Rechtsprechung zu Art. 15 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 147 I 386 E. 1.3 & 1.5 — Rechtfertigende Notwehr als Einstellungsgrund und Unschuldsvermutung
- Thema: Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO bei Notwehr und Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
- Kernaussage: Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB bildet einen gesetzlichen Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO. Bei einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten verletzt die Staatsanwaltschaft jedoch die Unschuldsvermutung, wenn sie das Verfahren gegen einen Beteiligten mit der Begründung einstellt, dieser habe in Notwehr gehandelt, und damit vorwegnehmend die Schuld des Gegners feststellt. In solchen Konstellationen muss Anklage gegen alle Beteiligten erhoben werden, damit das Sachgericht über Tatbestand und Notwehr entscheidet.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 10 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
BGE 147 IV 193 E. 1.4 — Ausschluss von Sachverhaltsirrtum und Putativnotwehr bei krankheitsbedingtem Wahn
- Thema: Verhältnis zwischen Art. 15 StGB, Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) und Schuldunfähigkeit bei Schizophrenie.
- Kernaussage: Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über einen angeblichen Angriff auf seine psychische Erkrankung (wahnhafte Vorstellung von Angriffen durch «Geistkräfte») zurückgeht. Pathologische Vorstellungen schliessen die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nicht aus, sondern wirken ausschliesslich auf der Schuldebene, womit die Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 StGB zulässig bleibt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 13 StGB, Art. 19 Abs. 3 StGB, Art. 59 StGB.
BGE 136 IV 49 E. 3 & 4 — Angemessene Abwehr und Messereinsatz als Ultima Ratio
- Thema: Grenzen der erforderlichen und verhältnismässigen Notwehr bei gefährlichen Abwehrmitteln.
- Kernaussage: Beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität ist besondere Zurückhaltung geboten; er bildet grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Der Messereinsatz kann jedoch im Einzelfall angemessen sein, namentlich in Anbetracht der Heftigkeit des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer und des akuten Risikos schwerer Körperverletzungen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB.
BGE 142 IV 14 E. 5.3 — Provozierte Notwehrlage und Konkurrenz zum Totschlag
- Thema: Einschränkung des Notwehrrechts bei Selbstverschulden und Verhältnis zum Notwehrexzess (Art. 16 StGB).
- Kernaussage: Ob der Angegriffene den Angriff provoziert hat, ist bei der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines allfälligen Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung, der Täter habe die Notwehrsituation fahrlässig provoziert, kommt nicht in Betracht.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 111 StGB, Art. 113 StGB.
BGE 107 IV 12 E. 2–4 — Abwehr von Eigentumsangriffen und Schusswaffengebrauch
- Thema: Dauer der Notwehrlage beim Diebstahl und Güterabwägung bei Schusswaffeneinsatz.
- Kernaussage: Der Angriff auf das Eigentum und seine Abwehr dauern an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten. Eine einfache Körperverletzung kann im Falle eines schwerwiegenden Angriffs auf das Eigentum gerechtfertigt sein; gezielte lebensgefährliche Schüsse auf flüchtige Täter sind hingegen unverhältnismässig.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 139 StGB.
BGE 104 IV 1 E. a — Subjektiver Verteidigungswille
- Thema: Erfordernis des Verteidigungsvorsatzes bei Notwehrhandlungen.
- Kernaussage: Die rechtfertigende Notwehr setzt voraus, dass der Täter die Tat bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vornimmt. Handlungen, die nicht der Abwehr dienen, sondern reiner Rache, Vergeltung oder Aggression entspringen, sind nicht gerechtfertigt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB.
BGE 102 IV 1 E. 2 & 3 — Notwehrfähiges Hausrecht gegen unbefugtes Verweilen
- Thema: Fortdauernder rechtswidriger Angriff durch Verletzung des Hausrechts (Art. 186 StGB).
- Kernaussage: Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum nach einer Wegweisung stellt einen andauernden Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar. Der Hausrechtsinhaber darf den Eindringling mit verhältnismässiger Gewalt entfernen; die Abgabe eines Schusses in Richtung des Störers ist jedoch unverhältnismässig.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 186 StGB.
BGE 97 IV 73 E. 2 — Angriffsbegriff und Tierangriffe
- Thema: Abgrenzung von Notwehr (Art. 15 StGB) und Notstand (Art. 17 StGB) bei Tierangriffen.
- Kernaussage: Der Angriff eines Tieres begründet keinen Notwehrzustand nach Art. 15 StGB, ausser wenn das Tier von einem Menschen als Werkzeug zur Verletzung eingesetzt wird. Die Abwehr eines nicht als Werkzeug gelenkten Tieres beurteilt sich nach den Regeln des Notstands.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 17 StGB.
