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Rechtsprechung zu Art. 22 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, 8.2 — Schwellentheorie: Chat-Room-Falle und Point of no Return

  • Sachverhalt: X. nahm im Chat-Room einer Internetseite Kontakt mit einem vermeintlich 14-jährigen Knaben («Sandro») auf, der in Wirklichkeit ein verdeckt ermittelnder Polizeibeamter war. X. vereinbarte mit «Sandro» ein Treffen im Stadtzentrum von Zürich, um sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen, und erschien zur festgelegten Zeit am vereinbarten Treffpunkt (einem McDonald’s-Restaurant), wo er festgenommen wurde.
  • Kernaussage: Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (Point of no Return). Das Erscheinen am vereinbarten Tatort zur Vornahme deliktischer Handlungen überschreitet die Schwelle zur Ausführungshandlung und begründet den strafbaren Versuch (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der blosse Chat-Kontakt und die Verabredung allein stellen demgegenüber noch straflose Vorbereitung dar (E. 7.2.1, 8.2).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB — Schwellentheorie, Point of no Return, Ausführungsbeginn.

BGE 140 IV 150 E. 3.4–3.7 — Untauglicher Betrugsversuch und Schranke der minimalen Gefährlichkeit

  • Sachverhalt: X. war nach einem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Er reichte bei der SUVA Taggeldabrechnungen ein, in denen er Arbeitstage deklarierte, an denen er tatsächlich nicht gearbeitet hatte, um Taggeldleistungen für angebliche Arbeitseinsätze zu beziehen.
  • Kernaussage: Der untaugliche Versuch ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar, setzt aber voraus, dass sich das Verhalten als ernsthafter Angriff auf die Rechtsordnung darstellt und eine minimale objektive Gefährlichkeit aufweist. Fehlt es daran völlig, weil ein Leistungsanspruch von Rechts wegen von vornherein schlechterdings ausgeschlossen war, greift in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (E. 3.4–3.7).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 146 StGB — untauglicher Versuch, minimale objektive Gefährlichkeit, Straflosigkeit.

BGE 133 IV 1 E. 4, 5 — Eventualvorsatz beim Tötungsversuch: Berechtigtes Vertrauen

  • Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker verursachte auf der Autobahn A1 bei mässiger Geschwindigkeit absichtlich eine seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug, um dieses von der Überholspur zu drängen. Das gerammte Fahrzeug geriet leicht ins Schleudern, konnte aber vom Lenker rasch abgefangen werden; es entstand nur Sachschaden.
  • Kernaussage: Darf der Täter nach den konkreten Umständen berechtigterweise darauf vertrauen, dass ein tödlicher Ausgang abgewendet werden kann, fehlt es am Eventualvorsatz für eine versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB). Das berechtigte Vertrauen schliesst die Inkaufnahme des Todes aus (E. 4). Die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) wurde demgegenüber geschützt (E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 111 StGB, Art. 129 StGB — subjektiver Tatbestand, Eventualvorsatz, berechtigtes Vertrauen.

BGE 128 IV 18 E. 3b — Vollendeter Betrugsversuch und objektive Arglist

  • Sachverhalt: Ein Versicherungsagent (B.) reichte bei einer Versicherungsgesellschaft ein fingiertes Schadenformular mit gefälschten Reparaturrechnungen ein, um einen angeblichen Vorfahrtsschaden abzurechnen. Die Sachbearbeiterin der Versicherung erkannte die Unstimmigkeiten und verweigerte die Auszahlung.
  • Kernaussage: Hat der Täter das Täuschungsmanöver vollständig in Gang gesetzt, liegt ein vollendeter Betrugsversuch vor. Die Arglistprüfung beurteilt sich objektiv nach dem Täuschungsplan und ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Täuschung letztlich am Argwohn des Opfers scheiterte (E. 3b).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 146 StGB — vollendeter Versuch, Arglistprüfung.

