Art. 16 — Notwehrexzess
Gesetzeswortlaut
Art. 16 StGB — Notwehrexzess
1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
I. Überblick und Bedeutung
1. Stellung im System und Normzweck
1 Art. 16 StGB regelt die Rechtsfolgen einer Notwehrhandlung, welche das nach Art. 15 StGB gebotene Mass an Gegenwehr übersteigt (sog. Notwehrexzess). Die Norm bildet das Bindeglied zwischen der materiellen Rechtfertigung (Art. 15 StGB) und dem allgemeinen Schuld- und Strafzumessungsrecht (Art. 19, 47, 48a StGB). Während das Handeln in einer Notwehrlage nach Art. 15 StGB rechtmässig ist und die Rechtswidrigkeit der Tat beseitigt, bleibt die Exzesstat nach Art. 16 StGB rechtswidrig.
2 Die Bestimmung unterscheidet zwei Stufen der Privilegierung:
- Nicht entschuldbarer Notwehrexzess (Abs. 1): Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr, ohne dass eine entschuldbare Gemütsbewegung vorliegt, bleibt die Tat rechtswidrig und schuldhaft; das Gericht ist jedoch zwingend verpflichtet, die Strafe zu mildern (obligatorischer Strafmilderungsgrund).
- Entschuldbarer Notwehrexzess (Abs. 2): Erfolgt die Grenzüberschreitung in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, entfällt der Schuldvorwurf; der Täter handelt nicht schuldhaft und ist freizusprechen (persönlicher Schuldausschliessungs- bzw. Entschuldigungsgrund).
2. Dogmatische Grundlagen und Entstehungsgeschichte
3 Verringerter Handlungs- und Gesinnungsunwert Die Privilegierung des Notwehrexzesses rechtfertigt sich dogmatisch dadurch, dass der Abwehrende durch einen unrechtmässigen Angriff in eine Bedrängnis- und Entscheidungssituation versetzt wurde, die er nicht gesucht hat. Das Unrecht und das Verschulden wiegen erheblich leichter als bei einem originären Angriffsdelikt (BGE 142 IV 14 E. 5.3).
4 Entwicklung seit dem aStGB Art. 16 StGB entspricht inhaltlich dem früheren Art. 33 Abs. 2 aStGB (in Kraft bis 31. Dezember 2006). Die im Rahmen der Allgemeinen Revision des Strafgesetzbuches (in Kraft seit 1. Januar 2007, BBl 1999 1979) vorgenommene redaktionelle Anpassung führte zu keiner Praxisänderung. Die zur früheren Bestimmung ergangene bundesgerichtliche Leitpraxis behält uneingeschränkt ihre Gültigkeit (BGE 136 IV 49 E. 3.1).
II. Kommentierung
1. Abs. 1 — Nicht entschuldbarer Notwehrexzess
a) Notwehrlage als zwingende Grundvoraussetzung
5 Art. 16 StGB setzt zwingend voraus, dass der Abwehrende überhaupt zu einer Notwehrhandlung nach Art. 15 StGB berechtigt war. Es muss somit ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorgelegen haben (BGE 142 IV 14 E. 5.3; BGer 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.1.3). Fehlt es an einer Notwehrlage – etwa weil der angebliche Angriff rein fiktiv war oder ein Angriff überhaupt nie stattfand –, ist Art. 16 StGB von vornherein unanwendbar.
b) Intensiver Notwehrexzess (Übermass an Gewalt)
6 Der Begriff des Notwehrexzesses nach Art. 16 StGB erfasst nach ständiger Rechtsprechung den intensiven (quantitativen) Exzess: Der Angegriffene verteidigt sich zwar während des bestehenden Angriffs, überschreitet dabei jedoch das Mass des Erforderlichen oder Verhältnismässigen (z.B. Einsatz einer tödlichen Waffe anstelle eines milderen, gleichermassen wirksamen Abwehrmittels; BGE 136 IV 49 E. 3.2; BGer 6B_810/2011 vom 30.8.2012 E. 3.4.2).
c) Extensiver Notwehrexzess (Zeitliche Grenzüberschreitung)
7 Vom intensiven Exzess ist der extensive (zeitliche) Exzess zu unterscheiden:
- Vorzeitige Abwehr: Handelt der Täter, bevor ein Angriff unmittelbar droht (Präventivschlag), fehlt es an der Aktualität des Angriffs; Art. 16 StGB greift nicht.
