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Rechtsprechung zu Art. 22 StGB

Begriff und Voraussetzungen des Versuchs

BGE 140 IV 150, E. 3.4–3.7

  • Thema: Definition des Versuchs und untauglicher Versuch
  • Kernaussage: Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs, bei der die Tat entgegen der Vorstellung des Täters objektiv gar nicht zur Vollendung gelangen kann (Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters). Das geltende Recht subsumiert ihn unter Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn prinzipiell für strafbar; nur bei grobem Unverstand bleibt der Täter straflos (Art. 22 Abs. 2 StGB). Strafbar ist der untaugliche Versuch jedoch nur, wenn er sich als ernstlicher Angriff auf die geschützte Ordnung darstellt — erforderlich ist eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Begriff), Abs. 2 (grober Unverstand), untauglicher Versuch

BGE 137 IV 113, E. 1.4.2

  • Thema: Definition des Versuchs und Konkurrenzfragen
  • Kernaussage: Der Versuch ist seit dem 1. Januar 2007 in Art. 22 StGB geregelt. Der Strafmilderungsgrund kommt zum Tragen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Mit einer Versuchsstrafe kann auch eine bereits eingetretene Rechtsgutverletzung abgegolten werden, wenn diese ein Durchgangsstadium zur Tatvollendung ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Begriff), Konkurrenz

BGE 133 IV 1, E. 4

  • Thema: Versuchte Tötung — Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Versuchte Tötung mangels Eventualvorsatzes verneint im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision auf der Autobahn. Der Beschuldigte durfte darauf vertrauen, dass der Betroffene den Wagen rasch wieder stabilisieren könne. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) hingegen bejaht. Maßgeblich für die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto näher liegt der Schluss, der Täter habe den Erfolg in Kauf genommen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (subjektive Voraussetzungen, Tatentschluss)

Strafmilderung beim Versuch

BGE 121 IV 49, E. 1

  • Thema: Vollendeter Versuch — Strafmilderung
  • Kernaussage: Beim vollendeten Versuch (Ausführung abgeschlossen, Erfolg bleibt aus) ist eine Herabsetzung der Strafe stets zulässig. Das Mass der Strafreduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab — je näher der Erfolg und je schwerwiegender die Folgen, desto geringer die Reduktion. Die Kann-Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 StGB stellt die Strafmilderung in das Ermessen des Richters. Im konkreten Fall (gezielter Schuss aus nächster Nähe auf Polizeibeamten, nur durch rasche medizinische Versorgung überlebt) wurde eine auffallende Diskrepanz zwischen Strafe und Begründung bejaht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (fakultative Strafmilderung, vollendeter Versuch)

BGE 136 IV 55, E. 5.5 und 5.8

  • Thema: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit und Versuch
  • Kernaussage: Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten — dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände. Im dritten Schritt der Strafzumessung kann die Strafe aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines blossen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Strafzumessung bei Versuch)

BGE 129 IV 6, E. 6

  • Thema: Versuch und Strafzumessung bei Nötigung (Greenpeace-Blockade)
  • Kernaussage: Bei vollendetem Versuch kann der Täter nach Art. 65 StGB (alt) milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB); bei echter Konkurrenz mit anderen Straftaten tritt Strafschärfung nach Art. 68 StGB (alt) ein. Die ausgefällten Bussen zwischen Fr. 400.– und Fr. 1'700.– waren nicht zu beanstanden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Strafzumessung bei Versuch)

Untauglicher Versuch

BGE 140 IV 150, E. 3.5–3.7

  • Thema: Untauglicher Betrugsversuch bei Arbeitsunfähigkeit
  • Kernaussage: Wer vollständig arbeitsunfähig ist, kann keinen untauglichen Betrugsversuch zum Nachteil der Sozialversicherungen begehen, weil bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit die Beantragung von Leistungen, zu deren Bezug der Täter berechtigt ist, nicht als ernstlicher Angriff auf das geschützte Rechtsgut erscheint. Die strafrechtliche Erfassung untauglicher Verhaltensweisen macht nur Sinn, wenn sie sich als ernsthafter, gefährlicher Angriff auf die geschützte Ordnung darstellen. Mangelt es an einer minimalen objektiven Gefährlichkeit, entfällt die Strafbarkeit.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (untauglicher Versuch, Strafbarkeitsgrenze)

