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Art. 22 StGB — Versuch

Gesetzeswortlaut

Art. 22 StGB — Versuch

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

Wortlaut verifiziert gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung: 12. Juni 2026.


Überblick und Bedeutung

Art. 22 StGB regelt die Strafbarkeit des unvollendeten Delikts im schweizerischen Strafrecht. Die Bestimmung bildet die dogmatische Brücke zwischen dem straflosen Vorbereitungsstadium und der formellen Tatvollendung: Sie dehnt die Strafbarkeit zeitlich vor die eigentliche Rechtsgutsverletzung aus, knüpft diese Vorverlagerung jedoch an strikte subjektive und objektive Voraussetzungen.

Das Gesetz unterscheidet drei Erscheinungsformen des Versuchs:

  1. Den unvollendeten Versuch (Abs. 1 erster Fall: Der Täter bricht die Ausführungshandlung vorzeitig ab oder führt sie nicht zu Ende),
  2. Den beendeten bzw. vollendeten Versuch (Abs. 1 zweiter Fall: Der Täter hat alles zur Erfolgsherbeiführung Notwendige getan, der tatbestandsmässige Erfolg bleibt jedoch aus),
  3. Den untauglichen Versuch (Abs. 1 dritter Fall: Der Erfolg kann objektiv gar nicht eintreten, weil Mittel oder Tatobjekt ungeeignet sind).

Demgegenüber normiert Abs. 2 eine zwingende Ausnahme von der Strafbarkeit: Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Vollendung schlechterdings unmöglich ist, bleibt er straflos.

Die dogmatische Prüfung von Art. 22 StGB folgt einem verbindlichen Prüfschema, das der nachfolgenden Kommentierung zugrunde liegt:

Prüfschema: Schichten der Versuchsprüfung

Stufe / MerkmalDogmatischer GehaltBehauptungs- und BeweislastAbschnitt
1. GeltungsbereichAnlasstat ist ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) oder Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB); bei Übertretungen nur bei ausdrücklicher Gesetzesanordnung (Art. 104 StGB).Anklagebehörde / StaatsanwaltschaftAbschnitt A
2. Subjektiver TatbestandVoller Tatentschluss: Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.Anklagebehörde (Beweis über Indizien und Lebenssachverhalt)Abschnitt B
3. Objektiver AusführungsbeginnÜberschreiten der Schwelle von der straflosen Vorbereitung zum Ausführungsversuch (Point of no Return, Schwellentheorie).Anklagebehörde (Darlegung der konkreten Tathandlung und Tatnähe)Abschnitt C
4. Ausbleiben der VollendungNichterfüllung aller objektiven Tatbestandsmerkmale bzw. Nichteintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs (vollendeter vs. unvollendeter Versuch).Objektive Tatsache aus den AktenAbschnitt D
5. Untauglichkeit / Grober UnverstandAbgrenzung zwischen strafbarem untauglichem Versuch (mit minimaler Gefährlichkeit) und straflosem grobem Unverstand nach Abs. 2 bzw. straflosem Wahndelikt.Anklagebehörde bezüglich Gefährlichkeit; Verteidigung bezüglich grobem UnverstandAbschnitt E
6. Rechtsfolge (Strafmilderung)Fakultative Milderung nach Art. 48a StGB anhand der Kriterien Tatnähe, Gefährdungsgrad und Tätergesinnung.Richterliches Ermessen; Begründungspflicht bei DiskrepanzenAbschnitt F

Kommentierung

A. Geltungsbereich: Verbrechen und Vergehen

Art. 22 Abs. 1 StGB beschränkt die allgemeine Versuchsstrafbarkeit auf Verbrechen (Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind; Art. 10 Abs. 2 StGB) und Vergehen (Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind; Art. 10 Abs. 3 StGB).

1. Übertretungen nur bei ausdrücklicher Bestimmung

Bei Übertretungen (Taten, die mit Busse bedroht sind; Art. 103 StGB) ist der Versuch grundsätzlich straflos. Er wird gemäss Art. 104 StGB nur bestraft, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt (z.B. Art. 5 Abs. 2 VStrR oder Spezialgesetze). Fehlt eine solche Ausnahmeregelung, bleibt das unvollendete Übertretungsdelikt straflos.

2. Grenzbereich: Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter StGB)

Richtet sich der Tatentschluss bei einem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) von vornherein bloss auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden unter CHF 300.—, stuft Art. 172ter Abs. 1 StGB die Tat zur Übertretung herab. Weil Art. 172ter StGB die Versuchsstrafbarkeit nicht anordnet, wäre der Versuch einer privilegierten Übertretung straflos.

