Mieter und Pächter: Bei der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und bei Aneignungsdelikten ist neben dem Eigentümer auch der Mieter oder Pächter antragsberechtigt, wenn er die Sache infolge der Tat nicht mehr bestimmungsgemäss gebrauchen kann (BGE 117 IV 437 E. 1b).
  • Besitzer und Gebrauchsüberlassung: Wer eine Sache rechtmässig nutzt und in dessen unmittelbaren Nutzungs- und Obhutskreis eingegriffen wird (z.B. Hirte mit selbst hergestellten Weidepfosten), kann selbstständig Strafantrag stellen (BGE 118 IV 209 E. 2).
  • Grenze bei blosser Gebrauchsleihe (Entlehner): Der Entlehner eines Fahrzeugs (Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR) ist bei einer leichten Beschädigung (z.B. Beule auf der Motorhaube), welche die Weiterfahrt und den bestimmungsgemässen Gebrauch nicht beeinträchtigt, mangels Zufallshaftung (Art. 306 Abs. 3 OR) nicht zum Strafantrag berechtigt (BGE 144 IV 49 E. 1.3).

c) Antragsrecht bei Gesamthandschaften und Miteigentum

8 Selbstständiges Antragsrecht jedes Gesamthänders Bei Straftaten zum Nachteil eines Gesamthandvermögens (insbesondere einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 ZGB oder einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR) ist jeder einzelne Erbe bzw. Gesellschafter persönlich und selbstständig zum Strafantrag nach Art. 30 Abs. 1 StGB berechtigt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 117 IV 437 E. 1c). Dass im Zivilrecht das Einstimmigkeitsprinzip für Verfügungen über das Nachlassvermögen gilt, hindert den einzelnen Erben nicht daran, im Strafpunkt als Privatkläger aufzutreten und Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5).

d) Vertretung und Berechtigung bei juristischen Personen und Vereinen

9 Wird eine juristische Person (AG, GmbH, Verein) durch eine Straftat verletzt:

  • Steht das Antragsrecht den nach Gesetz und Statuten zeichnungsberechtigten Organen (formelle Organe, z.B. Verwaltungsrat, Vereinsvorstand) oder Personen mit Generalvollmacht/Handlungsvollmacht zu, die mit der Verwaltung des betroffenen Vermögenswerts betraut sind (BGer 6B_776/2016 vom 8.11.2016 E. 1.4.1; BGer 6B_295/2020 vom 22.7.2020 E. 1.4.2).
  • Ausschluss einfacher Mitglieder / Faktoten: Ein einfaches Vereinsmitglied oder ein Angestellter ohne Organ- oder Vollmachtsfunktion (z.B. ein Hüttenwart) ist nicht berechtigt, namens des Vereins Strafantrag zu stellen. Ein von ihm eingereichter Strafantrag ist ungültig und führt zur Verfahrenseinstellung (BGer 6B_776/2016 vom 8.11.2016 E. 1.4.3).

e) Form, Protokollierung und Beweiskraft

10 Formfreiheit des Antrags Der Strafantrag kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 304 Abs. 1 StPO).

  • Beweiskraft des Polizeirapports: Die Protokollierung eines mündlich erklärten Strafantrags in einem Polizeirapport gilt als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB und erbringt vollen Beweis für die rechtzeitige und gültige Antragstellung (BGE 145 IV 190 E. 1.4).
  • Kein Unterschriftserfordernis: Es ist weder zwingend erforderlich, dass der Polizeibeamte noch dass der Antragsteller den Rapport eigenhändig unterschreibt; entscheidend ist einzig, dass aus dem Dokument unmissverständlich hervorgeht, wer den Antrag gestellt und wer ihn aufgenommen hat (BGE 145 IV 190 E. 1.4).

f) Sachlicher und zeitlicher Umfang (Dauerdelikte vs. künftige Taten)

11 Verbot vorsorglicher Strafanträge Ein Strafantrag kann immer nur für bereits begangene Handlungen bzw. Lebenssachverhalte gestellt werden. Eine vorsorgliche Antragstellung für künftige, noch ungewisse Straftaten ist unzulässig (BGE 147 IV 199 E. 1.3).

