Rechtsprechung zu Art. 21 StGB
I. Leitentscheide
Unrechtsbewusstsein versus Kenntnis der Strafbarkeit (Autobahnvignette)
- BGE 141 IV 336 E. 2.4.3
- Sachverhalt: Der Beschuldigte brachte eine schweizerische Autobahnvignette zunächst auf einer transparenten Plastikfolie an, schnitt diese passgenau aus und klebte die Vignette anschliessend mit Fett/Speichel an die Frontscheibe seines Fahrzeugs, um sie später unbeschädigt auf anderen Fahrzeugen weiterverwenden zu können. Vor Gericht machte er geltend, er habe geglaubt, dass ein solches Vorgehen bloss eine administrative Ordnungswidrigkeit bzw. Übertretung darstelle, nicht aber ein Vergehen der Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB).
- Kernaussage: Art. 21 StGB schützt nur den Täter, der meint, überhaupt kein Unrecht zu tun. Wer weiss, dass sein Verhalten rechtlich verpönt bzw. vorschriftswidrig ist, aber irrig annimmt, es ziehe bloss eine administrative Sanktion, Busse oder Verwarnung nach sich, befindet sich nicht in einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB. Ein Irrtum über die rechtliche Qualifikation oder das Mass der Strafbarkeit (Subsumtionsirrtum) berührt das Unrechtsbewusstsein nicht.
Unerheblichkeit des Subsumtionsirrtums bei moralisch motiviertem Handeln (Nacktwandern)
- BGE 138 IV 13 E. 8.2
- Sachverhalt: Ein Mann wanderte im Kanton Appenzell Ausserrhoden mehrfach vollkommen nackt an einer Grillstelle und einem Wanderweg entlang. Nach Erlass einer polizeilichen Verordnung, die ungebührliches Nacktgehen unter Busse stellte, setzte er das Nacktwandern fort. Er berief sich darauf, sein Verhalten sei durch die verfassungsrechtliche persönliche Freiheit gedeckt und das kantonale Übertretungsverbot sei nichtig bzw. unanwendbar.
- Kernaussage: Ein Rechtsirrtum entfällt, wenn der Handelnde die rechtliche Verpönung seines Verhaltens kennt, aber meint, das Verbot sei ungültig oder er dürfe sich aus ideologischen, philosophischen oder politischen Gründen darüber hinwegsetzen. Wer das Verbot kennt, trägt das Sanktionsrisiko; das Vertrauen auf eine abweichende eigene Rechtsauffassung begründet keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Abgrenzung zwischen Sachverhaltsirrtum und Rechtsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen (Geldwäscherei)
- BGE 129 IV 238 E. 3
- Sachverhalt: Ein Bankkundenberater eröffnete Konten und wickelte Transaktionen für Kunden ab, bei denen konkrete Verdachtsmomente auf veruntreute Gelder ausländischer Korruptionsdelikte vorlagen. Er verteidigte sich damit, er habe die massgebenden Sorgfaltspflichten nach VSB und Geldwäschereigesetz (GwG) nicht verstanden und nicht gewusst, dass die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien.
- Kernaussage: Grundsatzentscheid zur dogmatischen Abgrenzung von Tatbestandsirrtum (Art. 13 StGB) und Rechtsirrtum (Art. 21 StGB). Ein Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale (wie «Herrühren aus Verbrechen») ist ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, wenn der Täter die soziale Bedeutung des Sachverhalts im Rahmen einer laienhaften Parallelwertung nicht erfasst. Weiss der Täter demgegenüber um die deliktische Herkunft der Gelder, verkennt er aber das strafrechtliche Verbot der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), liegt ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB vor.
Vertrauen auf private Gefälligkeitsgutachten und Verbandsexpertisen (Greenpeace-Blockade)
- BGE 129 IV 6 E. 4
- Sachverhalt: Aktivisten von Greenpeace ketteten sich an den Eingangstoren der Atomkraftwerke Beznau und Mühleberg an, um den Werkverkehr zu blockieren. Sie beriefen sich auf einen Rechtsirrtum und führten an, die Rechtsabteilung der Umweltorganisation habe die Aktion vorab geprüft und den Aktivisten versichert, die Blockade sei als legitimer ziviler Ungehorsam durch die Grundrechte gedeckt und straflos.