Für die Abgrenzung ist jedoch der subjektive Täterplan im Zeitpunkt des Ausführungsbeginns massgebend: Wer nachts in ein fremdes Wohnhaus oder Geschäftsareal einbricht, hofft nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Beute von mehr als CHF 300.—; eine Privilegierung nach Art. 172ter StGB scheidet aus, selbst wenn der Täter ohne Beute abzieht oder nur Gegenstände von geringem Wert vorfindet (AG OG SST.2023.122 E. 2.6, 3.2; BGE 142 IV 129 E. 3.1).

Leitsatz. Der Versuch ist bei Verbrechen und Vergehen stets strafbar. Ob ein Vermögensdelikt im Versuchsstadium nach Art. 172ter StGB als straflose Übertretung privilegiert ist, beurteilt sich ausschliesslich nach der Beuteerwartung des Täters im Zeitpunkt des Ausführungsbeginns.


B. Subjektiver Tatbestand: Voller Tatentschluss

Der Versuch verlangt in subjektiver Hinsicht den vollständigen Tatentschluss. Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Merkmale des gesetzlichen Straftatbestands vorsätzlich handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 246 E. 3a). Blosse Tatgeneigtheit, unverbindliche Absichten oder unvollendete Vorüberlegungen genügen nicht.

Da der Täter innere Tatsachen (Wissen und Willen) selten offen eingesteht, schliesst der Richter vom äusseren Verhalten und den Begleitumständen auf die innere Einstellung. Je schwerer das Delikt und je höher das objektive Risiko, desto eher drängt sich der Schluss auf Eventualvorsatz auf — es sei denn, der Täter durfte berechtigt auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen.

1. Verwerfungsfall: Berechtigtes Vertrauen schliesst Eventualvorsatz beim Tötungsversuch aus

Ein Fahrzeuglenker verursachte am 1. März 2004 auf der Autobahn A1 bei Niederbipp absichtlich eine seitliche Kollision mit einem Personenwagen, der auf der Überholspur fuhr, um diesen von der Fahrspur zu drängen. Der touchierte Wagen geriet leicht ins Schleudern, der andere Lenker konnte das Fahrzeug jedoch rasch wieder stabilisieren und es entstand nur geringer Blechschaden.

Die Vorinstanz verurteilte den Lenker wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) mit der Begründung, ein Schleudern auf der Autobahn berge stets tödliche Risiken, die der Täter in Kauf genommen habe. Das Bundesgericht hob das Urteil auf:

«Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, ‘will’ ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB [heute Art. 12 Abs. 2 StGB]. […] Darf der Täter nach den Umständen jedoch berechtigterweise darauf vertrauen, dass ein tödlicher Unfall abgewendet werden kann, fehlt es am Vorsatz für die versuchte Tötung.» (BGE 133 IV 1 E. 4.1, 4.4). Weil der Lenker die Kollision bei mässiger Geschwindigkeit seitlich und ohne frontalen Einschlag herbeiführte, durfte er vertrauen, dass der Betroffene den Wagen abfangen könne. Eine versuchte Tötung fiel weg; geschützt wurde hingegen die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; E. 5).

2. Anwendungsfall: Durchladen einer Schusswaffe im Verkaufsraum

Am 12. März 2003 betrat X. zusammen mit seiner Freundin den Hanfladen «S. GmbH» in Zürich, um Drogen und Bargeld zu erbeuten. Er führte eine Pistole SIG Sauer P 220 (Kaliber 9 mm) mit sich, deren Magazin mit scharfen Patronen gefüllt war. Nach Betreten des Ladens richtete X. die ungeladene Waffe auf den Verkäufer B. und forderte «Gras und Geld». Als sich B. hinter einer halb geschlossenen Glastüre in einen Büroraum duckte, führte X. mit der Waffe in Fluchtrichtung des B. eine Ladebewegung aus, um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. Dabei löste sich ein Schuss und traf einen unbeteiligten Kunden (H.), der im Büroraum stand, am Fuss (BGer 6S.262/2004 vom 10. August 2005 E. A).

X. machte geltend, er habe die Personen im Büro nicht gesehen und den Schuss nicht gewollt. Das Bundesgericht verwarf die Rüge und bejahte Eventualvorsatz:

«Das an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers kann gestützt auf die Tatumstände nicht anders gedeutet werden, als dass er durch das Zielen der geladenen, gespannten und nicht sicherbaren Waffe in die Fluchtrichtung des von ihm unmittelbar zuvor bedrohten B.________ die Gefahr einer Schussauslösung mit tödlichen Folgen in Kauf genommen hat.» (E. 1.3). Der Täter muss den genauen Ablauf nicht sicher voraussehen; es genügt, wenn er die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.

