Rechtsprechung zu Art. 16 StGB
Rechtsprechung zu Art. 16 StGB — Notwehrexzess
I. Leitentscheide
1. BGE 142 IV 14 — Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zu Art. 113 StGB
Datum: 26. November 2015 | Signatur: BGE 142 IV 14
Kernsatz: Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst verschuldet, kommt nicht in Betracht. Totschlag und Notwehrlage schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB jedoch nicht gleichzeitig zur Anwendung; die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren.
2. BGE 136 IV 49 — Notwehr mit einem Messer; Notwehrexzess
Datum: 18. Februar 2010 | Signatur: BGE 136 IV 49
Kernsatz: Beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität ist besondere Zurückhaltung geboten. Der Einsatz eines Messers ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Doch kann er im Einzelfall, etwa in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit des Angriffs, angemessen sein. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).
3. BGE 136 IV 55 — Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit
Datum: 8. März 2010 | Signatur: BGE 136 IV 55
Kernsatz: Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das (subjektive) Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat er (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Er muss dartun, in welchem Umfange sich diese verschuldensmindernd auswirkt. Diese Grundsätze gelten sinngemäss für die Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
II. Obligatorischer Strafmilderungsgrund (Abs. 1)
4. BGer 6B_622/2025 — Obligatorische Strafmilderung bei Notwehrexzess
Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025
Kernsatz: Der Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Das Gericht hat kein Ermessen, ob es die Strafe mildert, sondern nur hinsichtlich des Ausmasses der Milderung. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die zur Anwendung eines tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen.
5. BGer 6B_836/2025 — Strafzumessung bei Notwehrexzess; Bindungswirkung
Datum: 16. März 2026 | Docket: 6B_836/2025
Kernsatz: Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die Vorinstanz hat den Strafmilderungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Eine Reduktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des Notwehrexzesses ist nicht ermessensverletzend, wenn die Vorinstanz die verschuldensmindernden Umstände nachvollziehbar gewichtet und begründet.
III. Entschuldbarer Notwehrexzess (Abs. 2)
6. BGer 6B_836/2025 — Verneinung des entschuldbaren Notwehrexzesses
Datum: 16. März 2026 | Docket: 6B_836/2025
Kernsatz: Ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB ist zu verneinen, wenn fraglich ist, ob überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen ist, und diese so oder anders in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze steht. Hat der Abwehrende ein Brotmesser ergriffen und seinen Kontrahenten ohne Vorwarnung attackiert, während kein aktives Gerangel mehr stattfand, so steht ihm ein milderes Verteidigungsmittel zur Verfügung, was gegen die Entschuldbarkeit spricht.
IV. Doppelverwertungsverbot
7. BGE 142 IV 14 — Doppelverwertungsverbot bei Notwehrexzess und Totschlag
Datum: 26. November 2015 | Signatur: BGE 142 IV 14
Kernsatz: Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Liegt die heftige Gemütsbewegung gerade in der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht gleichzeitig zur Anwendung. Die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren.
8. BGer 6B_622/2025 — Doppelverwertungsverbot
Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025
Kernsatz: Strafzumessungselemente dürfen nicht doppelt verwertet werden. Umstände, die zur Anwendung des obligatorischen Strafmilderungsgrunds nach Art. 16 Abs. 1 StGB führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden.
V. Verhältnis zu anderen Straftatbeständen
9. BGer 6B_220/2025 — Versuchte vorsätzliche Tötung und Notwehrexzess
Datum: 13. November 2025 | Docket: 6B_220/2025
Kernsatz: Die Grenzen der Notwehr sind überschritten, wenn der Abwehrende mit einem Küchenmesser auf den Angreifer einsticht, während dieser unbewaffnet ist. Ein Messerangriff auf einen unbewaffneten Gegner ist regelmässig unverhältnismässig und nicht mehr vom Notwehrrecht gedeckt. Der Notwehrexzess führt zu einer obligatorischen Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
10. BGer 6B_932/2024 — Notwehrexzess und Raufhandel
Datum: 30. Oktober 2025 | Docket: 6B_932/2024
Kernsatz: Die Vorinstanz hat einen Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB bejaht, jedoch einen entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB verneint. Dies ist nicht willkürlich, wenn die Aufregung oder Bestürzung nicht in einem entschuldbaren Verhältnis zum Ausmass der Notwehrüberschreitung steht.
Literatur
DONATSCH, ANDREAS, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 16; TRECHSEL, STEFAN/FINGERHUTH, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 16; ROTH, HERBERT, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2023, Art. 16.