BGE 124 IV 97 E. 2c — Untauglicher Versuch beim qualifizierten Raub: Ungeladene Schusswaffe

  • Sachverhalt: X. und sein Mittäter überfielen ein Bijouteriegeschäft. Der Mittäter führte eine ungeladene Schusswaffe mit. X. ging irrtümlich davon aus, die Schusswaffe sei scharf geladen und einsatzbereit.
  • Kernaussage: Die irrtümliche Annahme, die mitgeführte Schusswaffe sei geladen, begründet einen strafbaren untauglichen Versuch des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Da der Qualifikationstatbestand neben dem Vermögen auch Leib und Leben schützt, genügt die Vorstellung des Täters von einer geladenen Waffe zur Begründung des qualifizierten Versuchs (E. 2c).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 140 Ziff. 2 StGB — untauglicher Versuch am Qualifikationstatbestand.

BGE 121 IV 49 E. 1b, 2 — Fakultative Strafmilderung: Minderungspflicht bei Erfolglosigkeit

  • Sachverhalt: Der Täter schoss mit Tötungsabsicht auf das Opfer und verfehlte es. Das Geschworenengericht verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus, ohne erkennbare Milderung für den Nichteintritt des Erfolgs.
  • Kernaussage: Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe grundsätzlich nach Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der Reduktion hängt beim Versuch von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Tatfolgen ab. Eine auffallende Diskrepanz zwischen Strafe und Urteilsbegründung führt zur Aufhebung des Urteils durch das Bundesgericht (E. 1b, 2a, 2h).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 48a StGB, Art. 47 StGB — Strafmilderung, Begründungspflicht.

BGE 137 IV 113 E. 1.4, 1.5 — Konkurrenz von versuchter Tötung und Körperverletzung: Konsumption

  • Sachverhalt: Der Täter schoss mit Tötungsvorsatz auf das Opfer, verfehlte dieses jedoch; der Querschläger verletzte einen unbeteiligten Dritten leicht.
  • Kernaussage: Versuchte Tötung und Körperverletzung stehen zueinander im Verhältnis der Konsumption, wenn die Körperverletzung gegenüber der Tötung keine selbstständige Bedeutung hat. Verletzt der Fehlversuch einen Dritten, besteht echte Konkurrenz zwischen versuchter Tötung (am Zielobjekt) und fahrlässiger Körperverletzung (am Dritten) (E. 1.4–1.5).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 111 StGB, Art. 122/123 StGB — Konkurrenzen, Konsumption.

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonale Praxis

BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.3, 3.4 — Schwellentheorie: Verwerfung des Versuchs bei unkonkreten Online-Chats

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte drohte Frauen in Social-Media-Chats mit der Veröffentlichung intimer Fotos, um sie zu Treffen zwecks Geschlechtsverkehr zu drängen. Weder ein Treffpunkt noch ein Datum oder konkrete Handlungen wurden vereinbart.
  • Kernaussage: Im Gegensatz zu BGE 131 IV 100 ist die Schwelle zum Versuch (weder der sexuellen Nötigung noch der einfachen Nötigung) nicht erreicht, wenn ein Treffen vollkommen unkonkret bleibt und weder Zeit noch Ort vereinbart wurden. Es liegt eine straflose Vorbereitungshandlung vor (E. 3.4).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 189 StGB — Schwellentheorie, Point of no Return, Vorbereitungshandlung.

BGer 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1–1.3 — Untauglicher Versuch: Tätlicher Angriff auf Polizisten in der Essenspause

  • Sachverhalt: Während der Luzerner Fasnacht stiess ein angetrunkener Mann einen uniformierten, bewaffneten Polizisten von hinten heftig mit dem Ellenbogen in den Rücken. Der Polizist befand sich gerade in einer Essenspause und übte keine Amtshandlung aus (Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv nicht erfüllt).
  • Kernaussage: Da der Täter den Beamten für aktiv im Dienst hielt, liegt ein untauglicher Versuch von Art. 285 StGB vor. Dieser ist strafbar, da ein Angriff gegen Hoheitsträger ein erhebliches Stör- und Gefährdungspotenzial aufweist; ein Fall von grobem Unverstand oder fehlender minimaler Gefährlichkeit liegt nicht vor (E. 1.3.2).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 285 StGB — untauglicher Versuch, Störpotenzial.

