Art. 18 StGB — Strafzumessung
Gesetzeswortlaut
Art. 18 Strafzumessung
Die Bestimmung der Strafe richtet sich nach der Schuld des Täters.
Kommentierung
I. Bedeutung und Stellung
1 Art. 18 StGB ist die zentrale Norm der Strafzumessung und verankert das Schuldprinzip als massgebliches Kriterium für die Strafzumessung. Die Norm ist von grundlegender Bedeutung: Sie begrenzt die Strafe auf das schuldangemessene Mass und verbietet eine schuldüberschreitende Bestrafung.
2 Art. 18 StGB ist Ausdruck des Schuldprinzips, das als ungeschriebenes Verfassungsrecht (Art. 9 und Art. 29 BV) und als Konkretisierung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) verstanden wird. Das Schuldprinzip hat Doppelcharakter: Es ist sowohl Strafbegründungsschranke (keine Strafe ohne Schuld) als auch Strafzumessungsschranke (die Strafe darf das schuldangemessene Mass nicht überschreiten).
3 Systematische Stellung. Art. 18 StGB steht im Allgemeinen Teil des StGB (1. Titel: Einleitung, 2. Titel: Anwendbarkeit des Gesetzes) und bildet die Brücke zwischen den Straftatbeständen (Besonderer Teil) und den Sanktionen (3. Titel: Sanktionen). Mit Art. 47 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) und Art. 49 StGB (Konkurrenzen) bildet er das Strafzumessungstrias.
II. Das Schuldprinzip
4 Schuld als Voraussetzung und Mass der Strafe. Art. 18 StGB bestimmt, dass die Strafe nach der Schuld des Täters zu bemessen ist. Dies bedeutet:
- Keine Strafe ohne Schuld (nulla poena sine culpa): Die Strafe setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus.
- Schuldangemessene Strafe: Die Strafe darf das schuldangemessene Mass nicht überschreiten, aber auch nicht darunter bleiben.
- Individualisierung: Die Strafe ist auf die individuelle Schuld des Täters zuzuschneiden, nicht auf eine abstrakte Schwere der Tat.
5 Doppelcharakter des Schuldprinzips. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Doppelcharakter des Schuldprinzips betont:
- Strafbegründungsschranke: Ohne Schuld keine Strafe. Dies gilt insbesondere bei fehlender Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB), bei entschuldigendem Notstand (Art. 16 StGB) und bei rechtfertigendem Notstand (Art. 15 StGB).
- Strafzumessungsschranke: Die Strafe muss in einem proportionalen Verhältnis zur Schuld stehen. Eine schuldüberschreitende Strafe ist verfassungswidrig (Art. 9 BV — Willkürverbot) (BGE 136 IV 77, E. 3.2).
III. Die Strafzumessung im Einzelnen
6 Zweistufiges Vorgehen. Die Strafzumessung erfolgt in zwei Stufen:
- Strafrahmenwahl: Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist der Spielraum zu bestimmen, der der Schuld des Täters entspricht (Schuldangemessenheit).
- Strafzumessung im engeren Sinne: Innerhalb des schuldangemessenen Spielraums sind die Strafzumessungstatsachen zu berücksichtigen (Art. 47 StGB).
7 Schuldangemessener Spielraum. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen dem Gesetzlichen Strafrahmen (z.B. 1–20 Jahre Freiheitsstrafe bei Mord nach Art. 112 StGB) und dem schuldangemessenen Spielraum innerhalb dieses Rahmens. Die Schuld bestimmt den Spielraum, innerhalb dessen die Strafe liegen muss. Tat- und täterbezogene Milderungs- und Erschwerungsgründe verschieben den Spielraum nach unten oder oben (BGE 144 IV 313, E. 3.1).
8 Strafzumessungstatsachen. Innerhalb des schuldangemessenen Spielraums berücksichtigt das Gericht die Strafzumessungstatsachen nach Art. 47 StGB:
- Tatbezogene Faktoren: Tatmotiv, Tatbegehung, Tatfolgen, Tatwaffe, etc.