- Nachträgliche Gegenwehr (nach Beendigung des Angriffs): Setzt der Abwehrende seine Gewalthandlungen fort, nachdem der Angriff bereits vollständig abgewehrt, der Angreifer fluchtunfähig gemacht oder kampfunfähig am Boden liegt, liegt kein Notwehrexzess nach Art. 16 StGB mehr vor. Die nachfolgende Gewalthandlung wird als eigenständiges, nicht durch Art. 16 StGB privilegiertes Delikt beurteilt (BGer 6B_971/2018 vom 7.11.2019 E. 2.3; Obergericht Bern, Urteil SK 2017 171 vom 30.7.2018).
- Eine Strafmilderung kann in solchen Fällen allenfalls über die allgemeinen Bestimmungen, namentlich Art. 48 lit. c StGB (Handeln in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung), erfolgen.
d) Rechtsfolge: Obligatorische Strafmilderung
8 Zwingender Milderungsanspruch Liegt ein Notwehrexzess nach Abs. 1 vor, mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Dem Sachgericht steht kein Ermessen darüber zu, ob es mildert; die Milderung ist zwingend. Das Gericht bestimmt lediglich das Ausmass der Strafmilderung im Rahmen von Art. 48a StGB (BGer 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.3).
9 Begründungspflicht nach Art. 50 StGB Das Gericht hat in den Urteilsmotiven offenzulegen, in welchem Umfang sich der Notwehrexzess verschuldensmindernd auf die hypothetische Einsatzstrafe auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.5).
10 Doppelverwertungsverbot Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, welche bereits die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB begründen (die Zwangslage durch den Angriff), innerhalb des gemilderten Rahmens ein zweites Mal strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 142 IV 14 E. 5.4).
2. Abs. 2 — Entschuldbarer Notwehrexzess
a) Asthenische vs. sthenische Affekte
11 Art. 16 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten wurden. Die Rechtsprechung differenziert hierbei streng nach der psychologischen Natur des Affekts:
- Asthenische Affekte (Entschuldigungsgrund bejaht): Erfasst werden ausschliesslich Emotionen der Schwäche und Überwältigung wie Angst, Furcht, Schrecken, Bestürzung, Verwirrung oder panische Verzweiflung (BGE 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_960/2021 vom 26.1.2022 E. 3.5).
- Sthenische Affekte (Entschuldigungsgrund verneint): Emotionen der Stärke, Aggression oder Selbstbehauptung wie Wut, Zorn, Rache, Vergeltungsdrang, Kampfeslust oder verletzte Eitelkeit schliessen die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB aus (BGE 109 IV 5 E. 3; BGer 6B_810/2011 vom 30.8.2012 E. 5.3.2).
- Mischaffekte: Treffen asthenische und sthenische Gefühle zusammen (was in dynamischen Kampfsituationen häufig der Fall ist), greift Art. 16 Abs. 2 StGB nur dann, wenn die asthenischen Gemütsregungen (Bestürzung, Todesangst) das Handeln eindeutig dominierten und die Gegenreaktion motivierten (BGer 6B_810/2011 vom 30.8.2012 E. 5.3.2).
b) Massstab der Entschuldbarkeit
12 Objektivierter Massstab Nicht jede subjektive Erregung entschuldigt die Grenzüberschreitung. Die Aufregung oder Bestürzung muss entschuldbar sein. Dies beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab: Massgebend ist, ob sich auch ein besonnener Durchschnittsmensch in derselben Lage und unter den gleichen Umständen (Überraschungsmoment, Heftigkeit des Angriffs, physische Unterlegenheit, Enge der Örtlichkeit) in eine solche Verwirrung und Bestürzung hätte versetzen lassen (BGE 102 IV 1 E. 3b; BGer 6B_454/2015 vom 26.11.2015 E. 3.2).
