Rechtsprechung zu Art. 25 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 120 IV 265 E. 2c/aa, 3 — Uneingeweihter Fahrer bei Tötungsdelikt: Gehilfenschaft, nicht Mittäterschaft
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführer fuhren in zwei separaten Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit auf derselben Strecke. In einem der Fahrzeuge begannen zwei Mitfahrer während der Fahrt, eine Begleiterin zu erdrosseln. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs bemerkte das Geschehen und fuhr weiter, wodurch er den Tätern die Flucht ermöglichte.
- Kernaussage: Der uneingeweihte Lenker, der während der Fahrt von einem Tötungsdelikt erfährt und durch Weiterfahren die Tat fördert, ist Gehilfe und nicht Mittäter. Massgebend ist die Tatherrschaft: Wer das Geschehen nicht beherrscht und den Tatplan nicht kennt, leistet nur Gehilfenschaft. Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten (besondere persönliche Verhältnisse nach Art. 26 StGB; E. 2c/aa, 3).
- Einschlägig für: Art. 25, Art. 26 StGB (Gehilfenschaft, Tatherrschaft, besondere persönliche Verhältnisse).
BGE 118 IV 309 E. 1 — Beamtliche Anzeigepflicht begründet keine Garantenstellung für Gehilfenschaft durch Unterlassen
- Sachverhalt: Ein Beamter hatte Kenntnis von betrügerischen Machenschaften eines Dritten, die dieser zum Nachteil Dritter betrieb. Der Beamte unterliess es, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Die Frage war, ob sich der Beamte der Gehilfenschaft zum Betrug durch Unterlassen schuldig gemacht hatte.
- Kernaussage: Die generelle Pflicht eines jeden Beamten, den Strafverfolgungsbehörden die Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung. Der Beamte, dessen Aufgabe nicht speziell darin besteht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine deliktische Tätigkeit zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat (E. 1).
- Einschlägig für: Art. 25, Art. 11 StGB (Gehilfenschaft durch Unterlassen, Garantenstellung, Anzeigepflicht).
BGE 121 IV 109 E. 3 — PTT-Telekiosk: Vorsätzliche Gehilfenschaft durch Bereitstellung technischer Infrastruktur
- Sachverhalt: Der für die Einführung des sogenannten Telekiosks verantwortliche PTT-Beamte wusste, dass über den Telekiosk pornographische Tonaufnahmen verbreitet wurden, die Personen unter 16 Jahren zugänglich waren. Er machte sich der Gehilfenschaft zur Pornographie schuldig, indem er die für den Betrieb des Telekiosks notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellte.
- Kernaussage: Der für die Einführung des Telekiosks Verantwortliche der PTT macht sich der Gehilfenschaft zur Pornographie schuldig, wenn er die für den Betrieb des Telekiosks notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellt im Wissen darum, dass damit pornographische Tonaufnahmen verbreitet werden, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind (E. 3). Das Gesetz verpflichtet die PTT nicht, ihre Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, wenn sie zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (E. 4).
- Einschlägig für: Art. 25 StGB, Art. 197 Ziff. 1 StGB, Art. 32 StGB (vorsätzliche Gehilfenschaft, Rechtfertigungsgrund, Pornographie).
BGE 133 IV 187 E. 3.3, 3.4 — Drogenverkauf als täterschaftliche Handlung; Anstaltentreffen
- Sachverhalt: Ein Kurier wurde beim Ausscheiden von Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels verurteilt.
- Kernaussage: Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG trifft, wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut (E. 3.4). Die qualifizierten Begehungsformen des Betäubungsmittelgesetzes führen zu einer starken Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB.
- Einschlägig für: Art. 25 StGB, Art. 19 BetmG (Täterschaft vs. Gehilfenschaft im Betäubungsmittelstrafrecht, Anstaltentreffen).
BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2, 1.2.3 — Tatherrschaftskriterien: Mittäterschaft vs. Gehilfenschaft
- Kernaussage: Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist die Tatherrschaft sowie das funktionelle Tatinteresse (E. 1.2.2). Der Teilnehmer muss sich den Willen der Mittäter zu eigen machen; die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt nicht (E. 1.2.3). Für die Gehilfenschaft genügt es, dass der Gehilfenvorsatz auch die groben Umrisse der Haupttat umfasst — die Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe nicht zu kennen.
- Einschlägig für: Art. 25 StGB (Tatherrschaft, doppelter Gehilfenvorsatz, Abgrenzungskriterien).
II. Weitere Entscheide
BGE 118 IV 397 E. 2b, 2c — Hohe Anforderungen an Mittäterschaft im Betäubungsmittelstrafrecht
- Kernaussage: Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft setzt eine arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium voraus (E. 2b). Wer lediglich als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt, dessen Beitrag sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt, ist Gehilfe (E. 2c).
- Einschlägig für: Art. 25 StGB, Art. 19 BetmG (Mittäterschaft vs. Gehilfenschaft im Betäubungsmittelstrafrecht).
BGE 130 IV 131 E. 2.2, 2.4 — Streckmittelhandel: Gehilfenschaft vs. Anstaltentreffen
- Kernaussage: Wer Stoffe, die zur Streckung und damit zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln geeignet sind, sich beschafft, lagert oder an Dritte abgibt, trifft Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG nur, wenn er nach seinem Plan eine solche Widerhandlung selbst als Täter oder Mittäter begehen will (E. 2.2). Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG möglich (E. 2.4). Die versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar.
- Einschlägig für: Art. 25 StGB, Art. 19 BetmG (Anstaltentreffen, versuchte Gehilfenschaft, Streckmittel).
BGE 132 IV 132 E. 5 — Teilnahme an krimineller Organisation
- Kernaussage: Der Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) ist auf kriminelle Zusammenschlüsse ausgerichtet, von denen eine ganz spezielle Bedrohung ausgeht. Eine familiär eng verbundene Drogenhändlerbande erfüllt diese Voraussetzungen nicht (E. 5). Die Gehilfenschaft zu Art. 260ter StGB setzt Kenntnis von der deliktischen Struktur und Zwecksetzung des Zusammenschlusses voraus.
- Einschlägig für: Art. 25 StGB, Art. 260ter StGB (Gehilfenschaft zu krimineller Organisation, Bandenbegriff).
BGE 136 IV 55 E. 5.5 — Zwingende Strafmilderung bei Gehilfenschaft
- Kernaussage: Die Eigenschaft als Gehilfe führt zur zwingenden Milderung des Strafrahmens nach Art. 48a StGB. Das Gericht muss die verschuldensmindernde Wirkung der verminderten Tatbeteiligung berücksichtigen und dartun, in welchem Umfang sich diese auswirkt (E. 5.5, 5.6). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten.
- Einschlägig für: Art. 25, Art. 48a, Art. 47, Art. 50 StGB (Strafmilderung, Strafzumessung, Gehilfenschaft).
BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3 — Förderungskausalität der Hilfeleistung
- Kernaussage: Für die Gehilfenschaft genügt es, dass der Hilfeleistungsbeitrag die Erfolgschancen der Haupttat objektiv gesteigert hat. Es ist nicht erforderlich, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (Förderungskausalität). Der Hilfeleistungsbeitrag muss spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden.
- Einschlägig für: Art. 25 StGB (Förderungskausalität, Hilfeleistungsbeitrag, Beendigung der Haupttat).