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Art. 16 — Entschuldbare Notwehr (Notwehrexzess)

Gesetzeswortlaut

Art. 16 StGB — Entschuldbare Notwehr

1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Die Norm ist nur zusammen mit der Bezugsnorm lesbar, auf die sie verweist:

Art. 15 StGB — Rechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Wortlaut verbatim geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.


Überblick und Bedeutung

Art. 16 StGB regelt die Rechtsfolgen der Überschreitung des Notwehrrechts. Die Bestimmung setzt eine Notwehrlage nach Art. 15 StGB voraus und knüpft an deren Überschreitung zwei abgestufte Rechtsfolgen: die obligatorische Strafmilderung (Abs. 1) und den Wegfall der Schuld (Abs. 2). Die Tat bleibt in beiden Fällen tatbestandsmässig und rechtswidrig; Abs. 2 ist ein Entschuldigungs-, kein Rechtfertigungsgrund, wirkt sich prozessual aber wie ein Freispruch aus (so ausdrücklich BGE 101 IV 119: Straflosigkeit «rechtlich nichts anderes […] als einen Freispruch»).

Die Norm entspricht dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Art. 33 Abs. 2 aStGB. Die Revision des Allgemeinen Teils (Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 1979) brachte insoweit keine Praxisänderung:

«Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 StGB massgebend.»

(BGer 6B_810/2011 vom 30. August 2012, E. 5.3.2). Die Leitentscheide aus den 1970er- und 1980er-Jahren — namentlich BGE 102 IV 1, BGE 102 IV 228 und BGE 109 IV 5 — sind deshalb unverändert massgebend und werden bis in die Rechtsprechung des Jahres 2026 fortlaufend zitiert.

Der Regelungsgrund liegt im verringerten Unrecht und in der verringerten Schuld: Der Abwehrende ist durch einen rechtswidrigen Angriff in eine Lage versetzt worden, die er nicht gesucht hat, und der Verletzte hat die Tat durch seinen eigenen Angriff veranlasst. BGE 102 IV 1 E. 3b nennt beide Elemente ausdrücklich: «Diese durch Aufregung oder Bestürzung bewirkte Verminderung der Schuld, sowie der Umstand, dass der Verletzte selber durch seinen rechtswidrigen Angriff die Tat provoziert hat, haben den Gesetzgeber bewogen, in solchen Fällen von Strafe abzusehen.»

Zentral — und in der Praxis die häufigste Fehlerquelle — ist eine Unterscheidung, die derselbe Entscheid trifft:

Leitsatz. «Entschuldbar müssen also, analog wie bei Totschlag (Art. 113 StGB), Aufregung oder Bestürzung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Angegriffenen» (BGE 102 IV 1 E. 3b). Die zweite strafrechtliche Abteilung hat dies 2024 wiederholt: «Die Entschuldbarkeit bezieht sich auf die emotionale Situation, in der sich der Angegriffene befindet, und nicht auf die Abwehrhandlung» (BGer 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024, E. 3.5.2).

Prüfschema

Die nachfolgende Kommentierung folgt diesem Raster; jede Zeile findet sich als Abschnitt wieder.

#MerkmalWas zu prüfen istZuordnungTat- oder Rechtsfrage
ANotwehrlage nach Art. 15 StGBGegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut; Verteidigungswille; ersatzweise PutativnotwehrlageVorfrage für Abs. 1 und Abs. 2Bestehen des Angriffs: Tatfrage; Qualifikation als Notwehrlage: Rechtsfrage
BZeitliche ReichweiteHandelte der Abwehrende während des Angriffs (intensiver Exzess) oder davor/danach (extensiver Exzess)?Anwendbarkeit von Art. 16 überhauptZeitablauf: Tatfrage; Zuordnung: Rechtsfrage
CÜberschreitung der GrenzenUnverhältnismässigkeit der Abwehr nach Gesamtheit der Umstände, ex antegemeinsames Merkmal von Abs. 1 und Abs. 2Rechtsfrage auf verbindlicher Sachverhaltsgrundlage
DRechtsfolge Abs. 1Obligatorische Strafmilderung; Umfang; DoppelverwertungsverbotAbs. 1Ermessen des Sachgerichts
EZustand: Aufregung oder BestürzungLag beim Abwehrenden tatsächlich ein solcher Zustand vor?Abs. 2, erstes MerkmalTatfrage
FKausalitätWar der Zustand «allein oder zumindest vorwiegend» auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen?Abs. 2, zweites MerkmalRechtsfrage auf Tatsachengrundlage
GEntschuldbarkeitLassen Art und Umstände des Angriffs den Zustand entschuldbar erscheinen — gemessen am Ausmass der Überschreitung?Abs. 2, drittes MerkmalRechtsfrage, mit Ermessen
HIrrtumskonstellationPutativnotwehrexzess: Unvermeidbarkeit des Irrtums nach Art. 21 StGB analogSonderfall zu A und GRechtsfrage
IKonkurrenzenArt. 113, Art. 19 Abs. 2, Art. 48 StGBRechtsfolgenebeneRechtsfrage
JProzessuale DurchsetzungKognition, Beweismass, Dispositiv, Reichweite der Berufung, Bindungswirkung nach Rückweisungverfahrensrechtliche Ebene

Die Aufteilung von Abs. 2 in drei Merkmale (E–G) ist keine Erfindung dieses Kommentars, sondern die Gliederung, die das Bundesgericht seiner Standardformel zugrunde legt: Zustand — Verursachung durch den Angriff — Entschuldbarkeit dieses Zustands (vgl. 7B_13/2021 E. 3.5.2; 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025, E. 2.1). In der Praxis scheitert ein Freispruch nach Abs. 2 fast nie am ersten, sondern am zweiten oder dritten Merkmal — was für die Verteidigung bedeutet, dass die Schilderung des Gefühlszustands allein nichts trägt.


Kommentierung

A. Vorfrage: die Notwehrlage nach Art. 15 StGB

Art. 16 StGB ist ohne Notwehrlage unanwendbar. Fehlt sie, entfällt nicht nur der Freispruch nach Abs. 2, sondern auch die obligatorische Strafmilderung nach Abs. 1 — mit unmittelbarer Wirkung auf das Strafmass. Der Streit um die Notwehrlage ist deshalb in der Praxis auch dann zu führen, wenn ein Freispruch aussichtslos erscheint.

1. Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff

Die Notwehrlage besteht, sobald ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder begonnen hat, und endet, wenn er vorbei ist. Der begonnene Angriff «bleibt nur so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht» (6B_113/2025 E. 2.1, unter Hinweis auf BGE 102 IV 1 E. 2). Der Angegriffene muss nicht warten, bis es zu spät ist; erforderlich sind aber objektive Anzeichen einer Gefahr — eine drohende Haltung, Vorbereitung zum Kampf, entsprechend deutbare Bewegungen (7B_13/2021 E. 3.3.1).

Massgebend ist die Sicht ex ante. Dass sich nachträglich ein Angriff ereignete, macht eine vorher vorgenommene Handlung nicht zur Notwehr: Im Hanffeld-Fall hatte der Landwirt einen der Eindringlinge gefesselt und in den Rübenkeller gesperrt; dass ihn Stunden später eine Person mit einer Mistgabel durch die Hand stach, half ihm für die Beurteilung der Freiheitsberaubung nicht, «weil das Vorliegen einer Notwehrlage ex ante zu beurteilen ist» (7B_13/2021 E. 4.4).

2. Notwehrfähige Rechtsgüter — und die Sonderrolle der Dauerdelikte

Notwehrfähig sind nicht nur Leib und Leben. Zwei Konstellationen sind praktisch bedeutsam, weil sie die Notwehrlage verlängern:

Das Hausrecht (Art. 186 StGB). In BGE 102 IV 1 hatte ein Automobilist den Fahrer, der ihn kurz zuvor in Basel geschnitten hatte, bis in dessen Wechselstube an der Elsässerstrasse verfolgt und stellte ihn dort lautstark zur Rede. Der Betreiber forderte ihn mehrfach zum Verlassen des Lokals auf; als dieser weiter tobte, holte er seinen Revolver Smith & Wesson Kal. 38 und feuerte einen Schuss auf die rund 2½ Meter entfernte Wand, wo das Geschoss ca. 80 cm neben dem Kunden einschlug. Die kantonalen Gerichte hatten eine Notwehrlage verneint, weil blosses Verweilen ein passives Verhalten sei. Das Bundesgericht widersprach: Das unbefugte Verweilen ist ein Dauerdelikt und damit ein fortdauernder Angriff; die «blosse Anwesenheit strahlt aus und stellt einen fortdauernden Angriff auf die freie Lebensentfaltung der Berechtigten dar» (BGE 102 IV 1 E. 2).

Diese Linie hat 2025 unmittelbare praktische Wirkung entfaltet. Im Fall 6B_113/2025 sollte der Beschwerdeführer sein Zimmer im Haus «C.» in einer Walliser Gemeinde bis mittags räumen; am 19. Dezember 2020 erschien der Beschwerdegegner, um sich dort einzuquartieren, stellte sein Knie in die Tür, packte den Beschwerdeführer an der Gurgel, stiess ihn gegen den Schrank und warf Koffer und Rucksack auf den Flur. Der Beschwerdeführer ging am Kontrahenten vorbei auf den Korridor, zog aus dem offenen Rucksack ein Brotmesser mit 26 cm Klingenlänge und stach nach ihm. Das Kantonsgericht Wallis nahm an, mit dem Ende des Gerangels sei der Angriff beendet gewesen; für die zweiten Phase bestehe keine Notwehrlage mehr. Das Bundesgericht hob auf:

«Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden.»

(E. 2.3.1). Das Merkmal war damit bejaht — die Beschwerde scheiterte erst an der Verhältnismässigkeit (Abschnitt C) und an der Entschuldbarkeit (Abschnitt G).

Eigentum und Gewahrsam. Der Angriff auf das Eigentum dauert an, «solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten, sei es handgreiflich, sei es, dass der Berechtigte den Dieb sofort verfolgt und ihm die Beute wieder abzunehmen versucht» (BGE 107 IV 12 E. 2). Dort hatte am 12. Oktober 1978 um ca. 19.55 Uhr ein Dieb dem Betreiber einer Basler Wechselstube die Mappe mit rund Fr. 53'000.— weggerissen, während dieser mit beiden Händen das Scherengitter schloss. Nach «Halt»-Rufen und drei Warnschüssen — die Verfolgungsstrecke betrug rund 110 Meter — gab der Inhaber auf 10 bis 15 Meter einen gezielten Schuss auf den Unterschenkel ab; der Dieb erlitt einen leichten Streifschuss und liess die Mappe fallen. Das Bundesgericht bejahte die fortdauernde Notwehrlage und wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ab: Es «wäre lebensfremd, anzunehmen, das Opfer könne sich von dem Augenblick an nicht mehr auf Notwehr berufen, in dem der Angreifer die umkämpfte Sache in Händen und sich einige Meter vom Opfer entfernt hat».

3. Der Verteidigungswille

Notwehr — und damit auch der Notwehrexzess — setzt voraus, dass der Abwehrende sich der Notwehrlage bewusst ist und mit Verteidigungswillen handelt; «Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr» (7B_13/2021 E. 3.3.1).

Merkmal verneint: Am 19. April 2017 war ein Beschuldigter in einer Zürcher Bar vom späteren Geschädigten grundlos mit der offenen Hand gegen den Mund geschlagen und beschimpft worden. Er verliess das Lokal, zerbrach dabei eine Glasflasche und schlug damit vor der Bar seitlich gegen den Kopf des Geschädigten, der ein Schädel-Hirntrauma und eine sieben Zentimeter lange Riss-/Quetschwunde erlitt. Das Obergericht Zürich verneinte Notwehrlage und Abwehrwillen; das Bundesgericht schützte dies: Der Angriff in der Bar sei abgeschlossen gewesen, vor dem Lokal seien die Kontrahenten «gegenseitig aufeinander losgegangen», und der Beschuldigte habe «die Glasflasche bereits beim Verlassen des Lokals behändigte und zerbrach», sich also «offensichtlich auf eine weitere Auseinandersetzung […] vorbereitet, noch bevor dieser das Lokal verliess» (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.3.1). Ohne Abwehrwillen entfielen Notwehr, Putativnotwehr und jeder Exzess.

