Art. 20 — Begutachtung der Schuldfähigkeit
Gesetzeswortlaut
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 20 StGB sichert die sachgerechte Anwendung von Art. 19 StGB durch die Anordnung einer Begutachtung, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Die Norm ist die prozessuale Voraussetzung für die materielle Beurteilung nach Art. 19 StGB und wird in der Praxis in fast jedem Verfahren mit Schuldfähigkeitsfragen herangezogen. Der Leitentscheid BGE 129 IV 6 verzeichnet über 6'000 Zitationen.
II. Voraussetzungen der Begutachtungspflicht
1 Die Begutachtungspflicht setzt voraus, dass ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln. Es genügt nicht jede vage Vermutung oder bloss abstrakte Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit. Die Zweifel müssen auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die im Einzelfall gegeben sind.
2 Ernsthafte Zweifel können sich ergeben aus:
- Bekannten psychischen Erkrankungen oder Störungen des Beschuldigten
- Auffälligem Verhalten vor, während oder nach der Tat
- Angaben des Beschuldigten oder Dritter über seinen psychischen Zustand
- Aktennotizen oder Vorstrafen, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten
- Der Art der Tat selbst, die auf eine psychische Störung schliessen lässt
3 Keine ernsthaften Zweifel begründen in der Regel:
- Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen, die nur selten mit Straftaten einhergehen (BGE 133 IV 145 E. 3.5)
- Die blosse Diagnose solcher Störungen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.6)
- Der Umstand, dass dem Täter eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde
III. Zuständigkeit für die Anordnung
4 Sowohl die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) als auch das Gericht können die Begutachtung anordnen. Die Anordnungspflicht besteht in jedem Verfahrensstadium, in dem die Schuldfähigkeitsfrage entscheidungserheblich ist.
5 Nach BGer 6B_1029/2019 E. 1.3.1 ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung an, soweit ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein Gutachten ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.
IV. Der Sachverständige
6 Die Begutachtung muss durch einen Sachverständigen erfolgen. In der Regel ist dies ein Psychiater oder Forensische Psychiater mit entsprechender Fachqualifikation. Ein psychologischer Gutachter allein genügt in der Regel nicht, wenn es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinn geht.
7 Der Sachverständige hat die Aufgabe, die Schuldfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat zu beurteilen. Er nimmt eine retrospektive Begutachtung vor und hat sich auf die im Zeitpunkt der Tat herrschenden Umstände zu beziehen.
V. Rechtsfolgen der Begutachtung
8 Das Gericht ist an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht formell gebunden, darf sie jedoch nicht ohne triftige Gründe beiseite legen. In BGer 6B_1363/2019 E. 1.6.1 hat das Bundesgericht betont, dass eine Absage an Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit besonderer Begründung bedarf.
9 Wird die Begutachtung zu Unrecht nicht angeordnet, obwohl ernsthafte Zweifel bestanden, liegt eine Verletzung von Art. 20 StGB vor. Dies kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an die Vorinstanz führen.
VI. Kasuistik
10 Greenpeace-Blockade und Verbotsirrtum: In BGE 129 IV 6 ging es um Blockadeaktionen von Greenpeace-Aktivisten. Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage des Verbotsirrtums und der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit zivilem Ungehorsam.
11 Dissoziative Identitätsstörung: In BGer 6B_1186/2019 E. 1.1 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 20 StGB, da seine behandelnde Therapeutin eine dissoziative Identitätsstörung als wahrscheinlichste Diagnose genannt hatte. Das Bundesgericht prüfte, ob dies ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit begründete.
12 Gutachten bei Strafzumessung: In BGer 6B_644/2009 E. 1.2 ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Das Bundesgericht wiederholte die Grundsätze zur Begutachtungspflicht.
VII. Abgrenzungen
13 Art. 20 StGB vs. Art. 19 StGB: Art. 20 regelt das Verfahren (Begutachtung), Art. 19 die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die beiden Normen sind funktional verbunden — Art. 20 ist die prozessuale Vorstufe zu Art. 19.
14 Art. 20 StGB vs. Art. 56 StGB: Art. 56 StGB regelt die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Massnahmen, nicht die Begutachtung der Schuldfähigkeit. Die Begutachtung nach Art. 20 StGB ist auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit beschränkt.
Literatur
- BOMMER, Kommentar zu Art. 20 StGB (zitiert in BGer 6B_1363/2019 E. 1.6.1)
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I, 10. Aufl. 2024