Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 16 StGB

Rechtsprechung zu Art. 16 StGB — Entschuldbare Notwehr

Sämtliche nachstehenden Entscheide wurden im Volltext auf entscheidsuche.ch gesichtet. Angegeben sind jeweils Sachverhalt, Ergebnis gemäss Dispositiv bzw. bestätigtem kantonalem Urteil und die für Art. 16 StGB tragende Erwägung.


I. Leitentscheide des Bundesgerichts

1. BGE 102 IV 1 — Hausfriedensbruch als Dauerangriff; Verursachung der Erregung

  • Fundstelle: BGE 102 IV 1 vom 30. Januar 1976 (Kassationshof; Basel-Stadt) — E. 2, E. 3
  • Sachverhalt: Am 5. Oktober 1973 kurz nach 09.00 Uhr überholte X. auf der Basler Elsässerstrasse den Wagen des A. und scherte knapp vor ihm ein; A. musste brüsk bremsen. A. folgte X. bis in dessen Wechselstube und machte ihm dort lautstark Vorwürfe. X. entschuldigte sich, forderte A. mehrfach zum Verlassen des Lokals auf und behändigte, als dieser weiter tobte, seinen unter dem Schalterkorpus liegenden Revolver Smith & Wesson Kal. 38. Er feuerte einen Schuss auf die rund 2½ Meter entfernte Wand; das Geschoss drang ca. 80 cm neben A. in die Backsteinwand ein. A. verliess daraufhin fluchtartig das Lokal.
  • Ergebnis: Verurteilung wegen Nötigung, unerlaubten Schiessens und vorschriftswidrigen Motorfahrens (20 Tage Gefängnis bedingt, Fr. 2'000.— Busse) im Ergebnis bestätigt; das Bundesgericht bejahte entgegen den kantonalen Gerichten eine Notwehrlage, verneinte aber Rechtfertigung und Straflosigkeit.
  • Kernaussagen:
    1. Das unbefugte Verweilen nach Art. 186 StGB ist kein passives Verhalten, sondern ein fortdauernder Angriff auf das notwehrfähige Hausrecht (E. 2).
    2. Die Bedrohung mit dem geladenen und entsicherten Revolver war unverhältnismässig, der scharfe Schreckschuss im geschlossenen Raum «vollends unzulässig» (E. 3a).
    3. Straflos ist nur, wer in einer Aufregung handelt, die «allein oder doch vorwiegend» auf den Angriff zurückgeht; hier beruhte sie auf dem Verkehrsstreit. Massstabsformel: Je mehr die Reaktion den Angreifer verletzt oder gefährdet, desto strenger der Massstab. Und: «Entschuldbar müssen also […] Aufregung oder Bestürzung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Angegriffenen» (E. 3b).

2. BGE 101 IV 119 — Kein Exzess beim leichten Schlag; Straflosigkeit als Freispruch

  • Fundstelle: BGE 101 IV 119 vom 14. Juli 1975 (Kassationshof; St. Gallen)
  • Sachverhalt: Als W. am 20. Mai 1974 gegen 19 Uhr die von ihm mit Mutter und Stiefvater bewohnte Wohnung betreten wollte, trat ihm der von einem Ehestreit stark erregte Stiefvater M. entgegen, schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, packte ihn und schlug «wie ein Wahnsinniger» auf ihn ein. Der 23-jährige W. versetzte M. mit einem zufällig mitgeführten, 60 cm langen schweren Meissel einen leichten Schlag auf den Hinterkopf (handtellergrosser Bluterguss, kleine Risswunde).
  • Ergebnis: Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen; die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Fr. 100.— Busse) wurde aufgehoben und die Sache zur Freisprechung zurückgewiesen.
  • Kernaussagen: Massgebend ist die Art der Verwendung des Abwehrmittels, nicht dessen abstrakte Gefährlichkeit; Flucht ist nicht geschuldet; das «Autoritätsverhältnis» zum Stiefvater begründete keine weitergehende Rücksichtnahme. Obiter: Läge ein Exzess vor, wäre er entschuldbar gewesen — W. wusste vom vorangegangenen Ehestreit nichts und wurde vom Angriff überrascht. Die Straffreierklärung enthält «rechtlich nichts anderes […] als einen Freispruch».

3. BGE 102 IV 228 — Notwehrlage und Totschlag schliessen sich nicht aus

  • Fundstelle: BGE 102 IV 228 vom 5. Oktober 1976 (Kassationshof; St. Gallen) — E. 2
  • Sachverhalt: C. hatte sich in Spanien von seiner Ehefrau getrennt und lebte seit 1970 in St. Gallen mit einer Italienerin zusammen. 1974 musste er feststellen, dass seine Geliebte auch mit seinem Freund R. ein Verhältnis hatte; nach einer tätlichen Auseinandersetzung brach er die Beziehung ab. Später besuchte R. das Lokal, in dem C. mit Landsleuten Karten spielte. Weil C. zur Überzeugung gelangte, R. äussere sich abfällig über ihn und mache ihn lächerlich, folgte er ihm in den Toilettenraum, um ihn zur Rede zu stellen. R. wurde sofort tätlich: Griff mit der offenen Hand ins Gesicht, Schieben in eine Ecke, zwei Faustschläge ins Gesicht, Fusstritte gegen die Beine. C. zückte ein Küchenmesser und brachte R. einen 22 cm langen Stich in den Bauch bei, der tödlich war.
  • Ergebnis: Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen (Totschlag, vier Jahre Zuchthaus, zehn Jahre Landesverweisung) wurde aufgehoben und die Sache zur Neubemessung unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB zurückgewiesen.
  • Kernaussagen: Der Täter kann gleichzeitig in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung (Art. 113 StGB) und in einer Notwehrlage handeln. Zur Abwehr berechtigt ist, wer rechtswidrig angegriffen wird, «gleichgültig, aus welchen Gründen der Angriff erfolgt und ob der Angegriffene schuldhafterweise zum Angriff Anlass gegeben hat»; wer die Möglichkeit eines Angriffs voraussieht, ist «rechtlich nicht verpflichtet, einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen», und das vorsorgliche Mitführen eines Messers ist ihm nicht vorzuwerfen. Der Küchenmesserstich überschritt gleichwohl die Grenzen der angemessenen Abwehr.