Merkmal partiell verneint — die Zuordnung zum konkreten Angreifer. Auf dem Carparkplatz vor dem Parkhaus Messe Zürich schlugen am frühen Morgen des 19. August 2007 rund vier Personen mit Fäusten und Fusstritten auf den Beschwerdeführer ein; einer von ihnen schlug ihm mehrmals mit einer Flasche auf den Kopf. Der Beschwerdeführer zog ein Klappmesser mit 8 cm Klinge und stach siebenmal wuchtig auf zwei der Geschädigten ein, die ohne notärztliche Behandlung gestorben wären. Weil er davon ausging, die Flaschenschläge kämen von einer anderen, hinter ihm stehenden Person, hielt das Bundesgericht fest: «Für die Abwehr dieser Schläge fehlte ihm der Verteidigungswille.» Zu prüfen war deshalb nur die Verhältnismässigkeit gegenüber den Faustschlägen und Fusstritten (BGer 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011, E. 2.1.4).

Merkmal bejaht trotz Wut. Umgekehrt schliesst Zorn den Verteidigungswillen nicht aus. In BGE 136 IV 49 hatte die Vorinstanz argumentiert, der Angegriffene sei nach eigenen Angaben nicht in Angst, sondern «sehr wütend» geworden. Das Bundesgericht:

«Dass er wegen des grundlosen Angriffs wütend wurde und nach den Feststellungen der Vorinstanz einen gezielten Gegenangriff tätigte, vermag den Verteidigungszweck seiner Handlungen nicht in den Hintergrund zu drängen.»

(BGE 136 IV 49 E. 4.3). Die gelegentlich anzutreffende Gleichung sthenischer Affekt = kein Notwehrrecht ist damit für das schweizerische Recht auf der Ebene von Art. 15 StGB unzutreffend. Wut wirkt sich erst bei der Entschuldbarkeit nach Abs. 2 aus (Abschnitt G) — und auch dort nicht als Kategorienausschluss, sondern über die Frage, ob der Zustand vorwiegend auf den Angriff zurückgeht.

4. Die Putativnotwehrlage als Ersatz

Nimmt der Täter irrtümlich einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff an, beurteilt sich die Tat nach dem vorgestellten Sachverhalt (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die Anforderungen sind aber nicht gering:

«Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrlage. […] Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen.»

(7B_13/2021 E. 3.3.2; ausführlich BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3). Das ist eine echte Beweismassregel und für die Verteidigung der wichtigste Satz des Abschnitts: verlangt wird Glaubhaftmachung, nicht Nachweis.

Merkmal bejaht. Am Nationalfeiertag, dem 1. August 2019, um 17.50 Uhr geriet ein Mann in einer Zürcher Parkanlage mit D. aneinander, der ihn mit einem Glasgegenstand angriff; beim Schutz seines Halses wurde er an der Hand verletzt. Er entfernte sich, kehrte mit einem Klappmesser zurück, fuchtelte aus Distanz damit herum, ohne anzugreifen, und verliess die Anlage dann Richtung Platz. Auf der Strasse stellte sich ihm der ihm völlig unbekannte A. entgegen und hielt ihn an den Schultern fest, nachdem jemand gerufen hatte, man solle ihn aufhalten. Der Beschwerdegegner stiess ihm das Klappmesser mit einer «relativ stark» von unten nach oben geführten Bewegung ca. 5 cm unterhalb der Achsel in den Brustkorb; A. erlitt einen Pneumothorax mit Lungeneinblutung. Beide kantonalen Instanzen gingen von einer Putativnotwehrlage aus — A. sei durch den Zuruf für ihn zu jemandem aus dem «feindlichen Personenkreis» geworden —, und das Bundesgericht bestätigte dies (6B_1454/2020 E. 2.4). Der Freispruch fiel gleichwohl (dazu Abschnitt H).

Leitsatz. Die Notwehrlage ist die Eintrittskarte zu beiden Absätzen von Art. 16 StGB. Wo sie fehlt, entfällt auch die obligatorische Strafmilderung — und bei Dauerdelikten wie dem Hausfriedensbruch dauert sie an, obwohl die körperliche Auseinandersetzung längst beendet ist.


B. Zeitliche Reichweite: intensiver und extensiver Exzess

1. Der gesetzliche Anwendungsbereich

Art. 16 StGB erfasst nach dem Wortlaut nur die Überschreitung der «Grenzen der Notwehr nach Artikel 15» — also die Überschreitung innerhalb einer bestehenden Notwehrlage. Das Bundesgericht formuliert:

«Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht.»

(BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 2.2.1).

2. Der Leitfall zum extensiven Exzess

Am 8. Juni 2009 betrat Y. mit einem Revolver das Lokal «Z.» in Zürich-Seebach, schlug den dort mit drei Personen an einem Tisch sitzenden X. mit der Waffe und gab zwei Schüsse ab; der zweite traf X. am Hals (oberflächlicher Halsdurchschuss). Y. rannte davon. X. erhob sich, bemerkte seine blutende Halsverletzung, betrachtete sie im Spiegel, holte seinen Revolver hinter der Bar hervor und trat auf die Strasse, wo Feierabendverkehr herrschte. Er verfolgte Y., der sich vor die Motorhaube eines Personenwagens stellte und aus 10 bis 15 Metern erneut abdrückte; X. schoss gezielt zurück. Beide Schüsse verfehlten.

Das Bundesgericht qualifizierte die Nacheile und die Schussabgabe als extensiven Exzess und schloss Art. 16 aus:

«Folglich kann nicht von einer lediglich Sekundenbruchteile zu spät erfolgten Abwehrhandlung gesprochen werden, geht der Beschwerdeführer doch selbst davon aus, dass zwischen der Schussabgabe im Lokal und dem Schusswechsel auf der Strasse 20 bis 25 Sekunden verstrichen sind […]. Mithin liegt keine Situation eines lediglich minimalen zeitlichen Notwehrexzesses vor. Weil der Beschwerdeführer die zeitlichen Grenzen der Notwehr offensichtlich überschritten hat, findet mangels tatsächlicher Notwehrsituation Art. 16 Abs. 2 StGB keine Anwendung.»

(BGer 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013, E. 4.3). Aus dieser Formulierung leitet die kantonale Praxis e contrario die Sekundenbruchteil-Grenze ab: Wer nur um Sekundenbruchteile zu spät handelt, bleibt in der Notwehrlage.

3. Judikaturdivergenz: Gilt Art. 16 nach Ende des Angriffs?

Hier stehen zwei Aussagen desselben Gerichts in derselben Sache unvereinbar nebeneinander.

Erste Linie — Art. 16 ist ausgeschlossen. Im Zürcher Fünfschuss-Fall (Sachverhalt sogleich) hielt die strafrechtliche Abteilung 2017 fest, die letzten beiden Schüsse auf den regungs- und wehrlos am Boden liegenden Angreifer seien extensiver Exzess; die Vorinstanz «scheint zu übersehen, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre bei einem extensiven Notwehrexzess grundsätzlich keine Notwehrsituation vorliegt und Art. 16 StGB nicht zur Anwendung gelangt» (6B_853/2016 E. 3.2.3). Ebenso 7B_13/2021 E. 3.4.1: «Eine Handlung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem ein Angriff nicht mehr unmittelbar droht oder andauert, fällt nicht unter Art. 16 StGB.»

Zweite Linie — die Frage ist offen. Zwei Jahre später, im Rückweisungsverfahren derselben Sache, formulierte dieselbe Abteilung deutlich zurückhaltender:

«Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob mit der Vorinstanz ein Notwehrexzess gemäss Art. 16 StGB auch nach Beendigung der Notwehrlage generell möglich ist oder ob dies allenfalls nur unter den Voraussetzungen von Abs. 2 der Vorschrift in Betracht fällt (vgl. zu den unterschiedlichen, nicht immer eindeutigen und zum Teil nicht [näher] begründeten Meinungen: […]). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann vorliegend offenbleiben.»

(BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019, E. 2.4.4). Das Gericht listet dort die gegenläufigen Lehrmeinungen ausdrücklich auf (Niggli/Göhlich und Trechsel/Geth einerseits, Monnier und Seelmann andererseits, Stratenwerth und Donatsch/Tag als «unklar respektive inkonsequent») und nennt die eigenen Entscheide 6B_205/2019 und 6B_520/2017 als uneinheitlich.

Der Widerspruch lässt sich nicht über Sachverhaltsnuancen auflösen: Es geht um denselben Lebenssachverhalt, dieselbe Abteilung und dieselbe Rechtsfrage. Wer sich auf die zweite Linie stützen will, hat mit 6B_971/2018 E. 2.4.4 ein ausdrückliches Offenlassen in der Hand; wer sich auf die erste stützt, mit 6B_345/2013 und 6B_853/2016 zwei klare Aussagen. Praktisch nutzt die zweite Linie nur der Verteidigung, die Abs. 2 anruft — denn dass Abs. 1 nach Angriffsende greift, hat das Bundesgericht bislang nirgends bejaht.

Wie die kantonale Praxis damit umgeht. Das Obergericht des Kantons Bern hat die Frage in einem Fall gelöst, in dem sich zwei Gruppen nach einem Vorfall vor einem Restaurant vor einem Hotel erneut trafen. Der Beschuldigte 2 wehrte einen erhobenen Faustschlag mit einem einzigen heftigen Faustschlag ab (angemessen), schlug dem am Boden Liegenden aber noch zweimal ins Gesicht; der Beschuldigte 1 trat dem ihn umklammernden Privatkläger nach der Befreiung gegen den Kopf. Die Kammer stellte die Divergenz offen dar — die Generalstaatsanwaltschaft berief sich auf 6B_853/2016, die Verteidigung auf die Sekundenbruchteil-Formel — und entschied:

«Es handelt sich dabei um eine nur um Sekundenbruchteile später erfolgte übermässige Abwehrhandlung. Die vorliegende Situation ist insofern nicht mit den oben genannten Fällen vergleichbar, in denen das Bundesgericht die Anwendung von Art. 16 aStGB verneint hat, als nicht mehrere Sekunden zwischen den Handlungen lagen, in welchen es dem Beschuldigten 2 möglich gewesen wäre, die Situation neu einzuschätzen.»

(Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, SK 2017 171 vom 30. Juli 2018, E. 14.2). Das Abgrenzungskriterium ist damit benannt: Gab es ein Zeitfenster, in dem eine Neubeurteilung der Lage möglich war? Bei 20–25 Sekunden und einem Ortswechsel: ja (6B_345/2013). Bei reflexartigem Weiterschlagen im selben Bewegungsablauf: nein (BE SK 2017 171).

4. Was ausserhalb von Art. 16 StGB bleibt

Der Ausschluss von Art. 16 StGB bedeutet nicht Straflosigkeitsverlust auf ganzer Linie. In 6B_345/2013 selbst wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags (Art. 113 StGB) verurteilt, weil ihm der Gutachter für den Tatzeitpunkt eine peritraumatische Dissoziation attestierte, und zusätzlich profitierte er von Art. 19 Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Wo Art. 16 StGB versperrt ist, sind daher Art. 113 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB und die allgemeinen Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe zu prüfen (dazu Abschnitt I).

Leitsatz. Art. 16 StGB regelt allein den intensiven Exzess. Der extensive Exzess fällt nach der Hauptlinie der Rechtsprechung nicht darunter; ausgenommen ist die um Sekundenbruchteile verspätete Abwehr, bei der die Notwehrlage als fortbestehend gilt. Ob Abs. 2 darüber hinaus auf den extensiven Exzess anwendbar ist, hat das Bundesgericht 2019 ausdrücklich offengelassen.


C. Überschreitung der Notwehrgrenzen: der Verhältnismässigkeitsmassstab

Dieses Merkmal ist beiden Absätzen gemeinsam: Ohne Überschreitung greift Art. 15 StGB (Rechtfertigung), mit Überschreitung Art. 16 StGB.

1. Der Massstab

Die Abwehr muss «nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung» (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Beurteilungszeitpunkt ist die Lage des Angegriffenen im Tatzeitpunkt; «es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen» (ebd.).