  • Ausnahme bei Unterhaltspflichten: Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) genügt eine generelle Ermächtigung an eine Inkasso- oder Fürsorgestelle auch für zukünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge (BGE 122 IV 207 E. 2).
  • Wirkung bei Dauerdelikten (Hausfriedensbruch): Bei Dauerdelikten (Art. 186 StGB) erfasst der Strafantrag das gesamte deliktische Geschehen bis zur Beendigung der Tat. Er erstreckt sich auch auf Mittäter und Gehilfen, die sich erst nach der Antragstellung an der Ausführung der Haupttat beteiligen (BGE 147 IV 199 E. 1.3; BGE 128 IV 81 E. 2a). Er erfasst jedoch keine Nebentäter mit völlig eigenständigem Vorsatz (wie z.B. eine Journalistin, die eine Hausbesetzung zur Berichterstattung betritt; BGE 147 IV 199 E. 1.4).

g) Auslegung laienhafter Erklärungen und Substanziierung

12 Teleologische Willensermittlung Bei Eingaben von rechtsunkundigen Laien ist nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Entscheidend ist, ob aus der Gesamtheit der Erklärungen der unzweideutige Wille zur strafrechtlichen Ahndung und Bestrafung hervorgeht (BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE 115 IV 1 E. 2b).

  • Substanziierung: Es genügt die Umschreibung des wesentlichen Lebenssachverhalts. Bei Ehrverletzungen (Art. 177 StGB) muss der Antragsteller die Umstände schildern, ist aber nicht verpflichtet, jedes einzelne Schimpfwort wörtlich aufzuzählen (BGE 131 IV 97 E. 3.3).

2. Abs. 2 und 3 — Handlungsunfähige und urteilsfähige Minderjährige

a) Handlungsunfähige Personen und Erwachsenenschutz (Abs. 2)

13 Ist die verletzte Person handlungsunfähig (insbesondere urteilsunfähig infolge geistiger Behinderung oder psychischer Störung), wird das Antragsrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt (Abs. 2 Satz 1). Steht die Person unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB), steht ein paralleles Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu (Abs. 2 Satz 2).

b) Urteilsfähige Minderjährige und Beistandschaft (Abs. 3)

14 Höchstpersönliches Antragsrecht Ist die verletzte Person minderjährig (unter 18 Jahren) oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist sie selbstständig zum Strafantrag berechtigt, sofern sie bezüglich der Tragweite der Strafantragstellung urteilsfähig ist (Abs. 3).

  • Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (z.B. Sexualdelikte, Körperverletzung, Beschimpfung) entscheidet der urteilsfähige Minderjährige primär selbst.
  • Konkurrierendes Antragsrecht der Eltern: Neben dem urteilsfähigen Minderjährigen sind grundsätzlich auch die Inhaber der elterlichen Sorge antragsberechtigt, solange keine gegenteilige Willensäusserung des urteilsfähigen Jugendlichen vorliegt.

c) Interessenkollisionen im Eltern-Kind-Verhältnis

15 Richtet sich der Vorwurf einer Straftat gegen einen Elternteil zum Nachteil des Kindes (z.B. Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre gemäss Art. 179ter StGB im Scheidungskrieg), ist der andere Elternteil wegen eines offensichtlichen Interessenkonflikts nicht berechtigt, den Strafantrag für das Kind zu stellen. In solchen Fällen hat zwingend die KESB oder ein eigens bestellter Vertretungsbeistand über die Antragstellung zu befinden (Kantonsgericht SG, ST.2018.133 vom 10.1.2020).


