Rechtsprechung zu Art. 15 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 147 I 386 E. 1.3 & 1.5 — Rechtfertigende Notwehr als Einstellungsgrund und Unschuldsvermutung
- Thema: Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO bei Notwehr und Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
- Kernaussage: Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB bildet einen gesetzlichen Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Bei einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten verletzt die Staatsanwaltschaft jedoch die Unschuldsvermutung, wenn sie das Verfahren gegen einen Beteiligten mit der Begründung einstellt, dieser habe in Notwehr gehandelt, und damit vorwegnehmend die Schuld des Gegners feststellt. In solchen Konstellationen muss Anklage gegen alle Beteiligten erhoben werden, damit das Sachgericht über Tatbestand und Notwehr entscheidet.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
BGE 147 IV 193 E. 1.4 — Ausschluss von Sachverhaltsirrtum und Putativnotwehr bei krankheitsbedingtem Wahn
- Thema: Verhältnis zwischen Art. 15 StGB, Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) und Schuldunfähigkeit bei Schizophrenie.
- Kernaussage: Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über einen angeblichen Angriff auf seine psychische Erkrankung (wahnhafte Vorstellung von Angriffen durch «Geistkräfte») zurückgeht. Pathologische Vorstellungen schliessen die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nicht aus, sondern wirken ausschliesslich auf der Schuldebene, womit die Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 StGB zulässig bleibt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 13 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB.
BGE 136 IV 49 E. 3 & 4 — Angemessene Abwehr und Messereinsatz als Ultima Ratio
- Thema: Grenzen der erforderlichen und verhältnismässigen Notwehr bei gefährlichen Abwehrmitteln.
- Kernaussage: Beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität ist besondere Zurückhaltung geboten; er bildet grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Der Messereinsatz kann jedoch im Einzelfall angemessen sein, namentlich in Anbetracht der Heftigkeit des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des akuten Risikos schwerer Körperverletzungen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB.
BGE 142 IV 14 E. 5.3 — Provozierte Notwehrlage und Konkurrenz zum Totschlag
- Thema: Einschränkung des Notwehrrechts bei Selbstverschulden und Verhältnis zum Notwehrexzess (Art. 16 StGB).
- Kernaussage: Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation fahrlässig provoziert, kommt nicht in Betracht.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 111 StGB, Art. 113 StGB.
BGE 107 IV 12 E. 2–4 — Abwehr von Eigentumsangriffen und Schusswaffengebrauch
- Thema: Dauer der Notwehrlage beim Diebstahl und Güterabwägung bei Schusswaffeneinsatz.
- Kernaussage: Der Angriff auf das Eigentum und seine Abwehr dauern an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten. Eine einfache Körperverletzung kann im Falle eines schwerwiegenden Angriffs auf das Eigentum gerechtfertigt sein; gezielte lebensgefährliche Schüsse auf flüchtige Täter sind hingegen unverhältnismässig.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 139 StGB.
BGE 104 IV 1 E. a — Subjektiver Verteidigungswille
- Thema: Erfordernis des Verteidigungsvorsatzes bei Notwehrhandlungen.
- Kernaussage: Die rechtfertigende Notwehr setzt voraus, dass der Täter die Tat bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vornimmt. Handlungen, die nicht der Abwehr dienen, sondern reiner Rache, Vergeltung oder Aggression entspringen, sind nicht gerechtfertigt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB.
BGE 102 IV 1 E. 2 & 3 — Notwehrfähiges Hausrecht gegen unbefugtes Verweilen
- Thema: Fortdauernder rechtswidriger Angriff durch Verletzung des Hausrechts (Art. 186 StGB).
- Kernaussage: Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum nach einer Wegweisung stellt einen andauernden Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar. Der Hausrechtsinhaber darf den Eindringling mit verhältnismässiger Gewalt entfernen; die Abgabe eines Schusses in Richtung des Störers ist jedoch unverhältnismässig.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 186 StGB.
