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Art. 25 StGB — Fahrlässige Straftaten

Gesetzeswortlaut

Art. 25 StGB — Gehilfenschaft

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Quelle: Fedlex (fedlex.admin.ch), SR 311.0, Konsolidierung vom 12.06.2026

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 25 StGB regelt die Gehilfenschaft (Beihilfe, complicité) als akzessorische Teilnahmeform im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Die Bestimmung trat in der hier geltenden Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzte die frühere aArt. 24 StGB (alter Fassung). Die Gehilfenschaft ist neben der Anstiftung (Art. 26 StGB) die zweite Form der Beteiligung (Teilnahme) an der fremden Tat. Im Gegensatz zur Anstiftung, bei der der Anstifter den Tatentschluss im Hauptäter erst weckt, leistet der Gehilfe Hilfe zu einer Tat, deren Ausführung der Hauptäter bereits — oder zumindest unabhängig von der Hilfe — beschlossen hat. Die Gehilfenschaft ist im Verhältnis zur Täterschaft und zur Anstiftung die am mildesten bestrafte Beteiligungsform, da das Gesetz zwingend eine mildere Strafe vorsieht (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 StGB für die Anstiftung, die der Täterstrafe gleichgestellt ist).

Die Gehilfenschaft ist eine akzessorische Beteiligungsform: Sie setzt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. Die Strafbarkeit des Gehilfen richtet sich nach der Haupttat — die Gehilfenschaft existiert nicht ohne eine solche. Dies bedeutet insbesondere, dass die Gehilfenschaft zur Fahrlässigkeitstat mangels vorsätzlicher Haupttat grundsätzlich nicht in Frage kommt. Der Gehilfe muss selbst vorsätzlich handeln; Fahrlässigkeitsteilnahme ist straflos.

II. Voraussetzungen der Gehilfenschaft

1. Vorsätzliche Haupttat (Akzessorietät). Die Gehilfenschaft setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Die Haupttat muss ein Verbrechen oder Vergehen sein; Übertretungen scheiden aus, da Art. 25 StGB ausdrücklich auf Verbrechen oder Vergehen verweist. Die Akzessorietät bedeutet, dass die Gehilfenschaft nur insoweit bestraft werden kann, als die Haupttat rechtswidrig ist — nicht jedoch, ob der Hauptäter strafbar ist (fehlende Schuld beim Hauptäter schadet dem Gehilfen nicht). Der Gehilfe muss Kenntnis von den Tatumständen haben, die die Haupttat rechtswidrig machen (Vorsatz bezüglich der Haupttatmerkmale).

2. Hilfeleistung (objektiver Beitrag). Der Gehilfe muss Hilfe leisten. Die Hilfeleistung kann in jeder Form erfolgen, die die Tatbegehung durch den Hauptäter fördert, erleichtert oder ermöglicht. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen physischer Beihilfe (z.B. Überlassung von Tatwerkzeugen, Bereitstellung von Informationen, Transport zum Tatort) und psychischer Beihilfe (z.B. Raterteilung, Bestärkung des Tatentschlusses, Verstärkung des Tatvorsatzes — sofern nicht bereits Anstiftung nach Art. 26 StGB). Auch das Unterlassen kann Gehilfenschaft sein, sofern eine Garantenstellung des Gehilfen besteht (BGE 118 IV 309 E. 1). Die Hilfeleistung muss nicht kausal für die Tatbegehung sein; es genügt, dass sie die Tat fördert oder erleichtert.

3. Vorsatz des Gehilfen (subjektiver Tatbestand). Der Gehilfe muss vorsätzlich handeln. Er muss wissen, dass er zu einer bestimmten Straftat Hilfe leistet, und er muss dies in Kenntnis der wesentlichen Tatumstände tun. Eventualvorsatz genügt: Der Gehilfe, der die Hilfeleistung in Kenntnis der Möglichkeit einer Straftat vornimmt und diese Möglichkeit in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt nicht voraus, dass der Gehilfe den genauen Ablauf der Tat oder alle Details kennt — es genügt, dass er die wesentlichen Merkmale der Haupttat in ihren Grundzügen erfasst.

III. Abgrenzung zur Täterschaft

Die Abgrenzung zwischen Gehilfenschaft und (Mit-)Täterschaft ist eine der zentralen Fragen des Allgemeinen Teils. Tatherrschaft ist das massgebliche Kriterium: Täter ist, wer die Tatbestandsverwirklichung beherrscht, also die Entscheidung darüber trifft, ob, wie und wann die Tat verwirklicht wird. Der Gehilfe hat keine Tatherrschaft; er fördert die Tat eines anderen, ohne die Kontrolle über die Tatbestandsverwirklichung auszuüben.