Zwei Grundsätze begrenzen einander:

  • Kein Zwang zum Ausweichen. «Notwehr als Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen» (Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2022.66 vom 23. Januar 2024, E. 3.1). Auch wer die Möglichkeit eines Angriffs vorausgesehen hat, ist «rechtlich nicht verpflichtet, einer Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen» (BGE 102 IV 228 E. 2).
  • Wirksamkeitsprinzip. «Das Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf» (BGE 136 IV 49 E. 4.2).

2. Die Stufenkaskade bei gefährlichen Werkzeugen

Bei Messern und Schusswaffen verdichtet die Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit zu einer festen Prüfreihenfolge:

«Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat.»

(BGE 136 IV 49 E. 3.3). Konkretisiert heisst das: (1) milderes Mittel ohne Werkzeug, soweit wirksam; (2) Androhung oder Warnung des Einsatzes; (3) Einsatz gegen weniger verletzliche Körperteile — Arme, Beine; (4) erst dann Rumpf. Für Schusswaffen ergänzt: «Gemäss gefestigter Rechtsprechung kann ein Schusswaffengebrauch grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein» (7B_13/2021 E. 3.3.3).

Die Kaskade ist kein Ritual: Sie darf nur verlangt werden, soweit sie im konkreten Ablauf möglich und erfolgversprechend war. Genau an dieser Einschränkung entzündet sich die unten unter Kantonale Praxisfragen dargestellte Divergenz.

3. Kasuistik Messereinsatz

Der Messerfall ist der Regelfall der Praxis. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, wo die Gerichte die Schwelle ziehen.

Noch gerechtfertigt (Art. 15 StGB) — der Leitfall. Am 26. Januar 2008 um ca. 05.43 Uhr wurde ein Mann an der Zürcher Langstrasse nach einer abfälligen Bemerkung über Kurden von A. und einer weiteren Person mit Fusstritten und Faustschlägen angegriffen; ein Faustschlag traf sein Gesicht. Er zog ein Taschenmesser mit ca. 7 cm Klinge und versetzte A. zuerst einen Stich gegen die Kniekehle (4 cm tiefe Wunde), verband damit die Drohung, der Geschädigte werde sterben, wenn er weitermache, und stach erst nach Fortdauer des Angriffs in Flanke (8 cm) und Schulter. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung auf: Angesichts der zahlenmässigen Überlegenheit und des Risikos erheblicher Kopfverletzungen erschien der Messereinsatz «als solcher […] nicht von vorneherein als unzulässig», und die abgestufte Verwendung — milder Stich, verbale Warnung, dann wirksamer Stich — machte die Abwehr angemessen (BGE 136 IV 49 E. 4.2). Das Gericht grenzte im selben Atemzug ab: In BGE 102 IV 228 und BGE 109 IV 5, wo auf Exzess erkannt wurde, stand der Angegriffene «jeweils nur einem Angreifer gegenüber und wehrte er die Schläge und Fusstritte bzw. die Schläge mit einem Kabel direkt mit einem bzw. mehreren lebensgefährlichen Messerstichen in den Bauch- bzw. den Brustbereich des Angreifenden ab».

Exzess bejaht — Stich in den Rumpf ohne vorangehende mildere Stufe. Am 25. September 2007 kam es im Rohbau des Einfamilienhauses von Y. in Luzern zunächst im Untergeschoss, dann im Vorgarten zu einer Auseinandersetzung mit dem Gipsermeister D., der ihm körperlich überlegen war. D. packte den geflüchteten und gestürzten Y. am Kopf bzw. an den Ohren, drückte ihn nach unten und schlug ihm gleichzeitig das Knie gegen den Kopf; zwei Angestellte griffen — nach den Feststellungen der Vorinstanz schlichtend — ein, was Y. als weiteren Angriff wahrnahm. Y. behändigte ein Klappmesser aus seiner Umhängetasche, «fuchtelte» aus gebückter Haltung damit herum, fügte D. dabei eine ca. 2 cm lange, sehr feine Schnittverletzung am Rücken zu, die dieser nicht spürte, und stach schliesslich mit einiger Heftigkeit in dessen linken Brustbereich; der Stich durchtrennte eine Rippe und traf das Herz. Das Bundesgericht verneinte die Rechtfertigung:

«Vorliegend hätte von einem Angegriffenen in der Situation des Beschwerdegegners jedoch erwartet werden können, dass er das Messer aus der gebückten Haltung heraus beispielsweise gegen die Beine des neben ihm stehenden D. einsetzte, bevor er damit mit einer gewissen Heftigkeit auf dessen Oberkörper bzw. Brustbereich einstach.»

Vom Herumfuchteln und der unbemerkten Schnittverletzung sei keine Warnwirkung ausgegangen, «da dies von den anderen Beteiligten nicht wahrgenommen wurde»; von einem dreistufigen Vorgehen könne «nicht die Rede sein» (6B_810/2011 E. 3.4.2). Der Fall endete nach zwei weiteren Rückweisungen mit einer Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB zu 30 Monaten, davon 22 bedingt (BGE 142 IV 14, Sachverhalt B).

Exzess bejaht — sieben Stiche bei Übermacht. Selbst wo weder Warnung noch gezielter Extremitätenstich möglich waren, verlangt die Praxis zumindest einen Stich in den unteren Körperbereich, bevor der Rumpf getroffen wird. Im Fall des Carparkplatzes Messe Zürich (Sachverhalt oben A/3) hielt das Bundesgericht fest: «Selbst wenn er keine Möglichkeit hatte, die Angreifer zu warnen bzw. sich mit einem gezielten Stich gegen ein Bein oder einen Arm zu wehren, hätte er zuerst einen einzigen Stich in den unteren und somit weniger verletzlichen Körperbereich einer der Angreifer ausführen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch direkt siebenmal wuchtig gegen den Bereich des Oberkörpers der beiden Geschädigten gestochen» (6B_1039/2010 E. 2.1.4).

Exzess bejaht — Messer gegen einen soeben entwaffneten Gegner. In den frühen Morgenstunden des 31. Oktober 2021 eskalierte im Club «B.» in einer Zürcher Gemeinde ein Streit zwischen zwei Gruppen; A. und C. hatten sich zunächst schlichtend eingemischt. Eine unbekannte Person zog ein Klappmesser; A. konnte es an sich bringen, wechselte es in die linke, dominante Hand und stiess es dem nunmehr unbewaffneten C. in den Oberbauch (4 cm links des Bauchnabels; Klinge ca. 8 cm; der Magen wurde durchstossen). Das Obergericht Zürich bejahte die Notwehrlage, verneinte die Verhältnismässigkeit: «Die Gefahr eines Messerangriffs sei mit dem Abringen des gegen ihn gerichteten Messers vorerst gebannt gewesen»; er hätte «mit Drohgebärden bzw. dem Zeigen des Messers eine Warnung aussprechen und somit körperliche Distanz schaffen können». Das Bundesgericht bestätigte (BGer 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026, E. 4.3 f.).

Exzess bejaht — tödlicher Halsstich gegen einen drohenden Faustschlag. In der Nacht vom 15. September 2001 beobachtete eine Polizeipatrouille auf einem Platz einer Luzerner Gemeinde eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und X. Beim Angeklagten handelte es sich nach den Feststellungen des Obergerichts «um einen schwächlichen Mann von kleiner Statur»; er stand X. gegenüber, der 190 cm mass und 106 kg wog und zuvor mit Drohgebärden operiert hatte. Es kam zu einem einzigen Schlagabtausch; X. setzte als Erster zum Schlag an, der Angeklagte stiess ihm ein bereits geöffnetes Sackmesser mit 6,5 cm Klinge in den Hals. X. verstarb rund eine Stunde später. Das Obergericht bejahte die Notwehrlage — das vorherige Öffnen des Messers schade nicht, da bereits der unmittelbar drohende Angriff das Notwehrrecht auslöst —, erkannte aber auf Exzess: Die Aggressivität des X. «mag zwar für den schmächtigen Angeklagten bedrohlich und unangenehm gewirkt haben. Dieser war dadurch aber in seiner körperlichen Integrität nicht derart stark beeinträchtigt, dass eine Tötung seines Kontrahenten als gerechtfertigt bezeichnet werden könnte» (Obergericht des Kantons Luzern, 21 04 44 vom 29. Juni 2004 = LGVE 2004 I Nr. 58, E. 2.2.3.2).

SachverhaltAbwehrBeurteilungEntscheid
Zwei Angreifer, Faustschläge und Fusstritte, ein Treffer im GesichtTaschenmesser: erst Stich in die Kniekehle plus verbale Todesdrohung, dann Flanke/SchulterGerechtfertigt (Art. 15) — abgestuftes VorgehenBGE 136 IV 49 E. 4.2
Ein körperlich überlegener Angreifer, Knie gegen den Kopf, Kopf nach unten gedrücktKlappmesser: Herumfuchteln (unbemerkt), dann heftiger Stich in die BrustExzess — Beinstich wäre möglich gewesen, keine wahrnehmbare Warnung6B_810/2011 E. 3.4.2
Vier Angreifer, Fäuste und Tritte, Flaschenschläge auf den KopfKlappmesser 8 cm: unmittelbar siebenmal wuchtig gegen den Oberkörper zweier PersonenExzess — mindestens ein erster Stich in den unteren Körperbereich war zumutbar6B_1039/2010 E. 2.1.4
Fortdauernder Hausfriedensbruch, kein aktives Gerangel mehrBrotmesser 26 cm, ohne Vorwarnung, Schnitte am HalsExzess — Zeit zum Überblick vorhanden, Rechtsgüterabwägung offensichtlich6B_113/2025 E. 2.3.2
Gegner soeben entwaffnet, nur noch körperliche Gewalt zu befürchtenErbeutetes Klappmesser, unvermittelt in den OberbauchExzess — Drohgebärde/Zeigen des Messers als milderes Mittel6B_709/2025 E. 4.3
Weit überlegener Gegner (190 cm/106 kg) setzt zum Faustschlag anSackmesser 6,5 cm in den Hals, tödlichExzess — krasses Missverhältnis zu einem drohenden FaustschlagLU OG 21 04 44 E. 2.2.3.2
Am Boden kauernd, Arme über dem Kopf, Faustschläge von oben, Arbeitsmesser bereits in der HandStich nach oben in den OberkörperGerechtfertigt (kantonal) — Beinstich in dieser Position nicht möglichBS APG SB.2022.66 E. 3.5 f.

4. Kasuistik Schusswaffengebrauch

Angemessen — der Ausnahmefall. BGE 107 IV 12 (Sachverhalt oben A/2) bleibt der einzige publizierte Fall, in dem ein gezielter Schuss auf einen Menschen zur Verteidigung von Vermögenswerten als gerechtfertigt gewertet wurde. Tragend waren drei Umstände: die Höhe des nicht versicherbaren Betrags (rund Fr. 53'000.—, dem Verdienst von 1½ bis 2 Jahren entsprechend), die Erschöpfung aller milderen Mittel (Rufe, drei Warnschüsse, erfolglose Verfolgung über 110 m bei wachsendem Abstand) und die individuelle Treffsicherheit des Schützen: Ein späteres Probeschiessen unter analogen Bedingungen ergab, dass von ca. 15 bei Dunkelheit auf 15–20 m abgegebenen Schüssen keiner auf Kniehöhe oder darüber einschlug. Das Gericht hielt zugleich die Regel fest: «In dieser Sicht ist die Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung oder zum Tode führen kann, in der Regel unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet» (BGE 107 IV 12 E. 3).

