Art. 14 StGB — Rechtmässiges Verhalten
Wortlaut
Art. 14 StGB — Rechtmässiges Verhalten
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 14 StGB enthält den allgemeinen Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen (gesetzlich gebotenen oder erlaubten) Handlung. Die Norm stellt den Grundsatz auf, dass ein Verhalten, das einer gesetzlichen Pflicht oder einer gesetzlichen Erlaubnis entspricht, nicht Unrecht ist — selbst wenn es den Tatbestand einer strafbewehrten Norm erfüllt. Art. 14 ist damit neben den spezielleren Rechtfertigungsgründen (Notwehr Art. 15, rechtfertigender Notstand Art. 17) die Auffangnorm für alle Fälle, in denen eine ausserstrafrechtliche Rechtsordnung ein Verhalten deckt.
2 Die Rechtsprechung konzentriert sich auf zwei Anwendungsbereiche: (1) Amts- und Berufspflichten (Polizei, Anwälte, Beamte) bei ehrverletzenden Äusserungen und (2) gesetzlich erlaubte Hoheitshandlungen (insb. polizeiliche Nachfahrkontrollen, Waffengebrauch).
Systematisch ist zu unterscheiden zwischen:
- Art. 14 StGB (rechtmässiges Verhalten): deckt das Handeln kraft gesetzlicher Pflicht oder Erlaubnis; Unrechtsausschluss durch Positivsetzung.
- Art. 15/16 StGB (Notwehr / Notwehrexzess): rechtfertigt die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.
- Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand): rechtfertigt die Güterabwägung bei einer Gefahr ohne rechtswidrigen Angriff.
- Art. 32 StGB aF / Wahrnehmung berechtigter Interessen: Rechtfertigung bzw. Entschuldigung bei Interessenwahrnehmung (in der aktuellen Fassung als solche nicht mehr als eigenständiger Tatbestand ausgestaltet).
II. Voraussetzungen
1. Gesetzlich gebotenes oder erlaubtes Handeln
3 Art. 14 StGB setzt voraus, dass das Verhalten durch eine Rechtsnorm geboten oder erlaubt ist. Geboten ist ein Verhalten, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (z.B. Amtspflicht der Polizeibeamten, Aussagepflicht des Zeugen). Erlaubt ist ein Verhalten, wenn eine Rechtsnorm es deckt (z.B. polizeiliche Befugnisse zur Nachfahrkontrolle, Waffengebrauch im Rahmen des Polizeiaufgabengesetzes). Die Ermächtigung kann sich auch aus Verwaltungsvorschriften ergeben, sofern sie den behördlichen Pflichtenrahmen konkretisieren (BGE 94 IV 5 E. 1 — Verwaltungsvorschriften beim Waffengebrauch der Polizei).
2. Verhältnismässigkeit
4 Das gesetzlich gebotene oder erlaubte Handeln muss verhältnismässig sein. Selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage rechtfertigt Art. 14 StGB nicht ein überschiessendes, ausserhalb des Notwendigen liegendes Verhalten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist — wie BGE 94 IV 5 für den polizeilichen Waffengebrauch festhält — neben der gesetzlichen Grundlage zu prüfen; das kantonale Dienstrecht ist einzubeziehen (BGE 111 IV 113 E. 2, 5).
3. Subjektives Element
5 Der Täter muss in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis handeln. Ein Überschreiten der Befugnis («ultra posse») führt zum Wegfall der Rechtfertigung; ein Irrtum über die rechtfertigenden Voraussetzungen ist nach den Regeln des Art. 13 StGB (Sachverhaltsirrtum) bzw. bei Verbotsirrtum nach Art. 20 StGB zu behandeln.
III. Hauptanwendungsbereiche
1. Amtspflicht und Berufspflicht bei ehrverletzenden Äusserungen
6 Der führende Anwendungsbereich der Rechtsprechung zu Art. 14 StGB sind ehrverletzende Äusserungen von Amtsträgern und Angehörigen der Rechtsberufenden im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten. In BGE 135 IV 177 E. 4 hält das Bundesgericht fest, dass sich auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen wie andere Verfahrensbeteiligte (Zeugen, Prozessparteien) auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen kann.
7 BGE 106 IV 179 präzisiert: Wer in amtlicher Funktion ehrenrührige Fakten erwähnen und persönliche Eigenschaften und Motive werten muss, ist durch Art. 14 StGB gedeckt, soweit er nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen handelt.
8 Für Anwälte konkretisiert BGE 131 IV 154 die Berufspflicht: Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) gerechtfertigt, sofern sie sachlich erforderlich und in dieser Form geboten sind. BGE 116 IV 211 bestätigt dies für die Prozesspartei: Wer anlässlich eines Vermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ehrenrührige Behauptungen aufstellt, kann sich über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus auf die entsprechenden Verfahrensbestimmungen (Darlegungspflicht) berufen.
