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Art. 30 — Strafantrag

Art. 30 StGB — Strafantrag

Wortlaut

1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2 Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.

3 Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

Überblick

Art. 30 StGB regelt den Strafantrag als zentrale Prozessvoraussetzung bei sogenannten Antragsdelikten. Ein Antragsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz die Strafverfolgung von einem ausdrücklichen Antrag des Verletzten abhängig macht (relative Antragsdelikte, z.B. Art. 173 StGB üble Nachrede). Bei absoluten Antragsdelikten (z.B. Art. 186 StGB Hausfriedensbruch) ist die Strafverfolgung ohne Strafantrag schlechthin ausgeschlossen.

I. Begriff des Strafantrags (Abs. 1)

Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, dass für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden soll (BGE 147 IV 199, E. 1.3). Der Strafantrag kann immer nur für bereits begangene Handlungen gestellt werden; eine vorsorgliche Antragstellung für künftige Straftaten ist unzulässig.

1. Form und Beweis

Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (BGE 145 IV 190, E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, gilt als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Der Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung: Fehlt ein gültiger Strafantrag, kommt eine Strafverfolgung nicht in Betracht und das Verfahren ist einzustellen.

2. Teleologische Auslegung

Der Strafantrag ist nicht nur formell zu prüfen, sondern auch teleologisch auszulegen. Der Zweck des Strafantrags — die Selbstbestimmung des Verletzten über die Strafverfolgung — muss gewahrt bleiben. Eine rein formale Antragstellung ohne den tatsächlichen Willen, die Bestrafung zu bewirken, genügt den Anforderungen nicht. Umgekehrt kann eine als Strafanzeige formulierte Eingabe bei teleologischer Auslegung als Strafantrag zu qualifizieren sein, wenn der wirkliche Wille des Verletzten auf die Bestrafung gerichtet ist.

Das Bundesgericht betont, dass der Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB eine Willenserklärung ist, die den uneingeschränkten Willen zur Strafverfolgung zum Ausdruck bringen muss. Der Grundsatz der Unteilbarkeit (dazu unten) dient dabei der Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Tatbeteiligten (vgl. auch BGE 127 I 1, E. 3).

II. Antragberechtigung (Abs. 2–4)

1. Abs. 1: Der Verletzte als Grundsatz

Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch die Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380, E. 2.3.4). Der Begriff des Verletzten gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insoweit identisch mit demjenigen des Geschädigten nach Art. 115 Abs. 1 StPO.

Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49, E. 1.2).

2. Abs. 2: Handlungsunfähige Personen

Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht die Person unter Vormundschaft oder umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu (Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2013).

3. Abs. 3: Minderjährige und bevormundete Personen

Minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft stehende Personen sind selbst zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig sind. Dies spiegelt den Grundsatz der Autonomie wider: Auch Minderjährige können über die Strafverfolgung eigenständig entscheiden, soweit sie die Tragweite ihres Handelns erfassen können.

4. Abs. 4: Übergang auf Angehörige beim Tod

Stirbt die verletzte Person, ohne den Strafantrag gestellt oder ausdrücklich darauf verzichtet zu haben, geht das Antragsrecht auf jeden Angehörigen über. Die Angehörigen sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ berechtigt (BGE 142 IV 82, E. 3.2). Mehrere Angehörige können den Strafantrag unabhängig voneinander stellen — es genügt der Antrag eines einzigen Angehörigen.

III. Strafantrag als Prozessvoraussetzung

Der Strafantrag ist eine echte Prozessvoraussetzung: Fehlt er, ist das Verfahren einzustellen; eine sachliche Beurteilung der Straftat findet nicht statt. Das Verfahren ist von Amtes wegen auf die Prozessvoraussetzung einzutreten.

IV. Grundsatz der Unteilbarkeit

Art. 30 StGB regelt ausdrücklich den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags: Wird ein Strafantrag gestellt, so erstreckt er sich auf alle Tatbeteiligten, auch wenn der Antragsteller nur gegen einzelne Personen gerichtet war (BGE 121 IV 150).

1. Unteilbarkeit bei mehreren Tatbeteiligten

Ein bewusst auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag kann angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit einen Widerspruch in sich selbst darstellen. In einem solchen Fall muss die Behörde den Antragsteller darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligte zu verfolgen sind oder kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann (BGE 121 IV 150).

2. Unteilbarkeit des Rückzugs

Der Grundsatz der Unteilbarkeit gilt auch für den Strafantragsrückzug (Art. 31 Abs. 3 StGB): Wird der Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurückgezogen, so gilt dieser Rückzug für alle Beschuldigten. Dieses Unteilbarkeitsprinzip gilt auch, wenn der selektive Rückzug einzig wegen der Immunität eines Tatbeteiligten erfolgte. In der früheren Rechtsprechung erwogene Ausnahmen von der Unteilbarkeit wurden verworfen (BGE 132 IV 97, E. 3; Aufgabe der früheren Praxis in BGE 80 IV 209, E. 3).

V. Fristen

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die dreimonatige Frist ist eine absolute Verwahrungsfrist, die weder verlängert noch unterbrochen werden kann.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verletzte persönlich Kenntnis von Tat und Täter hat — nicht schon, wenn sein Bevollmächtigter diese Kenntnis erlangt (BGE 80 IV 209, E. 2 Abs. 2).

VI. Rücknahme und Verzicht

1. Rückzug des Strafantrags

Der Strafantrag kann zurückgezogen werden. Der Rückzug bedarf nach BGE 86 IV 145 keiner ausdrücklichen Willenserklärung — er kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Der Privatstrafkläger, der gegen einen der Beteiligten Anklage erhebt, stellt damit gleichzeitig Strafantrag gegen die anderen und kann auf das Antragsrecht nicht mehr verzichten, sondern nur noch den Antrag zurückziehen.

2. Verzicht nach Abs. 5

Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet, so ist dieser Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Ein späteres Stellen des Strafantrags ist dann nicht mehr möglich.

VII. Dauerdelikte

Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat, mithin auch Beteiligte, die erst nach Antragstellung am Dauerdelikt teilnehmen, soweit ihre Beteiligung noch vor Beendigung der Tat liegt (BGE 147 IV 199, E. 1.3).

VIII. Verhältnis zu absoluten und relativen Antragsdelikten

Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • Absoluten Antragsdelikten: Strafverfolgung ist unter allen Umständen von einem Strafantrag abhängig (z.B. Art. 186 StGB Hausfriedensbruch).
  • Relativen Antragsdelikten: Strafverfolgung ist grundsätzlich von einem Strafantrag abhängig, ausgenommen die Strafverfolgungsbehörde greift von Amtes wegen ein, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist (z.B. Art. 173 StGB üble Nachrede i.V.m. Art. 28 StGB).

Art. 30 StGB gilt für beide Kategorien. Bei relativen Antragsdelikten kann die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Strafantrag von Amtes wegen einschreiten, wenn ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 StGB).

Siehe auch

Literatur

  • RIEDO, CHRISTOF, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 100 zu Art. 30 StGB.
  • Botschaft vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7001.
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