Art. 22 — Versuch
Gesetzeswortlaut
Art. 22 Versuch
¹ Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
² Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
Quelle: Fedlex (fedlex.admin.ch), SR 311.0, Konsolidierung vom 12.06.2026
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 22 StGB regelt den Versuch von Verbrechen und Vergehen als fakultativen Strafmilderungsgrund im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Die Bestimmung trat in der hier geltenden Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzte die früheren aArt. 21 und 23 StGB (alter Fassung). Während das alte Recht zwischen „Versuch" (aArt. 21 StGB) und „untauglichem Versuch" (aArt. 23 StGB) unterschied, subsumiert das geltende Recht beide Erscheinungsformen unter die einheitliche Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt den Versuch — auch den untauglichen — grundsätzlich für strafbar. Lediglich für den Fall groben Unverstandes statuiert Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit (BGE 140 IV 150 E. 3.5).
Der Versuch setzt voraus, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a; BGE 120 IV 199 E. 3e). Die Versuchsstrafbarkeit beschränkt sich auf Verbrechen und Vergehen; Übertretungen sind nur strafbar, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 104 StGB).
II. Voraussetzungen des Versuchs
1. Subjektive Tatbestandsmerkmale — Tatentschluss und Tatentschlossenheit. Der Täter muss mit Vorsatz handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB) und den Entschluss gefasst haben, eine Straftat zu begehen. Der Tatentschluss muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Massgeblich ist, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz genügt). Im Fall der versuchten Tötung verneinte das Bundesgericht den Eventualvorsatz, als ein Fahrzeuglenker auf der Autobahn absichtlich eine seitliche Kollision herbeiführte: Er durfte darauf vertrauen, dass der Betroffene den leicht ins Schleudern geratenen Wagen rasch wieder stabilisieren könne, so dass die Tatbestandsverwirklichung nicht in Kauf genommen wurde (BGE 133 IV 1 E. 4).
2. Objektives Merkmal — Beginn der Ausführung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist nach objektivem Massstab, aber auf subjektive Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der Täter muss über die blosse Vorbereitung hinausgehen und ein Handeln beginnen, das nach dem Tatplan unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands führen soll.
3. Nichteintritt oder Nicht-Eintreten-Können des Erfolgs. Art. 22 Abs. 1 StGB erfasst zwei Fallgruppen: den unvollendeten Versuch (der Täter führt die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende) und den vollendeten Versuch (die Tätigkeit wird zu Ende geführt, aber der tatbestandsmässige Erfolg tritt nicht ein oder kann nicht eintreten). Die Abgrenzung ist für die Strafzumessung relevant: Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der Strafmilderung unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1b). Je näher der Erfolg herangerückt war und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen, desto geringer fällt die Strafreduktion aus. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1b).
III. Fakultative Strafmilderung
Art. 22 Abs. 1 StGB enthält eine Kann-Vorschrift: Das Gericht kann die Strafe mildern. Das Gesetz stellt die Strafmilderung somit in das Ermessen des Richters (BGE 121 IV 49 E. 1b). Ein Richter, der die Strafe in Ausübung dieses Ermessens herabsetzt, verstösst dadurch nicht gegen Bundesrecht. Die Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 StGB erfolgt im Rahmen von Art. 48a StGB (mildernde Umstände), wobei der ordentliche Strafrahmen verlassen werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Der blossen Versuchseigenschaft (oder der verminderten Schuldfähigkeit) kommt allein nicht die Bedeutung zu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten; dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im dritten Schritt der Strafzumessung kann die Strafe aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
IV. Untauglicher Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)
Der untaugliche Versuch (délit impossible, reato impossibile) ist eine Form des Versuchs, bei der die Tat entgegen der Vorstellung des Täters objektiv überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann. Es handelt sich sachlich um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters: Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 140 IV 150 E. 3.5; BGE 124 IV 97 E. 2a; BGE 126 IV 53 E. 2b).
Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Versuch unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn — wie den Versuch überhaupt — prinzipiell für strafbar. Es kommt weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist allein, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist (BGE 140 IV 150 E. 3.5).
Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs erfüllt, stellt sich jedoch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit — neben dem Deliktsverwirklichungswillen — eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften, gefährlichen Angriff auf das geschützte Rechtsgut, so entfällt die Strafbarkeit (BGE 140 IV 150 E. 3.6).
Kasuistik — Untauglicher Betrugsversuch: Wer vollständig arbeitsunfähig ist, kann keinen untauglichen Betrugsversuch zum Nachteil der Sozialversicherungen begehen, weil bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit die Beantragung von Leistungen, zu deren Bezug der Täter (teilweise) berechtigt ist, nicht als ernstlicher Angriff auf das geschützte Rechtsgut der Sozialversicherungen erscheint. Das Bundesgericht hiess in diesem Fall die Beschwerde gut und hob die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auf (BGE 140 IV 150 E. 3.4–3.7).
V. Grober Unverstand — Straflosigkeit (Art. 22 Abs. 2 StGB)
Art. 22 Abs. 2 StGB statuiert für den Fall groben Unverstandes Straflosigkeit. Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. Der Gesetzgeber wollte damit Fälle erfassen, in denen der Versuch „besonders dumm oder geradezu lächerlich" ist (BBl 1999 2010 f. Ziff. 212.51; BGE 140 IV 150 E. 3.5). Die Bestimmung setzt voraus, dass der Täter nicht nur objektiv irrt, sondern dass dieser Irrtum auf einem groben Unverstand beruht — also einer besonders groben Fehleinschätzung der Realität, die jede vernünftige Grundlage entbehrt.