3. Abs. 4 — Angehörigenrecht bei Versterben des Verletzten

16 Voraussetzungen des Übergangs Stirbt der unmittelbar Verletzte, geht das Antragsrecht auf seine Angehörigen über, wenn kumulativ erfüllt ist:

  1. Die Antragsfrist (Art. 31 StGB) war beim Tod des Verletzten noch nicht abgelaufen.
  2. Der Erblasser hat zu Lebzeiten weder Strafantrag gestellt noch ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet (Abs. 4).
  • Begriff der Angehörigen: Bestimmt sich nach Art. 110 Abs. 1 StGB (Ehegatte, eingetragene Partnerin, Verwandte in gerader Linie, Voll- und Halbbürtige Geschwister, Adoptiveltern/-kinder, Pflegeeltern/-kinder).
  • Selbstständige Ausübung: Jeder Angehörige kann das Antragsrecht unabhängig und ohne Zustimmung der anderen Angehörigen ausüben.

4. Abs. 5 — Endgültigkeit des ausdrücklichen Verzichts

17 Rechtsnatur und Voraussetzungen Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet, ist dieser Verzicht endgültig und unwiderruflich (Abs. 5).

  • Form des Verzichts: Der Verzicht erfordert eine klare, unmissverständliche Willenserklärung gegenüber der zuständigen Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde (Obergericht Schaffhausen, 51/2007/5 vom 15.2.2021).
  • Abgrenzung zum Rückzug (Art. 33 StGB): Der Verzicht erfolgt vor oder bei der ersten Befragung/Antragstellung, während der Rückzug einen bereits wirksam gestellten Strafantrag nachträglich beseitigt.
  • Abgrenzung zum Verzicht auf Privatklägerschaft: Die blosse Erklärung des Geschädigten, sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen oder kein Interesse mehr zu haben, gilt nicht als Verzicht oder Rückzug des Strafantrags (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2).

III. Kasuistik aus der Gerichtspraxis

1. Fallgruppe: Antragsberechtigung bei Sach- und Vermögensdelikten (Gebrauchsleihe, Miete, Besitz)

18 Fall 1: Faustschlag auf Motorhaube eines geliehenen Personenwagens (BGE 144 IV 49)

  • Sachverhalt: Auf der Autobahn kam es zu Streitigkeiten zwischen zwei Automobilisten. Der Beschuldigte stieg aus und schlug mit der Faust auf die Motorhaube des Fahrzeugs der Lenkerin A., wodurch eine Delle entstand. Das Fahrzeug gehörte nicht A., sondern deren Mutter B. A. stellte im eigenen Namen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); die Mutter stellte keinen Antrag.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Verurteilung wegen Sachbeschädigung auf. Der Entlehner einer Sache (Art. 305 ff. OR) ist bei Sachbeschädigung nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung der Sache beeinträchtigt wurde. Da die Delle die Weiterfahrt nicht behinderte und A. als Entlehnerin keine Zufallshaftung traf (Art. 306 Abs. 3 OR), fehlte ihr die Antragsberechtigung. Mangels Vertretungshinweises lag kein gültiger Strafantrag vor; das Verfahren war einzustellen.

19 Fall 2: Entwendung von Holzpfosten durch Galtvieh-Hirten (BGE 118 IV 209)

  • Sachverhalt: Ein Hirt fertigte für die Bestossung einer Alp Weidepfosten aus Holz, das im Eigentum der Bürgergemeinde stand. Ein Dritter entwendete die Pfosten. Der Hirt reichte Strafantrag wegen Sachentziehung / Entwendung (aArt. 138 StGB / Art. 141 StGB) ein. Der Täter machte geltend, nur die Gemeinde als Eigentümerin sei antragsberechtigt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht schützte den Strafantrag des Hirten. Das Antragsrecht steht neben dem Eigentümer jedem Berechtigten zu, dessen tatsächliche und berechtigte Interessen am Gebrauch der Sache durch die Tat unmittelbar beeinträchtigt werden.

2. Fallgruppe: Gesamthandschaften, Vereine und juristische Personen

20 Fall 1: Strafantrag eines einzelnen Erben bei Delikten gegen den Nachlass (BGE 141 IV 380)

  • Sachverhalt: Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stellte Strafantrag wegen mutmasslicher Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung an Nachlasswerten. Die Staatsanwaltschaft verfügte eine Nichtanhandnahme mit der Begründung, ein einzelner Erbe könne ohne die Miterben nicht handeln.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Nichtanhandnahme auf. Das Recht zum Strafantrag gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist ein höchstpersönliches Recht, das jedem einzelnen Gesamthänder bzw. Miterben persönlich zusteht. Der Erbe kann sich ohne Zustimmung der Miterben als Strafkläger konstituieren und Beschwerde führen.