1. Abgrenzung Mittäterschaft/Gehilfenschaft. Im Fall der Mittäterschaft (Art. 24 StGB) üben mehrere Täter die Tatherrschaft gemeinsam aus, jeder leistet einen wesentlichen Beitrag und handelt mit Tatentschluss. Beim uneingeweihten Fahrzeuglenker, der während der Fahrt bemerkt, dass zwei Fahrgäste eine Begleiterin zu erdrosseln beginnen, bejahte das Bundesgericht die Gehilfenschaft — nicht Mittäterschaft —, weil der Lenker nicht in den Tatplan eingeweiht war und keine Tatherrschaft über die Tötung ausübte. Indem er jedoch weiterfuhr und dadurch das Gelingen der Tat förderte, leistete er vorsätzliche Hilfe im Sinne von Art. 25 StGB (BGE 120 IV 265 E. 2). Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes (Art. 112 StGB) zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten; die blossen Gehilfen erhalten eine mildere Strafe nach Art. 25 StGB (BGE 120 IV 265 E. 3).

2. Mittäterschaft im Betäubungsmittelbereich. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Anforderungen an die Annahme von Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich jedoch als Täter nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (BGE 133 IV 187 E. 3.3; BGE 118 IV 397 E. 1). Wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut, trifft hingegen Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG und ist als Täter, nicht als Gehilfe zu bestrafen (BGE 133 IV 187 E. 3.4).

IV. Abgrenzung zur Anstiftung (Art. 26 StGB)

Die Abgrenzung zwischen Gehilfenschaft und Anstiftung ist wesentlich: Der Anstifter weckt den Tatentschluss im Hauptäter (Art. 26 StGB), der Gehilfe leistet Hilfe zu einer Tat, deren Entschluss der Täter (zumindest auch) selbst gefasst hat. Die Grenze ist fliessend: Wer den Tatentschluss massgeblich stärkt und fördert, kann sich der Anstiftung nähern, sofern sein Beitrag als Hervorrufen des Tatentschlusses zu werten ist. Die psychische Beihilfe (Bestärkung eines bestehenden Entschlusses) bleibt Gehilfenschaft; das erstmalige Hervorrufen des Tatentschlusses ist Anstiftung. Da die Anstiftung der Täterstrafe gleichgestellt ist (Art. 26 Abs. 1 StGB), die Gehilfenschaft hingegen zwingend milder bestraft wird, hat diese Abgrenzung erhebliche Strafzumessungsfolgen.

V. Unterlassen als Gehilfenschaft — Garantenstellung

Das Unterlassen kann eine Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB darstellen, sofern den Gehilfen eine Garantenpflicht trifft. Die blosse Möglichkeit, eine Straftat zu verhindern, begründet keine Beihilfe durch Unterlassen. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die generelle Pflicht eines Beamten, den Strafverfolgungsbehörden Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten hat, nicht in jedem Fall eine Garantenstellung begründet. Ein Beamter, dessen Aufgabe nicht speziell darin besteht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine deliktische Tätigkeit zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat (BGE 118 IV 309 E. 1). Voraussetzung für Beihilfe durch Unterlassen ist mithin eine spezifische Garantenstellung, die aus einer besonderen Rechts- oder Tatpflicht resultiert (vgl. Art. 11 StGB).

VI. Strafmilderung

Art. 25 StGB schreibt eine zwingende Strafmilderung vor: Der Gehilfe wird milder bestraft als der Täter. Dies unterscheidet die Gehilfenschaft von der Anstiftung (Art. 26 StGB), die der Täterstrafe gleichgestellt ist. Die Strafmilderung erfolgt im Rahmen von Art. 48a StGB (mildernde Umstände), wobei der ordentliche Strafrahmen der Haupttat verlassen werden kann. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen, dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) oder die Gehilfenschaftseigenschaft allein führen nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten; dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im dritten Schritt der Strafzumessung kann die Strafe aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen blosser Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.5).

VII. Besondere persönliche Verhältnisse (Art. 26 Abs. 2 StGB analog)

Wenn besondere persönliche Verhältnisse die Strafbarkeit des Täters begründen, erweitern oder mindern, finden diese nur bei dem Beteiligten Anwendung, der sie aufweist (Art. 26 Abs. 2 StGB; früher Art. 26 Abs. 2 aStGB). Im Fall der Teilnahme an Mord (Art. 112 StGB) bedeutete dies: Von mehreren Beteiligten sind nur diejenigen wegen Mordes zu verurteilen, die selbst besonders skrupellos handelten; der Gehilfe ohne besondere Skrupellosigkeit wird wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) unter Anwendung von Art. 25 StGB bestraft (BGE 120 IV 265 E. 3). Die besondere Skrupellosigkeit als Mordmerkmal ist ein täterbezogenes subjektives Merkmal, das beim Gehilfen persönlich vorliegen muss.