Unangemessen — Schuss gegen den Rumpf bei körperlich unterlegenem Angreifer. Ein als Fitnessinstruktor tätiger Mann stand vor dem Hinterausgang einer Asylunterkunft und tröstete seine Freundin, als B. hinter einem Zaun auftauchte, ihn beschimpfte, in Jackentaschen griff, mehrfach in seine Hände und auf den Zaun schlug, eine «Halsabschneide-Geste» machte, den Zaun übersprang und auf ihn zuging. Der Beschwerdeführer zog seine Pistole, machte für den anderen sichtbar eine Ladebewegung und gab aus zwei bis drei Metern drei Schüsse ab; zwei trafen tödlich. Die gesamte Auseinandersetzung dauerte weniger als eine Minute. Der Angreifer war unbewaffnet, 25 Kilogramm leichter, schmächtig und alkoholisiert. Das Bundesgericht bestätigte den Exzess und formulierte einen Satz, der weit über den Fall hinausreicht:

«Erst durch das Ziehen einer Schusswaffe und damit durch sein eigenes Verhalten hat sich der Beschwerdeführer dieser Gefahr ausgesetzt. Der Einsatz der Schusswaffe kann indes nicht mit der Gefahr gerechtfertigt werden, die erst durch deren Verwendung geschaffen wurde. Insofern trifft den Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Verschlimmerung seiner Notwehrlage, was bei der Angemessenheit der Abwehr zu berücksichtigen ist.»

(BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016, E. 1.4.1).

Unangemessen — Nachschuss auf Deckung suchende Flüchtende. In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2016 drang eine Gruppe auf den Berner Bauernhof eines Hanfproduzenten ein. Nach der ersten Vertreibungsaktion — samt Fesselung eines Eindringlings im Rübenkeller — kehrten die Übrigen zurück, um ihn zu befreien. Als der Landwirt, das Gewehr nunmehr mit Hasenschrot (3,5 mm pro Schrot) statt Gummischrot geladen, die Tenne betrat, stiess ihm eine versteckte Person eine Mistgabel durch die Hand; zwei Zinken durchbohrten sie. Einige Sekunden später gab er einen unkontrollierten Schuss in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Personen ab. Das Bundesgericht trennte die beiden Notwehrlagen sauber: Der Angriff mit der Mistgabel war im Moment der Schussabgabe beendet; fort bestand allein der Angriff auf das Hausrecht. Gemessen daran war der Schuss «in einem krassen Missverhältnis»; er hätte «zunächst mit der Waffe im Anschlag zuwarten und bei einem sich anbahnenden erneuten Angriff mit einer verhältnismässigen Notwehrhandlung (Warnschuss, Schuss auf die Gliedmassen etc.[…]) reagieren können» (7B_13/2021 E. 3.4.2).

Unangemessen — Schreckschuss gegen einen Hausfriedensbrecher. BGE 102 IV 1: «Noch angemessen wäre die Abwehr gewesen, wenn der Beschwerdeführer versucht hätte, A. mit Brachialgewalt auf die Strasse zu stellen. Schon die Bedrohung mit einem geladenen und entsicherten Revolver war unverhältnismässig, wurde dadurch doch eine akute Gefahr geschaffen, zumal beide Antagonisten sehr erregt waren. Vollends unzulässig war die Abgabe eines scharfen Schreckschusses mit der jedem Schützen […] bekannten Gefahr von Prellschüssen und deren möglichen Folgen» (E. 3).

Die Zählregel. Für den Waffengebrauch hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit auf eine schlichte Formel verkürzt:

Leitsatz. «Es hängt von der konkreten, sich im Laufe einer Auseinandersetzung auch veränderbaren Kampflage ab, ob, wie oft und in welcher Art von einer Schusswaffe Gebrauch gemacht werden darf. Genügt ein Schuss zur Abwehr des Angriffs, stellt jeder weitere einen Exzess dar» (6B_971/2018 E. 2.4.3).

5. Kasuistik körperliche Gewalt ohne Werkzeug

Hier liegt die Schwelle deutlich höher, und Freisprüche sind entsprechend häufiger.

Kein Exzess. Als W. am 20. Mai 1974 gegen 19 Uhr die von ihm mit Mutter und Stiefvater bewohnte Wohnung betreten wollte, trat ihm der von einem Ehestreit stark erregte Stiefvater entgegen, schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, packte ihn und schlug «wie ein Wahnsinniger» auf ihn ein. W. versetzte ihm mit einem zufällig mitgeführten, 60 cm langen und schweren Meissel einen leichten Schlag auf den Hinterkopf; die Folge waren ein handtellergrosser Bluterguss und eine kleine Risswunde. Das Bundesgericht sprach frei: Auf die Art der Verwendung des Abwehrmittels komme es an, nicht auf dessen abstrakte Gefährlichkeit; auch das «Autoritätsverhältnis» zum Stiefvater verpflichte zu keiner weitergehenden Rücksichtnahme, «insbesondere da M. ihm nicht wie ein Vater, sondern wie ein Feind entgegentrat» (BGE 101 IV 119).

Exzess — der zweite und dritte Schlag. Am Klosterbergfest in Basel stiess in der Nacht des 29. August 2015 ein 16½-jähriger Privatkläger dem damals 26-jährigen Berufungskläger auf einem Treppenabsatz — mutmasslich versehentlich — den Ellbogen in den Bauch. Der Berufungskläger fuhr ihn verbal an; als er sich abwandte, um weiterzugehen, verpasste ihm der Privatkläger einen so heftigen Faustschlag ins Gesicht, dass sein Nasenbein brach. Der Berufungskläger — Thaiboxer — antwortete mit einer «Dreierkombination rechts, links, rechts» ins Gesicht, bis der Privatkläger zu Boden ging und vorübergehend bewusstlos war. Das Appellationsgericht bejahte die Notwehrlage (der Gegenschlag erfolgte «direkt und ohne Verzögerung»; er «konnte in der damaligen Situation nicht ausschliessen, dass ein weiterer Faustschlag oder ein sonstiger körperlicher Übergriff […] erfolgen würde») und verwarf die vorinstanzliche Rachethese ausdrücklich als «weit hergeholt». Exzess sei die Tat gleichwohl:

«In dieser Konstellation wäre es für den Berufungskläger grundsätzlich angebracht gewesen, sich zunächst mit einem einmaligen gezielten Gegenschlag zu wehren und zu beobachten, ob damit eine Fortsetzung des Angriffs bereits unterbunden werden könne.»

(Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2018.21 vom 9. September 2020, E. 4.3.5). Zum Freispruch führte erst Abs. 2 (Abschnitt G).

Exzess — Faustschlag in die Rippen zur Befreiung aus einem Griff. Am Halloween-Abend des 31. Oktober 2020 eskalierte in einer Zürcher Wohnung ein Streit; die Privatklägerin ging in die Hocke und kniff dem Beschuldigten zweimal in die krankheitsbedingt sehr empfindlichen Hoden. Er befreite sich mit einem von unten nach oben geführten Faustschlag in den Bauchbereich; die Folge war ein Rippenbruch. Das Obergericht Zürich bejahte gegen die Vorinstanz die Notwehrlage, bejahte aber auch den Exzess: «Es hätte durchaus genügt, der Privatklägerin 1 beispielsweise eine Ohrfeige zu geben oder sie an den Haaren wegzureissen usw. Gerade der zweite Vorfall, wo sich der Beschuldigte vom Griff der Privatklägerin ja mittels blosser Ohrfeige befreite, zeigt, dass eine einfache Körperverletzung dazu nicht notwendig war» (Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB230533 vom 20. August 2024, E. III/3). Auch hier führte erst Abs. 2 zum Freispruch.

6. Mitverursachung der Notwehrlage

Vom Mitverschulden an der Verschlimmerung (oben, 6B_1211/2015) zu trennen ist die Mitverursachung der Notwehrlage selbst. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Stufen:

«Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat […] (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. […] Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt.»

(6B_853/2016 E. 2.2.3).

Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zum Waffenrecht. Wer eine Waffe rechtswidrig mit sich führt, verliert dadurch weder das Notwehrrecht noch die Berufung auf Art. 16 StGB: «Die Normen des Waffenrechts dienen nicht dazu, einen Angreifer vor der Gefahr zu schützen, infolge eines rechtswidrigen Angriffs verletzt oder getötet zu werden; umgekehrt werden Verstösse gegen das Waffengesetz […] nicht durch Art. 15 StGB gerechtfertigt» (6B_971/2018 E. 2.4.2). Umgekehrt hilft die Notwehrlage nicht gegen den Waffenrechtsvorwurf: Wer sich aus Furcht bewaffnet, kann sich nicht auf Notstand berufen, solange legale Verteidigungsmittel wie Pfefferspray oder Alarmsirene verfügbar waren (BGer 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013, E. 4.4).

Leitsatz. Das Notwehrrecht erlaubt das wirksame, nicht das gleichartige Mittel. Bei Messern und Schusswaffen verlangt die Praxis aber eine Kaskade — milderes Mittel, Warnung, Extremitäten, erst dann Rumpf —, und zwar nur, soweit die jeweilige Stufe im konkreten Ablauf möglich und erfolgversprechend war.


D. Abs. 1: die obligatorische Strafmilderung

1. Rechtsnatur — und eine ungeklärte Frage

Abs. 1 ist zwingend formuliert: Das Gericht mildert die Strafe. Ein Ermessen besteht nicht darüber, ob, sondern nur darüber, in welchem Umfang gemildert wird. Wo eine Vorinstanz die Notwehrlage zu Unrecht verneint und deshalb Abs. 1 unangewendet lässt, ist das Bundesrechtsverletzung und führt zur Rückweisung (6B_113/2025 E. 2.3.4).

Damit ist aber nicht geklärt, was «mildern» rechtstechnisch bedeutet. Zwei Lesarten stehen in der Rechtsprechung nebeneinander, ohne dass sie je zusammengeführt worden wären:

  • Strafmilderung im technischen Sinn, d. h. Anwendung von Art. 48a StGB mit der Folge, dass das Gericht «nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden» ist und auf eine andere Strafart erkennen kann (Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). So ausdrücklich BGE 142 IV 14: Die Qualifikation als vorsätzliche Tötung im Notwehrexzess «ermöglicht eine Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) und ist für den Beschwerdeführer insofern milder als ein Schuldspruch nach Art. 113 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vorsieht» (E. 5.4). Ebenso das Appellationsgericht Basel-Stadt: «[…] ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern» (SB.2018.21 E. 4.3.2).
  • Blosse Strafminderung innerhalb des ordentlichen Rahmens. Das Kantonsgericht Wallis hielt im Rückweisungsverfahren zu 6B_113/2025 fest, «der Notwehrexzess sei innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen», und reduzierte die Einsatzstrafe um sechs Monate. Das Bundesgericht liess diese Konstruktion unbeanstandet und bezeichnete die Reduktion als «ermessens- und rechtskonform» (BGer 6B_836/2025 vom 16. März 2026, E. 1.2 und 1.6).

Der Unterschied ist nicht akademisch: Er entscheidet darüber, ob eine Mindeststrafe — bei Art. 111 StGB fünf Jahre — unterschritten werden darf. Da die kantonalen Strafen in beiden zitierten Fällen ohnehin unterhalb der Mindeststrafe lagen (30 bzw. 42 Monate), musste sich die Frage bisher nicht zuspitzen. Nach hier vertretener Auffassung ist die erste Lesart die richtige: Der Wortlaut («mildert») ist derselbe wie in Art. 48 StGB, auf den Art. 48a StGB Bezug nimmt, und BGE 142 IV 14 hat den Verweis auf Art. 48a StGB ausdrücklich hergestellt. Wer für eine Unterschreitung der Mindeststrafe plädiert, sollte sich auf diese Stelle stützen und nicht auf die Wendung aus 6B_836/2025.

