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Art. 25 StGB — Gehilfenschaft

Wortlaut

Art. 25 StGB — Gehilfenschaft

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Funktion

1 Art. 25 StGB regelt die Gehilfenschaft (Beihilfe) als Form der akzessorischen Teilnahme. Gehilfe ist, wer zu einer fremden Haupttat vorsätzlich einen untergeordneten Tatbeitrag leistet, ohne selbst Tatherrschaft auszuüben.

2. Akzessorietät und Haupttat

2 Die Gehilfenschaft setzt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat eines anderen voraus (limitierte Akzessorietät). Die Haupttat muss ein Verbrechen oder Vergehen sein; bei Übertretungen ist Gehilfenschaft nach Art. 105 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.


II. Tatbestandsvoraussetzungen

1. Objektiver Hilfeleistungsbeitrag

3 Als Hilfeleistung gilt jeder physische oder psychische Beitrag, der die Ausführung der Haupttat fördert, erleichtert oder absichert (BGE 121 IV 109 E. 3a). Eine strikte Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non ist nicht erforderlich; es genügt, dass die Hilfe die Erfolgschancen der Haupttat objektiv gesteigert hat (BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3).

2. Beihilfe durch Unterlassen

4 Gehilfenschaft kann auch durch Unterlassen begangen werden, setzt jedoch zwingend eine rechtliche Garantenstellung (Art. 11 StGB) zur Verhinderung der Tat voraus (BGE 118 IV 309 E. 1a). Eine allgemeine behördliche Anzeigepflicht begründet für sich allein noch keine strafrechtliche Garantenpflicht.

5 Sachverhalt BGE 118 IV 309 — Beamter ohne Garantenstellung: Ein Beamter, dessen Aufgabe nicht speziell darin bestand, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, hatte trotz Kenntnis eines Betrugs keine Garantenstellung zur Verhinderung der Straftat. Das Bundesgericht sprach ihn von der Gehilfenschaft zum Betrug frei: Die generelle Pflicht eines jeden Beamten, Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung (E. 1).

3. Subjektiver Tatbestand (Doppelter Gehilfenvorsatz)

6 Der Gehilfe muss mit doppeltem Vorsatz handeln: Er muss sowohl die eigene Hilfeleistung wollen als auch die Verwirklichung der Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen kennen und billigen (Eventualvorsatz genügt) (BGE 121 IV 109 E. 3a; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3). Die Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe nicht zu kennen.


III. Abgrenzung zur Täterschaft und zu anderen Teilnahmeformen

1. Abgrenzung zur Mittäterschaft (Tatherrschaft)

7 Massgebliches Kriterium zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft ist die Tatherrschaft sowie das funktionelle Tatinteresse (BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2). Fehlt es an der massgeblichen Beherrschung des Geschehensablaufs, liegt blosse Gehilfenschaft vor (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa).

8 Sachverhalt BGE 120 IV 265 — Uneingeweihter Fahrer bei Tötungsdelikt: Der Beschwerdeführer fuhr einen Unbekannten in seinem Auto. Zwei Mitfahrer begannen während der Fahrt, eine Begleiterin zu erdrosseln. Als der Beschwerdeführer dies bemerkte, fuhr er weiter und ermöglichte so das Gelingen der Tat. Das Bundesgericht qualifizierte sein Verhalten als Gehilfenschaft, nicht als Mittäterschaft: Er hatte die Tötung nicht beschlossen und übte keine Tatherrschaft aus; sein Beitrag beschränkte sich auf das Weiterfahren, das den Tätern die Flucht ermöglichte (E. 2c/aa).

2. Täterschaftliche Handlungen im Betäubungsmittelstrafrecht

9 Im Betäubungsmittelstrafrecht wird der direkte Drogenverkauf als täterschaftliche Handlung qualifiziert, während untergeordnete Hilfsdienste als Gehilfenschaft zu beurteilen sind (BGE 133 IV 187 E. 3.3; BGE 118 IV 397 E. 1). Wer Betäubungsmittel verkauft, handelt als Täter, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt (E. 3.3). Bei Vorbereitungshandlungen wie dem Streckmittelhandel kommt Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen in Betracht (BGE 130 IV 131 E. 2.2).

10 Sachverhalt BGE 133 IV 187 — Drogenkurier und Anstaltentreffen: Ein Kurier wurde beim Ausscheiden von Drogen im Hinblick auf deren Verkauf betreut. Das Bundesgericht hielt fest: Wer Betäubungsmittel verkauft, macht sich nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er als untergeordnetes Mitglied einer Bande oder auf Geheiss handelt. Der Beschwerdegegner hatte als Kurier die Drogen zwar selbst transportiert, handelte aber als Täter. Wer einen Kurier beim Ausscheiden der Drogen betreut, trifft dagegen Anstalten im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG (E. 3.3, 3.4).

3. Gehilfenschaft zu kriminellen Organisationen

11 Die Gehilfenschaft zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) setzt die Kenntnis von der deliktischen Struktur und Zwecksetzung des Zusammenschlusses voraus (BGE 132 IV 132 E. 5).


IV. Strafzumessung und Milderung

1. Zwingende Strafmilderung

12 Art. 25 StGB ordnet für den Gehilfen eine zwingende Strafmilderung nach Art. 48a StGB an. Das Gericht ist nicht an die Mindeststrafe des Haupttatbestands gebunden.


V. Literatur

  • FORSTER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 25.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N 90 ff.
  • TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 25.
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