2. Gesetzlich erlaubte Hoheitshandlung (Polizei)
9 Sachverhalt BGE 141 IV 417 — Nachfahrkontrolle: Das Bundesgericht hielt fest, dass ein angebliches Rechtsüberholen eines Personenwagens durch den Lenker eines zivilen Polizeifahrzeugs im Rahmen einer Nachfahrkontrolle vom Rechtfertigungsgrund des Art. 14 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 PolG/ZH gedeckt ist. Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte sind auch in Fällen, in denen weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgen und verhältnismässig sind (E. 2, 3). Zugleich äussert sich der Entscheid zur Beweisverwertung (Art. 141 Abs. 2 StPO) bei rechtswidrigem Vorgehen.
10 BGE 94 IV 5 und BGE 111 IV 113 befassen sich mit dem Waffengebrauch der Polizei: Zur Rechtfertigung kann sich der Beamte auch auf Verwaltungsvorschriften berufen, wenn seine Pflichten bloss in solchen Vorschriften statt in formellem Gesetz geregelt sind; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das kantonale Dienstrecht sind zu beachten. In BGE 111 IV 113 wurde der Schusswaffengebrauch eines Polizisten auf den Führersitzbereich eines flüchtenden Fahrzeuglenkers als unverhältnismässig und nicht durch Amtspflicht gedeckt qualifiziert (E. 5).
3. Wahrnehmung berechtigter Interessen und Selbstverteidigung im Prozess
11 BGE 118 IV 248 stellt fest, dass der Angeklagte, der im Rahmen des Strafverfahrens ihn belastende Aussagen bestreitet, sich gegenüber deren Urheber in der Regel nicht der Ehrverletzung schuldig macht; er ist durch Art. 14 StGB geschützt, wenn er sich auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke gebraucht. Der Anwalt, der Bestreitungen seines Mandanten übernimmt, kann sich ebenfalls auf Art. 14 StGB berufen, sofern er sich auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränkt; Behauptungen darf er nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen muss er als solche bezeichnen (E. 2c).
12 BGE 123 IV 97 präzisiert die Rechtfertigung einer unwahren ehrverletzenden Äusserung durch Amtspflicht und das Verhältnis zum Gutglaubensbeweis: Wer in Ausübung einer amtlichen Pflicht eine unwahre, aber gutgläubig für wahr gehaltene ehrverletzende Äusserung macht, kann sich sowohl auf Art. 14 StGB (Amtspflicht) als auch auf den Gutglaubensbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen (E. 2c).
IV. Abgrenzungen
1. Art. 14 vs. Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand)
13 Art. 14 rechtfertigt das Handeln kraft positiver gesetzlicher Erlaubnis, Art. 17 rechtfertigt die Güterabwägung in einer Gefahrlage ohne spezifische gesetzliche Ermächtigung. Liegt eine gesetzliche Grundlage vor, ist Art. 14 vorrangig; erst bei deren Fehlen greift die Notstandsdogmatik des Art. 17.
2. Art. 14 vs. Art. 15/16 StGB (Notwehr)
14 Notwehr rechtfertigt die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Art. 14 demgegenüber deckt das Handeln aufgrund einer vorbestehenden rechtlichen Erlaubnis oder Pflicht — unabhängig von einer Angriffslage. Bei polizeilichem Einschreiten können beide Normen nebeneinander eingreifen (Waffengebrauch zur Abwehr eines Angriffs im Rahmen der Amtspflicht).
3. Überschreiten der Befugnis
15 Geht der Amtsträger über das rechtlich Erlaubte hinaus, entfällt die Rechtfertigung. Die Grenze zieht BGE 106 IV 179: Deckung soweit nicht über das Notwendige hinausgehend oder wider besseres Wissen handelnd. Ein hieraus resultierender Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) zu würdigen.
V. Dogmatische Einordnung und Entwicklung
16 Die Dogmatik zu Art. 14 StGB hat sich über Jahrzehnte entwickelt. Die Norm fungiert als Einfallstor für das gesamte ausserstrafrechtliche Erlaubtsein und ist in der Praxis — gemessen an den Gesamtzitationen — eine der meistbeschriebenen Rechtfertigungsnormen des Allgemeinen Teils, auch wenn sie gegenüber den spezielleren Rechtfertigungsgründen (Notwehr, Notstand) in der Lehre teils als legistische Selbstverständlichkeit eingeordnet wird.
VI. Literatur
- BBl 1998 3409 (Botschaft zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB)
- TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 3. Aufl., Art. 14
- NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 14 (Rechtmässiges Verhalten)
- DONATSCH, Strafrecht I, 9. Aufl., § 9 (Rechtfertigungsgründe)