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Rechtsprechung zu Art. 17 StGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 17 StGB

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen)

  • Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
  • Thema: Rechtfertigender Notstand bei AIG Art. 118 (Scheinehe); Subsidiarität; vage Auslandsbedrohung
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin berief sich auf rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB), weil sie eine Scheinehe eingegangen sei, um Schulden in China bezahlen zu können und einer drohenden Gefahr zu entgehen. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung: Es fehlte an der Unmittelbarkeit einer Gefahr in der Schweiz, an der Substanziierung der behaupteten Bedrohung und am Subsidiaritätserfordernis — die Beschwerdeführerin hatte keine legalen Schritte gegen die behaupteten Wucherforderungen unternommen.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Subsidiarität; Unmittelbarkeit)
  • Hinweis: Der Fall wurde teilweise gutgeheissen — jedoch ausschliesslich wegen des Bereicherungsabsicht-Problems in Art. 118 Abs. 3 AIG, nicht wegen Notstand.

BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022

  • Thema: Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Kernaussage: Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) ist bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Selbst zum Schutz hochwertiger Güter (Leib, Leben, Gesundheit) ist Zurückhaltung geboten, da massive Überschreitungen ihrerseits eine unbestimmte Zahl von Menschen gefährden. Der Täter muss darlegen, dass ein gerettetes Rechtsgut das verletzte klar überwiegt.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Güterabwägung; Strassenverkehr)

Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)

BGE 129 IV 6 E. 3.1-3.2 (2002; Greenpeace-Blockade)

  • Thema: Rechtfertigender Notstand und Notstandshilfe; Blockade von Kernkraftwerken; politischer Aktivismus
  • Kernaussage: In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische Anliegen auf legalem Weg zu verfolgen. Notstand liegt erst vor, wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind und staatlicher Schutz nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann. Fehlt eine solche unmittelbare Gefahr (wie bei planmässig organisierten Blockadeaktionen über mehrere Tage), scheidet Art. 17 StGB aus. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Notstandstäter verletzte.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Unmittelbarkeit; Subsidiarität; Güterabwägung; Notstandshilfe)

BGE 125 IV 49 (1999; Putativnotstand)

  • Thema: Durch den Sohn getöteter Haustyrann; Gehilfenschaft der Mutter; Putativnotstand
  • Kernaussage: Wer irrig annimmt, eine Notstandssituation liege vor (Putativnotstand), handelt unter einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB. War der Irrtum vermeidbar, kommt Fahrlässigkeit in Betracht.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB i.V.m. Art. 13 StGB (Putativnotstand)

BGE 122 IV 1 E. 2-4 (1995; Haustyrann)

  • Thema: Abgrenzung Notstand/Notwehr; von seiner Frau getöteter Haustyrann (nach altem Recht aArt. 33 f. StGB, massgebliche Grundsätze weiterhin gültig)
  • Kernaussage: Rechtfertigender Notstand ist rechtmässig, wenn das geschützte Rechtsgut höherwertiger ist als das verletzte; er ist rechtswidrig, aber entschuldbar oder straflos, wenn die Güter gleichwertig sind. Eine Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vergangen noch bloss zukünftig ist — sie kann auch andauernd und konkret sein (E. 3). Nicht anders abwendbar setzt voraus, dass alle zumutbaren anderen Mittel ausgeschöpft wurden; eine Situation ohne Ausweg ist für den Notstand nicht notwendig, aber erschwerend für den Nachweis anderer Mittel (E. 3). Notstand kann für eine Person in Betracht kommen, die ihren Peiniger tötet, um der Marter ein Ende zu setzen (entschuldigender Notstand, E. 4-5).
  • Einschlägig für: Art. 17/18 StGB (Güterabwägung; Unmittelbarkeit; Dauergefahr)

Kantonale / vorinstanzliche Entscheide

ZH OG SB060644 vom 19. Februar 2007

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Illegale Einreise; Notstand wegen Asylgründen
  • Kernaussage: Notstand nach Art. 17 nStGB (entspricht aArt. 34 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) kann von einem Asylbewerber geltend gemacht werden, der sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhielt, um sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (höherwertiges Gut) vor einer drohenden Gefahr im Herkunftsstaat zu schützen. Voraussetzung bleibt die Prüfung der Unmittelbarkeit und der Subsidiarität im konkreten Einzelfall.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Migration/Asyl; Güterabwägung; Unmittelbarkeit)

BE ZivilStraf BK 2016 396 vom 28. November 2016

  • Kanton: Bern
  • Thema: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen; Notstand als Rechtfertigungsgrund
  • Kernaussage: Eine Gefahr ist unmittelbar (i.S. von Art. 17 StGB), wenn sie weder vergangen ist noch bloss bevorsteht, sondern gegenwärtig und konkret ist. Das gilt auch, wenn es bei weiterem Zuwarten zu spät sein könnte, das bedrohte Rechtsgut zu retten. Zukünftige Gefahren, die nicht konkret und aktuell sind, begründen keinen Notstand.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Begriff der unmittelbaren Gefahr)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-02