Rechtsprechung zu Art. 16 StGB
Rechtsprechung zu Art. 16 StGB — Notwehrexzess
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
1. BGE 142 IV 14 — Tötung in Notwehrexzess; Verhältnis zu Art. 113 StGB und Doppelverwertungsverbot
- Fundstelle / Link: BGE 142 IV 14 E. 5.3, E. 5.4
- Datum: 26. November 2015 | Dossier: 6B_454/2015
- Thema: Abgrenzung vorsätzliche/fahrlässige Tötung, Totschlag und Notwehrexzess; Provokation; Doppelverwertungsverbot
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde nach vorangegangenen verbalen Spannungen in seinem Zimmer vom späteren Opfer überraschend attackiert, geschlagen und bis zur akuten Erstickungsgefahr gewürgt. In panischer Todesangst ergriff er ein Küchenmesser und stach dem Angreifer einmal in den Brustkorb, was zu dessen Tod führte. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB frei.
- Kernaussage:
- Hat der Angegriffene den Angriff provoziert, ist dies bei der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation selbst (mit-)verschuldet, ist bundesrechtswidrig (E. 5.3).
- Totschlag (Art. 113 StGB) und Notwehrlage schliessen sich nicht zwingend aus. Beruht die Gemütsbewegung jedoch auf der Aufregung oder Bestürzung über den rechtswidrigen Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht kumulativ zur Anwendung. Die Tat ist als vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), begangen im Notwehrexzess, zu qualifizieren (E. 5.4).
- Das Doppelverwertungsverbot untersagt es, die Zwangslage des Notwehrexzesses, die bereits zur Strafrahmenverschiebung führt, innerhalb des gemilderten Rahmens erneut strafmindernd zu berücksichtigen (E. 5.4).
2. BGE 136 IV 49 — Notwehr und Notwehrexzess beim Einsatz eines Messers
- Fundstelle / Link: BGE 136 IV 49 E. 3, E. 4
- Datum: 18. Februar 2010 | Dossier: 6B_1005/2009
- Thema: Verhältnismässigkeit des Messereinsatzes; Ultima-ratio-Prinzip; Kriterien zur Grenzüberschreitung
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde nachts von zwei Personen angegriffen, zu Boden geschlagen und am Boden liegend mit Fusstritten gegen Kopf und Oberkörper traktiert. Zur Abwehr zog er ein Taschenmesser und fügte einem der Angreifer Stichverletzungen zu.
- Kernaussage:
- Beim Einsatz gefährlicher Gegenstände (Messer) zur Abwehr ist besondere Zurückhaltung geboten; er bildet grundsätzlich das letzte Mittel (E. 3.3).
- Angesichts der massiven zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des akuten Risikos schwerer Kopfverletzungen durch Tritte am Boden durfte der Angegriffene von vornherein ein wirksames Mittel einsetzen. Der Messereinsatz war im konkreten Fall als verhältnismässige Notwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt (E. 4.2).
3. BGE 136 IV 55 — Methodik der Strafmilderung und Begründungspflicht (Art. 50 StGB)
- Fundstelle / Link: BGE 136 IV 55 E. 5.5
- Datum: 8. März 2010 | Dossier: 6B_585/2008
- Thema: Zweistufige Strafzumessung bei obligatorischen Milderungsgründen; Begründungsanforderungen
- Kernaussage: Liegt ein obligatorischer Strafmilderungsgrund vor (wie Art. 16 Abs. 1 StGB), hat das Gericht in den Urteilsmotiven offenzulegen, in welchem Umfang sich die Zwangslage des Notwehrexzesses verschuldensmindernd auf die hypothetische Einsatzstrafe auswirkt.
4. BGE 107 IV 12 — Gezielte Schussabgabe zur Abwehr eines Angriffs auf Vermögenswerte
- Fundstelle / Link: BGE 107 IV 12 E. 2, E. 3, E. 4
- Datum: 16. Januar 1981 | Dossier: Kassationshof
- Thema: Dauer der Notwehrlage bei Nacheile gegen Diebe; Verhältnismässigkeit des Schusswaffengebrauchs
- Sachverhalt: Ein Dieb stahl eine Kassette mit einem erheblichen Geldbetrag. Der Inhaber verfolgte den Flüchtigen und schoss ihm gezielt in die Beine, um die Beute zu sichern.