2. Das Ausmass der Milderung

Der Umfang liegt im Ermessen des Sachgerichts; das Bundesgericht greift nur bei Überschreitung oder Missbrauch ein. Die publizierten Reduktionssätze streuen erheblich:

FallAusgangsgrösseReduktion wegen NotwehrexzessBestätigt
Vier Angreifer, Flaschenschläge, sieben Messerstiche (mehrfach versuchte Tötung)12 Jahre hypothetisch, nach Versuchsabzug 9 Jahreca. 40 % (≈ 3,6 Jahre); Endstrafe 5½ Jahre6B_1039/2010 E. 3.1 und 3.4
Mistgabelstich, Nachschuss mit Hasenschrot (versuchte schwere KV)Einsatzstrafe nach Versuchsabzug 28 Monate5 Monate (≈ 18 %); Zwischenergebnis 23 Monate7B_13/2021 E. 5.3
Messerstich in den Oberbauch nach Entwaffnung (versuchte Tötung)Einsatzstrafe 10 Jahre10 % (neben −20 % Versuch, −10 % Wiedergutmachung); Endstrafe 6 Jahre6B_709/2025 E. 5.3
Brotmesser gegen fortdauernden Hausfriedensbruch (versuchte Tötung)Einsatzstrafe 72 Monate, nach Versuchsabzug 40 Monate6 Monate; Endstrafe für dieses Delikt 34 Monate6B_836/2025 E. 1.2 und 1.6

Die Spannweite von 10 % bis 40 % ist keine Inkonsistenz, sondern folgt einem erkennbaren Kriterium: Je näher die Abwehr an der Rechtfertigungsgrenze lag und je gewichtiger der Angriff, desto grösser die Milderung. In 6B_1039/2010 stand der Täter vier Angreifern gegenüber und war «am Zustandekommen der gewalttätigen Auseinandersetzung nicht massgeblich beteiligt»; in 6B_836/2025 bestand im Tatzeitpunkt «keine ‘akute Bedrohung’ im Sinne eines körperlichen Angriffs mehr […], sondern lediglich ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht».

Wer die Milderung mit Vergleichsfällen begründen will, stösst dabei auf eine harte Schranke: «Generell gilt, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind» (6B_836/2025 E. 1.5.4). Ein Angriff auf das Strafmass allein über Präjudizien scheitert.

3. Doppelverwertungsverbot

Umstände, welche die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB und damit die Rahmenverschiebung begründen, dürfen innerhalb des gemilderten Rahmens nicht nochmals strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14 E. 5.4). Das Verbot wirkt in beide Richtungen. Im Zürcher Fünfschuss-Fall hatte die Vorinstanz die Waffenerfahrung der Beschwerdeführerin, aus der sie zuvor die Unangemessenheit der Abwehr abgeleitet hatte, bei der Strafzumessung nochmals zu deren Lasten gewichtet. Das Bundesgericht rügte dies: «Damit berücksichtigt die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung nochmals diejenigen Umstände zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, aufgrund derer sie die Angemessenheit der Notwehrhandlung verneint und die zur Bejahung eines (nicht entschuldbaren) Notwehrexzesses geführt haben. Das Doppelverwertungsverbot gilt jedoch nicht nur für Umstände, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, sondern auch für sonstige unrechts- und schuldbegründende Merkmale» (6B_971/2018 E. 2.5).

4. Was Abs. 1 auffängt, wenn Abs. 2 scheitert

Der wichtigste — und in Plädoyers am häufigsten übersehene — Satz zum Verhältnis der beiden Absätze:

«Eine unverhältnismässige Abwehr des (Putativ-) Angegriffenen ist schuldhaft und führt zu einer obligatorischen Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB), bei welcher das Gericht namentlich auch eine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zu berücksichtigen hat, welche nicht die von Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität erreicht.»

(6B_1454/2020 E. 3.3.2). Die unterhalb der Entschuldbarkeitsschwelle liegende Emotion ist also nicht wertlos, sondern wandert in die Strafzumessung. Dasselbe gilt für die übertriebene, allenfalls persönlichkeitsbedingte Angst: Sie ist «wenngleich nicht schuldausschliessend, bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, soweit sie erwiesen ist» (6B_1211/2015 E. 1.4.2).

5. Begründungspflicht

Art. 50 StGB verlangt, dass die Umstände und ihre Gewichtung festgehalten werden, «sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden». Eine Bezifferung ist dagegen nicht geschuldet: «Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt» (6B_709/2025 E. 5.2.2 und 5.4.1). Eine Rüge, das Gericht habe den Milderungssatz nicht ausgewiesen, greift daher ins Leere; anzugreifen ist die Gewichtung, nicht ihre Darstellungsform.


E. Abs. 2, erstes Merkmal: Aufregung oder Bestürzung

1. Was das Merkmal verlangt

Abs. 2 verlangt zunächst einen tatsächlichen Gemütszustand: Aufregung oder Bestürzung. Das Gesetz verlangt — anders als Art. 113 StGB — keine «heftige» Gemütsbewegung; sie muss aber «eine gewisse Stärke aufweisen», und «nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit» (BS APG SB.2018.21 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 102 IV 1 E. 3).

Dieses erste Merkmal ist Tatfrage: «In welchem Zustand sich die angegriffene Person befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob dieser Zustand eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begründet» (6B_1454/2020 E. 3.3.2). Die praktische Folge für das Rechtsmittelverfahren ist erheblich: Vor Bundesgericht ist der Zustand nur unter dem Willkürgesichtspunkt angreifbar. Wer die Feststellung, die beschuldigte Person sei nicht bestürzt gewesen, erst in Lausanne bekämpft, verliert.

2. Woraus die Gerichte den Zustand ableiten

Die Praxis stützt sich auf objektivierbare Indizien statt auf nachträgliche Behauptungen:

  • Wahrnehmungen Dritter unmittelbar nach der Tat. Im Basler Baustellenfall stützte sich das Appellationsgericht auf die Aussage einer Auskunftsperson, die den Beschuldigten unmittelbar danach antraf: «[…] kam mir der Täter ganz aufgelöst und zitternd mit dem Messer in seiner Hand entgegen[…]. Er war ganz aufgelöst» (BS APG SB.2022.66 E. 4.5).
  • Konstante Selbstschilderung mit untypischen Details. Im Zürcher Halloween-Fall schilderte der Beschuldigte von Anfang an — «selbst als er im Übrigen die Aussage noch verweigerte» —, die Privatklägerin sei in die Hocke gegangen, bevor sie ihm in die Hoden kniff; das Obergericht wertete «die Erwähnung eines derart untypischen und an sich unwesentlichen Details» als Indiz für Selbsterlebtes (ZH OG SB230533 E. II/2.3).
  • Gutachterliche Befunde. Wo ein psychiatrisches Gutachten eine peritraumatische Dissoziation oder eine Affektakzentuierung feststellt, ist dies für den Zustand massgebend — mit der Einschränkung, dass sich der Gutachter «zu der vom Gericht zu beurteilenden Rechtsfrage, ob eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt, nicht zu äussern hat» (6B_853/2016 E. 3.4).
  • Der Notruf. Im selben Fall wertete das Bundesgericht die Aufzeichnung des Notrufs gegen die Beschwerdegegnerin: Sie gebe «insbesondere ein wiederholtes abschätziges Betiteln des Verstorbenen sowie die Sorge um sich selbst wegen möglicher Inhaftierung» wieder; eine «ausgeprägte selbstkritische Betroffenheit im Tatnachgang oder gar ein gerichtetes Hilfeverhalten für den Verstorbenen» sei nicht erkennbar (E. 3.2.1).

3. Kein Numerus clausus der Affekte

Anders als § 33 dStGB, der auf Verwirrung, Furcht und Schrecken beschränkt ist, benennt Art. 16 Abs. 2 StGB nur «Aufregung oder Bestürzung» — ohne Beschränkung auf sogenannte asthenische Affekte. Die bundesgerichtliche Praxis kennt diese Kategorienbildung nicht; sie prüft stattdessen die Verursachung durch den Angriff (Abschnitt F) und die Entschuldbarkeit (Abschnitt G). Wut allein ist deshalb kein Ausschlussgrund — sie schlägt vielmehr über zwei andere Wege durch: Sie kann den Verteidigungswillen entfallen lassen (Abschnitt A/3, 6B_873/2018) oder belegen, dass der Zustand nicht vorwiegend vom Angriff herrührt (Abschnitt F). Wo beides nicht zutrifft, bleibt Wut unschädlich (BGE 136 IV 49 E. 4.3).

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat dies zu einer weiteren Öffnung verdichtet: «Es kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse der konkret betroffenen Person an» (SB.2022.66 E. 4.2) — womit Alter, körperliche Konstitution und Vorgeschichte in die Beurteilung des Zustands einfliessen, nicht erst in die Entschuldbarkeit.


F. Abs. 2, zweites Merkmal: Verursachung «allein oder zumindest vorwiegend» durch den Angriff

1. Was das Merkmal verlangt

Der Zustand muss «allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen» sein (BGE 102 IV 1 E. 3; seither ständig). Dieses Kausalitätsmerkmal ist in der Praxis die schärfste Klinge — an ihm scheitern Freisprüche selbst dort, wo der Gemütszustand unbestritten ist.

2. Kasuistik: Merkmal verneint

Der Zorn stammt aus einem anderen Konflikt. In BGE 102 IV 1 war die Erregung des Wechselstubenbetreibers nicht durch das blosse Verweilen des Kunden entstanden, sondern durch die vorangegangene Verkehrsauseinandersetzung und den lautstarken Streit. Die Regeste fasst es zusammen: Straflosigkeit scheidet aus, «wenn die Erregung durch andere Umstände als durch das blosse rechtswidrige Verweilen des andern im geschützten Raum hervorgerufen wurde» (BGE 102 IV 1).

Die Angst besteht seit Monaten. Der praktisch wichtigste Fall dieser Gruppe: Ein Mann war seit Monaten von Y. bedroht worden — Übergriffe und Todesdrohungen zwischen den Familien, ein Versuch, ihn auf einem Parkplatz zu überfahren. Er litt an Angstzuständen mit Herzstörungen und Schwindel, verliess die Wohnung praktisch nur noch für die Arbeit und machte keine Kaffeepausen mehr. Am 12. April 2010 suchte Y. ihn überraschend an seinem Arbeitsplatz auf, bedrohte ihn mit einem Radschlüssel und trat ihm gegen die Hüfte; dabei fiel dem Angegriffenen seine Waffe zu Boden. Beim Bücken oder Aufrichten gab er einen Schuss Richtung Oberkörper/Kopfbereich ab. Das Obergericht Zürich sprach ihn wegen entschuldbaren Notwehrexzesses frei — die Handlung sei ein «verzweifelter Befreiungsversuch oder Panikreaktion», er habe obendrein nur einmal geschossen, obwohl mehrere Patronen im Magazin waren. Das Bundesgericht hob auf:

«Wer sich bereits seit Monaten wegen tätlicher Angriffe und mehrerer Drohungen, unter anderem auch mit dem Tode, vor dem Beschwerdeführer 2 gefürchtet (Angstzustände, Herzstörungen, Schwindel) und entsprechende Schutzvorkehren (das Haus nur zur Arbeit verlassen) getroffen hat, kann sich nicht erfolgreich auf entschuldbaren Notwehrexzess berufen. Seine Aufregung bzw. Bestürzung über die Begegnung im Treppenhaus mit dem Beschwerdeführer 2 war nicht allein oder zumindest nicht vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen, sondern auf die bedrohliche Situation der vergangenen Monate.»

(6B_632/2012 E. 3.8). Der Befund ist kontraintuitiv und für die Verteidigung heikel: Gerade die eindrücklich dokumentierte Vorgeschichte, die den Zustand erklärt, zerstört seine Zurechnung zum konkreten Angriff.

Wer sich vorbereitet hat, kann sich nicht auf Überraschung berufen. Dieselbe Logik in der Variante der Bewaffnung: «Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist es bereits im Vorfeld der Tat bei der örtlichen Asylunterkunft zu Vorfällen mit Messerattacken gekommen, und der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben just zum Abschrecken möglicher Angreifer bewaffnet. Er kann sich nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat. Es war im Gegenteil seine Pflicht, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln» (6B_1211/2015 E. 1.4.2).

Der Angriff erfolgte nicht unvermittelt. Auch das Vorgeplänkel zerstört die Zurechnung. Das Obergericht Bern verneinte den Zustand und fügte hinzu: «Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass sich beide Beschuldigten in einem Zustand der Aufregung und Bestürzung befunden hätten, wäre dieser Zustand mit Blick auf die Vorgeschichte und die weiteren Umstände nicht als entschuldbar im Sinne des Gesetzes zu beurteilen. […] Aber der Angriff erfolgte nicht völlig unvermittelt» (BE OG SK 2017 171 E. 15).