4. BGE 107 IV 12 — Fortdauernder Angriff auf das Eigentum; ausnahmsweise gerechtfertigter Schuss

  • Fundstelle: BGE 107 IV 12 vom 16. Januar 1981 (Kassationshof; Basel-Stadt) — E. 2, E. 3
  • Sachverhalt: Am 12. Oktober 1978 gegen 19.55 Uhr packte S. (geb. 1949), Betreiber einer Basler Wechselstube, Banknoten und Münzen im Wert von rund Fr. 53'000.— in eine Mappe. Als er sie zum Schliessen des Scherengitters kurz zwischen Füssen und Gitter abstellte, riss M. (geb. 1960) sie an sich und rannte davon. S. rief «Halt», gab einen Warnschuss in die Luft ab, nahm die Verfolgung auf, gab einen zweiten und dritten Warnschuss ab und schoss schliesslich, als der Abstand auf der rund 110 m langen Strecke wuchs, aus 10 bis 15 Metern gezielt auf M.s Unterschenkel. M. erlitt einen leichten Streifschuss, liess die Mappe fallen und hinkte weiter. Ein späteres Probeschiessen unter analogen Bedingungen ergab: von ca. 15 bei Dunkelheit auf 15–20 m abgegebenen Schüssen schlug keiner auf Kniehöhe oder darüber ein.
  • Ergebnis: Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Appellationsgerichts wurde abgewiesen — die Abwehr war nach Art. 33 Abs. 1 aStGB gerechtfertigt.
  • Kernaussagen: Der Angriff auf das Eigentum dauert an, «solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten» (E. 2). Eine einfache Körperverletzung kann bei schwerwiegendem Angriff auf das Eigentum gerechtfertigt sein; der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs ist zulässig, wenn der Abwehrende es «aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten […] verhältnismässig einsetzen» kann. Umgekehrt gilt die Regel: Eine Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, ist unangemessen, wenn sich der Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet (E. 3b).

5. BGE 109 IV 5 — Selbst gesetzte Ursache schliesst Abs. 2 aus

  • Fundstelle: BGE 109 IV 5 vom 9. Februar 1983 (Kassationshof; Zürich) — E. 3
  • Sachverhalt: In der Nacht vom 15./16. Juli 1981 liess sich M. mit einem Kollegen in Zürich mit einem Taxi zur Liegenschaft In der Wässeri 6 fahren; am Bestimmungsort rannten beide gemäss Abmachung davon, ohne den Fahrpreis zu bezahlen. Der Taxichauffeur B. verfolgte M. und schlug mit einem Kabelstück auf ihn ein. M. griff zu seinem Klappmesser und versetzte ihm drei Stiche in Bauch und Brust; B. starb auf dem Transport ins Spital.
  • Ergebnis: Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen; die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit voraussehbarer Todesfolge (Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 aStGB) zu 7½ Jahren Zuchthaus blieb bestehen.
  • Kernaussagen:
    1. Ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch lassen die Todesfolge objektiv voraussehbar erscheinen; weder Bildungsmängel noch «die momentane Erregung über einen Angriff» ändern daran etwas (E. 2).
    2. Der Angriff des Taxifahrers war seinerseits nicht mehr von Art. 33 Abs. 1 aStGB gedeckt; M. befand sich also in einer Notwehrlage. «Lebensgefährliche Stiche in Brust und Bauch des Angreifers stellen jedoch keine angemessene Abwehr von schmerzhaften, aber nicht gefährlichen Schlägen dar.» Wer «selber schuldhaft durch deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat», kann sich nicht auf entschuldbare Aufregung berufen; ob er den Angriff erwartete oder überrascht wurde, ist unerheblich (E. 3).

Zur Absolutheit von E. 3 hat das Bundesgericht 2019 Zweifel angemeldet: ob eine lebensgefährliche Verteidigung zur Abwehr schmerzhafter, aber nicht gefährlicher Schläge «stets unangemessen ist […], was in dieser Absolutheit zweifelhaft erscheint», konnte offenbleiben (6B_971/2018 E. 2.4.3).


6. BGE 136 IV 49 — Der Messer-Leitentscheid: abgestufter Einsatz als Rechtfertigung

  • Fundstelle: BGE 136 IV 49 = BGer 6B_1005/2009 vom 18. Februar 2010 (Zürich) — E. 3.2, E. 3.3, E. 4.2, E. 4.3
  • Sachverhalt: Am 26. Januar 2008 um ca. 05.43 Uhr wurde der Beschwerdeführer an der Zürcher Langstrasse nach einer abfälligen Bemerkung über Kurden von A. und einer weiteren Person mit Fusstritten und Faustschlägen angegriffen; ein Faustschlag traf sein Gesicht. Er behändigte sein Taschenmesser (Klinge ca. 7 cm) und versetzte A. zuerst einen Stich gegen die Kniekehle (4 cm tiefe Wunde), verbunden mit der Drohung, dieser werde sterben, wenn er weitermache. Als der Angriff fortdauerte, stach er in die Flanke (8 cm tief, zur Wirbelsäule gerichtet) und in die Schulter. Keine Verletzung war lebensgefährlich.
  • Ergebnis: Beschwerde gutgeheissen; die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletzte Bundesrecht, die Vorinstanz hatte freizusprechen.
  • Kernaussagen:
    1. Massstab der Verhältnismässigkeit; ex-ante-Betrachtung ohne nachträglich «allzu subtile Überlegungen» (E. 3.2).
    2. Besondere Zurückhaltung bei gefährlichen Werkzeugen; Warnung, mildere Stufe, Rechtsgüterabwägung (E. 3.3).
    3. Bei zahlenmässiger Überlegenheit und Tritten gegen den Kopf ist der Messereinsatz «als solcher […] nicht von vorneherein als unzulässig»; das Notwehrrecht erlaubt «von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel». Der abgestufte Einsatz — milder Stich, verbale Warnung, dann wirksamer Stich — machte die Abwehr angemessen (E. 4.2).
    4. Wut schliesst den Verteidigungswillen nicht aus (E. 4.3).
    5. Abgrenzung zu BGE 102 IV 228 und BGE 109 IV 5: Dort stand jeweils ein Angreifer gegenüber und die Abwehr erfolgte direkt mit lebensgefährlichen Stichen in Bauch- oder Brustbereich (E. 4.2 a. E.).

7. BGE 142 IV 14 — Verhältnis zu Art. 113 und Art. 117 StGB; Doppelverwertungsverbot

  • Fundstelle: BGE 142 IV 14 = BGer 6B_454/2015 vom 26. November 2015 (Luzern) — E. 5.3, E. 5.4
  • Sachverhalt: Fortsetzung des Verfahrens 6B_810/2011 (unten Nr. 8): Auseinandersetzung vom 25. September 2007 im Rohbau eines Luzerner Einfamilienhauses; tödlicher Messerstich in die Brust des Gipsermeisters D.
  • Verfahrensgang: Kriminalgericht Luzern 26.11.2010: Schuldspruch nach Art. 111 i.V.m. Art. 15/16 Abs. 1 StGB, vier Jahre. Obergericht 20.06.2011: Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. BGer 30.08.2012 (6B_810/2011 / 6B_811/2011): teilweise Gutheissung, Rückweisung. Kantonsgericht 17.09.2013: Schuldspruch, drei Jahre, davon zwei bedingt. BGer 18.09.2014 (6B_1220/2013): erneute Rückweisung. Kantonsgericht 02.12.2014: Bestätigung des Schuldspruchs, Reduktion auf 30 Monate, davon 22 bedingt.
  • Ergebnis: Die Beschwerde des Verurteilten wurde abgewiesen; der Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung, begangen im Notwehrexzess, blieb bestehen. Es handelt sich damit nicht um einen Anwendungsfall von Art. 16 Abs. 2 StGB.
  • Kernaussagen:
    1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst — wenn auch nur fahrlässig — verschuldet, kommt nicht in Betracht (E. 5.3).
    2. Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht aus; liegt die heftige Gemütsbewegung aber gerade in der Aufregung über den Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht gleichzeitig zur Anwendung (Doppelverwertungsverbot). Die Tat ist als vorsätzliche Tötung im Notwehrexzess zu qualifizieren; dies «ermöglicht eine Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB)» und ist milder als Art. 113 StGB mit seiner Mindeststrafe von einem Jahr (E. 5.4).