21 Fall 2: Strafantrag durch Hüttenwart für einen Verein (BGer 6B_776/2016 vom 8.11.2016)

  • Sachverhalt: Nach einem Einbruch in die Waldhütte eines Vereins stellte der als Hüttenwart fungierende Vereinsangehörige Strafantrag wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht stellte das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein. Einfache Vereinsmitglieder und untergeordnete Hilfspersonen (wie Hüttenwarte) besitzen keine Organstellung (Art. 55, 69 ZGB) und sind ohne ausdrückliche organschaftliche Ermächtigung nicht befugt, für den Verein Strafantrag zu stellen.

22 Fall 3: Sachbeschädigung an historischem Denkmal / Verein und Kollektivgesellschaft (BGE 117 IV 437)

  • Sachverhalt: Aktivisten beschädigten ein historisch bedeutsames Denkmal (Brunnen/Standbild). Strafantrag stellten der Präsident eines Trägervereins sowie ein Gesellschafter.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bejahte die Antragsberechtigung des Vereinspräsidenten kraft Organstellung sowie des einfachen Gesellschafters, da bei Gesamthandschaften jedem Gesellschafter ein eigenes Antragsrecht zukommt.

3. Fallgruppe: Zeitliche Reichweite und Dauerdelikte

23 Fall 1: Hausbesetzung und Berichterstattung durch Journalistin (BGE 147 IV 199)

  • Sachverhalt: Nach der Besetzung einer Liegenschaft durch eine Aktivistengruppe stellte die Eigentümerin Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Am Abend betrat eine Journalistin das Gebäude, um eine Reportage über die Besetzung zu verfassen. Die Vorinstanz verurteilte sie wegen Hausfriedensbruchs, da der Strafantrag bei Dauerdelikten alle Personen erfasse.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht sprach die Journalistin frei. Der Strafantrag bei Dauerdelikten erstreckt sich nur auf Personen, die als Mittäter oder Gehilfen an der Haupttat mitwirken. Personen mit eigenständigem Vorsatz (Nebentäter wie Medienschaffende) werden vom Strafantrag gegen das Besetzerkollektiv nicht erfasst.

24 Fall 2: Hausbesetzung bei Eigentümerwechsel (BGE 128 IV 81)

  • Sachverhalt: Ein von Aktivisten besetztes Gebäude wurde veräussert. Die Liegenschaftsverwaltung stellte im Namen der Eigentümerin Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Später hinzustossende Besetzer machten geltend, der Strafantrag gelte nicht für sie.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Strafantrag beim Dauerdelikt alle Personen erfasst, die sich nachträglich an der Besetzung als Mittäter oder Gehilfen beteiligen.

4. Fallgruppe: Form, Protokollierung und Desinteresse des Geschädigten

25 Fall 1: Protokollierter Strafantrag im Polizeirapport und Verzicht auf Privatklägerschaft (BGE 145 IV 190)

  • Sachverhalt: Ein Opfer gab bei der polizeilichen Befragung mündlich zu Protokoll, es verlange die Bestrafung. Die Polizei vermerkte den Strafantrag im Rapport. Später teilte das Opfer mit, es wolle sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen und habe kein Interesse mehr. Das Obergericht stellte das Verfahren wegen Mangels eines Strafantrags ein.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Einstellung auf. Der Vermerk im Polizeirapport ist eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB und beweist die gültige Antragstellung (keine Unterschrift des Opfers zwingend). Das blosse Desinteresse oder der Verzicht auf die Privatklägerstellung gilt nicht als Rückzug des Strafantrags gemäss Art. 33 StGB.

