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Art. 15 StGB — Rechtfertigende Notwehr

Gesetzeswortlaut

Art. 15 StGB — Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Rechtswirkung

1 Art. 15 StGB regelt die rechtfertigende Notwehr (Verteidigung eigener Rechtsgüter) sowie die Notwehrhilfe (Verteidigung von Rechtsgütern Dritter). Als echter Rechtfertigungsgrund schliesst die rechtmässige Notwehr die Rechtswidrigkeit der tatbestandsmässigen Abwehrhandlung vollumfänglich aus (BGE 136 IV 49 E. 3). Die Handlung ist damit straflos und begründet weder zivilrechtliche Schadenersatz- noch Genugtuungsansprüche des Angreifers (Art. 52 Abs. 1 OR; Appellationsgericht BS SB.2016.2 vom 2. Mai 2017 E. 5.2.1).

2. Abgrenzung zum Notwehrexzess und Notstand

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Angemessenheit oder verteidigt er sich zeitlich verfrüht oder verspätet, entfällt die rechtfertigende Wirkung von Art. 15 StGB. In diesen Fällen greifen die Strafmilderungs- und Schuldausschlussregeln des Notwehrexzesses gemäss Art. 16 StGB (BGE 142 IV 14 E. 5.3). Vom rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) unterscheidet sich die Notwehr dadurch, dass sich die Abwehrhandlung gegen das Rechtsgut des rechtswidrigen Angreifers richtet (Eingriffszuständigkeit des Angreifers), während die Notstandshandlung in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift und daher einer strengeren Güterproportionalität unterliegt (BGE 122 IV 1 E. 2b).


II. Voraussetzungen der Notwehrlage

1. Begriff des Angriffs und notwehrfähige Schutzgüter

3 Ein Angriff im Sinne von Art. 15 StGB ist jede unmittelbare menschliche Einwirkung, die auf die Gefährdung oder Verletzung eines rechtlich geschützten Rechtsguts gerichtet ist (BGE 93 IV 81 E. a). Notwehrfähig sind grundsätzlich sämtliche Individualrechtsgüter: Leib, Leben, körperliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung, persönliche Freiheit, Vermögen, Ehre sowie das Hausrecht (BGE 102 IV 1 E. 2; Kantonsgericht LU 4M 11 21 vom 17. November 2011 E. 3.2.1). Rechtsgüter der Allgemeinheit können hingegen nicht durch private Notwehr verteidigt werden. 4 Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen. Tierangriffe begründen keinen Notwehrzustand nach Art. 15 StGB (sondern Notstand gemäss Art. 17 StGB), es sei denn, das Tier wird vom Halter gezielt als Werkzeug eingesetzt (BGE 97 IV 73 E. 2).

2. Rechtswidrigkeit des Angriffs («ohne Recht»)

5 Der Angriff muss objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Gegen rechtmässiges Handeln — etwa formell und materiell rechtmässige behördliche Zwangsmassnahmen oder berechtigte privatrechtliche Notwehr- und Selbsthilfehandlungen (Art. 926 ZGB) — besteht kein Notwehrrecht (BGE 124 IV 127).

3. Gegenwärtigkeit und Unmittelbarkeit des Angriffs

6 Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen oder bereits im Gang sein und andauern. Eine unmittelbare Bedrohung liegt vor, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung zwingend nahelegen (BGE 93 IV 81 E. a; BGer 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1.2). Der Angegriffene braucht nicht zuzuwarten, bis ein Schlag trifft oder eine Waffe abgefeuert wird; dem Bedrohten ist zuzugestehen, mit der Verteidigung zu beginnen, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance vereiteln würde (BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.3.1). Vorbeugende Angriffshandlungen (Präventivangriffe zur Ausschaltung eines bloss potenziellen Gegners) sind hingegen nicht durch Art. 15 StGB gerechtfertigt (BGer 7B_230/2022 vom 6. Januar 2025 E. 4.2). 7 Der Angriff dauert an, solange die Rechtsgutsbeeinträchtigung fortdauert oder unmittelbar eine weitere Eskalation droht. Beim Diebstahl dauert der Angriff an, solange der Bestohlene und der Täter unmittelbar am Tatort um den Gewahrsam ringen (BGE 107 IV 12 E. 2). Das unbefugte Verweilen in einem Raum nach erfolgter Wegweisung stellt einen andauernden rechtswidrigen Angriff auf das Hausrecht dar (BGE 102 IV 1 E. 2).