Leitsatz. Der subjektive Tatbestand des Versuchs erfordert den vollen Tatentschluss. Handelt der Täter mit Eventualvorsatz, schliesst das berechtigte, auf objektive Faktoren gestützte Vertrauen in das Ausbleiben des Taterfolgs den Versuchsvorsatz aus; blosse vage Hoffnungen oder Gleichgültigkeit gegenüber lebensgefährlichen Handlungen heben die Inkaufnahme nicht auf.


C. Objektiver Tatbestand: Beginn der Ausführung (Schwellentheorie)

Die materiellrechtliche Kernfrage von Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung vom strafbaren Versuch. Das Bundesgericht wendet hierfür in ständiger Praxis die Schwellentheorie an:

«Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (Point of no Return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.» (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 119 IV 224 E. 2; BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.3).

Das unmittelbare Ansetzen verlangt ein in räumlicher/örtlicher und zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Massstab ist dabei die konkrete Tätervorstellung: Das äussere Verhalten wird danach beurteilt, welche Zwischenschritte nach dem Täterplan bis zur eigentlichen Deliktsvollendung noch erforderlich gewesen wären.

1. Anwendungsfälle (Ausführungsbeginn bejaht)

  • Chat-Room-Falle und Erscheinen am Tatort (BGE 131 IV 100): X. vereinbarte im Internet-Chatroom mit einem vermeintlich 14-jährigen Knaben («Sandro», in Wahrheit ein verdeckt ermittelnder Polizeibeamter) ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen im Stadtzentrum von Zürich. X. erschien zur verabredeten Zeit am Treffpunkt (McDonald’s-Restaurant), wo er verhaftet wurde. Das Bundesgericht hielt fest: Die Vorbereitungshandlung endet und der Versuch (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beginnt in dem Moment, in dem der Täter am verabredeten Tatort eintrifft. Der Täter hat damit nach seinem Plan den letzten Schritt getan, der aus seiner Sicht unmittelbar in die deliktische Einwirkung übergeht (E. 7.2.1, 8.2).
  • Zertrümmern einer Fensterscheibe beim Einbruch (BGer 6S.262/2004): In der Nacht begab sich X. zum Lagerraum einer Milchgenossenschaft, um Zigarettenstangen zu entwenden. Er schlug eine Fensterscheibe ein, sah danach jedoch vom Einstieg ab. Das Bundesgericht bejahte den versuchten Diebstahl: Das Zertrümmern der Scheibe stellt nach dem Tatplan den letzten Schritt dar, der zur Überwindung der räumlichen Zugangssperre erforderlich ist; es gibt danach regelmässig kein Zurück mehr (E. 2.3).
  • Herunterdrücken der Haustürfalle zur Nachtzeit (AG OG SST.2023.122): Ein Beschuldigter begab sich um 04.10 Uhr nachts auf ein fremdes Wohngrundstück in V. und drückte die Klinke der Haupteingangstüre herunter, um einzudringen und Wertgegenstände zu stehlen. Da die Tür verschlossen war, flüchtete er. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte wegen versuchten Diebstahls: «Denn der Versuch beginnt beim Diebstahl bereits dann, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche Hindernisse bzw. Zugangssperren zu überwinden, was der Beschuldigte vorliegend durch das Herunterdrücken der Haustürfalle zweifelsohne getan hat» (E. 2.6).

2. Verwerfungsfälle (blosse straflose Vorbereitung)

  • Unkonkrete Drohungen und Chats ohne Treffpunktvereinbarung (BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025): Der Beschuldigte drohte jungen Frauen in Online-Chats mit der Veröffentlichung intimer Nacktbilder, falls sie sich nicht zu sexuellen Kontakten mit ihm träfen. Weder ein konkreter Ort noch ein verbindlicher Zeitpunkt oder konkrete Ausführungshandlungen waren vereinbart worden; die Geschädigten gingen nicht darauf ein. Das Bundesgericht hob die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung auf:

    «Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt, hatten die Chatpartner in jenen Fällen [BGE 131 IV 100; 6B_506/2019] die konkret vorzunehmenden Handlungen sowie den Ort für deren Vornahme (oder zumindest den Treffpunkt), bereits vorgängig vereinbart. Vorliegend schwebte dem Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Form ein Treffen zwecks Vollzugs von Geschlechtsverkehr vor, wobei weder der Treffpunkt, noch der Zeitpunkt des Treffens oder die konkret vorzunehmenden Handlungen konkretisiert worden waren. Zurecht erachtet daher die Vorinstanz die Schwelle zum Versuch der sexuellen Nötigung als noch nicht erreicht […]. Ohnehin wäre in casu die Schwelle zu einer versuchten Nötigung auch hinsichtlich eines ‘allgemeinen’ Treffens nicht erreicht gewesen, zumindest solange weder ein konkreter Treffpunkt noch ein bestimmter Zeitpunkt für das Treffen vereinbart wurden.» (E. 3.4).