13 Proportionalität des Exzesses Je gravierender die Abwehrhandlung den Angreifer verletzt oder gefährdet (insb. bei lebensgefährlichem Waffengebrauch), desto höhere Anforderungen stellt die Praxis an den Grad der Bestürzung und deren Entschuldbarkeit (BGE 102 IV 1 E. 3b; BGer 7B_13/2021 vom 5.2.2024 E. 3.4.1).
c) Rechtsfolge: Straflosigkeit
14 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllt, handelt der Abwehrende nicht schuldhaft. Es handelt sich um einen persönlichen Schuldausschliessungsgrund (Entschuldigungsgrund). Der Täter wird von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen (BGE 142 IV 14 E. 5.4).
3. Besondere Konstellationen
a) Messer- und Waffengebrauch
15 Der Einsatz von Messern, Schusswaffen oder anderen potentiell tödlichen Gegenständen zur Abwehr körperlicher Angriffe ist grundsätzlich die ultima ratio der Verteidigung (BGE 136 IV 49 E. 3.3).
- Steht dem Abwehrenden ein Messer zur Verfügung, verlangt die Rechtsprechung – wo es die Situation und die Eilbedürftigkeit zulassen –, den Einsatz zunächst durch Vorzeigen oder mündliche Warnung anzudrohen (BGE 136 IV 49 E. 4.2).
- Ist ein Stechen erforderlich, muss sich die Abwehr primär gegen weniger sensible Körperpartien (Arme, Beine) richten. Sofortige, wuchtige Stiche in Vitalzonen (Hals, Brust, Bauch) gegen einen unbewaffneten Angreifer begründen regelmässig einen intensiven Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB (BGer 6B_810/2011 vom 30.8.2012 E. 3.4.2; Obergericht Luzern, Urteil 21 04 44 vom 29.6.2004).
b) Schusswaffengebrauch und Warnschüsse
16 Die Schussabgabe birgt stets ein eminentes Tötungsrisiko.
- Bei blossen Angriffen auf das Hausrecht (Art. 186 StGB) oder geringwertiges Vermögen ist die Abgabe eines scharfen Schusses auf oder in Richtung des Eindringlings unverhältnismässig und stellt einen Notwehrexzess dar (BGE 102 IV 1 E. 3a).
- Bei schwerwiegenden Angriffen auf bedeutende Vermögenswerte (z.B. flüchtiger Dieb mit hoher Beute) kann ein gezielter Schuss in die Beine durch einen treffsicheren Schützen ausnahmsweise gerechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3).
c) Vorverhalten und Provokation
17 Hat der Angegriffene die Auseinandersetzung durch sein eigenes Vorverhalten (z.B. Beleidigungen, Streitlust, vorangehende Tätlichkeiten) schuldhaft provoziert:
- Bleibt sein Notwehrrecht zwar im Kern bestehen, ist aber eingeschränkt (Ausweich- und Abwehrpflicht mit milderen Mitteln; BGE 102 IV 228 E. 2).
- Ist ihm die Berufung auf einen entschuldbaren Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB regelmässig verwehrt, da die Aufregung nicht allein auf dem Angriff des Gegners, sondern massgeblich auf der selbst mitverursachten Konfliktdynamik beruht (BGE 109 IV 5 E. 3; BGE 142 IV 14 E. 5.3).
- Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) mit dem Argument, die Notwehrlage sei fahrlässig provoziert worden, ist ausgeschlossen (BGE 142 IV 14 E. 5.3).
d) Putativnotwehrexzess (Irrtum über die Notwehrlage)
18 Nimmt der Täter irrtümlich an, er werde angegriffen (Putativnotwehr), beurteilt sich die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat. Überschreitet er bei der vermeintlichen Abwehr die Grenzen dessen, was bei tatsächlichem Vorliegen der vorgestellten Lage zulässig gewesen wäre (Putativnotwehrexzess), ist Art. 16 StGB auf der Grundlage der Tätervorstellung anzuwenden (BGE 125 IV 49 E. 2; BGer 6B_873/2018 vom 15.2.2019 E. 1.1.3).
e) Verhältnis zu Art. 113 StGB (Totschlag)
19 Tötet der Abwehrende den Angreifer in einer Notwehrlage:
- Schliessen sich Notwehrlage und der Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) nicht von vornherein gegenseitig aus (BGE 102 IV 228 E. 2).