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

8. BGer 6B_810/2011 / 6B_811/2011 vom 30. August 2012 — Stufenkaskade beim Messer; aStGB-Kontinuität

  • Fundstelle: 6B_810/2011, E. 3.3.3, 3.4.2, 4, 5.3.2–5.6 (Luzern)
  • Sachverhalt: Am 25. September 2007 kam es im Untergeschoss des im Rohbau befindlichen Einfamilienhauses von Y. zu einem verbalen und tätlichen Streit mit dem Gipsermeister D., bei dem D. die Oberhand hatte. Y. konnte fliehen, stürzte im Vorgarten und wurde von D. eingeholt, der ihn an Kopf und Ohren packte, nach unten drückte und ihm das Knie gegen den Kopf schlug. Zwei Angestellte griffen ein — nach den Feststellungen schlichtend, von Y. aber als Angriff wahrgenommen; einer traf ihn mit einem Schaufelstiel am Bein. Y. behändigte ein Klappmesser aus seiner Umhängetasche, «fuchtelte» blind damit herum (dabei eine ca. 2 cm lange, sehr feine, unbemerkte Schnittverletzung am Rücken D.s) und stach schliesslich mit einiger Heftigkeit nach oben in D.s linken Brustbereich; der Stich durchtrennte eine Rippe und traf das Herz.
  • Ergebnis: Die Beschwerden von Staatsanwaltschaft und Angehörigen wurden teilweise gutgeheissen; der obergerichtliche Freispruch wurde aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.
  • Kernaussagen:
    1. Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB ergangene Rechtsprechung bleibt für Art. 16 StGB massgebend (E. 5.3.2).
    2. Der Messereinsatz war zulässig, das Wie nicht: Erwartet werden durfte ein Einsatz «gegen die Beine des neben ihm stehenden D. […], bevor er damit mit einer gewissen Heftigkeit auf dessen Oberkörper bzw. Brustbereich einstach». Vom unbemerkten Herumfuchteln ging keine Warnwirkung aus; von einem dreistufigen Vorgehen «kann nicht die Rede sein» (E. 3.4.2).
    3. Der Sachverhaltsirrtum über die Beteiligung der Angestellten stand der Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht entgegen; die Frage, ob Abs. 2 beim reinen Putativnotwehrexzess anwendbar wäre, blieb offen (E. 4 und 5.4).
    4. Vorgeschichte und Provokation sind bei der Entschuldbarkeit mitzuberücksichtigen; die vorinstanzliche Trennung von Untergeschoss und Vorgarten war unhaltbar (E. 5.5). Für die beidseitige Schlägerei nach verbaler Provokation kann der schwächeren Partei bei schwerem Exzess grundsätzlich keine entschuldbare Aufregung zugutegehalten werden (E. 5.6).

9. BGer 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 — Sieben Stiche bei Übermacht; 40 % Strafmilderung

  • Fundstelle: 6B_1039/2010, E. 2.1.4, 2.2.3, 3.4 (Zürich)
  • Sachverhalt: Am frühen Morgen des 19. August 2007 schlugen auf dem Carparkplatz vor dem Parkhaus Messe Zürich ca. vier Personen mehrfach mit Fäusten auf X. ein und versetzten ihm Fusstritte; Z. schlug ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf. X. nahm ein Klappmesser (Klinge 8 cm) aus der Hosentasche und stach gezielt auf die vor ihm stehenden Y. und Z. ein — insgesamt siebenmal wuchtig gegen Bauch und Oberkörper. Beide erlitten Verletzungen, die ohne notärztliche Behandlung tödlich gewesen wären.
  • Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Verurteilung wegen mehrfach versuchter Tötung im Notwehrexzess zu 5½ Jahren Freiheitsstrafe bestätigt.
  • Kernaussagen:
    1. Für die Flaschenschläge fehlte der Verteidigungswille, weil X. sie einer anderen, hinter ihm stehenden Person zuschrieb; zu prüfen war nur die Verhältnismässigkeit gegenüber Fäusten und Tritten (E. 2.1.4).
    2. «Selbst wenn er keine Möglichkeit hatte, die Angreifer zu warnen bzw. sich mit einem gezielten Stich gegen ein Bein oder einen Arm zu wehren, hätte er zuerst einen einzigen Stich in den unteren und somit weniger verletzlichen Körperbereich einer der Angreifer ausführen können» (E. 2.1.4).
    3. Entschuldbarkeit verneint: kein «verzweifelter Befreiungsversuch oder schiere Panikreaktion», sondern ein «gezielter und äusserst brutaler Gegenangriff» — «kaltblütig» (E. 2.2.1 und 2.2.3).
    4. Strafzumessung: hypothetische Strafe 12 Jahre; −25 % für den Versuch auf 9 Jahre; − ca. 40 % für den Notwehrexzess auf 5,4 Jahre, ausgefällt 5½ Jahre (E. 3.1 und 3.4).

10. BGer 6B_345/2013 / 6B_366/2013 vom 24. Oktober 2013 — Der Leitfall zum extensiven Exzess

  • Fundstelle: 6B_345/2013, E. 3.3, 4.3, 4.4 (Zürich)
  • Sachverhalt: Am 8. Juni 2009 erschien Y. mit einem Revolver im Lokal «Z.» in Zürich-Seebach, schlug den mit drei Personen an einem Tisch sitzenden X. mit der Waffe und gab zwei Schüsse ab; der zweite traf X. am Hals. Y. flüchtete. X. erhob sich, betrachtete seine blutende Halsverletzung im Spiegel, holte seinen Revolver hinter der Bar hervor und trat auf die Strasse, wo Feierabendverkehr herrschte. Er verfolgte Y., der sich vor die Motorhaube eines Personenwagens stellte und aus 10–15 m erneut abdrückte; X. schoss gezielt zurück. Beide Schüsse verfehlten. Zwischen der Schussabgabe im Lokal und dem Schusswechsel auf der Strasse verstrichen nach eigener Darstellung 20 bis 25 Sekunden.
  • Ergebnis: Beide Beschwerden abgewiesen; die Verurteilung wegen versuchten Totschlags und Gefährdung des Lebens zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren blieb bestehen.
  • Kernaussagen:
    1. Zum Zeitpunkt der Nacheile lag keine Notwehrlage mehr vor; die Verfolgung und der Schuss sind «zeitlicher, extensiver Notwehrexzess». «Folglich kann nicht von einer lediglich Sekundenbruchteile zu spät erfolgten Abwehrhandlung gesprochen werden […]. Weil der Beschwerdeführer die zeitlichen Grenzen der Notwehr offensichtlich überschritten hat, findet mangels tatsächlicher Notwehrsituation Art. 16 Abs. 2 StGB keine Anwendung» (E. 4.3).
    2. Die heftige Gemütsbewegung (gutachterlich: peritraumatische Dissoziation, «Fight»-Reaktion) war entschuldbar; die räumliche und zeitliche Zäsur änderte daran nichts, weil der Zustand bis zur Spitaleinlieferung anhielt — Art. 113 StGB anwendbar (E. 3.3).
    3. Überschreitet der Täter die Notwehrgrenzen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, ist dies nach Art. 19 StGB zu behandeln (E. 4.4).