Die selbst gesetzte Ursache. Der klassische Fall: In der Nacht vom 15./16. Juli 1981 liess sich M. mit einem Kollegen in Zürich mit einem Taxi zur Liegenschaft In der Wässeri 6 fahren; am Bestimmungsort rannten die beiden abmachungsgemäss davon, ohne zu bezahlen. Der Taxichauffeur B. verfolgte M. und schlug mit einem Kabelstück auf ihn ein. M. zog sein Klappmesser und versetzte ihm drei Stiche in Bauch und Brust; B. starb auf dem Transport ins Spital. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge zu 7½ Jahren Zuchthaus:

«Wer — wie der Beschwerdeführer — selber schuldhaft durch deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen. Ob er den Angriff erwartete oder durch die Notwehrhandlung des Opfers überrascht wurde, ist für die Frage der Entschuldbarkeit nicht entscheidend.»

(BGE 109 IV 5 E. 3).

Die abgeschwächte Variante bei blosser Provokation. Eine verbale Beleidigung genügt für sich allein nicht, um Abs. 2 auszuschliessen; sie ist aber zu berücksichtigen. Und für die beidseitige Schlägerei hat das Bundesgericht eine eigene Regel formuliert:

«Bei einer auf eine verbale Provokation folgenden gegenseitigen Schlägerei kann der schwächeren Partei bei einem schweren Notwehrexzess grundsätzlich keine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB zugutegehalten werden, wenn die vorerst verhältnismässig harmlose gegenseitige tätliche Auseinandersetzung in einem für sie bedrohlichen Angriff endet.»

(6B_810/2011 E. 5.6). Zugleich verwarf das Gericht dort die vorinstanzliche Aufspaltung des Geschehens: Zwischen dem Streit im Untergeschoss und der Auseinandersetzung im Vorgarten wenige Sekunden später bestand «offensichtlich ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang»; die Vorinstanz habe sie «zu Unrecht» losgelöst voneinander betrachtet.

3. Kasuistik: Merkmal bejaht

Der Gegenpol ist der Angriff aus heiterem Himmel ohne Vorgeschichte. Im Basler Klosterbergfest-Fall genügte, dass die «gewissermassen hinterrücks erfolgte und zweifellos sehr schmerzhafte Attacke» den Berufungskläger traf, als er sich bereits abgewandt hatte (BS APG SB.2018.21 E. 4.3.6). Im Zürcher Halloween-Fall stellte das Obergericht ausdrücklich fest, der Beschuldigte sei vom Griff an die Hoden «überrascht» worden, habe «auf eine solche Erwiderung […] nicht gefasst» gewesen zu sein und «das so noch nie erlebt» (ZH OG SB230533 E. III/4) — und das, obwohl er zuvor selbst die verbale Ebene verlassen hatte, indem er die Privatklägerin schüttelte und mit der Faust gegen die Türe schlug. Das Gericht löste dies über die Zurechnung: Der Griff an die Hoden war seinerseits keine Notwehrhandlung, «zumal in diesem Zeitpunkt kein körperlicher Angriff auf die Privatklägerin 1 stattfand». Im Basler Baustellenfall hielt das Appellationsgericht fest: «Die psychische Ausnahmesituation des Berufungsklägers rührten klarerweise unmittelbar aus dem Angriff her» (BS APG SB.2022.66 E. 4.5).

Leitsatz. Nicht jede Angst, die im Tatzeitpunkt tatsächlich bestand, wird Art. 16 Abs. 2 StGB zugerechnet. Vorbestehende Furcht, getroffene Schutzvorkehren und eigenes deliktisches Vorverhalten verschieben die Ursache weg vom konkreten Angriff und lassen das Merkmal entfallen — auch dann, wenn der Angriff selbst überraschend kam.


G. Abs. 2, drittes Merkmal: die Entschuldbarkeit

1. Der gleitende Massstab

Ob der — angriffsbedingte — Zustand entschuldbar ist, beurteilt sich nicht absolut, sondern in Relation zur Schwere der Abwehr:

«Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Er wird einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein.»

(BGE 102 IV 1 E. 3).

Präzisierung 2017. Massgebend ist die Verteidigungshandlung, nicht der eingetretene Verletzungserfolg. Das Bundesgericht hat die eigene ältere Formulierung insoweit ausdrücklich als missverständlich bezeichnet:

«[…] wird ein umso höherer Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangt, je mehr die Reaktion des Täters geeignet ist, den Angreifer zu gefährden oder zu verletzen ([…]; Rspr. missverständlich, soweit sie auf den Verletzungserfolg und nicht die Verteidigungshandlung abstellt […]).»

(6B_853/2016 E. 2.2.4, Hervorhebung hinzugefügt). Praktisch heisst das: Ob der Stich das Herz verfehlt oder trifft, ändert am Massstab nichts.

2. Die Todesangst-Schwelle

Für die schwerste Fallgruppe hat die Rechtsprechung den Massstab konkretisiert:

Leitsatz. «Wird mit der Notwehrhandlung der Tod des Angreifers in Kauf genommen, muss sich der Angegriffene in Todesangst befinden oder zumindest schwere Verletzungen befürchten» (7B_13/2021 E. 3.5.2; ebenso 6B_113/2025 E. 2.1 und 6B_1454/2020 E. 3.3.2).

Und weiter: «Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen» (ebd.). Für die Verteidigung folgt daraus eine klare Substanziierungsobliegenheit: Wer beim Messerstich in den Rumpf oder beim Schuss auf den Oberkörper Abs. 2 anruft, muss Todesangst oder die Furcht vor schweren Verletzungen behaupten und belegen. Im Fall 6B_709/2025 scheiterte die Beschwerde unter anderem daran, dass der Beschwerdeführer «vor Vorinstanz auch nicht geltend [macht], nach dem Abringen des Messers in Todesangst oder zumindest in Befürchtung schwerer Verletzungen gehandelt zu haben» (E. 4.4).

3. Die Relationsformel der kantonalen Praxis

Die kantonalen Berufungsgerichte haben den gleitenden Massstab in eine handhabbare Frage übersetzt:

«Es ist mithin zu fragen, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist. Vorliegend wurden die Grenzen der zulässigen Notwehr nur geringfügig überschritten: Der Berufungskläger hat den Angriff des Privatklägers — heftiger Faustschlag gegen den Kopf — mehr oder minder mit gleicher Münze pariert, es lediglich nicht bei bloss einem Schlag belassen, und er hat dem Privatkläger dadurch objektiv jedenfalls eher weniger schwerwiegende Verletzungen zugefügt, als er sie selbst erlitten hatte. Daher reicht auch eine nicht allzu schwere Erregung aus, um den Notwehrexzess noch unter Art. 16 Abs. 2 StGB zu subsumieren.»

(BS APG SB.2018.21 E. 4.3.6). Dieselbe Kammer hat die Formel 2024 wiederholt und um einen zweiten Gedanken ergänzt — die Steuerbarkeit des Exzesses:

«Bei der Abwägung der Frage, ob das Mass des Notwehrexzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Übermass der Abwehr im vorliegenden Fall kein mit Bedacht gewähltes war, sondern durch die akute Ausnahmesituation mitbestimmt wurde, hatte doch der Berufungskläger aufgrund seiner Aufregung und Bestürzung sowie inmitten eines heftigen körperlichen Angriffs nur eingeschränkte Möglichkeiten, seinen Messerstich genau zu platzieren.»

(BS APG SB.2022.66 E. 4.5). Der Ansatz — geringe Überschreitung verlangt geringe Erregung, unsteuerbare Überschreitung verlangt weniger als eine mit Bedacht gewählte — ist die praktisch fruchtbarste Konkretisierung von Abs. 2 und findet sich in der bundesgerichtlichen Praxis nur implizit.

4. Lehrkritik und ausdrückliches Festhalten

Die Formel je gefährlicher die Abwehr, desto höher die Anforderungen an die Erregung ist in der Lehre kritisiert worden, weil sie ausgerechnet den am stärksten Bedrängten belaste. Das Bundesgericht hat sich damit 2022 ausdrücklich befasst:

«Die dargelegte Rechtsprechung, die vom Täter einen umso höheren Grad an Aufregung verlangt, je mehr seine Abwehrhandlung den Angreifer verletzt oder gefährdet, stiess in der Lehre auf vereinzelte Kritik (GIAN EGE, Der Affekt im schweizerischen Strafrecht, 2017, S. 145 f.; vgl. auch WOHLERS/PFLAUM, a.a.O., S. 309 f.; vgl. demgegenüber die herrschende Lehre: GILLES MONNIER […]; NIGGLI/GÖHLICH […]; DONATSCH/TAG […]; GÜNTER STRATENWERTH […]). An ihr ist allerdings festzuhalten.»

(6B_1454/2020 E. 3.3.2). Als Kompensation verweist das Gericht auf Abs. 1: Die unterhalb der Schwelle bleibende Erregung sei dort zu berücksichtigen (oben D/4). Wer die Kritik in einem Verfahren fruchtbar machen will, hat damit nicht mehr die Aussicht auf eine Praxisänderung, wohl aber ein Argument für einen hohen Milderungssatz.

5. Gegenüberstellung: bejaht und verneint

SachverhaltAbwehrAbs. 2Entscheid
Unbemerkter Angriff von hinten beim Weggehen, NasenbeinbruchDrei Faustschläge («Dreierkombination»), Gegner bewusstlosbejaht — geringe Überschreitung, Verletzungen des Täters schwerer als die zugefügtenBS APG SB.2018.21
Griff an die Hoden mit erheblichen Schmerzen im häuslichen StreitFaustschlag in den Bauch, Rippenbruchbejaht — Überraschung, Schmerz, «das erste Mal in seinem Leben wütend geworden»ZH OG SB230533
Kokainisierter, jüngerer und stärkerer Arbeitskollege tritt in den Unterleib und hat auf den kauernden Gegner «eingetrommelt»Stich mit dem Arbeitsmesser in den Oberkörperbejaht (subeventualiter) — Exzess «kein mit Bedacht gewähltes» ÜbermassBS APG SB.2022.66
Plötzlicher Angriff des erregten Stiefvaters in der WohnungstürLeichter Schlag mit einem Meissel auf den Hinterkopfbejaht (obiter) — Überraschung, da vom vorangegangenen Ehestreit nichts bekanntBGE 101 IV 119
Zechprellerei, anschliessende Verfolgung und Schläge mit einem KabelstückDrei Messerstiche in Bauch und Brust, tödlichverneint — Ursache des Angriffs selbst deliktisch gesetztBGE 109 IV 5 E. 3
Monatelange Bedrohung, dann Überfall im Treppenhaus mit RadschlüsselEin Schuss Richtung Oberkörper/Kopfverneint — Erregung rührt aus der Vorgeschichte, nicht aus dem Angriff6B_632/2012 E. 3.8
Unbewaffneter, 25 kg leichterer Angreifer nach DrohgebärdenDrei Schüsse aus 2–3 m, zwei tödlichverneint — zum Abschrecken bewaffnet; Angriff nicht besonders schwerwiegend6B_1211/2015 E. 1.4.2
Fortdauernder Hausfriedensbruch, kein Gerangel mehrBrotmesser 26 cm, Schnitte am Halsverneint — Bestürzung, falls überhaupt relevant, ohne Verhältnis zum Ausmass des Exzesses6B_113/2025 E. 2.3.3
Mistgabelstich, danach Deckung suchende FlüchtendeUnkontrollierter Schuss mit Hasenschrotverneint — es ging darum, «eine Lektion zu erteilen»; Bewaffnung von Beginn weg7B_13/2021 E. 3.5.3
Vier Angreifer, Flaschenschläge auf den KopfSiebenmal wuchtig in den Oberkörper zweier Angreiferverneint — «kaltblütig», gezielter Gegenangriff statt Panikreaktion6B_1039/2010 E. 2.2.3

Die Tabelle zeigt eine Regelmässigkeit, die sich in keinem Entscheid als Regel ausgesprochen findet, aber jede Zeile trägt: Abs. 2 wird praktisch nur dort bejaht, wo die Abwehr den Angriff qualitativ nicht übersteigt — Faustschläge gegen Faustschläge, Meisselschlag gegen Prügel — oder wo der Exzess in der konkreten Zwangslage nicht steuerbar war. Wo mit dem Tod des Angreifers gerechnet werden musste, ist seit BGE 109 IV 5 kein einziger bundesgerichtlich bestätigter Freispruch nach Abs. 2 ergangen.


