Art. 17 — Rechtfertigender Notstand
Gesetzeswortlaut
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Stand: 1. Januar 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
Vorbemerkungen
Systematik und frühere Rechtslage
1 Einordnung Art. 17 StGB regelt den rechtfertigenden Notstand — einen Rechtfertigungsgrund, der die Notstandshandlung vollständig rechtmässig macht. Er steht neben der Notwehr (Art. 15 StGB) und der Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 14 StGB) als eigenständiger Rechtfertigungsgrund des allgemeinen Teils.
2 Abgrenzung zu Art. 18 StGB Art. 17 StGB und Art. 18 StGB (entschuldigender Notstand) unterscheiden sich grundlegend in der Rechtsfolge: Art. 17 führt zur Rechtmässigkeit der Tat (vollständige Rechtfertigung), Art. 18 lässt die Rechtswidrigkeit bestehen, befreit den Täter aber von Schuld oder mildert die Strafe. Tatbestandlich setzt Art. 17 die Höherwertigkeit des geretteten Rechtsguts voraus; Art. 18 greift, wenn die Güter gleichwertig sind oder der Täter unter unzumutbarem Druck handelt.
3 Frühere Rechtslage Das alte Recht kannte in Art. 34 Ziff. 1 aStGB einen kombinierten Notstandstatbestand. Die Reform von 2007 trennte den rechtfertigenden (Art. 17 StGB) vom entschuldigenden Notstand (Art. 18 StGB). Die Rechtsprechung zu aArt. 33 und 34 aStGB ist weiterhin zur Auslegung heranzuziehen, soweit sie die Grundsätze zur Unmittelbarkeit der Gefahr, Subsidiarität und Güterabwägung betrifft (BGE 129 IV 6, E. 3.2; BGE 122 IV 1).
Verhältnis zu weiteren Rechtfertigungsgründen
4 Amtspflicht (Art. 14 StGB) Polizeiliches oder amtliches Handeln — etwa der Schusswaffengebrauch bei einer Verhaftung oder Gefahrenabwehr — wird nicht über Art. 17 StGB, sondern über Art. 14 StGB i.V.m. dem einschlägigen kantonalen Polizeirecht gerechtfertigt. Der dort geltende Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht in der Sache dem Subsidiaritätserfordernis des Notstands: Die Behörde darf nicht weitergehen, als zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich; der Schusswaffengebrauch ist nur als ultima ratio zulässig, wenn andere Massnahmen offensichtlich aussichtslos sind (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.2–2.3.4, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Parallele zur absoluten Subsidiarität nach Art. 17 StGB).
5 Wahrung berechtigter Interessen (übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund) Art. 17 StGB erfasst nach der Rechtsprechung nur den individuellen Notstand — die Rettung eines eigenen oder fremden Rechtsguts einer bestimmten Person. Für die Wahrung allgemeiner oder öffentlicher Interessen (z.B. Whistleblowing im öffentlichen Interesse) kommt Art. 17 StGB nicht in Betracht; einschlägig ist allein der notstandsähnliche, übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (BGer 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.3: «Die Bestimmung erfasst nur den individuellen Notstand, nicht aber die Wahrung allgemeiner Rechtsgüter, bezüglich welcher nur übergesetzliche Rechtfertigungsgründe in Frage kommen»). Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist, mithin den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht; er kommt nur zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat (BGE 134 IV 216, E. 6.1; BGE 129 IV 6, E. 3.3; BGer 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2; BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.3). Für das Whistleblowing wird dabei ein dreistufiges Kaskadensystem vorausgesetzt — vorgängige interne Meldung, danach an eine Aufsichtsbehörde und erst zuletzt an die Öffentlichkeit —, dessen Einhaltung oder dessen Unzumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist (BGer 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.4, mit Hinweis auf TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 14 StGB).
Tatbestandsmerkmale
Mit Strafe bedrohte Notstandstat
6 Begehung einer Straftat Der Notstand setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Handlung begeht, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Art. 17 StGB greift erst, wenn der Straftatbestand erfüllt ist; die Notstandssituation kann die Tat dann ausnahmsweise als rechtmässig erscheinen lassen (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 3 — Täterschaft, die den objektiven Tatbestand unstreitig erfüllte, berief sich auf Notstand).
Rettungszweck
7 Eigene oder fremde Rechtsgüter Der Täter muss die Tat zu dem Zweck begehen, ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person zu retten. Rechtsgüter im Notstand können alle strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sein — Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen etc. Der Schutz fremder Güter (Notstandshilfe) ist ausdrücklich umfasst; der Kreis der Begünstigten ist nicht beschränkt (BGE 129 IV 6, E. 3.2). Zur Notstandshilfe im Einzelnen → N 25 ff.