  • Blosses Erkunden oder Bereitstellen von Tatmitteln: Das Kaufen von Einbruchswerkzeugen, das Auskundschaften von Öffnungszeiten einer Bankfiliale oder das blosse Anreisen an einen entfernten Tatort stellen Vorbereitungshandlungen dar, solange der Täter noch nicht unmittelbar vor Ort in die Ausführungsphase übergeht (BGE 117 IV 309 E. 1a).

3. Kasuistiktabelle: Vorbereitungshandlung vs. Ausführungsbeginn

Sachverhalt / KonstellationQualifikationEntscheidTragende Begründung
Chat-Treffen vereinbart; Täter erscheint am Treffpunkt (McDonald’s)Versuch (strafbar)BGE 131 IV 100Erscheinen am Treffpunkt vollendet den Vorbereitungsplan; der Täter begibt sich in direkte Kontaktnähe.
Chat-Drohungen mit Nacktbildern; kein Treffpunkt, kein Datum vereinbartVorbereitung (straflos)BGer 6B_525/2024Fehlen zeitlicher und örtlicher Konkretisierung belässt das Verhalten im Vorbereitungsstadium.
Herunterdrücken der Türklinke an fremdem Wohnhaus nachts um 04.10 UhrVersuch (strafbar)AG OG SST.2023.122Unmittelbares Ansetzen zur Überwindung einer räumlichen Zugangssperre.
Einschlagen einer Lageraum-Fensterscheibe zwecks ZigarettendiebstahlsVersuch (strafbar)BGer 6S.262/2004Zertrümmern des Glases ist der entscheidende physische Eingriff in die Gewahrsamssphäre.
Drogenübergabe: Verbindliche Zusage und Bereitstellung der BetäubungsmittelVersuch (strafbar)ZH OG SB180414Konkrete Übergabereitschaft bei fixierter Abrede rückt unmittelbar an die Veräusserung heran.
Kauf einer Tasche oder Erkundigen nach Bezugsquellen für RauschgiftVorbereitung (straflos)BGE 117 IV 309Äusseres Verhalten lässt noch keinen eindeutigen Schluss auf unmittelbare Tatausführung zu.

Leitsatz. Der Ausführungsbeginn nach Art. 22 Abs. 1 StGB verlangt ein Verhalten, das nach dem Täterplan den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung darstellt (Point of no Return). Fehlt es an der räumlich-zeitlichen Unmittelbarkeit oder an der Konkretisierung von Zeit, Ort und Tathandlung, verbleibt das Geschehen im straflosen Vorbereitungsstadium.


D. Ausbleiben der Vollendung: Vollendeter und unvollendeter Versuch

Art. 22 Abs. 1 StGB erfasst zwei Konstellationen des Scheiterns:

  1. Unvollendeter Versuch: Der Täter führt die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende («Führt der Täter […] die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende»). Er bricht die Handlung ab, wird überrascht oder scheitert an einem Hindernis (z.B. der Einbrecher wird durch einen Schrei vertrieben; die Waffe hat Ladehemmung).
  2. Vollendeter (beendeter) Versuch: Der Täter hat nach seinem Plan alles getan, was zur Erfolgsherbeiführung notwendig ist, aber der Erfolg tritt nicht ein («tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein»).

1. Vollendeter Betrugsversuch und die Arglistprüfung

Beim Betrug (Art. 146 StGB) liegt ein vollendeter Versuch vor, sobald der Täter die arglistige Täuschungshandlung vollständig abgeschlossen und an das Opfer adressiert hat, der Irrtum oder der Vermögensschaden aber ausbleibt:

Im Fall BGE 128 IV 18 reichte ein Versicherungsagent (B.) bei einer Gesellschaft einen fingierten Unfallbericht ein, in dem er einen erfundenen Vorfahrtsschaden mit gefälschten Reparaturrechnungen abrechnen wollte. Die Sachbearbeiterin der Versicherung schöpfte Verdacht, prüfte die Akten vertieft und verweigerte die Zahlung. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen vollendeten Betrugsversuchs:

«Trifft dies zu, bleibt die Täuschung jedoch ohne Erfolg, so ist versuchte arglistige Täuschung gegeben. Die Arglist ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Täuschung letztlich erfolgreich war oder an der besonderen Wachsamkeit des Sachbearbeiters scheiterte.» (BGE 128 IV 18 E. 3b).