- Kernaussage: Der Täter darf sich bei umstrittenen Rechtsfragen nicht auf die Rechtsansicht seiner eigenen Organisation oder auf private Parteigutachten verlassen. Ein gewissenhafter Bürger muss bei erkennbar konfliktgeladenen Handlungen mit der Rechtswidrigkeit rechnen. Wer sich auf eine für ihn vorteilhafte Lehrmeinung stützt, obwohl ihm die behördliche und gerichtliche Gegenauffassung bekannt sein müsste, handelt in einem vollumfänglich vermeidbaren Rechtsirrtum.
Behördliche Duldung und beharrliche Nichtverfolgung begründen kein Rechtfertigungsvertrauen (Videokopierladen)
- BGE 128 IV 201 E. 2
- Sachverhalt: Der Betreiber eines Videogeschäfts bot über Jahre hinweg pornografische Videokassetten mit Gewaltdarstellungen und Tierpornografie zur Vermietung und zum Verkauf an. Er machte geltend, die Polizei habe seinen Laden bei früheren Razzien mehrfach kontrolliert und die Kassetten unbeanstandet gelassen; aus dieser behördlichen Duldung habe er schliessen dürfen, sein Sortiment sei legal.
- Kernaussage: Das blosse Stillhalten, die Untätigkeit oder die mangelhafte Kontrolle durch Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden schafft keine Vertrauensgrundlage für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum. Die Untätigkeit der Behörde ist einer formellen, rechtsverbindlichen Bewilligung oder Auskunft nicht gleichzusetzen. Der Täter kann aus dem Ausbleiben von Interventionen kein Recht zum Rechtsbruch herleiten.
Bejahung des unvermeidbaren Rechtsirrtums bei dienstlicher Weisung einer Bundesrätin (Kopp/Schoop)
- BGE 116 IV 56 E. II/3
- Sachverhalt: Der persönliche Mitarbeiter (Adjunkt) von Bundesrätin Elisabeth Kopp wurde von dieser angewiesen, eine vertrauliche Meldung der Bundesanwaltschaft über eine verdächtige Gesellschaft (an der der Ehemann der Bundesrätin beteiligt war) per Telefon an eine Drittperson weiterzuleiten. Der Beamte befolgte die Weisung im Glauben, die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) handle im Rahmen ihrer ministeriellen Befugnisse.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bejahte einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB). Einem untergeordneten Beamten kann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er auf die ausdrückliche Anordnung seiner Departementschefin hin handelt und nach den gesamten Umständen annehmen durfte, die Magistratin sei zur Freigabe der Amtsgeheimnisse befugt gewesen. Die Gewissensanspannung eines gewissenhaften Beamten verlangt unter diesen ausserordentlichen Verhältnissen keine formelle Verweigerung des Gehorsams.
Begriff des Unrechtsbewusstseins, Sittenwidrigkeit und Gewissensanspannung (Schutzalter)
- BGE 104 IV 217 E. 2 & 3a
- Sachverhalt: Ein 19-jähriger, erst vor wenigen Jahren aus Süditalien in die Schweiz eingereister Mann hatte mit seiner 15-jährigen Verlobten wiederholt einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Er wurde wegen Beischlafs mit einem Kinde (aArt. 191 Ziff. 1 StGB) angeklagt. Ihm war das Institut eines gesetzlichen Schutzalters vollkommen unbekannt; nach den Sitten seiner Herkunftsgemeinschaft galt eine Verlobung als moralische Legitimation für intime Beziehungen.
- Kernaussage: Für das Unrechtsbewusstsein genügt das laienhafte Empfinden, gegen die elementare Rechts- und Werteordnung der Gemeinschaft zu verstossen. Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit indiziert im Regelfall das rechtliche Unrechtsbewusstsein. Fehlt es dem Täter aufgrund tiefgreifender fremdkultureller Sozialisation und jugendlichen Alters an jeglichem Anlass, an der Rechtmässigkeit zu zweifeln, und durfte er sein Verhalten als sittengemäss erachten, kann ein unvermeidbarer Rechtsirrtum vorliegen. (Hinweis: Zurückhaltende Anwendung in der neueren Praxis!).