Abgrenzung zu Notwehr
8 Angriff durch Menschen oder Tiere Notwehr (Art. 15 StGB) kommt nur in Betracht, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird; als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Der Angriff eines Tieres begründet demgegenüber nur dann eine Notwehrsituation, wenn es von einem Menschen willentlich als Werkzeug eingesetzt wird — andernfalls liegt eine Notstands-, keine Notwehrsituation vor (BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.1.1 und 2.2.1: Ein Landwirt, der geladen mit einem Revolver auf Kühe zielte, die wiederholt seine Bepflanzung zertrampelten, konnte sich mangels menschlichen Angriffs nicht auf Notwehr berufen; da er selbst keinen Notstand geltend machte, blieb dessen Prüfung offen). Ebenso wenig begründet die blosse Existenz einer Garantenpflicht des Tierhalters für Schäden Dritter einen Angriff im Rechtssinne (BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.2.1).
Unmittelbare Gefahr
9 Begriff der Unmittelbarkeit Die Gefahr muss unmittelbar sein, d.h. sie darf weder vergangen noch zukünftig sein; sie muss aktuell und konkret vorliegen (BGE 129 IV 6, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 1 E. 3a; BGE 109 IV 156 E. 3). Eine vergangene oder bloss künftige, hypothetische Gefahr reicht nicht aus. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei weiterem Zuwarten zu spät sein könnte, oder — soweit die Gefahr erst später droht — wenn sie nur gegenwärtig sicher abwendbar ist (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.4, mit Hinweis auf BGE 75 IV 49 E. 2 und BGE 122 IV 1 E. 3a).
10 Andauernde Gefahr Eine Gefahr kann auch dann unmittelbar sein, wenn sie dauerhaft fortbesteht und sich in jedem Moment verwirklichen kann. Das Bundesgericht hat in Fällen häuslicher Gewalt klargestellt, dass bei einer dauerhaft eskalierenden Gefahrenlage ein unmittelbarer Notstand vorliegen kann, ohne dass die Bedrohung im jeweiligen Augenblick ihren Höhepunkt erreicht haben muss (BGE 122 IV 1, E. 3 und 4).
11 Putativnotstand Irrt der Täter über das Vorliegen einer Notstandssituation (er nimmt sie fälschlicherweise an), liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB vor, der die Zurechnung des Vorsatzes ausschliesst. Verantwortlichkeit kann dann nur noch wegen Fahrlässigkeit entstehen, falls der Irrtum vermeidbar war (BGE 125 IV 49 E. 2; BGE 129 IV 6, E. 3.2).
Nicht anders abwendbar (Subsidiarität)
12 Prinzip der absoluten Subsidiarität Die Notstandshandlung darf nur das letzte Mittel sein. Stehen dem Täter legale Mittel zur Verfügung, die die Gefahr wirksam abwenden können, scheidet Art. 17 StGB aus. Dazu gehört insbesondere die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder der Gang zu Gericht. Erst wenn staatliche Schutzorgane nicht mehr rechtzeitig tätig werden können, darf sich der Einzelne selbst schützen (BGE 129 IV 6, E. 3.1 und 3.2). Sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war; entsprechendes gilt für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (→ N 5) und, wie sich zeigt, ausdrücklich auch für die Notstandshilfe (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1; → N 26).
13 Ausgeschöpfte Rechtswege In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen grundsätzlich auf politischem und rechtlichem Weg zu verfolgen. Dass der Rechtsweg mühsam oder langwierig erscheint, genügt für eine Notstandslage nicht (BGE 129 IV 6, E. 3.1). Ausnahmsweise — wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind und staatlicher Schutz nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann — kann auf selbsthelfende Notstandshandlungen ausgewichen werden.
14 Praxisbeispiel: Schulden im Ausland Wer im Inland eine strafbare Handlung begeht, um im Ausland entstandene Schulden zu bezahlen und damit einer vagen Bedrohung im Herkunftsland zu entgehen, erfüllt das Subsidiaritätserfordernis nicht. Der Beschwerdeführerin in BGer 6B_359/2024 (5er, zur Publikation vorgesehen) wurde vorgeworfen, die Behörden durch eine Scheinehe getäuscht zu haben. Sie berief sich auf Notstand (Schulden in China). Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung: Die Bedrohung war nicht hinreichend substanziiert, und sie hätte sich auf legalem Weg gegen die behaupteten Wucherforderungen zur Wehr setzen können (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 3.2).