2. Dogmatische Auswirkung auf Art. 23 StGB (Rücktritt und tätige Reue)

Die Unterscheidung zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch ist massgebend für die Voraussetzungen der Straflosigkeit oder Strafmilderung nach Art. 23 StGB:

  • Beim unvollendeten Versuch genügt für den strafbefreienden Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) das blosse Aufgeben der weiteren Tatausführung aus eigenem Antrieb.
  • Beim vollendeten Versuch genügt Passivität nicht mehr: Der Täter erlangt Straflosigkeit nur, wenn er durch aktive Gegenmassnahmen aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, den Erfolgseintritt zu verhindern (tätige Reue; Art. 23 Abs. 1 zweiter Teilsatz StGB).

Leitsatz. Hat der Täter alle Handlungen vorgenommen, die nach seinem Plan den Deliktserfolg bewirken sollen, liegt ein vollendeter Versuch vor. Das Ausbleiben des Erfolgs (z.B. Entdeckung durch das Opfer) berührt die Versuchsstrafbarkeit nicht, schliesst aber den einfachen Rücktritt durch blosses Nichtweiterhandeln aus.


E. Untauglicher Versuch (Abs. 1) und Straflosigkeit bei grobem Unverstand (Abs. 2)

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters objektiv überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann («kann dieser nicht eintreten»; Abs. 1 dritter Fall). Es handelt sich rechtlich um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters: In der Vorstellung des Handelnden erfüllt er einen Straftatbestand, objektiv ist sein Verhalten jedoch wirkungslos (BGE 124 IV 97 E. 2a).

Das schweizerische Recht erklärt den untauglichen Versuch in Art. 22 Abs. 1 StGB prinzipiell für strafbar. Das Gesetz statuiert in Abs. 2 Straflosigkeit für den Fall, dass der Täter aus grobem Unverstand handelt. Die Rechtsprechung hat diesen Massstab durch das Kriterium der minimalen objektiven Gefährlichkeit präzisiert.

1. Die Schranke der minimalen objektiven Gefährlichkeit

Das Bundesgericht verlangt für die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs, dass sich das Täterverhalten als ernsthafter Angriff auf die Rechtsordnung darstellt und ein minimales Gefährdungspotenzial aufweist:

«Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben.» (BGE 140 IV 150 E. 3.5; bestätigt in BGer 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.4).

  • Verwerfungsfall (BGE 140 IV 150): Ein Versicherter war nach einem Unfall vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben. Er reichte bei der SUVA Taggeldabrechnungen ein, in denen er Arbeitstage deklarierte, an denen er gar nicht gearbeitet hatte, um Taggelder zu beanspruchen. Das Bundesgericht sprach ihn vom Vorwurf des untauglichen Betrugsversuchs frei: Da ein vollständig Arbeitsunfähiger von vornherein keinen Anspruch auf Taggelder für geleistete Arbeit geltend machen kann und die Auszahlung von Gesetzes wegen ausgeschlossen war, fehlte dem Verhalten jedes reale Störpotenzial (E. 3.6–3.7).

2. Anwendungsfälle des strafbaren untauglichen Versuchs

  • Ungeladene Schusswaffe beim qualifizierten Raub (BGE 124 IV 97): X. überfiel mit seinem Mittäter ein Juweliergeschäft. Der Mittäter führte eine ungeladene Schusswaffe mit. X. ging irrtümlich davon aus, die Pistole sei geladen und schussbereit. Das Bundesgericht bejahte den untauglichen Versuch des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 2 StGB): Schützt der Qualifikationstatbestand neben dem Vermögen auch die körperliche Integrität, begründet die irrtümliche Annahme einer geladenen Waffe eine strafbare Gefährdung (E. 2c).
  • Tätlicher Angriff auf Beamten in der Essenspause (BGer 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025): Während der Luzerner Fasnacht rempelte A. einen uniformierten, bewaffneten Polizisten von hinten heftig mit dem Ellenbogen an. Der Polizist befand sich in einer Essenspause und vollzog in diesem Moment keine Amtshandlung, weshalb Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv nicht erfüllt war. Da A. jedoch davon ausging, der Polizist sei im aktiven Dienst, bejahte das Bundesgericht den strafbaren untauglichen Versuch: Der Angriff gegen einen Hoheitsträger begründet ein massives Störpotenzial; grober Unverstand liegt nicht vor (E. 1.3.2).