BGE 97 IV 73 E. 2 — Angriffsbegriff und Tierangriffe
- Thema: Abgrenzung von Notwehr (Art. 15 StGB) und Notstand (Art. 17 StGB) bei Tierangriffen.
- Kernaussage: Der Angriff eines Tieres begründet keinen Notwehrzustand nach Art. 15 StGB, ausser wenn das Tier von einem Menschen als Werkzeug zur Verletzung eingesetzt wird. Die Abwehr eines nicht als Werkzeug gelenkten Tieres beurteilt sich nach den Regeln des Notstands.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 17 StGB.
BGE 86 IV 1 — Keine Pflicht zur Flucht vor dem Angriff
- Thema: Subsidiarität der Notwehrhandlung und Grundsatz des Rechtsbehauptungsrechts.
- Kernaussage: Der Angegriffene ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verpflichtet, vor dem rechtswidrigen Angreifer zu fliehen («Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen»).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_848/2025 vom 12. August 2026 E. 1.2–1.4 — Notwehr bei wechselseitigen Tätlichkeiten
- Thema: Begründungspflicht bei Notwehrverneinung und Reziprozität von Schlägen und Beschimpfungen.
- Kernaussage: Das Vorliegen einer Notwehrlage wird nicht bereits durch die blosse Wechselseitigkeit von Schlägen und Beschimpfungen ausgeschlossen. Die kantonale Instanz muss differenziert begründen, von wem der Angriff ausging, wer Verteidiger war, ob Verteidigungswille vorlag und ob die Abwehr angemessen war; eine pauschale Verneinung wegen Gegenseitigkeit verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 112 BGG.
BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 & 1.3 — Absichtsprovokation und Wechsel der Angreiferrolle bei Flucht
- Thema: Ausschluss des Notwehrrechts bei Absichtsprovokation, Notwehr bei verschuldetem Vorverhalten und Rollenwechsel bei nacheilender Verfolgung.
- Kernaussage: Bei Absichtsprovokation entfällt Art. 15 StGB gänzlich. Hat der Angegriffene den Angriff zwar verschuldet, aber nicht absichtlich provoziert, bleibt das Notwehrrecht eingeschränkt bestehen. Verlässt der ursprüngliche Täter den Tatort fluchtartig und wird er vom Opfer mit Waffen verfolgt («private Strafaktion»), ist der frühere Angriff beendet und der Verfolger handelt ohne Recht; der Flüchtende erlangt das Notwehrrecht gegen den Verfolger.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB.
BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2 & 2.3 — Pflicht zur materiellen Prüfung der Notwehrhilfe
- Thema: Einschreiten eines Angestellten zugunsten seines Arbeitgebers bei Gruppenauseinandersetzungen.
- Kernaussage: Art. 15 StGB erfasst auch die Notwehrhilfe zugunsten Dritter. Geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte handelte, um einen Dritten gegen körperlich überlegene Kontrahenten zu verteidigen, verletzt das kantonale Gericht Bundesrecht, wenn es die Voraussetzungen der Notwehrhilfe und des Notwehrhilfeexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) nicht materiell prüft.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 66a Abs. 3 StGB.
BGer 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1–3.3 — Grenzen der Notwehrhilfe bei Einsatz von Schlagwaffen gegen den Kopf
- Thema: Unmittelbarkeit der Bedrohung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit bei Nachbarschaftsstreitigkeiten.
- Kernaussage: Die Notwehrhilfe setzt eine objektive Notwehrhilfelage voraus; vorbeugende Schläge zur Vermeidung eines bloss befürchteten Angriffs sind unzulässig. Mehrfache Schläge mit einem schweren, kantigen Gegenstand (Pistolengriff) auf den Kopf sind unverhältnismässig, wenn mildere Mittel (z.B. Wegziehen der Angreiferin) zur Verfügung stehen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 122 StGB.
BGer 7B_230/2022 vom 6. Januar 2025 E. 4.2 & 4.3 — Fehlender Verteidigungswille bei unkontrolliertem Kampfgeschehen
- Thema: Abgrenzung zwischen Notwehr und Raufhandel/Vergeltung bei Tumulten in Lokalen.
