Art. 18 — Entschuldigender Notstand
Art. 18 StGB
Gesetzeswortlaut
Art. 18
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Konsolidierungsstand: 12.06.2026 (Fedlex, SR 311.0).
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
Art. 18 StGB regelt den entschuldigenden (richtiger: entschuldigenden bzw. im Fall des Abs. 2 schuldausschliessenden) Notstand. Die Norm ist — anders als der rechtfertigende Notstand des Art. 17 StGB — keine Rechtfertigung, sondern eine Schuldregel: Sie lässt die Rechtswidrigkeit der Tat unberührt, nimmt aber die Schuld im Einzelfall zurück (Abs. 1: fakultative Milderung) oder verneint sie gänzlich (Abs. 2: Entschuldigung).
Die Norm gehört mit Art. 47 StGB (Strafzumessung) und Art. 19 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu den meistzitierten Vorschriften des Allgemeinen Teils; die Leading-Cases-Statistik weist für Art. 18 StGB allein 90 Zitationen aus entscheidungspezifischen und 7786 Gesamtzitationen aus (BGE 136 IV 55 Spitzenreiter). Diese hohen Zahlen erklären sich daraus, dass Art. 18 StGB in der Praxis mit der Vorsatz-/Fahrlässigkeitsabgrenzung (Art. 12), der Strafzumessung (Art. 47) und dem rechtfertigenden Notstand (Art. 17) zusammenspielt.
Systematisch ist zu unterscheiden zwischen:
- Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand): bewirkt Rechtmässigkeit; gefahrdrohendes Güterkollisionsverhältnis.
- Art. 18 StGB (entschuldigender Notstand): lässt die Rechtswidrigkeit unberührt; der Täter handelt zwar rechtswidrig, aber aus individuellen Gründen nicht schuldhaft oder nur schuldgemindert.
- Art. 32 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen (Kameradschaftsdelikte, Notwehrüberschreitung u. a.).
Die Abgrenzung zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand ist die zentrale dogmatische Schwierigkeit der Norm; sie entscheidet darüber, ob eine Notstandsabwehr überhaupt als Unrecht gerechtfertigt ist oder ob sie rechtswidrig bleibt und nur im Schuldspruch zurückgenommen wird.
II. Voraussetzungen des Abs. 1 (Milderung)
1. Vorliegen einer Gefahr
Abs. 1 verlangt eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für die in der Norm abschliessend aufgezählten hochwertigen Güter: Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter. Die Gefahr muss gegenwärtig sein — eine blosse Befürchtung künftiger Gefahr genügt nicht. «Nicht anders abwendbar» bedeutet, dass dem Täter ein anderes, rechtlich zulässiges Rettungsmittel nicht zur Verfügung stand.
2. Güterkollision
Der entschuldigende Notstand setzt eine Güterkollision voraus, bei der das gerettete Gut nicht offensichtlich höherwertig ist als das verletzte Gut — andernfalls Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) eingreift. Ist die Preisgabe des gefährdeten Guts dem Täter zumutbar, dh. das gefährdete Gut ist deutlich nachrangig, so mildert Abs. 1 die Strafe.
3. Subjektives Erfordernis
Der Täter muss die Rettungsabsicht (§ «um … zu retten») aufweisen und die Gefahrenlage erkennen. Fehlt es am Rettungsvorsatz, scheidet Art. 18 StGB aus; kommt zudem ein Irrtum über die Gefahrenlage in Betracht, so ist nach Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum) bzw. Art. 20 StGB (Verbotsirrtum) zu prüfen.
4. Milderung und Strafzumessung
Wird Art. 18 Abs. 1 bejaht, so mildert sich die Strafe nach den Regeln der Art. 48, 63 StGB. Die Milderung ist fakultativ; das Gericht hat die gesamten Tatumstände in die Strafzumessung nach Art. 47 StGB einzubeziehen. In BGE 136 IV 55 hält das Bundesgericht fest, dass ausgehend von der objektiven Tatschwere das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten ist und dabei auch die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist; eine qualifizierte Begründungspflicht verlangt die tragenden Strafzumessungserwägungen.
III. Voraussetzungen des Abs. 2 (Entschuldigung)
Abs. 2 greift, wenn dem Täter die Preisgabe des gefährdeten Gutes nicht zuzumuten war. In diesem Fall handelt er «nicht schuldhaft» — die Tat bleibt rechtswidrig, ist aber entschuldigt. Die Grenzziehung zwischen Zumutbarkeit (Abs. 1) und Unzumutbarkeit (Abs. 2) ist nach der Wertigkeit der kollidierenden Güter und nach dem Mass der dem Täter zuzumutenden Opferbereitschaft vorzunehmen.
