Art. 20 StGB — Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Wortlaut
Art. 20 StGB — Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und rechtliche Einordnung
1. Prozessuales Bindeglied zu Art. 19 StGB
1 Art. 20 StGB sichert die sachgerechte Anwendung von Art. 19 StGB (Schuldfähigkeit) durch die Anordnung einer Begutachtung, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Die Norm ist die prozessuale Voraussetzung für die materielle Beurteilung nach Art. 19 StGB und wird in der Praxis in fast jedem Verfahren mit Schuldfähigkeitsfragen herangezogen.
2 Art. 20 StGB regelt das Verfahren (Begutachtung), Art. 19 die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die beiden Normen sind funktional verbunden — Art. 20 ist die prozessuale Vorstufe zu Art. 19. Im Massnahmenrecht ist die Begutachtung nach Art. 56 Abs. 3 StGB zusätzlich zwingend (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3).
II. Voraussetzungen der Begutachtungspflicht
1. Ernsthafter Anlass
3 Die Begutachtungspflicht setzt voraus, dass ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln. Es genügt nicht jede vage Vermutung oder bloss abstrakte Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit. Die Zweifel müssen auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die im Einzelfall gegeben sind (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGer 6B_1029/2019 E. 1.3.1).
4 Das Gericht muss die Begutachtung nicht nur anordnen, wenn es selbst Zweifel hat, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGE 116 IV 273 E. 4a). Der Richter soll seine Zweifel nicht selbst durch Beizug psychiatrischer Fachliteratur beseitigen, sondern bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen.
2. Kriterien für ernsthafte Zweifel
5 Ernsthafte Zweifel können sich ergeben aus:
- Bekannten psychischen Erkrankungen oder Störungen des Beschuldigten
- Auffälligem Verhalten vor, während oder nach der Tat
- Angaben des Beschuldigten oder Dritter über seinen psychischen Zustand
- Aktennotizen oder Vorstrafen, die auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten
- Der Art der Tat selbst, die auf eine psychische Störung schliessen lässt
- Einem Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unüblichem Verhalten
6 Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGer 6B_1029/2019 E. 1.3.1).
7 Der Betroffene muss, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b; BGE 133 IV 145 E. 3.3).
3. Kein ernsthafter Anlass — Negativabgrenzung
8 Sachverhalt BGE 133 IV 145 — Posttraumatische Belastungsstörung und Hehlerei: X. betrieb als Geschäftsinhaber einen Trödelladen in Basel und erwarb in der Zeitspanne von November 2002 bis August 2004 mehrfach Waren von verschiedenen Personen zwecks Weiterverkaufs. Das Appellationsgericht sprach ihn der mehrfachen Hehlerei schuldig. X. berief sich auf ein 1992 erlittenes Schädelhirntrauma mit daraus resultierender posttraumatischer Belastungs- bzw. Anpassungsstörung; die IV hatte ihm eine volle Invalidenrente zugesprochen. Das BGer hielt fest: Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen gehen nur selten mit Straftaten einher. Es ist kaum denkbar, dass sie zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit führen. Die Diagnose allein wie auch der Umstand einer vollen IV-Rente begründen keine ernsthaften Zweifel an der Schuldfähigkeit. X. hatte den Laden zielgerichtet und profitorientiert geführt und sich trotz angeblicher Vergesslichkeit an Einzelheiten der Geschäfte erinnert (E. 3.5–3.6).
9 Sachverhalt BGer 6B_1029/2019 — Pathologische Spielsucht und gewerbsmässiger Betrug: A. bot über verschiedene Internet-Verkaufsplattformen Reka-Checks, Goldvreneli und Goldbarren betrügerisch zum Kauf an, verwendete die Einnahmen (Fr. 118'232.30 von 41 Geschädigten) für Glücksspiel und Schuldenbegleichung. Er berief sich auf pathologische Spielsucht und verlangte ein psychiatrisches Gutachten. Das BGer hielt fest: Zwar war die Glücksspieltätigkeit in gewissem Mass von einem Suchtverhalten geprägt und deliktsmotivierend. Das plan- und regelmässige Vorgehen — Verschleierung der Identität, Zerstreuung von Kundenzweifeln, situationelles Abwarten und Anpassen — zeigte jedoch, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt waren. Pathologische Spielsucht allein begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung keine Begutachtungspflicht (E. 1.3–1.4).
10 Keine ernsthaften Zweifel begründen in der Regel:
- Posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen, die nur selten mit Straftaten einhergehen (BGE 133 IV 145 E. 3.5)
- Die blosse Diagnose solcher Störungen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.6)
- Der Umstand, dass dem Täter eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde (BGE 133 IV 145 E. 3.6)
- Pathologische Spielsucht bei planvollem und situationell angepasstem Vorgehen (BGer 6B_1029/2019 E. 1.4)
III. Zuständigkeit und Anordnung
1. Zuständigkeit
11 Sowohl die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) als auch das Gericht können die Begutachtung anordnen. Die Anordnungspflicht besteht in jedem Verfahrensstadium, in dem die Schuldfähigkeitsfrage entscheidungserheblich ist.
12 Nach BGer 6B_1029/2019 E. 1.3.1 ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung an, soweit ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein Gutachten ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich.
