Skip to content

Art. 15 — Notwehr

Art. 15 StGB — Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.


Vorbemerkungen

Stellung im System

1 Art. 15 StGB regelt die rechtfertigende Notwehr als einen der zentralen Rechtfertigungsgründe im schweizerischen Strafrecht. Die Bestimmung steht im Dritten Titel des Zweiten Buches des StGB («Straftaten gegen Leib und Leben»), unmittelbar vor den Bestimmungen über den Notwehrexzess (Art. 16 StGB) und die Notstandregelungen (Art. 17–19 StGB). Notwehr setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus und berechtigt zur Abwehr in einer den Umständen angemessenen Weise.

2 Rechtfertigung, nicht Entschuldigung Die Notwehr nach Art. 15 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund, nicht ein blosser Entschuldigungsgrund. Wird die Notwehr zu Recht geltend gemacht, handelt der Abwehrende nicht rechtswidrig. Der Unterschied zur entschuldbaren Notwehrüberschreitung (Art. 16 Abs. 2 StGB) und zur obligatorischen Strafmilderung bei nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) ist von grundlegender Bedeutung.


Voraussetzungen der Notwehr

Rechtswidriger Angriff

3 Begriff des Angriffs Ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB ist jede rechtswidrige, gegen ein rechtlich geschütztes Gut gerichtete und gegenwärtige Gefährdung oder Verletzung. Der Angriff muss rechtswidrig sein, d.h. er darf nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sein (BGE 136 IV 49, E. 3).

4 Gegenwärtigkeit Der Angriff muss gegenwärtig sein, d.h. er muss unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen haben. Ein vergangener Angriff begründet keine Notwehrlage mehr; ein erst künftig drohender Angriff genügt nur bei unmittelbarer Bedrohung. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen (BGer 6B_622/2025, E. 1.3.1).

5 Ohne Recht Der Angriff muss ohne Recht erfolgen. Notwehr ist nicht möglich gegen einen rechtmässigen Angriff (z.B. eine rechtmässige Festnahme). Auch gegen einen Angreifer, der sich selbst in Notwehr befindet, ist keine Notwehr zulässig, da dessen Handeln nicht rechtswidrig ist.

Abwehrhandlung

6 Angemessene Abwehr Die Abwehrhandlung muss in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Abwehr (1) geeignet ist, den Angriff abzuwehren, (2) erforderlich ist, d.h. kein milderes Mittel zur Verfügung steht, und (3) angemessen (verhältnismässig) ist.

7 Erforderlichkeit Die Abwehrhandlung muss das mildeste Mittel sein, das zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung steht. Ist ein milderes Mittel ebenso geeignet, ist das schärfere Mittel nicht erforderlich und somit nicht von der Notwehr gedeckt.

8 Angemessenheit (Verhältnismässigkeit) Die Verhältnismässigkeit der Abwehr ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind namentlich die Art und Schwere des Angriffs, die Persönlichkeit des Angreifers, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und die Möglichkeit der Flucht oder des Rückzugs zu berücksichtigen. Eine Abwehr, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Angriff steht, ist nicht angemessen.


Notwehr mit gefährlichen Werkzeugen

9 Einsatz eines Messers Beim Einsatz eines Messers zur Abwehr eines Angriffs gegen die körperliche Integrität ist besondere Zurückhaltung geboten. Der Einsatz eines Messers ist grundsätzlich das letzte Mittel der Verteidigung. Doch kann er im Einzelfall, etwa in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit des Angriffs, angemessen sein (BGE 136 IV 49, E. 3). Massgeblich sind die konkreten Umstände: Droht ein erheblicher Angriff auf Leib und Leben, kann der Einsatz eines Messers als angemessen gelten. Handelt es sich um einen blossen Faustschlag oder eine leichtere Körperverletzung, ist der Messereinsatz regelmässig unverhältnismässig (BGer 6B_622/2025, E. 1.3.1).

10 Provokation und Vorverhalten Hat der Abwehrende den Angriff selbst provoziert, so kann dies die Notwehrlage ausschliessen oder die Angemessenheit der Abwehrbeeinträchtigen. Eine Provokation schliesst die Notwehr jedoch nicht per se aus; entscheidend ist, ob der Angreifer seinerseits rechtswidrig handelt (BGE 142 IV 14, E. 2).


Drittwehr und Nothilfe

11 Art. 15 StGB berechtigt nicht nur den Angegriffenen, sondern auch jeden Dritten zur Abwehr («und jeder andere»). Die Drittwehr unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Selbstwehr: Der Angriff muss rechtswidrig, gegenwärtig und ohne Recht sein, und die Abwehr muss angemessen sein.


Notwehrexzess (Art. 16 StGB)

12 Obligatorische Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB) Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe. Dies ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund; das Gericht hat kein Ermessen, ob es die Strafe mildert, sondern nur hinsichtlich des Ausmasses der Milderung (BGer 6B_622/2025, E. 2.4).

13 Entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft. Die entschuldbare Aufregung oder Bestürzung muss durch den Angriff ausgelöst worden sein. Die Entschuldbarkeit ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen, namentlich der Heftigkeit und Überraschung des Angriffs, der Persönlichkeit des Abwehrenden und der Gefährlichkeit der Situation.

14 Abgrenzung zwischen Notwehr und Notwehrexzess Die Grenze zwischen rechtfertigender Notwehr und Notwehrexzess ist anhand der gesamten Umstände zu beurteilen. Eine Abwehrhandlung, die in einer konkreten Notwehrlage zwar geeignet und erforderlich, aber unverhältnismässig ist, stellt einen Notwehrexzess dar. Die Vorinstanzen haben einen weiten Beurteilungsspielraum, den das Bundesgericht nur bei Willkür oder offensichtlicher Fehlgewichtung korrigiert (BGer 6B_622/2025, E. 1.4).


Doppelverwertungsverbot

15 Umstände, die zur Anwendung eines tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafminderungsgrund berücksichtigt werden (BGE 142 IV 14, E. 5.4; BGer 6B_622/2025, E. 2.3.2). Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung des provozierenden Verhaltens des Angreifers als Strafminderungsgrund bei gleichzeitigem Notwehrexzess.


Literatur

GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 15; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 15; STRATELMEIER, FRANZ, Notwehr und Notwehrexzess, ZStrR 2012, S. 329 ff.; ROTH, HERBERT, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2023, Art. 15.

Last updated on