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Art. 17 — Rechtfertigender Notstand

Gesetzeswortlaut

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

Stand: 1. Januar 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Vorbemerkungen

Systematik und frühere Rechtslage

1 Einordnung Art. 17 StGB regelt den rechtfertigenden Notstand — einen Rechtfertigungsgrund, der die Notstandshandlung vollständig rechtmässig macht. Er steht neben der Notwehr (Art. 15 StGB) und der Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 14 StGB) als eigenständiger Rechtfertigungsgrund des allgemeinen Teils.

2 Abgrenzung zu Art. 18 StGB Art. 17 StGB und Art. 18 StGB (entschuldigender Notstand) unterscheiden sich grundlegend in der Rechtsfolge: Art. 17 führt zur Rechtmässigkeit der Tat (vollständige Rechtfertigung), Art. 18 lässt die Rechtswidrigkeit bestehen, befreit den Täter aber von Schuld oder mildert die Strafe. Tatbestandlich setzt Art. 17 die Höherwertigkeit des geretteten Rechtsguts voraus; Art. 18 greift, wenn die Güter gleichwertig sind oder der Täter unter unzumutbarem Druck handelt.

3 Frühere Rechtslage Das alte Recht kannte in Art. 34 Ziff. 1 aStGB einen kombinierten Notstandstatbestand. Die Reform von 2007 trennte den rechtfertigenden (Art. 17 StGB) vom entschuldigenden Notstand (Art. 18 StGB). Die Rechtsprechung zu aArt. 33 und 34 aStGB ist weiterhin zur Auslegung heranzuziehen, soweit sie die Grundsätze zur Unmittelbarkeit der Gefahr, Subsidiarität und Güterabwägung betrifft (BGE 129 IV 6, E. 3.2; BGE 122 IV 1).


Tatbestandsmerkmale

Mit Strafe bedrohte Notstandstat

4 Begehung einer Straftat Der Notstand setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Handlung begeht, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Art. 17 StGB greift erst, wenn der Straftatbestand erfüllt ist; die Notstandssituation kann die Tat dann ausnahmsweise als rechtmässig erscheinen lassen (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 3 — Täterschaft, die den objektiven Tatbestand unstreitig erfüllte, berief sich auf Notstand).

Rettungszweck

5 Eigene oder fremde Rechtsgüter Der Täter muss die Tat zu dem Zweck begehen, ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person zu retten. Rechtsgüter im Notstand können alle strafrechtlich geschützten Rechtsgüter sein — Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen etc. Der Schutz fremder Güter (Notstandshilfe) ist ausdrücklich umfasst; der Kreis der Begünstigten ist nicht beschränkt (BGE 129 IV 6, E. 3.2).

Unmittelbare Gefahr

6 Begriff der Unmittelbarkeit Die Gefahr muss unmittelbar sein, d.h. sie darf weder vergangen noch zukünftig sein; sie muss aktuell und konkret vorliegen (BGE 129 IV 6, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 1 E. 3a; BGE 109 IV 156 E. 3). Eine vergangene oder bloss künftige, hypothetische Gefahr reicht nicht aus.

7 Andauernde Gefahr Eine Gefahr kann auch dann unmittelbar sein, wenn sie dauerhaft fortbesteht und sich in jedem Moment verwirklichen kann. Das Bundesgericht hat in Fällen häuslicher Gewalt klargestellt, dass bei einer dauerhaft eskalierenden Gefahrenlage ein unmittelbarer Notstand vorliegen kann, ohne dass die Bedrohung im jeweiligen Augenblick ihren Höhepunkt erreicht haben muss (BGE 122 IV 1, E. 3 und 4).

8 Putativnotstand Irrt der Täter über das Vorliegen einer Notstandssituation (er nimmt sie fälschlicherweise an), liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB vor, der die Zurechnung des Vorsatzes ausschliesst. Verantwortlichkeit kann dann nur noch wegen Fahrlässigkeit entstehen, falls der Irrtum vermeidbar war (BGE 125 IV 49 E. 2; BGE 129 IV 6, E. 3.2).

Nicht anders abwendbar (Subsidiarität)

9 Prinzip der absoluten Subsidiarität Die Notstandshandlung darf nur das letzte Mittel sein. Stehen dem Täter legale Mittel zur Verfügung, die die Gefahr wirksam abwenden können, scheidet Art. 17 StGB aus. Dazu gehört insbesondere die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe oder der Gang zu Gericht. Erst wenn staatliche Schutzorgane nicht mehr rechtzeitig tätig werden können, darf sich der Einzelne selbst schützen (BGE 129 IV 6, E. 3.1 und 3.2).

