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Rechtsprechung zu Art. 14 StGB

Rechtsprechung zu Art. 14 StGB

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 151 IV 135 — Investigativjournalismus, Waffengesetz und Medienfreiheit (Art. 10 EMRK)

BGE 151 IV 135 vom 12. Dezember 2024 (I. strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Medienfreiheit als Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 10 EMRK); Blankettnorm; Verhältnismässigkeit.
  • Sachverhalt: Eine Journalistin von Radio Télévision Suisse (RTS) recherchierte über die Gefahren von Schusswaffen aus dem 3D-Drucker. Sie lud Baupläne herunter, liess 19 Kunststoffteile bei einem kommerziellen 3D-Druckdienst fertigen, montierte diese im RTS-Büro (ohne Schlagbolzen und mit Detektionsmetall) und transportierte die Waffe per Bahn zur Begutachtung an die Universität Lausanne, ohne im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu sein.
  • Kernaussage: Art. 14 StGB ist eine Blankettnorm, deren Begriff des «Gesetzes» auch völkerrechtliche Garantien der EMRK umfasst. Journalisten nehmen eine anerkannte Wächterfunktion («chien de garde») wahr. Die rechtswidrige Beschaffung und der Transport von Waffenteilen zur Aufdeckung von Sicherheitslücken sind gestützt auf Art. 10 EMRK i.V.m. Art. 14 StGB gerechtfertigt, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch sorgfältige Vorkehren rein abstrakt und minimal gehalten wird und die Information der Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse darstellt (E. 4).
  • Einschlägig für: Begriff des Gesetzes, Berufspflicht der Medien, Verhältnismässigkeit.

BGE 135 IV 177 — Auskunftsperson und Rechtfertigungsgrund bei ehrverletzenden Äusserungen

BGE 135 IV 177 vom 4. Juni 2009 (Strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Gesetzliche Erlaubnis zur Deponierung von Aussagen; Auskunftsperson im Strafverfahren.
  • Sachverhalt: Eine in einem Strafverfahren befragte Auskunftsperson machte vor den Strafverfolgungsorganen ehrenrührige Angaben über das Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter.
  • Kernaussage: Auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson kann sich im Falle ehrverletzender Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, obwohl sie keine gesetzliche Aussagepflicht trifft. Nach dem Wortlaut von Art. 14 StGB genügt eine gesetzliche Erlaubnis. Da die Aussagebereitschaft im Interesse der Rechtspflege erwünscht ist, greift Art. 14 StGB, sofern die Angaben sachbezogen sind, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und Vermutungen als solche bezeichnet werden. Sie wird von der Last des Gutglaubensbeweises (Art. 173 Ziff. 2 StGB) befreit (E. 4).
  • Einschlägig für: Gesetzlich erlaubte Handlung, Auskunftsperson, Vorrang vor Art. 173 Ziff. 2 StGB.

BGE 141 IV 417 — Nachfahrkontrolle als gesetzlich erlaubte Handlung

BGE 141 IV 417 vom 4. November 2015 (Strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Gesetzlich erlaubte Hoheitshandlung; Nachfahrkontrolle; Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO).
  • Sachverhalt: Zivilpolizisten führten auf der Autobahn A1 eine Nachfahrkontrolle zur Dokumentation massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rechtsüberholmanöver durch. Dabei überholte das zivile Polizeifahrzeug ohne Sondersignale einen Lieferwagen auf der rechten Spur, um den Raser weiter per Bordvideo aufzuzeichnen.
  • Kernaussage: Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch ohne Blaulicht und Wechselklanghorn gestützt auf Art. 14 StGB und kantonales Polizeirecht (§ 8 Abs. 3 PolG/ZH) erlaubt, wenn sie zur Erfüllung polizeilicher Kontrollaufgaben notwendig und verhältnismässig sind. Da der Lieferwagenfahrer nicht konkret gefährdet wurde, war das Überholmanöver rechtmässig und die Bordvideoaufnahme als Beweismittel verwertbar (E. 2, 3).
  • Einschlägig für: Hoheitliche Befugnisse, kantonales Polizeirecht, Verhältnismässigkeit, Beweisverwertung.