15 Praxisbeispiel: Polizeilicher Waffengebrauch Die absolute Subsidiarität gilt sinngemäss auch dort, wo staatliches Handeln über Art. 14 StGB zu rechtfertigen ist (→ N 4). Ein Polizist, der auf einen flüchtenden, zuvor mit Messern hantierenden Mann schoss, konnte sich nicht auf eine gegenwärtige Drittgefährdung berufen: Auf der Fluchtstrecke befanden sich weder auf der Strasse noch in den angrenzenden Vorgärten Drittpersonen, und das Dorfzentrum war rund 800 Meter entfernt; die tatsächlichen Feststellungen liessen die von den kantonalen Instanzen bejahte gegenwärtige, nur im Moment der Schussabgabe sicher abwendbare Gefahr für Dritte nicht zu (BGer 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013, E. 2.3.4 f. und E. 3).
16 Praxisbeispiel: Tauglichkeit der Notstandshandlung Die Subsidiarität setzt voraus, dass die Notstandshandlung zur Abwendung der Gefahr überhaupt geeignet ist. Eine Mitarbeiterin filmte heimlich während 40 Minuten ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten, um sich gegen eine drohende — rechtlich zulässige, kündigungsgrundlos mögliche — Entlassung zu wappnen, und zeigte den Mitschnitt später der Personalabteilung. Das Bundesgericht bezweifelte auf Beschwerde des Angezeigten bereits das Vorliegen einer Notstandslage: Die drohende, aber legale Kündigung vermöge keinen rechtswidrigen Eingriff zu rechtfertigen; im Zeitpunkt der Aufnahme sei zudem nicht erstellt gewesen, dass die Gefahr bereits unmittelbar drohte (die Kündigung stand schon länger im Raum, das konkrete «Angebot» des Vorgesetzten war der Mitarbeiterin vorher nicht bekannt); und die heimliche Aufzeichnung sei zur Erreichung des Ziels — Erhalt der Stelle — kaum tauglich, da eine grundlose Kündigung dadurch nicht verhindert werden könne. Das Gericht liess offen, ob eher eine (ebenso an der Unmittelbarkeit scheiternde) Notwehrsituation vorläge, wenn die Mitarbeiterin das später gemachte Angebot tatsächlich erwartet hätte, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, weil die Vorinstanz den Rechtfertigungsgrund keinesfalls mit der für eine Verfahrenseinstellung erforderlichen Klarheit hätte bejahen dürfen (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018, E. 3.3.1 f.).
Annotation
16a Heimliche Beweissicherung als Fallgruppe BGer 6B_1356/2016 betrifft eine praktisch bedeutsame, in der Lehre noch wenig ausgeleuchtete Konstellation: die heimliche Aufnahme von Gesprächen zur Beweissicherung gegen (vermeintliches) Fehlverhalten von Vorgesetzten, etwa bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Der Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid und äussert sich nicht abschliessend zur materiellen Rechtslage; er zeigt aber, dass Notstand hier an gleich drei Elementen scheitern kann — Rechtswidrigkeit der drohenden Massnahme, Unmittelbarkeit und Eignung der Abwehrhandlung — und dass eine pauschale Bejahung durch die Vorinstanz revisionsanfällig ist. Für die Beratungspraxis folgt daraus: Wer Übergriffe am Arbeitsplatz heimlich dokumentieren will, sollte primär auf Art. 179quater StGB gestützte Rechtfertigungen nicht leichtfertig annehmen, sondern die Beweissicherung — soweit möglich — offen oder über die zuständigen internen bzw. arbeitsrechtlichen Stellen anstreben (▪).
Höherwertige Interessen (Güterabwägung)
17 Massgebender Massstab Die Notstandshandlung rechtfertigt sich nur, wenn die geretteten Interessen höherwertig sind als die verletzten. Die Güterabwägung erfolgt aus objektiver Sicht der Rechtsgemeinschaft, nicht nach subjektivem Ermessen des Täters. Das Überwiegen muss deutlich sein; ein geringfügiger Unterschied in der Werthaftigkeit genügt nicht (BGE 129 IV 6, E. 3.2).
18 Verhältnismässigkeit der Mittel Neben der Güterabwägung ist die Verhältnismässigkeit der gewählten Notstandsmittel zu prüfen. Die Notstandshandlung muss geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden; das mildeste wirksame Mittel ist zu wählen.