- Liegt die heftige Gemütsbewegung jedoch gerade in der Aufregung oder Bestürzung über den rechtswidrigen Angriff, gelangen Art. 113 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht kumulativ zur Anwendung. Die Tat ist als vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB, begangen im Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB, zu qualifizieren (BGE 142 IV 14 E. 5.4). Eine Doppelprivilegierung durch gleichzeitige Strafrahmenverschiebung nach Art. 113 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen.
III. Kasuistik aus der Gerichtspraxis
1. Fallgruppe: Messereinsatz bei Faustangriffen und körperlicher Überlegenheit
20 Fall 1: Tödlicher Messerstich bei plötzlichem Würgeangriff in Wohnung (BGE 142 IV 14 / BGer 6B_454/2015 vom 26.11.2015)
- Sachverhalt: Das spätere Opfer drang nach verbalen Streitigkeiten in das Zimmer des Beschuldigten ein, schlug unvermittelt auf diesen ein und drückte ihm die Kehle zu. In akuter Atemnot und Todesangst griff der Beschuldigte nach einem auf dem Tisch liegenden Küchenmesser und stach dem Angreifer einmal in den Brustkorb, was zu dessen Tod führte.
- Entscheidung: Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anklage der vorsätzlichen Tötung im Notwehrexzess frei, da er in entschuldbarer Bestürzung und Todesangst gehandelt habe (Art. 16 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ab und bestätigte den Freispruch nach Art. 16 Abs. 2 StGB.
21 Fall 2: Messerstich in Brust nach Faustschlag im Restaurant (BGer 6B_810/2011 vom 30.8.2012)
- Sachverhalt: In einem Restaurant versetzte das Opfer dem Beschuldigten einen Faustschlag gegen den Kopf. Der Beschuldigte zog sogleich ein Klappmesser (Klingenlänge 9,5 cm) und stiess es dem Opfer ohne Vorwarnung in den Oberkörper, wodurch lebensgefährliche Verletzungen entstanden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bejahte einen intensiven Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB. Ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB wurde verneint: Der Beschuldigte habe vor dem Stechen keine Drohung ausgestossen und nicht versucht, den Angreifer durch mildere Mittel abzuwehren; zudem habe er vorwiegend aus Ärger, Erregung und Aggression (sthenischer Affekt) gehandelt.
22 Fall 3: Drohender Faustschlag durch körperlich überlegenen Kontrahenten (Obergericht Luzern, Urteil 21 04 44 vom 29.6.2004, LGVE 2004 I Nr. 58)
- Sachverhalt: In einer Bar stand der Beschuldigte einem ihm körperlich weit überlegenen, alkoholisierten Kontrahenten gegenüber, der mit erhobener Faust auf ihn zutrat. Der Beschuldigte stiess dem Angreifer ein Klappmesser direkt in den Hals, wodurch dieser verblutete.
- Entscheidung: Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung im Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) zu einer deutlich gemilderten Freiheitsstrafe. Ein Freispruch nach Art. 16 Abs. 2 StGB wurde verwehrt, da der Beschuldigte den Streit zuvor mitprovoziert hatte und die sofortige Tötungshandlung in krassem Missverhältnis zu einem blossen Faustschlag stand.
23 Fall 4: Messerabwehr gegen mehrere Angreifer nach Tritten (BGE 136 IV 49)
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde nachts von zwei Männern attackiert, zu Boden geschlagen und am Boden liegend mit Fusstritten gegen Kopf und Körper traktiert. Er zog ein Taschenmesser und stach einem der Angreifer in den Oberschenkel und den Rücken.