BGE 131 IV 154 — Berufspflicht des Anwalts bei pointierten Prozessäusserungen

BGE 131 IV 154 vom 23. Juni 2005 (Kassationshof)

  • Thema: Anwaltliche Berufspflicht (Art. 12 lit. a BGFA); Schranken des Plädoyers; üble Nachrede.
  • Sachverhalt: In einem heftigen Scheidungs- und Obhutsprozess führte der Anwalt der Mutter im mündlichen Plädoyer aus, der Vater «fabriziert Beweismittel», habe eine Steuerverfügung gefälscht und «seine Mittel sind nicht schön oder nicht legal».
  • Kernaussage: Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 12 lit. a BGFA) gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Anwalt darf energisch auftreten und zuspitzen; von ihm kann nicht verlangt werden, jeden Satz eines mündlichen Plädoyers auf die Goldwaage zu legen, solange er auf herabwürdigende Schmähbegriffe («Gangstermethoden») verzichtet (E. 1.3, 1.4).
  • Einschlägig für: Anwaltliche Berufspflicht, Darlegungsrechte, Vorrang vor Art. 173 Ziff. 2 StGB.

BGE 146 IV 297 — Notstandshilfe und Grenzen übergesetzlicher Rechtfertigung (Dublin-Verfahren)

BGE 146 IV 297 vom 30. Juni 2020 (Strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Notstandshilfe (Art. 17 StGB); Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 AIG); absolute Subsidiarität.
  • Sachverhalt: Eine Flüchtlingshelferin brachte einen suizidgefährdeten afghanischen Asylsuchenden aus Italien über die Schweizer Grenze, um dessen Abschiebung im Dublin-Verfahren zu verhindern, und berief sich auf Notstandshilfe sowie die Wahrung berechtigter Interessen.
  • Kernaussage: Sowohl der rechtfertigende Notstand (Art. 17 StGB) als auch die übergesetzliche Wahrung berechtigter Interessen setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war (absolute Subsidiarität). Da der Asylsuchende in Italien medizinische Hilfe hätte beanspruchen können, schied eine Rechtfertigung aus; die Tathandlung war rechtswidrig (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 17 StGB, Subsidiaritätsprinzip bei Ausnahmerechten.

BGE 116 IV 211 — Üble Nachrede durch eine Prozesspartei im Gerichtsverfahren

BGE 116 IV 211 vom 9. Juli 1990 (Kassationshof)

  • Thema: Darlegungspflichten der Prozessparteien als Rechtfertigungsgrund (Praxisänderung).
  • Sachverhalt: Eine Prozesspartei stellte im Rahmen eines Vermittlungs- und Zivilgerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen über die Gegenpartei auf.
  • Kernaussage: Wer anlässlich eines Gerichts- oder Vermittlungsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die verfahrensrechtlichen Darlegungs- und Begründungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Voraussetzung ist, dass die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und Vermutungen als solche gekennzeichnet werden (E. 4a).
  • Einschlägig für: Prozessuale Darlegungsrechte, Praxisänderung zu Art. 14 StGB.

BGE 148 IV 409 — Ehrverletzung gegenüber dem eigenen Anwalt; prozessuale Zurückhaltung

BGE 148 IV 409 vom 1. Januar 2022 (I. strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Ehrverletzungen; Äusserungen eines Klienten gegenüber seinem Rechtsanwalt; prozessuale Zurückhaltung.
  • Sachverhalt: Ein Klient äusserte sich im Rahmen der Instruktionsgespräche mit seinem Rechtsanwalt herabsetzend und mit scharfen Vorwürfen über Dritte und das gerichtliche Verfahren.
  • Kernaussage: Die Bedeutung von Äusserungen, die ein Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt tätigt, ist nicht auf die gleiche Weise zu beurteilen wie diejenige von Äusserungen gegenüber sonstigen Drittpersonen. Um die freie und vertrauensvolle Kommunikation zwischen Anwalt und Klient nicht zu gefährden, ist eine Ehrverletzung in diesem vertraulichen Rahmen nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Strafbarkeit greift erst Platz, wenn die Äusserungen keinerlei Bezug zum Mandat aufweisen und einzig darauf abzielen, die Person als Mensch verächtlich zu machen (E. 2.3.3).
  • Einschlägig für: Mandatsverhältnis, Vertrauensschutz, prozessuale Zurückhaltung, Grenzen der Ehrverletzung.