BGE 109 IV 5 E. 2 und 3 — Selbstverschuldete Notwehrprovokation und Voraussehbarkeit
- Thema: Ausschluss des entschuldbaren Notwehrexzesses bei schuldhafter Selbstverursachung des Angriffs.
- Kernaussage: Wer durch deliktisches Verhalten selbst schuldhaft die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen in Brust- und Bauchgegend ist zu bejahen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 1 StGB.
BGE 101 IV 119 — Angemessene Abwehr bei leichtem Angriff
- Thema: Grenzen der Angemessenheit bei einer Abwehr mit einem Meissel.
- Kernaussage: Ein Notwehrexzess liegt nicht vor, wenn ein plötzlicher tätlicher Angriff bloss durch einen leichten Schlag auf den Hinterkopf mit einem Meissel abgewehrt wird. Die Grenzen der Notwehr (Art. 15 StGB) sind in solchen Fällen nicht überschritten; dies führt zum Freispruch.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB.
BGE 86 IV 1 — Keine Pflicht zur Flucht vor dem Angriff
- Thema: Subsidiarität der Notwehrhandlung und Grundsatz des Rechtsbehauptungsrechts.
- Kernaussage: Der Angegriffene ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verpflichtet, vor dem rechtswidrigen Angreifer zu fliehen («Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen»).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_848/2025 vom 12. August 2026 E. 1.2–1.4 — Notwehr bei wechselseitigen Tätlichkeiten
- Thema: Begründungspflicht bei Notwehrverneinung und Reziprozität von Schlägen und Beschimpfungen.
- Kernaussage: Das Vorliegen einer Notwehrlage wird nicht bereits durch die blosse Wechselseitigkeit von Schlägen und Beschimpfungen ausgeschlossen. Die kantonale Instanz muss differenziert begründen, von wem der Angriff ausging, wer Verteidiger war, ob Verteidigungswille vorlag und ob die Abwehr angemessen war; eine pauschale Verneinung wegen Gegenseitigkeit verletzt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 112 BGG.
BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 & 1.3 — Absichtsprovokation und Wechsel der Angreiferrolle bei Flucht
- Thema: Ausschluss des Notwehrrechts bei Absichtsprovokation, Notwehr bei verschuldetem Vorverhalten und Rollenwechsel bei nacheilender Verfolgung.
- Kernaussage: Bei Absichtsprovokation entfällt Art. 15 StGB gänzlich. Hat der Angegriffene den Angriff zwar verschuldet, aber nicht absichtlich provoziert, bleibt das Notwehrrecht eingeschränkt bestehen. Verlässt der ursprüngliche Täter den Tatort fluchtartig und wird er vom Opfer mit Waffen verfolgt («private Strafaktion»), ist der frühere Angriff beendet und der Verfolger handelt ohne Recht; der Flüchtende erlangt das Notwehrrecht gegen den Verfolger.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB.
BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2 & 2.3 — Pflicht zur materiellen Prüfung der Notwehrhilfe
- Thema: Einschreiten eines Angestellten zugunsten seines Arbeitgebers bei Gruppenauseinandersetzungen.
- Kernaussage: Art. 15 StGB erfasst auch die Notwehrhilfe zugunsten Dritter. Geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte handelte, um einen Dritten gegen körperlich überlegene Kontrahenten zu verteidigen, verletzt das kantonale Gericht Bundesrecht, wenn es die Voraussetzungen der Notwehrhilfe und des Notwehrhilfeexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB) nicht materiell prüft.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 66a Abs. 3 StGB.
BGer 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1–3.3 — Grenzen der Notwehrhilfe bei Einsatz von Schlagwaffen gegen den Kopf
- Thema: Unmittelbarkeit der Bedrohung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit bei Nachbarschaftsstreitigkeiten.
- Kernaussage: Die Notwehrhilfe setzt eine objektive Notwehrhilfelage voraus; vorbeugende Schläge zur Vermeidung eines bloss befürchteten Angriffs sind unzulässig. Mehrfache Schläge mit einem schweren, kantigen Gegenstand (Pistolengriff) auf den Kopf sind unverhältnismässig, wenn mildere Mittel (z.B. Wegziehen der Angreiferin) zur Verfügung stehen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 122 StGB.
BGer 7B_230/2022 vom 6. Januar 2025 E. 4.2 & 4.3 — Fehlender Verteidigungswille bei unkontrolliertem Kampfgeschehen
- Thema: Abgrenzung zwischen Notwehr und Raufhandel/Vergeltung bei Tumulten in Lokalen.
