Art. 19 StGB — Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Wortlaut
Art. 19 StGB — Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Schuldprinzip und Systematik
1 Art. 19 StGB konkretisiert das strafrechtliche Schuldprinzip (nulla poena sine culpa). Die Norm regelt die Rechtsfolgen fehlender oder herabgesetzter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit und bildet das Bindeglied zwischen strafrechtlicher Vorwerfbarkeit und therapeutischen Massnahmen (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
II. Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit (Abs. 1 und 2)
1. Schuldunfähigkeit (Abs. 1)
2 Schuldunfähig ist, wer zur Tatzeit infolge schwerer psychischer Störung, Intelligenzminderung oder schwerer Bewusstseinsstörung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder einsichtsgemäss zu handeln. Die Schuldunfähigkeit führt zum vollständigen Strafausschluss. Im Haftverfahren kann die Frage der Schuldfähigkeit bereits präjudiziell geprüft werden, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass weder eine Strafe noch eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommt (BGE 143 IV 330 E. 2.2).
2. Verminderte Schuldfähigkeit und Strafmilderung (Abs. 2)
3 War die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nur teilweise herabgesetzt, mildert das Gericht die Strafe obligatorisch nach Art. 48a StGB. Der Richter muss im Urteil begründen, in welchem Umfang sich die Verminderung verschuldensmindernd auswirkt — eine blosse Erwähnung der verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6; BGE 134 IV 132 E. 6). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens; dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
3. Alkoholbedingte Enthemmung begründet keine Schuldminderung
4 Nicht jede durch den Konsum von Alkohol oder anderen bewusstseinsbeeinflussenden Stoffen bewirkte kurzfristige Enthemmung oder Verdummung genügt, um die Zurechnungsfähigkeit herabzusetzen. Massgebend ist das gesamte Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat.
5 BGE 107 IV 3 veranschaulicht dies an einem Fall, in dem der Beschuldigte nach ausgiebigem Alkoholkonsum (Bier, Wein, Whisky) um 1:40 Uhr nachts zu einem Restaurant zurückkehrte, das inzwischen geschlossen war. Er schlug ein Fenster ein, drang ins Gebäude ein und bedrohte den 80jährigen Wirt mit der Forderung nach Geld. Als der Wirt Widerstand leistete, erkannte der Beschuldigte das Risiko als zu gross und flüchtete. Das Bundesgericht hielt fest: Das folgerichtige Vorgehen — Rückkehr zum Restaurant, gezielter Einbruch, Drohung, und schliesslich die Flucht bei Widerstand — zeugte von erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Eine bloss alkoholbedingte Enthemmung genügt nicht für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (BGE 107 IV 3 E. 1a).
III. Massnahmen und Actio libera in causa (Abs. 3 und 4)
1. Massnahmenanordnung bei Schuldunfähigkeit (Abs. 3)
6 Trotz Straflosigkeit können gegen schuldunfähige Täter therapeutische Massnahmen (Art. 59 StGB bis Art. 63 StGB), Verwahrungen (Art. 64 StGB) oder Tätigkeitsverbote (Art. 67 StGB) im selbstständigen Massnahmeverfahren angeordnet werden.
7 Das selbstständige Massnahmeverfahren nach Art. 374 ff. StPO dient der Durchsetzung von Art. 19 Abs. 3 StGB unter Wahrung der Parteirechte. Es ist ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Wird eine Person mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen wurden, sind alle Taten im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (BGE 147 IV 93 E. 1.3). Ein im Massnahmeverfahren ergangener Schuldspruch stellt einen besonders schweren und offensichtlichen Verfahrensfehler dar, der jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit führt (E. 1.4).
2. Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit — actio libera in causa (Abs. 4)
8 Hat der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und die spätere Tat voraussehen können, bleibt die Strafbarkeit vollumfänglich bestehen (actio libera in causa). Kurzfristige alkohol- oder drogenbedingte Enthemmungen begründen für sich allein keine Schuldminderung, wie BGE 107 IV 3 zeigt: Wer in angetrunkenem Zustand einen Einbruch begeht, sich bei Widerstand des Opfers zur Flucht entschliesst und gezielt die Flucht ergreift, verfügt noch über die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und einsichtsgemäss zu handeln (BGE 107 IV 3 E. 1a).
IV. Literatur
- BOMMER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 19.
- TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 19.
- STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N 1 ff.