BGE 106 IV 179 — Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht bei der Urteilsbegründung

BGE 106 IV 179 vom 6. Juni 1980 (Kassationshof)

  • Thema: Amtspflicht zur Begründung von Hoheitsakten; Schutz vor Ehrverletzungsklagen.
  • Sachverhalt: Ein Amtsstatthalter büsste einen Gastwirt wegen illegalen Wirtens ausserhalb der Öffnungszeiten (Speiseabgabe mit Spendenkasse für eine Katzenburg) und hielt im Strafentscheid fest, der Angeschuldigte habe «aus reiner Profitgier gehandelt». Die Rechtsmittelinstanz korrigierte dieses Motiv und reduzierte die Busse; der Gastwirt klagte den Statthalter wegen übler Nachrede ein.
  • Kernaussage: Wer in amtlicher Funktion ehrenrührige Fakten erwähnen und persönliche Eigenschaften werten muss, ist durch die Amtspflicht (Art. 14 StGB) gedeckt, soweit er nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen handelt. Eine sachbezogene behördliche Begründung bleibt geschützt, selbst wenn das Werturteil im Rechtsmittelverfahren korrigiert wird; die gerichtliche Korrektur darf nicht den Weg für Ehrverletzungsprozesse gegen den Erstrichter öffnen (E. 3b, 3c).
  • Einschlägig für: Amtspflicht von Richtern und Beamten, Begründungspflicht.

BGE 118 IV 248 — Bestreiten von Tatvorwürfen durch den Angeklagten

BGE 118 IV 248 vom 10. Juli 1992 (Kassationshof)

  • Thema: Strafverteidigung; Bestreitung belastender Zeugenaussagen; Nemo-tenetur-Grundsatz.
  • Sachverhalt: Ein wegen Drohung angeklagter Ehemann bestritt die Vorwürfe und behauptete über seinen Verteidiger, die Schwiegereltern sagten die Unwahrheit. Die Zeugen klagten ihn und seinen Anwalt wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung ein.
  • Kernaussage: Der Angeklagte, der im Strafverfahren ihn belastende Zeugenaussagen bestreitet, macht sich in der Regel nicht der Ehrverletzung schuldig. Die Rechtsordnung gestattet dem Beschuldigten zur wirksamen Verteidigung, die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen anzuzweifeln, selbst wenn er weiss, dass seine Bestreitung unzutreffend ist. Der Schutz von Art. 14 StGB greift, solange er sich auf das Bestreiten der Tat beschränkt und keine erfundenen ehrenrührigen Begleittatsachen aufstellt (E. 2b, 2d).
  • Einschlägig für: Verteidigungsrechte, Aussageverweigerungsrecht, Strafverteidigung.

BGE 123 IV 97 — Amtspflicht bei unwahren Medienmitteilungen der Polizei

BGE 123 IV 97 vom 25. April 1997 (Kassationshof)

  • Thema: Unwahre Tatsachenbehauptung im Amt; Vorrang vor dem Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
  • Sachverhalt: Der Sprecher der Stadtpolizei Bern informierte die Medien nach Buttersäureanschlägen auf Migros-Metzgereien fälschlicherweise darüber, dass sich der Verein gegen Tierfabriken (VgT) zur Tat bekannt habe (tatsächlich stammten gefälschte Faxe von der TBF).
  • Kernaussage: Wer in Ausübung einer amtlichen Pflicht eine unwahre, aber für wahr gehaltene ehrverletzende Äusserung macht, ist durch Art. 14 StGB geschützt, wenn er sachbezogen handelt, nicht über das Notwendige hinausgeht und nicht wider besseres Wissen handelt. Dass die Äusserung objektiv unrichtig war und dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre, schliesst die Rechtfertigung nicht aus (E. 2c).
  • Einschlägig für: Amtspflichtige Medieninformation, Vorrang von Art. 14 StGB vor Art. 173 Ziff. 2 StGB.

