Rechtsprechung zu Art. 25 StGB
Begriff und Voraussetzungen der Gehilfenschaft
BGE 120 IV 265, E. 2–3
- Thema: Abgrenzung Mittäterschaft/Gehilfenschaft; besondere persönliche Verhältnisse bei Teilnahme an Mord
- Kernaussage: Der uneingeweihte Lenker eines Autos, der während der Fahrt bemerkt, dass zwei Fahrgäste eine Begleiterin zu erdrosseln beginnen, ist Gehilfe der Tat, wenn er weiterfährt und dadurch das Gelingen der Tat fördert. Er hat keine Tatherrschaft und keinen Tatentschluss bezüglich der Tötung, leistet aber vorsätzliche Hilfe im Sinne von Art. 25 StGB. Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes (Art. 112 StGB) zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten; die besonderen persönlichen Verhältnisse (Skrupellosigkeit als Mordmerkmal) sind täterbezogen und wirken nur beim Beteiligten, der sie aufweist (Art. 26 Abs. 2 StGB analog).
- Einschlägig für: Begriff, Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme, besondere persönliche Verhältnisse
BGE 118 IV 309, E. 1
- Thema: Gehilfenschaft eines Beamten durch Unterlassen — Garantenstellung
- Kernaussage: Die generelle Pflicht eines jeden Beamten, den Strafverfolgungsbehörden die Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten hat, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung. Der Beamte, dessen Aufgabe nicht speziell darin besteht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine deliktische Tätigkeit zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat. Beihilfe durch Unterlassen setzt eine spezifische Garantenstellung voraus.
- Einschlägig für: Unterlassen als Gehilfenschaft, Garantenstellung
BGE 121 IV 109, E. 3
- Thema: Gehilfenschaft zur Pornographie durch Bereitstellung von Infrastruktur
- Kernaussage: Der für die Einführung des sogenannten Telekiosks Verantwortliche der PTT macht sich der Gehilfenschaft zur unzüchtigen Veröffentlichung bzw. zur Pornographie (Art. 197 Ziff. 1 StGB) schuldig, wenn er die für den Betrieb des Telekiosks notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellt im Wissen darum, dass damit pornographische Tonaufnahmen verbreitet werden, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind. Die Vorsatzanforderungen sind erfüllt, wenn der Gehilfe die wesentlichen Tatumstände kennt und die Tatbegehung in Kauf nimmt.
- Einschlägig für: physische Beihilfe, Vorsatz des Gehilfen
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
BGE 118 IV 397, E. 1
- Thema: Begriff der Mittäterschaft im Betäubungsmittelbereich
- Kernaussage: Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Wer als untergeordnetes Mitglied einer Bande handelt, ist nicht automatisch Mittäter; die genaue Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft richtet sich nach dem Grad der Tatherrschaft und dem Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung.
- Einschlägig für: Abgrenzung Mittäterschaft/Gehilfenschaft, Betäubungsmittelstrafrecht
BGE 133 IV 187, E. 3.3–3.4
- Thema: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht; Anstaltentreffen
- Kernaussage: Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt. Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut. Die Tatherrschaft und der eigene Tatbeitrag bestimmen, ob Täter- oder Gehilfenstellung vorliegt.
- Einschlägig für: Abgrenzung Täter/Gehilfe, Anstaltentreffen
BGE 130 IV 131, E. 2.2–2.6
- Thema: Streckmittelhandel — Gehilfenschaft vs. Anstaltentreffen im BetmG
- Kernaussage: Wer Stoffe, die zur Streckung und damit zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln geeignet sind, sich beschafft, lagert oder an Dritte abgibt, trifft nur dann im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG Anstalten zu einer Widerhandlung, wenn er nach seinem Plan eine solche selbst als Täter oder Mittäter begehen will. Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer BetmG-Widerhandlung oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen möglich. Die internationalen Übereinkommen verpflichten die Schweiz nicht, neben der Vorbereitung der eigenen Straftat auch die Hilfeleistung zur Vorbereitung der Straftat eines anderen als selbstständiges Delikt auszugestalten.