II. Weitere Entscheide
Strenge Anforderungen an die Erkundigungspflicht bei Behördenauskünften
- BGE 121 IV 109 E. 5b
- Sachverhalt: Ein Arzt gab im Rahmen eines Betreibungsverfahrens Patientendaten bekannt, ohne vorgängig die Entbindung vom Berufsgeheimnis einzuholen. Er berief sich auf eine mündliche Auskunft eines Beamten des Betreibungsamtes, wonach er zur Auskunft verpflichtet sei.
- Kernaussage: Eine Behördenauskunft entlastet nur dann vollumfänglich von der Schuld, wenn sie von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erteilt wurde, auf einer vollständigen und wahrheitsgemässen Sachverhaltsschilderung des Anfragenden beruht und vorbehaltlos ergangen ist. Bei Zweifeln oder Auskünften unzuständiger Amtsstellen besteht eine strikte Pflicht zur Weitererkundigung bei der Aufsichtsbehörde.
Anforderungen an das Vertrauen auf anwaltlichen Rat
- BGE 98 IV 293 E. 4a
- Sachverhalt: Ein Geschäftsmann führte grenzüberschreitende Finanztransaktionen durch, die gegen Devisen- und Clearingbestimmungen verstiessen. Er machte geltend, er habe sich vorgängig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der ihm die Zulässigkeit des Vorgehens attestiert habe.
- Kernaussage: Der Rat eines Rechtsanwalts vermag einen unvermeidbaren Rechtsirrtum nur dann zu begründen, wenn der Täter dem Anwalt den Sachverhalt lückenlos und wahrheitsgetreu dargelegt hat, der Anwalt über die erforderliche Fachkompetenz auf dem spezifischen Rechtsgebiet verfügt und die Auskunft nach sorgfältiger Prüfung schriftlich und unmissverständlich erteilt wurde. Informelle oder kursorische Gefälligkeitsauskünfte schützen nicht vor Schuld.
Pflicht zur Internetrecherche bei Waffeneinfuhr trotz fremdkultureller Herkunft
- BGer 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2.4
- Sachverhalt: Ein aus Afghanistan stammender Kampfsportler bestellte über Facebook Nunchakus (Würgehölzer) aus Kabul und liess sie in die Schweiz liefern. Bei der Zollkontrolle wurden die Gegenstände als verbotene Waffen nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG beschlagnahmt. Er berief sich auf Art. 21 StGB und brachte vor, in Afghanistan seien Nunchakus freie Sportgeräte und er habe das schweizerische Waffenrecht nicht gekannt.
- Kernaussage: Das Bundesgericht verwarf die Unvermeidbarkeit. Von jeder Person, die Gegenstände aus dem Ausland in die Schweiz importiert, wird verlangt, dass sie sich über die geltenden Einfuhr- und Waffenbestimmungen informiert. Eine einfache Suche im Internet auf der Homepage der Bundesbehörden (fedpol / Eidgenössische Zollverwaltung) hätte die Waffeneigenschaft sofort offenbart. Der Irrtum war vermeidbar; es verblieb bei der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 21 Satz 2 StGB.
Unzureichende telefonische Rechtsauskunft bei Selbsthilfe und Retentionsrecht
- BGer 6B_478/2020 vom 12. Juni 2020 E. 2.4
- Sachverhalt: Ein Bauunternehmer liess Baumaschinen eines Subunternehmers eigenmächtig abtransportieren und verwahren, um ausstehende Werklohnforderungen durchzusetzen (Sachentziehung nach Art. 141 StGB). Vorab hatte er einen befreundeten Rechtsanwalt kurz telefonisch kontaktiert, der ihm mitgeteilt hatte, ein Retentionsrecht könne grundsätzlich ausgeübt werden.
- Kernaussage: Eine spontane telefonische Auskunft ohne Übergabe und Würdigung der massgebenden Verträge, Eigentumsverhältnisse und Besitzlagen vermag keinen unvermeidbaren Rechtsirrtum zu begründen. Wer eigenmächtig in fremde Rechtsgüter eingreift, genügt seiner Erkundigungspflicht nicht durch ein kursorisches Telefonat mit einem Juristen.
