Rechtsprechung zu Art. 20 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 133 IV 145 E. 3.3–3.6 — Leitentscheid: Kriterien für den ernsthaften Anlass
- Sachverhalt: X. betrieb als Geschäftsinhaber einen Trödelladen in Basel und erwarb in der Zeitspanne von November 2002 bis August 2004 mehrfach Waren von verschiedenen Personen zwecks Weiterverkaufs. Das Appellationsgericht sprach ihn der mehrfachen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis. X. berief sich auf ein 1992 erlittenes Schädelhirntrauma mit daraus resultierender posttraumatischer Belastungs- bzw. Anpassungsstörung; die eidgenössische Invalidenversicherung hatte ihm eine volle Invalidenrente zugesprochen. Er verlangte ein psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit.
- Kernaussage: Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen gehen nur selten mit Straftaten einher. Es ist kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen. Die Diagnose derartiger Störungen wie auch der Umstand, dass dem Beschuldigten eine volle Invalidenrente zugesprochen worden ist, vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit zu begründen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat einen erhaltenen Realitätsbezug, hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (E. 3.3–3.6).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Ernsthafter Anlass; Negativabgrenzung; PTBS; IV-Rente.
BGE 116 IV 273 E. 4a–4b — Voraussetzungen für die Begutachtungspflicht
- Kernaussage: Art. 13 Abs. 1 aStGB (jetzt Art. 20 StGB) ordnet die Begutachtung an, wenn Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestehen. Der Richter soll seine Zweifel nicht selbst beseitigen, sondern bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Der Betroffene muss in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen; seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (E. 4a–4b).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Ernsthafter Anlass; Abgrenzungsmassstab.
BGE 144 IV 176 E. 4.2.3, 4.5.1, 4.6 — Delegationsverbot bei psychiatrischer Begutachtung
- Sachverhalt: Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, inwieweit der bestellte psychiatrische Sachverständige Hilfspersonen heranziehen darf.
- Kernaussage: Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen kann er für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie geeignet (E. 4.2.3, 4.5.1, 4.6).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB, Art. 56 Abs. 3 StGB — Delegationsverbot; Qualifikation des Sachverständigen.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3–1.4 — Pathologische Spielsucht begründet keine Begutachtungspflicht
- Sachverhalt: A. bot über verschiedene Internet-Verkaufsplattformen Reka-Checks, Goldvreneli und Goldbarren betrügerisch zum Kauf an. Er verwendete die Einnahmen (Fr. 118'232.30 von 41 Geschädigten) für Glücksspiel und Schuldenbegleichung. Er berief sich auf pathologische Spielsucht und verlangte ein psychiatrisches Gutachten.
- Kernaussage: Zwar war die Glücksspieltätigkeit in gewissem Mass von einem Suchtverhalten geprägt und deliktsmotivierend. Das plan- und regelmässige Vorgehen — Verschleierung der Identität, Zerstreuung von Kundenzweifeln, situationelles Abwarten — zeigte jedoch, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt waren. Pathologische Spielsucht allein begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung keine Begutachtungspflicht (E. 1.3–1.4).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Pathologische Spielsucht; Negativabgrenzung; planvolles Vorgehen.
BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1, 1.6.1, 1.7.2 — Aufgabenverteilung zwischen Gutachter und Gericht
- Kernaussage: Der Gutachter hat die medizinischen Befunde festzustellen und darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls welche psychischen Störungen beim Beschuldigten vorliegen. Die rechtliche Subsumtion — ob die festgestellte Störung im konkreten Fall zur Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führt — ist Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht formell gebunden, darf sie jedoch nicht ohne triftige Gründe beiseite legen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit hat anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen (E. 1.2.1, 1.6.1, 1.7.2).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB, Art. 19 StGB — Gutachter vs. Gericht; Bindungswirkung; Gesamtverhalten.
BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.1 — Verdacht auf dissoziative Identitätsstörung
- Kernaussage: Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln — etwa durch den Verdacht auf eine dissoziative Identitätsstörung, den die behandelnde Therapeutin als wahrscheinlichste Diagnose genannt hat —, muss ein psychiatrisches Gutachten angeordnet werden. Die blosse Berufung auf eine Therapeuten-Diagnose reicht jedoch nicht zwingend aus, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte dagegen hat (E. 1.1).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Dissoziative Identitätsstörung; Therapeuten-Diagnose.
BGer 6B_515/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.1 — Abweichung des Gerichts vom Gutachten
- Kernaussage: Gelangt das Gericht trotz klarer gutachterlicher Aussagen zu einem abweichenden Ergebnis, muss es dies begründen. Eine unbegründete Abweichung verletzt Art. 20 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB. Das Gericht darf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit nicht ohne triftige Gründe beiseite legen (E. 2.1).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Bindungswirkung des Gutachtens; Begründungspflicht bei Abweichung.
BGer 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 — Verletzung von Art. 20 StGB bei unterlassener Begutachtung
- Kernaussage: Das BGer hielt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht kein psychiatrisches Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit eingeholt und dadurch Art. 20 StGB verletzt hatte. Weder bestanden ernsthafte Zweifel im Sinne von Art. 20 StGB, noch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Die Verweigerung einer Begutachtung bei begründeten Zweifeln verstösst gegen die Begutachtungspflicht.
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Verletzung der Begutachtungspflicht; unterlassene Gutachtenanordnung.
BGer 6B_417/2010 vom 9. Dezember 2010 — Keine Begutachtungspflicht ohne ernsthaften Anlass
- Kernaussage: Ein Gutachten ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, ist die Anordnung eines Gutachtens nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Negativabgrenzung; keine Begutachtung ohne konkrete Anhaltspunkte.
BGer 6B_917/2008 vom 3. Februar 2009 — Drogenabhängigkeit und Schuldfähigkeit
- Kernaussage: Bei Drogenabhängigkeit sind ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit gegeben, namentlich wenn eine schwere Intoxikation zur Tatzeit vorlag. Die blosse Tatsache der Drogenabhängigkeit allein genügt jedoch nicht, wenn das Täterverhalten einen erhaltenen Realitätsbezug zeigt. Drogenabhängigkeit kann als Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gewertet werden, erfordert aber eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
- Einschlägig für: Art. 20 StGB — Drogenabhängigkeit; ernsthafter Anlass; Gesamtwürdigung.
III. Haftrechtliche Dimension
BGE 143 IV 330 E. 2.2 — Schuldfähigkeit im Haftprüfungsverfahren
- Sachverhalt: A. fuhr mit seinem Fahrzeug absichtlich frontal in ein entgegenkommendes Auto, wobei der Lenker des anderen Fahrzeugs getötet wurde. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte A. Schuldunfähigkeit.
- Kernaussage: Der vom Haftrichter zu prüfende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Die Schuldfähigkeit ist demgegenüber vom Sachrichter zu prüfen. Anders liegt der Fall, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommt (E. 2.2).
- Einschlägig für: Art. 20 StGB, Art. 221 StPO — Haftrecht; dringender Tatverdacht; Schuldfähigkeit im Haftverfahren.