2. Verletzung der Begutachtungspflicht
13 Wird die Begutachtung zu Unrecht nicht angeordnet, obwohl ernsthafte Zweifel bestanden, liegt eine Verletzung von Art. 20 StGB vor. Dies kann zur Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an die Vorinstanz führen.
14 Sachverhalt BGer 6B_1101/2013 — Verletzung von Art. 20 StGB: Das BGer hielt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht kein psychiatrisches Gutachten angeordnet hatte. Es bestanden ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit, die eine Begutachtung erfordert hätten. Die Verweigerung der Begutachtung verletzt Art. 20 StGB (BGer 6B_1101/2013).
IV. Der Sachverständige und das Gutachten
1. Qualifikation des Sachverständigen
15 Die Begutachtung muss durch einen Sachverständigen erfolgen. In der Regel ist dies ein Psychiater oder Forensischer Psychiater mit entsprechender Fachqualifikation. Ein psychologischer Gutachter allein genügt in der Regel nicht, wenn es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinn geht. Als sachverständige Person im Sinne von Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie geeignet (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3).
16 Sachverhalt BGE 144 IV 176 — Delegationsverbot bei psychiatrischer Begutachtung: Das BGer hielt fest: Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selbst vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen (E. 4.2.3, 4.5.1, 4.6).
2. Aufgabenverteilung zwischen Gutachter und Gericht
17 Sachverhalt BGer 6B_1363/2019 — Schuldfähigkeitsbeurteilung und Aufgabenverteilung: Das BGer präzisierte die Aufgabenverteilung zwischen Gutachter und Gericht: Der Gutachter hat die medizinischen Befunde festzustellen und darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls welche psychischen Störungen beim Beschuldigten vorliegen. Die rechtliche Subsumtion — ob die festgestellte Störung im konkreten Fall zur Schuldfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führt — ist hingegen Aufgabe des Gerichts. Das Gericht ist an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht formell gebunden, darf sie jedoch nicht ohne triftige Gründe beiseite legen (BGer 6B_1363/2019 E. 1.2.1, 1.6.1).
18 Sachverhalt BGer 6B_515/2011 — Abweichung des Gerichts vom Gutachten: Gelangt das Gericht trotz klarer gutachterlicher Aussagen zu einem abweichenden Ergebnis, muss es dies begründen. Eine unbegründete Abweichung verletzt Art. 20 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB (BGer 6B_515/2011 E. 2.1).
3. Zeitlicher Bezugspunkt
19 Der Sachverständige hat die Schuldfähigkeit des Täters zur Zeit der Tat zu beurteilen. Er nimmt eine retrospektive Begutachtung vor und hat sich auf die im Zeitpunkt der Tat herrschenden Umstände zu beziehen. In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (BGer 6B_1029/2019 E. 1.3.2; BGer 6B_1363/2019 E. 1.2.3).
V. Spezielle Fallgruppen
1. Dissoziative Identitätsstörung
20 Sachverhalt BGer 6B_1186/2019 — Verdacht auf dissoziative Identitätsstörung: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 20 StGB, da seine behandelnde Therapeutin eine dissoziative Identitätsstörung als wahrscheinlichste Diagnose genannt hatte. Das BGer bestätigte, dass bei einem solchen Verdacht ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen können und eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen ist. Die blosse Berufung auf eine von der behandelnden Therapeutin gestellte Diagnose reicht jedoch nicht zwingend aus, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte dagegen hat (BGer 6B_1186/2019 E. 1.1).
2. Drogenabhängigkeit
21 Bei Drogenabhängigkeit sind ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit gegeben, namentlich wenn eine schwere Intoxikation zur Tatzeit vorlag. Die blosse Tatsache der Drogenabhängigkeit allein genügt jedoch nicht, wenn das Täterverhalten vor, während und nach der Tat einen erhaltenen Realitätsbezug zeigt (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGer 6B_917/2008).
3. Haftrechtliche Dimension
22 Sachverhalt BGE 143 IV 330 — Dringender Tatverdacht und Schuldfähigkeit im Haftverfahren: A. fuhr mit seinem Fahrzeug absichtlich frontal in ein entgegenkommendes Auto; der Lenker des anderen Fahrzeugs wurde getötet. Ein psychiatrisches Gutachten attestierte A. Schuldunfähigkeit. Das BGer hielt fest: Der vom Haftrichter zu prüfende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsätzlich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Vergehen. Die Schuldfähigkeit ist demgegenüber vom Sachrichter zu prüfen. Anders liegt der Fall, wenn ausnahmsweise schon im Haftprüfungsverfahren klar ist, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommt (E. 2.2).
VI. Abgrenzungen
23 Art. 20 StGB vs. Art. 19 StGB: Art. 20 regelt das Verfahren (Begutachtung), Art. 19 die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen (Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit). Die beiden Normen sind funktional verbunden — Art. 20 ist die prozessuale Vorstufe zu Art. 19.
24 Art. 20 StGB vs. Art. 56 StGB: Art. 56 StGB regelt die Verhältnismässigkeitsprüfung bei Massnahmen, nicht die Begutachtung der Schuldfähigkeit. Die Begutachtung nach Art. 20 StGB ist auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit beschränkt; im Massnahmenrecht ist die Begutachtung nach Art. 56 Abs. 3 StGB jedoch zwingend (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3).
VII. Literatur
- BOMMER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 20.
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I, 10. Aufl. 2024, § 9 N 1 ff.
- TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 19–20.