- Entscheidung: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Einsatz eines Messers bei massiver zahlenmässiger Überlegenheit und Schlägen gegen vitale Körperteile (Kopf) bereits als verhältnismässige Notwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt sein kann, wenn keine milderen Mittel zur Abwendung schwerer Verletzungen ersichtlich sind.
24 Fall 5: Auseinandersetzung vor Nachtclub mit Klappmesser (Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil SB.2022.66 vom 23.1.2024)
- Sachverhalt: Vor einem Club gerieten zwei Männer in ein Handgemenge. Als das unbewaffnete Opfer den Beschuldigten packte und stiess, zog dieser ein Messer und führte Schnitte gegen den Oberkörper aus.
- Entscheidung: Das Appellationsgericht erkannte auf versuchte schwere Körperverletzung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB). Eine Entschuldigung nach Abs. 2 wurde abgewiesen, da beim Beschuldigten Wut und verletzte Ehre im Vordergrund standen und die Bedrohungslage keine Todesangst rechtfertigte.
2. Fallgruppe: Schusswaffengebrauch und Warnschüsse
25 Fall 1: Warnschuss gegen unberechtigten Besucher in Wechselstube (BGE 102 IV 1)
- Sachverhalt: Ein unzufriedener Kunde weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, den internen Schalterraum einer Wechselstube zu verlassen (Hausfriedensbruch). Der Inhaber holte einen Revolver und gab einen gezielten Warnschuss in Richtung des Kunden ab, der knapp an diesem vorbeiging.
- Entscheidung: Das Bundesgericht stellte fest, dass Hausfriedensbruch ein notwehrfähiger Angriff ist, die Abgabe eines scharfen Schusses im geschlossenen Raum jedoch eine völlig unangemessene Gegenwehr darstellt (Art. 16 Abs. 1 StGB). Eine Entschuldigung nach Abs. 2 entfiel, da die Erregung des Inhabers auf geschäftlichem Ärger und nicht auf panischer Bestürzung beruhte.
26 Fall 2: Schuss auf Beine eines flüchtigen Kassendiebes (BGE 107 IV 12)
- Sachverhalt: Ein Dieb entwendete eine Geldkassette mit bedeutendem Geldbetrag aus einem Verkaufsgeschäft und flüchtete. Der Geschäftsinhaber verfolgte ihn und schoss dem Dieb gezielt in den Oberschenkel, um die Beute zu sichern.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bejahte das Fortdauern der Notwehrlage während der Nacheile zur Gewahrsamssicherung. Da der Schütze ein erfahrener Sportschütze war, gezielt auf nicht vitale Zonen schoss und der Diebstahl einen schweren Vermögensschaden bedeutet hätte, wurde die Abwehr im konkreten Einzelfall als verhältnismässig gewertet (Art. 15 StGB) bzw. die Grenzziehung zum Exzess präzisiert.
3. Fallgruppe: Affektlage bei Schlägereien und Raufhandel
27 Fall 1: Tödliche Messerstiche nach gegenseitigem Raufhandel (BGer 6B_960/2021 vom 26.1.2022)
- Sachverhalt: Im Rahmen einer alkoholgeschwängerten Auseinandersetzung in einer Wohnung kam es zwischen zwei Männern zu gegenseitigen Tätlichkeiten. Der Beschuldigte brachte dem Kontrahenten mehrere Messerstiche bei, an denen dieser verstarb.
- Entscheidung: Das Sachgericht verurteilte den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung im Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) und verweigerte die Straflosigkeit nach Abs. 2. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil: Wer sich bewusst auf einen Raufhandel einlässt und aus Zorn oder Rache handelt, kann sich nicht auf eine entschuldbare Bestürzung berufen.
28 Fall 2: Überraschender Überfall und panische Abwehr (Obergericht Zürich, Urteil SB230533 vom 20.8.2024)
- Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde nachts auf offener Strasse völlig unvorhergesehen attackiert und geschlagen. Er wehrte sich mit heftigen Gegenangriffen, die beim Angreifer Verletzungen verursachten.