BGE 94 IV 5 — Waffengebrauch der Polizei bei tätlichem Angriff

BGE 94 IV 5 vom 8. Februar 1968 (Kassationshof)

  • Thema: Polizeilicher Schusswaffengebrauch; Verwaltungsvorschriften als Erlaubnisnorm; Verhältnismässigkeit.
  • Sachverhalt: Ein Polizist kontrollierte in Läufelfingen drei Jugendliche, die aus einer Erziehungsanstalt entwichen waren. Ein Flüchtiger griff den Beamten tätlich an und flüchtete erneut. Nach Warnrufen gab der Polizist aus 15 Metern einen gezielten Beinschuss ab (der Getroffene war sein ihm fremd gewordener Bruder).
  • Kernaussage: Zur Rechtfertigung kann sich der Beamte auch auf blosse Verwaltungsvorschriften und Dienstreglemente berufen, wenn seine Pflichten nicht im Gesetz geregelt sind (E. 1). Der Schusswaffengebrauch zur Festnahme eines flüchtigen Gewalttäters ist nach Warnung verhältnismässig, wenn gezielt auf die Beine geschossen wird, um das Leben zu schonen (E. 2b).
  • Einschlägig für: Waffengebrauch, Dienstreglemente als Erlaubnisnorm, Verhältnismässigkeit.

BGE 111 IV 113 — Unverhältnismässiger Schusswaffengebrauch bei Fahrzeugflucht

BGE 111 IV 113 vom 13. Dezember 1985 (Kassationshof)

  • Thema: Unverhältnismässiger Waffengebrauch; Vermögensdelikte; Schüsse auf Fahrzeuglenker.
  • Sachverhalt: Ein Polizeigefreiter kontrollierte in Büren an der Aare einen flüchtenden Audi quattro bei blossem Verdacht auf Fahrzeugdiebstahl. Nach erfolglosen Schüssen auf die Räder schoss er gezielt auf den Bereich der Fahrertür, um den Lenker zu treffen; der Lenker erlitt schwere Invaliditätsfolgen.
  • Kernaussage: Der blosse Verdacht eines Vermögensdelikts (Autodiebstahl) rechtfertigt es nicht, einen flüchtenden Lenker durch Schüsse auf den Führersitzbereich vorsätzlich der Gefahr schwerer Körperverletzungen oder des Todes auszusetzen. Der Schusswaffengebrauch war offensichtlich unverhältnismässig; die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung wurde bestätigt (E. 5).
  • Einschlägig für: Schusswaffengebrauch, Verhältnismässigkeit, Unzulässigkeit bei Vermögensdelikten.

II. Weitere Entscheide (BGer und kantonal)

BGer 6B_584/2016 — Grenzen der anwaltlichen Berufspflicht: Das Rotlichtmilieu-Rundschreiben

BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 (Strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Üble Nachrede; Überschreiten der anwaltlichen Berufspflicht; unzulässiger Adressatenkreis.
  • Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt verfasste in einem Aktionärsstreit ein Schreiben, in dem er dem Kontrahenten vorwarf, vor 30 Jahren im «Zuhälter- und Bordellmilieu» aktiv gewesen zu sein, und stellte das Schreiben neben der Gegenpartei auch dem Hoteldirektor und dem Revisor zu.
  • Kernaussage: Der Anwalt kann sich nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn der Vorwurf 30 Jahre zurückliegt und keinen sachlichen Bezug zur aktuellen Streitfrage aufweist. Zudem überschreitet die Orientierung verfahrensfremder Organe den Rahmen des Notwendigen; der Ausschluss vom Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 3 StGB) wegen überwiegender Beleidigungsabsicht wurde geschützt (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Grenzen der Berufspflicht, Sachbezogenheit, Adressatenkreis.

BGer 6B_20/2009 — Unverhältnismässige Verfolgungsfahrt im «Jagdfieber»

BGer 6B_20/2009 vom 14. April 2009 (Strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Grobe Verkehrsregelverletzung durch Polizisten; Fehlen einer Notfallfahrt; Dienstbefehl.
  • Sachverhalt: Ein Polizist verfolgte im dichten Berufsverkehr auf der Autobahn mit bis zu 186 km/h und dichtem Auffahren (18 m bei 120 km/h) einen Motorradfahrer wegen geringfügiger SVG-Verfehlungen.
  • Kernaussage: Mangels Dringlichkeit (Art. 100 Ziff. 4 SVG) war Art. 14 StGB anwendbar, schied jedoch wegen krasser Unverhältnismässigkeit aus. Die vom Beamten im «Jagdfieber» geschaffene Gefahr für Dritte stand in keinem Verhältnis zum Anlassdelikt (E. 4.4.2).
  • Einschlägig für: Verfolgungsfahrten, Dringlichkeit, Güterabwägung.