BGer 6S.262/2004 vom 10. August 2005 E. 1.3, 2.3 — Ausführungsbeginn beim Einbruchdiebstahl durch Scheibeneinschlagen

  • Sachverhalt: X. schlug nachts die Fensterscheibe am Lagerraum einer Milchgenossenschaft ein, um Zigarettenstangen zu stehlen, sah danach jedoch vom Einstieg ab. Beim Überfall auf einen Hanfladen lud er eine Pistole im Verkaufsraum durch, wobei sich ein Schuss löste und einen Dritten traf.
  • Kernaussage: Das Einschlagen der Fensterscheibe stellt nach der Schwellentheorie den letzten Schritt dar, der zur Begehung des Einbruchsdiebstahls genügt (E. 2.3). Das Durchladen einer Pistole in Gegenwart Dritter begründet Eventualvorsatz für Leibes- und Lebensgefahr (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 139 StGB, Art. 140 StGB — Schwellentheorie, Einbruchdiebstahl, Eventualvorsatz.

AG OG SST.2023.122 vom 3. April 2024 E. 2.6, 4.4 — Herunterdrücken der Türklinke zur Nachtzeit und Zwei-Stufen-Strafmilderung

  • Sachverhalt: Ein Täter schlich nachts um 04.10 Uhr auf ein fremdes Privatgrundstück und drückte die Haustürklinke herunter. Als er bemerkte, dass die Tür abgeschlossen war, flüchtete er. Der Vorfall wurde von der privaten Videoüberwachung des Eigentümers aufgezeichnet.
  • Kernaussage: Der Versuch beginnt beim Diebstahl bereits, wenn der Täter im Begriff ist, räumliche Zugangssperren zu überwinden; das Herunterdrücken der Türklinke überschreitet die Schwelle zum Diebstahlsversuch (E. 2.6). Private Videoaufnahmen auf dem eigenen Grundstück sind voll verwertbar (E. 2.3–2.5). Die Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB erfolgt methodisch durch Festsetzung einer hypothetischen Vollendungsstrafe und anschliessenden Milderungsabzug (hier: Reduktion um 60 Tagessätze; E. 4.4).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 139 StGB, Art. 141 StPO — Ausführungsbeginn, Videoüberwachung, Zwei-Stufen-Methode der Strafmilderung.

BGE 122 IV 246 E. 3a, 3c — Manifestation des Tatentschlusses durch Schaltervorlage eines gestohlenen Checks

  • Sachverhalt: Der Täter legte an einem Bankschalter einen gestohlenen und mit gefälschter Unterschrift versehenen Check zur Einlösung vor, im irrtümlichen Glauben, die Sperrung sei im Banksystem noch nicht vermerkt.
  • Kernaussage: Ein Betrugsversuch liegt vor, sobald der Täter mit der Ausführung so begonnen hat, dass sein Tatentschluss eindeutig manifestiert wird, selbst wenn objektive Tatbestandsmerkmale fehlen (E. 3a, 3c).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 146 StGB — Manifestation des Tatentschlusses.

BGE 136 IV 55 E. 5.5–5.8 — Strafmilderung nach Art. 48a StGB und ordentlicher Strafrahmen

  • Sachverhalt: Überprüfung der Strafzumessung bei Zusammentreffen von Milderungsgründen und verminderter Schuldfähigkeit.
  • Kernaussage: Die Versuchseigenschaft eröffnet die Strafrahmenmilderung nach Art. 48a StGB. Das Gericht hat im Urteil das Tatverschulden transparent darzutun und zu begründen, in welchem Umfang sich Milderungsgründe strafreduzierend auswirken (E. 5.5–5.8).
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 48a StGB, Art. 47 StGB — Methodik der Strafzumessung.

ZH OG SB180414 vom 11. Oktober 2018 — Beginn der Ausführung bei Betäubungsmitteldelikten

  • Sachverhalt: Vereinbarung über den Kauf von Betäubungsmitteln und Bereitstellung der Ware zur Übergabe am verabredeten Abholungsort.
  • Kernaussage: Bei Betäubungsmitteldelikten rückt das Bereitstellen der Drogen zur Abholung nach konkreter Vereinbarung unmittelbar an die Veräusserung heran und überschreitet die Schwelle zum strafbaren Versuch.
  • Einschlägig für: Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 BetmG — Schwellentheorie, Betäubungsmittelhandel.