VIII. Kasuistik aus der Rechtsprechung

1. Gehilfenschaft eines Beamten durch Unterlassen. Die generelle Anzeigepflicht eines Beamten, der von Straftaten erfährt, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung. Der Beamte, dessen Aufgabe nicht speziell in der Zusammenarbeit mit der Polizei besteht, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine Tat zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat. Die Tatbestandsmässigkeit der Gehilfenschaft durch Unterlassen setzt eine spezifische Garantenstellung voraus (BGE 118 IV 309 E. 1).

2. Gehilfenschaft im Betäubungsmittelbereich — Streckmittelhandel. Wer Stoffe, die zur Streckung und damit zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln geeignet sind, sich beschafft, lagert oder an Dritte abgibt, trifft nur dann im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG Anstalten zu einer Widerhandlung, wenn er nach seinem Plan eine solche selbst als Täter oder Mittäter begehen will. Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer BetmG-Widerhandlung oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen möglich. Die internationalen Übereinkommen verpflichten die Schweiz nicht, neben der Vorbereitung der eigenen Straftat auch die Hilfeleistung zur Vorbereitung der Straftat eines anderen als selbstständiges Delikt auszugestalten (BGE 130 IV 131 E. 2.2–2.6).

3. Gehilfenschaft zur Pornographie durch Bereitstellung von Infrastruktur. Der für die Einführung des sogenannten Telekiosks Verantwortliche der PTT macht sich der Gehilfenschaft zur unzüchtigen Veröffentlichung bzw. zur Pornographie schuldig, wenn er die für den Betrieb des Telekiosks notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellt im Wissen darum, dass damit pornographische Tonaufnahmen verbreitet werden, die Personen unter 16 Jahren zugänglich sind. Die Vorsatzanforderungen an den Gehilfen sind erfüllt, wenn er die wesentlichen Tatumstände kennt und in Kauf nimmt (BGE 121 IV 109 E. 3).

4. Gehilfenschaft im Kontext von Geldwäscherei und organisierter Kriminalität. Die Teilnahme an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) erfordert eine eigene Tatbestandsprüfung. Die Gehilfenschaft zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation setzt voraus, dass der Gehilfe die organisatorische Struktur und die kriminelle Zwecksetzung der Organisation kennt und dazu vorsätzlich Hilfe leistet. Die Abgrenzung zu einer familiär eng verbundenen Drogenhändlerbande zeigt, dass nicht jeder Beitrag zu einer Bande automatisch Gehilfenschaft zu Art. 260ter StGB darstellt (BGE 132 IV 132 E. 5; BGE 128 II 355 E. 2).

IX. Verhältnis zum alten Recht (vor 2007)

Bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils am 1. Januar 2007 war die Gehilfenschaft in aArt. 24 StGB geregelt. Das geltende Recht hat die Bestimmung inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Art. 25 StGB überführt. Die Strafmilderung war auch im alten Recht zwingend vorgesehen. Die systematische Einordnung als Teilnahmeform neben Anstiftung (aArt. 23 StGB, nun Art. 26 StGB) blieb erhalten.

Querverweise

  • Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit (Vorsatz als Voraussetzung der Gehilfenschaft)
  • Art. 15 StGB — Notwehr (Rechtfertigungsgründe auch für Gehilfen)
  • Art. 19 StGB — Schuldfähigkeit (verminderte Schuldfähigkeit und Strafzumessung)
  • Art. 22 StGB — Versuch (Gehilfenschaft zum Versuch)
  • Art. 47 StGB — Grundsätze der Strafzumessung
  • Art. 49 StGB — Mehrere Strafen bei einer Tat (Asperation bei Gehilfenschaft)
  • Art. 111 StGB — Vorsätzliche Tötung (Gehilfenschaft zur Tötung)
  • Art. 112 StGB — Mord (besondere Skrupellosigkeit, Art. 26 Abs. 2 StGB)
  • Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung (Gehilfenschaft)
  • Art. 146 StGB — Betrug (Gehilfenschaft durch Unterlassen)
  • Art. 158 StGB — Ungetreue Geschäftsbesorgung
  • Art. 182 StGB — Menschenhandel (Teilnahme)
  • Art. 24 StGB — Mittäterschaft (nicht als eigener Artikel im Kommentar vorhanden)
  • Art. 26 StGB — Anstiftung (nicht als eigener Artikel im Kommentar vorhanden)
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