BGer 6B_118/2015 — Anwaltliche Äusserungen in zivilprozessualer Stellungnahme

BGer 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 (Strafrechtliche Abteilung)

  • Thema: Nichtanhandnahme bei ehrenrührigen Prozessäusserungen; Darlegungsrechte.
  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erstattete Strafanzeige gegen den Anwalt des Arbeitgebers wegen scharfer Darlegungen in einer Klageantwort.
  • Kernaussage: Anwälte dürfen die Parteiinteressen pointiert vertreten und Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt bringen; ein gewisses Mass an Provokationen ist hinzunehmen, weshalb die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 14 StGB geschützt wurde (E. 3.4.2).
  • Einschlägig für: Anwaltsprivileg im Zivilprozess, Pointierungsfreiheit.

LU OG KA 09 135 — Mobile Anhaltung eines Drogenhändlers mit Streifkollision

LU OG KA 09 135 vom 5. Oktober 2009 (Kriminal- und Anklagekommission, LGVE 2009 I Nr. 44)

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Mobile Anhaltung; unmittelbarer Zwang (Art. 20 PolG/LU); minimale Kollision.
  • Sachverhalt: Einsatzkräfte der Polizei bremsten das Fahrzeug eines Drogenhändlers frontal mit Blaulicht aus; es kam zu einer Streifkollision und leichter Sachbeschädigung.
  • Kernaussage: Die mobile Anhaltung zur Festnahme eines Flüchtigen bei schwerer Kriminalität ist verhältnismässig. Eine leichte Kollision im Rahmen reaktiver Zwangsanwendung sprengt den Rahmen von Art. 14 StGB nicht (E. 6.2).
  • Einschlägig für: Kantonales Polizeirecht, mobile Anhaltung, Verhältnismässigkeit.

LU KG 2N 13 44 — Besitzwehr und Hausrecht des Club-Türstehers

LU KG 2N 13 44 vom 18. Juli 2013 (1. Abteilung, LGVE 2013 I Nr. 27)

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Zivilrechtliche Besitzwehr (Art. 926 ZGB); Hausrecht; Notwehr (Art. 15 StGB).
  • Sachverhalt: Ein Türsteher entfernte einen angetrunkenen, renitenten Gast mittels Hebelgriffen gewaltsam von der Dachterrasse eines Nachtlokals.
  • Kernaussage: Der Türsteher handelte als Besitzdiener. Die Weigerung des Gasts begründete verbotene Eigenmacht, die nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB gewaltsam abgewehrt werden durfte. Warten auf die Polizei ist im Nachtleben unzumutbar (E. 6.5).
  • Einschlägig für: Besitzwehr (Art. 926 ZGB), privater Sicherheitsdienst, Erforderlichkeit.

SG KG AK.2012.341 — Prozessäusserungen im Schlichtungsverfahren

SG KG AK.2012.341 vom 23. Januar 2013 (Anklagekammer)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Schlichtungsverfahren; Darlegungsrechte; Übertreibungen und Provokationen.
  • Sachverhalt: Im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung fielen zwischen den Parteien und Anwälten zugespitzte Äusserungen über unlauteres Verhalten.
  • Kernaussage: Art. 14 StGB schützt auch Äusserungen im Schlichtungsverfahren. Anwälte dürfen Positionen pointiert vortragen; ein gewisses Mass an übertreibenden Wertungen ist hinzunehmen, solange sie nicht völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend sind.
  • Einschlägig für: Schlichtungsverfahren, Zivilprozess, Grenzen der Polemik.