- Kernaussage: Der Angriff auf das Eigentum dauert an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam ringen (E. 2). Zur Sicherung bedeutender Sachwerte kann die gezielte Schussabgabe auf nicht lebensgefährliche Körperzonen durch einen treffsicheren Schützen ausnahmsweise verhältnismässig sein (E. 3, 4).
5. BGE 102 IV 1 — Schusswaffeneinsatz bei Hausfriedensbruch; Verneinung von Art. 16 Abs. 2 StGB bei nicht asthenischem Affekt
- Fundstelle / Link: BGE 102 IV 1 E. 2, E. 3a, E. 3b
- Datum: 30. Januar 1976 | Dossier: Kassationshof
- Thema: Notwehrfähigkeit des Hausrechts; Unverhältnismässigkeit scharfer Schüsse; Differenzierung der Affekte
- Sachverhalt: Ein Kunde weigerte sich, den internen Schalterbereich einer Wechselstube zu verlassen. Der Betreiber gab daraufhin im engen Raum einen scharfen Schreckschuss in Richtung des Mannes ab.
- Kernaussage:
- Das unberechtigte Verweilen im geschützten Raum (Hausfriedensbruch) stellt einen fortdauernden Angriff auf das notwehrfähige Hausrecht dar (E. 2).
- Die Abgabe eines scharfen Schusses im geschlossenen Raum ist zur Abwehr eines blossen Hausfriedensbruchs grob unverhältnismässig und begründet einen intensiven Exzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB (E. 3a).
- Art. 16 Abs. 2 StGB scheidet aus, wenn die Aufregung des Täters auf geschäftlichem Zorn oder Erregung über das Verhalten des Kunden beruht und keine asthenische Lähmung oder Bestürzung darstellt (E. 3b).
6. BGE 102 IV 228 — Notwehrlage und Totschlag; Vorverhalten des Täters
- Fundstelle / Link: BGE 102 IV 228 E. 2
- Datum: 5. Oktober 1976 | Dossier: Kassationshof
- Thema: Konkurrenz von Notwehr/Exzess und Totschlag (Art. 113 StGB); Einfluss von Provokationen
- Kernaussage: Bei einer Tötungshandlung kann sich der Täter gleichzeitig in einer Notwehrlage befinden und in einer entschuldbaren Gemütsbewegung handeln. Hat der Täter den Konflikt provoziert, schränkt dies sein Notwehrrecht ein.
7. BGE 109 IV 5 — Ausschluss von Art. 16 Abs. 2 StGB bei selbstverschuldetem Angriff
- Fundstelle / Link: BGE 109 IV 5 E. 2, E. 3
- Datum: 9. Februar 1983 | Dossier: Kassationshof
- Thema: Selbstverschuldete Auseinandersetzungen; Voraussehbarkeit tödlicher Messerstiche in Brust/Bauch
- Kernaussage: Wer durch deliktisches oder vorwerfbares Verhalten den Angriff des Gegners schuldhaft provoziert, kann sich für eine unangemessene Abwehr nicht auf Art. 16 Abs. 2 StGB (entschuldbare Aufregung) berufen (E. 3). Messerstiche in die Rumpfregion sind objektiv als potentiell tödlich voraussehbar (E. 2).
8. BGE 101 IV 119 — Abgrenzung gerechtfertigte Notwehr zu Notwehrexzess bei Werkzeugeinsatz
- Fundstelle / Link: BGE 101 IV 119 E. 1
- Datum: 14. Juli 1975 | Dossier: Kassationshof
- Thema: Leichter Schlag mit Meissel gegen plötzlichen Faustangriff
- Kernaussage: Ein Notwehrexzess liegt nicht vor, wenn ein plötzlicher tätlicher Angriff durch einen leichten Schlag auf den Hinterkopf mit einem Meissel abgewehrt wird, welcher den Angriff augenblicklich beendet, ohne schwere Verletzungen hervorzurufen.
