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Rechtsprechung zu Art. 19 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 136 IV 55, E. 5.5–5.8

  • Thema: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
  • Kernaussage: Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das subjektive Tatverschulden zu bewerten, wobei er die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen hat. Er muss dartun, in welchem Umfang sich diese verschuldensmindernd auswirkt. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (verminderte Schuldfähigkeit, Strafmilderung)

BGE 143 IV 330, E. 2.2

  • Thema: Freiheitsentziehende Massnahmen trotz Schuldunfähigkeit
  • Kernaussage: Eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme kommt ungeachtet einer vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB) in Betracht. Der Haftrichter prüft nur den dringenden Tatverdacht, nicht die Schuldfragen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 3 (Schuldunfähigkeit, Massnahmen)

BGE 129 IV 238, E. 3

  • Thema: Geldwäscherei, Sachverhaltsirrtum und Schuldunfähigkeit
  • Kernaussage: Wer fälschlicherweise davon überzeugt ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien nicht mehr einziehbar, handelt in einem Sachverhaltsirrtum. Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB liegt nicht vor.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Schuldunfähigkeit vs. Irrtum)

BGE 147 IV 93, E. 3

  • Thema: Selbstständiges Massnahmeverfahren bei schuldunfähiger Person
  • Kernaussage: Der Grundsatz der Formstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) gilt auch im selbstständigen Massnahmeverfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person. Ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit ist nur bei Wahrung der Formvorschriften zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Massnahmen bei Schuldunfähigkeit)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_953/2023, E. 1.4.1

  • Thema: Strafzumessung und verminderte Schuldfähigkeit; Massnahme für junge Erwachsene
  • Kernaussage: Nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, führt zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist erforderlich.

BGer 6B_1363/2019, E. 1.6.1

  • Thema: Verminderte Schuldfähigkeit; Gutachterliche Schlussfolgerungen
  • Kernaussage: Das Gericht darf die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Schuldfähigkeit nicht ohne triftige Gründe beiseite legen (BOMMER, N. 33 zu Art. 20 StGB).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (verminderte Schuldfähigkeit, Gutachten)

BGer 6B_1186/2019, E. 1.1

  • Thema: Psychiatrisches Gutachten bei Verdacht auf dissoziative Identitätsstörung
  • Kernaussage: Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu zweifeln (z.B. Verdacht auf dissoziative Identitätsstörung), muss ein psychiatrisches Gutachten angeordnet werden (Art. 20 StGB).
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 StGB

BGer 6B_515/2011, E. 2.1

  • Thema: Verminderte Schuldfähigkeit bei klaren gutachterlichen Aussagen
  • Kernaussage: Gelangt das Obergericht trotz klarer gutachterlicher Aussagen zu einem anderen, nicht nachvollziehbaren Ergebnis, verletzt es Art. 19 Abs. 2 StGB.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (verminderte Schuldfähigkeit, Beweiswürdigung)

BGer 6B_87/2011, E. 1.1

  • Thema: Verminderte Schuldfähigkeit und Begründungspflicht
  • Kernaussage: Der von der Vorinstanz angenommene Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB macht die ausgesprochene Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der objektiven Tatschwere nicht per se unangemessen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Strafmilderung, Begründungspflicht)

BGer 6B_1029/2019, E. 1.3.1

  • Thema: Gewerbsmässiger Betrug, Schuldfähigkeit
  • Kernaussage: Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein Gutachten ist nicht in jedem Fall erforderlich.
  • Einschlägig für: Art. 19 i.V.m. Art. 20 StGB

Letzte Aktualisierung: 2026-06-13