Art. 16 — Notwehrexzess
Art. 16 StGB — Notwehrexzess
Abs. 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
Abs. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Vorbemerkungen
Stellung im System
1 Art. 16 StGB regelt den Notwehrexzess als Ergänzung zur rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB). Die Bestimmung unterscheidet zwei Stufen: den nicht entschuldbaren Notwehrexzess (Abs. 1) und den entschuldbaren Notwehrexzess (Abs. 2). Während Abs. 1 einen obligatorischen Strafmilderungsgrund darstellt, führt Abs. 2 zur Straflosigkeit, da das Handeln nicht schuldhaft ist.
2 Rechtfertigung, Strafmilderung und Entschuldigung Die Notwehr nach Art. 15 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund: Wird die Notwehr zu Recht geltend gemacht, handelt der Abwehrende nicht rechtswidrig. Der nicht entschuldbare Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist ein Strafmilderungsgrund: Das Handeln bleibt rechtswidrig, die Strafe wird aber zwingend gemildert. Der entschuldbare Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB ist ein Entschuldigungsgrund: Das Handeln ist nicht schuldhaft, der Täter wird freigesprochen.
Abs. 1 — Obligatorischer Strafmilderungsgrund
Voraussetzungen
3 Notwehrlage Voraussetzung des Notwehrexzesses ist zunächst, dass eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB besteht, der Abwehrende also ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Liegt keine Notwehrlage vor, kommt Art. 16 StGB nicht zur Anwendung (BGE 142 IV 14, E. 5.3; BGer 6B_622/2025, E. 1.3.1).
4 Grenzenüberschreitung Der Abwehrende muss die Grenzen der Notwehr überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn die Abwehr nicht mehr in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgt, etwa weil sie unverhältnismässig ist (z.B. Einsatz eines Messers gegen einen blossen Faustschlag) oder weil ein milderes Mittel zur Verfügung stand (BGer 6B_622/2025, E. 1.3.1; BGer 6B_836/2025, E. 1.4).
Rechtsfolge
5 Obligatorische Strafmilderung Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Strafmilderung ist obligatorisch: Das Gericht hat kein Ermessen, ob es die Strafe mildert, sondern nur hinsichtlich des Ausmasses der Milderung (BGer 6B_622/2025, E. 2.4).
6 Strafrahmenverschiebung Die Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB bewirkt eine Verschiebung des anwendbaren Strafrahmens nach Art. 49 Abs. 2 StGB. Das Gericht kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern, darf jedoch die Mindeststrafe des gemilderten Strafrahmens nicht unterschreiten (BGE 136 IV 55, E. 5.5).
Abs. 2 — Entschuldbarer Notwehrexzess
Voraussetzungen
7 Entschuldbare Aufregung oder Bestürzung Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Aufregung oder Bestürzung muss durch den Angriff ausgelöst worden sein und entschuldbar sein.
8 Entschuldbarkeit Die Entschuldbarkeit ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen, namentlich der Heftigkeit und Überraschung des Angriffs, der Persönlichkeit des Abwehrenden und der Gefährlichkeit der Situation. Massgeblich ist, ob ein Durchschnittsmensch in der gleichen Situation ebenfalls in Aufregung oder Bestürzung geraten wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dem Abwehrenden nur wenig Zeit zum Nachdenken verblieb (BGE 142 IV 14, E. 5.4).
Rechtsfolge
9 Straflosigkeit Wird der entschuldbare Notwehrexzess bejaht, handelt der Täter nicht schuldhaft. Er ist freizusprechen. Im Gegensatz zu Abs. 1 handelt es sich um einen Entschuldigungsgrund, der nicht nur zur Strafmilderung, sondern zur vollständigen Straflosigkeit führt.
Abgrenzung zwischen Abs. 1 und Abs. 2
10 Die Abgrenzung zwischen dem nicht entschuldbaren Notwehrexzess (Abs. 1) und dem entschuldbaren Notwehrexzess (Abs. 2) ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Liegt die Aufregung oder Bestürzung gerade in dem unrechtmässigen Angriff, ist dies ein starkes Indiz für die Entschuldbarkeit. Ist die Aufregung hingegen nicht durch den Angriff bedingt, sondern durch andere Faktoren (z.B. vorausgegangene Provokation durch den Abwehrenden), spricht dies gegen eine Entschuldbarkeit (BGE 142 IV 14, E. 5.4).
11 Ermessenspielraum der Vorinstanzen Die Vorinstanzen haben bei der Beurteilung, ob ein entschuldbarer Notwehrexzess vorliegt, einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht korrigiert diese Beurteilung nur bei Willkür oder offensichtlicher Fehlgewichtung (BGer 6B_622/2025, E. 1.4; BGer 6B_836/2025, E. 1.5.2).
Verhältnis zu Art. 113 StGB (Totschlag)
12 Totschlag (Art. 113 StGB) und Notwehrexzess schliessen sich nicht gegenseitig aus. Liegt die heftige Gemütsbewegung jedoch gerade in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff, gelangen Art. 113 und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht gleichzeitig zur Anwendung. Die Tat ist in diesem Fall als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen in Notwehrexzess, zu qualifizieren (BGE 142 IV 14, E. 5.4). Dies stellt eine Konkretung des Doppelverwertungsverbots dar: Die Aufregung oder Bestürzung über den Angriff darf nicht gleichzeitig als heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB und als Grund für eine Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB verwertet werden.
Doppelverwertungsverbot
13 Umstände, die zur Anwendung eines tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für den Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB: Hat die Strafmilderung aufgrund des Notwehrexzesses bereits zu einer Verschiebung des Strafrahmens geführt, dürfen die Umstände, die zum Notwehrexzess führten, nicht noch einmal als Strafminderungsgrund herangezogen werden (BGE 142 IV 14, E. 5.4; BGer 6B_622/2025, E. 2.3.2).
Provokation und Vorverhalten
14 Hat der Abwehrende den Angriff selbst provoziert, so kann dies die Notwehrlage ausschliessen oder die Angemessenheit der Abwehr beeinträchtigen (vgl. Art. 15 StGB). Im Rahmen des Notwehrexzesses ist die Provokation bei der Entschuldbarkeit der Aufregung oder Bestürzung zu berücksichtigen. Provokation durch den Abwehrenden spricht regelmässig gegen die Entschuldbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 142 IV 14, E. 5.3).
Strafzumessung beim Notwehrexzess
15 Die Strafzumessung im Falle eines Notwehrexzesses richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 47 ff. StGB. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der gesetzliche Strafrahmen über- oder unterschritten wurde, rechtlich nicht massgebende Kriterien herangezogen wurden oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden (BGE 149 IV 395, E. 3.6.1; BGE 149 IV 217, E. 1.1; BGer 6B_836/2025, E. 1.3.2).
16 Begründungspflicht Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB). Dies gilt insbesondere für die Strafmilderung aufgrund des Notwehrexzesses. Das Gericht muss dartun, in welchem Umfang sich der Notwehrexzess verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.5).
Literatur
GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 16; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 16; ROTH, HERBERT, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2023, Art. 16; DONATSCH, ANDREAS, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013.