26 Fall 2: Auslegung des Lebenssachverhalts bei Beschimpfungen (BGE 131 IV 97)

  • Sachverhalt: Ein Pizzeria-Inhaber zeigte einen Gast wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) an und schilderte den Vorfall, ohne die Schimpfwörter detailliert aufzuzählen. Das Kantonsgericht Graubünden hielt den Antrag für ungenügend substanziiert.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Für einen gültigen Strafantrag genügt die Schilderung des konkreten Geschehens; überspitzte formelle Anforderungen an die wörtliche Wiedergabe verletzen Bundesrecht.

5. Fallgruppe: Unteilbarkeit und selektive Strafanträge

27 Fall 1: Selektiver Strafantrag gegen einzelne Tatbeteiligte und Aufklärungspflicht (BGE 121 IV 150)

  • Sachverhalt: Eine Gesellschaft stellte Strafantrag wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen einen ehemaligen Mitarbeiter, erklärte jedoch ausdrücklich, eine ebenfalls beteiligte Partnerfirma nicht verfolgen zu wollen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass der Grundsatz der Unteilbarkeit (Art. 32 StGB / aArt. 30 StGB) die Verfolgung aller Beteiligten verlangt. Schränkt ein Antragsteller den Antrag ein, trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht: Sie muss den Antragsteller belehren, dass entweder alle oder niemand verfolgt wird. Erst wenn der Verletzte trotz Belehrung an der Verschonung Einzelner festhält, ist der Strafantrag ungültig.

6. Fallgruppe: Elternkonflikte und Antragsberechtigung für Minderjährige

28 Fall 1: Tonbandaufnahme des Kindes im Scheidungsstreit (Kantonsgericht St. Gallen, ST.2018.133 vom 10.1.2020)

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines hochemotionalen Ehescheidungsverfahrens zeichnete ein Elternteil Telefongespräche des gemeinsamen Kindes auf. Der andere Elternteil stellte namens des Kindes Strafantrag wegen Art. 179ter StGB.
  • Entscheidung: Das Kantonsgericht St. Gallen verneinte die Antragsberechtigung des antragstellenden Elternteils: Bei innerfamiliären Streitigkeiten zum Nachteil des Kindes besteht eine Interessenkollision der Eltern, weshalb das Antragsrecht durch einen von der KESB bestellten Beistand ausgeübt werden muss (Art. 30 Abs. 2/3 StGB).

IV. Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Teleologische Auslegung unklarer Laieneingaben (Strafanzeige vs. Strafantrag)

29 Praxisproblem: In der kantonalen Gerichtspraxis (insb. in den Kantonen ZH, BE, LU, SG, AR) reichen Privatpersonen nach Streitigkeiten häufig Formulare oder Schreiben ein, die als «Strafanzeige» überschrieben sind, ohne das Wort «Strafantrag» zu verwenden, oder sie kreuzen auf polizeilichen Formularen missverständliche Felder an.

30 Kantonale Praxis:


Praxisfrage 2: Reichweite der behördlichen Belehrungs- und Nachforschungspflicht bei Formmängeln

31 Praxisproblem: Stellt die Polizei oder Staatsanwaltschaft fest, dass der Strafantrag von einer nicht vertretungsberechtigten Person eingereicht wurde (z.B. von einem Angestellten oder Miteigentümer ohne Vollmacht) oder Fristprobleme drohen, stellt sich die Frage, wie weit die behördliche Fürsorgepflicht reicht.

32 Kantonale Praxis:

  • Nachbesserung der Vollmacht: Handelt eine Person erkennbar als Vertreter für den Verletzten, ist ihr eine kurze Frist zur Einreichung der schriftlichen Vollmacht anzusetzen; der Strafantrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn die Vollmacht fristgerecht nachgereicht wird (BGE 144 IV 49 E. 1.4).
  • Tritt die Person jedoch ausschliesslich im eigenen Namen auf, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen, ist eine nachträgliche Umdeutung nach Fristablauf ausgeschlossen.

V. Literatur

  • BSK StGB — CHRISTOF RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 30 StGB.
  • Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel — STEFAN TRECHSEL / MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 30 StGB.
  • Stratenwerth — GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 17 N 1 ff.
  • Donatsch — ANDREAS DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022.
  • Riedo — CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg, Basel 2004.
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