11. BGer 6B_632/2012 / 6B_653/2012 / 6B_654/2012 vom 30. Mai 2013 — Vorbestehende Angst zerstört die Zurechnung

  • Fundstelle: 6B_632/2012, E. 3.6–3.8, 4.4 (Zürich)
  • Sachverhalt: X. wurde seit Monaten von Y. bedroht; Hintergrund war der Vorwurf eines Verhältnisses mit dessen Schwägerin. Der Streit führte zu Übergriffen und Todesdrohungen zwischen den Familien — X. und seine Ehefrau seien am 4. Januar 2010 geschlagen worden, Y.s Bruder habe Anfang Februar 2010 versucht, X. auf einem Parkplatz zu überfahren. X. litt an Angstzuständen mit Herzstörungen und Schwindel, verliess die Wohnung praktisch nur noch für die Arbeit und machte keine Kaffeepausen mehr. Am 12. April 2010 suchte Y. ihn überraschend an seinem Arbeitsplatz im Treppenhaus auf, bedrohte ihn mit einem Radschlüssel und trat ihm gegen die rechte Hüfte; dabei fiel X. seine Waffe zu Boden. Beim Bücken oder Aufrichten gab er einen Schuss Richtung Oberkörper/Kopfbereich ab.
  • Ergebnis: Die Beschwerden von Privatkläger und Staatsanwaltschaft wurden gutgeheissen; der obergerichtliche Freispruch nach Art. 16 Abs. 2 StGB wurde aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde von X. gegen die Waffengesetz-Verurteilung wurde abgewiesen.
  • Kernaussagen:
    1. Notwehrlage bejaht, Exzess bejaht: Warnschuss oder Schuss Richtung Beine wären möglich gewesen (E. 3.6).
    2. Entschuldbarkeit verneint: Wer sich seit Monaten fürchtet und Schutzvorkehren trifft, dessen Aufregung ist «nicht allein oder zumindest nicht vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen, sondern auf die bedrohliche Situation der vergangenen Monate» (E. 3.8).
    3. Kein Notstand für das Waffentragen, solange legale Verteidigungsmittel (Pfefferspray, Alarmsirene) zur Verfügung stünden (E. 4.4).

12. BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 — Selbstgeschaffene Gefahr; Vorbereitung schliesst Abs. 2 aus

  • Fundstelle: 6B_1211/2015, E. 1.4.1–1.4.3 (Zürich)
  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, von Beruf Fitnessinstruktor, stand vor dem Hinterausgang der örtlichen Asylunterkunft und tröstete seine Freundin, als B. hinter einem Zaun auftauchte, ihn laut beschimpfte, demonstrativ anstarrte, in die eigene Jackentasche und diejenige seines Begleiters griff, die Jacke auszog, mehrmals in die Hände und auf den Zaun schlug und eine «Halsabschneide-Geste» machte. B. sprang über den Zaun und ging auf ihn zu. Der Beschwerdeführer zog seine Pistole, machte sichtbar eine Ladebewegung und gab aus zwei bis drei Metern drei Schüsse auf den unbewaffneten, 25 Kilogramm leichteren und alkoholisierten B. ab; zwei trafen tödlich. Die gesamte Auseinandersetzung dauerte weniger als eine Minute.
  • Ergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen — Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung im Notwehrexzess bestätigt, das Urteil aber wegen der Strafzumessung aufgehoben (die Einsatzstrafe von 16 Jahren war nicht mehr vom Ermessen gedeckt).
  • Kernaussagen:
    1. Der Schusswaffeneinsatz war objektiv nicht nachvollziehbar; dem körperlich überlegenen Beschwerdeführer wäre die Abwehr «mit blosser Körperkraft» zumutbar gewesen. Zudem hätte er auf die Beine zielen müssen.
    2. «Der Einsatz der Schusswaffe kann indes nicht mit der Gefahr gerechtfertigt werden, die erst durch deren Verwendung geschaffen wurde. Insofern trifft den Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Verschlimmerung seiner Notwehrlage» (E. 1.4.1).
    3. Entschuldbarkeit verneint: «Er kann sich nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat» (E. 1.4.2).
    4. Eine übertriebene, allenfalls persönlichkeitsbedingte Angst ist zwar nicht schuldausschliessend, aber bei der Bemessung der Tatschuld zu berücksichtigen (E. 1.4.2 a. E.).

13. BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 — Extensiver Exzess I; Prüfungsumfang der Berufungsinstanz

  • Fundstelle: 6B_853/2016, E. 2.2.1–2.2.4, 3.1.1, 3.2.3 (Zürich)
  • Sachverhalt: X. begab sich am 17. November 2012 zu ihrem damaligen Freund A. und führte ohne Waffentragschein eine Pistole «Heckler & Koch» 9 mm mit eingesetztem Magazin mit sich. In seiner Wohnung kam es zu einer verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung; A. hob das Sofa hoch und warf es um und ging frontal auf sie zu. X. zog die Pistole, lud durch und gab aus mindestens 1,5 m insgesamt fünf Schüsse ab. Bei den beiden ersten stand A.; beim dritten stürzte er oder lag bereits am Boden; bei den Schüssen vier und fünf lag er wehrlos auf dem Rücken. A. verstarb an Verblutung.
  • Ergebnis: Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wurde gutgeheissen; der obergerichtliche Freispruch nach Art. 16 Abs. 2 StGB wurde aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.
  • Kernaussagen:
    1. Art. 16 StGB regelt «nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess»; der extensive Exzess ist nicht geregelt (E. 2.2.1). Bei extensivem Exzess liegt «grundsätzlich keine Notwehrsituation vorliegt und Art. 16 StGB nicht zur Anwendung gelangt» (E. 3.2.3).
    2. Präzisierung der Massstabsformel: Massgebend ist, wie sehr die Reaktion geeignet ist zu verletzen oder zu gefährden — die ältere Rechtsprechung sei «missverständlich, soweit sie auf den Verletzungserfolg und nicht die Verteidigungshandlung abstellt» (E. 2.2.4).
    3. Dreistufigkeit der Mitverursachung: Absichtsprovokation (kein Notwehrrecht) — Mitverschulden (Notwehrrecht möglicherweise eingeschränkt) — keine Zurechnung (E. 2.2.3).
    4. Bei auf die Strafzumessung beschränkter Berufung muss sich die Berufungsinstanz mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen befassen, einschliesslich der Notwehrlage (E. 3.1.1).

14. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 — Kein Abwehrwille, keine Notwehr, kein Exzess

  • Fundstelle: 6B_873/2018, E. 1.1.3, 1.3.1, 1.3.2 (Zürich)
  • Sachverhalt: Am 19. April 2017 schlug der spätere Geschädigte A. dem an einem Tisch sitzenden Beschuldigten in einer Zürcher Bar grundlos mit der offenen Hand gegen den Mund und griff ihn mehrfach verbal an. Der Beschuldigte verliess das Lokal, behändigte und zerbrach dabei eine Glasflasche und schlug damit vor der Bar seitlich gegen A.s Kopf; dieser erlitt ein Schädel-Hirntrauma und eine sieben Zentimeter lange Riss-/Quetschwunde an der rechten Schläfe. Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten: 0,8 bis 1,5 ‰, zusätzlich Marihuanakonsum.
  • Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 30 Monaten (davon 20 bedingt) und fünf Jahren Landesverweisung bestätigt.
  • Kernaussagen: Der Angriff in der Bar war im Tatzeitpunkt abgeschlossen; vor dem Lokal lag eine wechselseitige Auseinandersetzung vor, bei welcher der Beschuldigte «insoweit auch als Aggressor erscheine». Es fehlte am Abwehrwillen — er hatte die Flasche bereits beim Verlassen des Lokals zerbrochen und sich damit «offensichtlich auf eine weitere Auseinandersetzung […] vorbereitet, noch bevor dieser das Lokal verliess». Damit entfielen Notwehr, Putativnotwehr, entschuldbare Notwehr und jeder Exzess. Der Entscheid enthält zudem die Standardformel zur Putativnotwehr unter Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 3.2 (E. 1.1.3).

15. BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 — Extensiver Exzess II: die Frage bleibt offen

  • Fundstelle: 6B_971/2018, E. 1.2, 2.4.2–2.4.4, 2.5 (Zürich)
  • Sachverhalt: Fortsetzung von Nr. 13 (fünf Schüsse vom 17. November 2012). Nach der Rückweisung verurteilte das Obergericht Zürich A. am 28. Juni 2018 wegen vorsätzlicher Tötung i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe.
  • Ergebnis: Beschwerde abgewiesen.
  • Kernaussagen:
    1. Art. 16 StGB gehört nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Liste der angewendeten Gesetzesbestimmungen; sein Weglassen im Dispositiv verletzt das Verschlechterungsverbot nicht (E. 1.2).
    2. Das rechtswidrige Mitführen einer Waffe schränkt das Notwehrrecht nicht ein: «Die Normen des Waffenrechts dienen nicht dazu, einen Angreifer vor der Gefahr zu schützen, infolge eines rechtswidrigen Angriffs verletzt oder getötet zu werden» (E. 2.4.2).
    3. «Genügt ein Schuss zur Abwehr des Angriffs, stellt jeder weitere einen Exzess dar» (E. 2.4.3).
    4. Offenlassen: «Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob mit der Vorinstanz ein Notwehrexzess gemäss Art. 16 StGB auch nach Beendigung der Notwehrlage generell möglich ist oder ob dies allenfalls nur unter den Voraussetzungen von Abs. 2 der Vorschrift in Betracht fällt […]. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend offenbleiben» — der Exzess scheiterte schon am fehlenden subjektiven Rechtfertigungselement bei den Schüssen 4 und 5 (E. 2.4.4).
    5. Das Doppelverwertungsverbot gilt auch für «sonstige unrechts- und schuldbegründende Merkmale»; die Waffenerfahrung durfte nicht zweimal zulasten der Beschwerdeführerin gewertet werden (E. 2.5).

16. BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 — Putativnotwehrexzess; Beweismass; Lehrkritik

  • Fundstelle: 6B_1454/2020, E. 2.3, 2.4, 3.3.1, 3.3.2, 3.4 (Zürich)
  • Sachverhalt: Am 1. August 2019 um 17.50 Uhr geriet B. in einer Zürcher Parkanlage mit D. aneinander; D. griff ihn mit einem Glasgegenstand an, beim Schutz des Halses wurde B. an der Hand verletzt. B. entfernte sich, kehrte mit einem Klappmesser zurück und fuchtelte aus Distanz damit herum, ohne D. ernsthaft zu bedrohen; D. musste von mehreren Personen zurückgehalten werden. Als B. die Anlage verliess, rief jemand, man solle ihn aufhalten. Der ihm unbekannte A. stellte sich ihm in den Weg und hielt ihn kurz an den Schultern fest. B. stiess ihm das Klappmesser mit einer «relativ stark» von unten nach oben ausgeführten Bewegung ca. 5 cm unterhalb der Achsel in die linke Brustkorbseite; A. erlitt ein Weichteilemphysem und einen Pneumothorax mit Einblutung in Lunge und Lungenfell, die einen chirurgischen Eingriff erforderten.
  • Ergebnis: Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen; die von beiden kantonalen Instanzen ausgesprochenen Freisprüche wurden aufgehoben.
  • Kernaussagen:
    1. Putativnotwehrlage bejaht (E. 2.4): Der Zuruf machte A. für B. zu jemandem aus dem «feindlichen Personenkreis». Beweismass: Der vermeintlich Angegriffene muss die Umstände nur glaubhaft machen; ein Nachweis ist nicht zu verlangen (E. 2.3).
    2. Konstruktion des Putativnotwehrexzesses: Sind die Grenzen auch in der vorgestellten Lage überschritten, gelten sinngemäss die Regeln des Verbotsirrtums; der Irrtum muss «unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann» (E. 2.3).
    3. Abs. 2 verneint (E. 3.4): D. war ihm «nicht dicht auf den Fersen»; der Putativangriff manifestierte sich ausschliesslich im Festhalten an den Schultern; ein Stich gegen Arme oder Beine wäre möglich gewesen; der Irrtum über die Zulässigkeit war vermeidbar.
    4. Auseinandersetzung mit der Lehrkritik am gleitenden Massstab (Ege; Wohlers/Pflaum) und ausdrückliches Festhalten daran; als Kompensation ist die unterschwellige Erregung bei der obligatorischen Milderung nach Abs. 1 zu berücksichtigen (E. 3.3.2).

17. BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 — Todesangst-Schwelle; getrennte Notwehrlagen

  • Fundstelle: 7B_13/2021, E. 3.3.1–3.5.3, 4.4, 5.3 (Bern; II. strafrechtliche Abteilung)
  • Sachverhalt: In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2016 drang eine Gruppe auf den Bauernhof von A. ein, der dort Hanf anbaute und lagerte. A. und Helfer vertrieben sie, ausgerüstet unter anderem mit einer Gummischrot-Waffe, einem Baseballschläger und Kabelbindern; B. wurde eingeholt, zu Fall gebracht, gefesselt, mit dem Gewehrkolben geschlagen und im Rübenkeller der Tenne eingesperrt. Als die Eindringlinge zurückkehrten, um ihn zu befreien, lud A. sein Gewehr mit Hasenschrotpatronen (3,5 mm pro Schrot) und betrat die Tenne. Eine dort versteckte Person stach ihm mit einer Mistgabel in die Hand; zwei Zinken durchbohrten sie. Einige Sekunden später gab A. einen unkontrollierten Schuss in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Personen ab.
  • Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Verurteilung durch das Obergericht Bern wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Notwehrexzess, Freiheitsberaubung u. a. zu 46 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen und Fr. 500.— Busse bestätigt.
  • Kernaussagen:
    1. Zwei Notwehrlagen sind getrennt zu beurteilen: Der Angriff auf das Hausrecht dauerte als Dauerdelikt an, derjenige mit der Mistgabel war im Schusszeitpunkt beendet (E. 3.4.1).
    2. Gemessen am blossen Hausrechtsangriff stand der Schrotschuss «in einem krassen Missverhältnis»; zumutbar wären Zuwarten mit der Waffe im Anschlag, Warnruf, Warnschuss oder ein Schuss auf die Gliedmassen gewesen (E. 3.4.2).
    3. «Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung.» — «Wird mit der Notwehrhandlung der Tod des Angreifers in Kauf genommen, muss sich der Angegriffene in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten» (E. 3.5.2).
    4. Die Notwehrlage ist ex ante zu beurteilen; ein späterer tatsächlicher Angriff rechtfertigt eine frühere Freiheitsberaubung nicht (E. 4.4).
    5. Strafzumessung: Einsatzstrafe nach Versuchsabzug 28 Monate, Reduktion um 5 Monate wegen des Notwehrexzesses auf 23 Monate (E. 5.3).

18. BGer 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 — Hausfriedensbruch als fortdauernde Notwehrlage

  • Fundstelle: 6B_113/2025, E. 2.1, 2.3.1–2.3.4 (Wallis)
  • Sachverhalt: Am 19. Dezember 2020 gegen 10.30 Uhr begab sich B. zum Zimmer Nr. xxx im Haus «C.» in einer Walliser Gemeinde, um sich dort einzuquartieren; er wusste, dass A. am Vorabend polizeilich angewiesen worden war, das Zimmer bis mittags zu räumen. Als A. die Tür wieder schliessen wollte, stellte B. sein Knie dagegen; A. ging auf ihn zu, B. packte ihn mit der rechten Hand an der Gurgel, stiess ihn gegen den Zimmerschrank und warf Reisekoffer und Rucksack auf den Flur. A. begab sich an B. vorbei auf den Korridor, ergriff aus dem offenen Rucksack ein Brotmesser mit 26 cm Klingenlänge, drehte sich um und versuchte, B. in die Bauchregion zu stechen. B. wehrte den Angriff ab und nahm A. in den Schwitzkasten; im Gerangel fügte A. ihm mehrere nicht lebensgefährliche Schnittverletzungen am Hals zu.
  • Ergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung blieb bestehen, das Urteil wurde aber zur Neubemessung der Strafe unter Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB aufgehoben.
  • Kernaussagen:
    1. «Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts» (E. 2.3.1).
    2. Exzess bejaht: Beim Ergreifen des Messers fand kein aktives Gerangel mehr statt, A. konnte die Situation überblicken; die Abwehr war «offensichtlich unverhältnismässig» (E. 2.3.2).
    3. Abs. 2 verneint: Der unbewaffnete B. wurde durch Schnitte im Halsbereich erheblich gefährdet; eine allfällige Bestürzung stand «in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze» (E. 2.3.3).
    4. Das Übergehen von Art. 16 Abs. 1 StGB infolge zu Unrecht verneinter Notwehrlage ist Bundesrechtsverletzung (E. 2.3.4).

19. BGer 6B_836/2025 vom 16. März 2026 — Umfang der Milderung; Bindungswirkung der Rückweisung

  • Fundstelle: 6B_836/2025, E. 1.2, 1.3.1, 1.5.1–1.5.4, 1.6 (Wallis)
  • Sachverhalt: Rückweisungsverfahren zu Nr. 18. Das Kantonsgericht Wallis reduzierte am 8. September 2025 die Freiheitsstrafe von 48 auf 42 Monate.
  • Ergebnis: Beschwerde abgewiesen.
  • Kernaussagen:
    1. Die Vorinstanz berücksichtigte den Notwehrexzess «innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd» und reduzierte die Einsatzstrafe von 72 Monaten — nach Abzug von 32 Monaten für den Versuch — um weitere sechs Monate auf 34 Monate. Das Bundesgericht bezeichnete dies als «ermessens- und rechtskonform» (E. 1.2 und 1.6). Diese Konstruktion steht in Spannung zu BGE 142 IV 14 E. 5.4, wo Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB als Strafmilderung nach freiem Ermessen bezeichnet wird.
    2. Nach einer Rückweisung ist die Neubeurteilung auf die vom Bundesgericht bezeichnete Thematik beschränkt; Rügen zu Art. 19 Abs. 2 und Art. 48 lit. b StGB, die schon im ersten Umgang möglich gewesen wären, sind verwirkt (E. 1.3.1 und 1.5.1).
    3. Vergleiche mit anderen Urteilen sind zur Begründung des Strafmasses «nur beschränkt aussagekräftig»; ein Vergleich mit BGE 142 IV 14 verfing schon deshalb nicht, weil es dort nicht um einen Angriff auf das Hausrecht ging und eine grosse Aufregung und Bestürzung angenommen worden war (E. 1.5.4).

