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Rechtsprechung zu Art. 15 StGB

Rechtsprechung zu Art. 15 StGB — Notwehr

I. Voraussetzungen der Notwehr

1. BGE 136 IV 49 — Notwehr mit einem Messer

Datum: 2010 | Signatur: BGE 136 IV 49

Kernsatz: Der Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Er kann im Einzelfall jedoch angemessen sein, wenn die besonderen Umstände des Angriffs dies rechtfertigen. Massgeblich ist, ob der Angriff von erheblicher Gefährlichkeit ist und ob mildere Abwehrmittel nicht zur Verfügung stehen.

2. BGer 6B_622/2025 — Notwehrexzess und Angemessenheit

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025

Kernsatz: Die Grenze zwischen rechtfertigender Notwehr und Notwehrexzess ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Ein Messereinsatz gegen einen blossen Faustschlag oder den Wurf mit Plastikkübeln und Plastikbechern ist regelmässig unverhältnismässig. Die Vorinstanzen haben einen weiten Beurteilungsspielraum, den das Bundesgericht nur bei Willkür oder offensichtlicher Fehlgewichtung korrigiert.


II. Gegenwärtigkeit und Unmittelbarkeit des Angriffs

3. BGer 6B_622/2025 — Gegenwärtiger Angriff

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025

Kernsatz: Ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB muss gegenwärtig sein, d.h. er muss unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Ein vergangener Angriff begründet keine Notwehrlage mehr.


III. Provokation und Vorverhalten

4. BGE 142 IV 14 — Provokation des Angreifers

Datum: 2016 | Signatur: BGE 142 IV 14

Kernsatz: Hat der Abwehrende den Angriff selbst provoziert, so kann dies die Notwehrlage ausschliessen oder die Angemessenheit der Abwehrbeeinträchtigen. Eine Provokation schliesst die Notwehr jedoch nicht per se aus; entscheidend ist, ob der Angreifer seinerseits rechtswidrig handelt. Das provozierende Verhalten kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.


IV. Notwehrexzess (Art. 16 StGB)

5. BGer 6B_622/2025 — Obligatorischer Strafmilderungsgrund

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025

Kernsatz: Der Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Das Gericht hat kein Ermessen, ob es die Strafe mildert, sondern nur hinsichtlich des Ausmasses der Milderung. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so ist die Strafe zwingend zu mildern.

6. BGer 6B_622/2025 — Entschuldbarer Notwehrexzess

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025

Kernsatz: Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die entschuldbare Aufregung oder Bestürzung muss durch den Angriff ausgelöst worden sein. Die Entschuldbarkeit ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen.


V. Doppelverwertungsverbot

7. BGE 142 IV 14 — Doppelverwertungsverbot bei Notwehrexzess

Datum: 2016 | Signatur: BGE 142 IV 14

Kernsatz: Umstände, die zur Anwendung eines tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung des provozierenden Verhaltens des Angreifers als Strafminderungsgrund bei gleichzeitigem Notwehrexzess.

8. BGer 6B_622/2025 — Doppelverwertungsverbot

Datum: 16. April 2026 | Docket: 6B_622/2025

Kernsatz: Strafzumessungselemente dürfen nicht doppelt verwertet werden. Umstände, die zur Anwendung des obligatorischen Strafmilderungsgrunds nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Notwehrexzess) führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden.


VI. Drittwehr und Nothilfe

9. BGE 136 IV 49 — Drittwehr

Datum: 2010 | Signatur: BGE 136 IV 49

Kernsatz: Art. 15 StGB berechtigt nicht nur den Angegriffenen, sondern auch jeden Dritten zur Abwehr («und jeder andere»). Die Drittwehr unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Selbstwehr: Der Angriff muss rechtswidrig, gegenwärtig und ohne Recht sein, und die Abwehr muss angemessen sein.


Literatur

STRATELMEIER, FRANZ, Notwehr und Notwehrexzess, ZStrR 2012, S. 329 ff.; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 15; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 15; ROTH, HERBERT, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2023, Art. 15.