VD Tribunal cantonal, Arrêt Nr. 692 — Grenze der prozessualen Privilegierung für Dritte ohne Parteistellung

VD Tribunal cantonal, Arrêt Nr. 692 vom 14. September 2026 (Chambre des recours pénale)

  • Kanton: Waadt
  • Thema: Grenze der prozessualen Privilegierung; unaufgeforderte Intervention Dritter; Ausschluss von Art. 52 StGB.
  • Sachverhalt: Ein Psychologe und Therapeut einer Partei in einem Schlichtungsverfahren vor der Friedensrichterin richtete unaufgefordert einen «Offenen Brief» an die Richterin und diffamierte den Gegenanwalt als homophob, transphob und als «Mist in einer Seidenstrumpfhose».
  • Kernaussage: Die prozessuale Privilegierung von Prozessäusserungen nach Art. 14 StGB und die richterliche Zurückhaltung bei der Bejahung von Ehrverletzungen greifen nur zugunsten von Personen, die aufgrund einer formellen Verfahrensstellung oder gesetzlichen Pflicht handeln (Parteien, Anwälte, Zeugen). Ein Dritter, der sich unaufgefordert einmischt, geniesst keinen Schutz unter Art. 14 StGB. Eine Einstellung wegen geringfügiger Schuld nach Art. 52 StGB ist bei schwerer Ehrverletzung ausgeschlossen (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Parteistellung als Voraussetzung von Art. 14 StGB, Abgrenzung zu BGE 148 IV 409, Unanwendbarkeit von Art. 52 StGB.

Übersichtstabelle

EntscheidungDatumInstanzKernthemaErgebnis
BGE 151 IV 13512.12.2024BGer3D-Waffendruck durch Journalistin, Art. 10 EMRKGerechtfertigt (Freispruch)
BGE 135 IV 17704.06.2009BGerAuskunftsperson, ehrverletzende DeponierungGerechtfertigt (Art. 14 StGB)
BGE 141 IV 41704.11.2015BGerNachfahrkontrolle, Rechtsüberholen mit ZivilfahrzeugGerechtfertigt (Beweis verwertbar)
BGE 131 IV 15423.06.2005BGerAnwaltliches Plädoyer im Obhutsstreit («nicht legal»)Gerechtfertigt (Berufspflicht)
BGE 146 IV 29730.06.2020BGerNotstandshilfe bei Dublin-Fluchthilfe (Art. 116 AIG)Rechtswidrig (Art. 17 verneint)
BGE 116 IV 21109.07.1990BGerDarlegungspflicht der Prozesspartei im VerfahrenGerechtfertigt (Praxisänderung)
BGE 106 IV 17906.06.1980BGerAmtsstatthalter, Urteilsbegründung («Profitgier»)Gerechtfertigt (Amtspflicht)
BGE 118 IV 24810.07.1992BGerBestreiten durch Angeklagten und VerteidigerGerechtfertigt (Nemo tenetur)
BGE 123 IV 9725.04.1997BGerUnwahre Pressemitteilung der Polizei (VgT-Fax)Gerechtfertigt (Vorrang vor 173)
BGE 94 IV 508.02.1968BGerSchusswaffengebrauch der Polizei bei tätlichem AngriffGerechtfertigt (Dienstreglement)
BGE 111 IV 11313.12.1985BGerSchüsse auf flüchtenden Audi quattro bei AutodiebstahlNicht gerechtfertigt (Verurteilung)
BGer 6B_584/201606.02.2017BGerAnwaltliches Bordellmilieu-Schreiben an RevisorNicht gerechtfertigt (Verurteilung)
BGer 6B_20/200914.04.2009BGerPolizeiliche Verfolgungsfahrt mit 186 km/h im BerufsverkehrNicht gerechtfertigt (Verurteilung)
BGer 6B_118/201516.07.2015BGerKlageantwort des Gegenanwalts im ArbeitsstreitGerechtfertigt (Nichtanhandnahme)
LU OG KA 09 13505.10.2009OGer LUMobile Anhaltung mit frontaler Blockade / StreifungGerechtfertigt (PolG/LU)
LU KG 2N 13 4418.07.2013KGer LUBar-Türsteher verweist Gast mit HebelgriffenGerechtfertigt (Besitzwehr 926 ZGB)
BGE 148 IV 40901.01.2022BGerÄusserungen gegenüber eigenem Anwalt (Zurückhaltung)Gerechtfertigt (Schutz des Mandats)
SG KG AK.2012.34123.01.2013KGer SGEhrverletzungsvorwürfe im SchlichtungsverfahrenGerechtfertigt (Darlegungsrecht)
VD TC Arrêt Nr. 69214.09.2026TC VDEinmischung Dritter (Therapeut attackiert Gegenanwalt)Nicht gerechtfertigt (Art. 14 verneint)

Letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2026