- Kernaussage: Bei einer dynamischen Schlägerei zwischen zwei verfeindeten Gruppen im Nachtleben fehlt es an einer echten Notwehrlage und am subjektiven Abwehrwillen, wenn der Beschuldigte nicht gezielt gegen einen konkreten Angreifer vorgeht, sondern im Rahmen des Kampfes wahllos zusticht.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 133 StGB.
BGer 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.3 & 2.5 — Notwehr bei einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
- Thema: Rechtfertigende Notwehr trotz Einsatzes eines gefährlichen Gegenstands (Messer).
- Kernaussage: Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür und verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Angegriffenen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand infolge rechtfertigender Notwehr freispricht. Der Messereinsatz kann bei konkreter Angemessenheit gerechtfertigt sein.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 123 StGB.
BGer 6B_915/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.5.2 — Hausfriedensbruch als notwehrfähiger Angriff und Notwehrhilfe
- Thema: Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) als Angriff im Sinne von Art. 15 StGB.
- Kernaussage: Ein Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB kann einen notwehrfähigen Angriff im Sinne von Art. 15 StGB darstellen und sowohl Eigennotwehr als auch Notwehrhilfe Dritter rechtfertigen. Der Angriff richtet sich gegen das Hausrecht und die ungestörte Verfügung darüber, während die Abwehr (hier: Fixationsgriff) auf die körperliche Integrität und Fortbewegungsfreiheit zielt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 186 StGB.
BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 2.2.2 & 2.3 — Notwehr und eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung
- Thema: Vorsatzform bei Notwehr/Notwehrexzess und Bundesrechtswidrigkeit des Schuldspruchs.
- Kernaussage: Die Vorinstanz begründet die Unverhältnismässigkeit der Notwehr und die fehlende Entschuldbarkeit des Notwehrexzesses damit, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dem Beschwerdegegner mit seiner Abwehrhandlung eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Körperverletzung gegen Bundesrecht verstösst, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 122 StGB.
BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2 & 3.1 — Notwehrexzess, Strafzumessung und Landesverweisung
- Thema: Strafzumessungsermessen und Landesverweisung bei versuchter schwerer Körperverletzung im Notwehrexzess.
- Kernaussage: Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien ausging oder ihr Ermessen überschritt; ein entsprechender Einwand begründet keine Aufhebung. Die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist bei Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Notwehrexzess eigenständig zu prüfen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 StGB, Art. 66a StGB.
BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3 & 2.3 — Innere Tatsachen und Notwehr bei der Strafzumessung
- Thema: Willkürprüfung des Vorsatzes (innere Tatsache) und Berücksichtigung der Notwehr bei der Strafzumessung.
- Kernaussage: Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, die nur auf Willkür überprüft wird. Es verletzt nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Notwehrhandlungen des Beschwerdeführers einzig bei der Strafzumessung berücksichtigt und nicht als Entschuldigungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB qualifiziert.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 2 StGB.
BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2 — Vorsätzliche Tötung im Notwehrexzess
- Thema: Verneinung eines entschuldbaren Notwehrexzesses und Willkür der Strafzumessung.
- Kernaussage: Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines entschuldbaren Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 2 StGB verneint. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Grenzen der zulässigen Notwehr in völlig unangemessener Weise überschritten.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 2 StGB.
BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.4 — Kein entschuldbarer Putativnotwehrexzess bei Rückkehr mit Klappmesser
- Thema: Grenzen des entschuldbaren Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 2 StGB) im Putativnotwehrfall.
- Kernaussage: In der Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände befand sich der Abwehrende nicht in einem entschuldbaren Notwehrexzess, als er nach einem ersten Angriff mit einem Klappmesser zurückkehrte und zustach. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie Art. 16 Abs. 2 StGB anwendet; es verbleibt allenfalls der fakultative Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB.
BGer 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.3.4 & 2.3.2 — Notwehr bei Messerangriff und obligatorische Strafmilderung
- Thema: Verneinung einer Notwehrlage als Bundesrechtsverletzung und Strafmilderungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Kernaussage: Verneint die Vorinstanz zu Unrecht eine Notwehrlage und lässt sie den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt, verletzt sie Bundesrecht. Der Abwehrende handelte in exzessiver Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung von in dubio pro reo liegt nicht vor.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 1 StGB.
BGer 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.4 & 1.5.1 — Obligatorische Strafmilderung bei Notwehrexzess (versuchte vorsätzliche Tötung)
- Thema: Pflicht zur Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB bei exzessiver Notwehr.
- Kernaussage: Handelt der Täter in exzessiver Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB, ist die Strafe obligatorisch zu mildern. Verneint die Vorinstanz fälschlicherweise eine Notwehrlage und lässt sie den Strafmilderungsgrund unberücksichtigt, verletzt sie Bundesrecht (Tatbestand: versuchte vorsätzliche Tötung, nicht versuchte schwere Körperverletzung).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 1 StGB, Art. 111 StGB.