20. BGer 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026 — Messer gegen einen soeben entwaffneten Gegner

  • Fundstelle: 6B_709/2025, E. 4.2–4.5, 5.2.2, 5.3 (Zürich)
  • Sachverhalt: In den frühen Morgenstunden des 31. Oktober 2021 kam es im Club «B.» in einer Zürcher Gemeinde zunächst zu einer verbalen, dann zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen; A. und C. mischten sich anfänglich schlichtend ein. Zuvor war es im Verlauf des Abends auf der Tanzfläche und im Fumoir bereits zu mehreren Diskussionen gekommen, im Toilettenraum dann zu Schubsereien. Eine unbekannte Person zog ein Klappmesser (Klinge ca. 8 cm); A. konnte es an sich bringen, wechselte es in die linke, dominante Hand und stiess es C. 4 cm links des Bauchnabels in den Oberbauch. Die 2,5 cm lange Stichverletzung durchstiess den Magen und verletzte Dickdarm und Leerdarm; das Leben von C. konnte in einer Notoperation gerettet werden.
  • Ergebnis: Beschwerde abgewiesen; Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe bestätigt.
  • Kernaussagen:
    1. Notwehrlage bejaht, Verhältnismässigkeit verneint: Mit dem Abringen des Messers war die Messergefahr «vorerst gebannt»; er hätte warnen, das Messer zeigen oder sich handgreiflich wehren können (E. 4.3 f.).
    2. Abs. 2 verneint — auch deshalb, weil der Beschwerdeführer «vor Vorinstanz auch nicht geltend [macht], nach dem Abringen des Messers in Todesangst oder zumindest in Befürchtung schwerer Verletzungen gehandelt zu haben» (E. 4.4).
    3. Angesichts der sich über den Abend steigernden aggressiven Stimmung musste er mit gegenseitigen Aggressionen rechnen; die Bestürzung erreichte weder die geforderte Intensität noch war sie entschuldbar (E. 4.3).
    4. Strafzumessung: Einsatzstrafe 10 Jahre; −20 % Versuch, −10 % Notwehrexzess, −10 % Wiedergutmachung (Fr. 18'000.—) → sechs Jahre. Eine Bezifferung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder Prozenten ist nach Art. 50 StGB nicht erforderlich (E. 5.2.2 und 5.3).

III. Kantonale Rechtsprechung

21. Obergericht des Kantons Luzern, 21 04 44 vom 29. Juni 2004 (LGVE 2004 I Nr. 58) — Tödlicher Halsstich gegen einen drohenden Faustschlag

  • Fundstelle: LU OG, II. Kammer, 21 04 44, E. 2.2.3–2.3
  • Sachverhalt: In der Nacht vom 15. September 2001 beobachtete eine Polizeipatrouille auf einem Platz in der Gemeinde A. eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und X. Beide fielen zu Boden. X. — 190 cm gross, 106 kg schwer — wies auf der linken Halsseite eine Stichwunde auf, an deren Folgen er ca. eine Stunde später verstarb. Beim Angeklagten handelte es sich «um einen schwächlichen Mann von kleiner Statur»; er blieb mit einer Rissquetschwunde an der Oberlippe und einem Schädel-Hirntrauma auf dem Trottoir liegen; neben ihm lag sein blutverschmiertes Sackmesser mit 6,5 cm Klingenlänge. Es kam nur zu einem einzigen Schlagabtausch, bei dem X. als Erster zum Schlag ansetzte; das Messer war zuvor bereits geöffnet.
  • Ergebnis: Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung wurde in einen solchen wegen vorsätzlicher Tötung im Notwehrexzess (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 aStGB) umqualifiziert; die Konsequenzen wurden bei der Strafzumessung gezogen.
  • Kernaussagen: Das vorgängige Öffnen des Messers hindert die Notwehrlage nicht, weil auch der unmittelbar drohende Angriff das Notwehrrecht auslöst; «ein Angegriffener braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren». Der Halsstich überschritt die Grenzen aber offensichtlich: Die Aggressivität des X. «mag zwar für den schmächtigen Angeklagten bedrohlich und unangenehm gewirkt haben. Dieser war dadurch aber in seiner körperlichen Integrität nicht derart stark beeinträchtigt, dass eine Tötung seines Kontrahenten als gerechtfertigt bezeichnet werden könnte.» Straflosigkeit nach Satz 2 entfiel, weil der Angeklagte den Angriff mitverursacht hatte (BGE 109 IV 5 E. 3).

22. Obergericht des Kantons Bern, SK 2017 171 vom 30. Juli 2018 — Die Sekundenbruchteil-Formel

  • Fundstelle: BE OG, 1. Strafkammer, SK 2017 171, E. 13–15
  • Sachverhalt: Nach einer Auseinandersetzung zweier Gruppen vor dem Restaurant «N.» kam es vor dem Hotel «M.» zu einer erneuten Konfrontation. Der Privatkläger 1 erhob die Fäuste und das Bein zum Kick gegen den Beschuldigten 2; dieser wehrte mit einem einzigen heftigen Faustschlag ab, worauf der Privatkläger zu Boden fiel — und schlug ihm dann noch zweimal ins Gesicht. Der Privatkläger 2 umklammerte den Beschuldigten 1, der ihm drei Faustschläge versetzte; der Beschuldigte 2 trat dem Privatkläger 2 gegen den Kopf. Sicherheitsmitarbeiter versuchten zu trennen.
  • Ergebnis: Der erste Faustschlag des Beschuldigten 2 und die drei Faustschläge des Beschuldigten 1 wurden als gerechtfertigte Notwehr beurteilt; die beiden Nachschläge und der Fusstritt fielen unter Art. 16 Abs. 1 aStGB, die Entschuldbarkeit wurde verneint.
  • Kernaussagen:
    1. Die Kammer legt die Divergenz der bundesgerichtlichen Entscheide zum extensiven Exzess ausdrücklich offen (6B_853/2016 und 6B_345/2013 einerseits, Sekundenbruchteil-Formel andererseits).
    2. Abgrenzungskriterium: Ob zwischen den Handlungen ein Zeitfenster lag, «in welchen es dem Beschuldigten 2 möglich gewesen wäre, die Situation neu einzuschätzen». Reflexartiges Weiterschlagen unmittelbar nach dem Sturz fällt noch unter Art. 16 StGB (E. 14.2).
    3. Entschuldbarkeit verneint: Die Beschuldigten befanden sich schon nicht in einem von Aufregung geprägten Zustand; überdies erfolgte der Angriff «nicht völlig unvermittelt», sie waren körperlich überlegen und reagierten «verhältnismässig ruhig und zielgerichtet» (E. 15).

23. Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2018.21 vom 9. September 2020 — Freispruch nach Abs. 2 bei der «Dreierkombination»

  • Fundstelle: BS APG, Dreiergericht, SB.2018.21 (AG.2021.119), E. 4.3.2–4.3.6
  • Sachverhalt: In der Nacht des 29. August 2015 war der damals 26-jährige Berufungskläger am Klosterbergfest beim Theaterplatz in Basel allein unterwegs. Auf einem Treppenabsatz stiess ihm der damals 16½-jährige Privatkläger — mutmasslich versehentlich — den Ellbogen in den Bauch. Der Berufungskläger fuhr ihn verbal an und beschimpfte ihn. Als er sich wieder abwandte, um weiterzugehen, versetzte ihm der Privatkläger einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht, dass sein Nasenbein brach. Der Berufungskläger — Thaiboxer — antwortete mit drei Faustschlägen in rascher Abfolge («Dreierkombination rechts, links, rechts»), bis der Privatkläger zu Boden ging und vorübergehend bewusstlos war; danach verliess er den Ort.
  • Ergebnis: Berufung gutgeheissen; kostenloser Freispruch in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB von der Anklage der einfachen Körperverletzung, zuzüglich Parteientschädigungen von total Fr. 4'000.15.
  • Kernaussagen:
    1. Notwehrlage bejaht; die vorinstanzliche Annahme, es sei dem Berufungskläger «in erster Linie um Rache» gegangen, sei «weit hergeholt» und passe nicht zum impulsiven, reaktiven Charakter der Schläge (E. 4.3.4).
    2. Exzess bejaht: «In dieser Konstellation wäre es für den Berufungskläger grundsätzlich angebracht gewesen, sich zunächst mit einem einmaligen gezielten Gegenschlag zu wehren und zu beobachten, ob damit eine Fortsetzung des Angriffs bereits unterbunden werden könne» (E. 4.3.5).
    3. Relationsformel: «Es ist mithin zu fragen, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist.» Weil die Grenzen «nur geringfügig» überschritten wurden und der Berufungskläger objektiv weniger schwere Verletzungen zufügte, als er selbst erlitten hatte, «reicht auch eine nicht allzu schwere Erregung aus» (E. 4.3.6).

24. Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2022.66 vom 23. Januar 2024 — Arbeitsmesser in der Hand; dreifach begründeter Freispruch

  • Fundstelle: BS APG, Dreiergericht, SB.2022.66 (AG.2024.217), E. 2.5–2.7, 3.1–3.6, 4.1–4.6
  • Sachverhalt: Am Nachmittag des 6. Oktober 2020 arbeitete der Berufungskläger als Gipser auf einer Basler Baustelle mit seinem Arbeitsmesser an einer Deckenisolation. Der Privatkläger, ebenfalls Gipser — deutlich jünger, grösser und stärker, unter Kokainwirkung, und in den Tagen zuvor bereits mit rassistischen Beleidigungen auffällig geworden —, wollte den zugleich als Materiallager dienenden Raum abschliessen. Weil der Berufungskläger nicht sofort ging, schlug ihm der Privatkläger unvermittelt mit der Faust ins Gesicht (er konnte ausweichen), trat ihm schmerzhaft in den Genitalbereich, sodass er nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen die Wand prallte, und schlug dann mit den Fäusten auf den mit dem Rücken an der Wand kauernden, die Arme über dem Kopf haltenden Berufungskläger ein — auch noch, nachdem dieser ihn einmal hatte wegstossen können. Dabei kam es zum Messerstich in den Oberkörper des Privatklägers.
  • Ergebnis: Berufung gutgeheissen; Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung — primär nach «in dubio pro reo» mangels Nachweises eines bewussten Zustechens, eventualiter wegen rechtfertigender Notwehr (Art. 15 StGB), subeventualiter wegen entschuldbaren Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 2 StGB). Genugtuung von Fr. 200.— pro Tag für zwei Tage zu Unrecht erlittenen Polizeigewahrsam.
  • Kernaussagen:
    1. Das rechtsmedizinische Aktengutachten konnte die versehentliche Entstehung des Stichs bei gegenläufigen Bewegungen nicht ausschliessen; bei diesem Beweisergebnis darf das Gericht «nicht eine der Möglichkeiten als ‘höchst unwahrscheinlich’ verwerfen» (E. 2.5.4).
    2. Zur Beinstich-Obliegenheit (Divergenz zur bundesgerichtlichen Linie): Die Vorinstanz «verkennt sie, dass er zur Abwehr der Schläge nicht nur beide Arme über seinem Kopf halten musste, sondern auch das Gesicht zum Boden wenden musste, wodurch sein Blickfeld stark eingeschränkt war. Ein genaues Zielen auf bestimmte, ‘ungefährliche’ Körperregionen war ihm in dieser Position nicht möglich» (E. 3.5). Besonderheit: Das Messer wurde «nicht als Waffe mitgeführt oder behändigt», sondern war das Arbeitsmesser, das er bereits vor dem Angriff in der Hand hielt (E. 3.3).
    3. Eine Warnung war entbehrlich, weil sich der Privatkläger vom sichtbaren Messer ohnehin nicht abhalten liess (E. 3.3).
    4. Abs. 2: Es «kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse der konkret betroffenen Person an» (E. 4.2). Das Übermass war «kein mit Bedacht gewähltes […], sondern durch die akute Ausnahmesituation mitbestimmt»; eine Auskunftsperson traf den Berufungskläger unmittelbar danach «ganz aufgelöst und zitternd» an (E. 4.5).

25. Obergericht des Kantons Zürich, SB230533 vom 20. August 2024 — Abs. 2 im häuslichen Konflikt

  • Fundstelle: ZH OG, II. Strafkammer, SB230533, E. II/2 und III/2–5
  • Sachverhalt: Am Halloween-Abend des 31. Oktober 2020 kam es in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil jemand Eier gegen Stubenscheibe und Auto geworfen hatte und die minderjährige Tochter abmachungswidrig in den Ausgang gegangen war. Nach der erfolglosen Suchfahrt der Privatklägerin 1 eskalierte in der Küche der Konflikt: Der Beschuldigte schüttelte sie und schlug mit der Faust gegen die Türe; daraufhin ging sie in die Hocke und kniff ihm zweimal in die krankheitsbedingt sehr empfindlichen Hoden. Er versuchte vergeblich, ihre Hände wegzureissen, und befreite sich schliesslich mit einem von unten nach oben geführten Faustschlag in den Bauchbereich; die Folge war ein Rippenbruch. Beim zweiten Griff genügte eine Ohrfeige.
  • Ergebnis: Berufung vollumfänglich gutgeheissen; Freispruch von einfacher Körperverletzung (Art. 16 Abs. 2 StGB) und von Tätlichkeiten (Ohrfeige: angemessene Notwehr nach Art. 15 StGB). Die Busse für einen rechtskräftigen Vorwurf gegenüber einer anderen Privatklägerin wurde von Fr. 800.— auf Fr. 600.— reduziert; das Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen.
  • Kernaussagen:
    1. Der schmerzhafte Griff an die Geschlechtsteile ist «durchaus als Notwehrlage zu qualifizieren», auch wenn der Beschuldigte zuvor die verbale Ebene verlassen hatte — denn dieser Griff war seinerseits keine Notwehrhandlung, «zumal in diesem Zeitpunkt kein körperlicher Angriff auf die Privatklägerin 1 stattfand» (E. III/2 und III/4).
    2. Exzess bejaht: «Es hätte durchaus genügt, der Privatklägerin 1 beispielsweise eine Ohrfeige zu geben oder sie an den Haaren wegzureissen usw.» (E. III/3).
    3. Abs. 2 bejaht: Er war vom Angriff überrascht, «auf eine solche Erwiderung […] nicht gefasst» und «das erste Mal in seinem Leben wütend geworden»; angesichts von Aufregung, Bestürzung und Schmerzen war ihm eine besonnene Wahl des Abwehrmittels nicht mehr möglich (E. III/4).

Letzte Aktualisierung: 9. September 2026. Sämtliche Entscheide im Volltext über entscheidsuche.ch verifiziert.