19 Kasuistik — Strassenverkehr Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine massive Überschreitung lässt sich allenfalls rechtfertigen, wenn hochwertige Güter wie Leib, Leben oder Gesundheit anderer unmittelbar auf dem Spiel stehen. Denn das rasche Fahren gefährdet seinerseits eine unbestimmte Zahl von Personen (BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022, E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 364 E. 1a). In Betracht kommt Notstand namentlich, wenn ein Fahrzeuglenker eine Person mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen möglichst rasch ins Spital bringen muss (BGer 6B_7/2010 vom 16. März 2010, E. 2, mit Hinweis auf BGE 116 IV 364 E. 1a).
20 Kasuistik — Tierrettung Der Schutz von Tieren kann eine Notstandshandlung im Strassenverkehr nur ausnahmsweise rechtfertigen. Ein Tierarzt, der auf dem Weg zur notfallmässigen Behandlung einer an akuter Euterentzündung leidenden Kuh die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h überschritt, konnte sich nicht auf Notstand berufen: Steht — wie im Strassenverkehr generell — die Sicherheit von Leib und Leben Dritter auf dem Spiel, tritt die Rettung eines Tieres grundsätzlich zurück, auch wenn Tiere nach Art. 641a ZGB keine Sachen mehr sind und die Tierschutzgesetzgebung Wohlergehen und Würde des Tieres schützt (BGer 6B_7/2010 vom 16. März 2010, E. 3). Die Rangordnung der betroffenen Rechtsgüter — menschliche Unversehrtheit vor tierischem Wohlergehen — ist bei der Güterabwägung leitend.
21 Kasuistik — Häusliche Gewalt Bei schwerer, dauerhafter häuslicher Gewalt durch einen «Haustyrann» kann ein entschuldigender Notstand i.S.v. Art. 18 StGB vorliegen, wenn die Güter als gleichwertig zu betrachten sind oder wenn dem Opfer das Preisgeben seines Lebens nicht zumutbar ist. Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB kommt in Betracht, wenn das Leben des Opfers das des Peinigers klar überwiegt (BGE 122 IV 1, E. 2b, 3 und 4-5 — zur alten Rechtslage nach aArt. 34 StGB, aber weiterhin massgebend).
22 Kasuistik — Politische Aktionen / Umweltaktivismus Blockadeaktionen gegen Kernkrafttransporte oder andere politisch motivierte Notstandsbehauptungen scheitern in der Regel am Subsidiaritätsprinzip und an der Güterabwägung. Die politischen Anliegen mögen berechtigt sein; sie sind aber auf legalem Weg zu verfolgen. Solange keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter besteht, fehlt die Notstandslage (BGE 129 IV 6, E. 3.1-3.5).
23 Kasuistik — Vollzugsbedingungen in Haft Auch behauptete Verstösse gegen das Folterverbot während des Strafvollzugs können grundsätzlich eine Notstandssituation begründen, setzen aber eine hinreichend substanziierte Tatsachengrundlage voraus. Ein wegen zahlreicher Gewaltdelikte gegen Mitgefangene und Justizpersonal verurteilter Straftäter machte geltend, seine — unbestritten sehr restriktiven — Haftbedingungen (23-stündige Isolationshaft) verstiessen gegen Art. 3 EMRK und rechtfertigten seine Taten notstandsmässig. Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis die Verneinung des Notstands, wies die Sache aber wegen ungenügender Begründung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zur Neubeurteilung zurück, da die Vorinstanz die Argumentation nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hatte (BGer 6B_882/2021 vom 12. November 2021, E. 4.2–4.4). Der Entscheid zeigt, dass die Prüfung von Notstand bei Haftbedingungen eine detaillierte Auseinandersetzung mit der konkreten, individuellen Vollzugssituation erfordert und sich nicht pauschal mit Verweis auf allgemeine Haftbedingungen erledigen lässt.
Rechtsfolge
24 Rechtmässigkeit Sind die Voraussetzungen von Art. 17 StGB erfüllt, handelt der Täter rechtmässig. Die Tat ist nicht rechtswidrig; eine Notwehr gegen die Notstandshandlung ist daher ausgeschlossen. Auch Dritte, die an der Notstandshandlung teilnehmen, handeln rechtmässig.
Notstandshilfe
25 Dritte als Notstandshelfer Art. 17 StGB erstreckt sich ausdrücklich auf die Rettung des Rechtsguts «einer anderen Person» — Notstandshilfe durch Dritte ist damit gesetzlich vorgesehen. Die Voraussetzungen (Unmittelbarkeit, Subsidiarität, Güterabwägung) sind auch für den Notstandshelfer zu prüfen (BGE 129 IV 6, E. 3.2).