BGer 6B_622/2025 vom 16. April 2026 E. 2.1 & 2.3.3 — Notwehrexzess und Ermessensspielraum bei der Strafzumessung
- Thema: Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung mit Art. 16 Abs. 1 StGB.
- Kernaussage: Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein bei Rahmenüber- oder -unterschreitung, sachfremden Kriterien oder Ermessensmissbrauch. Eine Strafreduktion unter dem Titel von Art. 16 Abs. 1 StGB ist im Rahmen der Gesamtstrafzumessung vorzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 16 Abs. 1 StGB.
BGer 6B_464/2025 vom 23. April 2026 E. 1.6.1 & 1.6.2 — Willkürrüge bei Notwehr-Sachverhaltsfeststellung
- Thema: Weitreichender Beurteilungsspielraum der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung im Notwehr-Kontext.
- Kernaussage: Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Es obliegt dem Beschwerdeführer, unhaltbare Schlussfolgerungen oder klare Widersprüche aufzuzeigen. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Notwehrsituation verneint.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 6 BGG.
III. Kantonale Gerichtsentscheide
Kantonsgericht Luzern, 4M 11 21 vom 17. November 2011 (LGVE 2012 I Nr. 59) E. 3.2 — Notwehr gegen Drohungen durch heimliche Tonbandaufnahme (Art. 179ter StGB)
- Kanton: Luzern
- Thema: Notwehrfähigkeit von Willensfreiheit und Sicherheitsgefühl; Rechtfertigung tatbestandsmässiger Tonaufnahmen.
- Kernaussage: Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter, einschliesslich das Sicherheitsgefühl und die freie Willensbetätigung. Wer von einem Kontrahenten wiederholt genötigt und mit dem Tode bedroht wird, handelt in rechtfertigender Notwehr nach Art. 15 StGB, wenn er das Gespräch zur Beweissicherung und Angriffsabwehr heimlich aufzeichnet (an sich strafbar nach Art. 179ter StGB).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 179ter StGB, Art. 180 StGB.
Kantonsgericht Luzern, 2N 13 44 vom 18. Juli 2013 (LGVE 2013 I Nr. 27) E. 6.4 & 6.5 — Notwehr und Besitzwehr von Türstehern zur Durchsetzung des Hausrechts
- Kanton: Luzern
- Thema: Gewaltanwendung durch Barbetreiber und Sicherheitspersonal zur Wegweisung störender Gäste.
- Kernaussage: Weigert sich ein Barbesucher, das Lokal nach einer Wegweisung zu verlassen, begeht er einen andauernden Angriff auf das Hausrecht und den Besitz. Das Sicherheitspersonal (Besitzdiener) darf den Gast mit verhältnismässiger körperlicher Gewalt (Hebelgriffe) ins Freie befördern; ein Abwarten auf das Eintreffen der Polizei ist im Barbetrieb nicht zumutbar. Das Handeln ist durch Notwehr (Art. 15 StGB) sowie Besitzwehr (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB) gedeckt.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 14 StGB, Art. 186 StGB, Art. 926 ZGB.
Appellationsgericht Basel-Stadt, SB.2016.2 vom 2. Mai 2017 E. 4.2–4.4 & 5.2 — Pfefferspray-Pistole gegen drohenden Messerangriff und Freispruch
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Verhältnismässigkeit von Pfefferspray gegen Stichwaffen, Fehlen einer Fluchtpflicht und zivilrechtliche Folgen.
- Kernaussage: Gegenüber einem drohenden Angriff mit einem Handwerkermesser («Cutterli») stellt der gezielte Einsatz einer Pfefferspray-Pistole das relativ mildeste, zur sicheren Angriffsbeendigung geeignete Mittel dar. Der Angegriffene muss nicht fliehen («Recht braucht Unrecht nicht zu weichen»). Die rechtfertigende Notwehr führt zum vollständigen Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung und zur Abweisung aller Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Angreifers (Art. 52 OR).
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 123 StGB, Art. 52 OR, Art. 429 StPO.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 470 11 217 vom 24. Januar 2012 E. 3.2 & 3.3 — Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO bei Notwehrhilfe zugunsten von Partnerin
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Berechtigung zur Notwehrhilfe bei wiederholten Übergriffen auf Angehörige; Verhältnismässigkeit einfacher Fixierungen.
- Kernaussage: Wer einen Angreifer an der Kleidung packt und gegen einen Fensterladen drückt, um weitere Schläge gegen seine Lebenspartnerin zu verhindern, leistet verhältnismässige Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erweist sich bei klar erstellter Notwehrlage als rechtmässig.
- Einschlägig für: Art. 15 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 126 StGB.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-28