9. BGE 125 IV 49 — Putativnotwehr und Irrtum über die Notwehrlage
- Fundstelle / Link: BGE 125 IV 49 E. 2
- Datum: 19. März 1999 | Dossier: Kassationshof
- Thema: Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) bei vermeintlicher Notwehrlage (Putativnotwehr)
- Kernaussage: Geht der Täter irrig davon aus, er werde angegriffen, ist die Tat nach der Sachlage zu beurteilen, die er sich vorgestellt hat. Überschreitet er die Grenzen der vorgestellten Notwehr, kommt Art. 16 StGB auf dem Boden seiner Vorstellung zur Anwendung.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
10. BGer 6B_454/2015 — Freispruch gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB bei lebensgefährlichem Würgeangriff
- Fundstelle / Link: BGer 6B_454/2015 vom 26.11.2015 E. 3.2
- Datum: 26. November 2015
- Thema: Bestätigung des Freispruchs wegen entschuldbarem Notwehrexzess bei Tötungsdelikt
- Kernaussage: Der Sachrichter verfügt bei der Beurteilung, ob ein Notwehrexzess entschuldbar war, über einen weiten Ermessensspielraum. Bei einem plötzlichen, heftigen Würgeangriff mit Atemnot in einem geschlossenen Zimmer durfte die Vorinstanz eine entschuldbare Todesangst und damit die Schuldlosigkeit nach Art. 16 Abs. 2 StGB bejahen.
11. BGer 6B_810/2011 — Intensiver Notwehrexzess mit Messer; Ausschluss von Abs. 2 bei Wut und Aggression
- Fundstelle / Link: BGer 6B_810/2011 vom 30.8.2012 E. 3.4.2, E. 5.3.2
- Datum: 30. August 2012
- Thema: Unverhältnismässiger Messerstich gegen Faustschlag; Ausschluss sthenischer Affekte
- Kernaussage:
- Versetzt das Opfer dem Täter einen Faustschlag, ist das sofortige, ungewarnte Einstechen mit einem Klappmesser in den Brustbereich unverhältnismässig und stellt einen intensiven Exzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB dar (E. 3.4.2).
- Handelte der Täter primär aus Verärgerung, Wut oder Rache, liegt kein asthenischer Affekt vor; Art. 16 Abs. 2 StGB ist ausgeschlossen (E. 5.3.2).
12. BGer 6B_960/2021 — Tötung im Notwehrexzess bei Raufhandel; Dominanz sthenischer Gefühle
- Fundstelle / Link: BGer 6B_960/2021 vom 26.1.2022 E. 2.1, E. 3.5
- Datum: 26. Januar 2022
- Thema: Notwehrexzess im Rahmen gegenseitiger Tätlichkeiten; Kriterien der Affektabgrenzung
- Kernaussage: Bei einer vorsätzlichen Tötung im Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) kann ein Freispruch nach Abs. 2 nicht beansprucht werden, wenn die Konfrontation in einer beidseitig gewollten Auseinandersetzung wurzelte und die Tötungshandlung massgeblich durch Wut und Kampfeslust getrieben war.
13. BGer 6B_971/2018 — Extensiver Notwehrexzess: Unanwendbarkeit von Art. 16 StGB nach Beendigung des Angriffs
- Fundstelle / Link: BGer 6B_971/2018 vom 7.11.2019 E. 2.3
- Datum: 7. November 2019
- Thema: Gewaltanwendung gegen wehrlosen Angreifer; Ausschluss des Notwehrrechts nach Angriffsende
- Kernaussage: Art. 16 StGB erfasst grundsätzlich nur den intensiven Exzess während eines andauernden Angriffs. Verübt der Täter Gewalthandlungen (z.B. Tritte), nachdem der Angreifer bereits kampfunfähig am Boden liegt, liegt ein extensiver Exzess vor, der als gewöhnliches Körperverletzungsdelikt zu bestrafen ist.
14. BGer 6B_873/2018 — Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB und Putativnotwehrexzess
- Fundstelle / Link: BGer 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.1.3, E. 1.3
- Datum: 15. Februar 2019
- Thema: Sachverhaltsirrtum und obligatorische Strafmilderung
- Kernaussage: Das Sachgericht hat bei Bejahung eines Notwehrexzesses zwingend eine Milderung nach Art. 48a StGB vorzunehmen. Nimmt der Täter irrig Umstände an, die eine Notwehr begründet hätten, beurteilt sich der Exzess auf der Basis dieser irrigen Annahme (Art. 13 Abs. 1 StGB).
15. BGer 6B_632/2012 — Versuchte vorsätzliche Tötung im Notwehrexzess; Anforderungen an Entschuldbarkeit
- Fundstelle / Link: BGer 6B_632/2012 vom 30.5.2013 E. 3.5, E. 3.8
- Datum: 30. Mai 2013
- Thema: Schwere der Abwehrreaktion und Anforderungen an den Grad der Bestürzung
- Kernaussage: Nicht jede Aufregung führt zur Straflosigkeit nach Art. 16 Abs. 2 StGB. Je gravierender die Abwehrreaktion in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Entschuldbarkeit der Bestürzung.