4. Einschränkung des Notwehrrechts bei Provokation und Vorverhalten

8 Das Notwehrrecht kann infolge vorwerfbaren Vorverhaltens eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein:

  • Absichtsprovokation: Wer den Angriff absichtlich herbeiführt, um den Angreifer unter dem Vorwand der Notwehr zu töten oder zu verletzen, verliert jegliches Notwehrrecht nach Art. 15 StGB; die Berufung auf Notwehr ist rechtsmissbräuchlich (BGE 104 IV 53 E. 2a; BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2).
  • Verschuldete Provokation / Vorverschulden: Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich, aber rechtswidrig oder vorwerfbar mitverursacht, bleibt das Notwehrrecht zwar bestehen, ist jedoch inhaltlich eingeschränkt. Dem Provokateur obliegen gesteigerte Ausweich- und Mässigungspflichten, und er darf erst nach Ausschöpfung defensiver Mittel zu einschneidenden Abwehrmassnahmen greifen (BGE 142 IV 14 E. 5.3; BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2).
  • Wechsel der Angreiferrolle bei Flucht: Ist der ursprüngliche Angriff endgültig beendet (z.B. weil der Angreifer wegläuft), wandelt sich eine nacheilende Attacke des bisherigen Opfers in eine rechtswidrige «private Strafaktion». Der Flüchtende erlangt seinerseits das Notwehrrecht gegen den Verfolger (BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.3.1).

5. Abgrenzung zum Raufhandel und dynamischen Kampfgeschehen

9 Bei einem Raufhandel (Art. 133 StGB) oder einer von beiden Seiten einvernehmlich gewollten Schlägerei fehlt es regelmässig an einer Notwehrlage sowie am subjektiven Abwehrwillen (BGE 104 IV 53 E. 2a; BGer 7B_230/2022 vom 6. Januar 2025 E. 4.3).

  • Kein pauschaler Ausschluss bei wechselseitigen Tätlichkeiten (BGer 6B_848/2025): Die blosse Reziprozität bzw. Wechselseitigkeit von Schlägen und Beschimpfungen schliesst eine Notwehrlage nach Art. 15 StGB nicht zwingend aus. Auch bei einer eskalierenden Auseinandersetzung kann eine Partei als Angreiferin und die andere als Verteidigerin gehandelt haben. Das Gericht darf Notwehr nicht pauschal mit dem Argument verneinen, man könne bei gegenseitigen Tätlichkeiten nicht von Angriff und Verteidigung sprechen; es hat vielmehr im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) exakt festzustellen, von wem der ursprüngliche Angriff ausging, ob Verteidigungswille vorlag und ob die Abwehr verhältnismässig war (BGer 6B_848/2025 vom 12. August 2026, E. 1.2–1.4). Wer sich anfangs einer Tätlichkeit lediglich erwehrt oder aus dem Geschehen fliehen will und erneut attackiert wird, behält das Notwehrrecht.

III. Erfordernisse der Abwehrhandlung

1. Erforderlichkeit (Subsidiarität des Mittels)

10 Die Abwehrhandlung muss erforderlich sein, um den Angriff verlässlich und sofort abzuwehren. Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln hat der Angegriffene das relativ mildeste zu wählen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Das Recht verlangt jedoch nicht, dass sich der Angegriffene auf unsichere Verteidigungsmassnahmen einlässt.