26 Absolute Subsidiarität auch bei der Notstandshilfe Der wichtigste Anwendungsbereich der Notstandshilfe in der jüngeren Praxis betrifft die Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) zugunsten von Migrantinnen und Migranten. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand voraussetzen, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war, und dass auch die Notstandshilfe deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität steht — Entsprechendes gilt für den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen (→ N 5) (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1). Die Voraussetzungen sind namentlich dann nicht gegeben, wenn der Notstandsgehilfe bei einer Gesundheitsgefährdung vor Ort medizinische Hilfe organisieren und erhalten könnte (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.3).
27 Praxisbeispiel: Dublin-Rücküberstellung Eine langjährige Flüchtlingshelferin holte einen nach Italien überstellten Asylsuchenden am dortigen Bahnhof ab, um ihn — entgegen dem rechtskräftigen Dublin-Wegweisungsentscheid — in die Schweiz zurückzuführen. Sie berief sich auf Notstandshilfe, da der Betroffene an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung litt und die Ausschaffung «auf keinen Fall» akzeptieren wollte. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG): Der Betroffene befand sich nach der Landung in Mailand in einer schwierigen, aber nicht ausweglosen Situation — er konnte Geld wechseln, sich mit Landsleuten austauschen und ein Zugbillett kaufen — und damit nicht in einer aussergewöhnlichen Situation i.S.v. Art. 3 EMRK; die Beschwerdeführerin hätte als erfahrene Flüchtlingshelferin auf der Fahrt genug Zeit gehabt, alternative, legale Vorgehen zu prüfen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.2 f. und 2.2.9). Der Entscheid ist der bislang wichtigste Leitentscheid zur Notstandshilfe nach Art. 17 StGB.
28 Praxisbeispiel: Familienangehörige auf der Flucht Ein Ehepaar holte sieben syrische Familienangehörige — darunter die hochschwangere Schwester des Beschwerdeführers und ein Kleinkind — aus einem überfüllten Rotkreuz-Flüchtlingslager in Innsbruck ab und führte sie ohne die erforderlichen Visa über die Grenze in die Schweiz, nachdem sämtliche legalen Bemühungen (humanitäre Visa, Rechtsmittel, ein Schreiben an die zuständige Bundesrätin) erfolglos geblieben waren. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise: Im Lager seien warme Nahrung, Getränke, medizinische Betreuung und die Polizei vorhanden gewesen; eine konkrete, unmittelbare Gesundheitsgefährdung der Schwangeren sei nicht belegt, und selbst bei einer Gefahr hätte vor Ort Hilfe gesucht werden können — die Notstandshandlung war damit nicht subsidiär (BGer 6B_368/2017 vom 10. August 2017, E. 3.2 f.). Der Entscheid illustriert, dass selbst dramatische humanitäre Umstände (Flüchtlingskrise, Schwangerschaft, Kleinkind) die Subsidiaritätshürde nicht ohne Weiteres überwinden, solange vor Ort effektive Hilfe erreichbar bleibt.
Weitere Bemerkungen
29 Bindungswirkung im Verwaltungsverfahren Die Grundsätze von Art. 17 f. StGB sind beim Führerausweisentzug (Warnungsentzug nach SVG) sinngemäss anwendbar. Verneint die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren die Rechtswidrigkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung mangels Notstands nicht, sondern bejaht sie den Notstand, so sind die Administrativbehörden an diese tatsächliche Würdigung gebunden, wenn sie keine eigenen zusätzlichen Beweise erhoben haben und die Beweiswürdigung der Strafbehörde den festgestellten Tatsachen nicht klar widerspricht — dies gilt umso mehr, als die Notstandsfrage stark von einer Tatsachenwürdigung abhängt, welche die Strafbehörde (die den Betroffenen persönlich einvernommen hat) besser vornehmen kann als die Verwaltungsbehörde (BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013, E. 2.2 f., betreffend einen Vater, der mit übersetzter Geschwindigkeit zu seinem notfallmässig behandelten Neugeborenen fuhr und dessen Notstand von der Staatsanwaltschaft bejaht worden war). Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass eine im Strafverfahren erfolgreich geltend gemachte Notstandslage regelmässig auch den Führerausweisentzug abwendet, sofern die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt nicht selbständig neu abklärt.
Literatur
- DONATSCH ANDREAS/TAG BRIGITTE, Strafrecht I: Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 20 (Notstand)
- STRATENWERTH GÜNTER/JENNY GUIDO/BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2011, § 11 N 21 ff.
- NIGGLI MARCEL ALEXANDER/MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 17 StGB
- TRECHSEL STEFAN/GETH CHRISTOPH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 14 StGB (Whistleblowing-Kaskade)
- SEELMANN KURT, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 ff. zu Art. 15 StGB (Abgrenzung Notwehr/Notstand)