H. Der Putativnotwehrexzess

1. Die dogmatische Konstruktion

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr auch in der von ihm irrig vorgestellten Situation, hilft ihm Art. 13 Abs. 1 StGB für den Exzess nicht weiter, weil sich sein Sachverhaltsirrtum nicht auf die Abwehrhandlung bezieht. Das Bundesgericht wendet deshalb die Regeln des Verbotsirrtums an:

«Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann.»

(6B_1454/2020 E. 2.3). Das ist eine zusätzliche Hürde, die im Realnotwehrfall nicht besteht: Neben Zustand, Kausalität und Entschuldbarkeit muss der Irrtum über die Zulässigkeit der Abwehr unvermeidbar gewesen sein.

Ob Abs. 2 auf den Putativnotwehrexzess überhaupt anwendbar ist, war früher offen. Seelmann vertrat, Abs. 2 scheide aus, weil das Opfer der Überreaktion — mangels wirklichen Angriffs — die Überreaktion nicht veranlasst habe und deshalb auch gegen sie geschützt werden solle. Das Bundesgericht hat die Frage in 6B_810/2011 E. 5.4 ausdrücklich offengelassen, weil dort ein tatsächlicher Angriff vorlag; in 6B_1454/2020 hat es Abs. 2 dann — unter der Art.-21-Einschränkung — auf den Putativfall angewandt und die Frage damit praktisch beantwortet.

2. Der Anwendungsfall

Im Zürcher Fall vom 1. August 2019 (Sachverhalt oben A/4) hatten Bezirks- und Obergericht den Beschwerdegegner nach Abs. 2 freigesprochen: Er sei verletzt und blutend gewesen, habe panische Angst gehabt, sei mit 1,62 ‰ erheblich alkoholisiert gewesen, und «jeder Durchschnittsmensch wäre in einer solchen Situation selbst in nüchternem Zustand in eine vergleichbare Gemütsbewegung geraten». Das Bundesgericht hob auf. Die Begründung arbeitet die Merkmale einzeln ab:

  • Verhältnismässigkeit (verneint): Auch in der vorgestellten Lage hätte er «das Messer ohne Weiteres gegen weniger verletzliche Körperteile von A. einsetzen können, namentlich gegen dessen Beine. Da ihn dieser mit den Armen an den Schultern festgehalten und er den Stich von unten nach oben ausgeführt hat, wäre ihm dies möglich gewesen.»
  • Entschuldbarkeit (verneint): «Namentlich hatte der Beschwerdegegner bereits eine gewisse Distanz zwischen sich und D. gebracht […] D., von welchem in der Vorstellung des Beschwerdegegners primär ein Angriff im Ausmass von mindestens einer schweren Körperverletzung drohte, war ihm namentlich nicht dicht auf den Fersen […]. Im Tatzeitpunkt manifestierte sich der Putativangriff für den Beschwerdegegner ausschliesslich dadurch, dass er von A. an den Schultern festgehalten wurde.»
  • Unvermeidbarkeit des Irrtums (verneint): «Der Irrtum des Beschwerdegegners über die Zulässigkeit der Abwehrhandlung ist überdies angesichts des Dargelegten als vermeidbar zu qualifizieren.»

(6B_1454/2020 E. 3.4).

Auch im Fall des Hanfbauern hielt das Bundesgericht fest, dass selbst bei Annahme einer Putativnotwehrlage «ein Putativnotwehrexzess vor[läge], da auch in dieser Situation die unvermittelte und unkontrollierte Schussabgabe mit Schrotmunition auf die geflüchteten Personen unverhältnismässig wäre» (7B_13/2021 E. 3.4.3).

Leitsatz. Der Putativnotwehrexzess verlangt vier statt drei Merkmale: Zustand, Verursachung durch den vorgestellten Angriff, Entschuldbarkeit — und zusätzlich die Unvermeidbarkeit des Irrtums über die Zulässigkeit der Abwehr nach Art. 21 StGB.


I. Konkurrenzen und Abgrenzungen

1. Art. 113 StGB (Totschlag)

Notwehrlage und entschuldbare heftige Gemütsbewegung schliessen sich nicht aus. In BGE 102 IV 228 hatte C., der sich in St. Gallen von seiner Ehefrau getrennt hatte und mit einer Italienerin zusammenlebte, 1974 feststellen müssen, dass seine Geliebte auch mit seinem Freund R. ein Verhältnis hatte. Als R. später das Lokal betrat, in dem C. mit Landsleuten Karten spielte, und C. den Eindruck gewann, R. mache ihn vor den anderen Gästen lächerlich, folgte er ihm in den Toilettenraum, um ihn zur Rede zu stellen. R. wurde sofort tätlich — Griff ins Gesicht, Schieben in eine Ecke, zwei Faustschläge ins Gesicht, Fusstritte gegen die Beine. C. zückte ein Küchenmesser und stach ihm 22 cm tief in den Bauch. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte wegen Totschlags; das Bundesgericht hob auf und wies zur Neubemessung unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses zurück (BGE 102 IV 228 E. 2).

Kumulative Anwendung ist aber ausgeschlossen, wenn die heftige Gemütsbewegung gerade in der Aufregung über den Angriff liegt:

«Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 113 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB kommt vorliegend folglich […] nicht in Betracht. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz die Tat als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, qualifiziert.»

(BGE 142 IV 14 E. 5.4). Grund ist das Doppelverwertungsverbot. Der Weg über Art. 111 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB ist dabei der günstigere, weil Art. 113 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht.

Wo Art. 16 StGB wegen extensiven Exzesses ausscheidet, bleibt Art. 113 StGB umgekehrt der einzige Zugang zur Privilegierung — so im Fall des Schusswechsels in Zürich-Seebach, wo der Gutachter eine peritraumatische Dissoziation attestierte und das Obergericht auf versuchten Totschlag erkannte (6B_345/2013 E. 3.3).

2. Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung)

Ein Ausweichen auf die fahrlässige Tötung mit dem Argument, der Täter habe die Notwehrlage selbst — wenn auch nur fahrlässig — verschuldet, ist ausgeschlossen:

«Nicht ersichtlich ist, weshalb ein Täter, der die Notwehrsituation selbst verschuldet hat, wenn auch nur fahrlässig, besser gestellt sein soll als ein Täter, der gar nicht zum Angriff beigetragen hat und der bei einem nicht entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 111 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB strafbar ist.»

(BGE 142 IV 14 E. 5.3).

3. Art. 19 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit)

Beide Institute sind nebeneinander anwendbar, betreffen aber verschiedene Ebenen: Art. 16 Abs. 2 StGB fragt nach der Entschuldbarkeit einer normalpsychologischen Gemütslage, Art. 19 Abs. 2 StGB nach einer Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. «Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit, ist dies nach Art. 19 StGB zu behandeln» (6B_345/2013 E. 4.4). Das Doppelverwertungsverbot ist auch hier zu beachten, soweit sich die Anwendungsbereiche überschneiden (ebd. E. 5.4).

4. Art. 48 StGB

Der Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis (Art. 48 lit. b und c StGB) tritt neben Art. 16 Abs. 1 StGB in Betracht, unterliegt aber demselben Doppelverwertungsverbot. Im Rückweisungsverfahren zu 6B_113/2025 war die Berufung auf Art. 48 lit. b StGB (ernsthafte Versuchung durch das Verhalten des Gegenübers) prozessual präkludiert, weil sie nicht bereits in der ersten Beschwerde erhoben worden war (6B_836/2025 E. 1.5.1) — ein Hinweis darauf, dass alle Milderungsgründe in der ersten Eingabe geltend zu machen sind.


J. Prozessuale Realität

1. Kognitionsgrenzen

Die Zweiteilung Tat-/Rechtsfrage bestimmt den Erfolg jedes Rechtsmittels: «In welchem Zustand sich die angegriffene Person befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob dieser Zustand eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB begründet» (6B_1454/2020 E. 3.3.2). Auf der Rechtsfrage besteht überdies «trotz der absoluten Formulierung von Art. 16 Abs. 2 StGB ein gewisses Ermessen»; das Bundesgericht «greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat» (ebd.).

2. In dubio pro reo im Notwehrkontext

Der Grundsatz wirkt sich auf der Sachverhaltsebene aus und kann den ganzen Fall entscheiden. Im Basler Baustellenfall standen sich zwei Varianten der Stichentstehung gegenüber — bewusstes Zustechen oder versehentliches Eindringen bei gegenläufigen Bewegungen. Der Sachverständige konnte die zweite nicht ausschliessen. Das Appellationsgericht: «Bei diesem Beweisergebnis darf das Gericht nicht eine der Möglichkeiten als ‘höchst unwahrscheinlich’ verwerfen, sondern muss von der für den angeklagten Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsversion ausgehen» (BS APG SB.2022.66 E. 2.5.4). Der Freispruch erging deshalb primär mangels Nachweises; Notwehr und entschuldbarer Exzess wurden nur eventualiter und subeventualiter geprüft.

3. Art. 16 StGB gehört nicht in den Urteilsspruch

Ein in der Praxis regelmässig übersehener Punkt. Das Bundesgericht hat 2019 klargestellt, dass Strafzumessungsfaktoren im Dispositiv im engeren Sinn nichts verloren haben:

«Die Vorinstanz war vorliegend mithin nicht an den erstinstanzlichen Schuldspruch ‘wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB’ gebunden, sondern hätte diesen ohne Verletzung des Verschlechterungsverbots auf ‘vorsätzliche Tötung’ beschränken können (und sollen). Dass die Beschwerdeführerin den Verstorbenen nach Auffassung der Vorinstanz in einem Notwehrexzess erschossen hat, würde sich grundsätzlich hinreichend aus der Liste der angewendeten Gesetzesbestimmungen ergeben.»

(6B_971/2018 E. 1.2). Daraus folgt zweierlei: Erstens gehört Art. 16 StGB in die Liste der angewendeten Bestimmungen (Art. 81 Abs. 4 lit. c StPO), nicht in den Schuldspruch. Zweitens — und praktisch bedeutsamer — begründet der Wegfall des Zusatzes «im Notwehrexzess» im Urteilsspruch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4. Reichweite der Berufung

Wer die Berufung auf die Strafzumessung beschränkt, verhindert damit nicht, dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Notwehrlage neu prüft. Das Bundesgericht hat die gegenteilige Auffassung des Obergerichts Zürich als bundesrechtswidrig bezeichnet: Bei auf die Strafzumessung beschränkter Berufung muss sich die Berufungsinstanz «mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen […] auseinandersetzen», wozu «namentlich alle Umstände [gehören], die sich straferhöhend/-schärfend oder strafmindernd/-mildernd auswirken können» (6B_853/2016 E. 3.1.1). Die Beschuldigtenseite muss also damit rechnen, dass eine erstinstanzlich bejahte Notwehrlage im Berufungsverfahren wieder in Frage steht, auch wenn niemand den Schuldpunkt angefochten hat.

5. Bindungswirkung nach Rückweisung

Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung ist die neue Beurteilung «auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt»; Rügen, «die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können», sind verwirkt (6B_836/2025 E. 1.3.1). Wer die Rückweisung zur Anwendung von Art. 16 Abs. 1 StGB erwirkt, kann im zweiten Umgang nicht nachträglich Art. 19 Abs. 2 oder Art. 48 StGB nachschieben.


Kantonale Praxisfragen

1. Divergenz: Die Obliegenheit zum Bein- oder Armstich

Der Streitpunkt. Die bundesgerichtliche Kaskade verlangt, dass ein Messer «in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme» eingesetzt wird, bevor der Rumpf getroffen wird (7B_13/2021 E. 3.3.3). Wie weit diese Obliegenheit reicht, wenn der Angegriffene selbst am Boden liegt und sich den Kopf schützt, beantworten Bundesgericht und Appellationsgericht Basel-Stadt unterschiedlich.

