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Art. 24 — Anstiftung

Art. 24 StGB

Gesetzeswortlaut

Art. 24

1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Konsolidierungsstand: 12.06.2026 (Fedlex, SR 311.0).

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

Art. 24 StGB regelt die Anstiftung als akzessorische Form der Beteiligung. Der Anstifter begeht nicht selbst die Haupttat, sondern bestimmt vorsätzlich eine andere Person (den Haupttäter) zu deren vorsätzlicher Tat. Die Strafe des Anstifters richtet sich nach derselben Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet (Abs. 1 Satz 2: Spiegelstrafe). Damit gehört Art. 24 StGB zu den zentralen Beteiligungsregeln des Allgemeinen Teils und weist mit 90 Zitationen aus entscheidungspezifischen und 781 Gesamtzitationen eine hohe Praxisrelevanz auf (BGE 133 IV 76 Spitzenreiter).

Systematisch steht Art. 24 StGB im Zusammenhang mit:

  • Art. 22, 23 StGB (Versuch) — für die versuchte Anstiftung (Abs. 2)
  • Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) — die mildere Form der Beteiligung
  • Art. 26 StGB (Täteranteil) — Verteilung der Verantwortung bei mehreren Beteiligten
  • Art. 27bis StGB, Art. 32 StGB — Rechtfertigung der angestifteten Tat
  • Art. 90 Ziff. 2 SVG — Mittäterschaft bei Verkehrsdelikten

II. Tatbestand des Abs. 1 (vollendete Anstiftung)

1. Vorsätzliche Bestimmung (Herrschaft über den Tatentschluss)

Der Anstifter muss den Haupttäter vorsätzlich zur Tat bestimmen. «Bestimmen» bedeutet das Auslösen oder die Verstärkung des Tatentschlusses beim Haupttäter. Der Anstifter übt auf diese Weise eine intellektuelle Herrschaft über den Tatentschluss aus, ohne selbst die Tatherrschaft zu besitzen. Massgeblich ist, dass der Tatentschluss beim Haupttäter durch die Einwirkung des Anstifters hervorgerufen worden ist; fehlt dieser Kausalzusammenhang, scheidet Anstiftung aus.

2. Vorsätzliche Haupttat

Anstiftung setzt zwingend eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus (Akzessorietät). Der Haupttäter muss die Tat mit Vorsatz (Art. 12 StGB) begehen. Fehlt es am Vorsatz des Haupttäters (etwa bei Irrtum, Schuldunfähigkeit), so entfällt die Anstiftung; denkbar ist dann eine Bestrafung des Anstifters als mittelbarer Täter (Art. 19, 24 ff.) bzw. als Alleintäter.

3. Rechtswidrigkeit der Haupttat

Die Haupttat muss rechtswidrig sein; ein Rechtfertigungsgrund (Art. 15, 17, 32 StGB) lässt die Anstiftung entfallen. BGE 127 IV 122 behandelt die Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) i.V.m. den Rechtfertigungsgründen Art. 27bis StGB, Art. 17 BV, Art. 32 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen).

4. Strafbarkeit des Anstifters

Der Anstifter wird nach derselben Strafandrohung bestraft wie der Täter (Spiegelstrafe). Persönliche Strafmilderungs- oder -ausschlussgründe, die nur den Täter betreffen, wirken nicht ohne weiteres für den Anstifter (Art. 26 StGB regelt die Verteilung der persönlichen Verhältnisse).

III. Versuchte Anstiftung (Abs. 2)

Abs. 2 straft die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen, nicht aber zu einem Vergehen. Die Versuchsregeln (Art. 22, 23 StGB) finden sinngemäss Anwendung. Der Täter muss die Bestimmungshandlung unternommen haben, ohne dass eine vollendete Haupttat oder eine vollendete Anstiftung vorliegen muss. Bei Vergehen bleibt die versuchte Anstiftung straflos; allenfalls kommt eine Versuchsstrafbarkeit nach Art. 22 StGB hinsichtlich einer eigenen Tataufnahme in Betracht.

IV. Abgrenzungen

1. Anstiftung vs. Mittäterschaft (Art. 24 ff.)

Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen durch gemeinsamen Tatentschluss und Tatbeitrag die Tat gemeinschaftlich begehen (Tatherrschaft). Der Anstifter hat demgegenüber nur die Herrschaft über den Tatentschluss, nicht über die Tatausführung. BGE 126 IV 84 behandelt die Mittäterschaft bei Verkehrsdelikten (Art. 24 ff. StGB, Art. 90 Ziff. 2 SVG): Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln kann auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, namentlich derjenige, welcher die im Zusammenhang mit Versicherungsbetrügen vom Fahrzeuglenker verübten Taten verabredet oder unterstützt hat.

2. Anstiftung vs. Gehilfenschaft (Art. 25)

Die Gehilfenschaft (Art. 25) ist die mildere Form der Beteiligung: der Gehilfe leistet einen Beitragsakt (physisch oder psychisch), ohne den Tatentschluss auszulösen oder zu verstärken. Der Anstifter initiiert den Tatentschluss. BGer 130 IV 131 grenzt Anstiftung von der Gehilfenschaft im Betäubungsmittelbereich ab (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Handel mit Streckmitteln; Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; Gehilfenschaft Art. 25 StGB).

3. Anstiftung vs. mittelbare Täterschaft

Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter sich eines Werkzeugs bedient, das den Tatbestand ohne eigenes Unrecht verwirklicht (etwa wegen Irrtums, Schuldunfähigkeit). Der Anstifter regt demgegenüber die vorsätzliche Haupttat einer verantwortlichen Person an.

V. Einzelfälle aus der Praxis

BGE 143 IV 361 behandelt den Fall zweier Beschuldigter, die je zwei Feuerwerksraketen gezündet hatten; eine davon verursachte eine Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB). Da nicht ermittelt werden konnte, welcher der beiden die brandauslösende Rakete gezündet hatte, geht das Bundesgericht den Fragen der Verursachung und der Beteiligung anhand der Regeln von Art. 24 ff. StGB nach.

BGE 138 IV 29 befasst sich mit der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 30 und 33 StPO): Werden jemandem nach einem Angriff auf Polizeibeamte durch diese Verletzungen zugefügt, so sind die deswegen geführten Verfahren einheitlich zu behandeln; für die Beteiligungshaftung gelten die Regeln von Art. 24 ff. StGB.

VI. Persönliche Verhältnisse und Strafzumessung

Persönliche Strafzumessungsumstände (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe nach Art. 47 StGB) werden beim Anstifter nach Massgabe von Art. 26 StGB zugewiesen. Strukturell gleiche Strafandrohung heisst nicht zwingend gleiche Strafe; die Strafzumessung erfolgt individuell.

VII. Internationales und Verfassungsrecht

BGE 133 IV 76 thematisiert die Auslieferung und Verfolgung eines mutmasslichen Folterers und die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Schranken (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 24 und 111 StGB) — ein Beleg für die ausstrahlende Bedeutung der Beteiligungsregeln im Kontext des Völkerstrafrechts.

Literatur

  • BBl 1998 3409 (Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB)
  • Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 3. Aufl., Art. 24
  • Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 24 f.
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