3. Abgrenzung: Untauglicher Versuch vs. Grober Unverstand vs. Wahndelikt

KategorieRechtslageTätervorstellungTatsächliche LageBeispiel
Strafbarer untauglicher Versuch (Art. 22 Abs. 1)Strafbar (fakultative Milderung)Täter will Tatbestand verwirklichen; Mittel/Objekt erscheinen plausibel.Objektiv untauglich, aber minimale Gefährlichkeit / Störpotenzial vorhanden.Täter schiesst mit Schreckschusswaffe auf Opfer, im Glauben, es sei eine echte Pistole (BGE 124 IV 97).
Strafloser grober Unverstand (Art. 22 Abs. 2)StraflosTäter glaubt an völlig absurde, abergläubische Kausalzusammenhänge.Völlig ungeeignete Mittel; ausserhalb jeder rationalen Lebenswirklichkeit.Versuch, jemanden durch Verhexung, Voodoo-Zauber oder Kamillentee zu vergiften.
Mangelnde minimale Gefährlichkeit (analoge Anwendung Abs. 2)StraflosTäter will sich bereichern oder schädigen, wählt aber objektiv irrelevante Konstellation.Anspruch oder Verletzung von Rechts wegen von vornherein unmöglich.Vollständig Arbeitsunfähiger fordert Taggelder für nicht geleistete Arbeitstage (BGE 140 IV 150).
Wahndelikt (umgekehrter Verbotsirrtum)StraflosTäter hält ein Verhalten irrtümlich für strafbar, das die Rechtsordnung erlaubt.Kein Straftatbestand existiert; Täter irrt über das Recht, nicht über Tatsachen.Jemand zeigt sich selbst wegen Ehebruchs oder Nichtbefolgens privater Hausregeln an.

Leitsatz. Der untaugliche Versuch ist grundsätzlich strafbar. Er bleibt nach Art. 22 Abs. 2 StGB nur straflos, wenn der Täter aus grobem Unverstand handelt oder dem Verhalten nach dem Massstab von BGE 140 IV 150 jedes minimale objektive Stör- und Gefährdungspotenzial fehlt.


F. Rechtsfolge: Fakultative Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB)

Tritt der deliktische Erfolg nicht ein, eröffnet Art. 22 Abs. 1 StGB dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe nach Art. 48a StGB fakultativ zu mildern.

1. Grundsatz der Strafminderungspflicht bei Nichteintritt des Erfolgs

Obwohl Art. 22 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift formuliert ist, statuiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Ausbleiben des Taterfolgs einen Grundsatz zur Strafreduktion:

«Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab.» (BGE 121 IV 49 E. 1b).

Das Gericht muss im Urteil begründen, weshalb und in welchem Umfang der Versuch mildernd gewichtet wurde. Besteht eine auffallende Diskrepanz zwischen den Urteilserwägungen und dem Strafmass (z.B. Verhängung einer Strafe nahe an der vollendeten Tat ohne Begründung der Versuchsnähe), hebt das Bundesgericht das Urteil auf (BGE 121 IV 49 E. 2a, 2h).

2. Kriterien der Strafmilderung

Das Ausmass der Milderung bemisst sich nach folgenden Faktoren:

  1. Tatnähe / Nähe des Erfolgseintritts: Je näher die Vollendung gerückt war und je weniger vom Zufall abhing, desto geringer fällt der Milderungsabschlag aus. Stand der Erfolg unmittelbar bevor (z.B. Kugel verfehlt Kopf um Zentimeter), nähert sich das Verschulden der vollendeten Tat an.
  2. Tatsächliche Folgen: Verursachte der Versuch bereits schwere Begleitschäden (z.B. Verletzungen bei versuchter Tötung), mindert dies den Abschlag.
  3. Beweggründe des Abbruchs: Gab der Täter die Tat freiwillig auf oder wurde er durch Polizei, Zeugen oder Alarmanlagen vertrieben?

3. Praxis-Muster der Strafberechnung (Zwei-Stufen-Methode)

In der kantonalen Gerichtspraxis hat sich die methodische Zweistufigkeit etabliert: Das Gericht bestimmt zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt und nimmt anschliessend gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB den konkreten Versuchsminderungsabzug vor (AG OG SST.2023.122 E. 4.4):

  • Beispiel Einbruchdiebstahl (AG OG SST.2023.122): Für einen vollendeten Einbruchdiebstahl mit erhoffter Beute von mehreren Tausend Franken setzte das Obergericht eine hypothetische Strafe von 180 Tagessätzen an. Da der Täter vom Hausbesitzer überrascht wurde und flüchtete, reduzierte das Gericht die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze auf 120 Tagessätze Geldstrafe.