VI. Konkurrenzfragen
Der Versuch ist im Allgemeinen Teil des StGB als fakultativer Strafmilderungsgrund ausgestaltet. Es wäre daher verfehlt, für die versuchte Straftat eine andere Konkurrenzregelung anzuwenden als für die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Dies bedeutet insbesondere:
- Mit einer Versuchsstrafe kann auch eine bereits eingetretene Rechtsgutverletzung abgegolten werden, wenn diese lediglich ein Durchgangsstadium zur Tatvollendung darstellt. Eine gegenteilige engere Auslegung findet in Art. 22 StGB keine Stütze (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
- Die versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) konsumiert eine gleichzeitig eintretende Körperverletzung, sofern diese nur ein Durchgangsstadium zur (nicht eingetretenen) Tatvollendung ist und keine selbständige Bedeutung hat. Würde man echte Konkurrenz annehmen, könnte ein Versuch nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) härter bestraft werden als die vollendete Tat — ein sachwidriges Ergebnis (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
- Ebenso wird die sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) durch die versuchte Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 StGB) konsumiert, wenn erstere nur Begleiterscheinung des Vergewaltigungsversuchs ist (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2).
VII. Kasuistik aus der Rechtsprechung
1. HIV-Übertragung und versuchte schwere Körperverletzung. Im Fall der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr bejahte das Bundesgericht den Vorsatz bezüglich der vollendeten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB). Die nicht-infektiösen Sexualkontakte mit einem weiteren Partner wurden als vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) qualifiziert (BGE 125 IV 242 E. 1). Eine Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung fällt jedoch ausser Betracht, wenn der Partner in Kenntnis der Infektion und des Übertragungsrisikos freiverantwortlich mit dem ungeschützten Sexualkontakt einverstanden ist und das Geschehen mitbeherrscht. Das Einverständnis schliesst beim Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB) die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit hingegen nicht aus (BGE 131 IV 1 E. 3–4).
2. Versuchte Tötung auf der Autobahn. Im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision zwischen zwei Fahrzeuglenkern auf der Autobahn verneinte das Bundesgericht die versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), da der Eventualvorsatz fehlte: Der Beschuldigte durfte im konkreten Fall darauf vertrauen, dass der Betroffene den infolge der Kollision leicht ins Schleudern geratenen Personenwagen rasch wieder stabilisieren könne. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) wurde hingegen bejaht (BGE 133 IV 1 E. 4–5).
3. Vollendeter Versuch und Strafmilderung. Beim vollendeten Versuch (Ausführungshandlung abgeschlossen, Erfolg bleibt aus) hängt das Mass der Strafmilderung von der Nähe des Erfolgs und den tatsächlichen Folgen ab. Das Bundesgericht betont, dass stets eine Herabsetzung der Strafe wegen des Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig ist — der Richter, der die Strafe herabsetzt, verstösst dadurch nicht gegen Bundesrecht (BGE 121 IV 49 E. 1b). Im konkreten Fall (gezielter Schuss aus nächster Nähe auf einen Polizeibeamten, nur durch rasche medizinische Versorgung überlebte das Opfer) wurde eine auffallende Diskrepanz zwischen der Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung und ihrer Begründung festgestellt; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (BGE 121 IV 49 E. 2).
4. Anstaltentreffen im Betäubungsmittelbereich. aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasste sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertete diese zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung auf. Das Bundesgericht hatte zu klären, ob der mengenmässig schwere Fall (aArt. 19 Ziff. 2 BetmG) als Versuch begangen werden kann und bejahte dies unter bestimmten Voraussetzungen (BGE 138 IV 100 E. 3.3).
5. Versicherungsbetrug und Arglist. Bei der Prüfung, ob eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) unter dem Gesichtspunkt der Arglist standhält, ist zu beachten, dass Arglist nicht davon abhängt, ob die Täuschung gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt die Arglist nicht notwendigerweise; es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2).
VIII. Verhältnis zum alten Recht (vor 2007)
Bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils am 1. Januar 2007 war der Versuch in aArt. 21 StGB und der untaugliche Versuch separat in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht hat beide Erscheinungsformen in der einheitlichen Bestimmung des Art. 22 StGB zusammengeführt und den untauglichen Versuch damit prinzipiell für strafbar erklärt. Lediglich der Fall des groben Unverstandes (Art. 22 Abs. 2 StGB) führt zur Straflosigkeit (BBl 1999 1979, 2010 f. Ziff. 212.5 und 212.51; BGE 140 IV 150 E. 3.5).
Querverweise
- Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit (subjektive Voraussetzungen)
- Art. 19 StGB — Schuldfähigkeit (Verminderte Schuldfähigkeit und Strafzumessung)
- Art. 47 StGB — Grundsätze der Strafzumessung
- Art. 49 StGB — Mehrere Strafen bei einer Tat (Asperation)
- Art. 111 StGB — Vorsätzliche Tötung (versuchte Tötung)
- Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung (versuchte KV)
- Art. 21 StGB — Rücktritt vom Versuch (nicht als eigener Artikel im Kommentar vorhanden)
- Art. 48a StGB — Mildernde Umstände (Strafmilderung im Rahmen von Art. 22)