- Kernaussage: Bei einer dynamischen Schlägerei zwischen zwei verfeindeten Gruppen im Nachtleben fehlt es an einer echten Notwehrlage und am subjektiven Abwehrwillen, wenn der Beschuldigte nicht gezielt gegen einen konkreten Angreifer vorgeht, sondern im Rahmen des Kampfes wahllos zusticht.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 133 StGB.
III. Kantonale Gerichtsentscheide
Kantonsgericht Luzern, 4M 11 21 vom 17. November 2011 (LGVE 2012 I Nr. 59) E. 3.2 — Notwehr gegen Drohungen durch heimliche Tonbandaufnahme (Art. 179ter StGB)
- Kanton: Luzern
- Thema: Notwehrfähigkeit von Willensfreiheit und Sicherheitsgefühl; Rechtfertigung tatbestandsmässiger Tonaufnahmen.
- Kernaussage: Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter, einschliesslich das Sicherheitsgefühl und die freie Willensbetätigung. Wer von einem Kontrahenten wiederholt genötigt und mit dem Tode bedroht wird, handelt in rechtfertigender Notwehr nach Art. 15 StGB, wenn er das Gespräch zur Beweissicherung und Angriffsabwehr heimlich aufzeichnet (an sich strafbar nach Art. 179ter StGB).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 179ter StGB, Art. 180 StGB.
Kantonsgericht Luzern, 2N 13 44 vom 18. Juli 2013 (LGVE 2013 I Nr. 27) E. 6.4 & 6.5 — Notwehr und Besitzwehr von Türstehern zur Durchsetzung des Hausrechts
- Kanton: Luzern
- Thema: Gewaltanwendung durch Barbetreiber und Sicherheitspersonal zur Wegweisung störender Gäste.
- Kernaussage: Weigert sich ein Barbesucher, das Lokal nach einer Wegweisung zu verlassen, begeht er einen andauernden Angriff auf das Hausrecht und den Besitz. Das Sicherheitspersonal (Besitzdiener) darf den Gast mit verhältnismässiger körperlicher Gewalt (Hebelgriffe) ins Freie befördern; ein Abwarten auf das Eintreffen der Polizei ist im Barbetrieb nicht zumutbar. Das Handeln ist durch Notwehr (Art. 15 StGB) sowie Besitzwehr (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB) gedeckt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 14 StGB, Art. 186 StGB, Art. 926 ZGB.
Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2016.2 vom 2. Mai 2017 E. 4.2–4.4 & 5.2 — Pfefferspray-Pistole gegen drohenden Messerangriff und Freispruch
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Verhältnismässigkeit von Pfefferspray gegen Stichwaffen, Fehlen einer Fluchtpflicht und zivilrechtliche Folgen.
- Kernaussage: Gegenüber einem drohenden Angriff mit einem Handwerkermesser («Cutterli») stellt der gezielte Einsatz einer Pfefferspray-Pistole das relativ mildeste, zur sicheren Angriffsbeendigung geeignete Mittel dar. Der Angegriffene muss nicht fliehen («Recht braucht Unrecht nicht zu weichen»). Die rechtfertigende Notwehr führt zum vollständigen Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung und zur Abweisung aller Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Angreifers (Art. 52 OR).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 123 StGB, Art. 52 OR, Art. 429 StPO.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 470 11 217 vom 24. Januar 2012 E. 3.2 & 3.3 — Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO bei Notwehrhilfe zugunsten von Partnerin
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Berechtigung zur Notwehrhilfe bei wiederholten Übergriffen auf Angehörige; Verhältnismässigkeit einfacher Fixierungen.
- Kernaussage: Wer einen Angreifer an der Kleidung packt und gegen einen Fensterladen drückt, um weitere Schläge gegen seine Lebenspartnerin zu verhindern, leistet verhältnismässige Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erweist sich bei klar erstellter Notwehrlage als rechtmässig.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 126 StGB.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-28