Leitsatz. Bleibt der tatbestandsmässige Erfolg aus, ist die Strafe grundsätzlich nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB zu mindern. Der Milderungsumfang bemisst sich nach der Nähe des Erfolgseintritts und den tatsächlichen Folgen; die Reduktion ist im Urteil rechnerisch oder wertungsmässig transparent zu begründen.


G. Konkurrenzen und Abgrenzungen

  1. Versuchte Tötung (Art. 111 ff. StGB) vs. vollendete Körperverletzung (Art. 122/123 StGB): Schiesst oder sticht der Täter mit Tötungsvorsatz auf das Opfer und überlebt dieses mit schweren oder einfachen Verletzungen, konsumiert die versuchte vorsätzliche Tötung die vollendete Körperverletzung, sofern diese kein eigenständiges Unrecht verkörpert (BGE 137 IV 113 E. 1.4). Verfehlt der Schuss das Ziel und verletzt eine dritte Person, liegt bezüglich des Ziels eine versuchte Tötung und bezüglich des Dritten eine fahrlässige Körperverletzung in echter Konkurrenz vor (E. 1.5).
  2. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Fehlt beim Täter der Tötungsvorsatz (auch kein Eventualvorsatz wegen berechtigten Vertrauens), scheidet Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB aus; es verbleibt Art. 129 StGB bei skrupelloser Herbeiführung unmittelbarer Lebensgefahr (BGE 133 IV 1 E. 5).
  3. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB): Art. 260bis StGB pönalisiert qualifizierte Vorbereitungshandlungen für schwere Straftaten (z.B. Mord, Raub). Sobald der Täter jedoch die Schwelle zum Versuch nach Art. 22 StGB überschreitet, tritt Art. 260bis StGB im Wege der unechten Konkurrenz (Konsumption) hinter den Versuch zurück.

H. Kantonale Praxisfragen

1. Beginn der Ausführung beim Einbruchdiebstahl: Grundstücksbetreten vs. Türfalle

In der kantonalen Praxis ist umstritten, wo bei Einbruchdiebstählen die Schwelle von der straflosen Vorbereitung zum Versuch verläuft:

  • Praxis Aargau (AG OG SST.2023.122 vom 3. April 2024): Das blosse Betreten des fremden Gartens oder Areals genügt für den Diebstahlsversuch noch nicht (erfüllt nur Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB). Der Diebstahlsversuch beginnt erst mit dem physischen Ansetzen an der Zugangssperre — konkret dem Betätigen der Türklinke oder dem Einsetzen von Hebelwerkzeugen (E. 2.6).
  • Praxis Zürich: Bei Tätern, die mit Einbruchswerkzeug und Handschuhen nachts auf einem umzäunten Privatgelände an ein Gebäude heranschleichen, nimmt die Zürcher Praxis den Ausführungsbeginn bereits mit dem gezielten Annähern an das Tatobjekt an, wenn der Tatplan keine weiteren Zwischenschritte mehr vorsieht (ZH OG SB180414).

2. Verwertbarkeit privater Videoüberwachungen zur Feststellung des Versuchs

Da der Versuch mangels Beute oft keine materiellen Tatspuren hinterlässt, stützen sich Anklagen häufig auf private Überwachungskameras (Ring-Dooorbells, Überwachungskameras an Hauseingängen). Das Obergericht des Kantons Aargau stellte klar, dass Videoaufnahmen, die ein privater Hauseigentümer auf seinem Grundstück statisch zur Sicherung des Eingangsbereichs anfertigt, nicht unter die strengen Beschränkungen von Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum fallen. Sie sind im Strafverfahren ohne Weiteres verwertbar (AG OG SST.2023.122 E. 2.3–2.5). Ein Dieb kann sich gegenüber solchen Aufnahmen nicht rechtsmissbräuchlich auf fehlende Piktogramme berufen.


I. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Bei Vorwurf des Tötungsversuchs im Strassenverkehr oder bei Schlägereien gezielt das berechtigte Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes nach BGE 133 IV 1 herausarbeiten; dies bricht den Eventualvorsatz und verweist die Anklage auf mildere Gefährdungs- oder Körperverletzungsdelikte.
  2. Bei Anklagen wegen versuchter Delikte im Internet oder Chatroom (Art. 187, 189, 190, 181 StGB) prüfen, ob konkrete Abreden zu Ort, Zeit und Handlung existierten. Fehlt es an einer Festlegung des Treffpunkts, liegt gemäss BGer 6B_525/2024 eine straflose Vorbereitungshandlung vor.
  3. Beim Einbruchdiebstahl den genauen Standort bei Abbruch der Tat analysieren: Wurde noch kein Schliessmechanismus betätigt und keine Scheibe eingeschlagen, liegt mangels Überwindung einer Zugangssperre bloss strafloser Hausfriedensbruch vor (AG OG SST.2023.122).
  4. Bei untauglichen Vermögensdelikten die minimale objektive Gefährlichkeit nach BGE 140 IV 150 bestreiten: War die Auszahlung oder Schadensverursachung von Rechts wegen von vornherein ausgeschlossen, führt dies in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB zum Freispruch.
  5. Wurde ein Versuch bejaht, zwingend die Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB einfordern. Setzt das Sachgericht die Strafe nahe am Vollendungsstrafrahmen an, ohne die Tatferne zu gewichten, ist die Diskrepanz gemäss BGE 121 IV 49 bundesgerichtlich anfechtbar.
  6. Bei unvollendetem Versuch prüfen, ob der Abbruch aus eigenem Antrieb erfolgte; dies begründet den strafbefreienden Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB.
  7. Die Privilegierung geringfügiger Vermögensdelikte (Art. 172ter StGB) bei versuchtem Diebstahl nur anrufen, wenn der Täterplan nachweislich von Beginn an auf Beute unter CHF 300.— beschränkt war.

Für die Strafverfolgungsbehörden / Staatsanwaltschaft:

  1. In der Anklageschrift (Art. 325 StPO) die konkrete Tathandlung, die den Point of no Return markiert, mit Datum, Uhrzeit und Überwindungshandlung präzise umschreiben; ein pauschales «setzte zur Tat an» verletzt das Anklageprinzip (BGer 6B_525/2024).
  2. Bei Delikten mit hoher Todes- oder Verletzungsgefahr stets Eventualanklagen erheben: Scheitert der Tötungsversuch am fehlenden Eventualvorsatz (BGE 133 IV 1), sichert die Eventualanklage wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) oder schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) den Schuldspruch.
  3. Private Überwachungsaufnahmen von Hauseingängen frühzeitig sichern; sie sind im Strafverfahren auch ohne behördliche Bewilligung als Sachbeweis für das Ausführungsstadium voll verwertbar (AG OG SST.2023.122).
  4. Bei untauglichen Versuchen (Art. 22 Abs. 1 StGB) das objektive Störpotenzial und das Vertrauensrisiko für die Rechtsordnung darlegen, um dem Vorwurf mangelnder Gefährlichkeit nach BGE 140 IV 150 vorzubeugen (BGer 6B_123/2025).
  5. Beim Vorwurf des Einbruchdiebstahls Indizien für Beuteerwartungen über CHF 300.— (Wahl des Tatobjekts, bewohntes Haus, Behältnisse) sichern, um Versuche von Schutzbehauptungen nach Art. 172ter StGB abzuwehren.

Für das Gericht / die Verfahrensleitung:

  1. Bei der Strafzumessung die Zwei-Stufen-Methode anwenden: Im Urteil zuerst die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt beziffern und anschliessend den konkreten Minderungsabzug nach Art. 22 Abs. 1 StGB begründen (BGE 121 IV 49; AG OG SST.2023.122).
  2. Die Minderungshöhe transparent an den Kriterien Tatnähe (wie viele Schritte fehlten noch?) und Begleitfolgen ausrichten.
  3. Vor einer abweichenden rechtlichen Würdigung von versuchter schwerer Tat zu vollendeter leichter Tat oder zu Gefährdungsdelikten den Parteien nach Art. 344 StPO ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  4. Bei der Prüfung von Art. 22 Abs. 2 StGB (grober Unverstand) einen strengen Massstab anlegen: Blosse Unbeholfenheit oder Dummheit begründet noch keine Straflosigkeit; diese greift nur bei völlig verfehlten Kausalitätsvorstellungen.
  5. Die Konkurrenzen im Urteilsdispositiv sauber bereinigen: Konsumierte Gefährdungs- oder Körperverletzungsdelikte dürfen bei Verurteilung wegen versuchter Tötung nicht separat im Dispositiv aufgeführt werden (BGE 137 IV 113).

Rechtsprechung

Ausführliche Nachweise und Analysen der Leitentscheide: → Rechtsprechung zu Art. 22 StGB


Literatur

  • Stefan Trechsel / Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 22 StGB.
  • Christian Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 22 StGB.
  • Günter Stratenwerth / Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2020, § 11 (Der Versuch), N. 1–68.
  • Michel Dupuis et al. (Hrsg.), Petit Commentaire du Code pénal, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 22 CP.
  • Guido Jenny, Die Schwellentheorie des Bundesgerichts bei der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch, in: AJP 2005, S. 751 ff.
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