  • Keine Fluchtpflicht: Der Grundsatz «Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen» gilt im schweizerischen Notwehrrecht: Der Angegriffene ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität grundsätzlich nicht verpflichtet zu fliehen (BGE 86 IV 1; BGer 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.3.1; Appellationsgericht BS SB.2016.2 vom 2. Mai 2017 E. 4.3).
  • Gefährliche Abwehrmittel (Messer, Schusswaffen): Der Einsatz von Messern oder Schusswaffen bildet die Ultima Ratio. Er setzt voraus, dass mildere Mittel (Warnruf, Vorweisen der Waffe, Warnschuss, gezielter Schuss auf unkritische Körperpartien) ausgeschöpft oder aussichtslos sind (BGE 136 IV 49 E. 3.3). Bei numerischer Unterlegenheit oder lebensbedrohlicher Wucht kann der Messereinsatz hingegen sofort angemessen sein (BGE 136 IV 49 E. 4).

2. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Proportionalität)

11 Die Abwehr darf nicht in einem krassen Missverhältnis zum drohenden Rechtsgutschaden stehen (BGE 107 IV 12 E. 3). Tödliche oder schwere körperliche Verletzungen dürfen nicht zur Abwehr blosser Bagatellangriffe auf das Eigentum oder die Ehre herbeigeführt werden. Zur Abwehr von Einbrüchen oder schweren Diebstählen kann jedoch die Zufügung einfacher Körperverletzungen durch Waffengebrauch verhältnismässig sein (BGE 107 IV 12 E. 3 und 4).

3. Subjektiver Abwehrwille

12 Die rechtfertigende Wirkung der Notwehr setzt voraus, dass der Täter in Kenntnis der Notwehrlage bewusst und gewollt zur Abwehr des Angriffs handelt (BGE 104 IV 1 E. a; BGer 7B_230/2022 vom 6. Januar 2025 E. 4.2). Fehlt der Verteidigungswille und wird die Tat aus Rache, Vergeltung oder Aggression begangen, entfällt Art. 15 StGB selbst bei objektiv vorliegendem Angriff.


IV. Notwehrhilfe zugunsten Dritter

1. Berechtigung und Umfang

13 Gemäss dem Gesetzeswortlaut («so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt») räumt Art. 15 StGB jedem unbeteiligten Dritten das Recht ein, einem angegriffenen Rechtsgutsträger zu Hilfe zu eilen (Notwehrhilfe). Die Massstäbe für Rechtmässigkeit, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit entsprechen denjenigen der Eigennotwehr (BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.2; Kantonsgericht BL 470 11 217 vom 24. Januar 2012 E. 3.2).

2. Schranken der Notwehrhilfe

14 Der Notwehrhelfer darf nicht weiter gehen, als der Angegriffene selbst gehen dürfte. Wenn der Nothelfer den Angreifer mit schweren Schlagwaffen oder Waffen traktiert, obwohl der Angegriffene nicht in akuter Lebensgefahr schwebt oder mehrere Helfer anwesend sind, überschreitet er die Grenzen der Notwehrhilfe (BGer 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.2 und 3.3).


V. Putativnotwehr und Irrtumskonstellationen

1. Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)

15 Nimmt der Handelnde irrtümlich an, es liege ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor, handelt er in Putativnotwehr. Die Tat ist nach Art. 13 Abs. 1 StGB so zu beurteilen, wie wenn die angenommene Notwehrlage tatsächlich bestanden hätte (BGE 129 IV 6 E. 3.2). War der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar, bleibt die Bestrafung wegen Fahrlässigkeit vorbehalten (Art. 13 Abs. 2 StGB). 16 Der Betroffene muss konkrete Tatsachen nachweisen, die bei ihm den Glauben an eine Notwehrlage erwecken konnten; die blosse abstrakte Befürchtung reicht nicht aus (BGE 93 IV 81 E. b).