Konkurrenzfragen

BGE 137 IV 113, E. 1.4.2

  • Thema: Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und Körperverletzung
  • Kernaussage: Die versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) konsumiert eine gleichzeitig eintretende Körperverletzung, sofern diese nur ein Durchgangsstadium zur Tatvollendung darstellt und keine selbständige Bedeutung hat. Es wäre verfehlt, für die versuchte Tat eine andere Konkurrenzregel anzuwenden als für die vollendete Tat, da sonst ein Versuch nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) härter bestraft werden könnte als die vollendete Tat. Die sexuelle Nötigung wird durch die versuchte Vergewaltigung konsumiert; beim versuchten Raub werden einhergehende Nötigungen, Tätlichkeiten und Drohungen durch Art. 140 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB abgegolten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Konkurrenz bei Versuch)

Versuch bei speziellen Delikten

BGE 125 IV 242, E. 1

  • Thema: HIV-Übertragung — vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung
  • Kernaussage: Die nicht-infektiösen ungeschützten Sexualkontakte des HIV-infizierten Beschwerdeführers mit einem weiteren Partner wurden als mehrfacher vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und als mehrfacher vollendeter Versuch des Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) qualifiziert. Die infektiösen Kontakte mit der Hauptpartnerin wurden als vollendete Tat bestraft; die nicht-infektiösen Kontakte wurden durch die Verurteilung wegen des vollendeten Delikts konsumiert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (vollendeter Versuch, Konsumtion)

BGE 131 IV 1, E. 1–4

  • Thema: HIV-Übertragung — versuchte schwere Körperverletzung und Einverständnis
  • Kernaussage: Die HIV-Infektion ist als solche objektiv eine schwere (lebensgefährliche) Körperverletzung (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung fällt ausser Betracht, wenn der Partner in Kenntnis der Infektion und des Übertragungsrisikos freiverantwortlich mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist und das Geschehen mitbeherrscht. Das Einverständnis des Partners schliesst beim Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB) die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit jedoch nicht aus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Versuch bei Einverständnis des Opfers)

BGE 138 IV 100, E. 3.3

  • Thema: Anstaltentreffen im Betäubungsmittelbereich — Versuch
  • Kernaussage: aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasste sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertete diese zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung auf. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Versuch bei qualifizierten Vorbereitungshandlungen)

BGE 143 IV 302, E. 1.2

  • Thema: Versuchter Betrug — Arglist
  • Kernaussage: Bei der Prüfung, ob eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) unter dem Gesichtspunkt der Arglist standhält, ist zu beachten, dass Arglist nicht davon abhängt, ob die Täuschung gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt die Arglist nicht notwendigerweise; es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Versuch bei Betrug, Arglist)

BGE 135 IV 56, E. 1

  • Thema: Fahrlässige schwere Körperverletzung — Abgrenzung zu vorsätzlicher Versuchstat
  • Kernaussage: Im Fall einer vorsätzlichen Schussabgabe durch eine dritte Person (die Pistole war nach vorheriger Beschlagnahmung aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung des Beschwerdegegners zurückgegeben worden) ging es um die Zurechnung des Erfolgs im Rahmen der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, da die Tat mit einer zweiten, unabhängig davon beschlagnahmten Pistole begangen worden war. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zurück.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung Versuch / Fahrlässigkeit)

Übersichtstabelle

ZitatThemaEinschlägig fürJahr
BGE 140 IV 150Untauglicher Versuch, DefinitionAbs. 1, Abs. 22014
BGE 137 IV 113Versuchsbegriff, KonkurrenzAbs. 1, Konkurrenz2011
BGE 136 IV 55Strafzumessung bei VersuchAbs. 1 (Strafmilderung)2010
BGE 135 IV 56Fahrlässige KV vs. vorsätzliche VersuchstatAbs. 1 (Abgrenzung)2009
BGE 133 IV 1Versuchte Tötung, EventualvorsatzAbs. 1 (Tatentschluss)2006
BGE 131 IV 1HIV-Übertragung, Versuch, EinverständnisAbs. 1 (Versuch bei Einverständnis)2004
BGE 129 IV 6Nötigung, Versuch, StrafzumessungAbs. 1 (Strafmilderung)2002
BGE 125 IV 242HIV-Übertragung, vollendeter VersuchAbs. 1 (vollendeter Versuch)1999
BGE 143 IV 302Versuchter Betrug, ArglistAbs. 1 (Versuch bei Betrug)2017
BGE 138 IV 100Anstaltentreffen, Versuch im BetmGAbs. 1 (qualifizierte Vorbereitung)2012
BGE 121 IV 49Vollendeter Versuch, StrafmilderungAbs. 1 (fakultative Strafmilderung)1995

Letzte Aktualisierung: 28. Juni 2026