Die bundesgerichtliche Linie. In 6B_810/2011 war der Angegriffene von D. am Kopf nach unten gedrückt und mit dem Knie gegen den Kopf traktiert worden. Das Bundesgericht verlangte gleichwohl, von ihm hätte «erwartet werden können, dass er das Messer aus der gebückten Haltung heraus beispielsweise gegen die Beine des neben ihm stehenden D. einsetzte», und rügte, die Vorinstanz lege nicht dar, «weshalb ein weniger gefährlicher Einsatz des Messers gegen die Beine nicht möglich gewesen sein soll» (E. 3.4.2). In 6B_1454/2020 verlangte es dasselbe, obwohl der Angegriffene an den Schultern festgehalten wurde und den Stich von unten nach oben führte (E. 3.4).

Die Basler Linie. Am 6. Oktober 2020 arbeitete auf einer Basler Baustelle ein Gipser mit seinem Arbeitsmesser an einer Deckenisolation, als ein deutlich jüngerer, grösserer und unter Kokainwirkung stehender Kollege den Raum abschliessen wollte. Als der Berufungskläger nicht sofort ging, schlug ihm der Privatkläger mit der Faust ins Gesicht (er wich aus), trat ihm schmerzhaft in den Genitalbereich, sodass er nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen die Wand prallte, und schlug danach mit den Fäusten auf Hinterkopf und Nacken des mit dem Rücken an der Wand kauernden, die Arme über dem Kopf haltenden Berufungsklägers ein, auch noch, nachdem dieser ihn einmal hatte wegstossen können; nach seinen eigenen Angaben hatte er dort «eingetrommelt». Das erstinstanzliche Gericht hatte den Beinstich als milderes Mittel verlangt. Das Appellationsgericht widersprach ausdrücklich:

«Wenn die Vorinstanz ausführt, dem Berufungskläger sei als milderes Mittel ein Stich gegen die Beine des vor ihm stehenden Privatklägers zur Verfügung gestanden, verkennt sie, dass er zur Abwehr der Schläge nicht nur beide Arme über seinem Kopf halten musste, sondern auch das Gesicht zum Boden wenden musste, wodurch sein Blickfeld stark eingeschränkt war. Ein genaues Zielen auf bestimmte, ‘ungefährliche’ Körperregionen war ihm in dieser Position nicht möglich. Die Vorinstanz lässt offen, wie der Berufungskläger hätte auf ein Bein des vor ihm stehenden Privatklägers zielen können, ohne sein Gesicht zumindest teilweise den von oben kommenden Schlägen preiszugeben bzw. ohne die Deckung seines Kopfes durch den rechten Arm aufzugeben.»

(BS APG SB.2022.66 E. 3.5). Das Gericht erklärte den Stich in den Oberkörper für gerechtfertigt (Art. 15 StGB) und hielt zusätzlich fest, eine Warnung sei entbehrlich gewesen, weil der Angreifer sich vom sichtbaren Messer ohnehin nicht habe abhalten lassen.

Der Kern des Widerspruchs. Die Konstellationen sind im Kern gleich: Angegriffener am Boden bzw. in gebückter Haltung, Angreifer über ihm, Messer bereits in der Hand, Stich nach oben. Das Bundesgericht bürdet dem Angegriffenen die Darlegungslast auf, weshalb der Beinstich nicht möglich war; das Appellationsgericht Basel-Stadt bürdet sie dem Gericht auf, das den Beinstich verlangt. Der Unterschied lässt sich nicht mit Sachverhaltsnuancen erklären — er beruht auf einer gegenläufigen Zuweisung der Argumentationslast innerhalb desselben Massstabs. Da das Basler Urteil unangefochten blieb, hatte das Bundesgericht keine Gelegenheit zur Korrektur.

Prozessuale Folgerung. Vor kantonalen Gerichten in BS ist die Berufung auf die eingeschränkte Zielmöglichkeit ein tragfähiges Argument; vor Bundesgericht ist sie es nur, wenn die Unmöglichkeit in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verankert ist. Der Ort dieses Kampfes ist deshalb die erste Instanz: Die körperliche Position, das eingeschränkte Blickfeld und die Deckungshaltung müssen in die Feststellungen — nicht bloss ins Plädoyer.

2. Divergenz: Der extensive Exzess in der kantonalen Praxis

Zur ungeklärten Bundesgerichtsfrage (oben B/3) hat sich die kantonale Praxis eine Arbeitsformel gegeben. Das Obergericht Bern legte die gegenläufigen Bundesgerichtsentscheide offen — 6B_853/2016 (Schuss auf ein regungs- und wehrlos am Boden liegendes Opfer: keine Notwehrlage) und 6B_345/2013 (20–25 Sekunden nach dem Angriff auf den Flüchtenden: keine Notwehrlage) einerseits, die Sekundenbruchteil-Formel andererseits — und stellte darauf ab, ob dem Abwehrenden Zeit blieb, «die Situation neu einzuschätzen». Zwei Faustschläge gegen den soeben zu Boden gegangenen Angreifer, «eher reflexartig» ausgeführt, um danach «so rasch als möglich» dem Kollegen zu Hilfe zu eilen, fielen noch unter Art. 16 StGB (BE OG SK 2017 171 E. 14.2).

Die Formel ist mit der zweiten bundesgerichtlichen Linie (6B_971/2018 E. 2.4.4) vereinbar und mit der ersten (6B_853/2016 E. 3.2.3) nur schwer. Für die Rechtsmittelpraxis ist das die stärkste vorhandene Grundlage, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behaupten: Die strafrechtliche Abteilung hat innerhalb von zwei Jahren im selben Verfahren zweimal unterschiedlich formuliert und die Frage zuletzt ausdrücklich offengelassen.


K. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Kämpfen Sie um die Notwehrlage, auch wenn ein Freispruch aussichtslos scheint. Ohne sie entfällt die obligatorische Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB — das kostete in den publizierten Fällen zwischen 10 % und 40 % der Einsatzstrafe (6B_1039/2010 E. 3.4; 6B_709/2025 E. 5.3).
  2. Prüfen Sie bei Auseinandersetzungen in Wohnung, Zimmer, Lokal oder auf dem Grundstück immer den Hausfriedensbruch. Er ist ein Dauerdelikt; die Notwehrlage besteht fort, obwohl das Gerangel längst vorbei ist — und die Fluchtmöglichkeit ändert daran nichts (6B_113/2025 E. 2.3.1).
  3. Bringen Sie die körperliche Position Ihrer Mandantschaft — Deckungshaltung, Blickfeld, Reichweite — in die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Vor Bundesgericht ist die Unmöglichkeit eines Bein- oder Armstichs nur verwertbar, wenn sie festgestellt ist (6B_1454/2020 E. 3.4).
  4. Behaupten und belegen Sie Todesangst oder die Furcht vor schweren Verletzungen ausdrücklich, sobald mit dem Tod des Angreifers gerechnet werden musste. Wer das unterlässt, verliert Abs. 2 schon aus diesem Grund (6B_709/2025 E. 4.4).
  5. Seien Sie zurückhaltend mit der Vorgeschichte. Eine ausführlich dokumentierte, monatelange Bedrohungslage erklärt zwar die Angst, verschiebt aber deren Ursache weg vom konkreten Angriff und zerstört Abs. 2 (6B_632/2012 E. 3.8). Dasselbe gilt für das Argument, man habe sich vorsorglich bewaffnet (6B_1211/2015 E. 1.4.2).
  6. Verlieren Sie Abs. 2 nicht ganz, wenn er scheitert: Die unterhalb der Entschuldbarkeitsschwelle liegende Erregung ist bei der Milderung nach Abs. 1 zu berücksichtigen — verlangen Sie das ausdrücklich (6B_1454/2020 E. 3.3.2).
  7. Machen Sie sämtliche Milderungsgründe in der ersten Beschwerde geltend. Nach einer Rückweisung ist Nachschieben ausgeschlossen (6B_836/2025 E. 1.5.1).
  8. Beschränken Sie die Berufung nicht in der Annahme, die Notwehrlage sei damit gesichert. Das Berufungsgericht prüft sie auch bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung neu (6B_853/2016 E. 3.1.1).

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Erheben Sie zum Gemütszustand unmittelbar nach der Tat: Wahrnehmungen der Ersteintreffenden, Notrufaufzeichnung, vegetative Symptome. Diese Beweismittel entscheiden das erste Merkmal von Abs. 2 — und wirken in beide Richtungen (6B_853/2016 E. 3.2.1; BS APG SB.2022.66 E. 4.5).
  2. Klären Sie die Vorgeschichte auch dann, wenn sie den Angriff belegt. Sie ist das wirksamste Argument gegen Abs. 2, weil sie die Ursache der Erregung verschiebt (6B_632/2012 E. 3.8).
  3. Verzichten Sie nicht auf die Anfechtung des Schuldpunkts in der Annahme, das Berufungsgericht sei gebunden — beschränken Sie die Berufung aber auch nicht in der Annahme, es sei frei. Der Umfang der Prüfung folgt aus den strafzumessungsrelevanten Tatumständen, nicht aus dem Antrag (6B_853/2016 E. 3.1.1).
  4. Rekonstruieren Sie den Zeitablauf sekundengenau. Zwischen «Sekundenbruchteile zu spät» (Art. 16 anwendbar) und «20 bis 25 Sekunden» (nicht anwendbar) liegt die gesamte Rechtsfolge (6B_345/2013 E. 4.3).

Für das Sachgericht:

  1. Trennen Sie die drei Merkmale von Abs. 2 im Urteil sichtbar: Zustand (Tatfrage) — Verursachung durch den Angriff — Entschuldbarkeit (Rechtsfrage). Eine Gesamtwürdigung ohne diese Trennung hat das Bundesgericht wiederholt beanstandet (6B_810/2011 E. 5.6).
  2. Führen Sie Art. 16 StGB in der Liste der angewendeten Bestimmungen, nicht im Urteilsspruch (6B_971/2018 E. 1.2).
  3. Verwerten Sie die Umstände, die den Exzess begründen, nicht ein zweites Mal zulasten der beschuldigten Person (6B_971/2018 E. 2.5).
  4. Legen Sie die Gewichtung des Notwehrexzesses offen, aber ohne Zwang zur Bezifferung; verlangt ist Nachvollziehbarkeit, nicht Prozentrechnung (6B_709/2025 E. 5.2.2).
  5. Prüfen Sie bei extensivem Exzess von Amtes wegen Art. 113 und Art. 19 Abs. 2 StGB. Der Ausschluss von Art. 16 StGB bedeutet keine Rückkehr zum Grundtatbestand ohne Privilegierung (6B_345/2013 E. 3.3 und 4.4).

Rechtsprechung

Die strukturierte Übersicht der Leitentscheide mit Sachverhalt, Fundstelle und Kernaussage findet sich auf der Seite Rechtsprechung zu Art. 16 StGB.

Querverweise

Literatur

  • BSK StGB I — MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 und 16 StGB (zitiert in 6B_971/2018 E. 2.3.3 und 6B_1454/2020 E. 3.3.2).
  • Trechsel/Geth — STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 16 StGB (vom Bundesgericht für die Beschränkung auf den intensiven Exzess zitiert, 6B_971/2018 E. 2.4.4).
  • CR CP I — GILLES MONNIER, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl., Basel 2021, Art. 16 CP (Gegenposition zur Beschränkung auf den intensiven Exzess).
  • Stratenwerth — GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N. 75 ff., 86 f. und 114.
  • Donatsch/Tag — ANDREAS DONATSCH / BRIGITTE TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 19 Ziff. 6.1 (zit. in 6B_971/2018 E. 2.4.4).
  • Ege — GIAN EGE, Der Affekt im schweizerischen Strafrecht, Zürich 2017, S. 145 f. (Kritik am gleitenden Massstab; vom Bundesgericht in 6B_1454/2020 E. 3.3.2 referiert und verworfen).
  • Wohlers/Pflaum — WOLFGANG WOHLERS / SONJA PFLAUM, Todesgefährliche Notwehr, in: Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, S. 300 f. und 309 f.
  • Albrecht — PETER ALBRECHT, Strafprozessuale Dimensionen im Notwehrrecht, ZStrR 138/2020, S. 17 und 20 (zum Beweismass bei der Putativnotwehr; zitiert in 6B_1454/2020 E. 2.3).
  • Materialien — Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979.
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