2. Ausschluss von Art. 13 StGB bei krankheitsbedingtem Wahn

17 Das Bundesgericht stellte grundlegend klar, dass sich ein schuldunfähiger Beschuldigter nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB berufen kann, wenn seine irrige Vorstellung über den Angriff auf seine psychische Erkrankung (z.B. paranoide Schizophrenie / «Geistkräfte») zurückzuführen ist (BGE 147 IV 193 E. 1.4). Ein wahnhafter «Irrtum» schliesst die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit nicht aus, sondern berührt ausschliesslich die Schuldfähigkeit, sodass stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 StGB angeordnet werden können.


VI. Kantonale Praxisfragen und Verfahrensrecht

1. Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 StPO und Unschuldsvermutung

18 Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB bildet einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund, der die Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ermächtigt (BGE 147 I 386 E. 1.3; Kantonsgericht BL 470 11 217 vom 24. Januar 2012 E. 2.1). In der kantonalen Strafverfolgungspraxis bei wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen gilt jedoch eine wesentliche verfassungsrechtliche Schranke: Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen einen Beteiligten gestützt auf Notwehr ein und begründet dies damit, dass der andere Beteiligte der schuldige Angreifer gewesen sei, verletzt dies dessen Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). In solchen eng verwobenen Konstellationen muss Anklage gegen alle Beteiligten erhoben werden, damit das zuständige Sachgericht über Schuld und Rechtfertigung entscheidet (BGE 147 I 386 E. 1.5).

2. Durchsetzung des Hausrechts im Nachtleben und Barbetrieb

19 Weigert sich ein Gast, ein Lokal nach Aufforderung zu verlassen, begeht er einen andauernden Angriff auf das Hausrecht (Art. 186 StGB) und den Besitz. Betreiber und angestellte Türsteher (Besitzdiener) dürfen den Störer im Rahmen verhältnismässiger Notwehr gemäss Art. 15 StGB sowie Besitzwehr gemäss Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB mit angemessener physischer Gewalt (Hebelgriffe, Hinausführen) entfernen. Dem Sicherheitspersonal ist im Nachtleben nicht zuzumuten, vor der Entfernung renitenter Personen auf das Eintreffen der Polizei zu warten (Kantonsgericht LU 2N 13 44 vom 18. Juli 2013 E. 6.4 und 6.5).

3. Heimliche Gesprächsaufnahmen zur Abwehr von Erpressung und Drohung

20 Notwehrfähig sind nicht nur physische Rechtsgüter, sondern auch das Sicherheitsgefühl und die Willensfreiheit vor Nötigung und Erpressung. Das heimliche Aufzeichnen nichtöffentlicher Gespräche — an sich strafbar nach Art. 179ter StGB — kann als rechtfertigende Notwehrhandlung gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt sein, wenn die Tonaufnahme zur Beweissicherung und Abwehr von Drohungen oder Erpressungsversuchen zwingend erforderlich ist (Kantonsgericht LU 4M 11 21 vom 17. November 2011 E. 3.2).

4. Pfefferspray-Einsatz gegen drohende Schnitt- und Stichwaffenangriffe

21 Bei der Beweiswürdigung dynamischer Auseinandersetzungen im kantonalen Berufungsverfahren gilt: Wird der Angegriffene mit einem Messer oder Malermesser («Cutter») bedroht, stellt der sofortige Einsatz einer Pfefferspray-Pistole das relativ mildeste Mittel zur verlässlichen Kampfunfähigmachung dar. Ein Notwehrexzess liegt mangels dauerhafter Körperschädigung nicht vor, und die blosse verbale Androhung einer Anzeige schliesst das Notwehrrecht mangels Absichtsprovokation nicht aus (Appellationsgericht BS SB.2016.2 vom 2. Mai 2017 E. 4.3 und 4.4).


VII. Literatur

  • NIGGLI MARCEL ALEXANDER / GÖHLICH FLORIAN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15.
  • TRECHSEL STEFAN / GETH CHRISTOPHER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 15.
  • STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 N 1 ff.
  • DONATSCH ANDREAS, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 10. Aufl., Zürich 2022, § 18.
  • BOMMER FELIX, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 19 StGB.
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