Art. 19 — Schuldfähigkeit
Gesetzeswortlaut
1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 19 StGB ist die zentrale Norm des schweizerischen Schuldfähigkeitsrechts. Er regelt die Rechtsfolgen bei Schuldunfähigkeit (Abs. 1) und verminderter Schuldfähigkeit (Abs. 2) und bildet damit die Schnittstelle zwischen Schuldprinzip und Sanktionenrecht. Die Norm wird in der Praxis ausserordentlich häufig zitiert — der Leitentscheid BGE 136 IV 55 verzeichnet über 7'500 Zitationen.
II. Schuldunfähigkeit (Abs. 1)
1 Schuldunfähigkeit setzt voraus, dass der Täter zur Tatzeit weder das Unrecht seiner Tat einsehen noch gemäss dieser Einsicht handeln konnte (sogenannte Doppelbedingung). Es genügt nicht, dass der Täter die Einsichtsfähigkeit besass, aber handlungsunfähig war, oder umgekehrt. Beide Teilfähigkeiten müssen kumulativ fehlen.
2 Die Schuldunfähigkeit kann auf psychischen oder physischen Ursachen beruhen. Anerkannte Grundlagen sind schwere psychische Erkrankungen (Schizophrenie, manisch-depressive Psychosen), schwere Intelligenzminderung, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen (z.B. Schlaftrunkenheit, Drogenrausch) und krankhafte Affektzustände. Massgeblich ist stets der Zustand zur Zeit der Tat (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
3 Wer schuldunfähig ist, ist nicht strafbar (Strafausschluss). An seine Stelle können jedoch Massnahmen nach den Art. 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB treten (Abs. 3). Das Bundesgericht hat in BGE 143 IV 330 E. 2.2 klargestellt, dass eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme ungeachtet einer vollständigen oder teilweisen Schuldunfähigkeit in Betracht kommen kann.
III. Verminderte Schuldfähigkeit (Abs. 2)
4 Verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn die Fähigkeit zur Einsicht oder zum einsichtsgemässen Handeln teilweise beeinträchtigt ist. Nicht jede geringfügige Herabsetzung der Selbstbeherrschung begründet eine verminderte Schuldfähigkeit — es muss eine erhebliche Einschränkung vorliegen (BGer 6B_953/2023 E. 1.4.1).
5 Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer obligatorischen Strafmilderung. Das Gericht muss die Strafe mildern, hat aber einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Ausmasses der Milderung. Nach BGE 136 IV 55 E. 5.5 muss der Richter dartun, in welchem Umfang sich die verminderte Schuldfähigkeit verschuldensmindernd auswirkt.
6 Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt grundsätzlich nicht zur Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
IV. Massnahmen trotz Schuldunfähigkeit (Abs. 3)
7 Selbst bei Schuldunfähigkeit können Massnahmen angeordnet werden. In Betracht kommen:
- Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB)
- Verwahrung (Art. 64 StGB)
- Ambulante Behandlung (Art. 63 StGB)
- Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67, 67b, 67e StGB)
8 Das selbstständige Massnahmeverfahren bei schuldunfähigen beschuldigten Personen unterliegt dem Grundsatz der Formstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hat in BGE 147 IV 93 betont, dass es sich dabei um einen fundamentalen Grundsatz handelt, der auch im selbstständigen Massnahmeverfahren Geltung beansprucht.
V. Selbstverschuldete Schuldunfähigkeit (Abs. 4)
9 Abs. 4 regelt die actio libera in causa: Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar. Der Täter wird so behandelt, als wäre er schuldfähig.
10 Die Voraussetzungen sind kumulativ: Der Täter muss (a) die Schuldunfähigkeit vermeiden können und (b) die Tat im schuldunfähigen Zustand voraussehen können. Die blosse Vorhersehbarkeit genügt nicht — der Täter muss auch die Fähigkeit gehabt haben, den Eintritt der Schuldunfähigkeit zu verhindern.
VI. Kasuistik
11 Schuldunfähigkeit bei Schizophrenie: In BGE 143 IV 330 ging es um einen Beschuldigten, bei dem der dringende Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Tötung geprüft wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Schuldfragen vom Sachrichter zu prüfen sind, der Haftrichter jedoch nur den dringenden Tatverdacht zu beurteilen hat.
12 Geldwäscherei und Sachverhaltsirrtum: In BGE 129 IV 238 verneinte das Bundesgericht die Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB bei einem Täter, der fälschlicherweise davon ausging, Drogengelder seien wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar. Dies ist ein Sachverhaltsirrtum, keine Schuldunfähigkeit.
13 Verminderte Schuldfähigkeit bei dissoziativer Identitätsstörung: In BGer 6B_1186/2019 E. 1.1 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 20 StGB und berief sich auf eine dissoziative Identitätsstörung. Das Bundesgericht prüfte, ob ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit bestanden und ein psychiatrisches Gutachten hätte angeordnet werden müssen.
VII. Abgrenzungen
14 Art. 19 StGB vs. Art. 20 StGB: Art. 19 regelt die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schuldfähigkeit, Art. 20 das Verfahren zur Begutachtung. Art. 20 ist die prozessuale Vorstufe — er wird angewendet, bevor über Art. 19 entschieden werden kann.
15 Art. 19 StGB vs. Art. 56 StGB: Art. 56 StGB regelt die sogenannte verminderte Zurechnungsfähigkeit im Rahmen der Massnahmen, während Art. 19 die Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Strafe betrifft. Die Konzepte überschneiden sich teilweise, sind aber dogmatisch zu unterscheiden.
Literatur
- BOMMER, Kommentar zu Art. 20 StGB (zitiert in BGer 6B_1363/2019 E. 1.6.1)
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I, 10. Aufl. 2024