10 Ausgeschöpfte Rechtswege In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen grundsätzlich auf politischem und rechtlichem Weg zu verfolgen. Dass der Rechtsweg mühsam oder langwierig erscheint, genügt für eine Notstandslage nicht (BGE 129 IV 6, E. 3.1). Ausnahmsweise — wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind und staatlicher Schutz nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann — kann auf selbsthelfende Notstandshandlungen ausgewichen werden.

11 Praxisbeispiel: Schulden im Ausland Wer im Inland eine strafbare Handlung begeht, um im Ausland entstandene Schulden zu bezahlen und damit einer vagen Bedrohung im Herkunftsland zu entgehen, erfüllt das Subsidiaritätserfordernis nicht. Der Beschwerdeführerin in BGer 6B_359/2024 (5er, zur Publikation vorgesehen) wurde vorgeworfen, die Behörden durch eine Scheinehe getäuscht zu haben. Sie berief sich auf Notstand (Schulden in China). Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung: Die Bedrohung war nicht hinreichend substanziiert, und sie hätte sich auf legalem Weg gegen die behaupteten Wucherforderungen zur Wehr setzen können (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 3.2).

Höherwertige Interessen (Güterabwägung)

12 Massgebender Massstab Die Notstandshandlung rechtfertigt sich nur, wenn die geretteten Interessen höherwertig sind als die verletzten. Die Güterabwägung erfolgt aus objektiver Sicht der Rechtsgemeinschaft, nicht nach subjektivem Ermessen des Täters. Das Überwiegen muss deutlich sein; ein geringfügiger Unterschied in der Werthaftigkeit genügt nicht (BGE 129 IV 6, E. 3.2).

13 Verhältnismässigkeit der Mittel Neben der Güterabwägung ist die Verhältnismässigkeit der gewählten Notstandsmittel zu prüfen. Die Notstandshandlung muss geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden; das mildeste wirksame Mittel ist zu wählen.

14 Kasuistik — Strassenverkehr Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine massive Überschreitung lässt sich allenfalls rechtfertigen, wenn hochwertige Güter wie Leib, Leben oder Gesundheit anderer unmittelbar auf dem Spiel stehen. Denn das rasche Fahren gefährdet seinerseits eine unbestimmte Zahl von Personen (BGer 6B_322/2022 vom 25. August 2022, E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 364 E. 1a).

15 Kasuistik — Häusliche Gewalt Bei schwerer, dauerhafter häuslicher Gewalt durch einen «Haustyrann» kann ein entschuldigender Notstand i.S.v. Art. 18 StGB vorliegen, wenn die Güter als gleichwertig zu betrachten sind oder wenn dem Opfer das Preisgeben seines Lebens nicht zumutbar ist. Ein rechtfertigender Notstand nach Art. 17 StGB kommt in Betracht, wenn das Leben des Opfers das des Peinigers klar überwiegt (BGE 122 IV 1, E. 2b, 3 und 4-5 — zur alten Rechtslage nach aArt. 34 StGB, aber weiterhin massgebend).

16 Kasuistik — Politische Aktionen / Umweltaktivismus Blockadeaktionen gegen Kernkrafttransporte oder andere politisch motivierte Notstandsbehauptungen scheitern in der Regel am Subsidiaritätsprinzip und an der Güterabwägung. Die politischen Anliegen mögen berechtigt sein; sie sind aber auf legalem Weg zu verfolgen. Solange keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter besteht, fehlt die Notstandslage (BGE 129 IV 6, E. 3.1-3.5).


Rechtsfolge

17 Rechtmässigkeit Sind die Voraussetzungen von Art. 17 StGB erfüllt, handelt der Täter rechtmässig. Die Tat ist nicht rechtswidrig; eine Notwehr gegen die Notstandshandlung ist daher ausgeschlossen. Auch Dritte, die an der Notstandshandlung teilnehmen, handeln rechtmässig.


Notstandshilfe

18 Dritte als Notstandshelfer Art. 17 StGB erstreckt sich ausdrücklich auf die Rettung des Rechtsguts «einer anderen Person» — Notstandshilfe durch Dritte ist damit gesetzlich vorgesehen. Die Voraussetzungen (Unmittelbarkeit, Subsidiarität, Güterabwägung) sind auch für den Notstandshelfer zu prüfen (BGE 129 IV 6, E. 3.2).


Literatur

  • DONATSCH ANDREAS/TAG BRIGITTE, Strafrecht I: Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 20 (Notstand)
  • STRATENWERTH GÜNTER/JENNY GUIDO/BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2011, § 11 N 21 ff.
  • NIGGLI MARCEL ALEXANDER/MAEDER STEFAN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 17 StGB
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