16. BGer 7B_13/2021 — Beurteilungsspielraum der Vorinstanz bei Notwehrexzess und Messereinsatz
- Fundstelle / Link: BGer 7B_13/2021 vom 5.2.2024 E. 3.3.1, E. 3.4.1
- Datum: 5. Februar 2024
- Thema: Angemessenheit der Abwehr und richterliches Ermessen bei Art. 16 StGB
- Kernaussage: Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Würdigung der Verhältnismässigkeit und der Entschuldbarkeit mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen oder das Ermessen überschritten wurden.
III. Kantonale Rechtsprechung
17. Obergericht Zürich, SB230533 — Freispruch nach Art. 16 Abs. 2 StGB bei plötzlichem Strassenüberfall
- Fundstelle / Link: Obergericht Zürich, Urteil SB230533 vom 20.8.2024
- Datum: 20. August 2024 | Kanton: Zürich
- Thema: Freispruch von Körperverletzungsvorwürfen bei schockartiger Abwehrreaktion
- Sachverhalt: Der Angeklagte wurde nachts völlig unvermittelt von einem Unbekannten attackiert. In seiner Bestürzung schlug er heftig zurück und verletzte den Angreifer.
- Kernaussage: Das Obergericht sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei: Die Abwehrhandlung war entweder bereits nach Art. 15 StGB gerechtfertigt oder als entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB straflos, da die Gegenwehr unmittelbar aus dem Schock über den Überfall erwuchs.
18. Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2022.66 — Versuchte schwere Körperverletzung im nicht entschuldbaren Exzess (Art. 16 Abs. 1 StGB)
- Fundstelle / Link: Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil SB.2022.66 vom 23.1.2024
- Datum: 23. Januar 2024 | Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Messergebrauch vor Diskothek gegen unbewaffneten Schläger
- Sachverhalt: Bei einem Gerangel vor einem Club setzte der Beschuldigte ein Klappmesser gegen einen unbewaffneten Angreifer ein.
- Kernaussage: Das Appellationsgericht bejahte einen intensiven Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB und milderte die Strafe deutlich. Eine Entschuldigung nach Abs. 2 wurde verneint, da der Beschuldigte vorwiegend aus Ärger und Kränkung handelte.
19. Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2018.21 — Einfache Körperverletzung im Notwehrexzess und Beweisanforderungen an den Affekt
- Fundstelle / Link: Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil SB.2018.21 vom 9.9.2020
- Datum: 9. September 2020 | Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Kriterien zur Glaubhaftigkeit von asthenischen Affekten
- Kernaussage: Die blosse nachträgliche Behauptung von «Panik» genügt nicht für Art. 16 Abs. 2 StGB, wenn der objektive Handlungsablauf ein überlegtes, aggressives Nachsetzen belegt. Die Tat wurde als Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB geahndet.
20. Obergericht Luzern, 21 04 44 — Tötung im Notwehrexzess bei drohendem Faustschlag (LGVE 2004 I Nr. 58)
- Fundstelle / Link: Obergericht Luzern, Urteil 21 04 44 vom 29.6.2004
- Datum: 29. Juni 2004 | Kanton: Luzern
- Thema: Tödlicher Messerstich in den Hals gegen Faustschlag des körperlich überlegenen Gegners
- Sachverhalt: In einer Bar stand der Täter einem körperlich weit überlegenen Mann gegenüber, der ihm mit erhobener Faust drohte. Der Täter stiess ihm ein Messer in den Hals.
- Kernaussage: Das Obergericht erkannte auf vorsätzliche Tötung im Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) mit erheblicher Strafmilderung. Art. 16 Abs. 2 StGB wurde verneint, da die Tötungshandlung in krassem Missverhältnis zur Drohung stand und der Täter den Streit zuvor provoziert hatte.
21. Obergericht Bern, SK 2017 171 — Abgrenzung intensiver Exzess vs. extensiver Exzess bei Schlägerei
- Fundstelle / Link: Obergericht Bern, Urteil SK 2017 171 vom 30.7.2018
- Datum: 30. Juli 2018 | Kanton: Bern
- Thema: Fortgesetzte Schläge nach Beendigung der akuten Notwehrlage
- Kernaussage: Schläge, die ausgeführt werden, während der Angriff andauert, unterstehen Art. 16 Abs. 1 StGB. Schläge, die versetzt werden, nachdem der Angreifer entwaffnet und fluchtunfähig ist, stellen einen nicht mehr von Art. 16 StGB gedeckten extensiven Exzess dar.
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026