- Entscheidung: Das Obergericht Zürich sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei, da er entweder in rechtfertigender Notwehr gehandelt habe oder ein entschuldbarer Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 2 StGB vorliege, da die Gegenwehr unmittelbar aus dem Schock und der Bestürzung über den plötzlichen Angriff erwuchs.
4. Fallgruppe: Zeitliche Grenzen und Weiterschlagen (Extensiver Exzess)
29 Fall 1: Tritte gegen den am Boden liegenden Angreifer (BGer 6B_971/2018 vom 7.11.2019)
- Sachverhalt: Nach erfolgreicher Abwehr eines Faustangriffs ging der Angreifer zu Boden und blieb wehrlos liegen. Der Abwehrende versetzte ihm daraufhin noch mehrere wuchtige Tritte gegen den Kopf.
- Entscheidung: Das Bundesgericht stellte klar, dass für die Tritte nach Beendigung des Angriffs kein Notwehrexzess nach Art. 16 StGB vorliegt (extensiver Exzess). Diese Handlungen stellen eine eigenständige, unberechtigte Körperverletzung dar.
IV. Kantonale Praxisfragen
Praxisfrage 1: Beweiswürdigung und Differenzierung zwischen asthenischem und sthenischem Affekt bei dynamischen Schlägereien
30 Praxisproblem: In der gerichtlichen Praxis stehen die kantonalen Strafgerichte regelmässig vor der Herausforderung, bei unübersichtlichen tätlichen Konflikten (insb. im Nachtleben oder bei familiären Auseinandersetzungen) die innere Gemütsverfassung des Täters im Tatzeitpunkt zu rekonstruieren. Oft behaupten Angeklagte pauschal «Todesangst» oder «Panik», während Zeugenaussagen und Videoaufzeichnungen auf aggressives Verhalten oder Wut hindeuten.
31 Kantonale Praxis (ZH, BS, BE):
- Die kantonalen Gerichte verlangen zur Bejahung von Art. 16 Abs. 2 StGB konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte für eine asthenische Lähmung oder Panik (z.B. Rückzugsversuche vor dem Schlag, Hilferufe, vegetative Schocksymptome unmittelbar nach der Tat; vgl. Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2018.21 vom 9.9.2020; Obergericht Zürich, SB230533 vom 20.8.2024).
- Reine Schutzbehauptungen, die mit dem objektiven Geschehensablauf (z.B. Nachsetzen, Schimpfen, Herumfuchteln mit der Waffe) unvereinbar sind, führen regelmässig zur Verneinung von Abs. 2 und zur ausschliesslichen Prüfung von Abs. 1.
Praxisfrage 2: Bemessung und Begründung der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB bei Kapitaldelikten
32 Praxisproblem: Die Pflicht zur Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB führt in der Praxis oft zu Begründungsmängeln, namentlich wenn bei versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten unklar bleibt, wie stark das Vorliegen der Notwehrlage das Verschulden reduziert.
33 Methodik nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis:
- Zweistufige Strafzumessung: Das Sachgericht muss in einem ersten Schritt die hypothetische Einsatzstrafe für die Tat ohne Notwehrlage bestimmen und anschliessend darlegen, in welchem Ausmass der Notwehrexzess strafmindernd wirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.5; BGer 6B_836/2025 vom 16.3.2026 E. 1.4).
- Gewichtungsfaktoren: Das Ausmass der Milderung hängt davon ab, wie nah die Abwehrhandlung an einer rechtmässigen Notwehr lag, wie massiv die Grenzüberschreitung war und inwieweit der Täter durch das Opfer bedrängt wurde.
V. Literatur
- BSK StGB — KURT SEELMANN / VALERIO NIGGLI / CHRISTOPH GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 16 StGB.
- Trechsel/Geth — STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 16 StGB.
- Stratenwerth — GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 80 ff.
- Donatsch — ANDREAS DONATSCH, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich 2022.
- Dupuis et al. — MICHEL DUPUIS et al. (Hrsg.), Petit Commentaire du Code pénal, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 16 CP.