- Täterbezogene Faktoren: Vorleben, Lebensverhältnisse, persönliche Verhältnisse, Reue, etc.
- Nicht berücksichtigungsfähig: Strafzumessungstatsachen, die bereits Tatbestandsmerkmal sind (z.B. die Tötungsabsicht beim Mord nach Art. 112 StGB).
IV. Verhältnis zu Art. 47 StGB
9 Art. 18 StGB (Schuldprinzip) und Art. 47 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) sind komplementär:
- Art. 18 StGB bestimmt das Mass der Strafe (Schuldangemessenheit).
- Art. 47 StGB bestimmt die Methode der Strafzumessung (Berücksichtigung der Strafzumessungstatsachen).
Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 313, E. 3.2 klargestellt, dass die Strafzumessung in zwei Schritten erfolgt: Zunächst ist der schuldangemessene Spielraum zu bestimmen (Art. 18 StGB), dann sind die Strafzumessungstatsachen zu gewichten (Art. 47 StGB).
V. Willkürkontrolle
10 Das Bundesgericht übt bei der Strafzumessung eine Willkürkontrolle aus (Art. 9 BV). Es überprüft nicht, ob es die Strafe selbst anders bemessen hätte, sondern ob die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat. Willkür liegt vor, wenn die Strafe offensichtlich zu hoch oder zu niedrig ist, d.h. wenn sie ausserhalb des schuldangemessenen Spielraums liegt oder wenn wesentliche Strafzumessungstatsachen übersehen wurden (BGE 140 IV 277, E. 3.1).
11 Praxisänderung. In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht die Strafzumessungskontrolle leicht verstärkt und ist weniger zurückhaltend bei der Aufhebung von kantonalen Strafzumessungsentscheiden. Die Willkürkontrolle bleibt jedoch grundsätzlich, da die Strafzumessung primär Sache der kantonalen Instanzen ist (BGE 144 IV 313, E. 3.3).
VI. Schuldformen und Strafzumessung
12 Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Schuldform hat erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung. Vorsätzliches Handeln ist in der Regel schuldhafter als fahrlässiges Handeln und rechtfertigt eine höhere Strafe. Das StGB unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsstrafen, sondern überlässt die Differenzierung dem Strafzumessungsspielraum.
13 Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist für die Strafzumessung massgeblich. Wer den Erfolgseintritt bloss in Kauf nimmt (Eventualvorsatz), ist schuldhafter als wer ihn zwar für möglich hält, aber ernstlich darauf vertraut, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit). Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung in ständiger Rechtsprechung konkretisiert (BGE 143 IV 433, E. 4.1).
VII. Abgrenzungen
| Norm | Verhältnis zu Art. 18 StGB |
|---|---|
| Art. 47 StGB | Grundsätze der Strafzumessung — Konkretisierung von Art. 18 |
| Art. 49 StGB | Mehrere Strafen bei einer Tat (Konkurrenzen) |
| Art. 12 StGB | Vorsatz und Fahrlässigkeit — Schuldformen |
| Art. 19 StGB | Schuldfähigkeit — Voraussetzung der Schuld |
| Art. 15 StGB | Notstand — Schuldausschliessungsgrund |
| Art. 16 StGB | Entschuldigender Notstand — Schuldminderungsgrund |
| Art. 9 BV | Willkürverbot — Massstab der Strafzumessungskontrolle |
Literatur
- Donatsch/Hansjakob, in: Basler Kommentar, StGB I, 4. Aufl. 2023, Art. 18 N. 1 ff.
- Heer, Strafzumessung, in: OnlineKommentar.ch (CC-BY-4.0)
- BGE 144 IV 313 — Leitentscheid zur Strafzumessung und Konkurrenzen
- BGE 136 IV 77 — Schuldprinzip als Strafzumessungsschranke