- Einschlägig für: Gehilfenschaft zu Vorbereitungshandlungen, Betäubungsmittelstrafrecht
Gehilfenschaft im Kontext organisierter Kriminalität
BGE 132 IV 132, E. 5
- Thema: Beteiligung an krimineller Organisation — Abgrenzung zu familiärer Bande
- Kernaussage: Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Die Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande zeigt, dass nicht jeder Beitrag zu einer Bande automatisch Gehilfenschaft zu Art. 260ter StGB darstellt. Die spezifische Gefährlichkeit der Organisation und das Wissen des Gehilfen um deren Struktur sind massgeblich.
- Einschlägig für: Gehilfenschaft zu Art. 260ter StGB, organisierte Kriminalität
BGE 128 II 355, E. 2
- Thema: Auslieferung — Beidseitige Strafbarkeit bei Gehilfenschaft zu krimineller Organisation
- Kernaussage: Im Auslieferungsverfahren gegen einen mutmasslichen Angehörigen der «Brigate Rosse» war die beidseitige Strafbarkeit bezüglich des Vorwurfs der Unterstützung (bzw. Beteiligung an) einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) zu prüfen. Die Einrede des politischen Deliktes und der Grundsatz «ne bis in idem» wurden behandelt.
- Einschlägig für: Gehilfenschaft im internationalen Kontext, Auslieferungsrecht
BGE 142 IV 175
- Thema: Auslieferung wegen mutmasslicher Unterstützung einer kriminellen Organisation
- Kernaussage: Auslieferung an Deutschland wegen mutmasslicher Unterstützung (insbesondere Finanzierung) einer kriminellen Organisation. Die Einrede des politischen Deliktes wurde geprüft.
- Einschlägig für: Gehilfenschaft/Unterstützung, internationale Zusammenarbeit
Strafzumessung bei Gehilfenschaft
BGE 136 IV 55, E. 5.5 und 5.8
- Thema: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit und Teilnahme
- Kernaussage: Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten — dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände. Im dritten Schritt der Strafzumessung kann die Strafe aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen blosser Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) verändert werden.
- Einschlägig für: Strafmilderung, Strafrahmenunterschreitung bei Teilnahme
Übersichtstabelle
| Zitat | Thema | Einschlägig für | Jahr |
|---|---|---|---|
| BGE 142 IV 175 | Auslieferung, Unterstützung krimineller Organisation | Gehilfenschaft int. Kontext | 2016 |
| BGE 136 IV 55 | Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit | Strafmilderung bei Gehilfenschaft | 2010 |
| BGE 133 IV 187 | Täter/Gehilfe im BetmG, Anstaltentreffen | Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme | 2006 |
| BGE 132 IV 132 | Beteiligung an krimineller Organisation | Gehilfenschaft zu Art. 260ter | 2005 |
| BGE 130 IV 131 | Streckmittelhandel, Gehilfenschaft im BetmG | Gehilfenschaft zu Vorbereitung | 2004 |
| BGE 128 II 355 | Auslieferung, Brigate Rosse, Art. 260ter | Gehilfenschaft int. Kontext | 2002 |
| BGE 129 IV 124 | Ungetreue Geschäftsführung, Schmiergelder | Abgrenzung (aArt. 159) | 2002 |
| BGE 121 IV 109 | Gehilfenschaft zur Pornographie (PTT) | physische Beihilfe, Vorsatz | 1995 |
| BGE 120 IV 265 | Teilnahme an Mord, Mittäterschaft/Gehilfenschaft | Abgrenzung, persönl. Verhältnisse | 1994 |
| BGE 118 IV 397 | Mittäterschaft im BetmG | Abgrenzung Mittäterschaft/Gehilfenschaft | 1992 |
| BGE 118 IV 309 | Gehilfenschaft eines Beamten, Unterlassen | Garantenstellung, Beihilfe durch Unterlassen | 1992 |
Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2026