Praxisbeispiele:
- Wird der Täter durch eine gegenwärtige Gefahr für das eigene Leben zur Tat genötigt und ist die Preisgabe des Lebens nicht zumutbar, so entschuldigt Abs. 2.
- Bei rein vermögensbezogenen Gefahren ist die Unzumutbarkeit regelmässig zu verneinen, sofern das gefährdete Vermögen nachrangig ist.
IV. Abgrenzungen
1. Art. 18 vs. Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand)
Art. 17 StGB rechtfertigt die Tat, wenn das gerettete Gut das gefährdete offensichtlich überwiegt und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Fehlt es am Güterübergewicht, so rechtfertigt Art. 17 nicht, sondern es bleibt nur der Schuldausschluss bzw. die Schuldprivilegierung nach Art. 18. Massgeblich ist die Wertigkeit der kollidierenden Güter sowie die Zumutbarkeit der Preisgabe.
2. Art. 18 vs. Art. 15/16 StGB (Notwehr)
Notwehr (Art. 15) rechtfertigt die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs; Notwehrexzess (Art. 16) lässt die Strafbarkeit ausnahmsweise entfallen, wenn der Täter aus Aufregung oder Bestürzung die Grenzen der Notwehr überschreitet. Art. 18 regelt demgegenüber die Notstandslage ohne Angriff durch eine Person.
3. Art. 18 vs. Art. 32 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
Art. 32 StGB kann insbesondere bei Kameradschaftsdelikten und der Wahrung eigener oder fremder Interessen eingreifen und wirkt teils rechtfertigend, teils entschuldigend. Art. 18 ist spezieller für die Gefahrrettung.
V. Vorsatzabgrenzung (Art. 18 Abs. 2 als Anknüpfungspunkt)
In der Praxis wird Art. 18 StGB häufig gemeinsam mit der Vorsatzabgrenzung nach Art. 12 StGB geprüft. So hat das Bundesgericht in BGE 130 IV 58 die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei einem tödlich verlaufenen Raserunfall anhand von Art. 111 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 StGB vorgenommen. BGE 125 IV 242 präzisiert die Vorsatzdogmatik bei der Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt (schwere Körperverletzung, Art. 122 Abs. 1; Verbreiten menschlicher Krankheiten, Art. 231 Ziff. 1; Vorsatz, Art. 18 Abs. 2).
VI. Sorgfaltspflichten und fahrlässige Tatbegehung
Art. 18 StGB ist auch Referenznorm für die Sorgfaltspflichtprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten. BGE 127 IV 34 konkretisiert die Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel (Art. 117 StGB; Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 SVG). BGE 130 IV 7 äussert sich zu den Sorgfaltspflichten des Notfallarztes bei fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). BGE 121 IV 10 behandelt die Sorgfaltspflicht des Verkäufers eines technischen Geräts (Hebebühne) nach Art. 18 und 117 StGB i.V.m. Art. 1 und 3 STEG.
VII. Rechtfertigungszusammenhang und Prozessuales
Liegt ein Rechtfertigungsgrund (Art. 17) vor, entfällt das Unrecht; liegt nur ein Entschuldigungsgrund (Art. 18) vor, bleibt die Tat rechtswidrig, jedoch schuldlos (Abs. 2) oder schuldgemindert (Abs. 1). Die Beweislast für das Vorliegen der Notstandsvoraussetzungen trägt der Täter im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten; die richterliche Überzeugungsbildung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der freien Beweiswürdigung (Art. 10 StPO).
VIII. Strafzumessung bei schuldgeminderter Tat
Ist die Tat nur gemildert schuldhaft (Abs. 1), so ist die Strafe unter Berücksichtigung von Art. 47, 48, 63 StGB zuzumessen. BGE 136 IV 55 betont die Begründungspflicht: das Gericht muss dartun, inwiefern es die verminderte Schuldfähigkeit und die Notstandslage gewichtet hat. Die konkurrierend anwendbaren Milderungsregeln sind in der Strafzumessung insgesamt zu würdigen.
Literatur
- BBl 1998 3409 (Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB)
- Trechsel/Geth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 3. Aufl., Art. 18
- Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 18