Vorrang der Bundesbehörde bei Spielgeräten: Kantonale Auskünfte schützen nicht
- BGer 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2
- Sachverhalt: Der Betreiber eines Spiellokals stellte Spielautomaten des Typs «Super Competition» auf. Er verfügte über Bestätigungsschreiben kantonaler Polizeidirektionen, wonach es sich um harmlose Geschicklichkeitsspielautomaten handle. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) qualifizierte die Geräte jedoch als illegale Glücksspielautomaten nach dem Spielbankengesetz.
- Kernaussage: Bei bundesrechtlich geregelten Materien schützt die Berufung auf eine kantonale Amtsauskunft nicht, wenn dem Betreiber bekannt war oder sein musste, dass auf Bundesebene ein Qualifikationsverfahren anhängig ist oder die Zuständigkeit ausschliesslich bei der Bundesbehörde (ESBK) liegt. In einer unklaren oder umstrittenen Rechtslage handelt unvermeidbar nur, wer den Entscheid der letztinstanzlich zuständigen Bundesstelle abwartet.
Vermeidbarkeit des Irrtums über Verkehrsregeln auf Autobahn-Einspurstrecken
- BGer 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3
- Sachverhalt: Ein Personenwagenlenker überholte auf der Autobahn A3W bei Zürich ein links fahrendes Fahrzeug verbotswidrig rechts. Er berief sich auf Art. 21 StGB und machte geltend, er sei aufgrund der Fahrzielanzeigen über der Fahrbahn der festen Ansicht gewesen, sich auf einer zum Rechtsvorbeifahren berechtigenden Einspurstrecke im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zu befinden.
- Kernaussage: Von Inhabern eines schweizerischen Führerausweises wird verlangt, dass sie die elementaren Verkehrsregeln kennen. Bestehen über die Auslegung von Signalisations- oder Fahrstreifentafeln Zweifel, ist ein riskantes Fahrmanöver wie das Rechtsüberholen auf der Autobahn zu unterlassen. Der Irrtum über die Verkehrsregel war vermeidbar; ein Freispruch nach Art. 21 Satz 1 StGB fiel ausser Betracht.
Schwindelgründungen von Aktiengesellschaften und Treuhänder-Praxis
- BGer 6B_455/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 4.4
- Sachverhalt: Zwei Beschuldigte nahmen mit identischem Barliberierungskapital von CHF 100'000.- Schwindelgründungen von 22 Handelsgesellschaften vor, zogen das Geld unmittelbar nach Beurkundung wieder ab und verkauften die leeren Aktienmäntel über Treuhänder und Rechtsanwälte. Sie machten geltend, da Treuhänder und Anwälte die Mäntel erworben hätten, seien sie von der Rechtmässigkeit des Modells ausgegangen.
- Kernaussage: Dass Fachleute (Anwälte, Treuhänder) spätere Transaktionen abwickeln, entlastet den Gründer nicht von der Täuschung der Urkundsperson und des Handelsregisterführers bei der Gründung. Wo sich ein Täter auf Expertenberatung berufen will, muss sich die Auskunft präzise und lückenlos auf die inkriminierte Tathandlung (hier die vorgetäuschte Liberierung) beziehen.
Parallelwertung in der Laiensphäre bei unklar formulierter behördlicher Entzugsverfügung
- ZH VG VB.2011.00219 vom 7. September 2011 E. 5.4
- Sachverhalt: Einem Lenker wurde der Führerausweis entzogen, wobei ihm gemäss Verfügung das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie F (bis 45 km/h) und Motorfahrrädern gestattet blieb. Er lenkte daraufhin ein Kleinmotorrad seiner Tochter im Glauben, dieses falle unter die Ausnahmebewilligung.
- Kernaussage: Nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre handelte der Betroffene in der irrigen Annahme, zum Lenken berechtigt zu sein. War die behördliche Entzugsverfügung für einen juristischen Laien missverständlich redigiert, liegt ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB vor, der im Strafverfahren zu einer obligatorischen Milderung führt (im Administrativverfahren allerdings die gesetzliche Mindestentzugsdauer unberührt lässt).