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Rechtsprechung zu Art. 17 StGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 17 StGB

Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)

BGE 146 IV 297 (2020; Notstandshilfe bei Dublin-Rücküberstellung)

  • Thema: Notstandshilfe (Förderung der rechtswidrigen Einreise, Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG); absolute Subsidiarität; Dublin-Verfahren
  • Kernaussage: Sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Auch die Notstandshilfe steht deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität — Entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (E. 2.2.1). Der nach Italien überstellte Asylsuchende befand sich in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen und nicht ausserordentlichen Situation i.S.v. Art. 3 EMRK (E. 2.2.3); die Beschwerdeführerin hätte auf der Fahrt Zeit gehabt, ihr Vorgehen zu überdenken. Ein Notstand liess sich nicht bejahen (E. 2.2.9).
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Notstandshilfe; absolute Subsidiarität; Verhältnis zur Wahrung berechtigter Interessen)
  • Bedeutung: Bislang wichtigster, in der Kommentierung fehlender Leitentscheid zur Notstandshilfe — 3214 nachfolgende Zitationen (opencaselaw-Zitationsgraph).

BGE 129 IV 6 E. 3.1-3.2 (2002; Greenpeace-Blockade)

  • Thema: Rechtfertigender Notstand und Notstandshilfe; Blockade von Kernkraftwerken; politischer Aktivismus
  • Kernaussage: In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische Anliegen auf legalem Weg zu verfolgen. Notstand liegt erst vor, wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind und staatlicher Schutz nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann. Fehlt eine solche unmittelbare Gefahr (wie bei planmässig organisierten Blockadeaktionen über mehrere Tage), scheidet Art. 17 StGB aus. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Notstandstäter verletzte.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Unmittelbarkeit; Subsidiarität; Güterabwägung; Notstandshilfe)

BGE 125 IV 49 (1999; Putativnotstand)

  • Thema: Durch den Sohn getöteter Haustyrann; Gehilfenschaft der Mutter; Putativnotstand
  • Kernaussage: Wer irrig annimmt, eine Notstandssituation liege vor (Putativnotstand), handelt unter einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB. War der Irrtum vermeidbar, kommt Fahrlässigkeit in Betracht.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB i.V.m. Art. 13 StGB (Putativnotstand)

BGE 122 IV 1 E. 2-4 (1995; Haustyrann)

  • Thema: Abgrenzung Notstand/Notwehr; von seiner Frau getöteter Haustyrann (nach altem Recht aArt. 33 f. StGB, massgebliche Grundsätze weiterhin gültig)
  • Kernaussage: Rechtfertigender Notstand ist rechtmässig, wenn das geschützte Rechtsgut höherwertiger ist als das verletzte; er ist rechtswidrig, aber entschuldbar oder straflos, wenn die Güter gleichwertig sind. Eine Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vergangen noch bloss zukünftig ist — sie kann auch andauernd und konkret sein (E. 3). Nicht anders abwendbar setzt voraus, dass alle zumutbaren anderen Mittel ausgeschöpft wurden; eine Situation ohne Ausweg ist für den Notstand nicht notwendig, aber erschwerend für den Nachweis anderer Mittel (E. 3). Notstand kann für eine Person in Betracht kommen, die ihren Peiniger tötet, um der Marter ein Ende zu setzen (entschuldigender Notstand, E. 4-5).
  • Einschlägig für: Art. 17/18 StGB (Güterabwägung; Unmittelbarkeit; Dauergefahr)

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen)

  • Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
  • Thema: Rechtfertigender Notstand bei AIG Art. 118 (Scheinehe); Subsidiarität; vage Auslandsbedrohung
  • Kernaussage: Die Beschwerdeführerin berief sich auf rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB), weil sie eine Scheinehe eingegangen sei, um Schulden in China bezahlen zu können und einer drohenden Gefahr zu entgehen. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung: Es fehlte an der Unmittelbarkeit einer Gefahr in der Schweiz, an der Substanziierung der behaupteten Bedrohung und am Subsidiaritätserfordernis — die Beschwerdeführerin hatte keine legalen Schritte gegen die behaupteten Wucherforderungen unternommen.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Subsidiarität; Unmittelbarkeit)
  • Hinweis: Der Fall wurde teilweise gutgeheissen — jedoch ausschliesslich wegen des Bereicherungsabsicht-Problems in Art. 118 Abs. 3 AIG, nicht wegen Notstand.

BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017 (Fluchthilfe für Familienangehörige)

  • Thema: Notstandshilfe; Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG); Subsidiarität; Verbotsirrtum (Art. 21 StGB)
  • Kernaussage: Ein Ehepaar führte sieben syrische Familienangehörige (darunter eine hochschwangere Frau und ein Kleinkind) ohne die erforderlichen Visa über die Grenze, nachdem alle legalen Bemühungen (humanitäre Visa, Rechtsmittel, Schreiben an die Bundesrätin) erfolglos geblieben waren. Sowohl der rechtfertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB) Notstand setzen absolute Subsidiarität voraus; diese fehlte, da vor Ort (überfülltes, aber betreutes Rotkreuz-Lager mit medizinischer Versorgung) Hilfe erreichbar gewesen wäre (E. 3.3). Ein Verbotsirrtum wurde verneint, da die Beschwerdeführer die Ausschöpfung der legalen Mittel kannten (E. 4.3 f.).
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Notstandshilfe; absolute Subsidiarität)

BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 (Abgrenzung Notwehr/Notstand bei Tierangriff)

  • Thema: Drohung; Abgrenzung Notwehr (Art. 15 StGB) und Notstand (Art. 17 StGB) bei Konflikt mit weidenden Kühen
  • Kernaussage: Notwehr setzt einen durch menschliches Verhalten drohenden Angriff voraus; der Angriff eines Tieres begründet nur dann Notwehr, wenn es von einem Menschen als Werkzeug eingesetzt wird. Ein Landwirt, der mit einem Revolver auf fremde, seine Bepflanzung zertrampelnde Kühe zielte, konnte sich mangels menschlichen Angriffs nicht auf Notwehr berufen; eine allfällige Notstandssituation (E. 2.1.1) wurde von ihm nicht geltend gemacht und daher nicht geprüft.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Abgrenzung zu Art. 15 StGB bei Tierangriffen)

BGer 6B_200/2018 vom 8. August 2018 (Whistleblowing/Bankgeheimnis — Hildebrand-Fall)

  • Thema: Verletzung des Bankgeheimnisses; Abgrenzung Art. 17 StGB (individueller Notstand) zur Wahrung berechtigter Interessen (übergesetzlich, notstandsähnlich)
  • Kernaussage: Art. 17 StGB erfasst nur den individuellen Notstand, nicht die Wahrung allgemeiner Rechtsgüter; dafür kommen nur übergesetzliche Rechtfertigungsgründe in Betracht (E. 3.3). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Rechtsweg ausgeschöpft wurde und die Tat den einzig möglichen, offenkundig weniger schwer wiegenden Weg darstellt (E. 3.2, mit Hinweis auf das dreistufige Whistleblowing-Kaskadensystem). Ein Bankmitarbeiter, der vertrauliche Kontodaten eines SNB-Präsidenten an einen Rechtsanwalt, einen Kantonsrat und schliesslich Medien weitergab, konnte sich weder auf Art. 17 StGB (individueller Notstand nicht einschlägig, E. 3.3) noch auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Abgrenzung zur Wahrung berechtigter Interessen; individueller vs. öffentlicher Notstand)

BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 (Polizeilicher Schusswaffengebrauch)

  • Thema: Schwere Körperverletzung durch Polizeischuss; Amtspflicht (Art. 14 StGB); Parallele zur absoluten Subsidiarität nach Art. 17 StGB
  • Kernaussage: Dem Erfordernis, wonach die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann, entspricht der Grundsatz der absoluten Subsidiarität der Abwehrhandlung beim Notstand gemäss Art. 17 StGB (E. 2.3.4). Beim Schusswaffengebrauch der Polizei gegen einen flüchtenden, zuvor mit Messern hantierenden Mann fehlte es an einer gegenwärtigen Drittgefährdung, da sich weder auf der Fluchtstrecke noch in den angrenzenden Vorgärten Personen befanden; die kantonalen Instanzen hatten die Rechtfertigung zu Unrecht bejaht.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Subsidiaritätsgrundsatz, sinngemäss auf Art. 14 StGB übertragen)

BGer 6B_7/2010 vom 16. März 2010 (Tierrettung im Strassenverkehr)

  • Thema: Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Notstand zugunsten eines erkrankten Tieres
  • Kernaussage: Bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen; in Betracht kommt er namentlich bei der Rettung von Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen (E. 2). Ein Tierarzt, der zur notfallmässigen Behandlung einer Kuh die Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritt, konnte sich nicht auf Notstand berufen: Steht die Sicherheit des Strassenverkehrs (und damit Leib und Leben von Menschen) auf dem Spiel, tritt die Rettung eines Tieres grundsätzlich zurück, auch unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Stellung des Tieres (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Güterabwägung; Rangordnung Mensch/Tier; Strassenverkehr)

BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 (Heimliche Beweissicherung am Arbeitsplatz)

  • Thema: Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs (Art. 179quater StGB); Tauglichkeit und Unmittelbarkeit bei behauptetem Notstand
  • Kernaussage: Eine Mitarbeiterin filmte heimlich ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten, um sich gegen eine drohende, rechtlich zulässige Kündigung zu wappnen. Das Bundesgericht bezweifelte auf «in dubio pro duriore» bereits das Vorliegen einer Notstandslage: Eine legale Kündigung begründe keinen rechtswidrigen Eingriff; die Gefahr sei im Aufnahmezeitpunkt nicht erkennbar unmittelbar gewesen; die heimliche Aufnahme sei zur Zielerreichung (Stellenerhalt) kaum tauglich gewesen (E. 3.3.1 f.). Die Sache wurde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Tauglichkeit/Eignung der Notstandshandlung; Unmittelbarkeit)
  • Hinweis: Rückweisungsentscheid ohne abschliessende materielle Beurteilung; zeigt aber die Prüfungsdichte bei behaupteter Notstandsrechtfertigung.

BGer 6B_882/2021 vom 12. November 2021 (Notstand bei Haftbedingungen)

  • Thema: Notstand wegen behaupteter Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK) während des Strafvollzugs
  • Kernaussage: Ein wegen zahlreicher Gewaltdelikte gegen Mitgefangene und Personal verurteilter Straftäter machte geltend, seine 23-stündige Isolationshaft rechtfertige seine Taten notstandsmässig. Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis die Verneinung des Notstands, wies die Sache aber wegen ungenügender Begründung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zur Neubeurteilung zurück (E. 4.2–4.4).
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Notstand bei Vollzugsbedingungen; Substanziierungsanforderungen)

BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022

  • Thema: Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung
  • Kernaussage: Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) ist bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Selbst zum Schutz hochwertiger Güter (Leib, Leben, Gesundheit) ist Zurückhaltung geboten, da massive Überschreitungen ihrerseits eine unbestimmte Zahl von Menschen gefährden. Der Täter muss darlegen, dass ein gerettetes Rechtsgut das verletzte klar überwiegt.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Güterabwägung; Strassenverkehr)

BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 (Bindungswirkung im Verwaltungsverfahren)

  • Thema: Führerausweisentzug (Warnungsentzug); Bindung der Verwaltungsbehörden an den strafrechtlichen Notstandsentscheid
  • Kernaussage: Die Bestimmungen zum Notstand gemäss Art. 17 f. StGB sind beim Warnungsentzug sinngemäss anwendbar (E. 2.1). Bejaht die Staatsanwaltschaft einen rechtfertigenden Notstand (hier: ein Vater, der mit übersetzter Geschwindigkeit zu seinem notfallmässig behandelten Neugeborenen fuhr) und erhebt die Verwaltungsbehörde keine eigenen zusätzlichen Beweise, ist sie an die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, da diese die massgebenden Tatsachen besser kennt (E. 2.2 f.).
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Bindungswirkung im Administrativverfahren; SVG)

Kantonale / vorinstanzliche Entscheide

ZH OG SB060644 vom 19. Februar 2007

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Illegale Einreise; Notstand wegen Asylgründen
  • Kernaussage: Notstand nach Art. 17 nStGB (entspricht aArt. 34 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) kann von einem Asylbewerber geltend gemacht werden, der sich ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhielt, um sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (höherwertiges Gut) vor einer drohenden Gefahr im Herkunftsstaat zu schützen. Voraussetzung bleibt die Prüfung der Unmittelbarkeit und der Subsidiarität im konkreten Einzelfall.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Migration/Asyl; Güterabwägung; Unmittelbarkeit)

BE ZivilStraf BK 2016 396 vom 28. November 2016

  • Kanton: Bern
  • Thema: Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen; Notstand als Rechtfertigungsgrund
  • Kernaussage: Eine Gefahr ist unmittelbar (i.S. von Art. 17 StGB), wenn sie weder vergangen ist noch bloss bevorsteht, sondern gegenwärtig und konkret ist. Das gilt auch, wenn es bei weiterem Zuwarten zu spät sein könnte, das bedrohte Rechtsgut zu retten. Zukünftige Gefahren, die nicht konkret und aktuell sind, begründen keinen Notstand.
  • Einschlägig für: Art. 17 StGB (Begriff der unmittelbaren Gefahr)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-09